Richtlinie
Regionales Förderprogramm des Saarlandes für kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
vom 12. Mai 2022
[…]
1. Allgemeines, Rechtsgrundlage, Beihilferechtliche Vorgaben1)
Das Saarland gewährt aus Haushaltsmitteln des Landes Zuschüsse für Investitionsvorhaben von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft nach Maßgabe dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), der De-minimis-Verordnung, der Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und des geltenden Haushalts- und Verwaltungsverfahrensrechts. Die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Haushaltsordnung des Saarlandes (VV-LHO) in der jeweils geltenden Fassung sind ebenfalls Grundlage dieser Förderrichtlinie. An die Stelle der „Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBestP)“ treten die „Bewirtschaftungsgrundsätze des Saarlandes für die Verwendung von Investitionszuschüssen an die gewerbliche Wirtschaft“ in der jeweils geltenden Fassung.
1.1 Zuwendungszweck
1.1.1 Ziele
Ziel der Fördermaßnahme ist es, die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit von KMU der gewerblichen Wirtschaft zu stärken, neue Dauerarbeitsplätze zu schaffen bzw. vorhandene Dauerarbeitsplätze zu sichern und somit einen Beitrag zum Strukturwandel und zur Beschäftigungssicherung der saarländischen Wirtschaft zu leisten.
1.1.2 Indikatoren, Sollwerte
Die in Ziffer 1.1.1 beschriebenen Förderziele „Stärkung der Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der geförderten Betriebsstätte“, „Schaffung neuer Dauerarbeitsplätze“ sowie „Sicherung vorhandener Dauerarbeitsplätze“ sind für jede Fördermaßnahme gemäß den Maßgaben der Ziffer 2.3 einzeln oder kumuliert spätestens bis zum Ende des Durchführungszeitraums (Ziffer 2.7) zu erreichen. Die Sollwerte für die Förderziele „Schaffung neuer Dauerarbeitsplätze“ und „Sicherung vorhandener Dauerarbeitsplätze“ sind jeweils Bestandteile des Zuwendungsbescheides und dort entsprechend beziffert. Für die Zwecke des Controllings auf Programmebene werden die Sollwerte der Effektivitätsindikatoren für das Ziel „Schaffung neuer Dauerarbeitsplätze“ mit 300 Dauerarbeitsplätzen und für das Ziel „Sicherung vorhandener Dauerarbeitsplätze“ mit 1.540 Dauerarbeitsplätzen für die Programmlaufzeit angegeben.
1.2 Grundsätze der Förderung
Die Investitionszuschüsse dürfen nur für Betriebsstätten von KMU der gewerblichen Wirtschaft in Teilen des Landkreises St. Wendel und des Saarpfalz-Kreises gewährt werden:
- im Landkreis St. Wendel: die Gemeinden Freisen, Namborn, Nohfelden, Nonnweiler und Oberthal sowie die Stadt St. Wendel,
- im Saarpfalz-Kreis: die Gemeinden Gersheim und Mandelbachtal sowie die Stadt Blieskastel.
Ein Rechtsanspruch auf die Investitionszuschüsse besteht nicht. Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie als Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Zuwendungen aus diesem Programm sind zusätzliche Finanzierungshilfen. Sie sind deshalb nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten zu ersetzen.
Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens sowie für die Ermittlung der Beihilfeintensität und des Beihilfebetrags ist der Zeitpunkt der Gewährung der Förderung.2)
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung als Zuschuss zu der förderfähigen Investitionssumme (Investitionszuschuss). Lohnkostenbezogene Zuschüsse und Zinsverbilligungen werden nicht gewährt.
Investitionsvorhaben mit einer geplanten förderfähigen Investitionssumme von weniger als 25.000 Euro sind von der Förderung ausgeschlossen.
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Eine entsprechende Bestätigung des Finanzierungsinstituts des Antragstellers ist vorzulegen.
Eine nachträgliche Erhöhung der mit Zuwendungsbescheid festgelegten maximalen Zuwendungshöhe ist ausgeschlossen.
Unternehmen, die, bezogen auf einen Zeitraum von 12 Monaten vor Antragstellung, durchschnittlich mehr als 30% Leiharbeitnehmer in der zu fördernden Betriebsstätte beschäftigen, erhalten keine Förderung. Bei Unternehmen, die durchschnittlich mehr als 10% Leiharbeitnehmer in der zu fördernden Betriebsstätte beschäftigen, wird der im Einzelfall anzuwendende Fördersatz um 20% gekürzt.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO (soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind).
1.3 Begriffsbestimmungen
1.3.1 Betriebsstätte
Für den Begriff der Betriebsstätte gilt § 12 der Abgabenordnung (AO); der Begriff „gewerblich“ richtet sich nach den Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes (GewStG)3). Im Rahmen der Förderung von Telearbeitsplätzen gemäß Ziffer 2.3.1 gilt der Ort der Leistungserbringung durch den Telearbeitnehmer als unselbständiger Bestandteil der Betriebsstätte des Unternehmens.
1.3.2 Gründung eines Unternehmens
Die Gründungsphase eines Unternehmens beträgt fünf Jahre und beginnt zum Zeitpunkt der Existenzgründung. Zeitpunkt der Existenzgründung ist die erstmalige Anmeldung einer gewerblichen Tätigkeit oder die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zur Schaffung einer Vollexistenz. Vorherige nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten werden auf die Gründungsphase nicht angerechnet. Gründen mehrere Personen ein Unternehmen, ist maßgeblich, ob der/die Existenzgründer mindestens 50% der Gesellschaftsanteile besitzt/besitzen.
1.3.3 Arbeitsplatz
(1) Zwischen der Zahl der Dauerarbeitsplätze und der Zahl der Beschäftigten ist zu unterscheiden.
(2) Die Zahl der Dauerarbeitsplätze entspricht der Zahl der Vollzeitäquivalente.
(3) Dauerarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die von vornherein auf Dauer, mindestens für die Dauer der Verbleibensfrist (siehe Ziffer 2.6 Absatz 4) angelegt sind.
(4) Ein Teilzeitarbeitsplatz wird im Verhältnis der jährlichen Arbeitsstunden zu der Anzahl der Arbeitsstunden eines Vollzeitarbeitsplatzes anteilig berücksichtigt. Entsprechend werden Arbeitsplätze berücksichtigt, die mit Beschäftigten einer Leiharbeitsfirma besetzt sind, die zur Dienstleistung in der Betriebsstätte entsandt wurden.
(5) Saisonarbeitsplätze finden mit ihrer jahresdurchschnittlichen tariflichen oder betriebsüblichen Arbeitszeit als Dauerarbeitsplätze Berücksichtigung, wenn sie nach Art der Betriebsstätte während der Saisonzeit auf Dauer angeboten und besetzt werden.
(6) Bei Mehrschichtbetrieben ist die Zahl der Dauerarbeitsplätze grundsätzlich mit der Zahl der entsprechenden Arbeitskräfte gleichzusetzen.
(7) Ein Telearbeitsplatz liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer an seinem Wohnort dezentral für ein räumlich entferntes Unternehmen über elektronische Medien (beispielsweise über vernetzte Datenverarbeitungsanlagen im On- oder Off-Line-Betrieb) Tätigkeiten in Erfüllung seines Arbeitsvertrages ausübt. Ein isolierter Telearbeitsplatz liegt vor, wenn die Tätigkeiten für das Unternehmen ausschließlich am Wohnort des Arbeitnehmers ausgeübt werden. Ein alternierender Telearbeitsplatz liegt vor, wenn die Tätigkeiten für das Unternehmen teilweise am Wohnort des Arbeitnehmers und teilweise in der Betriebsstätte des Unternehmens/Arbeitgebers ausgeführt werden.
1.3.4 Kleine und mittlere Unternehmen
(1) Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die
a) weniger als 250 Personen beschäftigen und
b) entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft.
(2) Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die
a) weniger als 50 Personen beschäftigen und
b) einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben.
(3) Kleine und mittlere Unternehmen können eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen bzw. verbundene Unternehmen sein.
(4) Zur Ermittlung der Schwellenwerte für eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen bzw. verbundene Unternehmen gelten die im Anhang I der AGVO enthaltenen Berechnungsmethoden. Diese Beurteilungskriterien dürfen nicht durch solche Unternehmen umgangen werden, die die Voraussetzungen für die Eigenschaft als kleine und mittlere Unternehmen zwar formal erfüllen, jedoch tatsächlich durch ein größeres oder mehrere größere Unternehmen kontrolliert werden. Es sind sämtliche rechtliche Gebilde auszuschließen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren wirtschaftliche Bedeutung über die eines kleinen und mittleren Unternehmens hinausgeht.
1.4 Förderverfahren
1.4.1 Antragstellung
(1) Die Fördermittel werden als Zuschüsse auf Antrag gewährt. Anträge müssen vor Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben beim Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie gestellt werden. Anträge sind auf amtlichem Formular4) in vierfacher Ausfertigung zu stellen. Mit dem Investitionsvorhaben darf erst begonnen werden, wenn das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie schriftlich bestätigt hat, dass das Vorhaben, vorbehaltlich einer endgültigen Prüfung aller erforderlichen Unterlagen, grundsätzlich förderfähig ist.
(2) Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben ist entweder der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages oder der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht.
Der früheste der vorgenannten Zeitpunkte ist maßgebend. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn der Arbeiten. Bei der Übernahme einer Betriebsstätte ist der Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte. Stichtag für den Beginn der Förderfähigkeit der mit dem Vorhaben in Zusammenhang stehenden Investitionen ist das Datum der schriftlichen Bestätigung der grundsätzlichen Förderfähigkeit des Vorhabens durch das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie.
(3) Zeitpunkt der Anschaffung ist der Zeitpunkt der Lieferung. Ist Gegenstand eines Kaufvertrages über ein Wirtschaftsgut auch dessen Montage, so ist das Wirtschaftsgut erst mit der Beendigung der Montagearbeit geliefert. Zeitpunkt der Herstellung ist der Zeitpunkt der Fertigstellung. Ein Wirtschaftsgut ist fertiggestellt, sobald es seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann. Die Begriffe „Anschaffung“ und „Herstellung“ sind im Sinne des Einkommensteuergesetzes sowie der Einkommensteuer-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
1.4.2 Antragsberechtigung
Antragsberechtigt für die Förderung von Investitionen sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, welche die betrieblichen Investitionen vornehmen und die geförderten Investitionen eigenbetrieblich nutzen.
Sind Investor und Nutzer einer geplanten Investition nicht identisch, kann eine Förderung nur erfolgen, wenn zwischen Investor und Nutzer eine steuerlich anerkannte Betriebsaufspaltung oder Mitunternehmerschaft nach § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. ein Organschaftsverhältnis vorliegt. In diesen Fällen stellen Investor und Nutzer einen gemeinsamen Antrag und haften für die Investitionszuschüsse gesamtschuldnerisch. Die Betriebsaufspaltung, Mitunternehmerschaft oder das Organschaftsverhältnis ist durch eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamtes nachzuweisen.
1.4.3 Einverständniserklärung
Die Antragstellung beinhaltet das Einverständnis, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung erhobenen Daten vom Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie, der Europäischen Union oder von diesen beauftragten Stellen für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden. Die Antragstellung beinhaltet ferner das Einverständnis, dass die unter Ziffer 8.7 des Antrages genannten Angaben vom Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie, der Europäischen Union oder von diesen beauftragten Stellen zur Erhöhung der Transparenz von Fördermaßnahmen veröffentlicht werden können.
1.5 Vorförderungen
Öffentliche Finanzierungshilfen, die dem Antragsteller in früheren Jahren gewährt wurden sowie die Abwicklungen von Vorförderungen, sind bei der Entscheidung über die Anträge zu berücksichtigen.
1.6 Prüfung von Anträgen
(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie entscheidet über die Förderfähigkeit von Investitionsvorhaben.
(2) Zudem ist zu prüfen, ob
a) beim Investitionsvorhaben die Ziele der Raumordnung beachtet sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt worden sind,
b) ein Vorhaben, durch das neue Arbeitsplätze geschaffen oder vorhandene gesichert werden, mit der zuständigen Arbeitsagentur abgestimmt ist,
c) das Investitionsvorhaben
aa) den in den Bauleitplänen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) festgelegten Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde bzw. mehrerer benachbarter Gemeinden entspricht; sind Bauleitpläne nicht vorhanden, muss das Vorhaben nach Maßgabe der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften (§§ 29 ff. BauGB) zulässig sein,
bb) mit städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach dem BauGB in Verbindung steht und – soweit dies der Fall ist – die angestrebten städtebaulichen Zielsetzungen unterstützt (§§ 139, 149, 165 Absatz 4, 171 und 164 a und b BauGB).
2. Fördervoraussetzungen
2.1 Primäreffekt
Ein Investitionsvorhaben kann gefördert werden, wenn es geeignet ist, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen (Primäreffekt).
2.1.1 Artbegriff
Diese Voraussetzungen können dann als erfüllt angesehen werden, wenn in der zu fördernden Betriebsstätte überwiegend (d.h. zu mehr als 50 Prozent des Umsatzes) Güter hergestellt, bearbeitet oder Leistungen erbracht werden, die ihrer Art nach regelmäßig überregional abgesetzt werden (sogenannter „Artbegriff“)5).
2.1.2 Einzelfallnachweis
Eine Förderung ist auch dann möglich, wenn im Einzelfall die in der Betriebsstätte hergestellten oder bearbeiteten Güter sowie erbrachten Dienstleistungen tatsächlich überwiegend überregional abgesetzt werden und dadurch das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich erhöht wird (sogenannter "Einzelfallnachweis"). Als überregional ist in der Regel ein Absatz außerhalb eines Radius von 50 km von der Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt, anzusehen. Eine Förderung kann auch gewährt werden, wenn aufgrund einer begründeten Prognose des Antragstellers zu erwarten ist, dass nach Durchführung des geförderten Investitionsvorhabens die in der Betriebsstätte hergestellten oder bearbeiteten Güter sowie erbrachten Dienstleistungen überwiegend überregional abgesetzt werden. Der überwiegend überregionale Absatz ist innerhalb einer Frist von maximal drei Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens nachzuweisen.
2.1.3 Ausbildungsstätten
Die Voraussetzungen des Primäreffektes gelten auch für die Ausbildungsstätten der förderfähigen Betriebsstätten (z.B. Ausbildungswerkstätten, Ausbildungslabors, Ausbildungsbüros) als erfüllt, sofern diese zur Erlangung von Abschlüssen in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen nach den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der jeweils geltenden Fassung dienen.
2.2 Anreizeffekt
Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger einen schriftlichen Antrag gestellt hat, bevor mit den Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit begonnen wurde (siehe Ziffer 1.4.1).6)
2.3 Arbeitsplatzeffekte und Erfordernis der besonderen Anstrengung
2.3.1 Arbeitsplatzeffekte
(1) Mit dem Investitionsvorhaben müssen in der zu fördernden Betriebsstätte neue Dauerarbeitsplätze geschaffen oder vorhandene gesichert werden. Ausbildungsplätze werden wie Dauerarbeitsplätze gefördert. Für eine Überwachungszeit von mindestens drei Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens müssen die Arbeitsplätze tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden.
(2) Investitionen zur Schaffung oder Sicherung isolierter oder alternierender Telearbeitsplätze können gefördert werden, sofern sich sowohl die Betriebsstätte des Unternehmens als auch der Telearbeitsplatz innerhalb des Saarlandes befindet.
2.3.2 Besondere Anstrengung
(1) Für die Förderung kommen nur solche Investitionen in Betracht, die ausgehend vom Investitionsvolumen oder von der Zahl der geschaffenen Dauerarbeitsplätze eine besondere Anstrengung des Antragstellers erfordern. Ausbildungsplätze können wie Dauerarbeitsplätze angerechnet werden.
(2) Dementsprechend sind Investitionen nur förderfähig, wenn
- der Investitionsbetrag, bezogen auf ein Jahr, die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre (vor Antragstellung) – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um mindestens 50% übersteigt (AfA-Kriterium) oder
- die Zahl der bei Antragstellung in der zu fördernden Betriebsstätte vorhandenen Dauerarbeitsplätze um mindestens 10% erhöht wird (Arbeitsplatzkriterium).
(3) Wenn für die Förderung die besondere Anstrengung durch die Zahl der geschaffenen Dauerarbeitsplätze in einer vorhandenen Betriebsstätte dargestellt wird, muss, sofern mehrere Betriebsstätten innerhalb einer Gemeinde vorhanden sind, die Gesamtzahl der in den übrigen Betriebsstätten in der Gemeinde zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Arbeitsplätze mindestens für die Dauer des Überwachungszeitraums (Ziffer 2.3.1 Absatz 1) erhalten bleiben. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so ist als besondere Anstrengung nur die Zahl der Arbeitsplätze zu berücksichtigen, die sich im Saldo der in der bzw. den geförderten Betriebsstätten in einer Gemeinde neu geschaffenen Arbeitsplätze mit den in den anderen Betriebsstätten in der Gemeinde abgebauten Arbeitsplätzen ergibt.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, sofern einer der folgenden Fälle vorliegt:
a) Investitionen eines bisher nicht ansässigen Unternehmens in der Gemeinde,
b) Investitionen eines ansässigen Unternehmens in eine Diversifizierung seiner Tätigkeit7),
c) Investitionen zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestitionen), sofern die Gesamtzahl der in den übrigen Betriebsstätten in der Gemeinde zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Arbeitsplätze mindestens für die Dauer des Überwachungszeitraums (Ziffer 2.3.1 Absatz 1) erhalten werden oder
d) Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre.
(5) Bei geförderten Investitionsvorhaben werden grundsätzlich nur solche neu geschaffenen Arbeitsplätze berücksichtigt, die mit betriebsangehörigen Beschäftigten besetzt sind. Betriebsangehörige Beschäftigte sind Arbeitnehmer, zu denen mit dem antragstellenden Unternehmen ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht. Dies gilt nicht im Falle von Ansiedlungen. Bei der Ermittlung der Zahl der bei Antragstellung in der/den Betriebsstätte(n) des zu fördernden Unternehmens vorhandenen Dauerarbeitsplätze werden dagegen auch diejenigen Dauerarbeitsplätze berücksichtigt, die nicht mit betriebsangehörigen Beschäftigten besetzt sind.
(6) Zwischen Betriebsstätten des Antragstellers innerhalb des Saarlandes verlagerte Arbeitsplätze bleiben bei der Berechnung der geschaffenen/gesicherten Dauerarbeitsplätze grundsätzlich unberücksichtigt.
2.4 Förderfähige Investitionsvorhaben
Folgende Investitionsvorhaben sind förderfähig:
a) Investitionen zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestitionen),
b) Investitionen zum Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte (Erweiterungsinvestitionen),
c) Investitionen zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in vorher dort nicht hergestellte Produkte,
d) Investitionen zur grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte,
e) Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht. Im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen. Der Erwerb einer stillgelegten Betriebsstätte ist nur förderfähig, wenn zum Zeitpunkt des Erwerbs die Voraussetzungen einer Existenzgründung vorliegen oder der Erwerb während der Gründungsphase (siehe Ziffer 1.3.2) erfolgt. Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als förderfähiges Investitionsvorhaben.
f) Investitionen, die der Modernisierung des Produktionsprozesses dienen, können mit maximal 200.000 Euro Gesamtbetrag innerhalb von drei Steuerjahren gefördert werden.8)
Darüber hinaus können Investitionsvorhaben auf Grundlage der Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden.
2.5 Fördersätze und Beihilfeintensität
2.5.1 Fördersätze und Bemessungsgrundlage
Für Investitionsvorhaben gelten folgende Fördersätze:
- 20% der förderfähigen Kosten bei kleinen Unternehmen,
- 10% der förderfähigen Kosten bei mittleren Unternehmen.
Die Bemessungsgrundlage für den Investitionszuschuss ist maximal die Summe der nach diesem Programm förderfähigen Kosten für materielle und immaterielle Güter des Anlagevermögens des Investitionsvorhabens. (9)
2.5.2 Beihilfeintensität
(1) Bei der in Bruttosubventionsäquivalent ausgedrückten Beihilfeintensität handelt es sich um den abgezinsten Wert der Beihilfe im prozentualen Verhältnis zum abgezinsten Wert der beihilfefähigen Kosten10) zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe.
(2) Die Beihilfeintensität darf folgende Sätze nicht überschreiten:
a) 20% der beihilfefähigen Kosten bei kleinen Unternehmen,
b) 10% der beihilfefähigen Kosten bei mittleren Unternehmen.
2.5.3 Kumulierung
Bei Kumulierung mit anderen sachkapitalbezogenen Beihilfen darf die Summe der Bruttosubventionsäquivalente den günstigsten Höchstbetrag, der sich aus der Anwendung der jeweiligen Berechnungsgrundlage ergibt, nicht übersteigen. Die einzelnen Teile der Förderung werden mit ihrem jeweiligen Bruttosubventionsäquivalent angesetzt. Können nach diesem Programm förderfähige Kosten ganz oder teilweise auch aus Programmen mit anderen Zielsetzungen gefördert werden, kann der in beiden Fällen förderfähige Teil dem günstigeren Höchstsatz der anzuwendenden Regelung unterliegen.
2.5.4 Nominalbetrag
Investitionszuschüsse werden mit ihrem Nominalbetrag in die Berechnung der Beihilfeintensität einbezogen, sofern die in Bruttosubventionsäquivalent ausgedrückte Beihilfeintensität nicht überschritten wird.
2.5.5 Höchstbetrag
Die Investitionsbeihilfen dürfen 7,5 Millionen Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben nicht übersteigen.11)
2.5.6 Eigenbeitrag
Der Beitrag des Beihilfeempfängers aus Eigen- oder Fremdmitteln zur Finanzierung des Investitionsvorhabens soll mindestens 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten betragen. Dieser Beitrag darf keine öffentliche Förderung enthalten.
2.6 Förderfähige Kosten
(1) Zu den förderfähigen Kosten gehören:
- die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (u.a. Gebäude, Anlagen, Maschinen)
- die Anschaffungs- und Herstellungskosten mobiler Wirtschaftsgüter, die außerhalb der Betriebsstätte im Rahmen des Betriebszwecks innerhalb des Saarlandes eingesetzt werden12)
- die Anschaffungskosten von immateriellen Wirtschaftsgütern. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind Patente, Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse sowie nicht patentierte technische Kenntnisse.
- Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur förderfähig, wenn
a) diese aktiviert werden und abschreibungsfähig sind,
b) der Investor diese von einem Dritten (nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen) zu Marktbedingungen erworben hat und
c) diese Wirtschaftsgüter ausschließlich innerhalb der Betriebsstätte, die die Förderung erhält, genutzt werden.
- im Falle der Übernahme einer Betriebsstätte die förderfähigen Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens bis zur Höhe des Marktpreises. Eine frühere Förderung der Wirtschaftsgüter ist angemessen zu berücksichtigen. Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter, deren Erwerb zuvor bereits gefördert wurde, sind nicht förderfähig.
(2) Zu den förderfähigen Kosten gehören nicht:
- Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen,
- die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für PKW, Kombifahrzeuge, LKW, Omnibusse, Kranfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe und Schienenfahrzeuge sowie sonstige Fahrzeuge, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen,
- die Anschaffungskosten gebrauchter Wirtschaftsgüter, es sei denn, es handelt sich um Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre oder das erwerbende Unternehmen ist ein Unternehmen in der Gründungsphase (siehe Ziffer 1.3.2). Förderfähig sind nur gebrauchte Wirtschaftsgüter, die nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen/Personen angeschafft werden und deren Erwerb nicht bereits früher gefördert wurde. Eine entsprechende schriftliche Bestätigung des Veräußerers ist vorzulegen. Bei der Festsetzung der förderfähigen Kosten ist eine frühere Förderung der Wirtschaftsgüter angemessen zu berücksichtigen.
Im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen, - Grundstücke,
- Wohnungen,
- Firmenwerte,
- stromerzeugende Anlagen,
- Kunstgegenstände,
- Tiere,
- geleaste Wirtschaftsgüter, darunter auch Wirtschaftsgüter, die nach Anschaffung bzw. Herstellung wiederverkauft und über Leasing zurückgeleast werden (Sale-and-Lease-back),
- alle beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzbar sind und deren Nettoanschaffungskosten 1.000 Euro nicht übersteigen, es sei denn, diese werden als Teil einer wirtschaftlichen Einheit aktiviert, deren Gesamtnettoanschaffungskosten 1.000 Euro übersteigen,
- Wirtschaftsgüter, die von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft werden; für den Erwerb von Wirtschaftsgütern von natürlichen Personen gilt dies sinngemäß, mit Ausnahme des Erwerbs kleiner Unternehmen im Zuge der Unternehmensnachfolge,
- Wirtschaftsgüter, für die ein Festwert gebildet wurde,
- die Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern, es sei denn, es liegt eine steuerlich anerkannte Betriebsaufspaltung oder Mitunternehmerschaft nach § 15 EStG bzw. ein Organschaftsverhältnis vor,
- Umsatzsteuer,
- auf Rechnungen ausgewiesene Skonti und Rabatte, unabhängig von deren Inanspruchnahme,
- aktivierungsfähige Finanzierungskosten (Bauzeitzinsen).
(3) Bei Investitionen, die im Zusammenhang mit der Verlagerung einer Betriebsstätte getätigt werden, sind Erlöse, die aus der Veräußerung der bisherigen Betriebsstätte erzielt werden bzw. erzielbar wären und eventuelle Entschädigungsbeträge (z.B. nach BauGB) von den förderfähigen Kosten abzuziehen. Dies gilt nicht, sofern die Erlöse aus nach diesem Programm nicht förderfähigen Wirtschaftsgütern erzielt werden bzw. erzielbar wären.
(4) Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens drei Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig.
(5) Investitionen, die der Schaffung von Dauerarbeitsplätzen dienen, sind grundsätzlich mit einer maximalen Investitionssumme von 500.000 Euro je geschaffenem Dauerarbeitsplatz förderfähig. Im Falle der erstmaligen Errichtung einer Betriebsstätte im Saarland durch natürliche Personen oder Unternehmen, deren Kapital von natürlichen Personen oder Unternehmen gehalten wird, die über keine Betriebsstätte mit gleichem Geschäftsgegenstand im Saarland verfügen (Ansiedlung), sind Investitionen mit einer maximalen Investitionssumme von 750.000 Euro je geschaffenem Dauerarbeitsplatz förderfähig. Mit dem Investitionsvorhaben muss mindestens 0,5 des Vollzeitäquivalents eines Dauerarbeitsplatzes geschaffen werden. Investitionen, die der Sicherung von Dauerarbeitsplätzen dienen, sind grundsätzlich mit einer maximalen Investitionssumme von 250.000 Euro je gesichertem Dauerarbeitsplatz förderfähig.
2.7 Durchführungszeitraum
Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird.
Die Verlängerung dieses Zeitraumes ist auf Antrag möglich, wenn der Zuwendungsempfänger die Gründe hierfür nicht zu vertreten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- Liefer- oder Leistungsverzögerungen ausschließlich durch Dritte verursacht wurden,
- staatliche Genehmigungsverfahren sich trotz gewissenhafter Mitwirkung des Investors unvorhersehbar verzögert haben,
- schlechte Baugründe, extreme Witterungseinflüsse, Widersprüche Dritter oder behördliche Auflagen die Durchführung verzögert haben.
Darüber hinaus können bis zum 30. Juni 2022 Investitionszuschüsse für Investitionsvorhaben gewährt werden, die innerhalb von 42 Monaten durchgeführt werden. Der Bezugszeitraum in Ziffer 2.3.2 Absatz 2 erste Alternative (AfA-Kriterium) für die Berechnung der besonderen Anstrengung bleibt dabei unberührt.
Durchführungszeiträume bereits bewilligter gewerblicher Investitionsvorhaben können bis zum 30. Juni 2022 ohne Begründung grundsätzlich um bis zu sechs Monate und im Einzelfall mit tragender Begründung für die Verzögerung aufgrund der Coronavirus-Pandemie und deren Auswirkungen um weitere bis zu sechs Monate kostenneutral, d.h. ohne weitere Änderungen und Folgewirkungen für das Vorhaben, verlängert werden.
3. Ausschluss und Einschränkungen der Förderung
3.1 Ausschluss von der Förderung
Von der Förderung sind insbesondere ausgeschlossen:
a) Land- und Forstwirtschaft (soweit nicht Verarbeitung oder Vermarktung),
b) Eisen- und Stahlindustrie gemäß Artikel 2 Nummer 43 AGVO,
c) Bergbau, Abbau von Sand, Kies, Ton, Steinen und vergleichbare Zweige der Urproduktion,
d) Erzeugung und Verteilung von Energie, Energieversorgung, Energieinfrastruktur und Wasserversorgung, außer Kraftwerken und Wasserversorgungsanlagen, die überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dienen,
e) Baugewerbe, mit Ausnahme der in der Positivliste (Anhang 1) aufgeführten Bereiche,
f) Einzelhandel, soweit nicht Versandhandel,
g) Transport- und Lagergewerbe,
h) Schiffbau,
i) Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien, Einrichtungen des Gesundheitswesens oder ähnliche Einrichtungen, Sport- und Freizeiteinrichtungen,
j) Kunstfaserindustrie gemäß Artikel 2 Nummer 44 AGVO,
k) Beihilfen an ein Unternehmen in Schwierigkeiten, mit Ausnahme von Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen,
l) Flughäfen,
m) Unternehmen, deren Haupttätigkeit unter Abschnitt K „Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen“ der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fällt und
n) Unternehmen, deren Haupttätigkeit unter die Klasse 70.22 „Unternehmensberatung“ (außer technische Unternehmensberatung) der NACE Rev. 2 fällt,
o) gemeinnützige Unternehmen,
p) Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung,
q) Fortbildungsstätten und Akademien,
r) Ausbildungsstätten förderfähiger Betriebsstätten, sofern diese nicht zur Erlangung von Abschlüssen in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen nach den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der jeweils geltenden Fassung dienen,
s) wirtschaftsprüfende, rechts- und steuerberatende Tätigkeiten,
t) Dienstleistungen im Rahmen der Personalgestellung (z.B. Zeitarbeit, Wachdienste, Transportdienste etc.),
u) Vermietung und Verpachtung von beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgütern,
v) Fischerei, Aquakultur einschließlich Verarbeitung und Vermarktung,
w) Tierpensionen und Tierhaltung.
x) Unternehmen der Abfall-/Abwasserbehandlung sowie Abfall-/Abwasserentsorgung,
y) Recyclingunternehmen, es sei denn, es werden neue Produkte, auch im Sinne von Sekundärrohstoffen, hergestellt und die hieraus erzielten Umsatzanteile bilden den Umsatzschwerpunkt der betreffenden Betriebsstätte.
3.2 Einschränkungen der Förderung
Die Förderung aufgrund beihilferechtlicher Regelungen ist eingeschränkt für den Bereich „Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen“.13)
3.3 Beginn vor Antragstellung
Für ein Vorhaben, das vor Antragseingang und vor Erteilung der Bestätigung der grundsätzlichen Förderfähigkeit durch das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie begonnen worden ist, werden Investitionszuschüsse nicht gewährt (siehe Ziffer 1.4.1).
3.4 Beihilferechtliche Rückzahlungsverpflichtung
Antragstellern, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die Rückzahlung einer Beihilfe nicht Folge geleistet haben, kann erst eine Förderung gewährt werden, wenn der Rückforderungsbetrag zurückgezahlt worden ist.14)
4. Widerruf und Rückforderung bei Nichterreichung von Fördervoraussetzungen
4.1 Rückforderungsgrundsatz
Der Zuwendungsbescheid ist zu widerrufen und die bereits gewährten Fördermittel sind vom Zuwendungsempfänger zurückzufordern, wenn dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegende Fördervoraussetzungen dieser Richtlinie nach Abschluss des Investitionsvorhabens oder innerhalb der Verbleibensfrist (siehe Ziffer 2.6 Absatz 4) nicht erfüllt sind.
4.2 Absehen vom Widerruf und der Rückforderung
4.2.1 Verantwortlichkeit
(1) Ein Absehen vom Widerruf und der Rückforderung kommt nur in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger glaubhaft macht, dass die Nichterreichung der Fördervoraussetzungen nach Ziffer 2.3 bzw. Ziffer 2.6 Absatz 5 auf bestimmten Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat, und die er im Zeitpunkt der Antragstellung auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht vorhersehen konnte.
(2) Eine Verlängerung des Durchführungszeitraums der Investition hat der Zuwendungsempfänger insbesondere nicht zu vertreten, wenn
- Liefer- oder Leistungsverzögerungen ausschließlich durch Dritte verursacht wurden,
- staatliche Genehmigungsverfahren sich trotz gewissenhafter Mitwirkung des Investors unvorhersehbar verzögert haben,
- schlechte Baugründe, extreme Witterungseinflüsse, Widersprüche Dritter oder behördliche Auflagen die Durchführung verzögert haben.
4.2.2 Voraussetzungen
(1) Von einem Widerruf des Bewilligungsbescheides und einer Rückforderung der bereits gewährten Fördermittel kann
a) anteilig abgesehen werden, wenn die Arbeitsplatzziele nach Ziffer 2.3.2 Absatz 2 zweite Alternative (Arbeitsplatzkriterium) bzw. Ziffer 2.6 Absatz 5 innerhalb des dreijährigen Überwachungszeitraums nach Abschluss des Investitionsvorhabens (Ziffer 2.3.1) insgesamt höchstens 18 Monate nicht erfüllt wurden.
b) abgesehen werden, wenn die in Aussicht gestellten Arbeitsplatzziele nach Ziffer 2.3.2 Absatz 2 zweite Alternative (Arbeitsplatzkriterium) bzw. Ziffer 2.6 Absatz 5 innerhalb des dreijährigen Überwachungszeitraums nach Abschluss des Investitionsvorhabens (Ziffer 2.3.1) aufgrund von marktstrukturellen Veränderungen maximal 24 Monate nicht erfüllt wurden. Wird von einem Widerruf abgesehen, verlängert sich der dreijährige Überwachungszeitraum nach Ziffer 2.3.1 um den kumulierten Zeitraum der fehlenden Zurverfügungstellung auf höchstens fünf Jahre.
c) anteilig oder vollständig abgesehen werden, wenn aufgrund von grundlegenden marktstrukturellen Veränderungen so viele Dauerarbeitsplätze in der Betriebsstätte weggefallen sind, dass die mindestens erforderlichen Arbeitsplatzziele nach Ziffer 2.3.2 Absatz 2 zweite Alternative (Arbeitsplatzkriterium) bzw. Ziffer 2.6 Absatz 5 nicht erreicht werden.
d) abgesehen werden, wenn die in Aussicht gestellten Arbeitsplätze nur deshalb nicht besetzt wurden, weil der Arbeitsmarkt erschöpft war.
e) abgesehen werden, wenn der nach Ziffer 2.3.2 Absatz 2 erste Alternative erforderliche Investitionsbetrag (AfA-Kriterium) geringfügig unterschritten wurde, weil sich der dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegende Durchführungszeitraum der Investition verlängert hat oder sich die vorgesehenen Wirtschaftsgüter nach Antragstellung verbilligt haben. Ein geringfügiges Unterschreiten des Investitionsbetrages liegt nicht vor, wenn der nach Ziffer 2.3.2 erforderliche Investitionsbetrag um mehr als 10 Prozent unterschritten wird.
f) für den bereits durchgeführten Teil der Investitionen auch innerhalb des dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegenden Durchführungszeitraums abgesehen werden, wenn der nach Ziffer 2.3.2 Absatz 2 erste Alternative (AfA-Kriterium) erforderliche Investitionsbetrag aufgrund notwendiger Anpassungen des Investitionsvorhabens infolge grundlegender marktstruktureller Veränderungen unterschritten wird.
g) abgesehen werden, wenn aufgrund von nicht wirtschaftlich versicherbaren Elementarschäden die Arbeitsplatzziele nach Ziffer 2.3.2 Absatz 2 zweite Alternative (Arbeitsplatzkriterium) bzw. Ziffer 2.6 Absatz 5 innerhalb des dreijährigen Überwachungszeitraums nach Abschluss des Investitionsvorhabens (Ziffer 2.3.1) höchstens 24 Monate oder die Verbleibensfrist (siehe Ziffer 2.6 Absatz 4) nicht erfüllt wurden.15)
(2) Die vorstehenden Regelungen finden grundsätzlich keine Anwendung im Falle der Insolvenz des Zuwendungsempfängers ohne Fortführung des Geschäftsbetriebs („Zerschlagung“) oder im Falle der Stilllegung der Betriebsstätte.
(3) Ziffer 4.2.2 wird entsprechend auf geförderte Investitionsvorhaben, die nach früheren Richtlinien bewilligt wurden, angewendet.
5. Prüfung der Verwendung
Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie, der Rechnungshof des Saarlandes und die EU-Kommission16) bzw. von diesen beauftragte Stellen sind befugt, die Mittelverwendung bei dem Zuwendungsempfänger zu prüfen.
6. Subventionserhebliche Tatsachen
Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 1 des Gesetzes Nr. 1061 über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht vom 25. Mai 1977 (Amtsblatt S. 598) und §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037) sind im Antrag und den beizufügenden Anlagen bezeichnet.
7. Inkrafttreten, Geltungsdauer, Übergangsregelungen
Die Richtlinie tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2021 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2023. Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt wurden, werden nach dieser Richtlinie bewilligt.
1) Gemäß dem Recht der Europäischen Union sind die Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung auf die spezifische Zweckbestimmung der Förderung auszurichten. Diese Richtlinie bildet die Rechtsgrundlage zur Vergabe von Beihilfen im Sinne der gemeinsamen Vorschriften (Kapitel I) sowie für KMU (Kapitel III, Abschnitt 2, Artikel 17) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU L 187 vom 26.6.2014, S.1) – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen („De-minimis-Verordnung“) sowie nach der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020) in der jeweils geltenden Fassung.
2) Vgl. Artikel 2 Nummer 28 AGVO.
3) Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung; § 2 Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167) in der jeweils geltenden Fassung.
4) Das amtliche Formular kann auf der Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr abgerufen werden.
5) Bei den im Anhang 1 genannten Tätigkeiten (Positivliste) kann unterstellt werden, dass die Voraussetzungen des Primäreffektes im Sinne des Artbegriffs erfüllt sind.
6) Annahme des Anreizeffektes nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO.
7) Eine privilegierte Diversifizierung der Tätigkeit ist gegeben, wenn es sich bei der neuen Tätigkeit im Verhältnis zu der bisher ausgeübten Tätigkeit nicht um dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit im Sinne des Artikel 2 Nummer 50 AGVO handelt. Es ist dabei unerheblich, ob die neue Tätigkeit des ansässigen Unternehmens in einer bestehenden oder in einer neuen Betriebsstätte ausgeübt wird.
8) Grundlage für die Förderung ist die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.
9) Vgl. Ziffer 2.6 Absatz 1.
10) Artikel 17 Absatz 2 AGVO.
11) Artikel 17 AGVO i.V.m. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c AGVO.
12) Wenn mobile Wirtschaftsgüter im Rahmen von Telearbeit eingesetzt werden, gilt der Ort der Leistungserbringung als unselbständiger Bestandteil der Betriebsstätte des Unternehmens.
13) Ausgeschlossen sind Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
a) wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen oder von den betreffenden Unternehmen vermarkteten Erzeugnisse richtet oder
b) wenn die Beihilfe an die Bedingung geknüpft ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird (vergleiche Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c AGVO).
Siehe auch Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor aus dem Jahr 2014.
14) Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO.
15) Beim Absehen von einem Widerrufsbescheid und einer Rückforderung bei Nichterfüllung der Verbleibensfrist aufgrund von nicht wirtschaftlich versicherbaren Elementarschäden sind die Voraussetzungen gemäß Artikel 50 AGVO (Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen) sinngemäß anzuwenden. Der konkrete Anwendungsfall (Naturkatastrophe) ist jeweils vor dem Rückforderungsverzicht bei der EU-Kommission anzuzeigen.
16) Artikel 12 AGVO.
Anhang 1
Positivliste zu Ziffer 2.1.1
Der Primäreffekt ist in der Regel gegeben, wenn in der Betriebsstätte überwiegend eine oder mehrere der in der folgenden Liste aufgeführten Güter (Nr. 1 bis 35) hergestellt/bearbeitet oder Leistungen (Nr. 36 bis 50) erbracht werden:
1. Chemische Produkte (einschließlich von Produkten der Kohlenwerkstoffindustrie)
2. Pharmazeutische Erzeugnisse
3. Kunststoffe und Kunststofferzeugnisse
4. Gummi und Gummierzeugnisse
5. Grob- und Feinkeramik
6. Kalk, Gips, Zement und deren Erzeugnisse
7. Steine, Steinerzeugnisse und Bauelemente
8. Glas, Glaswaren und Erzeugnisse der Glasveredelung
9. Schilder und Lichtreklame
10. Eisen, Stahl und deren Erzeugnisse, soweit nicht nach Ziffer 3.1 Buchstabe b) ausgeschlossen
11. NE-Metalle
12. Eisen-, Stahl- und Temperguss, soweit nicht nach Ziffer 3.1 Buchstabe b) ausgeschlossen
13. NE-Metallguss und Galvanotechnik
14. Maschinen und technische Geräte
15. Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen
16. Fahrzeuge aller Art und Zubehör
17. Schiffe, Boote und technische Schiffsausrüstung
18. Erzeugnisse der Elektrotechnik, Elektronik, Rundfunk-, Fernseh- und Nachrichtentechnik
19. Feinmechanische, orthopädiemechanische und optische Erzeugnisse, Chirurgiegeräte
20. Uhren
21. EBM-Waren
22. Möbel, Musikinstrumente, Sportgeräte, Spiel- und Schmuckwaren
23. Holzerzeugnisse
24. Formen, Modelle und Werkzeuge
25. Zellstoff, Holzschliff, Papier und Pappe und die entsprechenden Erzeugnisse
26. Druckerzeugnisse
27. Leder und Ledererzeugnisse
28. Schuhe
29. Textilien
30. Bekleidung
31. Polstereierzeugnisse
32. Nahrungs- und Genussmittel, soweit sie für den überregionalen Versand bestimmt oder geeignet sind
33. Futtermittel
34. Recycling, soweit neue Produkte, auch im Sinne von Sekundärrohstoffen, hergestellt werden und die hieraus erzielten Umsatzanteile den Umsatzschwerpunkt der betreffenden Betriebstätte bilden
35. Herstellung von Bausätzen für Fertigbauteile aus Beton im Hochbau sowie Herstellung von Bausätzen für Fertigbauteile aus Holz
36. Versandhandel
37. Import-/Exportgroßhandel
38. Datenbe- und -verarbeitung (einschließlich Datenbanken und Herstellung von DV-Programmen)
39. Hauptverwaltungen von Industriebetrieben und von überregional tätigen Dienstleistungsunternehmen
40. Veranstaltung von Kongressen
41. Verlage
42. Forschungs- und Entwicklungsleistungen für die Wirtschaft
43. Technische Unternehmensberatung
44. Markt- und Meinungsforschung
45. Laborleistungen für die gewerbliche Wirtschaft
46. Werbeleistungen für die gewerbliche Wirtschaft
47. Ausstellungs- und Messe-Einrichtungen als Unternehmen
48. Logistische Dienstleistungen
49. Film-, Fernseh-, Video- und Audioproduktion
50. Informations- und Kommunikationsdienstleistungen
Betriebsstätten des Handwerks, in denen überwiegend die in den Nummern 1 bis 50 aufgeführten Güter hergestellt/bearbeitet oder Dienstleistungen erbracht werden, sind grundsätzlich förderfähig.