Förderprogramm

Förderung der öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Regionalförderung
Fördergebiet:
Saarland
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Öffentliche Einrichtung, Kommune
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie

Ansprechpunkt:

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie

Referat E/2

Franz-Josef-Röder-Straße 17

66119 Saarbrücken

Weiterführende Links:
Förderung öffentlicher touristischer Infrastruktureinrichtungen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie ein kommunales Investitionsvorhaben planen, um die öffentliche touristische Infrastruktur zu modernisieren und kunden- und marktorientiert zu gestalten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Saarland fördert Investitionsvorhaben in öffentliche touristische Infrastruktureinrichtungen.

Sie bekommen die Förderung für folgende Vorhaben:

  • Geländeerschließung für den Tourismus,
  • Errichtung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen des Tourismus,
  • Errichtung und Erweiterung von Edutainment-Einrichtungen mit überwiegender touristischer Zielsetzung,
  • Vorhaben zur Modernisierung geförderter Infrastrukturen innerhalb der Zweckbindungsfrist von 15 Jahren,
  • Erstellung und Evaluierung eines Tourismuskonzeptes der Landkreise oder des Regionalverbandes durch Dritte.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 95 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Kosten. Für die Erstellung eines Tourismuskonzepts durch Dritte beträgt der Finanzierungsanteil bis zu 50 Prozent.

Wenn Sie ein Bauvorhaben planen, muss Ihr Investitionsvolumen mindestens EUR 100.000 betragen.

Richten Sie bitte Ihren Antrag vor Beginn der Maßnahme an das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind

  • Gemeinden und Gemeindeverbände,
  • juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, sowie
  • juristische und natürliche Personen, deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist.

Ihr Vorhaben stimmt mit den Inhalten der Tourismuskonzeption Saarland 2025 überein und ist in das verbindliche Tourismuskonzept der Kommune oder des Landkreises oder des Regionalverbandes eingebettet.

Aus dem Tourismuskonzept ergeben sich die Notwendigkeit und der Inhalt der zu fördernden öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtung.

Sie weisen spätestens ein Jahr nach Durchführung des Vorhabens ein Zertifikat der Stufe I nach ServiceQualität Deutschland nach.

Falls die Kosten Ihres Vorhabens EUR 1,5 Millionen übersteigen, legen Sie Machbarkeitsstudien oder Gutachten von unabhängigen Dritten vor.

Die Finanzierung der touristischen Infrastruktureinrichtung ist gesichert.

Ihr Vorhaben erfüllt die erforderlichen planungs-, bau- oder umweltrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie für die Förderung der öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen im Saarland

vom 14. Februar 2016
zuletzt geändert am 5. Oktober 2020

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Saarland gewährt zur Förderung der öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen im Saarland

  • aus Mitteln des Saarlandes,
  • aus Mitteln der Europäischen Union (EU) im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) auf der Grundlage des Operationellen Programms EFRE Saarland 2014–2020 im Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ (Operationelles Programm EFRE Saarland) für die Maßnahmen „Kongressmessezentrum“ und „Förderung kultur- und naturtouristischer Infrastrukturen“

Zuwendungen.

Zweck der Förderung ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der saarländischen Tourismuswirtschaft durch moderne, markt- und kundenorientierte Infrastruktureinrichtungen.

1.2 Rechtsgrundlagen der Förderung sind

  • diese Richtlinie,
  • die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. November 1999 (Amtsbl. 2000, Seite 194), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. April 2019 (Amtsbl. I. S. 446) und der dazu erlassenen
  • Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung des Saarlandes (VV-LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.09.2001 (GMBl. Saar 2001, Seite 553), in der jeweils geltenden Fassung sowie
  • §§ 48, 49 und 49a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. Seite 1151) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2014 (Amtsbl. I Seite 306),
  • beim Einsatz von EFRE-Mitteln die spezifischen Verordnungen der EU in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 vom 17. Dezember 2013, die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vom 17. Dezember 2013 und die darauf beruhenden Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen sowie ferner die für das Operationelle Programm EFRE Saarland geltenden EFRE-spezifischen Verwaltungsvorschriften.
    (Ein aktueller Überblick über die für den Einsatz von EFRE-Mitteln geltenden spezifischen Verordnungen der EU ist unter folgendem Link verfügbar: https://ec.europa.eu/regional_policy/information/guidelines/index_de.cfm),
  • Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
  • die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung-AGVO) in der jeweils geltenden Fassung.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden folgende Vorhaben:

  • Geländeerschließung für den Tourismus
  • Errichtung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen des Tourismus. Als öffentliche Einrichtungen des Tourismus gelten Basiseinrichtungen der touristischen Infrastruktur, die für die Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Entwicklung von Tourismusbetrieben (Beherbergungsbetriebe sowie sonstige touristische Betriebe mit überwiegend touristischem Umsatz) von unmittelbarer Bedeutung sind und überwiegend dem Tourismus dienen. Als Nachweis gilt eine qualifizierte Begründung (u.a. Einfügen des geförderten Vorhabens in ein regionales touristisches Konzept).
  • Errichtung und Erweiterung von Edutainment-Einrichtungen mit überwiegender touristischer Zielsetzung. Unter Edutainment-Einrichtungen sind Einrichtungen zu verstehen, die Wissen zu technologischen, kulturhistorischen und/oder naturräumlichen Themen spielerisch, attraktiv und innovativ vermitteln und auf wissenschaftlicher Basis ein erlebnisorientiertes Unterhaltungsangebot für die Gäste bereitstellen.
  • Vorhaben zur Modernisierung geförderter Infrastrukturen innerhalb der Zweckbindungsfrist von 15 Jahren. Eine Modernisierung geht über die bloße Wiederherstellung des Ursprungszustandes hinaus und schafft einen touristischen Mehrwert.
  • Erstellung/Evaluierung eines Tourismuskonzeptes der Landkreise/des Regionalverbandes durch Dritte (z.B. Tourismusinstitute und unabhängige Gutachter).

2.2 Bei der Förderung der vorgenannten Vorhaben ist zwischen nicht einnahmeschaffenden Vorhaben und einnahmeschaffenden Vorhaben zu differenzieren:

a) Als nicht einnahmeschaffend und nicht mit anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten verbundene Vorhaben sind u.a. förderfähig (d.h. die Förderung stellt grundsätzlich keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar):

aa) innovative Vorhaben an bestehenden Premiumwanderwegen und überregionalen Radwegen,

bb) touristische Informationszentren,

cc) Promenaden an touristisch relevanten Standorten,

dd) Bootsanlegestellen.

b) Einnahmeschaffende Vorhaben, wie z.B. Schlechtwetterfreizeitangebote, sind förderfähig, soweit sie den innergemeinschaftlichen Handel nicht beeinträchtigen. Dies ist dann der Fall, wenn sie ausschließlich regionale Bedeutung haben.

c) Sonstige einnahmeschaffende Basisinfrastruktureinrichtungen inklusive kultureller Einrichtungen mit touristischem Bezug, soweit sie die Merkmale für das Vorliegen einer multifunktionalen Einrichtung gemäß Artikel 55 AGVO erfüllen.
Der förderfähige Beihilfebetrag ist in diesem Fall durch die Differenz zwischen den förderfähigen Kosten (materielle und immaterielle Vermögensgegenstände) und dem Betriebsgewinn zu bestimmen (Wirtschaftlichkeitslücke). Dazu ist der Betriebsgewinn ex ante von den förderfähigen Kosten auf der Basis begründeter Vorausberechnungen oder über einen Rückforderungsmechanismus abzuziehen.

d) Sonstige touristische Vorhaben mit kulturellem Bezug gemäß Artikel 53 AGVO.

e) Soweit die Voraussetzungen einer multifunktionalen Einrichtung gemäß Artikel 55 AGVO nicht erfüllt sind, kann eine Förderung als lokale Infrastrukturmaßnahme in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 56 AGVO erfüllt sind.
Handelt es sich bei der lokalen Infrastrukturmaßnahme um ein einnahmeschaffendes Vorhaben, gilt Ziffer 2.2. c) 2. Absatz entsprechend.

f) Sonstige Vorhaben des Tourismus müssen einzeln bei der Europäischen Kommission angemeldet werden.

3. Ziele und Indikatoren

Ziel der Förderung ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der saarländischen Tourismuswirtschaft. Durch die Schaffung eines attraktiven, zeitgemäßen, erlebnisorientierten und marktgerechten Angebotes erfolgt eine Anpassung an die sich ständig wandelnden Gästewünsche und Marktverhältnisse. Die Tourismusförderung konzentriert sich auf die thematischen Schwerpunkte der Tourismuskonzeption Saarland 2025. Unter der Voraussetzung, dass die in der Tourismuskonzeption Saarland 2025 genannten Schwerpunkte (z.B. Ausbau des Messe- und Kongresstourismus) realisiert werden, wird eine Steigerung der Übernachtungszahlen auf 3,3 Mio. bis zum Jahre 2025 angestrebt.

4. Zuwendungsempfänger

4.1 Als Zuwendungsempfänger werden vorzugsweise Gemeinden und Gemeindeverbände gefördert. Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, können mit kommunalen Zuwendungsempfängern gleichbehandelt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind und dies vom Finanzamt anerkannt ist. Zuwendungsempfänger können auch natürliche und juristische Personen sein, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Bei Vorhaben mit besonderem tourismuspolitischem Stellenwert können hiervon Ausnahmen zugelassen werden.

Erfolgt eine Förderung mit EFRE-Mitteln, muss der Zuwendungsempfänger eine juristische Person sein.

Sofern bei dem Zuwendungsempfänger Gewerbebetriebe beteiligt sind, muss der Anteil der kommunalen bzw. steuerbegünstigten Beteiligten überwiegen. In diesem Fall ist eine Besicherung eventueller Haftungs- oder Rückforderungsansprüche in geeigneter Form vorzusehen. Bei der Auswahl der Gewerbebetriebe sind die vergabe- und beihilferechtlichen Vorschriften zu wahren.

Einem Zuwendungsempfänger, der einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, werden keine Einzelbeihilfen nach dieser Richtlinie gewährt.

4.2 Das zu erschließende Gelände muss sich zum Zeitpunkt der Erschließungsentscheidung im Eigentum des Zuwendungsempfängers befinden, oder der Zuwendungsempfänger muss über das Gelände auf der Grundlage einer vertraglichen Absicherung mit dem Eigentümer Einwirkungsrechte auf die Umgestaltung und spätere Nutzung besitzen. Diese sollte folgende Voraussetzungen beinhalten:

  • Der Zuwendungsempfänger muss maßgeblichen Einfluss auf die Ausgestaltung und den Betrieb des Vorhabens haben.
  • Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung muss sichergestellt sein. Verantwortlich hierfür ist der Zuwendungsempfänger.
  • Dinglich muss sichergestellt sein, dass das geförderte Vorhaben während der 15-jährigen Nutzungsbindung (siehe 7.5) nicht zweckfremd genutzt wird.
  • Der Eigentümer muss das Recht der zuständigen öffentlichen Stellen zu einer Prüfung des Vorhabens anerkennen.

4.3 Der Zuwendungsempfänger kann die Durchführung, den Betrieb und die Vermarktung des Vorhabens auf natürliche und juristische Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind (Betreiber), unter folgenden Voraussetzungen übertragen:

  • Der Zuwendungsempfänger muss die Gesamtverantwortung für das Vorhaben tragen und die Förderziele sowie Fördervoraussetzungen dieser Richtlinie müssen gewahrt bleiben. Dies muss durch entsprechende vertragliche Ausgestaltung mit der beauftragten natürlichen oder juristischen Person gewährleistet werden.
  • Der Zuwendungsempfänger muss durch vertragliche Vereinbarung sicherstellen, dass er ausreichende Einflussmöglichkeiten auf das Vorhaben behält und so seine Interessen gewahrt bleiben.
  • Die Durchführung, der Betrieb und die Vermarktung müssen unter Beachtung der Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe vergeben werden.
  • Die wirtschaftliche Aktivität des Betreibers hat sich auf den Betrieb bzw. die Vermarktung des Vorhabens zu beschränken. Der Betreiber darf das Vorhaben nicht eigenwirtschaftlich nutzen.
  • Zuwendungsempfänger und Betreiber des geförderten Vorhabens dürfen weder rechtlich, wirtschaftlich noch personell verflochten sein.

4.4 Sollten Zuwendungsempfänger, Betreiber (Definition siehe 4.3) und Eigentümer des Vorhabens auseinanderfallen, ist eine Regelung zur Wertabschöpfung zu verankern, die sicherstellt, dass etwaige Gewinne oder Vorteile beim Zuwendungsempfänger und/oder Betreiber und/oder dem Eigentümer des Vorhabens abgeschöpft werden und nach Abzug der Aufwendungen nach Ablauf der Nutzungsbindung (siehe 7.5) von 15 Jahren an den Zuwendungsgeber abgeführt werden.

4.5 Der Zuwendungsempfänger ist in vollem Umfang für die förderrechtlich konforme Durchführung des Vorhabens verantwortlich und haftet dementsprechend gegenüber dem Zuwendungsgeber für den Fall einer etwaigen Rückforderung.

5. Zuwendungsvoraussetzungen

5.1 Das zu fördernde Vorhaben soll mit der Tourismuskonzeption Saarland 2025 in Einklang stehen. Das Vorhaben soll in das verbindliche Tourismuskonzept der Kommune bzw. des Landkreises/Regionalverbandes eingebettet sein. Hierzu sollen wesentliche Inhalte der Tourismuskonzeption Saarland 2025 aufgegriffen und kommunen-, landkreis-, regionalverbandsbezogen umgesetzt werden. Vorzugsweise sollte das Konzept von einem unabhängigen Fachgutachter erstellt werden. Die Kosten der Tourismuskonzepte der Landkreise/des Regionalverbands können gem. Ziffer 2.1 gefördert werden.

Das Tourismuskonzept muss folgende Mindestinhalte aufweisen:

  • Analyse des touristischen Angebotes und der touristischen Nachfrage (Zielgruppenanalyse und Wettbewerbssituation)
  • Stärken-Schwächen-Analyse
  • Formulierung von touristischen Zielen (Übernachtungs- und Besucherzahlen)
  • Infrastrukturplanung
  • Marketingplanung
  • Organisationsstrukturen
  • Festlegung erforderlicher Maßnahmen und Umsetzungspunkte
  • Arbeitsplätze.

Aus dem Tourismuskonzept müssen sich die Notwendigkeit und der Inhalt des zu fördernden Vorhabens ergeben.

Ausnahmsweise können auch Vorhaben gefördert werden, die nicht in dem verbindlichen Tourismuskonzept der Kommune bzw. des Landkreises/Regionalverbandes eingebettet sind. Voraussetzung hierfür ist, dass das Vorhaben in der Tourismuskonzeption Saarland 2025 aufgegriffen wird. In diesem Fall und auch bei Vorhaben, die weder im Tourismuskonzept der Kommune bzw. des Landeskreises/Regionalverbandes noch in der Tourismuskonzeption 2025 erwähnt sind, kann auf ein Tourismuskonzept der Kommune bzw. des Landeskreises/Regionalverbandes aufgrund eines hohen tourismuspolitischen Stellenwerts des Vorhabens nach Zustimmung durch die Bewilligungsbehörde verzichtet werden.

Hiervon unberührt ist die notwendige Erstellung einer/eines neutralen Machbarkeitsstudie/Gutachtens für ein Vorhaben mit zuwendungsfähigen Kosten von mehr als 1,5 Mio. EUR (siehe 5.5).

5.2 Bei Vorhaben der Maßnahme „Förderung kultur- und naturtouristischer Infrastrukturen“ im Rahmen des Operationellen Programms EFRE Saarland muss bei Vorhaben zur Bewahrung des Naturerbes mit den Antragsunterlagen ein „Visitor Managementplan“ vorgelegt werden, der in einem Schutzgebiet (Naturerbe) sicherstellen soll, dass die Umsetzung des Vorhabens soweit wie möglich nachhaltig ist.

5.3 Der Zuwendungsempfänger muss ein Zertifikat der Stufe I nach ServiceQualität Deutschland (www.q-deutschland.de) spätestens ein Jahr nach Durchführung des Vorhabens gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr nachweisen. Mit dem Zertifikat soll auch bei öffentlichen Infrastruktureinrichtungen eine Verbesserung der Service-Qualität im Saarland flächendeckend erreicht werden.

Der Zuwendungsempfänger muss bei seinen Marketingaktivitäten das Logo des Tourismus im Saarland einsetzen („Saarland mit grenzenlosem Charme“). Die Datei kann bei der Tourismus Zentrale Saarland GmbH, Franz-Josef-Röder-Straße 17, 66119 Saarbrücken, Telefon 0681 – 927200, Email: [email protected], angefordert werden.

Bei Förderungen mit EFRE-Mitteln sind außerdem die sich aus den spezifischen Verordnungen der EU ergebenden Informations- und Kommunikationspflichten zu erfüllen.

5.4 Bei Vorhaben, die Einnahmen erwirtschaften, ist eine entsprechende Wirtschaftlichkeitsberechnung aus dem Saldo der Einnahmen und Ausgaben für die Dauer der Nutzungsbindung vorzunehmen. Im Ergebnis werden Nettoeinnahmen die Förderquote verringern. Wenn die Ausgaben aus den Einnahmen finanziert werden können, erfolgt keine Förderung.

Bei Vorhaben im Rahmen des Operationellen Programms EFRE Saarland erfolgt die Einnahmenberechnung nach Maßgabe der EFRE-Rahmenrichtlinie.

5.5 Bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Kosten von mehr als 1,5 Mio. EUR sind Machbarkeitsstudien/Gutachten von unabhängigen Dritten vorzulegen. Diese müssen vor allem folgende Elemente enthalten:

  • Schlüssigkeit und Marktfähigkeit des Vorhabens
  • Übereinstimmung mit dem Tourismuskonzept der Kommune bzw. des Landkreises/Regionalverbandes, der Tourismuskonzeption Saarland 2025
  • sowie für Förderungen mit EFRE-Mitteln Übereinstimmung mit dem Operationellen Programm EFRE Saarland
  • Einzugsbereiche
  • Gästezahlen
  • Wirtschaftlichkeit
  • Tragbarkeit von Eigenanteil und Folgekosten
  • Träger-Betreiber-Konstruktion
  • Bedeutung des Vorhabens für den Tourismus in der Region
  • Auswirkungen des Vorhabens auf ähnliche öffentliche oder private Einrichtungen im relevanten Einzugsbereich (Synergieeffekte, Konkurrenzen).

5.6 Wenn eine maßgebliche Beeinträchtigung der Wirtschaftlichkeit ähnlicher öffentlicher und/oder privater Infrastruktureinrichtungen im relevanten Einzugsbereich zu erwarten ist, erfolgt in der Regel keine Förderung.

5.7 Die Finanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Der Zuwendungsempfänger muss nachweisen, dass er den Eigenanteil sowie die Folgekosten der Investition (einschließlich angemessener Kosten für die ständige Unterhaltung der Einrichtung) tragen kann.

5.8 Der diskriminierungsfreie öffentliche Zugang zu den Tourismusinfrastrukturmaßnahmen ist für alle Nutzer zu gewährleisten. Deshalb sind im Rahmen der Umsetzung öffentlicher touristischer Infrastrukturmaßnahmen (Geländeerschließung für den Tourismus sowie Errichtung und Erweiterung von öffentlichen Einrichtungen des Tourismus und Edutainment-Einrichtungen) die nach der Bauordnung (LBO) geltenden Vorschriften zur Barrierefreiheit (technische Baubestimmungen mit den relevanten Normen zum barrierefreien Bauen) in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Mit der Antragstellung bestätigen der Zuwendungsempfänger und der Behindertenbeauftragte der Gemeinde/des Landkreises mit ihrer Unterschrift, dass der Behindertenbeauftragte von Anfang an in die Planung des Vorhabens eingebunden war.

5.9 Eine Förderung wird nicht gewährt, wenn die erforderlichen planungs-, bau- und umweltrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

6.1 Die Förderung erfolgt im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form von Zuwendungen.

6.2 Bemessungsgrundlage

Gefördert werden:

a) Baukosten:

  • Kosten der Baureifmachung als vorgelagerter Teil einer öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtung,
  • notwendige Ausstattung der Einrichtung,
  • Baunebenkosten (Honorare für Architekten, Landschaftsarchitekten, Ingenieurleistungen, soweit sie für die projektbezogene Ausführungsplanung, Entwurfsgenehmigung, Baubetreuung, Baubegleitung etc. anfallen sowie Inseratskosten für die Bekanntgabe zu vergebender Aufträge) ohne evtl. Projektsteuerungskosten der KGR 713 nach DIN 276 werden bei Tiefbaumaßnahmen in der Zuwendung mit maximal 15 v.H. und bei Hochbaumaßnahmen mit maximal 20 v.H. der zuwendungsfähigen Baukosten (ohne Baunebenkosten) gefördert.
  • Projektsteuerungskosten/Geschäftsbesorgung der KGR 713 gemäß DIN 276 werden mit max. 2,5 v.H. der zuwendungsfähigen Baukosten (ohne Baunebenkosten) gefördert.
  • Ausgleichsmaßnahmen nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften (ohne Grunderwerb)
  • Sanierungskosten, wenn sie einen entsprechenden touristischen Mehrwert erzielen.

b) Tourismuskonzepte, die von unabhängigen Dritten erstellt werden.

6.3 Nicht gefördert werden:

  • Unterhaltungsaufwendungen
  • Sonstige Folgekosten
  • Grundstückserwerb (Ausnahme siehe 6.4)
  • Finanzierungskosten
  • Kosten der Bauleitplanung
  • Fußgängerzonen
  • Rad-, Reit- und Wanderwege an klassifizierten Straßen
  • Verwaltungsräumlichkeiten
  • Einrichtungen, die zwar auch dem Tourismus zugute kommen aber primär anderen Zwecken dienen (z.B. Sport-, Naturschutzeinrichtungen; Bürgerhäuser; Städtebauförderungs- und Dorferneuerungsmaßnahmen; Denkmalpflege, Naherholungsmaßnahmen)
  • Einrichtungen, die üblicherweise gewerblich betrieben werden und zwar auch dem Tourismus zugute kommen aber primär anderen Zwecken dienen (z.B. Kioske, Shops, Kegelbahnen, Tennisplätze, Fitness-Center, Golfplätze, Errichtung oder Ausbau von Unterkünften)
  • Zoos
  • Kunst und Kunstwerke
  • Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers (bei kommunalen Zuwendungsempfängern Leistungen der eigenen Verwaltungszweige)
  • Richtfestkosten
  • Kosten der Einweihungsfeier
  • Kosten für die Durchführung der Marketingmaßnahmen
  • Kosten für die Erstellung von Machbarkeitsstudien sowie Wirtschaftlichkeitsberechnungen etc.

6.4 Bei Vorhaben, die einen besonderen tourismuspolitischen Stellenwert haben, kann der Grunderwerb im Einzelfall ausnahmsweise gefördert werden. Der besondere tourismuspolitische Stellenwert des Vorhabens ist zu begründen.

In diesem Fall kann bei einer Förderung mit EFRE-Mitteln der Erwerb von unbebauten oder bebauten Grundstücken mit max. 10% der förderfähigen Gesamtausgaben für das betroffene Vorhaben unterstützt werden.

6.5 Bei Bauvorhaben ist nach Maßgabe der VV-LHO die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen.

Bei Zuwendungsempfängern, die allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt sind, sind nur die Nettoausgaben förderfähig.

6.6 Die Förderung beträgt bis zu 95 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Förderquote für die Erstellung eines Tourismuskonzeptes des Landkreises/Regionalverbandes durch Dritte beträgt bis zu 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Eine Erhöhung dieser Förderquoten ist ausgeschlossen.

6.7 Bauvorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben von weniger als 100.000 EUR werden in der Regel nicht gefördert.

7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Das Saarland ist insgesamt Fördergebiet.

7.2 Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

7.3 Eine Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt nicht, wenn andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden können. Der Zuwendungsempfänger hat sich angemessen an der Finanzierung zu beteiligen.

7.4 Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.

7.5 Zuwendungsempfänger des geförderten Vorhabens (Baumaßnahmen) sind an die Erfüllung der mit der Förderung verbundenen Voraussetzungen und Zwecke für eine Dauer von 15 Jahren nach Fertigstellung der Einrichtung (Tag der Inbetriebnahme) gebunden (Nutzungsbindung). Beabsichtigte Nutzungsänderungen innerhalb der Nutzungsbindung sind der Bewilligungsbehörde vorher schriftlich anzuzeigen und bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung.

Im Falle der Übertragung des Eigentums an dem Fördergegenstand innerhalb des Zeitraumes der Nutzungsbindung von 15 Jahren, müssen die mit den Zuwendungen verbundenen Verpflichtungen vom Erwerber übernommen werden (z.B. durch Festlegung im notariellen Kaufvertrag). Vor Abschluss eines Vertrages zur Eigentumsübertragung ist die schriftliche Einwilligung der Bewilligungsbehörde einzuholen.

7.6 Die Antragstellung beinhaltet das Einverständnis, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten von der Bewilligungsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert und von ihnen oder in ihrem Auftrag von wissenschaftlichen Einrichtungen oder Einrichtungen des Saarlandes, des Bundes oder der Europäischen Union für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden.

7.7 Im Rahmen von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen wird bei einer Förderung mit EFRE-Mitteln eine Liste von Vorhaben in elektronischer Form veröffentlicht, in der je Vorhaben die in Anhang XII Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgesehenen Angaben aufgeführt sind. Im Rahmen der Antragstellung erklärt der Zuwendungsempfänger gleichzeitig das Einverständnis zur Aufnahme in diese Liste von Vorhaben.

7.8 Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts als Zuwendungsempfänger haben der Bewilligungsbehörde zur Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung oder eines etwaigen Rückforderungsanspruchs des Landes, geeignete Sicherheiten wie z.B. die Eintragung einer vorrangigen Buchgrundschuld oder eine Bankbürgschaft vor Erteilung des Zuwendungsbescheides vorzulegen.

7.9 Eine Erschließung nach Maß (z.B. für ein Unternehmen) ist von einer Förderung ausgeschlossen (vgl. Entscheidung der Europäischen Kommission ABl. EG Nr. L 145 vom 20.06.2000, Seite 27).

7.10 Soweit die Anwendung der Bestimmungen für Förderungen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) eine geringere Förderung ergibt, als nach dieser Richtlinie möglich wäre oder Tatbestände von der Förderung ausschließen, gehen diese Bestimmungen der Richtlinie für die Förderung der öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen im Saarland vor.

8. Antrags-, Bewilligungs-, Anforderungs-, Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren

8.1 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des Saarlandes (MWAEV).

8.2 Zuwendungen sind vor Beginn des Vorhabens auf den im Internet bereitgestellten Antragsvordrucken (https://www.saarland.de/mwaev/DE/downloads/wirtschaft/tourismus/tourismus_antrag_infrastruktur.html) unter Beifügung prüffähiger Unterlagen in dreifacher Ausführung beim MWAEV zu beantragen. Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen, auch Planungs- und Beratungsleistungen, nicht als Beginn des Vorhabens. Der Grunderwerb ist nicht als Beginn des Vorhabens anzusehen. Bereits begonnene Vorhaben sind von einer Förderung ausgeschlossen.

8.3 Die Anträge müssen die in dieser Richtlinie genannten Angaben enthalten. Den Anträgen ist nach Maßgabe der VV-LHO eine Stellungnahme der Kommunalaufsicht zur Tragbarkeit von Eigenanteil und Folgekosten beizufügen.

8.4 Mit dem Vorhaben darf vor Erteilung des Zuwendungsbescheides nicht begonnen werden. Eine Zustimmung zum vorzeitigen Beginn, die keinen Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung begründet, kann in Einzelfällen unter Begründung der Erforderlichkeit des vorzeitigen Beginns schriftlich beantragt werden.

8.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggfs. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO einschließlich der dort aufgeführten Nebenbestimmungen in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (§§ 48, 49, 49a SVwVfG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind, sowie bei einer Förderung mit EFRE-Mitteln die spezifischen Verordnungen der EU in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 vom 17. Dezember 2013, die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vom 17. Dezember 2013 und die darauf beruhenden Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen sowie ferner die für das Operationelle Programm EFRE Saarland geltenden EFRE-spezifischen Verwaltungsvorschriften.

9. Inkrafttreten

Die Änderung tritt rückwirkend ab dem 01. März 2020 in Kraft und ist längstens bis zum 31. Dezember 2023 befristet. Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Änderung gestellt und bis dato nicht bewilligt wurden, werden auf Grundlage dieser Änderung bewilligt.

 

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