Richtlinie
Richtlinie zur Förderung von Gründungen aus den saarländischen Hochschulen
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Umsetzung des Operationellen Programms EFRE Saarland 2014-2020 im Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“
Gründungen und junge Unternehmen leisten einen unverzichtbaren Beitrag zur Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit der saarländischen Wirtschaft. Dabei kommt gerade den wissensbasierten Existenzgründungen aus den Hochschulen und ihrem Umfeld heraus eine besondere Bedeutung zu. Mit ihren vielfach neuen Entwicklungen und Geschäftsideen tragen sie in besonderem Maße zur Modernisierung und Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur des Saarlandes und damit zur Zukunftsfähigkeit des Standorts bei.
Vor diesem Hintergrund gewährt das Saarland nach Maßgabe der unter Ziffer 1.2 aufgeführten Rechtsgrundlagen, nach Maßgabe der EFRE-Rahmenrichtlinie für EFRE kofinanzierte Vorhaben vom 30. November 2015 und der dazugehörigen Anlagen, der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der saarländischen Landeshaushaltsordnung sowie dieser Förderrichtlinie Zuwendungen, die mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen des Operationellen Programms EFRE Saarland 2014-2020 im Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ (Operationelles Programm EFRE Saarland), kofinanziert werden.
1.2 EFRE-spezifische Rechtsgrundlagen
Maßgebliche Rechtsgrundlagen für mit EFRE-Mitteln kofinanzierte Zuwendungen sind neben den nationalen Vorschriften die spezifischen Verordnungen der Europäischen Union (EU) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vom 17. Dezember 2013 (im Folgenden: VO (EU) Nr. 1303/2013), die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 vom 17. Dezember 2013 und die darauf beruhenden Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen, ferner die für das Operationelle Programm EFRE Saarland geltenden EFRE spezifischen Verwaltungsvorschriften, insbesondere die EFRE-Rahmenrichtlinie vom 30. November 2015 sowie die EFRE-spezifischen Verwaltungs- und Kontrollstrukturen des Saarlandes für die Förderperiode 2014 – 2020.
Die vorgenannten EU-Verordnungen können auf der Website der saarländischen Strukturfondsförderung http://www.saarland.de/132347.htm eingesehen werden. Alle Texte können auch bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden. Gültig ist ausschließlich der Verordnungstext.
1.3 Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der mit Mitteln des EFRE kofinanzierten Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr im Einvernehmen mit der EFRE Verwaltungsbehörde aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4 Geltungsbereich der EFRE-Rahmenrichtlinie
Die EFRE-Rahmenrichtlinie geht den Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 der saarländischen Landeshaushaltsordnung vor, soweit sie diesen widerspricht oder sie ergänzt.
2. Gegenstand der Förderung
2.1. Förderfähige Maßnahmen:
Die Zuwendungen zielen auf der Grundlage der Investitionspriorität 3a (Förderung des Unternehmergeists, insbesondere durch Erleichterung der wirtschaftlichen Nutzung neuer Ideen und der Förderung von Unternehmensgründungen, einschließlich durch Gründerzentren) des Operationellen Programms EFRE Saarland auf die Gründungsförderung aus den saarländischen Hochschulen.
Gefördert werden Maßnahmen zur Unterstützung, insb. Beratung und Qualifizierung von Gründern und Gründungswilligen an saarländischen Hochschulen in der Ideen- , Vorbereitungs- und Umsetzungsphase der Unternehmensgründung sowie zur Unterstützung von aus den Hochschulen und ihrem Umfeld heraus gegründeten jungen Unternehmen in der Start-, Festigungs- und Produktivphase der Gründung.
Zielgruppe im Sinne dieser Richtlinie sind demnach Gründungswillige, Gründer und junge Unternehmen aus den saarländischen Hochschulen und den außeruniversitären Forschungsinstituten im Saarland, d.h. Studierende, Absolventen sowie aktuelle und ehemalige Mitarbeiter dieser Organisationen. Darüber hinaus richtet sich die Förderung an hochschulnahe Gründungswillige und Gründer bzw. junge Unternehmen im Saarland, für deren Gründungidee die Nähe zu den Hochschulen und Forschungsinstitutionen vorteilhaft bzw. förderlich ist, wie z.B. bei wissens- und technologieorientierten bzw. –basierten oder sonstigen Geschäftsideen, bei denen ein Zugriff auf die Hochschul- und Forschungsressourcen hilfreich ist. Als Gründungswillige und Gründer gelten dabei natürliche Personen, die eine selbstständige berufliche Tätigkeit beabsichtigen oder dabei sind, sie aufzunehmen. Einzelpersonen können jedoch keine unmittelbaren Empfänger der Förderung sein. Junge Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie müssen ihren Sitz im Saarland haben und sich in der Start-, Festigungs- bzw. Produktivphase befinden. Sie können bis maximal 5 Jahre nach dem Gründungsdatum Fördermittel im Rahmen einer Weiterleitung durch den Zuwendungsempfänger als De-minimis-Beihilfe erhalten.
Mit den geförderten Maßnahmen sollen die Angebote für die Gründungsförderung an den Hochschulen im Saarland weiterentwickelt und wissensbasierte Gründungen weiter stimuliert werden. Personenbezogene Bezeichnungen beziehen sich generell immer auf das weibliche und das männliche Geschlecht.
Gefördert werden Maßnahmen mit folgender Zielsetzung:
- Erstberatung und laufendes Coaching für gründungswillige Studierende, Absolventen und aktuelle sowie ehemalige Mitarbeiter an den saarländischen Hochschulen und hochschulnahe Gründer;
- Gründungs- und Managementtraining, mit dem Ziel, unternehmerisches Denken zu schulen und praxisbezogene Erfahrungen zu sammeln;
- Workshops, die praxisorientiert über die Besonderheiten der Unternehmensgründung in verschiedenen Branchen informieren und die Teilnehmer in ihren unternehmerischen Kompetenzen und in den Schlüsselkompetenzen unterstützen, wie insb. Zeitmanagement, Teamarbeit, Gesprächsführung, Konfliktlösung und Business-Development;
- Workshops und Beratung zu spezifischen Aspekten der mit einer Gründung verbundenen Rahmenbedingungen, wie z.B. zur Gründung im Nebenerwerb, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der Selbstständigkeit oder alternative Formen der Gründungsfinanzierung;
- Studienangebote und Kursangebote, mit dem Ziel, betriebswirtschaftliche Grundlagen in den Bereichen Management, Rechnungswesen, Finanzwesen und Existenzgründerpraxis zu vermitteln;
- Durchführung von Wettbewerben für Geschäftsideen, u.a. zur Vorbereitung der Teilnahme an Businessplan-Wettbewerben;
- Sammlung praktischer Gründungserfahrung, etwa durch den Aufbau von temporären Firmen durch Studenten und das dazugehörende Coaching;
- Trainingsangebote für Existenzgründer, mit dem Ziel, alle für die Gründung notwendigen Schritte anhand konkreter Einzel-Aufträge in der betrieblichen Praxis kennen zu lernen. Dazu gehören sowohl Aufträge an studentische Existenzgründer, die von den Hochschulen selbst, z.B. im Rahmen der Maßnahmen zur Gründungsförderung, generiert werden können als auch die Akquise und die Betreuung von externen Aufträgen;
- Beratungsangebote für angehende Gründer durch externe Experten aus der Unternehmenspraxis zu finanziellen, steuerlichen und rechtlichen Fragen, Innovationsschutz, Geschäftsmodellentwicklung und Marketing;
- Beratungsangebote zur Erschließung des besonderen Gründungspotentials bestimmter Zielgruppen, wie insb. Frauen oder Migranten;
- Maßnahmen zur Heranführung von Studierenden an den Hochschulen an das Thema bzw. die Möglichkeiten der Unternehmensnachfolge;
- Einrichtung und Ausstattung eines Beratungs- und Informationscenters für Gründer, in dem sich auch (potentielle) Gründer untereinander an einem zentralen Ort austauschen und vernetzen können.
- Mentoring-Programme für Gründungswillige und für Unternehmer nach erfolgter Gründung (in Form einer De-Minimis-Beihilfe zugunsten des Unternehmens).
- Marketingmaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit, mit dem Ziel, die Angebote zur Gründungsförderung an den Hochschulen bekannt zu machen.
2.2. Fördergebiet
Die Förderung erfolgt grundsätzlich saarlandweit (Art. 70 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1303/2013).
2.3 Zuwendungen auf Ausgabenbasis, Ausnahmen
Gefördert werden Zuwendungen auf Ausgabenbasis, das heißt Zuwendungen für Zahlungen des Zuwendungsempfängers, die im Zeitpunkt ihrer Leistung zu einer Minderung seiner Geldbestände führen. Ausgenommen hiervon sind Pauschalen für vorhabenbezogene, nicht eindeutig zuordenbare Kosten. Einzelheiten hierzu sind in Ziffer 6.4 dieser Richtlinie bzw. im Zuwendungsbescheid geregelt.
3. Ziele und Indikatoren
Der demografische Wandel und der sich verstärkende Fachkräftemangel bergen die Gefahr, dass die Gründungsneigung, insb. im Umfeld der Hochschulabsolventen noch weiter zurückgeht. Ziel dieser Richtlinie ist es, das Gründungspotenzial der Studierenden, Absolventen und des wissenschaftlichen Personals an den saarländischen Hochschulen bestmöglich zu nutzen und die wissensbasierten Existenzgründungen zu stimulieren. Mit einem breitgefächerten Förderangebot soll der Unternehmergeist an den Hochschulen gesteigert und die Zahl der wissensbasierten Gründungen im Saarland erhöht bzw. dem Rückgang entgegen gewirkt werden. Auf diesem Weg wird ein wichtiger Beitrag zur Stärkung der saarländischen Wirtschaft und der Wettbewerbsfähigkeit der Region erzielt.
4. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind saarländische Hochschulen bzw. Technologietransferstellen mit Sitz im Saarland, die entsprechende Angebote für Gründungswillige und junge Unternehmen bereitstellen. In besonders begründeten Ausnahmefällen können auch andere Vorhabenträger Anträge stellen, soweit sie nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind sowie über die zur Umsetzung der geförderten Maßnahme erforderlichen Kapazitäten und Kenntnisse verfügen und dies in geeigneter Form darlegen können.
Unter bestimmten Umständen und sofern im Zuwendungsbescheid entsprechend bestimmt, ist eine Weiterleitung der Zuwendungen an Dritte möglich. Die Weiterleitung kann zugunsten von jungen Unternehmen erfolgen, die aus den saarländischen Hochschulen heraus gegründet wurden, für den Fall, dass diese unternehmensbezogene Beratungsdienstleistungen, die vom Zuwendungsempfänger angeboten werden, in Anspruch nehmen. Der Träger des geförderten Vorhabens muss bei der Weiterleitung sicherstellen, dass die Beratungsdienstleistungen zugunsten der Unternehmen ausschließlich durch akkreditierte Berater erbracht werden und auf maximal 10 Stunden pro Gründungsfall beschränkt sind. Weitere Einzelheiten können im Zuwendungsbescheid geregelt werden.
Bei den weitergeleiteten Zuwendungen an junge Unternehmen handelt es sich um „De-minimis“-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013.
5. Zuwendungsvoraussetzungen
5.1 Kriterien für die Auswahl der Vorhaben
Maßgeblich für die Auswahl der Vorhaben durch die Bewilligungsbehörde ist deren Beitrag zur Verbesserung der Gründungsintensität im Saarland.
5.2 Vorzeitiger Vorhabenbeginn
Auf schriftlichen Antrag kann die Bewilligungsbehörde für Vorhaben, die aus sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub dulden, die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilen.
Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn hat schriftlich durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr zu erfolgen. Sie begründet keinen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung.
Förderfähig sind grundsätzlich nur Vorhaben, die nicht vor dem 01. Januar 2014 begonnen wurden.
5.3 Vorhabensende
Gefördert werden nur Vorhaben, die so rechtzeitig fertig gestellt werden können, dass die Verwendungsnachweisprüfung vor dem 31.12.2024 abgeschlossen ist. Mit Mitteln des EFRE kofinanziert werden nur Ausgaben, die vor dem 31.12.2023 getätigt und gezahlt wurden.
5.4 Mehrfachförderung, Ausschluss der Doppelförderung
Ein Vorhaben kann aus dem EFRE oder mehreren ESI-Fonds (Europäische Struktur und Investitionsfonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten unterstützt werden, vorausgesetzt die vorgegebenen Förderhöchstgrenzen (z.B. nach der sog. "De-minimis"-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 oder der sog. Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014) werden nicht überschritten und der in einem Zahlungsantrag zur Erstattung aufgeführte Ausgabenposten wird weder aus einem anderen Fonds oder Unionsinstrument noch aus demselben Fonds im Rahmen eines anderen Programms unterstützt (Art. 65 Abs. 11 der VO (EU) Nr. 1303/2013).
Kumulierungsverbote aus anderen Förderrichtlinien oder Programmen oder ähnlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
6.1 Zuwendungsart
Gefördert werden Zuwendungen zur Projektförderung, das heißt Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne zeitlich und inhaltlich abgegrenzte Vorhaben (Nr. 2.1. der VV zu § 23 LHO).
6.2 Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird grundsätzlich in Form von zweckgebundenen nichtrückzahlbaren Zuschüssen gewährt, auch in Kombination mit Preisgeldern (Art. 66 der VO (EU) Nr. 1303/2013), soweit im Zuwendungsbescheid nichts anderes bestimmt ist.
6.3 Finanzierungsart
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt.
Sie kann ausnahmsweise als Vollfinanzierung gewährt werden, wenn der/die Zuwendungsempfänger/-innen an der Erfüllung des Zwecks kein oder nur geringes wirtschaftliches Interesse hat, das gegenüber dem Landesinteresse nicht ins Gewicht fällt, oder wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land möglich ist. Vor Erlass ist eine Vereinbarung darüber zu treffen, von wem die Folgekosten ganz oder teilweise zu tragen sind. Die Zuwendung wird bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.
Der Anteil der EFRE-Mittel auf Vorhabenebene darf höchstens 50% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (öffentliche und private Ausgaben) betragen.
6.4. Zuwendungsfähige Ausgaben
6.4.1. Zuwendungsfähig sind die in dieser Richtlinie festgelegten Ausgaben bzw. Kosten nach Maßgabe der spezifischen EU-Verordnungen:
6.4.2 Personalausgaben:
Personalausgaben sind die Ausgaben, die aus einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer herrühren. Personalausgaben umfassen die Gesamtvergütung einschließlich von in Kollektivverträgen (z.B. Tarifverträgen) vorgesehenen Sachleistungen, die an Personen als Gegenleistung für ihre Arbeit mit Bezug auf ein Vorhaben gezahlt werden. Sie umfassen auch Steuern und Sozialabgaben der Arbeitnehmer sowie die gesetzlichen und freiwilligen Sozialabgaben der Arbeitgeber. Die Kosten für Dienstreisen werden nicht als Personalkosten anerkannt.
6.4.3 Direkte Ausgaben:
Förderfähig sind direkte vorhabenbezogene Ausgaben, die dem Vorhaben in vollem Umfang zuzurechnen sind und nicht durch die Pauschale für Gemeinkosten nach Nr. 6.4.4 abgedeckt sind. Ausgaben sind nur dann förderfähig, wenn die jeweilige Position unmittelbar im Rahmen der Vorhabentätigkeit entsteht und ausschließlich für das Vorhaben genutzt wird. Eine Förderung erfolgt nur, wenn der Zuwendungsempfänger diese Voraussetzungen spätestens im Rahmen des Mittelabrufs nachweist. Wird der Nachweis nicht erbracht oder kann er nicht erbracht werden, so scheidet eine Förderung aus.
Förderfähig sind Ausgaben für
a) Sach- und Bedarfsartikel, die der Umsetzung des Vorhabens zuzuordnen sind, wie z.B. Verbrauchsmaterialien im Rahmen von Workshops, Kursen und sonstigen Qualifizierungsangeboten, Unterrichtsmaterialien oder Ausstattungsgegenstände der Beratungsräume für Gründer. Unter Verbrauchsmaterialien versteht man Güter, die im Rahmen der Vorhabentätigkeit gebraucht werden und mit ihrem Gebrauch untergehen. Unter Bedarfsartikel versteht man Güter, die im Rahmen der Vorhabentätigkeit gebraucht werden, ohne dass sie bei Gebrauch untergehen oder Teil des fertigen Arbeitsergebnis werden;
b) Vorhabenbezogene Literatur, Patentrecherchen und Pflichtversicherungen;
c) Preisgelder im Rahmen von Wettbewerben in Höhe von bis zu max. 1000 € oder in Form von Sachpreisen, die einen entsprechenden Gegenwert nicht überschreiten,
d) Honorare von Dozenten, Referenten, Beratern:
Honorarausgaben können bis zu maximal 100 € pro Stunde zzgl. MwSt. und einem maximalen Tagessatz von 800 € zzgl. MwSt. berücksichtigt werden.
Für bestimmte Seminare oder Workshop-Formate, die individuell auf die Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten sind und die für die Referent/-innen mit einem spezifischen Vor- und/oder- Nachbereitungsaufwand verbunden sind, können in begründeten Fällen Honorarkosten i.H. v. bis zu max. 300 € pro Stunde zzgl. MwSt. bzw. bis zu max. 2.400 € zzgl. MwSt. pro Tag berücksichtigt werden.
Die Mehrwertsteuer kann nur dann als förderfähig angesehen werden, wenn der Zuwendungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. In begründeten Fällen können Reisekosten des Referenten als zusätzliche Ausgaben als förderfähig anerkannt werden. Der Zuwendungsempfänger hat die Qualifikation und Zuverlässigkeit des externen Personals zu überprüfen.
e) Aufwertung der Ausstattung von Beratungsräumen:
Berücksichtigt werden Ausgaben für vorhabenbezogene Verbesserungen der Ausstattung von bestehenden Räumlichkeiten, wobei die Nutzung dieser Räumlichkeiten ausschließlich den Gründungswilligen bzw. jungen Unternehmern und den Beratern vorbehalten sein muss.
f) Bewirtungskosten:
Im Rahmen von vorhabenbezogenen Begegnungsveranstaltungen, deren Ziel die Vernetzung und der fruchtbare Austausch von Gründungswilligen und jungen Unternehmen untereinander ist, können in begründeten Fällen Bewirtungskosten berücksichtigt werden. Der Bewirtungsaufwand ist sowohl im Umfang als auch in der Höhe sparsam zu bemessen, d.h. der Aufwand für Erfrischungsgetränke/Kaffee bzw. Brötchen pro Person darf 10,00 € nicht überschreiten;
g) Ausgaben für Reisen:
Ausgaben für Reisen werden entsprechend dem Saarländischen Reisekostengesetz (SRKG) als förderfähig anerkannt. Dies gilt sowohl für Reiseausgaben des Personals des Zuwendungsempfängers als auch für Berater oder Referenten auf Honorarbasis;
h) Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und werbliche Maßnahmen zur Steigerung der Bekanntheit des geförderten Vorhabens;
i) Fremdleistungen, die im Rahmen der Organisation und Umsetzung von vorhabenbezogenen Qualifizierungsangeboten an Dritte vergeben werden;
j) Weitere Fremdleistungen, die erforderlich sind, um die Ziele des geförderten Vorhabens zu erreichen;
k) Ggfls. weitere zwingend mit dem Vorhaben zusammenhängende Ausgaben, sofern diese dem Grunde nach ausdrücklich von der Bewilligungsbehörde genehmigt wurden und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
6.4.4. Indirekte Kosten (Gemeinkosten):
Indirekte Kosten (Gemeinkosten) sind Kosten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einem individuellen Vorhaben des Zuwendungsempfängers anfallen oder für die der unmittelbare Zusammenhang mit diesem Vorhaben nicht nachgewiesen werden kann. Unter diese Kosten fallen Verwaltungsausgaben, bei denen es schwierig oder nicht wirtschaftlich ist, den genauen auf eine bestimmte Maßnahme entfallenden Betrag zu ermitteln.
Die zuwendungsfähigen Gemeinkosten werden auf der Grundlage eines Pauschalsatzes gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchst. d) der VO (EU) Nr. 1303/2013 abgegolten.
Eine Übersicht über die der Gemeinkostenpauschale zugeordneten indirekten Kosten geht aus der Tabelle in Anlage 1 dieser Förderrichtlinie hervor.
Zur Bemessung der Gemeinkosten wird ein Pauschalsatz in Höhe von 15 % der förderfähigen direkten Personalkosten angesetzt. Die Pauschale für Gemeinkosten deckt alle indirekten Kosten ab. Die Pauschalsätze gelten sowohl bei der Bemessung als auch bei der Abrechnung der Zuwendung.
6.4.5. Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Nicht zuwendungsfähig gemäß Art. 69 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 1303/2013 ist die Mehrwertsteuer, es sei denn, sie wird dem Zuwendungsempfänger nicht nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Mehrwertsteuer zurück erstattet.
7. EFRE-spezifische Bemessungsgrundlagen für Zuschüsse
Zuwendungen für Zuschüsse werden gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchst. a) der VO (EU) Nr. 1303/2013 als Erstattung förderfähiger Ausgaben gewährt, die tatsächlich entstanden sind und gezahlt wurden - soweit in vorliegender Richtlinie nicht etwas anderes bestimmt ist.
8. Verfahren
8.1 ANBest-P-EFRE; Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen im Bereich der Gründungsförderung
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung mit Mitteln des EFRE (ANBest-P-EFRE; Anlage 1 zur EFRE-Rahmenrichtlinie) sind unverändert Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Dies gilt ebenfalls für die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen im Bereich der Gründungsförderung (BNBest-P Gründungsförderung)
8.2. EFRE-spezifische Verwaltungs- und Kontrollstrukturen
Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der EFRE-spezifischen Kontroll- und Verwaltungsstrukturen (Art. 125 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 1303/2013).
8.3. Antragsunterlagen
Der vollständige Zuwendungsantrag ist einzureichen beim
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Franz- Josef- Röder- Str. 19, 66119 Saarbrücken
Der Antrag muss die einschlägigen Unterlagen wie insb. eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens und einen – ggfls. nach Jahren aufgeschlüsselten – Kosten und Finanzierungsplan enthalten.
Dem Antrag auf Zuwendung von Mitteln des EFRE ist daneben eine vom Zuwendungsempfänger unterschriebene Erklärung beizufügen, wonach der Zuwendungsempfänger damit einverstanden ist,
- dass die im Zusammenhang mit der beantragten Zuwendung stehenden Daten an die Verwaltungs-, die Prüf- und Bescheinigungsbehörde, die Europäische Kommission, den Europäischen Rechnungshof sowie weitere in die EFRE-Förderung eingebundene Stellen (u.a. mit der Evaluierung beauftragte Institute) weitergegeben werden und
- dass bestimmte Daten der erhaltenen Förderung nach Maßgabe von Art. 115 der VO (EU) Nr. 1303/2013 in Verbindung mit Anhang XII der VO (EU) Nr. 1303/2013 im Internet offengelegt werden.
8.4. Weitere Bestimmungen
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44LHO (soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind).
8.5 Nutzung elektronischer Datenaustauschsysteme
Auf Antrag des Zuwendungsempfängers kann der Informationsaustausch zwischen Zuwendungsempfänger und Bewilligungsbehörde ab dem 31.12.2015 über elektronische Datenaustauschsysteme im Sinne von Art. 122 Abs. 3 der VO (EU) Nr.
1303/2013 erfolgen.
9. In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31.12.2023.
Saarbrücken, 04. Juni 2019
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr
Anke Rehlinger
Ministerin
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Anlage 1
Ausgaben, die durch die Gemeinkostenpauschale gedeckt sind |
Ausgabenart | Beispiel oder Definition |
Ausgaben für räumliche Unterbringung der Projektmitarbeiter | Miete, Unterhaltskosten, Versicherung, Sicherheitskosten, Alarm, Facility-Management, Reinigung, Gas, Wasser, Strom, Heizung, Außenanlagen, Steuern, Gebühren, Entsorgung |
Miete und Unterhalt für Büroausstattung, Bürobedarf für die Projektmitarbeiter | Miete für Kopierer und sonstige Geräte der allgemeinen Büroausstattung, Computer und Software-Lizenzen für Standard-Anwendungen der Bürokommunikation, Verbrauchsmaterialien für die allgemeine Kommunikation (Briefumschläge, Druckerpatronen, Papier, Kopien, Schreibbedarf) |
Ausgaben für allgemeine Leistungen | Laufende Kommunikation (Datenübertragung per Internet, Telefon, Fax, Porto), Sanitätsdienst |
Allgemeine Verwaltungs- und Managementausgaben | Inanspruchnahme der allgemeinen Serviceeinheiten des Projektträgers, wie Rechts-, Personal-Haushalts- und IT-Abteilung sowie allgemeiner Verwaltungseinheiten; Aufwand Geschäftsführung und allgemeines Sekretariat |
Beiträge und Abgaben | Berufsgenossenschaft |