Richtlinie
Richtlinie für die Gründungs- und Wachstumsfinanzierung – Saarland (GuW - Saarland) –
[zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie
vom 18. Dezember 2023]
1. Förderziel
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach der Definition der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) - (ABl. L 187/1 vom 26. Juni 2014) können mit Zinszuschüssen in Höhe der hierzu verfügbaren Haushaltsmittel des Saarlandes nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO gefördert werden.
Ziel des Förderprogramms ist es, die Investitionstätigkeit von KMU zu unterstützen und damit einen Beitrag zum Strukturwandel der saarländischen Wirtschaft und zur Schaffung, Besetzung sowie Sicherung von Arbeits-/Ausbildungsplätzen im Saarland zu leisten.
Darüber hinaus zielt das Förderprogramm auf die Verbesserung der quantitativen und qualitativen Ausbildungssituation. Deshalb sollen auch Investitionstätigkeiten der KMU zur Sicherung des gegenwärtigen und zukünftigen Fachkräftebedarfs im Rahmen dieses Förderprogramms unterstützt werden.
Die Ziele des Programmes können auch durch die Übernahme von Ausfallbürgschaften der Bürgschaftsbank Saarland GmbH und des Landes unterstützt werden.
Ein Rechtsanspruch auf Zinszuschüsse oder die Übernahme einer Bürgschaft besteht nicht.
2. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind:
- Existenzgründer und -festiger im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe, die über die erforderliche fachliche und kaufmännische Qualifikation für die unternehmerische Tätigkeit sowie hinreichenden unternehmerischen Einfluss verfügen und für die diese Existenz die Haupterwerbsgrundlage darstellt. Hierzu zählen auch natürliche Personen, die Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft übernehmen oder im Rahmen von Unternehmensnachfolgen eine tätige Beteiligung oder deren Aufstockung eingehen.
- Freiberuflich Tätige, z.B. Ärzte, Steuerberater, Architekten.
- In- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (produzierendes Gewerbe, Handwerk, Handel, Leasinggesellschaften und sonstiges Dienstleistungsgewerbe), die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden und die KMU-Kriterien der EU-Kommission erfüllen.
- Natürliche Personen und antragsberechtigte Unternehmen sowie Freiberufler, die Gewerbeimmobilien und/oder gewerblich/freiberuflich genutzte Mobilien vermieten oder verpachten.
- Unternehmen, insbesondere auch Zweckgesellschaften in Form von Ausbildungskooperationen, die die KMU-Kriterien erfüllen und bei denen Aufwendungen zur Sicherung des gegenwärtigen und zukünftigen Fachkräftebedarfs anfallen.
Sanierungsfälle sind ausgeschlossen.
3. Art der Förderung
Die Förderung erfolgt in Form von Zinszuschüssen.
Im Rahmen der Gründungs- und Wachstumsfinanzierung vergibt die SIKB Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung) sowie gemäß Artikel 17 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).
Die verschiedenen beihilferechtlichen Regelungen verpflichten die SIKB und den Antragsteller zur Einhaltung spezifischer beihilferechtlicher Vorgaben. Aufgrund dieser Vorgaben sind Unternehmen in bestimmten Branchen und Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, nicht förderfähig. Im Rahmen der AGVO ist die Förderung von Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Ziffer 18 AGVO ausgeschlossen.
4. Förderfähige Kosten
Zu den förderfähigen Kosten gehören:
- Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,
- gewerbliche Baukosten,
- Kauf von Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und Einrichtungen,
- Betriebs- und Geschäftsausstattung,
- Immaterielle Vermögensgegenstände in Verbindung mit Technologietransfer, z.B. Erwerb von Patentrechten, Lizenzen, Know-how oder nicht patentiertem Fachwissen. Diese müssen mindestens drei Jahre in der Bilanz aktiviert werden;
- Bei der Förderung von Gründern und jungen Unternehmen bis zu fünf Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit sind alle Formen der Existenzgründung, also die Errichtung oder die Übernahme von Unternehmen sowie die Übernahme einer tätigen Beteiligung sowie Festigungsmaßnahmen innerhalb der ersten fünf Jahre nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit sowie eine erneute Unternehmensgründung förderfähig.
- Im Rahmen von Nachfolgeregelungen wird die Unternehmensübernahme und der Erwerb oder die Aufstockung einer tätigen Beteiligung gefördert. Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen im Sinne von Finanzinvestitionen ist nicht förderfähig.
- Bei etablierten Unternehmen (ab fünf Jahre nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit) ist der Erwerb von Vermögenswerten aus anderen Unternehmen einschließlich Übernahmen und tätiger Beteiligungen in Form von asset deals förderfähig. Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen im Sinne von Finanzinvestitionen ist nicht förderfähig;
- extern erworbene Beratungsdienstleistungen, die einmalige Informationserfordernisse bei Erschließung neuer Märkte oder Einführung neuer Produktionsmethoden sicherstellen,
- Kosten für Messeteilnahmen.
Darüber hinaus können Waren-/Materialinvestitionen und Betriebsmittel, auch in Form von Betriebskosten zur Ausbildung und Gewinnung von Fachkräften (z.B. Aufwendungen für Akquise und Vermittlung in Ausbildung, Aufwendungen für Vermittlung in Beschäftigung), Personalkosten, Kosten für ausbildungsbegleitende Unterstützungsmaßnahmen sowie Gründungs- und Beteiligungskosten für zum Zwecke der Sicherung des gegenwärtigen und zukünftigen Fachkräftebedarfs gebildete Zweckgesellschaften gefördert werden.
Bei Investitionen in Leasinggüter (einschließlich Immobilien-Leasing) sind die Gesamtinvestitionskosten abzüglich der in den Leasingverträgen vereinbarten Restwerte förderfähig. Zwischen Hausbank und Leasinggeber kann ein Kredit- oder Forderungskaufvertrag abgeschlossen werden. Vorhaben im Rahmen des Sale & Lease-Back und im sogenannten Doppelstockmodell können nicht mitfinanziert werden.
In-Sich-Geschäfte sind ebenfalls nicht förderfähig.
5. Kumulierung
Eine Kombination mit Beihilfen aus anderen Förderprogrammen ist grundsätzlich zulässig. Dabei muss allerdings sichergestellt werden, dass Art. 8 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und Art. 5 der De-minimis-Verordnung beachtet werden.
6. Umfang der Förderung
Der Finanzierungsanteil des durch Zinszuschuss zu verbilligenden Kredites kann bis zu 100% der förderfähigen Investitionen bzw. Betriebsmittel betragen.
Bei Investitionen von Leasinggesellschaften in Leasinggüter (einschließlich Immobilien-Leasing) sind förderfähige Kosten die Gesamtinvestitionskosten abzüglich der in den Leasingverträgen vereinbarten Restwerte.
Der förderfähige Kreditbetrag beträgt maximal 2 Mio. EUR pro Vorhaben.
Die Laufzeit der Kredite orientiert sich an der zu finanzierenden Investition und kann bis zu 20 Jahre betragen. Auch die Gewährung von endfälligen Darlehen ist möglich.
7. Höhe der Zinsverbilligung
Förderfähig sind nur Vorhaben im Saarland.
Die Zinsverbilligung des Saarlandes beträgt bis zu 0,50% p.a., wobei es hinsichtlich des Alters eines Unternehmens keine zeitliche Befristung gibt.
Die Finanzierung von Sachanlageinvestitionen zur Schaffung neuer Arbeits-plätze wird im Zins mit insgesamt bis zu 0,75 % p.a. verbilligt. Dabei muss die Zahl der bei Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeits-/Ausbildungsplätze um mindestens 10% erhöht werden. Dauer-arbeitsplätze sind Arbeitsplätze die von vornherein auf Dauer angelegt sind. Ausbildungsplätze können wie Dauerarbeitsplätze gefördert werden. Ein neu geschaffener Ausbildungsplatz wird dabei wie 2 Dauerarbeitsplätze bewertet.
Die Verlagerung von Arbeitsplätzen zwischen Betriebsstätten des Antragstellers innerhalb des Saarlandes bleibt bei der Berechnung der erforderlichen zusätzlichen Dauerarbeits-/Ausbildungsplätze der zu fördernden Betriebsstätte unberücksichtigt.
Für eine Überwachungszeit von mindestens 3 Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens müssen die Arbeitsplätze tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden.
Für Existenzgründer im Rahmen einer Unternehmensnachfolge beträgt die Zinsverbilligung ebenfalls insgesamt bis zu 0,75% p.a.
Die Zinsverbilligung wird für die ersten 10 Jahre der Darlehenslaufzeit gewährt.
Im Falle einer Förderung nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) darf die Beihilfeintensität folgende Sätze nicht überschreiten:
a) 20% der beihilfefähigen Kosten bei kleinen Unternehmen,
b) 10% der beihilfefähigen Kosten bei mittleren Unternehmen.
8. Zweckbindung/Verwendungsnachweis
Der Kredit ist für den nach der Richtlinie festgelegten Zweck zu verwenden.
Die Kreditnehmer sind verpflichtet, die antragsgemäße Verwendung durch die Vorlage eines Verwendungsnachweises innerhalb von zwölf Monten nach Auszahlung des Kredites nachzuweisen. Der Nachweis der Verwendung richtet sich nach Nr. 6 der ANBest-P zu den VV zu § 44 LHO. Der einfache Verwendungsnachweis gemäß Nr. 6.6 ist zugelassen.
Soweit der Zweck der Zuwendung nicht oder nicht mehr erreicht wird, ist die gewährte Vergünstigung - ggf. mit Wirkung für die Vergangenheit - rückgängig zu machen. Gewährte Zinszuschüsse sind zurückzuzahlen. Dies gilt auch für den Fall, dass zinsbegünstigte Kredite gekündigt werden.
9. Antragstellung/Antragsweg
Die mit einem Zinszuschuss zu verbilligenden Kredite werden von der Saarländischen Investitionskreditbank AG (SIKB), Saarbrücken, bereitgestellt.
Die SIKB gewährt Kredite grundsätzlich nicht unmittelbar an den Investor, sondern über Kreditinstitute, die für die von ihnen durchgeleiteten Kredite vollständig die Haftung übernehmen. Der Antrag ist daher bei einem Kreditinstitut zu stellen; dessen Wahl steht dem Kreditnehmer frei.
Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen. Ausgeschlossen sind die Umschuldung bzw. Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Vorhaben.
10. Subventionserheblichkeit
Ein bewilligter Kredit nach diesen Richtlinien ist eine Subvention im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Deshalb finden sowohl diese Vorschrift als auch die gem. § 1 des Gesetzes Nr.1061 über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht vom 25. Mai 1977 (Abl.) i.V.m. § 1 Abs. 2 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz - SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I. S. 2037), sowie die §§ 2-6 des Subventionsgesetzes Anwendung. Subventionserhebliche Tatsachen im Sinne dieser Vorschriften sind alle förderrelevanten Angaben im Antrag und s einen Anlagen.
11. Auskunftspflicht, Prüfungsrecht
Die Verwendung des Zinszuschusses und des damit verbilligten Kredites kann vom Saarland, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie oder dessen Beauftragten, jederzeit durch Einsichtnahme in die betrieblichen Unterlagen und durch Besichtigung an Ort und Stelle geprüft werden. Die Prüfungshandlungen erstrecken sich nicht auf die sonstige Geschäftstätigkeit des Kreditnehmers oder der SIKB.
Der Rechnungshof des Saarlandes ist nach § 91 Abs. 1 und 2 LHO berechtigt, die bestimmungsgemäße Verwendung der Kredite bei dem Kreditnehmer und der SIKB zu prüfen. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Geschäftstätigkeit des Kreditnehmers erstrecken, wenn es der Rechnungshof für die Verwendungsprüfung des Zinszuschusses für erforderlich hält.
Die Antragstellung beinhaltet das Einverständnis, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung erhobenen Daten vom Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie zum Zwecke der Antragsbearbeitung, Subventionsverwaltung und statistischen Auswertung auf Datenträgern erfasst und verarbeitet werden oder im Auftrag des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie von wissenschaftlichen Einrichtungen oder Einrichtungen des Saarlandes, des Bundes oder der Europäischen Union für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100.000 Euro i.d.R. binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.
12. Schlussbestimmungen
Diese Richtlinie tritt am 15. Juli 2016 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026.
Anlage
Gründungs- und Wachstumsfinanzierung – Saarland (GuW-Saarland)
Merkblatt Stand: Januar 2024
Wie fördern wir?
Die Gründungs- und Wachstumsfinanzierung – Saarland (GuW-Saarland) dient Gründern, Freiberuflern sowie kleinen und mittleren Unternehmen zur mittel- und langfristigen Finanzierung von Vorhaben im Saarland zu einem günstigen Zinssatz.
Darüber hinaus zielt das Förderprogramm auf die Verbesserung der quantitativen und qualitativen Ausbildungssituation. Deshalb werden auch Investitionstätigkeiten der KMU zur Sicherung des gegenwärtigen und zukünftigen Fachkräftebedarfs im Rahmen dieses Förderprogramms unterstützt.
Die Kredite werden aus Mitteln der KfW refinanziert und durch das Saarland im Zins verbilligt.
Wen fördern wir?
- Existenzgründer und -festiger im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe, die über die erforderliche fachliche und kaufmännische Qualifikation für die unternehmerische Tätigkeit sowie hinreichenden unternehmerischen Einfluss verfügen und für die diese Existenz die Haupterwerbsgrundlage darstellt. Förderschädlich ist ein Stimmenanteil anderer Gesellschafter, der autonome Satzungsänderungen ermöglicht. Hierzu zählen auch natürliche Personen, die Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft übernehmen oder im Rahmen von Unternehmensnachfolgen eine tätige Beteiligung oder deren Aufstockung eingehen. Der Antragsteller ist zur Geschäftsführung und Vertretung des Unternehmens befugt, entsprechend im Handelsregister eingetragen und aktiv in der Unternehmensleitung tätig.
- Freiberuflich Tätige, z.B. Ärzte, Steuerberater, Architekten.
- In- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (produzierendes Gewerbe, Handwerk, Handel, Leasinggesellschaften und sonstiges Dienstleistungsgewerbe), die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden und die KMU-Kriterien der EU-Kommission erfüllen (siehe KfW-Merkblatt 600 000 0196 „KMU-Definition“).
Sanierungsfälle sind ausgeschlossen.
Im Rahmen der Gründungs- und Wachstumsfinanzierung vergibt die SIKB Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung) sowie gemäß Artikel 17 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).
Die verschiedenen beihilferechtlichen Regelungen verpflichten die SIKB und den Antragsteller zur Einhaltung spezifischer beihilferechtlicher Vorgaben. Aufgrund dieser Vorgaben sind Unternehmen in bestimmten Branchen und Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, nicht förderfähig. Im Rahmen der AGVO ist die Förderung von Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Ziffer 18 AGVO ausgeschlossen.
Detaillierte Informationen zu den beihilferechtlichen Vorgaben für den Antragsteller enthält das separate KfW-Merkblatt 600 000 0065 „Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen“.
Was fördern wir?
Alle Investitionen im Saarland, die einer mittel- und langfristigen Mittelbereitstellung bedürfen und einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen.
- Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,
- gewerbliche Baukosten,
- Kauf von Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und Einrichtungen,
- Betriebs- und Geschäftsausstattung,
- Immaterielle Vermögensgegenstände in Verbindung mit Technologietransfer, z.B. Erwerb von Patentrechten, Lizenzen, Know-How oder nicht patentiertem Fachwissen. Diese müssen mindestens 3 Jahre in der Bilanz aktiviert werden.
Bei der Förderung von Gründern und jungen Unternehmen bis zu 5 Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit sind alle Formen der Existenzgründung, also die Errichtung oder die Übernahme von Unternehmen, die Übernahme einer tätigen Beteiligung, Festigungsmaßnahmen innerhalb der ersten 5 Jahre nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit sowie eine erneute Unternehmensgründung förderfähig.
Bei etablierten Unternehmen (ab 5 Jahre nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit) ist der Erwerb von Vermögenswerten aus anderen Unternehmen einschließlich Übernahmen und tätiger Beteiligungen in Form von „asset deals“ förderfähig. Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen im Sinne von Finanzinvestitionen ist nicht förderfähig.
Darüber hinaus können Waren-/Materialinvestitionen und Betriebsmittel, auch in Form von Betriebskosten zur Ausbildung und Gewinnung von Fachkräften (z.B. Aufwendungen für Akquise und Vermittlung in Ausbildung, Aufwendungen für Vermittlung in Beschäftigung), Personalkosten, Kosten für ausbildungsbegleitende Unterstützungsmaßnahmen sowie Gründungs- und Beteiligungskosten für zum Zwecke der Sicherung des gegenwärtigen und zukünftigen Fachkräftebedarfs gebildete Zweckgesellschaften gefördert werden.
Immobiliengesellschaften, die gewerblich tätig sind und gewerbliche Immobilien/Mobilien vermieten oder verpachten sind antragsberechtigt.
Für Stromerzeugungsanlagen gilt: Sofern für diese Anlagen eine Förderung nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder eine vergleichbare staatliche Förderung (zum Beispiel in Gestalt einer Einspeisevergütung) in Anspruch genommen wird, darf die Anlage nur mit einem GuW-Kredit ohne staatliche Beihilfen finanziert werden. Die Kombination mit weiteren Förderprodukten ist nur dann möglich, wenn diese ebenfalls keine staatlichen Beihilfen enthalten.
Förderausschlüsse:
- Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits begonnener beziehungsweise abgeschlossener Vorhaben
- Treuhandkonstruktionen
- Stille Beteiligungen
- Entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen (z.B. käuflicher Erwerb)
- zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. die Übernahme des geförderten Unternehmens in einen solchen Unternehmensverbund
- zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern
- im Rahmen bzw. infolge von Betriebsaufspaltungen
- zwischen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern
- sowie der Erwerb eigener Anteile
und die Umgehungen der vorgenannten Tatbestände (z.B. durch Treuhandgeschäfte).
- Die KfW schließt zudem bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. Details können Sie der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe entnehmen: https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/Konzernthemen/Nachhaltigkeit/Ausschlussliste
- Finanzierung des Neubaus von Wohngebäuden. Diese können gegebenenfalls nach Maßgabe der Förderprogramme „Altersgerecht Umbauen“, „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ gefördert werden.
- Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen im Sinne von Finanzinvestitionen ist nicht förderfähig.
In welchem Umfang fördern wir?
Kreditbetrag: maximal 2 Mio. EUR pro Vorhaben.
Es werden bis zu 100% der förderfähigen Kosten finanziert.
Die Mehrwertsteuer kann mitfinanziert werden, sofern die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht vorliegt.
Ist eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen möglich?
Grundsätzlich ist die Kombination einer Förderung aus diesem Programm mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) im Rahmen der zulässigen Beihilfeobergrenzen möglich.
Detaillierte Informationen zu den beihilferechtlichen Vorgaben für den Antragsteller enthält das separate KfW-Merkblatt 600 000 0065 „Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen“.
Welche Laufzeiten sind möglich?
Folgende Laufzeitvarianten stehen Ihnen bei einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren zur Verfügung:
Betriebsmittelfinanzierungen:
- bis zu 2 Jahre mit Tilgung in einer Summe am Laufzeitende (2/2)
- bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 tilgungsfreien Anlaufjahr (5/1)
Warenlagerfinanzierungen:
- bis zu 2 Jahre mit Tilgung in einer Summe am Laufzeitende (2/2)
- bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 tilgungsfreien Anlaufjahr (5/1)
- bis zu 10 Jahre bei höchstens 2 tilgungsfreien Anlaufjahren (10/2)
Unternehmensübernahmen und tätige Beteiligungen
- bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 tilgungsfreien Anlaufjahr (5/1)
- bis zu 10 Jahre bei höchstens 2 tilgungsfreien Anlaufjahren (10/2)
- bis zu 20 Jahre bei höchstens 3 tilgungsfreien Anlaufjahren (20/3)
Investitionsfinanzierungen (sofern die zu finanzierenden Gegenstände im Anlagevermögen aktivierungsfähig sind):
- bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 tilgungsfreien Anlaufjahr (5/1)
- bis zu 10 Jahre bei höchstens 2 tilgungsfreien Anlaufjahren (10/2)
- bis zu 20 Jahre bei höchstens 3 tilgungsfreien Anlaufjahren (20/3)
Wie sind die Konditionen?
- Der Programmzinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes.
- Bei Krediten mit bis zu 10 Jahren Laufzeit ist der Zinssatz fest für die gesamte Kreditlaufzeit.
- Bei Krediten mit mehr als 10 Jahren Laufzeit wird der Zinssatz für die ersten 10 Jahre festgeschrieben. Über 10 Jahre hinausgehende Zinsfestschreibungen sind nicht möglich.
- Die Zinsen sind vierteljährlich nachträglich zum letzten Tag des Quartals fällig.
- Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Nominal- und Effektivzinssätze gem. PAngV) sowie die Auszahlungskonditionen je Preisklasse sind der Konditionenübersicht für SIKB-Förderkreditprogramme zu entnehmen, die im Internet unter www.sikb.de abgerufen werden kann.
- Das Darlehen wird mit einem kundenindividuellen Zinssatz im Rahmen des am Tag der KfW-Refinanzierungszusage geltenden Maximalzinssatzes der jeweiligen Preisklasse zugesagt.
- Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten von dem antragstellenden Kreditinstitut festgelegt. Hier erfolgt eine Einordnung in eine der vorgegebenen Bonitäts- und Besicherungsklassen. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet das Kreditinstitut den Förderkredit einer der vorgegebenen Preisklassen zu. Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz) abgeschlossen wird. Der kundenindividuelle Zinssatz kann unter dem Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen. Einzelheiten zur Ermittlung des kundenindividuellen Zinssatzes sind dem KfW-Merkblatt 600 000 0038 „Risikogerechtes Zinssystem – Anlage zur Konditionenübersicht für Endkreditnehmer“ zu entnehmen.
- Auszahlung: 100%
- Bereitstellungsprovision: 0,15% p.M., beginnend 2 Bankarbeitstage und 6 Monate nach KfW-Refinanzierungszusagedatum für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge.
In welcher Höhe wird die Zinsverbilligung gewährt?
Die Zinsverbilligung des Saarlandes beträgt bis zu 0,50% p.a., wobei es hinsichtlich des Alters eines Unternehmens keine zeitliche Befristung gibt.
Die Finanzierung von Sachanlageinvestitionen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze wird im Zins mit insgesamt bis zu 0,75% p.a. verbilligt. Dabei muss die Zahl der bei Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeits-/Ausbildungsplätze um mindestens 10% erhöht werden.
Dauerarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die von vornherein auf Dauer angelegt sind. Es werden grundsätzlich nur solche neu geschaffenen Arbeitsplätze berücksichtigt, die mit betriebsangehörigen Beschäftigten besetzt sind und zu denen mit dem antragstellenden Unternehmen ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht. Die Arbeitsplätze zum Antragszeitpunkt bzw. unter Berücksichtigung des Vorhabens sind im Antrag in auf Vollzeit umgerechnete sozialversicherungspflichtige Dauerarbeitsplätze, ggfls. auch in Bruchteilen anzugeben.
Ausbildungsplätze können wie Dauerarbeitsplätze gefördert werden. Ein neu geschaffener Ausbildungsplatz wird dabei wie 2 Dauerarbeitsplätze bewertet.
Der eigene Arbeitsplatz des Unternehmers kann, auch bei Gründern, nicht mitberücksichtigt werden.
Die Verlagerung von Arbeitsplätzen zwischen Betriebsstätten des Antragsstellers innerhalb des Saarlandes bleibt bei der Berechnung der erforderlichen zusätzlichen Dauerarbeits-/Ausbildungsplätze der zu fördernden Betriebsstätte ebenfalls unberücksichtigt.
Für eine Überwachungszeit von mindestens 3 Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens müssen die Arbeitsplätze tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden.
Für Existenzgründer im Rahmen einer Unternehmensnachfolge beträgt die Zinsverbilligung für Investitionsfinanzierungen und Betriebsmittelfinanzierungen ebenfalls insgesamt bis zu 0,75% p.a..
Die Zinsverbilligung wird für die ersten 10 Jahre der Darlehenslaufzeit gewährt.
Wie erfolgt die Tilgung?
Während der tilgungsfreien Anlaufjahre zahlen Sie lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge.
Danach wird der Kredit
- vierteljährlich in gleich hohen Raten zurückgezahlt,
- bei endfälliger Tilgung zum Laufzeitende zurückgezahlt.
Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Kreditbetrages ist während der ersten Zinsbindungsphase durch den Endkreditnehmer gegen Vorfälligkeitsentschädigung zulässig.
Welche Sicherheiten sind zu stellen?
Vom Kreditnehmer sind bankübliche Sicherheiten zu stellen, wie z.B.
- Grundschuld
- Sicherungsübereignung von Maschinen
- Bürgschaft der Bürgschaftsbank Saarland GmbH
Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen dem Antragsteller und dem antragstellenden Kreditinstitut vereinbart.
Wie erfolgt die Antragstellung und welche Unterlagen sind erforderlich?
Die SIKB gewährt Kredite grundsätzlich nicht unmittelbar an den Investor, sondern über Kreditinstitute, die für die von ihnen durchgeleiteten Kredite vollständig die Haftung übernehmen. Der Antrag ist daher vor Beginn des Vorhabens bei einem Kreditinstitut zu stellen, dessen Wahl dem Kreditnehmer freisteht.
Vor Auszahlung des Refinanzierungsdarlehens an das Finanzierungsinstitut ist ein Verzicht auf das Darlehen jederzeit möglich. Verzichtet der Kreditnehmer auf einen noch nicht abgerufenen Kredit, kann die SIKB für dasselbe Vorhaben frühestens nach 6 Monaten einen neuen Kredit zusagen. Eine Antragstellung ist ohne Sperrfirst möglich, wenn das Vorhaben neu oder in wesentlichen Teilen verändert ist.
Die Antragsformulare werden von dem Kreditinstitut erstellt.
Als Programmbezeichnung ist auszuwählen:
1. GuW-Saarland – junge Unternehmen (bis 5 J.) – De-minimis (alle Maßnahmen) (637)
2. GuW-Saarland – junge Unternehmen (bis 5 J.) – AGVO (nur Investitionen) (637)
Zu 1. und 2. gehören auch natürliche Personen, die Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft übernehmen oder im Rahmen von Unternehmensnachfolgen eine tätige Beteiligung oder deren Aufstockung eingehen.
3. GuW-Saarland – etabl. Unternehmen (ab 5 J.) – De-minimis (alle Maßnahmen) (637)
4. GuW-Saarland – etabl. Unternehmen (ab 5 J.) – AGVO (nur Investitionen) (637)
Daneben ist zwischen folgenden Förderfenstern zu unterscheiden:
- Basisvariante
- Arbeitsplatzförderung
- Gründung im Rahmen einer Unternehmensnachfolge (siehe Seite 4 „In welcher Höhe wird die Zinsverbilligung gewährt?“)
Das antragstellende Kreditinstitut reicht uns den vollständig ausgefüllten formellen Antrag inklusive der zugehörigen Anlagen ein (elektronisch über FG-Center bzw. beleghaft für Kreditinstitute, die nicht an FG-Center angebunden sind. Das Formular zur beleghaften Antragsstellung ist im Bankenportal der SIKB abrufbar).
Die Selbsterklärung des Antragstellers zur Einhaltung der KMU-Definition verbleibt beim antragstellenden Kreditinstitut:
– für verflochtene Unternehmen KfW-Formularnummer 600 000 0196,
– für nicht verflochtene Unternehmen KfW-Formularnummer 600 000 0095.
Bei Beantragung einer Finanzierung mit De-minimis-Förderung ist zusätzlich die Anlage De-minimis-Erklärung des Antragstellers über bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen, KfW-Formularnummer 600 000 0075 erforderlich. Diese verbleibt beim Finanzierungspartner.
Dem Antragsteller sind die „Information zur Datenerhebung gemäß Art. 13 und 14 DSGVO“ und die „Information über das Widerrufsrecht nach Art. 21 DSGVO“ der SIKB sowie die „Datenschutzrechtlichen Hinweise und Informationen zum Widerspruchsrecht“ und die „Datenliste subventionserhebliche Tatsachen ERP-Förderkredit KMU“ der KfW auszuhändigen.
Die SIKB behält sich vor, ergänzende Unterlagen anzufordern, sofern dies für die Bearbeitung notwendig ist.
Wie ist die Verwendung der Mittel nachzuweisen?
Die Darlehen sind für den nach den Richtlinien festgelegten Zweck zu verwenden.
Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, der SIKB die antragsgemäße Verwendung durch die Vorlage eines Verwendungsnachweises innerhalb von zwölf Monaten nach Auszahlung des Kredites nachzuweisen. Der Nachweis der Verwendung richtet sich nach Nr. 6 der ANBest-P zu den VV zu § 44 LHO. Der einfache Verwendungsnachweis gemäß Nr. 6.6 ist zugelassen.
Soweit der Zweck der Zuwendung nicht oder nicht mehr erreicht wird, ist die gewährte Vergünstigung – ggf. mit Wirkung für die Vergangenheit – rückgängig zu machen. Gewährte Zinszuschüsse sind zurückzuzahlen. Dies gilt auch für den Fall, dass zinsbegünstigte Kredite gekündigt werden.
Auskunftspflicht, Prüfungsrecht
Die Verwendung des Zinszuschusses und des damit verbilligten Kredites kann vom Saarland, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie oder dessen Beauftragten, jederzeit durch Einsichtnahme in die betrieblichen Unterlagen und durch Besichtigung an Ort und Stelle geprüft werden. Die Prüfungshandlungen erstrecken sich nicht auf die sonstige Geschäftstätigkeit des Kreditnehmers oder der SIKB.
Der Rechnungshof des Saarlandes ist nach § 91 Abs. 1 und 2 LHO berechtigt, die bestimmungsgemäße Verwendung der Kredite bei dem Kreditnehmer und der SIKB zu prüfen. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Geschäftstätigkeit des Kreditnehmers erstrecken, wenn es der Rechnungshof für die Verwendungsprüfung des Zinszuschusses für erforderlich hält.
Die Antragstellung beinhaltet das Einverständnis, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung erhobenen Daten vom Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie zum Zwecke der Antragsbearbeitung, Subventionsverwaltung und statistischen Auswertung auf Datenträgern erfasst und verarbeitet werden oder im Auftrag des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie von wissenschaftlichen Einrichtungen oder Einrichtungen des Saarlandes, des Bundes oder der Europäischen Union für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100.000 EUR i.d.R. binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.
Subventionshinweis
Die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.
Das antragstellende Kreditinstitut und Endkreditnehmer sind verpflichtet, der SIKB unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen des Kredits entgegenstehen oder die für dessen Rückforderung erheblich sind. Solche Tatsachen sind insbesondere die Angaben, die in dem Förderantrag und in den Anlagen dazu gemacht wurden bzw. noch zu machen sind oder die eine Kündigung und/oder einen Widerruf des Kredits begründen.
Die Offenbarungspflicht bezieht sich auf subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Danach können unrichtige, unvollständige oder pflichtwidrig unterlassene Angaben oder die Verwendung des Kredits entgegen der Verwendungsbeschränkung als Subventionsbetrug strafbar sein.