Förderprogramm

Individuelle Glasfaseranschlüsse für Hochbedarfsträger (Gigabitprämie plus)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Unternehmensfinanzierung, Digitalisierung
Fördergebiet:
Saarland
Förderberechtigte:
Unternehmen, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie

Ansprechpunkt:

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie

Referat C/4

Franz-Josef-Röder-Straße 17

66119 Saarbrücken

Weiterführende Links:
Gigabitprämie plus

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Unternehmen oder soziale oder kulturelle Einrichtung im Saarland einen Glasfaseranschluss planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Saarland unterstützt Sie mit einem Zuschuss zur Schaffung von gigabitschnellen Glasfaseranschlüssen, wenn Sie als Unternehmen oder Träger von gemeinnützigen oder kulturellen Einrichtungen, als sogenannter Hochbedarfsträger, zur Abwicklung Ihres Datenfernverkehrs eine Glasfaseranbindung brauchen.

Sie erhalten die Förderung für die Kosten des Tiefbaus und der passiven Infrastruktur bis zum Gebäudeanschlusspunkt.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 75 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens aber EUR 100.000. Sie erhalten pro laufenden Meter Tiefbau höchstens einen Zuschuss von EUR 75,00. Dazu wird Ihnen eine Grundpauschale von EUR 3.750 gewährt. Die Bagatellgrenze für Ihr Vorhaben liegt bei EUR 2.500.

Planen Sie Ihr Vorhaben im Verbund mit anderen, gilt die Bagatellgrenze für das gesamte Projekt. Der Höchstbetrag für die Förderung gilt im Verbund für jede Antragstellerin und jeden Antragsteller.

Bitte beachten Sie, dass die Aufrufe zur Einreichung von Anträgen für die Gigabitprämie plus in unregelmäßigen Abständen im Internet veröffentlicht werden.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Gewerbetreibende oder Träger einer kulturellen sowie gemeinnützigen Einrichtung im Saarland.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie können sich mit mehreren Antragstellenden zusammenschließen und als Verbund eine Förderung beantragen, wenn sich durch die räumliche Überlappung der jeweils notwendigen Tiefbautrassen Synergieeffekte ergeben.
  • Das Gebäude, für das Sie einen Glasfaseranschluss planen, muss sich im Saarland befinden. Sie müssen es zum Zeitpunkt Ihrer Antragstellung als Betriebsstätte nutzen.
  • Sie müssen den Glasfaseranschluss für eigene Zwecke benötigen.
  • Der Neuanschluss muss Tiefbauarbeiten miteinschließen.
  • Sie müssen vor Abschluss des Vertrages zur Herstellung eines Anschlusses grundsätzlich Angebote von 3 verschiedenen Anbietern für Telekommunikation einholen. Von diesen Angeboten müssen Sie das wirtschaftlichste wählen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung von individuellen Glasfaseranschlüssen für Hochbedarfsträger im Saarland („Gigabitprämie plus“)

Vom 21. März 2023

1 Zweck der Förderung und Rechtsgrundlagen

(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie (Bewilligungsbehörde) gewährt mit dieser Förderrichtlinie und auf Grundlage der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO sowie – je nach Anwendbarkeit im konkreten Einzelfall – der

a. Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die De-minimis-Beihilfe (Amtsblatt der EU L 352 vom 24.12.2013) geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020, oder

b. Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, geändert durch Verordnung (EU) 2019/316 vom 21. Februar 2019 und Verordnung (EU) 2022/2046 vom 24. Oktober 2022, oder

c. Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor, geändert durch Verordnung (EU) 2020/2008 vom 8. Dezember 2020, oder

d. Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, geändert durch Verordnung (EU) 2018/1923 vom 7. Dezember 2018 und Verordnung (EU) 2020/1474 vom 13. Oktober 2020 Zuwendungen für die Schaffung von Glasfaseranschlüssen für Hochbedarfsträger im Saarland zum Zwecke der Anbindung mit hohen Bandbreiten an ein öffentliches Telekommunikationsnetz.

(2) Ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung besteht nicht.

(3) Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie entscheidet aufgrund des pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Schaffung eines individuellen Glasfaseranschlusses für Hochbedarfsträger im Saarland, sofern dazu Tiefbauarbeiten erforderlich sind.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Gewerbetreibende und die Träger kultureller sowie gemeinnütziger Einrichtungen im Saarland, die zur Abwicklung ihres Datenfernverkehrs eine Glasfaseranbindung benötigen („Hochbedarfsträger“).

Mehrere Zuwendungsempfänger im obigen Sinne können sich zusammenschließen und eine Förderung im Verbund beantragen, sofern sich durch räumliche Überlappung der jeweils notwendigen Tiefbautrassen Synergien ergeben.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

(1) Das Gebäude, das mit Hilfe eines nach dieser Richtlinie gewährten Zuschusses einen Glasfaseranschluss erhalten soll,

a) muss sich innerhalb des Saarlandes befinden,

b) muss bereits zum Zeitpunkt der Antragsstellung als Betriebsstätte durch den Antragsteller genutzt werden und

c) darf nicht bereits über einen Glasfaseranschluss verfügen.

(2) Der Glasfaseranschluss wird für eigene Zwecke des Antragstellers benötigt.

(3) Für Antragsteller, die Unternehmen im Sinne des EU-Wettbewerbsrechtes nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind, handelt es sich bei der bewilligten Zuwendung um eine De-minimis-Beihilfe nach einer der in Ziffer 1 (a) bis (d) angeführten EU-Verordnungen, die nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden kann. Der maximal zulässige Gesamtbetrag von De-minimis-Beihilfen bestimmt sich nach der jeweils anzuwenden EU-Verordnung.

Der jeweilige Höchstbetrag gilt für alle Formen staatlicher Beihilfen (z.B. Zuschüsse, Darlehen, Bürgschaften, Beteiligungen), die als De-minimis-Beihilfen nach den o.g. Verordnungen gewährt wurden und darf nicht überschritten werden.

Antragstellende Unternehmen sind verpflichtet, bei der Beantragung einer Förderung die für die zutreffenden EU-Verordnung geltenden Höchstgrenzen zu beachten und alle weiteren beantragten und gewährten De-minimis-Beihilfen, die sie im laufenden Steuerjahr und in den vorangegangenen zwei Steuerjahren erhalten haben, mitzuteilen.

5 Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

5.2 Finanzierungsart

Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt.

5.3 Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

5.4 Höhe der Zuwendung

(1) Die Höhe der Zuwendung beträgt maximal 75% der zuwendungsfähigen Ausgaben.

(2) Der Förderbetrag wird bei Bewilligung auf einen leistungsabhängigen Höchstbetrag beschränkt. Dieser ergibt sich als Produkt aus der Länge der voraussichtlich notwendigen Tiefbauarbeiten zur Einbringung eines oder mehrerer Leerrohre in den Boden und einer Höchstförderung von 75 Euro pro Meter zuzüglich einer Grundpauschale von 3.750 Euro.

(3) Die Mindestförderung beträgt 2.500 Euro (Bagatellgrenze) und die Höchstförderung 100.000 Euro. Wird der Mindestförderbetrag unterschritten, ist eine Förderung ausgeschlossen. Wird der Höchstförderbetrag überschritten, so wird die Förderung auf den Höchstbetrag begrenzt.

(4) Zuwendungsfähige Ausgaben sind die nachgewiesenen Kosten für Tiefbau und passive Infrastruktur zur Herstellung der Glasfaseranbindung bis zur inneren Begrenzung der Gebäudehülle inkl. Hausstich, die vom Zuwendungsempfänger per Einmalzahlung oder Abschlagszahlungen während des Bewilligungszeitraumes zu tragen sind. Weitere Ausgaben, z.B. für aktive Geräte und Inhouse-Verkabelung, sind nicht zuwendungsfähig.

(5) Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.

(6) Bei Verbundvorhaben wird das Vorgenannte wie folgt angewandt:

a. Die Fördersummenbegrenzung nach Abs. 2 wird für das Verbundvorhaben insgesamt angewandt. Überlappende Tiefbaustrecken, die sich mehrere Verbundteilnehmer teilen, werden bei der Bestimmung der Gesamt-Tiefbaustrecke nur einfach berücksichtigt. Notwendige Kürzungen des sich aus Abs. 1 ergebenden Betrages werden entsprechend dem individuellen Anteil an den Gesamtkosten des Verbundvorhabens auf die Verbundteilnehmer umgelegt.

b. Die Mindestförderung nach Abs. 3 gilt für das Verbundvorhaben insgesamt, die Höchstförderung nach Abs. 3 gilt für jeden Einzelantrag innerhalb des Verbundes.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

(1) Die Zuwendung ist sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Sofern die Marktlage dies erlaubt weist der Antragsteller nach, dass er bei mindestens drei Telekommunikationsnetzbetreibern Angebote für die Herstellung eines Glasfaseranschlusses eingeholt hat.

Sofern er sich nicht für das Angebot mit den niedrigsten zuwendungsfähigen Kosten entscheidet, kann eine Förderung nur erfolgen, wenn und soweit der Antragsteller bergründet, warum dieses Angebot für ihn die wirtschaftlichste Lösung darstellt.

(2) Nicht gefördert werden Vorhaben, die vom Antragsteller vor Bewilligung des Förderantrages begonnen werden. Als Beginn des Vorhabens gilt der Abschluss eines Vertrages des Zuwendungsempfängers zur Herstellung der Glasfaseranbindung.

(3) Ansprüche, die sich aus der Zuwendung ergeben, sind nicht auf Dritte übertragbar.

(4) Zuwendungen werden nur für Vorhaben gewährt, für die keine weiteren Subventionen beantragt sind oder gewährt wurden.

(5) Die im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährte Zuwendung ist eine Subvention gemäß § 264 Strafgesetzbuch (StGB). Daher finden sowohl diese Vorschrift als auch § 1 des Gesetzes Nr. 1.061 über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht vom 25.05.1977 (Amtsblatt des Saarlandes, Seite 598) i.V.m. § 1 Absatz 2 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz – SubvG vom 29.07.1976, BGBl. I, S. 2037) sowie die §§ 2–6 des Subventionsgesetzes Anwendung.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

(1) Anträge können nach entsprechendem Aufruf, der durch die Bewilligungsbehörde auf der Homepage www.gigabitpraemieplus.saarland.de bekanntgegeben wird, innerhalb der dort genannten Frist gestellt werden. Mehrere Aufrufe sind möglich.

(2) Die für einen Förderantrag notwendigen Unterlagen, Formulare und Erklärungen werden im jeweiligen Aufruf verbindlich bekanntgegeben.

(3) Zuwendungsanträge sind an die Bewilligungsbehörde zu richten.

(4) Das Nachfordern weiterer ergänzender bzw. klarstellender Antragsunterlagen bzw. das Aufklären des Sachverhaltes durch die Bewilligungsbehörde ist möglich.

(5) Bei Verbundvorhaben stellt jeder Verbundteilnehmer einen eigenen Antrag, der auf Basis eines teilnehmerspezifischen Angebotes nur den jeweils eigenen Kostenanteil bei Umsetzung im Verbund berücksichtigt. Alle Anträge innerhalb des Verbundes sind zusammen in einem Umschlag einzureichen und mit einer von allen Verbundmitgliedern unterzeichneten formlosen Erklärung der Beantragung als Verbundförderung zu versehen.

7.2 Auswahlkriterien

Die Auswahl der Anträge erfolgt auf Grundlage der im Förderaufruf bekanntgegebenen Auswahlkriterien. Das Verfahren wird auf alle fristgerecht und vollständig eingegangenen Förderanträge angewandt. Verbundanträge werden dabei stets in ihrer Gesamtheit nach den Vorgaben des Förderaufrufes bewertet. Die Auswahl erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

7.3 Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung

(1) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung sind die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO anzuwenden. Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie, Franz-Josef-Röder-Straße 17, 66119 Saarbrücken.

(2) Die Bewilligungsbehörde kann zur Prüfung des geplanten Vorhabens weitere Unterlagen anfordern.

(3) Die Bewilligungsbehörde gewährt die Zuwendung auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheides. In diesem Bescheid sind insbesondere die Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der jeweils geltenden Fassung für verbindlich zu erklären.

(4) Abweichend von den ANBest-P bestimmt die Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid das Folgende:

a. Nr. 1.4 ANBest-P und ihre Unterabsätze kommen nicht zur Anwendung. An ihre Stelle tritt folgende Regelung: Die Anforderung der Zuwendung ist ausschließlich einmalig und in einer Summe, nach vollständigem und erfolgreichem Abschluss der Maßnahme, nach vollständiger Begleichung aller maßnahmenbezogenen Zahlungen Schlussverwendungsnachweises möglich.

b. Nr. 2.3 ANBest-P kommt nicht zur Anwendung. Entsprechend werden auch Ermäßigungen kleiner 1.000 Euro berücksichtigt.

c. Entgegen Nr. 5.1.1 ANBest-P sind der Zuwendungsbehörde auch Ermäßigungen von 500 Euro oder weniger anzuzeigen.

d. Nr. 6.1 ANBest-P kommt nicht zur Anwendung. An ihre Stelle tritt folgende Regelung: Der Schlussverwendungsnachweis muss innerhalb des Bewilligungszeitraumes vorgelegt werden.

e. Nr. 6.3 ANBest-P entfällt ersatzlos.

(5) Das Vorhaben ist innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Bewilligungszeitraumes durchzuführen. Der Anspruch des Zuwendungsempfängers auf Auszahlung der bewilligten Zuwendung erlischt, wenn der Abruf nicht innerhalb des Bewilligungszeitraumes erfolgt.

(6) Der jeweilige Förderaufruf (vgl. Nr. 7.1 Abs. 1 dieser Richtlinie) regelt die späteste Frist zur Erreichung des Förderzwecks.

(7) Der Abruf der Fördermittel ist nicht vor Beendigung des Vorhabens möglich und muss gemeinsam mit dem Schlussverwendungsnachweis mittels eines einzigen Mittelabrufes innerhalb des Bewilligungszeitraums erfolgen. Die nach ANBest-P Nr. 6.1 vorgesehene erweiterte Vorlagefrist für den Verwendungsnachweis kommt insofern nicht zur Anwendung. Zur Auszahlung der Fördermittel ist im Rahmen des Schlussverwendungsnachweises in geeigneter Form zu belegen,

a. dass der Zuwendungsempfänger sämtliche in Ansatz gebrachte Kosten beglichen hat,

b. dass der Glasfaseranschluss erfolgreich hergestellt worden ist (z.B. in Form der Baudokumentation oder eines Abnahmeprotokolls) und

c. dass der Zuwendungsempfänger den Anschluss zur Abwicklung von Datenfernverkehr nutzt (in der Regel durch Vorlage eines abgeschlossenen Vertrages zur Bereitstellung eines Datendienstes auf der Glasfaser).

(8) Die Originalbelege (Rechnungen und Zahlungsnachweise) sind in Papierform vorzuhalten. Alle zuwendungsrelevanten Rechnungen sind vom Rechnungssteller mit der Projektnummer des Fördervorhabens zu versehen, welche die Zuwendungsbehörde dem Zuwendungsempfänger im Förderbescheid zuweist. Die zuwendungsrelevanten Kostenpositionen auf den Rechnungen müssen derart beschrieben sein, dass deren ausschließliche Zuwendungsfähigkeit für die Bewilligungsbehörde eindeutig erkennbar ist. Eine pauschale, undifferenzierte Ausweisung von Kostenpositionen (beispielsweise als „Baukostenzuschuss“ ohne nähere Erläuterung der darin enthaltenen Positionen) ist nicht ausreichend.

(9) Die Bewilligungsbehörde und der Rechnungshof des Saarlandes haben das Recht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung, die Einhaltung der im Zuwendungsbescheid festgelegten Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen beim Zuwendungsempfänger durch Einsichtnahme in Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zu prüfen und Auskünfte einzuholen oder durch Beauftragte prüfen und Auskünfte einholen zu lassen.

(10) Bei Verbundvorhaben gilt ergänzend zum Vorgenannten:

a. Jedes Verbundmitglied erhält einen individuellen Zuwendungsbescheid.

b. Der Abruf von Fördermitteln und die Vorlage des Schlussverwendungsnachweises erfolgt durch jeden Verbundteilnehmer auf Grundlage seines individuellen Zuwendungsbescheides und seiner individuellen Rechnungs- und Zahlungsbelege selbst.

8 Ziele und Indikatoren der Förderung

Mit der Förderung wird das Ziel verfolgt, die Anzahl der Glasfaseranschlüsse für Hochbedarfsträger im Saarland zu erhöhen und damit einen wesentlichen Beitrag zur Beschleunigung der Digitalisierung der saarländischen Wirtschaft zu leisten. Indikator des Erfolges ist die Länge der durch Tiefbauarbeiten neu errichteten Glasfasertrassen, die aufgrund der Förderung eingerichtet werden. Bis zum Ende des Jahres 2026 sollen auf diese Weise 10.000 Meter Glasfasertrasse neu geschaffen werden.

9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Richtlinie zur Förderung von individuellen Glasfaseranschlüssen für Hochbedarfsträger im Saarland („Gigabitprämie plus“) tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31.12.2024 außer Kraft.

 

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