Förderprogramm

Städtebauförderrichtlinien (StbFRL)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Städtebau & Stadterneuerung, Smart Cities & Regionen
Fördergebiet:
Saarland
Förderberechtigte:
Kommune
Fördergeber:

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport

Ansprechpunkt:

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport

Referat OBB14 – Stadtentwicklung, Städtebauförderung, EU-Fonds

Halbergstraße 50

66121 Saarbrücken

Weiterführende Links:
Städtebauförderung Stadtentwicklung und Städtebauförderung – Landesprogramm

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen planen, Ihre Stadt oder Gemeinde nachhaltig als Wirtschafts- und Wohnstandort zu stärken und städtebauliche Missstände dauerhaft zu beheben, können Sie eine Förderung des Landes bekommen.

Volltext

Das Saarland fördert die Vorbereitung, Durchführung, Abwicklung und Finanzierung von Maßnahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung.

Sie bekommen die Förderung für

  • die Vorbereitung von städtebaulichen Maßnahmen,
  • Ordnungsmaßnahmen (unter anderem Bodenordnung, Grunderwerb, Umzug von Bewohnern und Betrieben, Freilegung von Grundstücken),
  • Baumaßnahmen (unter anderem Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden in privatem Eigentum oder der Gemeinde, Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen, Neubau und Ersatzbau von Wohnungen, die Verlagerung oder Änderung von Betrieben),
  • Maßnahmen anderer Finanzierungsträger sowie Vergütungen für Beauftragte und Kosten beim Abschluss der städtebaulichen Maßnahme,
  • Maßnahmen der integrierten nachhaltigen Stadtentwicklung im Rahmen des saarländischen operationellen Programms „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ für den Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE).

Die Förderung erfolgt seit dem Programmjahr 2020 im Rahmen folgender Programme:

  • Lebendige Zentren – Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne,
  • Sozialer Zusammenhalt – Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten,
  • Wachstum und nachhaltige Erneuerung – Lebenswerte Quartiere gestalten.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung beträgt zwei Drittel der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Richten Sie Ihren Antrag bitte über die zuständige Kommunalaufsicht und direkt an das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.

Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport stellt das Jahresprogramm auf.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Gemeinden des Saarlands. Die Gemeinden können Fördermittel an Dritte weiterleiten.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Vorhaben ist eine städtebauliche Gesamtmaßnahme als Einheit im Sinne des Baugesetzbuchs (BauGB), die mehrere zusammengehörige Einzelmaßnahmen umfasst.
  • Die städtebauliche Gesamtmaßnahme ist in ein Förderprogramm aufgenommen worden.
  • Ihre Gemeinde erstellt für das jeweilige Gebiet ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept.
  • Sie legen das Fördergebiet förmlich fest.
  • Ihre städtebauliche Maßnahme weist den erforderlichen Bezug zur Gesamtentwicklung der Gemeinde auf, liegt im öffentlichen Interesse und ist konzeptionell und planerisch ausreichend vorbereitet.
  • Sie beginnen mit Ihrer Einzelmaßnahme nicht vor der Bewilligung der Zuwendung.
  • Je nach Art des Vorhabens gelten weitere spezifische Voraussetzungen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Städtebauförderrichtlinien des Saarlandes (StbFRL)

vom 27. September 2016
[geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport vom 17. August 2017]
[…]

Abschnitt A
Allgemeine Zuwendungsbestimmungen

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck

Die Vorbereitung, Durchführung, Abwicklung und Finanzierung von Maßnahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung (nachfolgend städtebauliche Maßnahmen genannt) nach dem besonderen Städtebaurecht des BauGB obliegt den Städten und Gemeinden als Selbstverwaltungsaufgabe. Zu ihrer Förderung stellt das Land nach Maßgabe des Landeshaushaltsplanes Städtebauförderungsmittel in Form von Zuwendungen bereit. In den Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinien können Finanzhilfen des Bundes nach Art. 104 b des Grundgesetzes sowie Strukturfondsmittel der EU aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) enthalten sein. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

Städtebauliche Maßnahmen dienen dazu, Stadt- und Ortsteile in ihrer Funktion, Struktur und Gestalt zu erhalten, zu erneuern und weiterzuentwickeln. Sie werden von den Gemeinden selbständig und eigenverantwortlich im Rahmen der rechtlichen Vorgaben durchgeführt. Ziel ist es insbesondere, in Städten und Gemeinden städtebauliche Missstände und Mängel zu beheben, die Lebens- und Arbeitsbedingungen zu verbessern sowie eine nachhaltige, klimagerechte und energieeffiziente Stadt- und Ortsentwicklung zu verwirklichen.

1.2 Schwerpunkte

Schwerpunkte der Städtebauförderung sind insbesondere

  • die Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen,
  • die Weiterentwicklung von Stadt- und Ortsteilen mit besonderem sozialem, ökonomischem und ökologischem Entwicklungsbedarf,
  • die Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen bei erheblichen Funktionsverlusten, insbesondere bei Brachflächen und Gebäudeleerständen,
  • die Stärkung der Innenstädte und Ortszentren sowie von Stadtteilzentren,
  • die Sicherung und Erhaltung historischer Stadtkerne mit denkmalwerter Bausubstanz sowie
  • die Sicherung und Stärkung der öffentlichen Daseinsvorsorge.

Weitere Schwerpunkte können nach Maßgabe der jeweils geltenden Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung mit dem Bund sowie durch eigene Landesprogramme oder das Operationelle Programm EFRE Saarland 2014–2020 im Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung” gesetzt werden. Die jeweils geltenden Leitfäden, Programmstrategien oder Arbeitshilfen dienen der Ergänzung bzw. Erläuterung der jeweiligen Programmschwerpunkte.

1.3 Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung sind insbesondere

  • das Baugesetzbuch (BauGB), insbesondere die Vorschriften des 2. Kapitels,
  • die Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung zwischen Bund und Ländern,
  • die Landeshaushaltsordnung (LHO) und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) sowie
  • die §§ 48, 49, 49 a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG).

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Städtebauförderung unter Einsatz von Finanzhilfen des Bundes nach Art. 104 b GG

Gegenstand der Förderung ist die städtebauliche Maßnahme als Einheit (Gesamtmaßnahme). Gefördert wird die nachhaltige Entwicklung eines Gebietes, das unter Beachtung der dafür geltenden Grundsätze im Sinne des BauGB abgegrenzt wurde, und für dessen Entwicklung ein Bündel von Einzelmaßnahmen notwendig ist.

Nähere Bestimmungen zum Gegenstand der Förderung im jeweiligen Städtebauförderprogramm trifft die Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung mit dem Bund in der jeweils geltenden Fassung bzw. das jeweils geltende Landesprogramm.

2.2 Maßnahme im Rahmen von landeseigenen Programmen

Gegenstand der Förderung ist das städtebauliche Einzelvorhaben. Ein städtebauliches Einzelvorhaben kann mehrere zusammengehörige Einzelmaßnahmen umfassen.

Diese Art der Förderung kommt insbesondere für einzelne Vorhaben von erheblicher städtebaulicher Bedeutung in Betracht.

Bei der Förderung und Abwicklung von Einzelvorhaben gelten diese Richtlinien – ebenso wie bei etwaigen städtebaulichen Sonderprogrammen – entsprechend. Dabei entfällt insbesondere die förmliche Festlegung; eine Zuordnung zu einem durch Satzung oder Beschluss festgelegten Fördergebiet ist dann nicht erforderlich.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die saarländischen Gemeinden, die städtebauliche Maßnahmen durchführen.

Der Zuwendungsempfänger kann die Zuwendung zusammen mit seinem Eigenanteil zur Durchführung der bewilligten Maßnahmen mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde an Dritte weitergeben. Die Weiterleitung der Zuwendung erfolgt aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung unter Beachtung der VV zu § 44 LHO, in der insbesondere die Zweckbindung, der Umfang der Leistung, die Vorlage des Verwendungsnachweises gemäß Nr. 18.2 dieser Richtlinien und die Höhe der Förderung geregelt werden.

Dabei ist sicherzustellen, dass die für den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen auch dem Dritten, der für den Zuwendungsempfänger handelt, auferlegt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen und Anforderungen an die Gesamtmaßnahme

4.1.1 Die Förderung im Rahmen der jeweiligen Programme setzt allgemein voraus, dass

  • die städtebauliche Maßnahme in ein Förderprogramm aufgenommen ist,
  • die Gemeinde für das jeweilige Gebiet im Regelfall ein mit der Bewilligungsbehörde abgestimmtes, integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept aufgestellt hat, in dem die Ziele, die Einzelmaßnahmen sowie eine Kosten- und Finanzierungsübersicht (einschließlich eventueller Einnahmen) dargestellt sind, und dass die Einzelmaßnahmen diesem entsprechen. Sollte dieses integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept zum Zeitpunkt der Programmaufnahme noch nicht vorliegen, so ist es innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren seit Programmaufnahme der Bewilligungsbehörde vorzulegen,
  • das Fördergebiet förmlich festgelegt ist (i.d.R. mindestens einfaches Sanierungsgebiet). Dabei ist das Fördergebiet zweckmäßig abzugrenzen. Vor allem bei Straßen, Wegen und Plätzen ist bei der Abgrenzung auch zu berücksichtigen, dass alle Grundstücke in das Fördergebiet einbezogen werden, für die ein entwicklungs- und erschließungsbedingter Vorteil zu erwarten ist. Städtebaufördergebiete werden in der Vorbereitung, Durchführung, Abwicklung und Finanzierung behandelt wie Sanierungsgebiete im vereinfachten Sanierungsverfahren, soweit nicht im Einzelfall etwas Anderes geregelt ist,
  • eine Ausgaben- und Finanzierungsübersicht vorliegt und die Finanzierung gesichert ist,
  • die Ausgaben nicht anderweitig gedeckt werden können, z.B. durch Einnahmen im Rahmen der Gesamtmaßnahme oder sonstige Finanzhilfen anderer öffentlicher Haushalte (Subsidiarität). Zum Nachweis der Vorrangigkeit anderer Finanzhilfen ist die Gemeinde verpflichtet, beim Vorliegen der Voraussetzungen entsprechende Anträge zu stellen.

4.1.2 Anforderungen an die städtebauliche Gesamtmaßnahme

  • Die städtebauliche Maßnahme muss den erforderlichen Bezug zur Gesamtentwicklung der Gemeinde aufweisen, im öffentlichen Interesse liegen sowie konzeptionell und planerisch ausreichend vorbereitet sein.
  • Die städtebauliche Maßnahme hat eine öffentliche Leitfunktion. Sie dient der strukturellen Aufwertung des Gebiets, das unter Berücksichtigung des Klimaschutzes und des demografischen Wandels an die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger, insbesondere der Familien bzw. Haushalte mit Kindern und älteren Menschen, angepasst werden soll.
  • Es sind vor allem die städtebaulichen Missstände zu erheben, die Entwicklungsziele zu bestimmen, die Mitwirkungsbereitschaft der für das Gebiet wichtigen Akteure/Betroffenen festzustellen, eine Abstimmung mit den berührten Trägern öffentlicher Belange durchzuführen, soweit dies erforderlich ist, und die voraussichtlichen Ausgaben zu ermitteln. Weiterhin sind die Einzelmaßnahmen sowie der Durchführungszeitraum der Gesamtmaßnahme festzulegen.
  • Die Gemeinde muss ihre städtebaulichen Ziele in einem angemessenen Zeitraum inhaltlich und finanziell verwirklichen können (Zügigkeitsgebot).
  • Die nach der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde angestrebte Neuordnung oder Aufwertung des Gebiets muss soweit wie möglich rechtlich gesichert sein; dafür kommen u. a. Bebauungspläne, Baulasten, Dienstbarkeiten und Verträge in Betracht.
  • Je nach den örtlichen Erfordernissen hat die Gemeinde bei der Auswahl von Einzelmaßnahmen und beim Einsatz der Fördermittel den privaten wie den öffentlichen Bereich ausgewogen zu berücksichtigen.
  • Die beauftragten Planer, Gutachter, Träger und Berater müssen über die notwendige Qualifikation und Sachkunde verfügen.

4.1.3 Planerische Vorbereitung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme

Zur einheitlichen Vorbereitung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme gehört die Aufstellung einer fachübergreifenden, koordinierten und ausgewogenen städtebaulichen Planung. Sie ist nach der Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, der Bewilligungsbehörde und der öffentlichen Aufgabenträger vom Stadt- bzw. Gemeinderat zu beschließen und der Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme verbindlich zu Grunde zu legen.

Die Aktualität der städtebaulichen Planung für die städtebauliche Gesamtmaßnahme ist sicherzustellen. Die städtebauliche Planung ist mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf unter Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen sowie der Bewilligungsbehörde fortzuschreiben.

4.2 Barrierefreiheit bei öffentlichen Neubauten

Voraussetzung für die Förderung von öffentlichen Neubauten nach diesen Richtlinien ist, dass die nach der Landesbauordnung (LBO) geltenden Vorschriften zur Barrierefreiheit (die relevanten Normen der LBO und die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln) in der jeweils gültigen Fassung eingehalten werden.

Mit der Antragstellung bestätigen der Maßnahmenträger und die/der Behindertenbeauftragte der Gemeinde durch ihre Unterschrift, dass die/der Behindertenbeauftragte in die Planung des Projektes eingebunden war.

4.3 Beginn der Förderung

4.3.1 Mit einer Einzelmaßnahme darf vor der Bewilligung der Zuwendung nicht begonnen worden sein.

Als Maßnahmebeginn gilt der tatsächliche Beginn der Arbeiten, für die eine Zuwendung beantragt wurde, oder der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages zur Ausführung der zu fördernden Maßnahme. Bei Baumaßnahmen gelten Planungen, planungsbezogene Bodenuntersuchungen, Rodungsarbeiten und Grunderwerbe nicht als Beginn eines Vorhabens.

Die Bewilligungsbehörde kann auf schriftlichen Antrag für Maßnahmen, die aus dringenden sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub bis zum Erlass des Zuwendungsbescheides dulden, die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilen. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn muss schriftlich erfolgen. Sie begründet keinen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung und ist nur zulässig, wenn ein förmlicher Zuwendungsantrag vorliegt, aus dem die geplante Einzelmaßnahme ersichtlich ist.

4.3.2 Die Förderung einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Gemeinde schon vor deren Aufnahme in ein Förderprogramm bestimmte Einzelmaßnahmen auf eigene Kosten durchgeführt hat.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Unter der Voraussetzung, dass die Finanzierung der Maßnahme gesichert ist, kann eine Zuwendung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel in Form einer Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Höhe von i.d.R. 2/3 der nicht anderweitig gedeckten zuwendungsfähigen Ausgaben durch nicht rückzahlbare/n Zuweisung/Zuschuss gewährt werden.

5.2 Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die der Gemeinde für die Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Maßnahme tatsächlich entstehen und die nach Maßgabe der allgemeinen und besonderen Zuwendungsbestimmungen zuwendungsfähig sind.

5.3 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Leistungen und Lieferungen Dritter, die ab dem 1. Januar des Programmjahres der Bewilligung erbracht wurden. Entscheidend ist dabei das Datum des Eingehens der vertraglichen Verpflichtung, soweit nicht tatsächlich bereits früher mit der Maßnahme begonnen wurde.

Die Bewilligungsbehörde kann ausnahmsweise Ausgaben als zuwendungsfähig anerkennen, die für Leistungen und Lieferungen Dritter getätigt werden, die ab dem 1. Januar des der Bewilligung vorangehenden Programmjahres erbracht werden.

5.4 Die Förderung von Kaufpreisen, Entschädigungen usw. bemisst sich nach dem Verkehrswert. Maßgebend ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Ereignisses, an das die Zuwendung knüpft. Wird die städtebauliche Maßnahme im umfassenden Sanierungsverfahren durchgeführt, ist für die Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte der Wert nach § 153 Abs. 1 BauGB zugrunde zu legen. Für die Ermittlung des maßgeblichen Werts kommt in der Regel ein Gutachten des Gutachterausschusses in Betracht. Der Gebäudewert soll neben dem Grundstückswert gesondert dargestellt werden. Bei Abschluss von Gesamtmaßnahmen erfolgt die Ermittlung der maßgeblichen Werte und der Höhe der Ausgleichsbeträge durch Gutachten des Gutachterausschusses oder eines öffentlich bestellten Sachverständigen für die „Ermittlung und Erhebung von Ausgleichsbeträgen einschl. Abrechnung von städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen”.

5.5

Die Bewilligungsbehörde kann aufgrund der besonderen Haushaltslage einer Gemeinde auf der Grundlage von allgemein bekannt gemachten Grundsätzen durch Einzelfallentscheidung zulassen, dass Mittel, die ein geförderter Eigentümer aufbringt, als kommunaler Eigenanteil gewertet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass andernfalls die Investition unterbleiben würde. Der von der Gemeinde selbst aufgebrachte Anteil muss mindestens 10% der tatsächlich geförderten Ausgaben betragen.

5.6 Wenn in besonderen Ausnahmefällen eine Maßnahme sonst nicht finanzierbar wäre, können andere Zuwendungen zur Entlastung des gemeindlichen Eigenanteils eingesetzt werden. Dabei dürfen die bewilligten Fördermittel aller öffentlichen Zuwendungsgeber jedoch einen Anteil von 90% der insgesamt nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

5.7 Im Rahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung sind Einzelmaßnahmen grundsätzlich von anderen öffentlichen Stellen zu tragen und zu fördern, die hierzu verpflichtet sind, oder dies üblicherweise tun (Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger nach § 139 BauGB).

Besteht an der Durchführung dieser Maßnahmen ein besonderes städtebauliches Interesse oder sind städtebaulich bedingte Mehraufwendungen zu erwarten, können hierfür ergänzend Städtebauförderungsmittel eingesetzt werden. Die Ausgaben sind entsprechend dem jeweiligen Förderinteresse zu trennen (Mehrfachförderung). Die Städtebauförderung und die Zuwendung einer anderen Stelle können auf unterschiedliche Bereiche der Einzelmaßnahme (z.B. Bauabschnitte, Trennung nach Bau- und Grundstückskosten) bezogen werden.

5.8 Durch Städtebauförderungsmittel können die Ausgaben für die Erfassung des archäologischen Bestandes sowie die Ausgaben der wissenschaftlichen Untersuchung, Ausgrabung und Bergung einschließlich der hierbei erforderlichen Dokumentation von Bodendenkmälern gefördert werden, wenn sie durch die städtebauliche Maßnahme verursacht werden und Bodendenkmalpflegemittel nicht verfügbar sind.

5.9 Allgemeine Untersuchungen und Planungen, z.B. Verkehrsentwicklungspläne und allgemeine Vermessungen, sind anteilig förderfähig, soweit sie für die Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Maßnahme notwendig sind.

5.10 Die zuwendungsfähigen Baunebenkosten mit Ausnahme der Kostengruppe 713 der DIN 276-1 werden bei Tiefbaumaßnahmen mit maximal 18 v.H. und bei Hochbaumaßnahmen mit maximal 20 v.H. des Betrags der zuwendungsfähigen Baukosten der KG 210 mit allen Untergruppen sowie der KG 300 – 600 der DIN 276-1 gefördert; Berechnungsgrundlage ist die vorläufige Kostenfestsetzung bzw. der Verwendungsnachweis.

Die Ausgaben für die Sicherheits- und Gesundheitskoordination (SiGeKo) können grundsätzlich zusätzlich zu den Baunebenkosten anerkannt werden.

5.11 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Vorbehaltlich der besonderen Zuwendungsbestimmungen (s. Abschnitt B) sind folgende Ausgaben nicht zuwendungsfähig:

  • die Personal- und Sachkosten der Gemeindeverwaltung und von gemeindlichen Betrieben und Gesellschaften, unabhängig von ihrer Rechtsform,
  • die bei der Kreditaufnahme zur Beschaffung des gemeindlichen Eigenanteils entstehenden Geldbeschaffungskosten und Zinsen,
  • Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verwaltung oder Vorfinanzierung der Fördermittel,
  • Kostenanteile, in deren Höhe der Maßnahmenträger steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann, z.B. § 7 h Einkommensteuergesetz, Vorsteuerabzug,
  • Ausgaben für den Unterhalt und Betrieb,
  • Kosten, die nicht zwingend anfallen (z.B. wenn Abgaben- oder Auslagenbefreiung möglich ist),
  • Ausgaben, die aus der Nichtanwendung von Rechtsvorschriften oder gesetzlichen Verpflichtungen entstehen,
  • Steuerausfälle der Gemeinden (z.B. Erlass der Grundsteuer oder Gewerbesteuer),
  • Ausgaben für allgemeine und besondere Ausstattung (nach DIN 276-1, KG 611, 612) und für bewegliche Einrichtungsgegenstände,
  • Ausgaben für Bewirtungen, die nicht in dem Merkblatt lt. Anlage aufgeführt sind.

6 Zuwendungen in Ersatz- und Ergänzungsgebieten und für Einzelmaßnahmen außerhalb von Fördergebieten

Für Ersatz- und Ergänzungsgebiete (§ 142 Abs. 2 BauGB) gelten die Vorschriften über die Zuwendung von Einzelmaßnahmen in Sanierungsgebieten entsprechend.

Durch städtebauliche Maßnahmen bedingte Erschließungsanlagen, Ersatzanlagen, Ersatzbauten sowie Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen sind einschließlich der Ausgaben für den Grunderwerb auch außerhalb des Fördergebiets zuwendungsfähig (§ 147 Abs. 1, § 148 Abs. 1 BauGB).

Abschnitt B
Besondere Zuwendungsbestimmungen

Die nachstehend aufgeführten Einzelmaßnahmen können als Bestandteile der städtebaulichen Gesamtmaßnahme gefördert werden.

7 Vorbereitung von städtebaulichen Maßnahmen

7.1 Zuwendungsfähige Ausgaben

Im Rahmen der Vorbereitung der städtebaulichen Maßnahme können die vorbereitenden Untersuchungen bzw. die integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepte sowie die weiteren in § 140 BauGB genannten Maßnahmen gefördert werden. Grunderwerb ist zuwendungsfähig, sofern er der nachhaltigen Stadtentwicklung dient.

Entsprechend der jeweiligen Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung mit dem Bund können – abhängig vom Programmbereich – außerdem gefördert werden die Ausgaben für

  • Miete, Mietnebenkosten und externes Personal für besondere programmspezifische Managementtätigkeiten für die Gesamtmaßnahme (z.B. Quartiersmanagement, Zentrenmanagement). Im Fall von Ausgaben für besondere programmspezifische Managementtätigkeiten für die Gesamtmaßnahme ist für die Förderung die vorherige Zustimmung der Bewilligungsbehörde zum Vertragsschluss erforderlich. Auch im Fall von Änderungen des Auftragsumfangs kann eine Förderung nur nach vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde zur Vertragsänderung erfolgen.
  • die (ggf. teilweise) Finanzierung eines Verfügungsfonds,
  • Öffentlichkeitsarbeit.

7.2 Fördervoraussetzungen

7.2.1 Voraussetzung für die Förderung in vorgesehenen Sanierungsgebieten ist, dass die Gemeinde den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen beschlossen und ortsüblich bekannt gemacht hat (§ 141 Abs. 3 BauGB), sofern hiervon nicht gemäß § 141 Abs. 2 BauGB abgesehen wurde.

7.2.2 Für die Förderung in sonstigen Fördergebieten ist erforderlich, dass der Gemeinderat die Erarbeitung eines integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts beschlossen hat.

7.3 Die Förderung von Einzelmaßnahmen vor dem Abschluss der Vorbereitung ist möglich, wenn sichergestellt ist, dass die Maßnahme den Zielen der späteren Gesamtmaßnahme dient und Teil dieser Gesamtmaßnahme ist.

8 Ordnungsmaßnahmen

Die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ist Aufgabe der Gemeinde.

Die Gemeinde kann die Durchführung einzelner Ordnungsmaßnahmen aufgrund eines Vertrages ganz oder teilweise dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes überlassen. Bei der Durchführung von Ordnungsmaßnahmen durch einen privaten Eigentümer hat die Gemeinde die Einhaltung der Zuwendungsbestimmungen sicherzustellen.

8.1 Bodenordnung

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben der Maßnahmen, die nach den Bestimmungen des BauGB zur rechtlichen oder tatsächlichen Neuordnung der Grundstücke entsprechend den Zielen der nachhaltigen Stadtentwicklung durchgeführt werden. Zuwendungsfähig sind auch entsprechende Ausgaben bei einer vertraglichen Regelung.

8.2 Grunderwerb

8.2.1 Zuwendungsfähig sind bis zur Höhe des Verkehrswertes bzw. des Wertes nach § 153 Abs. 3 BauGB die Ausgaben für den Erwerb von bebauten und unbebauten Grundstücken durch die Gemeinde sowie die anfallenden Nebenkosten (z.B. Grunderwerbsteuer, Gerichts- und Notarkosten, Vermessungskosten, Ausgaben für Wertermittlungen und amtliche Genehmigungen sowie von Bodenuntersuchungen zur Beurteilung des Grundstückswertes). Im Enteignungsverfahren ist der festgestellte Verkehrswert maßgeblich. Vom Verkehrswert kann im Einzelfall abgewichen werden, soweit die Erwerbskosten in einer vom Gutachterausschuss ermittelten und begründeten Verkehrswertspanne liegen oder ein erhebliches städtebauliches Interesse bzw. Erfordernis dies rechtfertigt. Eine Anrechnung der Abriss- und Beseitigungskosten kann bei einem solchen bebauten Grundstück ggf. im Einzelfall entfallen und ein Erwerb auf Basis des Bodenwerts erfolgen.

Sollen Grundstücke durch die Gemeinde erworben werden, die im Altlastenkataster erfasst sind, ist bei der Festlegung des Kaufpreises der Grundstückswert um die von einer bzw. einem Sachverständigen gemäß § 18 BBodSchG ermittelten Sanierungskosten zu mindern.

Grunderwerb ist nur förderfähig, soweit er für die nachhaltige Stadtentwicklung unmittelbar erforderlich ist.

Die genannten Grundsätze gelten auch für den Erwerb von Erbbaurechten und Dienstbarkeiten. Beim Erwerb auf Rentenbasis ist vom kapitalisierten Betrag auszugehen.

8.2.2 Sollen Grundstücke neuen Nutzungen zugeführt werden und ist hierzu ein Zwischenerwerb erforderlich, ist die Förderung regelmäßig auf die Ausgaben für Kreditzinsen der Zwischenfinanzierung sowie die anfallenden Nebenkosten für den Grunderwerb, in der Regel jedoch nicht länger als fünf Jahre, zu beschränken.

8.2.3 Grunderwerb ist nicht förderfähig, soweit die Gemeinde für den beabsichtigten Zweck der nachhaltigen Stadtentwicklung geeignete Grundstücke oder entsprechendes Tauschland – auch außerhalb des Sanierungsgebietes – selbst besitzt (Bereitstellungspflicht). Dies gilt auch für Grundstücke von Gesellschaften, deren alleiniger Gesellschafter die Gemeinde ist.

Soweit eine Gemeinde Grundstücke als Ersatz- oder Tauschland bereitstellen muss, die sie innerhalb der letzten fünf Jahre mit eigenen Mitteln im Hinblick auf eine baldige Privatisierung lediglich zwischenerworben hat, kann der vertretbare Aufwand hierfür zur Vermeidung unbilliger Härten nachträglich anteilig gefördert werden.

8.3 Umzug von Bewohnern und Betrieben

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für den Umzug von Bewohnern und Betrieben. Dazu gehören die umzugsbedingten Ausgaben, die der Gemeinde durch eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zur Entschädigung insbesondere bei der Verwirklichung des Sozialplans (§ 180 BauGB) oder im Rahmen des Härteausgleichs (§ 181 BauGB) entstehen. Dies gilt auch für Umzüge, die im Zusammenhang mit geförderten Modernisierungs- oder Rückbaumaßnahmen stehen.

Hierzu zählen neben den notwendigen Ausgaben des Umzugs von Bewohnern und Betrieben auch die von der Gemeinde übernommenen Ausgaben der Unterbringung in Zwischenunterkünften sowie Entschädigungen für andere umzugsbedingte Vermögensnachteile. Entschädigungen für die Aufhebung von Miet- und Pachtverhältnissen nach § 185 BauGB, im Rahmen des Härteausgleichs oder für einen Rechtsverlust sind von der Förderung ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für den Umzug von Betrieben.

Die Festsetzung des Entschädigungsbetrages beim Umzug von Bewohnern richtet sich nach den Grundsätzen des § 96 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Maßstab sollte dabei das für Umzüge von Bundesbeamten geltende Recht sein. Stellt die Ermittlung des Entschädigungsbetrages einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand dar, so kann die Kostenermittlung sachgerecht pauschaliert erfolgen.

8.4 Freilegung von Grundstücken

Bei der Freilegung von Grundstücken sind Ausgaben für folgende Maßnahmen zuwendungsfähig, soweit die Ausgaben von der Gemeinde zu tragen sind und nicht bereits im Falle des Grunderwerbs bei der Verkehrswertermittlung Berücksichtigung fanden:

  • Beseitigung überirdischer und unterirdischer baulicher Anlagen oder Teile baulicher Anlagen einschließlich Abräumen und Nebenkosten,
  • Beseitigung sonstiger Anlagen (Aufschüttungen, Straßendecken),
  • Verkehrssicherung und Grundstückszwischennutzung sowie Sicherung betroffener Gebäude,
  • Abräumen von Lagerplätzen, Abbau von Bodenversiegelungen, Beseitigung umweltgefährdender Stoffe im Boden, soweit kein Verpflichteter nach dem BBodSchG zur Kostentragung herangezogen werden kann und Fördermöglichkeiten anderer Finanzierungsträger – insbesondere für die Altlastenbeseitigung – nicht verfügbar sind,
  • Beseitigung baulicher Anlagen Dritter,
  • Freilegung, Ausgrabung und Sicherung von Bodenfunden, soweit nicht ein Dritter verpflichtet ist, wobei Nummer 5.8 dieser Richtlinien unberührt bleibt.

8.5 Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen

8.5.1 Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Herstellung neuer oder die Änderung vorhandener Erschließungsanlagen, soweit die Erschließungsmaßnahmen erforderlich sind, um die Ziele der nachhaltigen Stadtentwicklung zu erreichen, und die Ausgaben von der Gemeinde zu tragen sind.

8.5.2 Zu den Erschließungsanlagen gem. Nummer 8.5.1 gehören insbesondere die örtlichen öffentlichen Straßen, Wege, Plätze, Brücken, Tunnel, Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen, Parkflächen, Grünanlagen, Wasserläufe, Wasserflächen, öffentliche Spielplätze, Anlagen für Zwecke der Beleuchtung sowie Anlagen und Vorkehrungen gegen Naturgewalten, schädliche Umwelteinwirkungen und zur Umweltvorsorge. Die erstmalige Herstellung öffentlicher Parkierungsflächen (Parkplätze) ist förderfähig, wenn es sich um Ersatzparkplätze für an anderer Stelle aus Gründen der nachhaltigen Stadtentwicklung entfallene öffentliche Parkplätze handelt, oder aus besonderen städtebaulichen Gründen. Bei sonstigen öffentlichen Parkierungsflächen ist nur ein eventueller städtebaulicher Mehraufwand förderfähig.

8.5.3 Soweit eine Erschließungsmaßnahme nicht nur der Erreichung der Ziele der nachhaltigen Stadtentwicklung dient, können die Ausgaben nur anteilig berücksichtigt werden. Die Ausgabenteilung kann pauschaliert werden. Eine Ausgabenteilung kann unterbleiben, wenn die Vorteile der Erschließungsanlage rechnerisch nicht sinnvoll auf das Entwicklungsgebiet und die angrenzenden Bereiche aufgeteilt werden können.

8.5.4 Bei Erschließungsanlagen, für die Beiträge, Gebühren oder sonstige Entgelte erhoben werden können oder sonstige zweckgebundene Einnahmen (z.B. Spenden) zur Verfügung stehen, ist die Förderung auf den Teil der Ausgaben beschränkt, der nicht durch diese Einnahmen gedeckt werden kann. Hat die Gemeinde gemäß § 8 a KAG durch Satzung bestimmt, dass anstelle der Erhebung einmaliger Beiträge wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen erhoben werden, ist die Höhe der von der Förderung abzusetzenden Ausbaubeiträge so zu berechnen, dass sie der Höhe einmaliger Beiträge entspricht, die nach § 8 KAG zu erheben wären. In Fördergebieten bzw. Teilgebieten, die nicht als Sanierungsgebiet durch Satzung gemäß § 142 BauGB im umfassenden Verfahren (Anwendung der §§ 152 – 156 a BauGB) oder als Entwicklungsbereich durch Satzung gemäß § 165 Abs. 6 BauGB räumlich abgegrenzt sind, ist der Betrag von der Gemeinde aus Haushaltsmitteln zu tragen, der bei der Berechnung des beitragsfähigen Aufwandes auf Grundstücke der Gemeinde mit öffentlicher Nutzung sowie auf privat nutzbare Grundstücke der Gemeinde entfällt. Städtebaufördermittel sind nicht als Zuwendungen Dritter im Sinne von § 8 Abs. 6 KAG oder als anderweitige Deckung des Erschließungsaufwandes im Sinne von § 129 Abs. 1 S. 1 BauGB abzusetzen.

8.6 Sonstige Ordnungsmaßnahmen

Zuwendungsfähig sind, soweit die Ausgaben nicht bereits anderweitig berücksichtigt worden sind,

  • Aufwendungen, die von der Gemeinde nach § 150 BauGB für die Änderung öffentlicher Versorgungseinrichtungen zu erstatten sind (Restwert der Anlage),
  • Entschädigungen, soweit durch sie kein bleibender Gegenwert erlangt wird (z.B. Gebäudewertminderungen infolge des Abbruchs benachbarter Gebäude, Bewirtschaftungsverluste),
  • Ausgaben für den Härteausgleich (§ 181 BauGB),
  • sonstige von der Gemeinde im Rahmen der Durchführung von Ordnungsmaßnahmen zu tragende Ausgaben zur Verwirklichung des Sozialplans (z.B. Entschädigung nach § 185 BauGB),
  • Ausgaben, die von der Gemeinde einem Eigentümer aufgrund eines Vertrages nach § 146 Abs. 3 BauGB zu erstatten sind,
  • sonstige Ausgaben für weitere Ordnungsmaßnahmen, die erforderlich sind, damit Baumaßnahmen durchgeführt werden können,
  • Ausgaben für die Gestaltung von Freiflächen, die eine Zwischennutzung ermöglichen, sowie für die Zwischennutzung von Gebäuden, soweit der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zur Zwischennutzung steht.

9 Baumaßnahmen

9.1 Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden

Modernisierung ist die Beseitigung von Missständen im Sinne des § 177 Abs. 2 BauGB durch bauliche Maßnahmen, die entsprechend den Zielen der nachhaltigen Stadtentwicklung den Gebrauchswert von Gebäuden nachhaltig erhöhen.

Instandsetzung ist die Behebung von baulichen Mängeln im Sinne des § 177 Abs. 3 BauGB durch Maßnahmen, die entsprechend den Zielen der nachhaltigen Stadtentwicklung die bestimmungsgemäße Nutzung oder den städtebaulich gebotenen Zustand von Gebäuden wiederherstellen.

Ausgaben für die Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden, die eine Zwischennutzung ermöglichen, sind zuwendungsfähig, soweit der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zur Zwischennutzung steht.

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Maßnahmen der Bauunterhaltung und Schönheitsreparaturen, es sei denn, sie sind Teil einer Modernisierung oder Instandsetzung.

9.2 Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden in privatem Eigentum

9.2.1 Die Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden in privatem Eigentum ist förderfähig, wenn nachfolgende Voraussetzungen vorliegen:

Voraussetzung ist zunächst, dass ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot gemäß § 177 BauGB angeordnet wurde oder sich der Eigentümer gegenüber der Gemeinde entsprechend zur Durchführung bestimmter Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen vertraglich verpflichtet hat (Modernisierungsvereinbarung).

Mit der Modernisierung oder Instandsetzung darf nicht vor Abschluss der Modernisierungsvereinbarung tatsächlich oder durch Beauftragung bzw. Vertragsabschluss begonnen worden sein. Dabei gilt die Planung nicht als Beginn der Maßnahme.

9.2.2 In der Modernisierungsvereinbarung sind insbesondere Art, Umfang, Finanzierung und Zuwendung der beabsichtigten Maßnahme zu regeln. Grundlage ist (mindestens) eine Kostenberechnung (Leistungsphase 3 HOAI). In der Vereinbarung kann die Gemeinde dem Eigentümer insbesondere Verpflichtungen auferlegen

  • für Zwecke der Darlehenssicherung und Verwaltung,
  • zur Sicherung der Ziele der nachhaltigen Stadtentwicklung,
  • zur Überlassung der Wohnungen an Wohnungssuchende, die von der Gemeinde zur Verwirklichung des Sozialplans benannt werden, und
  • zur Begrenzung der Höhe der Mieten (nur im Falle der Kostenerstattungsbetragsberechnung).

9.2.3 Zuwendungsfähige Ausgaben und Kostenerstattungsbetrag

9.2.3.1 Bei Anordnung eines Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebots nach § 177 BauGB sind die Ausgaben zuwendungsfähig, die der Eigentümer nach § 177 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 und Abs. 5 nicht zu tragen hat.

9.2.3.2 Im Fall der Modernisierungsvereinbarung können bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben alle Ausgaben berücksichtigt werden,

  • die im Hinblick auf die Ziele der nachhaltigen Stadtentwicklung notwendig sind,
  • die den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik entsprechen und
  • die ortsüblich sind.

Bei Gebäuden, die wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben sollen, sind auch Ausgaben für Maßnahmen zuwendungsfähig, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung des Gebäudes dienen. Voraussetzung ist, dass in dem Gebäude Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Ausgaben, die ausschließlich aus Gründen des Denkmalschutzes anfallen und nicht gleichzeitig der Modernisierung bzw. Instandsetzung dienen, sind jedoch nicht zuwendungsfähig.

Die Gesamtausgaben müssen im Hinblick auf die Erhöhung des Gebäudewertes und die Restnutzungsdauer des Gebäudes unter Berücksichtigung seiner städtebaulichen Bedeutung und Funktion vertretbar sein. Die Gesamtausgaben sollen in der Regel nicht mehr als 75% eines vergleichbaren Neubaus an gleicher Stelle betragen. Bei Gebäuden von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung dürfen die Gesamtausgaben nicht mehr als 150% der Kosten eines vergleichbaren Neubaus betragen.

Zuwendungsfähig sind die in der Kostenberechnung dargestellten Ausgaben – soweit sie von der Gemeinde nach den vorstehenden Maßgaben als erforderlich anerkannt werden – abzüglich eines Pauschalbetrags von 10% für unterlassene Bauunterhaltung und Schönheitsreparaturen. Die Gemeinde darf Arbeitsleistungen des Eigentümers in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes und bis zu 15% der sonstigen Gesamtausgaben anerkennen.

Die Höhe der Zuwendung ist maximal auf den Betrag begrenzt, den die Gemeinde den Eigentümern nach § 177 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 und Abs. 5 BauGB im Falle eines Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebots zu erstatten hätte (Kostenerstattungsbetrag).

Der Abbau eines Gebäudes und der Wiederaufbau unter Verwendung eines erheblichen Teils alter Gebäudeteile und Wiederherstellung der historischen Architektur sind in Ausnahmefällen wie eine Modernisierung förderfähig.

Der Kostenerstattungsbetrag wird durch Berechnung der Gemeinde ermittelt. Die Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) sind entsprechend anzuwenden. Individuelle Voraussetzungen des Eigentümers (z.B. steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten) sind zu berücksichtigen.

9.2.4 Vorrang der Pauschalförderung

Bei Maßnahmen, deren zuwendungsfähige Ausgaben nach Abzug der Pauschale für unterlassene Bauunterhaltung und Schönheitsreparaturen weniger als 40.000 Euro betragen, soll i.d.R. von der pauschalen Vereinbarung ohne Berechnung des Kostenerstattungsbetrags Gebrauch gemacht werden (§ 177 Abs. 4 Satz 4 BauGB).

Die Pauschalförderung ist von der Gemeinde mit einem bestimmten Anteil, bezogen auf die in der Kostenberechnung dargestellten und von ihr anerkannten Ausgaben, festzulegen und als Festbetrag mit dem Eigentümer zu vereinbaren. Der Kostenerstattungsbetrag beträgt bis zu 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Bei Gebäuden, die wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben sollen, kann der Kostenerstattungsbetrag bis zu 50% der berücksichtigungsfähigen Ausgaben betragen. Voraussetzung ist, dass in dem Gebäude Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Die Pauschalförderung hat keinen Vorrang, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine Fehlbedarfsfinanzierung (Kostenerstattungsberechnung) erforderlich ist, weil nur damit die Wirtschaftlichkeit des Gebäudes bzw. die Tragbarkeit der Belastung gewährleistet ist.

9.3 Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden im Eigentum der Gemeinde

Bei Gebäuden im Eigentum der Gemeinde können Maßnahmen der Modernisierung und Instandsetzung nach Nummer 9.1 gefördert werden.

Sofern das Gebäude im Hinblick auf die nachhaltige Stadtentwicklung erworben oder von der Gemeinde nach Nummer 8.2.3 bereitgestellt wurde (Bestandteil des Sanierungsvermögens), sind sämtliche Ausgaben der Modernisierung und Instandsetzung zuwendungsfähig. Die Einnahmen abzüglich der laufenden Ausgaben sind in diesem Fall Bestandteil des Sanierungsvermögens.

Soweit Gebäude nicht Bestandteil des Sanierungsvermögens sind oder für wirtschaftliche Unternehmungen genutzt werden, erfolgt die Förderung nach Nummer 9.2. Zuwendungsfähig sind in diesem Fall die Ausgaben der Modernisierung und Instandsetzung abzüglich eines Pauschalbetrags von 10% für unterlassene Bauunterhaltung und Schönheitsreparaturen.

9.4 Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen (Umnutzung von Altbauten, Neubauten)

Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 BauGB sind öffentlichen Zwecken dienende bauliche Anlagen und Einrichtungen im Eigentum der Gemeinde, die eine Gemeinde oder an deren Stelle ein anderer Träger schafft, um die soziale, kulturelle, verwaltungsmäßige sowie sonstige Betreuung der Bewohner zu gewährleisten.

Zu diesen Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen zählen insbesondere:

  • Bildungseinrichtungen (Kindergärten, Schulen, Weiterbildung),
  • Jugend- und Altentreffs,
  • Sportstätten zur Unterstützung des Schul- und Breitensports,
  • (Stadtteil-) Kultureinrichtungen,
  • Verwaltungseinrichtungen.

9.4.1 Die Errichtung oder Änderung (Umnutzung) von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 Abs. 1 BauGB kann gefördert werden, soweit

  • diese zur Erreichung der Ziele der nachhaltigen Stadtentwicklung erforderlich sind,
  • die Nachnutzung eines leer stehenden und/oder erhaltenswerten Gebäudes oder die bauliche Entwicklung einer Brache im Sinne der Ziele und Zwecke der städtebaulichen Gesamtmaßnahme gesichert werden kann,
  • diese einen Beitrag zur Einsparung von CO 2-Emissionen und zur Steigerung der Energieeffizienz, einschließlich des Einsatzes erneuerbarer Energien, und/oder zur Barrierefreiheit unter vertretbarem Aufwand und/oder zur quartiersbezogenen Funktionsverbesserung und Anpassung an künftige Bedarfslagen leisten,
  • die kommunale Aufgabe von der Gemeinde selbst oder an ihrer Stelle von Dritten als Träger übernommen wird,
  • die Gesamtausgaben auch bei angemessenem Einsatz von Eigenleistungen und Fremdmitteln sowie sonstigen Finanzierungsmitteln unter Berücksichtigung nachhaltig erzielbarer Erträge nicht gedeckt werden können.

Der jeweilige Beitrag des Gebäudes für die Gebietsentwicklung und ein hinreichender Bedarfsnachweis sind im integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzept darzustellen.

Diese Voraussetzungen liegen i.d.R. nicht vor, wenn die Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen auch ohne Durchführung einer städtebaulichen Maßnahme errichtet oder geändert werden müssten (insbesondere bei kommunalen Pflichtaufgaben wie Kindergärten und Schulen).

Gegenüber dem Neubau ist die Errichtung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen durch die Modernisierung, Instandsetzung oder Änderung (Umnutzung) von Gebäuden, die wegen ihrer städtebaulichen, geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung erhalten werden sollen, vorzuziehen.

Die Umsetzung von multifunktional nutzbaren Infrastrukturangeboten sowie eine Gebäude- und Freiraumnutzung je nach Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtung durch die Öffentlichkeit sind anzustreben.

Vom Zuwendungsempfänger sind eine langfristige Nutzungsnachfrage und -notwendigkeit sowie die langfristige Sicherung der Nutzung – mindestens über die Dauer der Zweckbindungsfrist – zu belegen.

Ausgaben für bauliche Ergänzungen von untergeordnetem Umfang, die zur Funktionalität und/oder Barrierefreiheit des Bestandsgebäudes beitragen, sind ebenfalls zuwendungsfähig. Dies ist im Einzelfall vom Zuwendungsempfänger zu belegen.

9.4.2 Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Schaffung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen abzüglich von Zuschüssen anderer öffentlicher Stellen für die Baumaßnahme.

Erlöse und Einnahmen aus Verpachtungen und Vermietungen sowie Grundstücksverkäufen ggf. aufzugebender Standorte außerhalb eines festgelegten Städtebaufördergebietes werden als Einnahmen gemäß Nummer 19 dieser Richtlinien behandelt.

Fördert die Gemeinde Ausgaben, die einem Dritten entstehen, der anstelle der Gemeinde eine Gemeinbedarfs- oder Folgeeinrichtung schafft, so sind diese Ausgaben in der Höhe zuwendungsfähig, in der sie bei Schaffung der Einrichtung durch die Gemeinde entstanden wären, sofern die Einrichtung vertraglich langfristig gesichert ist (in der Regel mit dinglicher Sicherung).

9.5 Neubau und Ersatzbau von Wohnungen

Die Ausgaben der Neubebauung und der Ersatzbauten sind grundsätzlich von den Eigentümern zu tragen.

9.5.1 Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Wohnungen neu errichtet oder wird für dort beseitigte Wohnungen außerhalb Ersatz geschaffen, können hierfür ausnahmsweise auch Städtebauförderungsmittel gewährt werden. Es muss ein erhebliches städtebauliches Interesse vorliegen.

Die Zuwendung ist auf den Teil der Ausgaben beschränkt, der sich aufgrund der Lage und der besonderen städtebaulichen Anforderungen zur Erreichung der Ziele der nachhaltigen Stadtentwicklung ergibt und der auch beim angemessenen Einsatz von erststelligen Finanzierungsmitteln, Eigenleistungen des Bauherrn und sonstigen Finanzierungsmitteln unter Berücksichtigung der nachhaltig erzielbaren Erträge nicht gedeckt werden kann (städtebaulich bedingte Mehrkosten). Die Ausgaben sind in der Wirtschaftlichkeitsberechnung nachzuweisen und zu begründen.

9.5.2 Darüber hinaus können in besonderen Ausnahmefällen weitere städtebaulich bedingte Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sonst die Ziele der nachhaltigen Stadtentwicklung nicht erreicht werden können.

9.5.3 Im Übrigen gilt für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben Nummer 9.2.3 dieser Richtlinien analog.

9.6 Baumaßnahmen durch die Gemeinde anstelle des Eigentümers

In Einzelfällen kann die Gemeinde allein oder im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft anstelle eines fehlenden Investors eine Baumaßnahme durchführen.

9.6.1 Voraussetzung für die Förderung solcher Baumaßnahmen ist, dass

  • die Baumaßnahme zwingend notwendig ist, um die städtebauliche Maßnahme zügig weiterzuführen oder abzuschließen,
  • nur durch einen Selbsteintritt der Gemeinde die rechtzeitige Durchführung des Vorhabens gesichert ist.

9.6.2 Abweichend von Nummer 5.11 dieser Richtlinien sind die Ausgaben der Baumaßnahme oder die Zwischenfinanzierungskosten in Form eines Zinsausgleichs (i.d.R. Zinsen i.H.v. max. 6% für längstens 5 Jahre) zuwendungsfähig. Zeichnet sich eine baldige Veräußerungsmöglichkeit ab, so wird es in der Regel ausreichen, nur die Finanzierungskosten zu fördern. Bei Veräußerung des Objektes vor Abschluss der städtebaulichen Maßnahme ist der Erlös als zweckgebundene Einnahme zu behandeln; zum Wertansatz bei der Abrechnung vgl. Nummer 27.

9.7 Verlagerung oder Änderung von Betrieben

9.7.1 Voraussetzung für die Förderung der Verlagerung oder Änderung baulicher Anlagen von Betrieben ist, dass

  • im Falle der Betriebsverlagerung der Betrieb erhaltungswürdig und verlagerungsfähig ist,
  • Entschädigungen und/oder Zuwendungen aufgrund anderer rechtlicher Grundlagen zur Finanzierung der Verlagerung oder der wesentlichen baulichen Änderung nicht ausreichen (Grundsatz der Spitzenfinanzierung),
  • ein erhebliches städtebauliches Interesse die Verlagerung oder wesentliche bauliche Änderung erforderlich macht,
  • die Spitzenfinanzierung notwendig ist, um eine besondere Härte von dem Betrieb abzuwenden, insbesondere um eine ernsthafte Bedrohung der betrieblichen Existenz oder eine Gefährdung von Arbeitsplätzen zu vermeiden.

9.7.2 Die Notwendigkeit einer Spitzenfinanzierung mit Städtebauförderungsmitteln ist durch Vorlage entsprechender Gutachten nachzuweisen.

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben der betrieblichen Verbesserung oder Erweiterung.

9.8 Maßnahmen der nachhaltigen Energieversorgung

Maßnahmen der nachhaltigen Energieversorgung sind förderfähig. Die Maßnahmen müssen in eine gebietsbezogene Gesamtkonzeption eingebunden sein.

10 Sonstige Maßnahmen, Vergütungen für Beauftragte

10.1 Maßnahmen anderer Finanzierungsträger

10.1.1 Förderfähig sind

  • Maßnahmen, die eine andere öffentliche Stelle als die Gemeinde auf anderer rechtlicher Grundlage durchführt oder finanziert, wenn diese Stelle jedoch kurzfristig dazu nicht in der Lage ist,
  • Maßnahmen der Gemeinde oder eines Dritten anstelle der Gemeinde, zu deren Finanzierung eine andere öffentliche Stelle auf anderer rechtlicher Grundlage üblicherweise Fördermittel gewährt.

10.1.2 Voraussetzung für die Förderung ist, dass

  • es sich um eine durch die nachhaltige Stadtentwicklung bedingte oder mit ihr zusammenhängende Maßnahme handelt,
  • die Durchführung der Maßnahme im Zusammenhang mit der nachhaltigen Stadtentwicklung vordringlich ist,
  • die andere Stelle schriftlich erklärt hat,
  • dass die für die Maßnahme maßgebenden Finanzierungs- oder Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt sind,
  • dass die ggf. erforderliche Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilt wurde,
  • wann voraussichtlich die endgültigen Finanzierungs- oder Fördermittel der Gemeinde zur Verfügung gestellt werden.

10.1.3 Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Maßnahmen, soweit die Gemeinde diese befristet übernimmt.

10.1.4 Wenn die endgültigen Finanzierungs- bzw. Fördermittel der anderen Stelle zu der Maßnahme verfügbar sind, werden die anteiligen Städtebauförderungsmittel entsprechend der Höhe der geförderten Ausgaben zurückgefordert.

10.2 Vergütungen für Beauftragte, Ausgaben beim Abschluss der städtebaulichen Maßnahme

10.2.1 Vergütungen für Sanierungsträger und andere Beauftragte sind, nach vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde zum Vertragsschluss sowie zu etwaigen Änderungen des Auftragsumfanges, zuwendungsfähig, soweit sie

  • für Leistungen gewährt werden, die zuwendungsfähige Ausgaben und ihre Abrechnung betreffen und angemessen sind,
  • für Leistungen gewährt werden, die zuwendungsfähige Ausgaben und ihre Abrechnung betreffen und angemessen sind,
  • für Leistungen gewährt werden, die Maßnahmen der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme betreffen,
  • sich laut Vertrag eindeutig und ausschließlich auf die geförderte städtebauliche Gesamtmaßnahme beziehen,
  • den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen und
  • noch nicht durch Honorare für bestimmte Einzelleistungen, z.B. im Rahmen der Vorbereitung der städtebaulichen Maßnahme, abgegolten sind.

Darüber hinaus muss der Sanierungsträger die Voraussetzungen gemäß § 158 BauGB erfüllen.

10.2.2 Die Summe der Vergütungen kann bis zu 10% der Gesamtmaßnahme (Anteile von Bund, Land, Gemeinde) betragen. Berechnungsgrundlage ist i.d.R. der Durchschnitt der Finanzhilfen der Gesamtmaßnahme im aktuellen Programmjahr und in den zwei vorangegangenen Jahren. Die Bewilligungsbehörde kann hiervon in begründeten Einzelfällen, insbesondere in der Anlaufphase, Ausnahmen zulassen.

10.2.3 Vergütungen für die Leistungen bildender Künstler sind zuwendungsfähig, soweit in geeigneten Fällen der nachhaltigen Stadtentwicklung bildende Künstler zur Gestaltung mit herangezogen werden und die Ausgaben hierfür grundsätzlich folgende prozentuale Anteile der zuwendungsfähigen Ausgaben der Einzelmaßnahme nicht überschreiten:

bis zu 500.000 Euro: 2,0%

über 500.000–2,5 Mio. Euro: 1,5%

über 2,5 Mio.–7,5 Mio. Euro: 1,0%

über 7,5 Mio. Euro: 0,5%, höchstens jedoch 125.000 Euro.

10.2.4 Ausgaben, die beim Abschluss der städtebaulichen Maßnahme entstehen, z.B. Abrechnung der Maßnahme, Dokumentation, Gutachten zur Ermittlung der Ausgleichsbeträge, Vermessungen, sind zuwendungsfähig.

Abschnitt C
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

11 Abweichungen von den VV zu § 44 LHO

11.1 Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Abweichend von Nummer 1.2 ANBest-P-GK dürfen einzelne Ausgabeansätze um mehr als 20 v.H. überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann.

11.2 Anlage 6 der VV zu § 44 LHO gilt für Hoch- und Tiefbaumaßnahmen. Abweichend von Anlage 6 der VV zu § 44 LHO sind auch folgende Ausgaben zuwendungsfähig:

  • Kostengruppe 100 (Grundstück) mit allen Untergruppen,
  • Kostengruppe 713 (Baunebenkosten – Projektsteuerung) bis zu einer Höhe von 2,5% der geförderten Netto-Baukosten,
  • Kostengruppe 720 (Baunebenkosten – Vorbereitung der Objektplanung) mit allen Untergruppen.

11.3 Abweichend von Nummer 1.6 BNBest-Bau sind auch Ausgaben für die Bestandserfassung, Gebühren, Nutzungsentgelte, Inserate, Versicherungen, Beweissicherungen und Gutachten förderfähig.

11.4 Die Bewilligungsbehörde setzt die zuwendungsfähigen Baukosten anhand der mit dem Antrag auf Zuwendung vorzulegenden Bauunterlagen, insbesondere der Kostenermittlung, der Erläuterungen zur Baumaßnahme und der Pläne, fest. Abweichend von Nummer 1.4 BNBest-Bau sind auch nach der Festsetzung der zuwendungsfähigen Baukosten eintretende projektbezogene, nicht vorhersehbare Ausgaben (Lohn- und Preissteigerungen, Ausgaben für Nachträge, Mehraufwand und Leistungsänderungen) zuwendungsfähig. Anträge auf Erhöhung der Zuwendung sind vor Erteilung eines entsprechenden Auftrages schriftlich an die Bewilligungsbehörde zu richten. Der Antrag ist zu begründen. Entsprechende (Plan-) Unterlagen, aus denen die Änderungen zweifelsfrei hervorgehen, sind für die Neufestsetzung der Kosten beizufügen. Ein Anspruch auf Erhöhung der Zuwendung besteht nicht.

11.5 Abweichend von Nummer 8.9.2 der VV-P-GK ist von der Geltendmachung des Zinsanspruchs in der Regel abzusehen, wenn der Zinsbetrag 2.000,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht bei Einzelmaßnahmen, die aus EFRE-Mitteln kofinanziert werden.

12 Zweckbindungsfrist

Die Zweckbindungsfrist beträgt für Gebäude 25 Jahre, für sonstige Bauprojekte zehn Jahre und für fest verbundene Einrichtungsgegenstände fünf Jahre. Die Zweckbindungsfrist endet im Fall der Zwischennutzung von Freiflächen und Gebäuden auch bei Zustimmung der Bewilligungsbehörde zu einer dauerhaften Nachnutzung.

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, das geförderte Projekt für die Zeit der Zweckbindungsfrist entsprechend dem Zuwendungszweck zu verwenden, zu betreiben und ordnungsgemäß zu unterhalten. Die Frist beginnt mit Eingang des Schlussverwendungsnachweises. Abweichungen vom Zuwendungszweck sind nur in begründeten Einzelfällen möglich, wenn der Nutzungszweck aus gesellschaftlichen und/ oder wirtschaftlichen Gründen nicht mehr erforderlich ist. In allen anderen Fällen ist der Restwert der bewilligenden Stelle dem Fördersatz entsprechend anteilig zu erstatten.

Bei einer Übertragung des Eigentums an einem geförderten Gebäude innerhalb eines Zeitraumes von 25 Jahren, an einem anderen geförderten Bauprojekt innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren bzw. an einem geförderten fest verbundenen Einrichtungsgegenstand innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, jeweils gerechnet vom Eingangsdatum des Schlussverwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde, müssen vom Erwerber die mit der Zuwendung verbundenen Verpflichtungen übernommen werden (z.B. durch Festschreibung im notariellen Kaufvertrag). Die Übertragung des Eigentums ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt eine Eigentumsübertragung ohne entsprechende vertragliche Verpflichtung des Neueigentümers, so ist der Zuwendungsempfänger zur Rückzahlung der Zuwendung incl. Verzinsung und zum Wertausgleich verpflichtet. Im Fall der Zwischennutzung von Freiflächen und Gebäuden gilt dies nur, wenn die Übertragung des Eigentums innerhalb der o.g. Zeiträume und vor der Zustimmung der Bewilligungsbehörde zu einer dauerhaften Nachnutzung erfolgt.

13 Sonstiges

13.1 Die Maßnahme ist innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Bewilligungszeitraumes zu vollenden. Die Bewilligungsbehörde kann den Bewilligungszeitraum in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag verlängern.

13.2 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Zuwendung oder der sich aus der Zuwendung ergebenden Vorteile erheblich sind, der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. Alle Angaben des Zuwendungsempfängers im Antrag, im Verwendungsnachweis und in sonstigen vorgelegten Unterlagen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne der §§ 263 und 264 StGB.

13.3 Hinsichtlich der Unwirksamkeit, der Rücknahme oder des Widerrufs des Zuwendungsbescheides sowie der Erstattung und Verzinsung der Zuwendung gelten Nummer 8 der VV-P- GK sowie die Bestimmungen dieser Richtlinie.

Der Zuwendungsbescheid kann insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

  • der Zuwendungszweck nicht in dem geforderten Maße oder nicht mehr mit der gewährten Zuwendung erreicht werden kann oder
  • das Ergebnis der Maßnahmendurchführung nicht den fachlichen Anforderungen der Bewilligungsbehörde gemäß dieser Richtlinie entspricht oder
  • gegen die Bestimmungen der VV zu § 44 LHO oder des Zuwendungsbescheides einschließlich der Anlagen oder gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen wird.

Abschnitt D
Verfahren

14 Programmaufnahme

Im Zuge der Vorbereitung der Gesamtmaßnahme hat die Gemeinde das integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept einschließlich Gebietsabgrenzung und die Ausgaben- und Finanzierungsübersicht (vgl. § 149 BauGB) zur Bestimmung der Entwicklungsziele und Einzelmaßnahmen zügig aufzustellen und mit der Bewilligungsbehörde sowie anderen Beteiligten, insbesondere auch den Bürgern, abzustimmen.

Die Gemeinde bewirbt sich mit dem vom Gemeinderat beschlossenen integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzept um die Aufnahme in das Städtebauförderungsprogramm. Darin legt sie dar, dass die beabsichtigte Gesamtmaßnahme insbesondere im Hinblick auf die städtebauliche Situation, die finanzielle Leistungsfähigkeit und andere Fördermöglichkeiten zweckmäßig und zügig durchführbar ist.

Sollte ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept nicht vorliegen, so ist die Aufnahme in das Städtebauförderungsprogramm dennoch möglich.

In diesem Fall ist von der Gemeinde die Notwendigkeit der Aufnahme des Gebietes aufgrund der vorhandenen Problemlagen aus dem aufgestellten Gemeinde- bzw. Stadtentwicklungskonzept herzuleiten und der Bewilligungsbehörde in einem formlosen Schreiben vorzulegen. Aus der Herleitung muss auch hervorgehen, welches Programm der Städtebauförderung am geeignetsten erscheint, um die städtebaulichen, wirtschaftlichen, sozialen, demographischen, klimatischen und/ oder ökologischen Problemlagen des Gebietes integriert zu bearbeiten.

Falls das integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept zum Zeitpunkt der Programmaufnahme noch nicht vorliegt, so ist es innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren seit Programmaufnahme der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entscheidet die Bewilligungsbehörde unter Berücksichtigung der allgemeinen Zuwendungsfähigkeit, welche Gemeinden in ein Städtebauförderungsprogramm aufgenommen werden.

15 Aufstellung des Jahresprogramms und Zuteilungsschreiben bezüglich der Förderung der städtebaulichen Maßnahme

15.1 Nach Aufstellung des Jahresprogramms teilt die Bewilligungsbehörde den Gemeinden mit, ob sie in ein Programm der Städtebauförderung aufgenommen wurden oder nicht. Diejenigen Gemeinden, die in ein Programm der Städtebauförderung aufgenommen wurden, unterrichtet die Bewilligungsbehörde über die Programmaufnahme mittels eines Zuteilungsschreibens, mit dem die betreffenden Gemeinden darüber hinaus zur Vorlage der erforderlichen Antragsunterlagen aufgefordert werden. Die Bewilligungsbehörde kann bei begründetem Bedarf innerhalb des Jahresprogramms städtebauliche Maßnahmen austauschen sowie neu aufnehmen.

15.2 Das Zuteilungsschreiben muss insbesondere folgenden Inhalt haben:

  • Die städtebauliche Maßnahme ist konkret zu bezeichnen.
  • Der Förderwille bezüglich der städtebaulichen Maßnahme muss zum Ausdruck gebracht werden.
  • Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben und die Höhe der Zuwendung müssen angegeben werden.
  • Das Programm, aus dem die Fördermittel bewilligt werden sollen, ist anzugeben.
  • Es muss der Erlass eines Zuwendungsbescheides in Aussicht gestellt werden.

Vor Erstellung des Zuteilungsschreibens ist die Kommunalaufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 KFAG zu beteiligen.

16 Jährliches Antragsverfahren

16.1 Antragstellung

Die Gemeinden legen die Förderanträge unter Verwendung der entsprechenden Vordrucke der Bewilligungsbehörde vor. Dem Antrag sind alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen.

16.1.1 Ist Gegenstand der Antragstellung eine städtebauliche Gesamtmaßnahme, so sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

  • der Antrag gemäß Muster,
  • ein Ausdruck der Begleitinformation zum Bund-Länder-Programm,
  • bei Folgeanträgen das eMonitoring,
  • die fortgeschriebene jährliche Ausgaben- und Finanzierungsübersicht der Gesamtmaßnahme gemäß Muster,
  • ein Sachbericht,
  • ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung),
  • die Darstellung der Finanzierung im Rahmen des vorhandenen Verfügungsrahmens,
  • eine Kostenberechnung,
  • eine Projektbeschreibung,
  • Planunterlagen bzw. HU-Bau,
  • bei Ordnungs- und Baumaßnahmen die vorgeschriebenen Bauunterlagen nach den VV zu § 44 LHO,
  • eine Kostenübersicht,
  • eine Einnahmeberechnung, soweit mit der städtebaulichen Gesamtmaßnahme Einnahmen verbunden sind.

Darüber hinaus kann die Bewilligungsbehörde die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:

  • städtebauliche Untersuchungen und Planungen,
  • städtebauliche Verträge,
  • Wertermittlungen von Grundstücken, Gutachten (z.B. zu Betriebsverlagerungen),
  • zur Beurteilung der Maßnahme erforderliche Planunterlagen und Zusammenstellungen, insbesondere Pläne, Leistungsbeschreibungen, Angebote, Verträge,
  • Wirtschaftlichkeitsberechnungen,
  • öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Vorbescheide,
  • Gemeinderatsbeschlüsse, z.B. bei vorgezogenen Ordnungs- und Baumaßnahmen nach § 140 Nr. 7 BauGB,
  • Nachweise über die Qualifikation und Sachkunde der beauftragten Planer, Gutachter, Träger und Berater.

Werden in einem Programmjahr keine Städtebauförderungsmittel beantragt, so ist von den Gemeinden, die in ein Förderprogramm aufgenommen wurden, lediglich das jährliche eMonitoring zum Stand der Gesamtmaßnahme vorzulegen.

16.1.2 Ist Gegenstand der Antragstellung eine städtebauliche Einzelmaßnahme, so sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

  • ein Sachbericht,
  • ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung),
  • die Darstellung der Finanzierung im Rahmen des vorhandenen Verfügungsrahmens,
  • eine Kostenberechnung,
  • eine Projektbeschreibung,
  • Planunterlagen bzw. HU-Bau,
  • bei Ordnungs- und Baumaßnahmen die vorgeschriebenen Bauunterlagen nach den VV zu § 44 LHO,
  • eine Kostenübersicht,
  • eine Einnahmeberechnung, soweit mit der städtebaulichen Einzelmaßnahme Einnahmen verbunden sind.

Darüber hinaus kann die Bewilligungsbehörde die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:

  • städtebauliche Untersuchungen und Planungen,
  • städtebauliche Verträge,
  • Wertermittlungen von Grundstücken, Gutachten (z.B. zu Betriebsverlagerungen),
  • zur Beurteilung der Maßnahme erforderliche Planunterlagen und Zusammenstellungen, insbesondere Pläne, Leistungsbeschreibungen, Angebote, Verträge,
  • Wirtschaftlichkeitsberechnungen,
  • öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Vorbescheide,
  • Gemeinderatsbeschlüsse, z.B. bei vorgezogenen Ordnungs- und Baumaßnahmen nach § 140 Nr. 7 BauGB,
  • Nachweise über die Qualifikation und Sachkunde der beauftragten Planer, Gutachter, Träger und Berater.

Eine Mehrzahl gleichgelagerter Maßnahmen (z.B. Fassadenprogramm gem. gemeindlicher Förderrichtlinie, Umzüge gem. Sozialplan) kann als eine Einzelmaßnahme behandelt werden.

Wenn sich der gemeindliche Eigenanteil für die Ausfinanzierung einer Einzelmaßnahme gegenüber dem im Zuwendungsbescheid festgesetzten Eigenanteil erhöht, ist die Kommunalaufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 KFAG nochmals zu beteiligen.

Einzelmaßnahmen, die in einem Programmjahr nicht ausfinanziert werden können, können in den nachfolgenden Programmjahren weiter finanziert werden. Nummer 1.2 Buchstabe c) VV-P-GK wird insoweit nicht angewandt bzw. es kann trotz Erklärung der Gemeinde, dass diese zur Finanzierung selbst in der Lage ist, nachträglich eine höhere Zuwendung bewilligt werden.

Abweichend von Nummer 4.4 VV-P-GK wird folgende Regelung vorgesehen: Stellt sich beispielsweise aufgrund einer Mitteilung des Zuwendungsempfängers heraus, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, kann die Bewilligungsbehörde die Zuwendung erhöhen. Dies gilt auch für Baumaßnahmen nach den BNBest-Bau.

17 Bewilligung

17.1 Nach Prüfung der Förderanträge bewilligt die Bewilligungsbehörde die Zuwendungen durch schriftlichen Bescheid.

17.2 Die Bewilligungsbehörde kann im Städtebauförderungsprogramm für eine städtebauliche Gesamtmaßnahme vorgesehene Städtebauförderungsmittel, die dort zurzeit nicht oder nicht mehr benötigt werden, für eine andere städtebauliche Gesamtmaßnahme des Städtebauförderungsprogramms oder für eine zu benennende neue städtebauliche Gesamtmaßnahme einsetzen (Umschichtung). Die betroffenen Gemeinden sind anzuhören.

17.3 Öffentliche Darstellung der Städtebauförderung

Die Bewilligungsbehörde stellt durch entsprechende Nebenbestimmung im Zuwendungsbescheid sicher, dass die Gemeinde die Zuwendung durch den Bund und das Land auf den Bauschildern in geeigneter Form nach Maßgabe der jeweils geltenden Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung mit dem Bund ausweist. Dies gilt auch für die dauerhafte Darstellung der Zuwendung nach Abschluss der Gesamtmaßnahmen bzw. nach Fertigstellung wichtiger Einzelmaßnahmen sowie für die öffentliche Kommunikation.

18 Auszahlung, Verwendung

18.1 Anträge auf Auszahlung von Fördermitteln sind unter Verwendung des entsprechenden Vordruckes bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Bewilligungsbehörde erteilt der Gemeinde über den Auszahlungsbetrag einen schriftlichen Bescheid.

18.2 Für die Einzelmaßnahmen im Rahmen der Gesamtmaßnahme und für städtebauliche Einzelvorhaben ist nach deren Abschluss der Bewilligungsbehörde ein Verwendungsnachweis entsprechend den VV zu § 44 LHO vorzulegen. Die Gemeinden legen der Bewilligungsbehörde den Nachweis in der für öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften vorgesehenen Form als einfachen Verwendungsnachweis unter Verwendung des entsprechenden Vordruckes ohne Belege vor, wenn nach den Regelungen der VV-LHO eine Beteiligung der baufachlichen Prüfbehörden nicht erforderlich ist. Sofern die Beteiligung der baufachlichen Prüfbehörden erforderlich ist, ist der Verwendungsnachweis in qualifizierter Form durch die Vorlage von Büchern und Belegen zu führen. Der Verwendungsnachweis enthält eine Erklärung des Zuwendungsempfängers insbesondere über die Beachtung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung, die Vollständigkeit der zweckgebundenen Einnahmen, die Zuwendungsfähigkeit der entstandenen Ausgaben sowie die Beachtung der Bestimmungen beim Kauf und Verkauf von Grundstücken.

Im Falle der Weiterleitung von Zuwendungen in den außergemeindlichen Bereich nach Nr. 3 dieser Richtlinien ist von den Letztempfängern der Zuwendungen der Verwendungsnachweis regelmäßig in qualifizierter Form durch die Vorlage von Büchern und Belegen zu führen. Die Prüfung der Verwendungsnachweise erfolgt durch die Gemeinden als Erstempfänger der Zuwendungen. Der Bewilligungsbehörde ist auch in diesem Fall, soweit nach den Regelungen der VV-LHO eine Beteiligung der baufachlichen Prüfbehörden nicht erforderlich ist und soweit keine anderen Festlegungen getroffen worden sind, der Verwendungsnachweis als einfacher Verwendungsnachweis von den Erstempfängern der Zuwendung vorzulegen.

18.3 Die Verwaltungsprüfung des einfachen Verwendungsnachweises erfolgt durch die Bewilligungsbehörde in dem in den Nummern 11.1.1 und 11.1.2 VV-P-GK festgelegten Umfang ausschließlich anhand des Sachberichts und des zahlenmäßigen Nachweises. Durch Prüfung der städtebaulichen Planungsergebnisse und örtliche Kontrolle werden die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel (Nummer 11.1.2 VV-P-GK) und die Erreichung des mit der Zuwendung beabsichtigten Zwecks (Nummer 11.1.3 Satz 1 VV-P-GK) festgestellt.

19 Einnahmen, Wertausgleich

Einnahmen sind vorrangig vor den Fördermitteln zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben einzusetzen.

Die mit Städtebauförderungsmitteln erworbenen Grundstücke werden dem allgemeinen Grundvermögen der Gemeinde zugerechnet, sobald und soweit sie für die Gesamtmaßnahme nicht mehr erforderlich sind. Für die Grundstücke ist ein Wertausgleich zulasten der Gemeinde vorzunehmen. Die hierbei ermittelten Einnahmen fließen der Gesamtmaßnahme zu und sind wie nachfolgend aufgeführt zu behandeln.

Für den Wertausgleich, der auch bei der Vergabe von Erbbaupachtrechten anzuwenden ist, gilt:

  • Für privat nutzbare Grundstücke in Gebieten mit umfassendem Verfahren ist der Neuordnungswert nach § 153 Abs. 4, § 169 Abs. 8 BauGB anzusetzen.
  • Für privat nutzbare Grundstücke in Gebieten mit vereinfachtem Verfahren ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Wertausgleichs anzusetzen.
  • Für privat nutzbare Flächen (nach baurechtlich zulässiger Nutzung), die von der Gemeinde unentgeltlich eingebracht werden, ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Grundstückseinbringung in die Gesamtmaßnahme zugunsten der Gemeinde anzusetzen.

19.1 Einnahmen für Einzelmaßnahmen

Zweckgebundene Einnahmen zur Deckung der Ausgaben von Einzelmaßnahmen verringern den zuwendungsfähigen Aufwand für diese und sind bei der Vorlage und Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben der Einzelmaßnahme anzurechnen. Als zweckgebundene Einnahmen kommen insbesondere in Betracht:

  • Ablösebeträge für Stellplätze in der Höhe der Herstellungskosten,
  • Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) z.B. für Erschließungsmaßnahmen,
  • Erschließungsbeiträge nach den §§ 127 ff. BauGB,
  • Einnahmen, die sich aus geförderten Einzelmaßnahmen ergeben; hierzu gehören auch Rückflüsse aus Darlehen einschließlich Zinsen,
  • Erlöse aus der Veräußerung von Grundstücken, die dem Vermögen der Maßnahme zugeordnet sind, in Städtebaufördergebieten liegen und mit Städtebauförderungsmitteln erworben wurden; erfolgt der Grunderwerb zur Zwischenfinanzierung im Wege von Zinszuschüssen, sind die über den Erwerbspreis einschließlich der Nebenkosten hinausgehenden Einnahmen zur Finanzierung der Maßnahme anzusetzen,
  • Wertausgleiche und Wertsteigerungen von Grundstücken, die mit Städtebauförderungsmitteln erworben wurden,
  • Entgelte, Gebühren, Beiträge, Finanzierungs- oder Fördermittel,
  • Zuwendungen der Gemeindeverbände oder eines Dritten oder anderweitige Landeszuwendungen, soweit diese nicht der Verstärkung oder Ersetzung der gemeindlichen Eigenmittel dienen,
  • Umlegungsvorteile, wenn Ausgaben der Umlegung gefördert wurden, sowie Überschüsse aus Umlegungen.

Nicht zu den zweckgebundenen Einnahmen zählen Einnahmen (aus dem Marktgeschehen und von Schankerlaubnissen) aus der Bewirtschaftung öffentlicher Straßen, Wege, Plätze auf der Grundlage des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses für das Saarland und/oder auf der Grundlage spezieller Vorschriften.

19.2 Einnahmen zugunsten der Gesamtmaßnahme

Zweckgebundene Einnahmen zur Deckung der Ausgaben der Gesamtmaßnahme erhöhen das verfügbare Fördervolumen der jeweiligen Gesamtmaßnahme und sind vorrangig zur Finanzierung weiterer Einzelmaßnahmen einzusetzen. Einnahmen zugunsten der Gesamtmaßnahme sind insbesondere

  • Leistungen Dritter auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage, z.B. Ausgleichsbeträge nach §§ 153, 154 BauGB einschließlich entsprechender Ablösebeträge im Sinne des § 155 BauGB,
  • Einnahmen (Überschüsse) aus der Bewirtschaftung von Grundstücken und anderen Vermögensgegenständen (Sanierungsvermögen),
  • Überschüsse aus einer Umlegung,
  • Zinserträge,
  • Erlöse aus der Veräußerung von gemeindeeigenen Grundstücken. Von dem Erlös können die Erwerbskosten abgesetzt werden, soweit das Grundstück nach dem Beginn und für Zwecke der nachhaltigen Stadtentwicklung erworben wurde.

Nicht als zweckgebunden gelten Einnahmen aus der Nutzung nicht geförderter öffentlicher Stellplätze und Miet-/Pachteinnahmen nicht geförderter baulicher Anlagen.

19.3 Verzicht auf die Erhebung von Einnahmen durch die Gemeinde

Verzichtet die Gemeinde bei der Veräußerung von Grundstücken oder bei der Erhebung von Ausgleichsbeträgen zum Beispiel aufgrund fehlender Wertermittlung, einer Abweichung von dem ermittelten Wert oder einer zu geringen Ablösung des Ausgleichsbetrages ganz oder teilweise auf Einnahmen, hat sie dies im Rahmen der Abrechnung gegen sich gelten zu lassen.

19.4 Behandlung von Einnahmen

Die Gemeinde hat alle Einnahmen spätestens bei Vorlage des auf den Eingang der Einnahme folgenden Auszahlungsantrages der Bewilligungsbehörde zur Feststellung nachzuweisen. Bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen (z.B. Bewirtschaftungsüberschüssen) genügt eine jährliche Abrechnung. Anzugeben sind dabei die Höhe, der Zeitpunkt und die Art der Einnahme sowie der beabsichtigte Wiederverwendungszweck.

Die Bewilligungsbehörde prüft die vorgelegten Einnahmenachweise und setzt die Höhe der Einnahmen fest. Festgesetzte Einnahmen werden mit Auszahlungsanträgen verrechnet. Übersteigt die Summe der festgesetzten Einnahmen die anerkannten Ausgaben um mehr als 500.000 Euro, kann die Bewilligungsbehörde die Städtebauförderungsmittel anteilig zurückfordern.

Bei Einnahmen zu Gunsten der Gesamtmaßnahme ist der Fördersatz im Entstehungsjahr maßgeblich für die anteilige Rückforderung. Bei Einnahmen zu Gunsten der Einzelmaßnahme gilt der Fördersatz des zugrundeliegenden Zuwendungsbescheids im Entstehungsjahr.

20 Evaluierung

Die regelmäßige Evaluierung der Städtebauförderung und ihrer Programme erfolgt gemäß der jeweils geltenden Verwaltungsvereinbarung – Städtebauförderung mit dem Bund. Als wesentliche Grundlage dienen die Begleitinformationen sowie das eMonitoring.

21 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

22 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Sport des Saarlandes [*] .

Zuwendungsanträge sowie sonstige Erklärungen im Rahmen des Zuwendungsverfahrens sind zu richten an:

Ministerium für Inneres und Sport
Franz-Josef-Röder-Str. 21
66119 Saarbrücken.

23 Formblätter, Arbeitshilfen

Formblätter, Arbeitshilfen und weitergehende Informationen zur Städtebauförderung werden auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde bereitgestellt.

Abschnitt E
Abrechnung von städtebaulichen Maßnahmen

24 Abschluss, Zeitpunkt der Abrechnung

24.1 Eine städtebauliche Maßnahme ist im Hinblick auf die Zuwendung abgeschlossen, wenn

  • sie durchgeführt ist,
  • sie sich als undurchführbar erweist,
  • die Bewilligungsbehörde sie für beendet erklärt (förderrechtliche Abschlusserklärung).

24.2 Die Gemeinde hat der Bewilligungsbehörde innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss der Gesamtmaßnahme eine Abrechnung vorzulegen.

24.3 Bei noch nicht abgeschlossenen städtebaulichen Maßnahmen kann die Bewilligungsbehörde aus besonderem Grund eine Zwischenabrechnung verlangen. Die für die endgültige Abrechnung vorgesehenen Regelungen gelten entsprechend. Abweichend hiervon bleiben zuwendungsfähige Ausgaben und zweckgebundene Einnahmen, die erst nach der Zwischenabrechnung anfallen, unberücksichtigt. Wertansätze (Nummer 27) sind nur zu berücksichtigen, wenn sie zum Zeitpunkt der Zwischenabrechnung bereits vorliegen.

24.4 Wird die städtebauliche Maßnahme in einem Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes abgeschlossen, ist die Abrechnung erst bei Abschluss des Gesamtgebietes durchzuführen.

25 Inhalt und Form der Abrechnung

25.1 Die Gemeinde stellt die Abrechnung unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks auf. In der Abrechnung sind die für die städtebauliche Maßnahme entstandenen zuwendungsfähigen Ausgaben (Nummer 5.3), alle zweckgebundenen Einnahmen (Nummer 19) und Wertansätze (Nummer 27) zusammengefasst darzustellen. Soweit für eine Einzelmaßnahme bereits ein Verwendungsnachweis geprüft ist, sind nur die geprüften Summen der zuwendungsfähigen Ausgaben und der sanierungsbedingten Einnahmen dieser Einzelmaßnahme in der Abrechnung aufzuführen.

Entsprechend Nummer 6 ANBest-P-GK sind Belege für die entstandenen Ausgaben (Nummer 5.3) und die zweckgebundenen Einnahmen (Nummer 19) nicht vorzulegen. Nachweise und Belege für Wertansätze (Nummer 27) sind dagegen vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, auch Belege für entstandene Ausgaben und die zweckgebundenen Einnahmen nachzufordern. Ist ein Rechnungsprüfungsamt vorhanden, muss dieses bestätigen, dass es die Abrechnung der Gesamtmaßnahme sachlich und rechnerisch geprüft hat.

25.2 Soweit Ausgaben und Einnahmen in Zwischennachweisen enthalten sind, genügen i.d.R. die Angaben, die den Zwischennachweisen entnommen werden können. Bisher nicht in Zwischennachweisen enthaltene zweckgebundene Einnahmen und zuwendungsfähige Ausgaben sind jeweils getrennt nach Einnahmearten und Kostengruppen in der Abrechnung darzustellen und als weitere Einnahmen bzw. weitere Ausgaben in die Abrechnung aufzunehmen.

25.3 Zweckgebundene Einnahmen (Nummer 19) und zuwendungsfähige Ausgaben (Nummer 5.3), die ganz oder teilweise erst nach der Abrechnung fällig werden, sind ebenfalls in die Abrechnung aufzunehmen. Die Abzinsung auf den Zeitpunkt der Abrechnung erfolgt nach der Tabelle im entsprechenden Vordruck. Der Zinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Abrechnungszeitraum endet nach höchstens zehn Jahren. Für Beträge, die später als zehn Jahre nach der Abrechnung fällig werden, gilt die zehnjährige Abzinsung. Nummer 25.2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

25.4 Die Gemeinde legt außerdem einen Abschlussbericht nach entsprechendem Vordruck vor, in dem sie insbesondere

  • den Zustand vor und nach Durchführung der städtebaulichen Maßnahme angemessen darstellt (Dokumentation) und
  • über die Erfolge sowie die aufgetretenen Probleme und deren Lösung berichtet.

26 Ausgleichsbeträge

26.1 Der Gesamtbetrag der Ausgleichsbeträge ist abzüglich eines pauschalen Risikoabschlags in Höhe von 25% der noch nicht vereinnahmten Ausgleichsbeträge als Einnahme zu verbuchen.

26.2 Wenn die Gemeinde von der Festsetzung oder Erhebung eines Ausgleichsbetrags aufgrund von § 155 Abs. 3 oder 4 BauGB abgesehen hat, ist der Abrechnung eine Begründung beizufügen.

27 Wertansätze

27.1 Für Grundstücke, deren Erwerb mit Städtebauförderungsmitteln gefördert wurde und die bei Abschluss der städtebaulichen Maßnahme privatwirtschaftlich nutzbar sind, sind zu Lasten der Gemeinde Wertansätze in die Abrechnung einzustellen. Dies gilt auch, wenn der Grunderwerb ausnahmsweise außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungs- oder Städtebaufördergebietes gefördert wurde.

Für Grundstücke sind Wertansätze auch dann in die Abrechnung einzustellen, wenn

  • nur die Ausgaben für Kreditzinsen der Zwischenfinanzierung (Nummer 8.2.2) gefördert wurden,
  • Ausgaben für die Freilegung (Nummer 8.4) gefördert wurden,
  • für diese ein Erbbaurecht zu Gunsten eines Dritten bestellt wurde oder
  • für diese ein sonstiges Nutzungsrecht zu Gunsten eines Dritten bestellt wurde.

Soweit auf Grundstücken Erschließungsanlagen oder Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen errichtet wurden oder errichtet werden sollen, die nicht oder nur teilweise der städtebaulichen Erneuerung dienen, wird ebenfalls ein voller oder anteiliger Wertausgleich zu Lasten der Gemeinde vorgenommen.

27.2 Bei Grundstücken, die sowohl öffentlich als auch privatwirtschaftlich genutzt werden, hat, wenn die privatwirtschaftliche Nutzung überwiegt, für diese ein Wertansatz zu erfolgen.

27.3 Muss hiernach ein Wertansatz für gemeindeeigene Grundstücke erfolgen, so sind folgende Werte als Einnahme anzusetzen:

  • in Sanierungsgebieten, die im umfassenden Verfahren förmlich festgelegt sind, und in Entwicklungsbereichen der Neuordnungswert nach § 153 Abs. 4 BauGB,
  • in Sanierungsgebieten, die im vereinfachten Verfahren förmlich festgelegt sind, und in sonstigen Städtebaufördergebieten der Verkehrswert.

Der Wert ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses der städtebaulichen Maßnahme zu ermitteln. Dabei ist die zu diesem Zeitpunkt geltende Immobilienwertermittlungsverordnung anzuwenden.

Bei einer Veräußerung zum sanierungsunbeeinflussten Wert oder zu einem Kaufpreis, der die sanierungsbedingten Werterhöhungen nur teilweise beinhaltet, ist ein Ausgleichsbetrag in der Höhe zu erheben, welche zur Erzielung des Neuordnungswertes erforderlich ist.

Im Falle des Wertansatzes für Erschließungsanlagen bzw. für Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen nach Nummer 27.1 dritter Absatz ist jedoch der Wert zum Zeitpunkt des Erwerbs maßgebend (siehe Nummer 5.4).

27.4 Für nicht mit Städtebauförderungsmitteln erworbene, privat nutzbare Grundstücke der Gemeinde in Fördergebieten bzw. Teilgebieten, die als Sanierungsgebiet durch Satzung gemäß § 142 BauGB im umfassenden Verfahren (Anwendung der §§ 152 – 156 a BauGB) oder als Entwicklungsbereich durch Satzung gemäß § 165 Abs. 6 BauGB räumlich abgegrenzt wurden, ist der Betrag, der der Wertsteigerung dieser Grundstücke gemäß § 154 BauGB entspricht, zu Lasten der Gemeinde zu berücksichtigen. Die Gemeinde hat über diese Grundstücke ein Verzeichnis zu führen.

27.5 Die Gemeinde kann verlangen, dass beim Wertansatz zu ihren Lasten der Wert der von ihr nach Nummer 8.2.3 unentgeltlich bereitgestellten Grundstücke angerechnet wird, soweit diese privat nutzbar waren (maßgeblich: baurechtlich zulässige Nutzung). Angesetzt wird maximal der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Bereitstellung (siehe Nummer 5.3). Der Wertausgleich zugunsten der Gemeinde darf den Wertansatz zu Lasten der Gemeinde jedoch insgesamt nicht überschreiten (Kappungsgrenze).

27.6 Gebäude auf solchen Grundstücken, für die ein Wertansatz zu erfolgen hat, werden mit den geförderten Erwerbskosten in die Abrechnung eingestellt, soweit diese Gebäude bei Abschluss der städtebaulichen Maßnahme noch vorhanden und privatwirtschaftlich nutzbar sind. Nummer 27.2 gilt entsprechend.

27.7 Ein Wertansatz ist ferner in die Abrechnung einzustellen, wenn

  • Erschließungsanlagen, zu deren Finanzierung Dritte noch nicht herangezogen werden können,
  • Baumaßnahmen nach Nummer 9 oder
  • Maßnahmen anderer Finanzierungsträger nach Nummer 10.1

gefördert worden sind.

Die Höhe des Wertansatzes entspricht der Höhe der geförderten Ausgaben bzw. der Höhe der geförderten Kreditkosten für die Zwischenfinanzierung abzüglich der als zweckgebundene Einnahme behandelten Entgelte, Erlöse, Gebühren, Beiträge und Finanzierungs- bzw. Fördermittel.

28 Prüfung der Gesamtabrechnung

28.1 Die Verwaltungsprüfung durch die Bewilligungsbehörde erfolgt in dem in Nummern 11.1.1 und 11.1.2 VV-P-GK festgelegten Umfang ausschließlich anhand der vom Zuwendungsempfänger vorgelegten Unterlagen nach Nummer 25.1. Durch Prüfung des Abschlussberichts des Zuwendungsempfängers und örtliche Kontrolle werden die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel (Nummer 11.1.2 VV-P-GK) und die Erreichung des mit der Zuwendung beabsichtigten Zwecks (Nummer 11.1.3 Satz 1 VV-P-GK) festgestellt.

Die Bewilligungsbehörde setzt das Prüfergebnis durch Abrechnungsbescheid fest.

28.2 Überschussberechnung

Übersteigen die Einnahmen nach Nummer 19 die endgültigen zuwendungsfähigen Ausgaben, ist anhand einer Berechnung zu ermitteln, ob eine Verteilung des Überschusses nach § 156 a BauGB in Betracht kommt.

28.3 Eine Nachförderung findet bei Abrechnung der städtebaulichen Maßnahme nicht statt.

28.4 Die Bewilligungsbehörde wandelt den an das Land zurückzuzahlenden Überschussanteil auf Antrag der Gemeinde ganz oder zum Teil in ein Annuitätendarlehen mit einer Laufzeit bis zu zehn Jahren um, wenn der Gemeinde die sofortige Rückzahlung nicht zugemutet werden kann. Die Darlehensschuld ist in der Regel mit Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.

Abschnitt F
Förderung der integrierten nachhaltigen Stadtentwicklung im Rahmen des Operationellen Programms EFRE Saarland 2014 – 2020 im Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung”

29 Allgemeine Fördergrundlagen

29.1 In der EU-Förderperiode 2014 bis 2020 stellt das Saarland den Gemeinden für bestimmte städtebauliche Einzelmaßnahmen, die zur Bewältigung der demografischen, sozialen, (wirtschafts-)strukturellen, ökologischen und klimatischen Herausforderungen in den Kommunen beitragen, als Kofinanzierung zu den nationalen Städtebauförderungsmitteln bzw. zu Fördermitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) EU-Mittel aus dem EFRE zur Verfügung.

Der Einsatz von EFRE-Mitteln kommt hierbei für Maßnahmen der energetischen Stadtentwicklung in Betracht sowie für Städtebaufördermaßnahmen, die zu einer Reduzierung von städtebaulichen Funktionsverlusten in festgelegten Stadterneuerungsgebieten in Form von Sanierungs- oder Städtebaufördergebieten beitragen.

Die Fördermittel sind für die Vorbereitung und Durchführung von Einzelmaßnahmen bestimmt, welche die energetische Ertüchtigung sowie die Beseitigung von städtebaulichen Funktionsverlusten in den Kommunen zum Ziel haben und den Handlungsvorschlägen der Europäischen Kommission Rechnung tragen.

Auf Quartiersebene soll durch integrierte Maßnahmen zur Energieeinsparung, Energieeffizienz und der Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Energieverbrauch zur Verringerung des CO 2-Ausstoßes öffentlicher Gebäude und Infrastrukturen innerhalb festgelegter Sanierungs- oder Städtebaufördergebiete beigetragen werden.

Die Förderung von Investitionen zur Behebung städtebaulicher Missstände in den saarländischen Kommunen trägt wesentlich dazu bei, öffentliche Infrastruktureinrichtungen zu konzentrieren sowie öffentliche Räume und Gebäude auf integrierte Weise an die genannten Herausforderungen anzupassen und qualitätsvoll (weiter) zu entwickeln.

Der Einsatz weiterer EFRE-Mittel nach anderen Prioritätsachsen oder anderen Europäischen Struktur- oder Investitionsfonds in Gebieten der integrierten nachhaltigen Stadtentwicklung wird angestrebt. Es gelten die jeweiligen programmspezifischen Förderrichtlinien.

29.2 Bei der Förderung mit EFRE-Mitteln gelten die Fördervorschriften der Europäischen Union. Diese gehen den nationalen Förderbestimmungen vor.

30 Rechtsgrundlagen

Grundlagen der Förderung aus EFRE-Mitteln sind diese Richtlinien, die unter Nr. 1.3 dieser Richtlinien genannten Rechtsgrundlagen sowie:

  • die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013,
  • die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013,
  • die darauf beruhenden Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen,
  • der Durchführungsbeschluss der Kommission CCI 2014 DE16 RFOP011 vom 19. Dezember 2014 zur Genehmigung bestimmter Elemente des Operationellen Programms EFRE Saarland 2014–2020 im Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung” (im Folgenden: Operationelles Programm EFRE Saarland 2014–2020),
  • die für das Operationelle Programm EFRE Saarland 2014–2020 geltenden EFRE-spezifischen Verwaltungsvorschriften,
  • die Vorgaben der saarländischen Verwaltungs- und Kontrollstrukturen für das Operationelle Programm EFRE Saarland 2014–2020 im Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung” sowie
  • das Dokument „Kriterien für die Auswahl der geförderten Vorhaben” vom 25. August 2015, insbesondere dessen Anhang I.

31 Allgemeine Fördervoraussetzungen

31.1 Voraussetzung für eine Förderung aus EFRE-Mitteln ist, dass der Zuwendungsempfänger gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 durch ein Abkommen mit der Bewilligungsbehörde mit der Auswahl von Maßnahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung für eine Förderung betraut wurde und die Auswahl der zu fördernden Maßnahme entsprechend den Regelungen dieses Abkommens erfolgt ist.

31.2 Gefördert werden nur Einzelmaßnahmen, die im Saarland durchgeführt werden.

31.3 Um eine räumliche Bündelung der eingesetzten EFRE-Mittel zu gewährleisten, müssen die geförderten Einzelmaßnahmen innerhalb festgelegter Sanierungs- oder Städtebaufördergebiete durchgeführt werden.

32 Maßnahmen der energetischen Stadtentwicklung

Die Ziele der Stadtentwicklung werden durch die Erstellung eines integrierten energetischen Quartierskonzeptes sowie eines integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes miteinander verknüpft.

Als Maßnahmen der energetischen Stadtentwicklung werden die Erstellung integrierter energetischer Quartierskonzepte für Sanierungs- oder Städtebaufördergebiete und die Planung und Umsetzung aus diesen Konzepten abgeleiteter öffentlicher investiver Modellprojekte (sog. „Leuchttürme”) zur energetischen Ertüchtigung öffentlicher Gebäude und Infrastrukturen z.B. zur energetischen Sanierung oder lokalen Energieversorgung gefördert.

32.1 Durch integrierte energetische Quartierskonzepte für Sanierungs- oder Städtebaufördergebiete werden Lösungen für eine energetische Aufwertung des gesamten Fördergebietes dargelegt (z.B. Einsatz erneuerbarer Energien, Sanierung öffentlicher Gebäude, Einsatz grüner Infrastrukturen). Die Konzepte sollen neben der Bestandsanalyse und der Berücksichtigung möglicher zukünftiger Entwicklungen (Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung etc.) Aussagen zu städtebaulich sinnvollen Maßnahmen der energetischen Ertüchtigung und des Klimaschutzes und deren räumlicher Verortung umfassen.

32.1.1 Voraussetzung für die Förderung der Erstellung von integrierten energetischen Quartierskonzepten für Sanierungs- oder Städtebaufördergebiete ist,

  • dass für die Erstellung des integrierten energetischen Quartierskonzeptes seitens der KfW ein Zuschuss bewilligt wurde,
  • dass sich das integrierte energetische Quartierskonzept auf ein festgelegtes Sanierungs- oder Städtebaufördergebiet bezieht und
  • dass der Aspekt der nachhaltigen klimaschonenden Mobilität in den Konzepten zum Ausdruck kommt.

32.2 Öffentliche investive Modellprojekte der energetischen Stadtentwicklung sind bauliche Maßnahmen nach den Abschnitten A-E dieser Richtlinien, die über das Potenzial verfügen, eine Initialzündung für die zukünftige Entwicklung des Fördergebietes bzw. der gesamten Kommune auszulösen. Über die Modellprojekte sollen weitere öffentliche und vor allem private Investitionen zur energetischen Stadtentwicklung angestoßen werden, sodass die betreffenden Fördergebiete in ihrer weiteren Entwicklung städtebaulich aufgewertet und stabilisiert werden (bspw. hinsichtlich Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung).

32.2.1 Die Förderung von öffentlichen investiven Modellprojekten ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • das Gebäude bzw. die Infrastruktur, die im Rahmen des Modellprojekts gefördert werden soll, befindet sich im alleinigen Eigentum des Zuwendungsempfängers,
  • die Gesamtkosten der Maßnahme betragen mehr als 500.000 Euro,
  • das Modellprojekt muss sich aus einem integrierten energetischen Quartierskonzept i.S.d. Nummer 32.1 ableiten lassen, wobei unerheblich ist, ob bereits dieses Quartierskonzept nach diesen Richtlinien gefördert wurde.

33 Städtebaufördermaßnahmen

Städtebaufördermaßnahmen, die nach den vorstehenden Nummern mit Städtebauförderungsmitteln gefördert werden, können zusätzlich mit EFRE-Mitteln gefördert werden, wenn sie zu einer Reduzierung von städtebaulichen Funktionsverlusten in festgelegten Sanierungs- oder Städtebaufördergebieten beitragen.

33.1 Städtebauliche Funktionsverluste sind in diesem Zusammenhang leer stehende Gewerbe-, Einzelhandels-, Wohn- und ehemals öffentlich genutzte Gebäude, die einer anderen Nutzung zugeführt werden sollen, da sie wegen ihrer Lage und Bedeutung für die Kommune als wesentlich für die zukünftige Stadtentwicklung und damit die Stabilisierung der Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung anzusehen sind.

33.2 Gefördert wird die Wieder- bzw. Umnutzung oder der Rückbau und die Nachnutzung von ganz bzw. teilweise brachgefallenen oder absehbar brachfallenden Gebäuden und Flächen. Auch die Beseitigung von ggf. bestehenden Altlasten kann unter Anwendung des Verursacherprinzips gefördert werden. Als konkrete Maßnahmen kommen für eine Förderung z.B.

  • die Zusammenlegung und Konzentration von öffentlichen, bedarfsgerechten und barrierefreien Gemeinbedarfseinrichtungen zur Wiedernutzung von leer stehenden Gebäuden und brachgefallenen Flächen,
  • die Inwertsetzung und generationengerechte Gestaltung des Wohnumfeldes und von öffentlichen Freiflächen sowie
  • der Rückbau dauerhaft nicht mehr benötigter Gebäude

in Betracht.

33.3 Für die Förderung der Städtebaufördermaßnahme aus EFRE-Mitteln ist Voraussetzung,

  • dass die Gesamtkosten der Maßnahme mehr als 500.000 Euro betragen,
  • dass sich das geförderte Gebäude bzw. die geförderte Infrastruktur im alleinigen Eigentum des Zuwendungsempfängers befindet.

34 Art und Umfang der Förderung aus Mitteln des EFRE

Die EFRE-Mittel werden im Rahmen der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form einer/eines nicht rückzahlbaren Zuweisung/ Zuschusses gewährt.

34.1 Im Fall der Förderung von öffentlichen investiven Modellprojekten der energetischen Stadtentwicklung nach Nummer 32.2 dieser Richtlinien und von Städtebaufördermaßnahmen nach Nummer 33 beträgt die Höhe der Zuweisung/des Zuschusses maximal 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben der jeweiligen Maßnahme.

34.2 Bei der Förderung der Erstellung von integrierten energetischen Quartierskonzepten nach Nummer 32.1 beträgt die Höhe der Zuweisung/des Zuschusses grundsätzlich 20 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Wenn es sich bei dem Zuwendungsempfänger um eine Gemeinde in Haushaltsnotlage handelt, beträgt die Höhe des Zuschusses grundsätzlich 30 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Eine Haushaltsnotlage liegt in diesem Zusammenhang vor, wenn die Gemeinde nach den Bestimmungen des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes zur Aufstellung eines Haushaltssanierungsplans oder eines Sanierungshaushalts verpflichtet ist.

34.3 Abweichend von den Regelungen unter Nummer 5.6 dieser Richtlinien ist eine Kumulation mit Bundes- und Landesmitteln grundsätzlich möglich. Die von allen beteiligten Stellen insgesamt gewährten öffentlichen Fördermittel dürfen jedoch 90 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Abweichend hiervon ist bei Zuwendungen an Gemeinden in Haushaltsnotlage für die Erstellung von integrierten energetischen Quartierskonzepten eine Förderung bis zu 95 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben möglich.

34.4 Bemessungsgrundlage für die zuwendungsfähigen Ausgaben im Rahmen der EFRE-Förderung sind vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen der Abschnitte A bis C dieser Richtlinien alle Ausgaben, die für die Vorbereitung und die Durchführung der förderfähigen Maßnahmen nach Nummer 32 und 33 unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit notwendig sind.

34.5 Abweichend von Nummer 5.3 dieser Richtlinien sind nur Ausgaben zuwendungsfähig, die in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2023 getätigt und gezahlt wurden.

34.6 Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken sind nur zuwendungsfähig, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen dem Kauf und den Zielen der Stadtentwicklung besteht. Eine Förderung kommt jedoch nicht in Betracht für den Erwerb von Grundstücken zu einem Betrag, der 10 v.H. der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben für das betreffende Vorhaben übersteigt. Bei Brachflächen und ehemals industriell genutzten Flächen mit Gebäuden erhöht sich dieser Grenzwert auf 15 v.H. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Grenzwert für Umweltschutzvorhaben über die jeweiligen vorstehend genannten Prozentsätze hinaus angehoben werden.

34.7 Nicht zuwendungsfähig sind ggf. ergänzend zu den Regelungen dieser Richtlinien und vorbehaltlich weitergehender Bestimmungen der EU folgende Ausgaben:

  • die Personal- und Sachkosten der Gemeindeverwaltung und von gemeindlichen Betrieben und Gesellschaften, unabhängig von ihrer Rechtsform,
  • die bei der Kreditaufnahme zur Beschaffung des gemeindlichen Eigenanteils entstehenden Geldbeschaffungskosten und Zinsen,
  • Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verwaltung oder Vorfinanzierung der Fördermittel,
  • Kostenanteile, in deren Höhe der Maßnahmenträger steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann, z.B. § 7 h Einkommensteuergesetz, Vorsteuerabzug,
  • Kosten, die nicht zwingend anfallen (z.B. wenn Abgaben- oder Auslagenbefreiung möglich ist),
  • Ausgaben, die aus der Nichtanwendung von Rechtsvorschriften oder gesetzlichen Verpflichtungen entstehen,
  • Steuerausfälle der Gemeinden (z.B. Erlass der Grundsteuer oder Gewerbesteuer),
  • Ausgaben für allgemeine und besondere Ausstattung (nach DIN 276-1, KG 611, 612) und für bewegliche Einrichtungsgegenstände,
  • Ausgaben für Bewirtungen, die nicht in dem Merkblatt lt. Anlage aufgeführt sind,
  • Ausgaben für gebrauchte Anlagen und Eigenbauten,
  • Erhaltungsaufwendungen bei technischer und energetischer sowie verkehrlicher Infrastruktur, soweit diese den üblichen Unterhaltungs- und Instandhaltungspflichten des Eigentümers entsprechen,
  • Folgekosten,
  • Rechtsberatung, Rechtsbeistand, sofern diese Ausgaben nicht im Einzelfall und in vorheriger Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde für zuwendungsfähig erklärt wurden,
  • Ausgaben für den Wohnungsbau.

Der EFRE fördert keine Ausgaben, die unter Verstoß gegen Bestimmungen und Politiken der EU oder einschlägige nationale Regelungen, insbesondere solche zur Umsetzung des Unionsrechts, erfolgt sind. Dies gilt insbesondere für das Vergaberecht, das Beihilferecht, die Regelungen zum Umweltschutz, die Gleichstellung von Männern und Frauen und das Diskriminierungsverbot. Je nach Schweregrad des Verstoßes muss die EFRE-Beteiligung an diesen Ausgaben ganz oder teilweise gestrichen und gegebenenfalls müssen weiterreichende Finanzkorrekturen vorgenommen werden.

35 Förderverfahren

35.1 Die Förderung mit EFRE-Mitteln ist einzelmaßnahmebezogen nach Nr. 16.1.2 dieser Richtlinien zu beantragen. Dies gilt auch, wenn der Förderantrag im Zusammenhang mit dem jährlichen Antrag nach Nr. 16.1.1 gestellt wird.

Soweit keine nationalen Städtebauförderungsmittel eingesetzt werden, ist der Antrag zeitlich nicht an die jährliche Antragstellung nach Nr. 16 dieser Richtlinien gebunden.

35.2 Im Rahmen der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen wird in elektronischer Form eine Liste der mit EFRE-Mitteln geförderten Vorhaben veröffentlicht, in der Angaben zum Zuwendungsempfänger und zu der geförderten Einzelmaßnahme aufgeführt sind. Spätestens bis zur Bewilligung der Zuwendung muss der Zuwendungsempfänger das Einverständnis zur Aufnahme in die öffentlich zugängliche Liste der mit EFRE-Mitteln geförderten Vorhaben erklären.

Im Hinblick auf die Förderung unterliegen die geförderten Einzelmaßnahmen einer Begleitung und Bewertung anhand der im Operationellen Programm EFRE Saarland 2014–2020 benannten Indikatoren.

Die Antragstellung beinhaltet das Einverständnis, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten von der Bewilligungsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert und von ihnen oder in ihrem Auftrag von wissenschaftlichen Einrichtungen oder Einrichtungen des Saarlandes, des Bundes oder der Europäischen Union für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden.

35.3 Potenzielle Nettoeinnahmen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind nach Maßgabe von Artikel 61 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorab zu ermitteln und vorab von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen, es sei denn, die Einzelmaßnahme ist nach Artikel 61 Absatz 7 Buchst. a) bis h) oder Artikel 61 Absatz 8 Buchst. a) bis c) der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 von einer Anwendung des Artikel 61 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ausgeschlossen.

Das Potenzial der Einzelmaßnahme, während eines bestimmten Bezugszeitraums Einnahmen zu erwirtschaften, bezieht sich sowohl auf die Durchführung dieser Einzelmaßnahme als auch auf den Zeitraum nach Abschluss der Einzelmaßnahme.

Von einer Anwendung des Artikel 61 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ausgeschlossen sind unter anderem:

  • Einzelmaßnahmen, deren förderfähige Gesamtkosten vor Anwendung der Absätze 1 bis 6 1.000.000 Euro nicht überschreiten,
  • De-minimis-Beihilfen,
  • vereinbarte staatliche Beihilfen, wenn eine Einzelüberprüfung des Finanzierungsbedarfs in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften über die staatlichen Beihilfen ausgeführt wurde.

Werden bei einer Einzelmaßnahme, bei der vorab nach Maßgabe von Artikel 61 Absatz 3 Buchst. b) der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 potenzielle Nettoeinnahmen ermittelt und von den zuwendungsfähigen Ausgaben abgezogen wurden, während der Durchführung dieser Einzelmaßnahme Nettoeinnahmen aus Einnahmequellen erwirtschaftet, die bei der Festlegung der potenziellen Nettoeinnahmen der Einzelmaßnahme nicht berücksichtigt wurden, so werden die aus diesen Einnahmequellen erwirtschafteten Nettoeinnahmen gemäß Artikel 61 Absatz 3 letzter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 spätestens in der vom Zuwendungsempfänger eingereichten letzten Mittelanforderung bzw. im Rahmen der Endverwendungsnachweisprüfung von den zuwendungsfähigen Ausgaben für die Einzelmaßnahme abgezogen.

Werden bei einer Einzelmaßnahme, auf die Artikel 61 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 keine Anwendung findet, während der Durchführung dieser Einzelmaßnahme Nettoeinnahmen erwirtschaftet, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Zuwendung nicht berücksichtigt wurden, so werden diese während der Durchführung direkt erwirtschafteten Nettoeinnahmen gemäß Artikel 65 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 spätestens in der vom Zuwendungsempfänger eingereichten letzten Mittelanforderung bzw. im Rahmen der Endverwendungsnachweisprüfung von den zuwendungsfähigen Ausgaben abgezogen. Dies gilt nicht für solche Einzelmaßnahmen, die nach Artikel 65 Absatz 8 Buchst. a) bis i) der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 von einer Anwendung des Artikel 65 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ausgeschlossen sind.

Von einer Anwendung des Artikel 65 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ausgeschlossen sind unter anderem:

  • Einzelmaßnahmen, deren gesamte förderfähige Kosten 50.000 Euro nicht überschreiten,
  • Einzelmaßnahmen, auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen Anwendung finden.

35.4 Die EFRE-Mittel werden durch einzelmaßnahmebezogenen Zuwendungsbescheid bewilligt.

35.5 Die Auszahlung der Zuwendung kann nur auf der Grundlage einer geprüften einzelmaßnahmebezogenen Mittelanforderung bzw. eines einzelmaßnahmebezogen Verwendungsnachweises erfolgen.

Abweichend von den Regelungen unter Nummer 18 dieser Richtlinien sind die vom Zuwendungsempfänger getätigten Ausgaben bei jeder Mittelanforderung im Einzelnen durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachzuweisen. Bei jeder Mittelanforderung muss daher der Zuwendungsempfänger eine Belegliste mit einer Einzelaufstellung der zu erstattenden Beträge einreichen.

Die Ausgabenaufstellungen müssen den folgenden Anforderungen genügen:

  • Die Belegpositionen sind soweit möglich und sinnvoll chronologisch nach dem Bezahldatum aufzulisten,
  • die Belegpositionen müssen den Positionen aus Kosten- und Finanzierungsplan eindeutig zuzuordnen sein,
  • die Ausgabenaufstellungen müssen eine mittelabrufscharfe Ausgabenabgrenzung beinhalten,
  • die Ausgabenaufstellungen müssen die Unterschrift des Zuwendungsempfängers tragen.

Bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises wird ein Betrag in Höhe von 10% der Zuwendung einbehalten.

Abschnitt G
Schlussbestimmungen

36 Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

36.1 Befreiungen

Von diesen Richtlinien kann nur in Ausnahmefällen aus besonderem Grund im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa abgewichen werden. Betrifft die Abweichung Regelungen bezüglich des Verwendungsnachweises, so ist zusätzlich das Einvernehmen des Rechnungshofes des Saarlandes herzustellen.

36.2 Prüfungsrechte Dritter

Prüfungsrechte Dritter, wie z.B. der Rechnungshöfe des Saarlandes, des Bundes oder der Europäischen Union sowie von Prüfungsinstitutionen der Europäischen Kommission bleiben von diesen Richtlinien unberührt. Diese Prüfungsrechte bestehen auch bei Dritten, an die der Erstempfänger die Zuwendung ganz oder teilweise weitergeleitet hat.

36.3 Inkrafttreten, Geltungsbereich

Diese Richtlinien treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, gleichzeitig tritt die Städtebauförderungsverwaltungsvorschrift vom 25. Januar 2005 außer Kraft.

Diese Richtlinien treten mit Ablauf des 31. Dezembers 2023 außer Kraft.

Abschnitt F dieser Richtlinien gilt für die Förderung der nachhaltigen Stadtentwicklung aus EFRE-Mitteln der Förderperiode 2014 bis 2020.

Für die Förderung der nachhaltigen Stadtentwicklung aus EFRE-Mitteln der Förderperiode 2007 bis 2013 gilt weiterhin die Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung im Saarland vom 9. Oktober 2013.

Anlage

Anlage zu den Städtebauförderrichtlinien des Saarlandes

Vom 27. September 2016

Ausgaben für Bewirtungen im Rahmen der Vorbereitung städtebaulicher Maßnahmen und im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit

Ausgaben zur Bewirtung von Gästen sind in begründeten Einzelfällen zulässig, wenn diese im Rahmen der Vorbereitung städtebaulicher Maßnahmen oder im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit erfolgen. Der dienstliche Zweck der Ausgabe muss gewährleistet und begründet sein. Die Ausgaben sind auf ein Mindestmaß (z.B. im Hinblick auf Personenkreis, Angebot und Ablauf der Veranstaltung) zu begrenzen.

Die Aufwendungen müssen in einer adäquaten Relation zum jeweiligen Anlass stehen (Angemessenheit). Bewirtungskosten, die den u. a. Ausgabenrahmen übersteigen, sind nicht erstattungsfähig.

Anforderungen an erforderliche Nachweise

Die Kosten müssen angemessen sein und durch Belege ordnungsgemäß nachgewiesen werden. Die Nachweise müssen folgende Mindestangaben enthalten:

  • Ort und Tag der Bewirtung
  • Namen der Teilnehmer der Bewirtung
    Es müssen alle Personen namentlich aufgeführt werden, die an der Bewirtung teilgenommen haben (einschl. der durch sie vertretenen Institution/ en).
    Ausnahme:
    Auf die Angaben der Namen kann verzichtet werden, wenn ihre Feststellung einen zu hohen Aufwand erfordern würde, z.B. bei Bewirtungen anlässlich von Projektbesichtigungen durch eine größere Personenzahl. In diesen Fällen genügt die Angabe des Teilnehmerkreises (z.B. Stadtratsmitglieder, Angabe der Institution) sowie der Zahl der Teilnehmer der Bewirtung.
  • Anlass der Bewirtung
  • Rechnungen von Dritten
    In Anlehnung an § 4 Abs. 5 Ziffer 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sind für jede einzelne Bewirtung insbesondere folgende formale Voraussetzungen zu erfüllen:
  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift der Veranstaltungsstätte,
  • Datum der Bewirtung und Rechnungsdatum (wenn Rechnungsdatum und Bewirtungsdatum nicht identisch sind),
  • Vollständiger Name des Auftraggebers (Person, die den Auftrag erteilt hat) und Anschrift der Institution, der der Auftraggeber angehört,
  • Steuernummer/Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) der Veranstaltungsstätte,
  • gesondert ausgewiesener Steuerbetrag.
    Die Bewirtungsrechnung muss grundsätzlich maschinell erstellt sein und eine detaillierte Auflistung der konsumierten Speisen und Getränke einschließlich der jeweiligen Preise enthalten. Pauschale Bezeichnungen wie „Essen und Getränke” sind nicht zulässig. Alle verzehrten Speisen und Getränke müssen mit ihren Einzelpreisen aufgelistet werden. Abkürzungen wie „Menü 1” oder „Tagesgericht” sind zulässig.
  • Bewirtungsausgaben in geringem Umfang
    Die Gewährung von „Aufmerksamkeiten” in geringem Umfang (wie Mineralwasser, Kaffee, Tee, Gebäck) gehören zu den laufenden Ausgaben und sind unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zulässig, wenn es sich hierbei um eine übliche Geste der Höflichkeit handelt.
    Dies ist beispielsweise bei den Informationsveranstaltungen für die Öffentlichkeit, z.B. Bürgerwerkstätten, Workshops, u. ä. gegeben.
  • Maximal förderfähige Bewirtungsausgaben
    Die maximal förderfähigen Bewirtungsausgaben betragen einschließlich Getränken je Person/Tag:
    • kleiner Imbiss: – 12 Euro
    • bei Ganztagesveranstaltungen (Mittag- und Abendessen): – 20 Euro
  • Nicht förderfähig sind Ausgaben für
    • die Bewirtung von Gästen zusätzlich zum Honorar bzw. zu den im Rahmen der Reisekostenerstattung gewährten Verpflegungsaufwendungen,
    • die Bewirtung bei internen Besprechungen und Sitzungen der Gremien, oder bei Dienstbesprechungen mit Vertretern anderer staatlicher Einrichtungen, es sei denn, Zeit und Dauer der Sitzung wären so bemessen (z.B. bis in die späten Abendstunden hinein), dass ein Imbiss gereicht werden muss,
    • die Gewährung von Trinkgeldern,
    • die Bewirtung von Begleitpersonen,
    • Geschenke an Bedienstete (Geld- und Sachleistungen) der eigenen Einrichtung oder deren Angehörige,
    • Veranstaltungen geselliger Art, wie Ausflüge und Weihnachts- oder Geburtstagsfeiern,
    • die Beschaffung von Briefpapier, Briefkarten (Glückwunschkarten) und Umschlägen besonders teurer Qualität (Bütten, Japanpost) sowie von Kaffeegeschirr, Kaffeemaschinen, Kühlschränken u.ä.
Service
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