Richtlinie
STARTER STIPENDIUM SAAR
Richtlinien des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie zur Unterstützung von Gründungen mit neuartigen Geschäftsmodellen (Start-ups) im Rahmen eines personenbezogenen Zuschusses „Starter Stipendium Saar“
vom 03.11.2021, geändert am 02.05.2023
1. Zweck der Förderung und Rechtsgrundlagen
1.1. Zuwendungszweck
(1) Ein moderner und zukunftsfähiger Wirtschaftsstandort braucht eine aktive Gründerlandschaft. Eine besondere Bedeutung nehmen dabei Gründungen mit neuartigen, schnell skalierbaren Geschäftsmodellen ein – wobei der Innovationsgehalt dieser Gründungen nicht zwingend technologischer Art sein muss, sondern insb. auch im digitalen, kreativen oder nachhaltigen Bereich liegen kann. Diese Start-ups eröffnen neue Wege der Wertschöpfung und verfügen über hohe Wachstums- und Beschäftigungspotenziale und sind daher auch regionalwirtschaftlich von besonderer Bedeutung. Doch gerade diese Start-ups mit neuen, noch nicht am Markt positionierten Produkten, Dienstleistungen oder Organisationskonzepten stehen bei der erfolgreichen Umsetzung ihres Gründungskonzepts vor besonderen Herausforderungen, u.a. weil ihre innovativen Ideen und Entwicklungen zunächst am Markt etabliert werden müssen.
(2) Ziel der Förderung im Rahmen des Starter Stipendium Saar ist es, besonders aussichtsreiche Gründungen mit neuartigen Geschäftsmodellen, die sich signifikant vom Wettbewerb absetzen und besondere Wachstumspotenziale erwarten lassen, durch einen pauschalen personengebundenen Zuschuss zur Finanzierung von Lebensunterhalt und mit dem Gründungsvorhaben verbundenen Kosten zu unterstützen. Mit Hilfe dieser finanziellen Entlastung sollen die Gründer/-innen in der frühen Startphase besser dazu in die Lage versetzt werden, sich intensiv ihren nächsten Schritten bei der Entwicklung, Umsetzung und Marktetablierung ihrer neuartigen Produkte und Dienstleistungen zu widmen und sich so eine solide Basis für ein nachhaltiges Unternehmensnachwachstum schaffen zu können.
1.2. Rechtsgrundlage
(1) Zur Erfüllung dieses Zuwendungszwecks erlässt das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie (Bewilligungsbehörde) auf der Grundlage der §§ 23 und 44 sowie der betreffenden Verwaltungsvorschriften der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Amtsblatt der EU L 352 vom 24.12.2013) die vorliegende Richtlinie.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie als Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
(1) Gefördert werden neu gegründete Unternehmen, deren Geschäftsmodell auf der Entwicklung, Herstellung und Einführung von neuartigen, noch nicht am Markt etablierten Produkten, Dienstleistungen oder Prozessen beruht. Diese müssen sich signifikant vom Wettbewerb abheben und erkennbare Aussichten auf wirtschaftlichen Erfolg (insb. hinsichtlich Marktpotenzial und Wirtschaftlichkeit) haben. Der Innovationsgehalt der Gründung muss dabei nicht technologischer Art sein, er kann vielmehr insb. auch im digitalen, kreativen oder besonders nachhaltigen Bereich liegen.
(2) Der Zuschuss dient für die jeweilige Projektlaufzeit als pauschaler Beitrag zur Finanzierung der Personalkosten der Gründer/-innen sowie den sonstigen Ausgaben, die mit der weiteren Konzeptionierung und Realisierung der Gründung, wie insb. der erfolgreichen Markteinführung des Produktes bzw. der Dienstleistung, verbunden sind.
3. Ziele und Indikatoren
Mit dem Förderprogramm sollen Gründungen unterstützt werden, die aufgrund der Neuartigkeit ihrer Geschäftsmodelle einerseits über ein hervorgehobenes Markt- und Wachstumspotenzial verfügen und damit einen besonders positiven Effekt für den Wirtschaftsstandort erwarten lassen, andererseits aber auch mit besonderen Herausforderungen und Risiken bei der Realisierung konfrontiert sind. Sie tragen zur Schaffung zusätzlicher Wertschöpfung sowie zur Steigerung der Attraktivität und Innovationskraft des Wirtschaftsstandorts Saarland bei.
Der Indikator für das vorstehend beschriebene Förderziel kann durch den Zuwendungsgeber für jede Fördermaßnahme einzeln erhoben werden. Als Effektivitäts-Indikator gilt folglich die Anzahl der geförderten Start-ups. Für die Zwecke des Controllings auf Programmebene wird der Sollwert des Effektivitätsindikators auf ca. 20 Start-ups und der Sollwert des Effizienzindikators auf durchschnittlich 27.000 Euro je gefördertem Start-up festgelegt.
4. Zuwendungsempfänger
(1) Antragsberechtigt sind Kleinstunternehmen1) mit neuartigen Geschäftsmodellen mit Sitz im Saarland, deren Gründungsdatum zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 18 Monate zurückliegt. Maßgeblich für das Gründungsdatum ist die Gewerbeanmeldung bzw. bei Freiberuflern die Anmeldung beim Finanzamt.
(2) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die vom Anwendungsbereich der De-Minimis-Verordnung ausgeschlossen sind.
5. Zuwendungsvoraussetzungen
(1) Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben gewährt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurden. Das zu fördernde Vorhaben muss der Bewilligungsbehörde mittels Meilensteinen sowohl zeitlich als auch inhaltlich sowie finanziell dargestellt werden. Alle drei Monate bzw. bei Erreichen der Meilensteinschwellen informiert der Zuwendungsempfänger die Bewilligungsbehörde über den Verlauf des Gründungsvorhabens.
(2) Die Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Gründer/-innen nicht zeitgleich andere personenbezogene Leistungen bzw. Stipendien in der Gründungsphase in Anspruch nehmen, wie z.B. das Exist-Gründerstipendium oder Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch. Zudem muss sich der Hauptwohnsitz der Gründer/-innen im Saarland befinden.
(3) Ein gleichzeitig bestehendes Beschäftigungsverhältnis im Hauptberuf sowie zeitgleich ausgeübte entgeltliche Nebentätigkeiten im Umfang von mehr als zehn Stunden pro Woche stehen einer Förderung entgegen. Reine Nebenerwerbsgründungen können ebenfalls nicht gefördert werden.
(4) Das Geschäftsmodell des Unternehmens muss neuartig sein und sich signifikant vom Wettbewerb abheben. Es muss über ein erkennbares Markt- und Wachstumspotenzial verfügen und einen positiven Effekt für das Saarland erwarten lassen (absehbarer Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen, Digitalisierung, Energieeinsparung, Nachhaltigkeit etc.). Diese Voraussetzungen sind der Bewilligungsbehörde zusammen mit der Beschreibung des zu fördernden Projekts anhand von schriftlichen Antragsunterlagen sowie persönlich im Rahmen eines Pitches darzustellen.
(5) Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss unter Einschluss der beantragten Finanzierungshilfe gesichert und überzeugend dargelegt sein. Damit eine Förderung in Betracht kommt, muss die Durchführung des Vorhabens mit so großen wirtschaftlichen Risiken verbunden sein, dass eine Umsetzung ohne die Förderung gefährdet bzw. unmöglich wäre. Die Förderung muss im Sinne des geförderten Vorhabens verwendet werden. Die handelnden Personen müssen über ausreichend unternehmerisches Potenzial (kaufmännische Kenntnisse, Branchenkenntnisse, Kenntnisse über Markt und Konkurrenz) verfügen, um das Vorhaben erfolgreich umsetzen zu können.
6. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6.1. Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Rahmen der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
6.2. Höhe und Umfang der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung bemisst sich auf einen Pauschalbetrag in Höhe von 1.500 EUR pro Unternehmensgründer/-in pro Monat. Sofern das Unternehmen von einem Team gegründet wurde, können maximal zwei in der Geschäftsführung tätige Gründer/-innen für die Berechnung der Gesamtzuwendungshöhe berücksichtigt werden. Die Förderung kann bis zu max. 12 Monate gewährt werden. Der Förderhöchstbetrag beträgt somit 36.000 EUR pro Unternehmen.
Die Beiträge zur Sozialversicherung bzw. sonstige personenbezogene Abgaben gelten mit der Pauschale als abgedeckt. Die Gründer/-innen sind für die Abführung von Abgaben selbst verantwortlich.
7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
(1) Die im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährte Zuwendung ist eine Subvention gemäß § 264 Strafgesetzbuch (StGB). Daher finden sowohl diese Vorschrift als auch § 1 des Gesetzes Nr. 1.061 über die Vergabe von Subventionen nach Landesrecht vom 25.05.1977 (Amtsblatt des Saarlandes, Seite 598) i.V.m. § 1 Absatz 2 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz – SubvG vom 29.07.1976, BGBI. I, S. 2037) sowie die §§ 2–6 des Subventionsgesetzes Anwendung.
(2) Antragsteller/-innen bzw. Zuwendungsempfänger/-innen sind verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Zuwendungen erheblich sind, dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie mitzuteilen. Alle Angaben des Zuwendungsempfängers im Antrag, im Verwendungsnachweis und in sonstigen vorgelegten Unterlagen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB.
(3) Im Rahmen von Nr. 5 der ANBest-P besteht für Zuwendungsempfänger/innen eine besondere Mitteilungspflicht über Veränderungen gegenüber den Daten des Antrags, die z.B. die Eigentums- und Einflussverhältnisse und den Stand- bzw. Vorhabendurchführungsort betreffen. Wesentliche Änderungen können eine Verringerung oder den Widerruf der Zuwendung zur Folge haben.
(4) Die Bewilligungsbehörde kann die gewährte Zuwendung teilweise oder vollständig widerrufen, wenn der/die Zuwendungsempfänger/-in bei der Durchführung seines Vorhabens gegen wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie oder sonstige an die Gewährung der Zuwendung geknüpfte Auflagen bzw. Bedingungen verstößt. Dies gilt insbesondere, wenn das im Rahmen des Vorhabens geförderte Unternehmen:
- während des Durchführungszeitraumes seinen Sitz aus dem Saarland verlagern sollte oder grundsätzlich auch dann, wenn es das Saarland innerhalb von drei vollen Geschäftsjahren nach Beendigung des Vorhabens verlässt;
- seinen Berichtspflichten hinsichtlich des Fortschritts des Vorhabens (alle drei Monate bzw. bei Erreichen der Meilensteine) nicht nachkommt.
(5) Bei Aufgabe des Vorhabens im Bewilligungszeitraum erfolgt ein teilweiser Widerruf des Zuwendungsbescheids. Die beabsichtigte Aufgabe ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Falls die Gründe für die Aufgabe nachvollziehbar dargelegt werden, kann von einer Rückforderung der bereits ausgezahlten Fördermittel ggfls. abgesehen werden.
(6) Veränderungen in der Gesellschafterstruktur sind der Bewilligungsbehörde vorab mitzuteilen. Bei Ausscheiden eines Gründers aus dem Team kann dem Unternehmen eine entsprechend reduzierte Zuwendung erhalten bleiben. Eine Auswechslung von geförderten Teammitgliedern muss vom/von dem/der Zuwendungsempfänger/-in fachlich begründet werden und bedarf in jedem Fall der vorherigen Zustimmung durch die Bewilligungsbehörde, andernfalls kann der Zuwendungsbescheid widerrufen werden.
8. Verfahren
8.1. Antragsverfahren
(1) Zuwendungsanträge sind gemeinsam mit der Erklärung für De-minimis-Beihilfen unter Verwendung der entsprechenden Formulare schriftlich an das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie als Bewilligungsbehörde zu richten. Die entsprechenden Antragsformulare werden von der Bewilligungsbehörde online unter www.gruenden.saarland zur Verfügung gestellt.
(2) Für ein Vorhaben, das vor Antragseingang und vor Erteilung der Bestätigung der grundsätzlichen Förderfähigkeit durch das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie begonnen wurde, kann kein Zuschuss gewährt werden.
(3) In den Antragsformularen ist das neu gegründete Unternehmen insb. anhand der folgenden Merkmale zu beschreiben:
- Name, Gründer/-in, Gründungsdatum, Gesellschaftsstruktur, Kennzahlen zu Mitarbeitern und Umsatz etc.
- Aussagefähiger tabellarischer Lebenslauf der Gründer/-innen
- Produkt/Dienstleistung
- Neuartigkeit/Innovationsgehalt des Geschäftsmodells
- Alleinstellungsmerkmale/Abgrenzung gegenüber dem Wettbewerb
- Kundennutzen
- Status Quo Entwicklung Produkt/Dienstleistung
- Risiken
- Marktpotenzial
- Markteintrittsstrategie
- Bisherige Finanzierung (in Anspruch genommene Förderungen, Eigenmittel)
- Beschreibung des beantragten Fördervorhabens anhand von Meilensteinen (inhaltlich, zeitlich und finanziell)
8.2. Bewilligungsverfahren
(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie prüft die eingehenden Anträge vorab auf grundsätzliche Förderfähigkeit im Hinblick auf die Kriterien der vorliegenden Richtlinie. Auf Grundlage dieser Vorauswahl werden geeignete Antragsteller/-innen ausgewählt, ihr Vorhaben bei der Bewilligungsbehörde persönlich zu präsentieren. Die Entscheidung erfolgt auf Basis der eingereichten Antragsunterlagen sowie einer Eigenpräsentation der Antragstellenden über die Förderung.
Auf dieser Grundlage kann das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie einen Zuwendungsbescheid erlassen. In diesem werden u.a. die Meilensteine des Vorhabens zur Bewertung des Fortschritts festgelegt.
(2) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO.
(3) Die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der zuletzt geltenden Fassung sind verbindlicher Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
8.3. Anforderung- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung erfolgt anteilig für jeden Monat, jeweils zum Monatsende, auf das Konto des gegründeten Unternehmens auf Grundlage eines Mittelabrufformulars.
8.4. Verwendungsnachweisverfahren
(1) Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks (Durchführungszeitraum), spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Durchführungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie ist berechtigt, Bücher, Belege, Nachweise und sonstige Unterlagen anzufordern, soweit diese zur Prüfung im Bewilligungsverfahren und zur Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der gewährten Zuwendung benötigt werden.
(2) Zuwendungsempfänger/-innen sind verpflichtet, dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie sowie dem Rechnungshof des Saarlandes auf Verlangen bis fünf Jahre nach Abschluss des Vorhabens Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen. Die entsprechenden Originalbelege (Einnahmen- und Ausgabenbelege) über die Einzelzählungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sind fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Die Originalbelege sind grundsätzlich in Papierform vorzuhalten.
(3) Die Bewilligungsbehörde hat das Recht, vor Ort die Verwendung der Mittel und die inhaltliche Durchführung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Den Behörden sind die benötigten Unterlagen auf Verlangen vorzulegen sowie ihnen Zutritt zu den betroffenen Gebäuden und Anlagen zu gewähren. Die geförderten Systeme und Wirtschaftsgüter können von den Behörden stichprobenartig begutachtet werden.
Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie und der Rechnungshof des Saarlandes bzw. die von diesen beauftragten Stellen sind befugt, die Mittelverwendung beim/bei der Zuwendungsempfänger/-in, insbesondere auch nach Abschluss des Vorhabens im Rahmen einer vertieften Prüfung der eingegangenen Verwendungsnachweise, zu prüfen.
9. Beihilfekonformität
(1) Für Unternehmen handelt es sich bei der bewilligten Zuwendung um eine De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (Amtsblatt der EU L 352 vom 24.12.2013), die unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden kann. Der maximal zulässige Gesamtbetrag von De-minimis-Beihilfen beträgt innerhalb von drei Steuerjahren derzeit 200.000 EUR bzw. für Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs 100.000 EUR. Der jeweilige Höchstbetrag gilt für alle Formen staatlicher Beihilfen (z.B. Zuschüsse, Darlehen, Bürgschaften, Beteiligungen), die als De-minimis-Beihilfen nach der o.g. Verordnung gewährt wurden und darf nicht überschritten werden.
(2) Antragstellende Unternehmen sind verpflichtet, bei der Beantragung einer Förderung die vorgenannte Höchstgrenze zu beachten und alle weiteren beantragten und gewährten De-minimis-Beihilfen, die sie im laufenden Steuerjahr und in den vorangegangenen zwei Steuerjahren erhalten haben, mitzuteilen. Die zu beachtenden Kumulierungsvorschriften können ggf. zu einer Reduzierung des noch zulässigen „De-minimis“-Betrages nach der vorgenannten Verordnung führen.
(3) Dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie ist zur Überprüfung der Einhaltung v.g. Bedingungen eine „De-minimis“-Erklärung zum Antrag vorzulegen. Das entsprechende Formular wird von der Bewilligungsbehörde online zur Verfügung gehalten.
(4) Im Falle einer Bewilligung wird dem Antragsteller eine „De-minimis-Bescheinigung“ durch das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie ausgehändigt.
(5) Nach Art. 5 der De-minimis-Verordnung dürfen De-minimis-Beihilfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.
10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am Tage nach ihrer ersten Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
1) Maßgeblich für die Einstufung als Kleinstunternehmen ist die Empfehlung der Europäischen Kommission vom 06. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (s. ABI. der EU L 124/36 vom 20.05.2003). Danach verfügen Kleinstunternehmen u.a. über weniger als 10 Beschäftigte.