Richtlinie
Richtlinien für das Startkapital-Programm des Saarlandes
Vom 1. September 2003
[zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie
vom 16. August 2023]
Vorbemerkung
Mit der Neufassung der Richtlinien vom 15. März 2001 wurde das Startkapital-Programm in Absatz 5 um eine Meisterkomponente erweitert. Sie soll dazu beitragen, die Vorlaufkosten der Meister/-innen und der ihnen gleichgestellten Gruppen zur Erfüllung der Voraussetzungen zur Existenzgründung angemessen zu berücksichtigen.
Mit der Neufassung der Richtlinien vom 1. September 2003 wird das Förderziel auf die Existenzfestigung innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Gründung ausgedehnt.
1. Förderziel
Das Ministerium für Wirtschaft fördert auf der Grundlage der §§ 1, 3, 14, 21 und 23 des Gesetzes Nr. 1052 zur Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen sowie der Freien Berufe in der Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz – MFG) vom 21. Juli 1976 (Amtsbl. S. 841), geändert durch Gesetz Nr. 1199 vom 14. Mai 1986 (Amtsbl. S. 509), nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Saarland und insbesondere zur Verbreiterung des Mittelstandes in der saarländischen Unternehmensstruktur die Gründung von selbständigen Existenzen und deren Festigung innerhalb von 5 Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit.
2. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Existenzgründer/-innen sowie Existenzfestiger/-innen innerhalb einer Frist von 5 Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit im Bereich der gewerblichen Wirtschaft sowie in den Freien Berufen. Existenzgründungen/-festigungen im Gaststättengewerbe werden nicht gefördert.
Es können auch Existenzgründer/-innen, die zunächst nebenberuflich tätig werden oder bereits nebenberufliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben, gefördert werden.
In begründeten Fällen, insbesondere bei Frauen, die nach Erziehungszeiten wieder ins Erwerbsleben eintreten möchten, wird auch eine zweite Existenzgründung/-festigung gefördert.
3. Voraussetzungen für die Förderung
Voraussetzung für die Förderung ist die Vorlage eines Unternehmenskonzeptes sowie der Nachweis der fachlichen und beruflichen Qualifikation.
Das Unternehmenskonzept muss die voraussichtliche Tragfähigkeit der angestrebten Existenzgründung/-festigung schlüssig belegen.
Der Nachweis der fachlichen und beruflichen Qualifikation soll in der üblichen Form durch Lebenslauf, Darstellung des beruflichen Werdegangs unter Beifügung der üblichen Zeugnisse geführt werden.
Für den Fall, dass in einem Existenzgründungsvorhaben/-festigungsvorhaben trotz der vorgelegten Unterlagen Fragen zum Unternehmenskonzept sowie zur fachlichen oder beruflichen Qualifikation offen bleiben, kann die Stellungnahme einer fachkompetenten Stelle verlangt werden.
4. Verwendungszweck
Das Startkapital kann sowohl für die Finanzierung von Investitionen als auch zur Darstellung des Betriebsmittelbedarfs verwendet werden.
5. Art und Höhe der Förderung/Kreditbetrag
Das Startkapital wird in Form von langfristigen Krediten der Saarländischen Investitionskreditbank AG (SIKB) zur Verfügung gestellt. Das Saarland fördert die Existenzgründung/-festigung durch die Gestellung von Landesbürgschaften sowie die Übernahme der Kreditzinsen für die ersten 24 Monate der Kreditlaufzeit. Die Zinssubvention verlängert sich auf 36 Monate für die Existenzgründung/-festigung von Frauen und für Personen, die eine Meisterprüfung im Handwerk (§ 45 Handwerksordnung – HWO), in der Industrie, im Hotel- und Gaststättengewerbe und in der Hauswirtschaft (§§ 46, 81, 95 Berufsbildungsgesetz – BBiG) oder eine staatliche Prüfung zum/zur Techniker/-in bestanden haben.
Sofern Kreditnehmer innerhalb von zwei Jahren nach Kreditbewilligung mindestens drei zusätzliche Vollarbeitsplätze/Ausbildungsplätze schaffen und mit Sozialversicherungspflichtigen besetzen, können darüber hinaus auf Antrag zur Stärkung des Eigenkapitals 20% des ursprünglichen Kreditbetrages in einen verlorenen Zuschuss – maximal jedoch in Höhe der Kreditrestschuld zum Zeitpunkt der Bewilligung des Zuschusses – umgewandelt werden, wenn die Arbeitsplätze mindestens drei Jahre besetzt waren und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch besetzt sind. Sozialversicherungspflichtige Teilzeitarbeitsplätze werden zur Hälfte angerechnet.
Der Kredithöchstbetrag ist auf insgesamt 25.000 Euro innerhalb von 5 Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit begrenzt. Der Mindestbetrag beträgt 2.500 Euro.
Die Mittel aus diesem Programm sind grundsätzlich subsidiär zu anderen öffentlichen Fördermitteln einzusetzen. Bei Existenzgründungsvorhaben/-festigungsvorhaben, deren Finanzierungsbedarf 50.000 EUR nicht übersteigt, kann von der Beachtung des Subsidiaritätsprinzips abgesehen werden. In diesen Fällen kann der Finanzierungsanteil bis zu 80% des Finanzierungsbedarfes ausmachen, sofern die Gesamtfinanzierung durch Einsatz von Eigenmitteln oder anderen Kreditmitteln sichergestellt werden kann.
Die 80%-Finanzierungsgrenze kann bei Existenzgründung überschritten werden, wenn der/die Existenzgründer/-in entsprechende Aufwendungen für die Berufsausbildung, eine berufliche Weiterqualifizierung nachweisen kann oder die Existenzgründung unmittelbar nach dem Studienabschluss an einer Universität, Fachhochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung erfolgt.
Für den Zeitraum von 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2026 kann abweichend von der Regelung in Absatz 4 und Absatz 5 der Finanzierungsanteil bis zu 100% des Finanzierungsbedarfes ausmachen.
6. Kreditkonditionen
6.1. Laufzeit
Die Laufzeit beträgt bei zwei tilgungsfreien Anlaufjahren bis zu 10 Jahre.
6.2 Zinssatz
Der Kredit wird zu einem festen Zinssatz (Kapitalmarktsatz) für die gesamte Laufzeit zur Verfügung gestellt [siehe aktuelle Konditionen]. Während der ersten 24 Monate der Kreditlaufzeit trägt das Saarland den Zinsaufwand. In den Fällen der Nr 5 Absatz 1 Satz 3 verlängert sich die Zinssubvention auf 36 Monate.
6.3. Bearbeitungsgebühr
Bei Antragstellung auf Förderung nach Nr. 5 Absatz 2 ist eine Bearbeitungsgebühr von 100 Euro an die SIKB zu zahlen.
6.4. Auszahlung
Die Auszahlung des Kredites erfolgt zu 100%.
6.5. Tilgung
Der Kredit ist nach zwei tilgungsfreien Jahren in monatlichen Raten zurückzuzahlen.
6.6. Kündigung
Bei Aufgabe der Existenz während der Kreditlaufzeit ist der Kredit zur sofortigen Rückzahlung kündbar. Die Rückzahlungsverpflichtung umfasst neben dem Kreditrestbetrag ausstehende Zinsen und Nebenkosten sowie Schadenersatzansprüche wegen vorzeitiger Rückzahlung und ggf. Zahlungsverzugs. Aus anderen Gründen ist eine vorzeitige Rückzahlung grundsätzlich nicht möglich. Dies gilt nicht für die Förderung nach Nr. 5 Absatz 2.
7. Absicherung
Der/die Kreditnehmer/-in braucht für den Kredit keine Sicherheiten zu stellen. Die bankübliche Absicherung erfolgt durch eine Bürgschaft des Saarlandes.
8. Antragstellung, Antragsweg
Die Antragstellung hat grundsätzlich vor Vorhabensbeginn zu erfolgen. Als Vorhabensbeginn wird der Zeitpunkt angesehen, in dem erste finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit der geplanten Existenzgründung/-festigung eingegangen werden.
Anträge sind über die Hausbanken an die SIKB zu richten. Bei Existenzgründungen ist eine Bereitschaftserklärung der Hausbank zur Führung eines Geschäftskontos beizufügen. Bei Existenzfestigungsvorhaben ist dem Antrag eine Stellungnahme der Hausbank beizufügen.
Anträge auf Förderung nach Nr. 5 Absatz 2 sind direkt an die SIKB zu richten.
9. Verwendungsnachweis
Der/die Kreditnehmer/-in hat spätestens acht Monate nach der Kreditauszahlung die antragsgemäße Kreditverwendung nachzuweisen. Der Nachweis der Verwendung richtet sich nach Nr. 6 der ANBest-P zu den VV zu § 44 LHO. Der einfache Verwendungsnachweis gemäß Nr. 6.6 ist zugelassen. Diese Bestimmungen sind dem Inhalt nach unmittelbar in den Kreditvertrag zu übernehmen.
10. Prüfungsrecht
10.1. Die Verwendung des Zinszuschusses und des damit verbilligten Kredites kann von dem Saarland, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft oder dessen Beauftragten, jederzeit durch Einsichtnahme in die betrieblichen Unterlagen und durch Besichtigung an Ort und Stelle geprüft werden. Die Prüfungshandlungen erstrecken sich nicht auf die sonstige Geschäftstätigkeit des Kreditnehmers oder der SIKB.
10.2. Der Rechnungshof des Saarlandes ist nach § 91 Abs. 1 und 2 LHO berechtigt, die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung der Zinszuschüsse des Saarlandes bei dem/der Kreditnehmer/-in und der SIKB zu prüfen. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Geschäftstätigkeit des/der Kreditnehmers//-in erstrecken, wenn es der Rechnungshof für die Verwendungsprüfung des Zinszuschusses für erforderlich hält.
11. Schlussbestimmungen
11.1. Mit dem Antrag auf Startkapital eventuell verbundene Kosten und Gebühren hat der/die Kreditnehmer/-in zu tragen.
11.2. Der Kredit nach diesem Startkapital-Programm ist eine Subvention im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB). Deshalb finden bei Verstößen gegen das Subventionsrecht diese Vorschrift und auch die §§ 2–6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. S. 2037) Anwendung.
11.3. Subventionserhebliche Tatsachen im Sinne der in vorstehender Ziffer genannten Vorschriften sind alle förderrelevanten Angaben im Antrag und seinen Anlagen insbesondere zur fachlichen und beruflichen Qualifikation.
11.4. Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung eines Kredites der SIKB nach diesen Richtlinien besteht nicht.
11.5. Die Verbilligung/Tilgung des Kredites durch Zuschüsse des Saarlandes gemäß Nr. 5 erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
11.6. Bei der Förderung handelt es sich um eine „De-minimis-Beihilfe“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Amtsblatt der Europäischen Union L 352/1 vom 24.12.2013, S. 1–8). Danach darf der Subventionswert aller „De-minimis-Beihilfen“, die der/die Zuwendungsempfänger/in erhält, die Summe von 200.000,00 Euro nicht überschreiten. Beihilfen aus EU-genehmigten Programmen sind jedoch zusätzlich möglich.
Der/die Zuwendungsempfänger/-in ist verpflichtet, bei Antragstellung eine Erklärung über bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen einzureichen und die als Anlage zum Kreditvertrag überreichte De-minimis-Bescheinigung 10 Jahre aufzubewahren.
11.7. Es ist sicherzustellen, dass bei der Bewilligung, Auszahlung, Abrechnung und der ggf. erforderlichen Rückforderung der Einzelförderungen sowie bei der Prüfung der Verwendung die für die Letztempfänger maßgebenden Bestimmungen des Vertrages zwischen dem Land und der SIKB den Letztempfängern auferlegt werden, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
11.8. Diese Richtlinien treten am 5. September 2003 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für das Startkapital-Programm des Saarlandes vom 15. März 2001 (Amtsbl. S. 863) außer Kraft.
Anlage
Startkapitalprogramm des Saarlandes
Merkblatt-Stand: Oktober 2023
Wen fördern wir?
- Existenzgründer und Existenzfestiger innerhalb einer Frist von 5 Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit im Bereich der gewerblichen Wirtschaft sowie in den Freien Berufen (Existenzgründungen/-festigungen im Gaststättengewerbe werden nicht gefördert).
- Existenzgründer, die zunächst nebenberuflich tätig werden oder bereits nebenberufliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit erzielt haben, sind ebenfalls antragsberechtigt.
- In begründeten Fällen, insbesondere bei Frauen, die nach Erziehungszeiten wieder ins Erwerbsleben eintreten möchten, wird auch eine zweite Existenzgründung/-festigung gefördert.
Wie sind die Voraussetzungen für eine Förderung?
- Vorlage eines Unternehmenskonzeptes, das die voraussichtliche Tragfähigkeit der angestrebten Existenzgründung/ -festigung schlüssig belegt.
- Nachweis der fachlichen und beruflichen Qualifikation durch Lebenslauf, Darstellung des beruflichen Werdegangs unter Beifügung üblicher Zeugnisse.
Für den Fall, dass in einem Existenzgründungsvorhaben/-festigungsvorhaben trotz der vorgelegten Unterlagen Fragen zum Unternehmenskonzept sowie zur fachlichen oder beruflichen Qualifikation offen bleiben, kann die Stellungnahme einer fachkompetenten Stelle verlangt werden.
Was fördern wir?
Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln
In welchem Umfang fördern wir?
Förderhöhe
Finanziert werden bis zu 100% des Gesamtfinanzierungsbedarfs, maximal jedoch EUR 25.000, sofern die Gesamtfinanzierung durch Einsatz von Eigenmitteln oder anderen Kreditmitteln sichergestellt ist.
Die Mittel aus dem Startkapitalprogramm sind grundsätzlich nur subsidiär zu anderen öffentlichen Fördermitteln einzusetzen.
Bei Existenzgründungsvorhaben/-festigungsvorhaben, deren Gesamtfinanzierungsbedarf EUR 50.000 nicht übersteigt, kann von der Beachtung des Subsidiaritätsprinzips abgesehen werden.
Bis zu 100% der förderfähigen Investitionen bzw. der Betriebsmittel.
Bei Investitionen von Leasinggesellschaften in Leasinggüter (einschließlich Immobilien-Leasing) sind förderfähige Kosten die Gesamtinvestitionskosten abzüglich der in den Leasingverträgen vereinbarten Restwerte.
Kreditbetrag
Kreditmindestbetrag: 2.500 EUR
Kredithöchstbetrag: insgesamt 25.000 EUR innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
Welche Laufzeiten sind möglich?
Bis zu 10 Jahre bei 2 tilgungsfreien Anlaufjahren.
Wie sind die Konditionen?
Siehe gesonderte Konditionenübersicht.
Während der ersten 24 Monate der Kreditlaufzeit werden die Zinsen vom Saarland getragen, insofern die vorgenannten Voraussetzungen für die Förderung erfüllt werden.
Die Zinssubvention verlängert sich auf 36 Monate bei Antragstellern, die eine Meisterprüfung
- im Handwerk (§ 45 Handwerksordnung – HWO)
- in der Industrie, im Hotel- und Gaststättengewerbe und in der Hauswirtschaft (§§ 46, 81, 95 Berufsbildungsgesetz – BBiG) oder
- eine staatliche Prüfung zum Techniker/Technikerin bestanden haben.
Zinssatzreduzierung
Bei einer freiwilligen Teilnahme an einem der beiden Förderprogramme „Förderung unternehmerischen Know-hows“ oder „Beratungsprogramm Saarland“ (Beratung nach der Gründung bzw. Übernahme) honoriert die SIKB Ihr Engagement. Voraussetzung für die Gewährung der Zinssatzreduzierung ist die Einreichung des Abschlussberichtes über die Beratung sowie die Einreichung der dazugehörigen Beratungsrechnung. Der Antrag auf Zinssatzreduzierung ist uns spätestens 36 Monate nach Vollauszahlung des Kredites einzureichen.
Nach Prüfung der Antragsunterlagen reduziert sich der Zinssatz (frühestens nach Ablauf der Zinsübernahme durch das Saarland) um 1%-Punkt p.a.
Sonstige Kosten:
Ab dem 31. Tag nach Kreditzusage: Bereitstellungsprovision von 1,8% p.a.
Bei Beantragung des verlorenen Zuschusses: einmalige Bearbeitungsgebühr von EUR 100,00.
Wie erfolgt die Tilgung?
Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleich hohen monatlichen Raten.
Tilgungszuschuss:
Sofern innerhalb von zwei Jahren nach Kreditbewilligung mindestens drei zusätzliche Vollzeitarbeitsplätze/Ausbildungsplätze geschaffen und besetzt werden, können darüber hinaus auf Antrag zur Stärkung des Eigenkapitals 20% des ursprünglichen Kreditbetrages – maximal jedoch in Höhe der Kreditrestschuld zum Zeitpunkt der Bewilligung des Zuschusses – in einen verlorenen Zuschuss umgewandelt werden, wenn die Arbeitsplätze mindestens drei Jahre besetzt waren und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch besetzt sind. Es werden grundsätzlich nur solche neu geschaffenen Arbeitsplätze berücksichtigt, die mit betriebsangehörigen Beschäftigten besetzt sind und zu denen mit dem antragstellenden Unternehmen ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht. Teilzeitarbeitsplätze werden zur Hälfte angerechnet.
Welche Sicherheiten sind zu stellen?
Persönliche Haftung des Kreditnehmers. Dingliche Sicherheiten sind nicht zu stellen. Die bankübliche Absicherung erfolgt durch eine Bürgschaft des Saarlandes.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Hausbank – SIKB
Die Antragstellung hat grundsätzlich vor Beginn des Vorhabens zu erfolgen. Als Vorhabensbeginn wird der Zeitpunkt angesehen, in dem erste finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit der geplanten Existenzgründung/-festigung eingegangen werden.
Welche Angaben und Unterlagen sind zur Antragstellung erforderlich?
Antragstellung auf SIKB-Vordruck über die Hausbank an die SIKB unter Beifügung des Unternehmenskonzeptes sowie des Nachweises der fachlichen und beruflichen Qualifikation.
Bei Existenzgründungen ist eine Bereitschaftserklärung der Hausbank zur Führung eines Geschäftskontos beizufügen.
Bei Existenzfestigungen ist dem Antrag eine Stellungnahme der Hausbank beizufügen.
Anträge auf einen verlorenen Zuschuss sind direkt an die SIKB zu richten.
Wie ist die Verwendung der Mittel nachzuweisen?
Innerhalb von 8 Monaten nach Kreditauszahlung durch Vorlage des unterzeichneten Verwendungsnachweises.