Richtlinie
Richtlinie für die Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur
vom 01.03.2020
I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Saarland fördert den Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur durch Zuwendungen
1. aus Mitteln der Europäischen Union (EU) im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) auf der Grundlage des Operationellen Programms EFRE Saarland 2014-2020 im Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ (Operationelles Programm EFRE Saarland).
2. aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) in den jeweils ausgewiesenen GRW-Fördergebieten
3. aus Mitteln des Landesprogramms zur Verbesserung der regionalen Beschäftigungslage und der Wirtschaftsstruktur.
Die Zuwendungen werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Richtlinie, nach den Bestimmungen der §§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in der jeweils geltenden Fassung und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Anlagen 2–4b, 5 und 6 sowie der Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Beim Einsatz von GRW-Mitteln sind zudem die Vorschriften des jeweils gültigen Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe zu beachten.
Beim Einsatz von EFRE-Mitteln gelten die spezifischen Verordnungen der EU in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 vom 17. Dezember 2013, die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vom 17. Dezember 2013 und die darauf beruhenden Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen sowie ferner die für das Operationelle Programm EFRE Saarland geltenden EFRE-spezifischen Verwaltungsvorschriften.
Soweit die Anwendung dieser Bestimmungen eine geringere Förderung ergibt, als nach dieser Richtlinie möglich wäre, oder Tatbestände von der Förderung ausschließt, gehen beim Einsatz von GRW-Mitteln der GRW-Koordinierungsrahmen bzw. beim Einsatz von EFRE-Mitteln die spezifischen Verordnungen der EU sowie die für das Operationelle Programm EFRE Saarland geltenden EFRE-spezifischen Verwaltungsvorschriften dieser Richtlinie vor.
II. Gegenstand der Förderung
Die zu fördernden Vorhaben werden auf Basis der Förderkonzeption des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr ausgewählt. Folgende Vorhaben werden unter Beachtung der Ziff. V und VI gefördert:
1. Die Erschließung, der Ausbau und die Revitalisierung von Industrie- und/oder Gewerbegelände.
Hierzu gehören auch
a) Umweltschutzmaßnahmen, soweit sie in einem unmittelbaren sachlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen und für deren Umsetzung erforderlich sind.
b) die Beseitigung von Altlasten, soweit sie in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem zu fördernden Vorhaben stehen, für eine wirtschaftliche Nutzung erforderlich und wirtschaftlich vertretbar sind und sofern keine vorrangige umweltrechtliche Haftung eines Dritten besteht.
c) Kosten für die Errichtung oder den Ausbau von Wasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen zur Anbindung von Industrie- und Gewerbegebieten an das regionale bzw. überregionale Versorgungsnetz.
d) Kosten für die Errichtung oder den Ausbau von Abwasser-, Strom-, Gas-, Fernwärme- und anderen Energieleitungen und -verteilungsanlagen.
e) Kosten für die Errichtung oder den Ausbau der Anbindung von Industrie- und Gewerbegebieten an das überregionale Straßen- und Schienennetz.
2. Der Neubau oder der Ausbau von Verkehrsverbindungen, soweit dadurch Industrie- und/oder Gewerbebetriebe unmittelbar an das Verkehrsnetz angebunden werden.
3. Die Errichtung (einschließlich Erwerb vorhandener Gebäude) oder der Ausbau von Gewerbezentren, die insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen zeitlich befristet Räumlichkeiten oder Gemeinschaftsdienste bereitstellen (Forschungs-, Technologie-, Gründerzentren bzw. -parks u.ä.).
4. Die Errichtung, der Ersatz oder die Modernisierung von Hafeninfrastrukturen in Binnenhäfen unter Beachtung der entsprechenden Regelungen im jeweils gültigen Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW).
5. Die Erstellung regionaler Entwicklungskonzepte durch Dritte, wobei der Förderbetrag für ein Konzept max. 25.000,00 EURO beträgt.
6. Planungs- und Beratungsleistungen mit Ausnahme der Bauleitplanung können gefördert werden, wenn diese zur Vorbereitung/Durchführung förderbarer Infrastrukturmaßnahmen notwendig sind und diese nicht von anderen Ressorts zu finanzieren sind. Der Förderbetrag kann für ein Vorhaben bis zu 50.000,00 EURO betragen.
III. Ziel der Förderung
Die Förderung verfolgt das Ziel, durch den Ausbau von wirtschaftsnahen Infrastrukturen die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Saarland zu erhöhen und die regionale Wirtschaftsstruktur zu stärken.
IV. Zuwendungsempfänger(innen), Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind die Träger der Vorhaben. Als Träger werden vorzugsweise Gemeinden und Gemeindeverbände gefördert. Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, können mit kommunalen Trägern gleichbehandelt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 51 und 68 der Abgabenordnung erfüllt sind und dies vom Finanzamt anerkannt ist. Träger können auch natürliche oder juristische Personen sein, deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Sofern beim Träger Gewerbebetriebe beteiligt sind, muss der Anteil der kommunalen bzw. steuerbegünstigten Beteiligten überwiegen. In diesem Fall ist eine Besicherung evtl. Haftungs- oder Rückforderungsansprüche in geeigneter Form vorzusehen. Der Träger kann die Ausführung, den Betrieb und die Vermarktung des Infrastrukturprojektes sowie das Eigentum an dem Infrastrukturprojekt an natürliche und/oder juristische Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, übertragen. Voraussetzung dafür ist, dass
- die Förderziele dieser Richtlinie eingehalten werden
- die Interessen des Trägers gewahrt bleiben, indem dieser ausreichenden Einfluss auf die Ausgestaltung des Projektes behält
- die Einhaltung des Förderzwecks und der Fördervorschriften durch eine Patronatserklärung des Trägers abgesichert werden und dass
- sich die wirtschaftliche Aktivität des Betreibers auf den Betrieb bzw. die Vermarktung der Infrastruktureinrichtung beschränkt. Er darf die Infrastruktureinrichtung nicht eigenwirtschaftlich nutzen.
V. Zuwendungsvoraussetzungen
1. Zuwendungen werden nur für im Saarland vorgenommene Vorhaben gewährt, mit deren Durchführung zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Förderung noch nicht begonnen worden ist.
2. Nach der Bewilligung der Mittel muss mit dem Vorhaben unverzüglich begonnen werden.
3. Eine Förderung wird nicht gewährt, wenn das Infrastrukturvorhaben nicht die erforderlichen planungs-, bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen besitzt. Gleiches gilt, wenn gegen beabsichtigte Maßnahmen gewerblicher Betriebe auf der zur Erschließung anstehenden Fläche begründete planungs-, bau oder immissionsschutzrechtliche Bedenken erkennbar werden.
4. Der Träger des Infrastrukturvorhabens muss über die begünstigten Grundstücksflächen verfügungsberechtigt sein.
5. Die Finanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Bei langjährigen Revitalisierungsmaßnahmen und Großvorhaben bezieht sich die Sicherstellung der Finanzierung auf die jeweiligen Erschließungsabschnitte. Die Zuwendungsmittel stehen unter dem Vorbehalt der (plangemäßen) Mittelbereitstellung durch den Landtag des Saarlandes, den Bund, die EU und das Ministerium für Finanzen und Europa.
6. Der Zuwendungsempfänger ist als Träger/Betreiber des Infrastrukturvorhabens verpflichtet, das geförderte Vorhaben für eine Dauer von nicht kürzer als 15 Jahren entsprechend dem Zuwendungszweck zu verwenden, zu betreiben und ordnungsgemäß zu unterhalten. Die Frist beginnt mit der Fertigstellung der Maßnahme (Bauabnahme) zu laufen.
7. Die geförderten Flächen sollen in nennenswertem Umfang mit Betrieben belegt werden, die einen Primäreffekt haben bzw. erwarten lassen.
8. Von der Förderung ausgeschlossen sind Flächen für:
- Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, soweit nicht Verarbeitung oder Vermarktung,
- Bergbau, Abbau von Sand, Kies, Ton, Steinen und vergleichbare Zweige der Urproduktion,
- Energie- und Wasserversorgung, außer Kraftwerken und Wasserversorgungsanlagen, die überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dienen1),
- Einzelhandel, insbesondere mit zentrenrelevanten Sortimenten im Sinne des Landesentwicklungsplanes „Siedlung“ in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht Versandhandel1),
- Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen1)
- Sportstätten1)
VI. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
1. Die Zuwendung erfolgt im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung durch nicht rückzahlbare Zuweisungen/Zuschüsse.
2. Die Zuwendung erfolgt unter Beachtung beihilferechtlicher Beschlüsse der Europäischen Kommission.
3. Soweit die Förderung einzelner Erschließungsgewerke (z.B. in Anwendung beihilferechtlicher Beschlüsse) mit einem Zuwendungsbescheid abschließend geregelt wird, kommt Ziff. VI. 4. insoweit nicht mehr zur Anwendung.
4. Unter Beachtung der Ziff. VI. 3. wird die Höhe der Zuwendung unter Zugrundelegung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung ermittelt. Die Wirtschaftlichkeit ergibt sich aus dem Saldo der Einnahmen und Ausgaben (finanzielle Unterdeckung). Die Wirtschaftlichkeitsberechnung wird einmal zu Beginn des Vorhabens auf Basis von Plan-Zahlen und mit Vorlage des Verwendungsnachweises auf Basis der dann vorliegenden Ist-Zahlen erstellt.
Wenn die Ausgaben aus den Einnahmen finanziert werden können, erfolgt keine Förderung. Bei einer finanziellen Unterdeckung beträgt die Höhe der Förderung grundsätzlich 70% des Defizits.2)
Bei einer finanziellen Unterdeckung beträgt die Höhe der Förderung grundsätzlich 95% des Defizits2), wenn das Vorhaben im Zeitraum 01.03.2020 bis 31.12.2023 erstmalig durch einen Zuwendungsbescheid gefördert wird.
5. Als Einnahmen und Ausgaben können alle in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erschließungsprojekt stehenden Positionen erfasst werden.
Zu den Einnahmen zählen insbesondere:
- Erlöse aus Verkauf von Grundstücken (eigenverwertete Grundstücke sind wie ein Verkauf an Dritte zu behandeln.) Grundstücke, die zum Zeitpunkt der Vorlage des Verwendungsnachweises noch nicht veräußert sind, werden mit den bis zu diesem Zeitpunkt erzielten Verkaufserlösen berücksichtigt.
- Erschließungsbeiträge, Kanalbaubeiträge, Baukostenzuschüsse und sonstige Beiträge
- Bei Zentren gem. II. Nr. 33): Mieteinnahmen (einschl. Nebenkostenumlage und sonstigen Einnahmen)
- Beiträge Dritter
- Sonstige ursächlich mit dem Vorhaben verbundene Einnahmen.
Zu den Ausgaben zählen insbesondere:
- Grunderwerb/Grundstückseinbringung (einschl. Nebenkosten)4)
- Kosten der Bauleitplanung
- Geländegestaltung/Planum (einschl. Boden-/Baugrunduntersuchungen)
- Abbruch
- Altlasten/Sanierung (einschl. Altlastenuntersuchungen/Sanierungsplanungen)
- Straßen, Straßenbeleuchtung
- Lärmschutzmaßnahmen
- Begrünung
- Ausgleichsabgaben nach Naturschutzgesetzen
- Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
- Ver- und Entsorgung5) (Wasser, Strom, Gas, Fernwärme, Abwasser etc.)
- Gleisanschluss5)
- Kosten für den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo)
- Kosten für die Veröffentlichung der Ausschreibung
- Rechtsberatung, Rechtsbeistand6)
- Vermarktungsaufwendungen, Öffentlichkeitsarbeit (in angemessenem Umfang)
- Bei Zentren gem. Ziff. II. Nr. 33): Kosten der Hochbaumaßnahme (Herstellung eines funktionsfähigen Gebäudes unter Zugrundelegung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung, vgl. Ziff. VI. 4.)
- Baunebenkosten (Honorare für Architekten, Ingenieure, für Freianlagenplanung sowie landschaftsplanerische Leistungen, soweit solche für die projektbezogene Entwurfs- und Ausführungsplanung, Bauleitung etc. anfallen).
Grundlage für die Bemessung sind die Kostengruppen 730–746, 748, 749 der DIN 276. Sie werden bei Tiefbaumaßnahmen mit einem Anteil bis max. 15 v.H. des Betrages der förderbaren Baukosten berücksichtigt. Bei Maßnahmen für die Revitalisierung von Industriebrachen und Neu- bzw. Umbaumaßnahmen im Hochbaubereich können diese mit einem Anteil bis max. 20 v.H. anerkannt werden. - Projektsteuerung/Geschäftsbesorgung bis max. 2,5 v.H. der förderfähigen Investitionskosten (ohne Baunebenkosten).
6. Nicht zuwendungsfähig sind:
- Maßnahmen auf privaten Grundstücken
- Hausanschlüsse
- Abschreibungen und Finanzierungskosten
- Folgekosten
- Unterhaltung, Wartung, Ablösung (z.B. Straßenbau, Gleisbau)
- Umsatzsteuer, soweit sie als Vorsteuer gem. Umsatzsteuergesetz geltend gemacht werden kann.
- Bei Hochbaumaßnahmen – Kosten der Bauoberleitung
- Eigenleistung des Trägers des Infrastrukturvorhabens, d.h. bei kommunalen Vorhabensträgern, die Leistungen der eigenen Verwaltungszweige (bezogen auf kommunale Vorhabensträger bedeutet dies, dass Leistungen rechtlich selbständiger Unternehmen, auch wenn sie sich in kommunalem Besitz befinden, zu den förderbaren Kosten zählen).
7. Fördersatz und Auszahlung der Zuwendung
Der Fördersatz wird als Verhältnis des Fördermittelbetrages zu den Gesamtinvestitionen ermittelt. Die Auszahlung des Fördermittelbetrages erfolgt unter Zugrundelegung des Fördermittelsatzes möglichst zeitnah zu den Investitionsausgaben.
VII. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
1. Bekanntmachung der Europäischen Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 19.07.2016 Nr. C 262/1) ist zu beachten. Das heißt unter anderem, die mit den Fördermitteln erschlossenen Industrie- und/oder Gewerbegelände müssen nach erfolgter öffentlicher Verkaufsbemühung, wie z.B. durch Hinweistafeln auf dem Gewerbegebiet, Veröffentlichung in der Gewerbegebietsliste und in überregionalen Tageszeitungen bzw. durch Einschaltung eines überregional tätigen Maklers, zum Marktpreis an den besten Bieter/Bewerber verkauft werden.
2. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-LHO (soweit in dieser Förderrichtlinie keine Abweichungen zugelassen sind) sowie die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Der Verwendungsnachweis ist in Einnahmen und Ausgaben (vgl. Ziff. VI. Nr. 5) zu führen.
3. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
4. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr kann verlangen, dass die Belegung der geförderten Industrie- und/oder Gewerbeflächen mit ihm abzustimmen ist.
VIII. Antragsverfahren
Der Antrag ist auf dem dafür vorgesehenen Antragsvordruck „Antrag auf Gewährung einer Zuwendung an Gemeinden, Gemeindeverbände und Maßnahmenträger zur Förderung wirtschaftsnaher/touristischer Infrastruktur beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr als Bewilligungsbehörde einzureichen. Der Vordruck kann im Internet unter https://www.saarland.de/mwaev/DE/portale/wirtschaft/industrie_und_gewerbeflaechen/industrie_und_gewerbeflaechen.html abgerufen werden.
IX. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie für die Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur vom 01.01.2018 (Elektronisches Verwaltungsvorschriften Informationssystem Saarland – ELVIS, Ordnungsnr. 8/863). Sie tritt zum 01.03.2020 in Kraft und spätestens am 31.12.2023 außer Kraft.
1) Unter der Voraussetzung, dass die Gesamtzielsetzung des Vorhabens nicht gefährdet wird, kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen zulassen.
2) Ein höherer Fördersatz kann im Einzelfall bei Infrastrukturvorhaben mit herausragender struktur- und beschäftigungspolitischer Bedeutung gewährt werden.
3) Bei Zentren gem. Ziff. II. Nr. 3 ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung (Zeitraum 25 Jahre, mindestens jedoch Zeitraum der Zweckbindung Ziff. V Nr. 6) nach der discounted – cash – flow – Methode vorzulegen, mit der der (diskontierte) Beitrag der um die laufenden (Betriebs-) Ausgaben verminderten Miet- und sonstigen Einnahmen zur Finanzierung der Investitionskosten ermittelt wird. Der Restwert der Immobilie ist zu berücksichtigen.
4) Der Grundstückswert ist durch die Bescheinigung eines unabhängigen qualifizierten Schätzers oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle zu bestätigen.
5) Ver- und Entsorgung sowie Gleisanlagen sind prioritär über Gebühren, Beiträge und sonstige Entgelte vom Inanspruchnehmer der Leistung zu finanzieren. Führt die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und sonstigen Entgelten dazu, dass die Erschließung, der Ausbau oder die Revitalisierung eines Industrie- oder Gewerbegebietes unterbleibt oder ein marktgängiges Flächen-/Versorgungsangebot nicht zustande kommt, kann eine Förderung gewährt werden. Ihre Höhe beschränkt sich auf die Bereitstellung eines marktgängigen Angebots. Die Förderung muss somit dem Vorhaben selbst und der Herstellung seiner Marktfähigkeit zugute kommen. Die allgemeine Begünstigung eines Gebührenhaushalts ohne Fördervorteil für das Vorhaben ist nicht zulässig. Die Einzelheiten (Einbezug in die Förderung, förderfähige Ausgaben etc.) werden vom Zuwendungsgeber unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des Einzelfalls und der beihilferechtlichen Beschlüsse festgelegt.
6) Die Kosten sind nur im Einzelfall und in Abstimmung mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr förderfähig.