Richtlinie
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Europa zur Durchführung eines Sonderprogramms zur Förderung der Schaffung von Wohnraum in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf
Vom 24. Januar 2017
[zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport
Vom 24. Oktober 2023]
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Ziel des Programmes ist es, im Saarland das Angebot an preiswerten Wohnungen durch Schaffung von Wohnraum, der einer langfristigen Mietpreis- und Belegungsbindung unterliegt, zu erhöhen. Zugleich sollen vorrangig Familien und andere Haushalte mit Kindern bei der Schaffung von selbst genutztem Wohneigentum unterstützt werden.
1.2 Fördergrundlagen, allgemeine Fördervoraussetzungen
Das Land gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel in Anwendung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) Zuwendungen zu den nachfolgend beschriebenen Maßnahmen. Soweit in dieser Verwaltungsvorschrift keine anderen Regelungen getroffen werden, gelten die zum WoFG erlassenen Verwaltungsvorschriften, insbesondere die Regelungen der Programmvorschriften 2016 und der NBest-WoRaum zum Nachweis der Verwendung und zum Prüfungsrecht des Rechnungshofs des Saarlandes, und im Übrigen die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (VV zu § 44 LHO). Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen.
1.3 Ziele und Indikatoren
Ziel der Förderung ist es, in Gebieten des Landes mit erhöhtem Wohnungsbedarf den Bestand an Wohnungen, die einer Sozialbindung unterliegen, durch Maßnahmen des Wohnungsbaus zu erhöhen.
Indikator der Zielerreichung in Abhängigkeit von dem verfügbaren Förderbudget ist die Zahl der geschaffenen Wohnungen. Ziel ist die Förderung des Wohnungsbaus zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung von Mietwohnraum und bei der Bildung selbst genutzten Wohneigentums. Indikator-Sollwerte für das mit der Förderung verfolgte Ziel sind
- die Anzahl der geschaffenen Wohneinheiten (Effektivitäts-Indikator; Sollwert: 104 Wohnplätze),
- die Kosten je geschaffene Wohneinheit (Effizienz-Indikator; Sollwert: 192.308 Euro).
2. Förderung von Mietwohnungen
2.1 Gegenstand der Förderung, förderfähige Maßnahmen
2.1.1 Fördergegenstände sind Maßnahmen des Wohnungsbaus im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 16 Abs. 1 WoFG.
2.1.2 Gefördert wird Wohnraum in der Form von Mietwohnungen, welche in Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhäusern errichtet werden.
2.2 Doppelförderung, Kumulierungsverbot
Für die nach diesen Verwaltungsvorschriften zu fördernden Wohnungen dürfen keine sonstigen Fördermittel der sozialen Wohnraumförderung des Landes in Anspruch genommen werden. Eine Kumulation mit Mittel des Flüchtlingswohnraumprogramms des Ministeriums für Inneres und Sport ist nicht zulässig.
2.3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind natürliche oder juristische Personen, die als Bauherr die Voraussetzungen des § 11 WoFG erfüllen. Das Förderangebot richtet sich an Förderbewerber, die bereit sind, Wohnraum an die Zielgruppen nach Nr. 2.6 dieser Verwaltungsvorschrift zu überlassen. Die Förderung steht allen Förderbewerbern zu den gleichen Förderkonditionen offen, die ein nach diesem Förderprogramm beschriebenes Vorhaben durchführen.
2.4 Förderausschluss
Im Interesse der langfristigen Verfügbarkeit der geförderten Wohnungen für die Zielgruppen der sozialen Wohnraumförderung wird Wohnraum, der von Bauherren mit dem Ziel der Veräußerung oder in der Form von Wohnungseigentum geschaffen wird, nicht gefördert. Während der Laufzeit der wohnungsrechtlichen Bindungen darf eine Aufteilung in Wohnungseigentum nicht vorgenommen werden.
2.5 Zuwendungsvoraussetzungen
2.5.1 Es werden nur Vorhaben im Saarland gefördert.
2.5.2 Der zu fördernde Wohnraum muss die Anforderungen an Wohnungen im Sinne des § 46 der Landesbauordnung erfüllen. Soll der Wohnraum zunächst für eine Belegung nach Nr. 2.6.2 genutzt werden, so ist auch eine Förderung von einzelnen Wohnräumen zulässig, wenn die einzelnen Räume durch flexible Grundrissgestaltung eine Nachnutzung als Wohnung unter Berücksichtigung der förderfähigen Wohnungsgrößen nach den Wohnraumförderungsbestimmungen – WFB 2016 ermöglichen und die Umgestaltung zu einer Wohnung keinen wesentlichen Bauaufwand erfordert. Die spätere Umgestaltung der einzelnen Wohnräume wird nicht gefördert.
2.6 Wohnungsrechtliche Bindungen
2.6.1 Für den nach dieser Verwaltungsvorschrift geförderten Wohnraum gelten Belegungsbindungen. Der geförderte Wohnraum ist für die Dauer von mindestens 20 Jahren ab Bezugsfertigkeit zur Versorgung von Haushalten bestimmt, die ihre Wohnberechtigung nach § 27 WoFG nachweisen können.
2.6.2 Eine vorübergehende Belegung des geförderten Wohnraums mit Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesaufnahmegesetzes ist zulässig, solange der geförderte Wohnraum während der Dauer der Belegungsbindung ansonsten überwiegend für die Versorgung von Haushalten nach Nr. 2.6.1 genutzt wird. Die Verwaltungsvorschriften zur Sicherung der Belegungsbindung finden insoweit keine Anwendung. Bei entsprechender Nutzung kann der Verfügungsberechtigte des geförderten Wohnraums den erforderlichen (Global-)Mietvertrag mit der zuständigen Gemeinde abschließen. Der Vertrag ist der zuständigen Stelle als Nachweis der ordnungsgemäßen Belegung der Wohnung vorzulegen.
2.6.3 Der nach dieser Verwaltungsvorschrift geförderte Wohnraum unterliegt einer Mietpreisbindung im Sinne der Nummer 4.2 der Programmvorschriften 2016 in der jeweils geltenden Fassung.
2.7 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.7.1 Für Art, Umfang und Höhe der Zuwendung gelten die jeweiligen Regelungen der für die Durchführung des Wohnungsbauprogramms erlassenen Verwaltungsvorschriften (Programmvorschriften 2016).
2.7.2 Abweichend von Nr. 3.1.2 der Programmvorschriften 2016 beträgt der Fördersatz bei Neubaumaßnahmen bis zu 3.000 Euro je Quadratmeter förderfähiger Wohnfläche. Nr. 1.3.4 Satz 3 der Programmvorschriften 2016 findet keine Anwendung. Für Wohnungen, die mindestens die Anforderungen an die Barrierefreiheit im Sinne der DIN 18040-2 mit Ausnahme des „R-Standards“ erfüllen, kann der Fördersatz je Quadratmeter förderfähiger Wohnfläche auf Antrag um 50 Euro erhöht werden. Wenn die Wohnungen zusätzlich den „R-Standard“ im Sinne der DIN 18040-2 erfüllen, kann der Fördersatz je Quadratmeter förderfähiger Wohnfläche auf Antrag um 100 Euro erhöht werden.
2.7.3 Abweichend von Nr. 3.2.2 der Programmvorschriften 2016 beträgt der Fördersatz bei Maßnahmen des Wohnungsbaus unter wesentlichem Bauaufwand bis zu 2.700 Euro je Quadratmeter förderfähiger Wohnfläche. Nr. 1.3.4 Satz 3 der Programmvorschriften 2016 findet keine Anwendung. Für Wohnungen, die mindestens die Anforderungen an die Barrierefreiheit im Sinne der DIN 18040-2 mit Ausnahme des „R-Standards“ erfüllen, kann der Fördersatz je Quadratmeter förderfähiger Wohnfläche auf Antrag um 50 Euro erhöht werden. Wenn die Wohnungen zusätzlich den „R-Standard“ im Sinne der DIN 18040-2 erfüllen, kann der Fördersatz je Quadratmeter förderfähiger Wohnfläche auf Antrag um 100 Euro erhöht werden.
2.8 Tilgungszuschuss
2.8.1 Die Förderung nach dieser Verwaltungsvorschrift kann durch die Gewährung eines einmaligen Tilgungszuschusses ergänzt werden. Die Bewilligung des Tilgungszuschusses setzt voraus,dass der Zuwendungsempfänger sich einer Verlängerung der Miet- und Belegungsbindung unterwirft. Unter diesen Voraussetzungen beträgt der Tilgungszuschuss
- 40 vom Hundert des voll ausgezahlten Förderdarlehens bei einer Verlängerung der Mietpreis- und Belegungsbindungen um 5 Jahre auf insgesamt 25 Jahre,
- 45 vom Hundert des voll ausgezahlten Förderdarlehens bei einer Verlängerung der Mietpreis- und Belegungsbindungen um 10 Jahre auf insgesamt 30 Jahre.
2.8.2 Der Tilgungszuschuss wird im Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Förderdarlehens von diesem abgesetzt. Die festgelegten Zins- und Tilgungsleistungen werden von dem in dieser Weise reduzierten Förderdarlehen berechnet.
2.8.3 Der Antrag auf Gewährung des Tilgungszuschusses ist zusammen mit dem Förderantrag zu stellen. In der Förderzusage über die Bewilligung des Förderdarlehens wird der Tilgungszuschuss der Höhe nach vorläufig festgesetzt. Für die abschließende Ermittlung des Tilgungszuschusses ist die Höhe des Förderdarlehens zum Zeitpunkt der Vollauszahlung maßgeblich.
2.8.4 Bei einer vorzeitigen Beendigung der wohnungsrechtlichen Bindungen oder einer Kündigung des Förderdarlehens ist der gewährte Tilgungszuschuss zeitanteilig im Verhältnis zur Dauer der zweckentsprechenden Verwendung des geförderten Wohnraums zu erstatten. Ist zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung der wohnungsrechtlichen Bindungen oder der Kündigung des Förderdarlehens die Mindestdauer der wohnungsrechtlichen Bindungen nach Nr. 2.6.1 nicht erreicht, ist der gewährte Tilgungszuschuss in voller Höhe zu erstatten.
3. Förderung von selbst genutztem Wohneigentum
3.1 Gegenstand der Förderung, förderfähige Maßnahmen
3.1.1 Fördergegenstände sind Maßnahmen des Wohnungsbaus im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 16 Abs. 1 WoFG.
3.1.2 Gefördert wird Wohnraum in der Form des selbst genutzten Einfamilienhauses, der selbst genutzten Eigentumswohnung oder der selbst genutzten Wohnung im Zweifamilienhaus.
3.2 Doppelförderung, Kumulierungsverbot
Für die nach dieser Verwaltungsvorschrift zu fördernden Wohnungen dürfen keine sonstigen Fördermittel der sozialen Wohnraumförderung des Landes in Anspruch genommen werden.
3.3 Zuwendungsvoraussetzungen
3.3.1 Es werden nur Vorhaben im Saarland gefördert.
3.3.2 Der geförderte Wohnraum ist auf die Dauer von 15 Jahren ab Bezugsfertigkeit von dem Förderempfänger und seinem Haushalt zu bewohnen.
3.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.4.1 Für Art, Umfang und Höhe der Zuwendung gelten die jeweiligen Regelungen der für die Durchführung des Wohnungsbauprogramms erlassenen Verwaltungsvorschriften (Programmvorschriften 2016).
3.4.2 Abweichend von Nr. 2.3.2 der Programmvorschriften 2016 beträgt der Fördersatz bei Neubaumaßnahmen 2.000 Euro je Quadratmeter förderfähiger Wohnfläche. Nr. 1.3.4 Satz 3 der Programmvorschriften 2016 findet keine Anwendung.
3.4.3 Abweichend von Nr. 2.4.2 der Programmvorschriften 2016 beträgt der Fördersatz bei Maßnahmen des Wohnungsbaus unter wesentlichem Bauaufwand 1.500 Euro je Quadratmeter förderfähiger Wohnfläche. Nr. 1.3.4 Satz 3 der Programmvorschriften 2016 findet keine Anwendung.
3.5 Tilgungszuschuss
3.5.1 Für Familien und andere Haushalte mit Kindern kann die Förderung nach dieser Verwaltungsvorschrift durch die Gewährung eines einmaligen Tilgungszuschusses ergänzt werden. Die Höhe des Tilgungszuschusses beträgt für Familien und andere Haushalte für jedes Kind im Sinne der Nr. 2.2 der WFB 2016 fünf vom Hundert des voll ausgezahlten Förderdarlehens. Der Tilgungszuschuss beträgt höchstens jedoch 20 vom Hundert.
3.5.2 Der Tilgungszuschuss wird im Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Förderdarlehens von diesem abgesetzt. Die festgelegten Zins- und Tilgungsleistungen werden von dem in dieser Weise reduzierten Förderdarlehen berechnet.
3.5.3 Der Antrag auf Gewährung des Tilgungszuschusses ist zusammen mit dem Förderantrag zu stellen. In der Förderzusage über die Bewilligung des Förderdarlehens wird der Tilgungszuschuss der Höhe nach vorläufig festgesetzt. Für die abschließende Ermittlung des Tilgungszuschusses ist die Höhe des Förderdarlehens zum Zeitpunkt der Vollauszahlung maßgeblich.
3.5.4 Bei einer vorzeitigen Beendigung der wohnungsrechtlichen Bindungen oder einer Kündigung des Förderdarlehens ist der gewährte Tilgungszuschuss zeitanteilig im Verhältnis zur Dauer der zweckentsprechenden Verwendung der geförderten Wohnung zu erstatten.
4. Antragsverfahren
Für das Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren gelten im Übrigen die jeweiligen Regelungen der Programmvorschriften 2016.
5. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
5.1 Diese Verwaltungsvorschriften treten zum 1. April 2017 in Kraft.
5.2 Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft mit der Maßgabe, dass die unter ihrer Geltung begründeten Förderverhältnisse nach den für sie getroffenen Bestimmungen fortgeführt werden.