Richtlinie
Richtlinie für die Technologieförderung im Saarland „Zentrales Technologieprogramm Saar“
[Vom 16. Juli 2021]
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Forschung, Entwicklung und Innovationen stärken in hohem Maße die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit. Im Rahmen dieses Förderprogramms sollen daher innovative und erfolgversprechende Maßnahmen und Projekte unterstützt und damit ein signifikanter Beitrag zur Intensivierung des Strukturwandels und der Stärkung des Innovationspotenzials im Saarland geleistet werden.
1.2 Zur Kofinanzierung der Vorhaben stehen Mittel des Saarlandes sowie Mittel der Europäischen Union (EU) im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) auf der Grundlage des Operationellen Programms EFRE Saarland 2014-2020 im Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ (Operationelles Programm EFRE Saarland) bereit. Eine Kofinanzierung aus beiden Bereichen ist möglich.
Die Staatskanzlei des Saarlandes gewährt die Förderung auf schriftlichen Antrag nach Maßgabe, dieser Richtlinie und der saarländischen Haushaltsordnung (LHO) in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere der §§ 23 und 44 SL-LHO nebst den hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)1) und der De-minimis Verordnung2) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Beim Einsatz von EFRE-Mitteln gelten die spezifischen Verordnungen der EU in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 vom 17. Dezember 2013, die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vom 17. Dezember 2013 und die darauf beruhenden Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen sowie ferner die für das Operationelle Programm EFRE Saarland geltenden EFRE-spezifischen Verwaltungsvorschriften. Die EFRE-spezifischen Fördervorschriften der EU gehen dem nationalen Recht vor.
Ein Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen dieses Programms besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet hierüber aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens.
2. Ziele und Indikatoren
Die Vorhaben dienen zur Stärkung des Innovationspotenzials saarländischer Unternehmen, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), mit dem Ziel, deren Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und mit der damit verbundenen Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen einen wesentlichen Beitrag zum Strukturwandel im Saarland zu leisten.
Die Indikatoren für die Messung der zu erreichenden Zielsetzungen orientieren sich an entsprechenden Vorgaben des Operationellen Programms EFRE Saarland 2014-2020 im Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“, nach denen für die Förderung von Entwicklung, Forschung und Innovation bis zum Jahresende 2023 bestimmte Zielwerte in Bezug auf die Zahl der geförderten Vorhaben, die damit verbundenen privaten Investitionen und die Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen erreicht und der Anteil der privaten FuE-Ausgaben am Bruttoinlandsprodukt gesteigert werden sollen. Das „Zentrale Technologieprogramm Saar“ soll als ein wesentliches Förderinstrument in diesem Maßnahmenbereich hierzu einen signifikanten Beitrag leisten.
Aus EFRE-Mitteln finanzierte Vorhaben müssen einen inhaltlichen Bezug zu den in der Innovationsstrategie für das Saarland identifizierten Schwerpunktfeldern Mechatronik, Automatisierung, Produktionstechnik, Informations- und Kommunikationstechnologie, Lifesciences und Materialien haben bzw. dem Querschnittsthema Energie zuzuordnen sein.
3. Gegenstand der Förderung
Zu den im Rahmen dieser Richtlinie verwendeten Begriffen wird auf die entsprechenden Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der AGVO verwiesen, die im Anhang aufgeführt sind.
Im Rahmen dieser Richtlinie können folgende Vorhaben unterstützt werden:
3.1 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben) gemäß Artikel 25 der AGVO
3.2 Einzelbetriebliche Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten von KMU gemäß VO (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 (De-minimis-Verordnung)
4. Antragsberechtigte Zuwendungsempfänger
4.1 für Vorhaben gemäß Nr. 3.1 der Richtlinie:
Antragsberechtigt für Vorhaben eines einzelnen Antragstellers im Sinne dieser Richtlinie sind privatwirtschaftliche Unternehmen mit einer Betriebsstätte im Saarland, soweit deren Kapital oder Stimmrechte zu nicht mehr als 24,9% von der öffentlichen Hand (Staat, Kommunen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts) gehalten und sie damit von privaten Anteilseignern kontrolliert werden. Öffentliche und gemeinnützige Unternehmen sowie sonstige institutionell geförderte Unternehmen sind von der Förderung von Einzelvorhaben ausgeschlossen.
Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung (kurz: FuE-Einrichtungen) mit Niederlassung im Saarland sind nur antragsberechtigt, soweit sie im Rahmen von Kooperationsvorhaben mit privatwirtschaftlichen Unternehmen mitwirken. In diesem Fall stellen die Kooperationspartner gemeinsam Anträge für ein Vorhaben nach Maßgabe einer wirksamen Zusammenarbeit (Definition im Anhang). Anträge für Kooperationsvorhaben können sowohl gemeinsam von mehreren privatwirtschaftlichen Unternehmen als auch gemeinsam von privatwirtschaftlichen Unternehmen und FuE-Einrichtungen gestellt werden. Die Zusammenarbeit der Kooperationspartner ist nach Projektbeginn in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln.
Übt eine FuE-Einrichtung sowohl nichtwirtschaftliche als auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, müssen zur Vermeidung von Quersubventionierungen diese beiden Tätigkeitsformen und ihre Kosten und Finanzierungen durch Anwendung einer entsprechenden Buchführung eindeutig voneinander getrennt werden.
4.2 für Vorhaben gemäß Nr. 3.2 der Richtlinie:
Antragsberechtigt sind privatwirtschaftliche Unternehmen mit einer Betriebsstätte im Saarland, soweit sie entsprechend der Definition nach Nr. 4.1 der Richtlinie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind und des Weiteren die KMU-Voraussetzungen gemäß Definition im Anhang erfüllen. FuE-Einrichtungen, öffentliche und gemeinnützige Unternehmen sowie sonstige institutionell geförderte Unternehmen sind nicht antragsberechtigt.
5. Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden nur die in Nr. 3 der Richtlinie benannten Vorhaben, soweit vor deren Beginn ein formeller schriftlicher Antrag gemäß Artikel 6 Nr. 2 der AGVO gestellt wurde. Es können nur Ausgaben/Kosten als zuwendungsfähig anerkannt werden, die im Einklang mit den spezifischen Verordnungen der EU in der jeweils geltenden Fassung (entsprechend Nr. 1.2 dieser Richtlinie), verausgabt werden.
Antragsteller müssen alle notwendigen Voraussetzungen zur Durchführung und Umsetzung der zur Förderung beantragten Vorhaben erfüllen. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein.
Der Antrag muss die zur Beurteilung der Angemessenheit und Notwendigkeit der Förderung erforderlichen Angaben, insbesondere einen detaillierten Kosten- und Finanzierungsplan, enthalten.
5.1 Vorhaben gemäß Nr. 6.1, 6.2.1 und 6.2.2 dieser Richtlinien müssen überwiegend beim antragstellenden Unternehmen im Saarland durchgeführt werden.
Zudem müssen Vorhaben gemäß Nr. 6.1, 6.2.2 und 6.2.3 a
- vollständig den Kategorien industrielle Forschung und/oder experimentelle Entwicklung (siehe Definition im Anhang) zuzuordnen sein,
- trotz technischer und wirtschaftlicher Risiken realisierbar erscheinen,
- sich hinsichtlich Aufwand und Komplexität von routinemäßigen Tätigkeiten der Antragsteller abheben und
- auf einen mittelfristigen wirtschaftlichen Erfolg abzielen.
5.2 Nicht bezuschusst werden Vorhaben von Unternehmen, die mit sonstigen öffentlichen Fördermitteln unterstützt werden. Dies bedeutet, dass die vorgenannten Beihilfen nicht kumulierbar mit anderen Beihilfen für denselben Zuwendungszweck sind.
6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks und zwar nach einem bestimmten Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilsfinanzierung) bewilligt. Bei der Abrechnung von Personalkosten auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchst. b der VO (EU) Nr. 1303/2013 werden die Stunden- und Monatssätze mittels eines festen Betrags an den zuwendungsfähigen Ausgaben bemessen, der wiederum anteilig in die zuwendungsfähigen Gesamtkosten/Ausgaben einbezogen wird.
Zuwendungen können für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren gewährt werden. Über die Höhe der im jeweiligen Einzelfall zuwendungsfähigen Ausgaben entscheidet die Bewilligungsbehörde im Rahmen ihres Ermessens.
Zuwendungsfähig sind dem Vorhaben zuzuordnende Kosten in angemessener Höhe. Zuwendungen, die bei Antragstellung einen Zuwendungsbetrag von 12.500 EUR unterschreiten, werden nicht vergeben. Eine Ausnahme von dieser Regelung stellen Zuwendungen für externe Dienst- und Entwicklungsleistungen gemäß Nr. 6.2.3 b und c dar, für die der Schwellenwert auf 5.000 EUR festgesetzt wird.
Für Vorhaben, die Beihilfen darstellen, sind alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Einspeisevergütungen, Eigenverbrauchsbonus usw.) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Diese Vorhaben unterliegen nicht den Artikel 61 und 65 der VO (EU) Nr. 1303/2013, sondern unterfallen ausschließlich den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO).
6.1 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Nr. 3.1 der Richtlinie
Die Vorhaben nach Maßgabe von Nr. 3.1 der Richtlinie werden auf der Grundlage der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gefördert.
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 1 Nr. 4 c in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 18 der AGVO werden nach Nr. 3.1 der Richtlinie nicht gefördert.
Unternehmen, die einer Rückforderungsanforderung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission nicht nachgekommen sind, dürfen nach dieser Richtlinie gemäß Artikel 1 Nr. 4 a der AGVO keine Beihilfen gewährt werden.
6.1.1 Bei einzelbetrieblichen FuE-Vorhaben gemäß Nr. 3.1 werden auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten anteilige Zuwendungen für ein Unternehmen in Höhe von 45% für kleine Unternehmen, in Höhe von 35% für mittlere Unternehmen und in Höhe von 25% für große Unternehmen gewährt. Es gilt die KMU-Definition im Anhang.
Die Laufzeit der FuE-Vorhaben wird auf einen maximalen Förderzeitraum von drei Jahren begrenzt. Der Zuwendungshöchstbetrag beträgt 500.000 EUR.
6.1.2 Bei Kooperationsvorhaben gemäß Nr. 3.1, soweit sie die Voraussetzungen einer wirksamen Zusammenarbeit erfüllen, gelten jeweils eine um 15% erhöhte Förderquote sowie ein auf 400.000 EUR reduzierter Zuwendungshöchstbetrag für jedes beteiligte Unternehmen.
Die wirksame Zusammenarbeit gilt als erfüllt bei der Zusammenarbeit von Unternehmen, davon mindestens ein KMU, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70% der Kosten/Ausgaben bestreitet, oder bei der Zusammenarbeit von einem Unternehmen und einer oder mehreren FuE-Einrichtungen, die mindestens 10% der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen. Zur Vermeidung einer einseitigen Dominanz darf die einzelne FuE-Einrichtung in einem Kooperationsvorhaben nicht den überwiegenden Teil der Kosten/Ausgaben bestreiten.
Für FuE-Einrichtungen beträgt der Fördersatz bis zu 80%, sofern das FuE-Vorhaben dem nichtwirtschaftlichen Tätigkeitsbereich zuzuordnen ist und damit keine Beihilfe darstellt. In besonders begründeten Einzelfällen kann der Fördersatz für FuE-Einrichtungen bis zu 90% betragen. Der Zuwendungshöchstbetrag für FuE-Einrichtungen wird festgesetzt auf maximal 300.000 EUR.
Sollten im Projekt potenzielle Nettoeinnahmen zu erzielen sein, so sind die Nrn. 1.2, 1.4.3, 2.5, 2.6 und 5.3.1 der ANBest-P-EFRE zu beachten.
6.2 Einzelbetriebliche Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten von KMU nach Nr. 3.2 der Richtlinie
Bei der bewilligten Zuwendung nach Maßgabe von Nr. 3.2 der Richtlinie handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (ABl. L 352 vom 24.12.2013). Der maximal zulässige Gesamtbetrag von De-minimis-Beihilfen beträgt innerhalb von drei Steuerjahren 200.000 EUR bzw. für Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs 100.000 EUR. Der jeweilige Höchstbetrag gilt für alle Formen staatlicher Beihilfen (z.B. Zuschüsse, Darlehen, Bürgschaften, Beteiligungen), die als De-minimis-Beihilfen nach der o.g. Verordnung gewährt wurden. Antragstellende Unternehmen sind verpflichtet, bei der Beantragung einer Förderung die vorgenannte Höchstgrenze zu beachten und alle weiteren beantragten und gewährten De-minimis-Beihilfen, die sie im laufenden Steuerjahr und in den vorangegangenen zwei Steuerjahren erhalten haben, mitzuteilen.
Beihilfen für Vorhaben nach De-minimis unterliegen nicht den Artikel 61 und 65 der VO (EU) Nr. 1303/2013. Für die Berücksichtigung von Einnahmen gelten daher insoweit ausschließlich die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO). Danach sind alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Eigenverbrauchsbonus, Einspeisevergütungen usw.) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.
An Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt.
Folgende Maßnahmen können gefördert werden:
6.2.1 Neu abzuschließende Beschäftigungsverhältnisse mit qualifiziertem Forschungs- oder Entwicklungspersonal, wodurch jedoch kein anderes Personal beim begünstigten KMU ersetzt wird. Gegebenenfalls vorherige Beschäftigungen (geringfügiger Art bezüglich Arbeitszeit, Gehalt, Tätigkeitsbereich) im Unternehmen im Rahmen eines Praktikums, einer Aushilfstätigkeit, sowie während der Aus- bzw. Weiterbildung oder während der Hochschulausbildung und der eventuell damit verbundenen Promotion sind nicht förderschädlich.
Für die Förderung von Personal ist Voraussetzung, dass ein Arbeitsvertrag für ein Vollbeschäftigungsverhältnis über mindestens zwölf Monate abgeschlossen wird und das Personal in den Bereichen Forschung und Entwicklung maßgeblich an Innovationen mitwirkt. Der Zuschuss beträgt 50% des im Förderzeitraum nachgewiesenen Bruttogehaltes, höchstens jedoch 2.000 EUR pro Monat für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten.
Innerhalb von drei Kalenderjahren können max. drei Beschäftigungsverhältnisse unterstützt werden.
6.2.2 Einzelbetriebliche Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten soweit sie zur Analyse der Durchführbarkeit eines FuE-Vorhabens oder zur Entwicklung, Erprobung, Demonstration und Anwendung innovativer Produkte und technischer Verfahren sowie technologisch anspruchsvoller Software und wissensintensiver Dienstleistungen beitragen.
Die Laufzeit der einzelbetrieblichen FuE-Aktivitäten wird auf einen maximalen Förderzeitraum von drei Jahren begrenzt. Der Zuwendungshöchstbetrag kann gemäß Nr. 6.2 dieser Richtlinie maximal 200.000 EUR betragen.
Für Vorhaben gemäß Nr. 6.2.2 dieser Richtlinie werden auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten anteilige Zuwendungen in Höhe von 45% für kleine Unternehmen und 35% für mittlere Unternehmen gewährt.
6.2.3 Externe Dienst- und Entwicklungsleistungen, die im Zusammenhang mit
a) der Entwicklung und Anwendung neuer Produkte und technischer Verfahren
stehen,
b) der nachhaltigen Verbesserung des betrieblichen Innovations- und Wissensmanagements zur Konzeption und Anwendung von neuen oder wesentlich verbesserten Geschäfts- oder Innovationsmodellen dienen,
c) der Durchführung von FuE-Vorhaben zum Erwerb oder der Validierung von gewerblichen Schutzrechten dienen, soweit die letzte Schutzrechtsanmeldung länger als drei Jahre zurückliegt.
Die Laufzeit der externen Dienst- und Entwicklungsleistungen wird auf einen maximalen Förderzeitraum von zwei Jahren begrenzt. Der Zuwendungshöchstbetrag beträgt für die Vorhaben gemäß Nr. 6.2.3 a maximal 100.000 EUR. Für Vorhaben gemäß Nr. 6.2.3 b wird ein Zuwendungshöchstbetrag von maximal 25.000 EUR, für Vorhaben gemäß Nr. 6.2.3 c von maximal 10.000 EUR festgesetzt.
Für Vorhaben gemäß Nr. 6.2.3 dieser Richtlinie werden auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben anteilige Zuwendungen in Höhe von 50% gewährt.
7 Zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten
7.1 Zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten bei Vorhaben gemäß Nrn. 6.1 und 6.2.2 sind:
7.1.1 Personalkosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden. Die zuwendungsfähigen Personalkosten werden auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten gemäß Artikel 67 Absatz 1 b der VO (EU) Nr. 1303/2013 abgegolten (vgl. Anlage 1 „Übersicht zur Berechnung der Förderung von Personal- und Gemeinkosten). Die Förderung der Personalkosten für Geschäftsführer ist auf 70% der Arbeitszeit begrenzt.
Zur Berechnung der zuwendungsfähigen Personalkosten wird angesetzt:
- für Mitarbeiter, die Vollzeit und ausschließlich in dem geförderten Projekt tätig sind, ein Monatssatz,
- für Mitarbeiter, die Teilzeit und ausschließlich in dem geförderter Projekt tätig sind, ein der Teilzeit entsprechender Anteil des Monatssatzes,
- für Mitarbeiter, die nicht ausschließlich in dem geförderten Projekt tätig sind, ein Stundensatz.
Die Höhe der anzuwendenden Monats- bzw. Stundensätze ist in der Anlage 1 „Übersicht zur Berechnung der Förderung von Personal- und Gemeinkosten“ geregelt. Diese Anlage wird jährlich zum 30. Juni aktualisiert und gilt in der jeweils aktuellen Fassung.
Lohnzahlungen, vertragliche und tarifliche Zusatzleistungen sowie die Lohnnebenkosten gelten damit als vollständig abgedeckt. Personalkosten dürfen, auch wenn sie die Pauschalen übersteigen, nicht mehr gesondert abgerechnet werden.
Für die gesamte Laufzeit eines Projektes sind die Monats- bzw. Stundensätze anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Bewilligung bzw. zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn galten. Die Monats- bzw. Stundensätze werden im Zuwendungsbescheid festgelegt.
7.1.2 Ausgaben für Instrumente und Ausrüstung, soweit die Instrumente und Ausrüstung während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben genutzt werden. Wenn die Instrumente und Ausrüstung nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens (Kosten) als beihilfefähig. Voraussetzung für die Zuwendungsfähigkeit dieser Kosten für Instrumente und Ausrüstung ist gemäß Artikel 69 Absatz 2 der VO (EU) Nr. 1303/2013, dass
- der Betrag der Ausgaben für den Erwerb der Instrumente bzw. der Ausrüstung durch Rechnungen oder durch gleichwertige Belege für förderfähige Kosten ordnungsgemäß nachgewiesen werden kann,
- sich die Kosten ausschließlich auf den Unterstützungszeitraum für das Vorhaben beziehen und
- öffentliche Zuschüsse zum Erwerb der abgeschriebenen Aktiva nicht herangezogen wurden.
7.1.3 Ausgaben für Auftragsforschung, Wissen und unter Einhaltung des Arm´s-Length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden.
7.1.4 Gemeinkosten (indirekte Kosten)
Indirekte Kosten sind Kosten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Einzelmaßnahme der betreffenden Einrichtung anfallen oder für die der unmittelbare Zusammenhang mit dieser Einzelmaßnahme nicht nachgewiesen werden kann. Unter diese Kosten fallen Verwaltungsausgaben, bei denen es schwierig oder nicht wirtschaftlich ist, den genauen auf eine bestimmte Maßnahme entfallenden Betrag zu ermitteln (typische Verwaltungs-/Personalkosten, wie Managementkosten, Einstellungskosten, Honorar für Buchhalter, Lohn des Reinigungspersonals sowie Kosten für Telefon, Wasser und Strom usw.).
Die Pauschale für Gemeinkosten deckt alle indirekten Kosten ab.
Die zuwendungsfähigen Gemeinkosten werden auf der Grundlage eines Pauschalsatzes gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchst. d der VO (EU) Nr. 1303/2013 abgegolten. Zur Bemessung der Gemeinkosten wird ein Pauschalsatz von 15% auf die pauschalierten förderfähigen direkten Personalkosten gesetzt. Bei Kooperationsvorhaben gemäß Nr. 6.1.2 beträgt der Pauschalsatz für FuE-Einrichtungen 25%. Die Pauschalsätze gelten sowohl bei der Bemessung als auch bei der Abrechnung der Zuwendung.
7.1.5 Ausgaben für die (nachstehend) aufgeführten sonstigen Betriebskosten:
- Material, d.h. Güter die im Rahmen der Projekttätigkeit gebraucht und mit ihrem Gebrauch Teil des fertigen Arbeitsergebnisses werden oder bei ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch untergehen,
- Bedarfsartikel, d.h. Güter die im Rahmen der Projekttätigkeit gebraucht werden, ohne dass sie bei Gebrauch untergehen oder Teil des fertigen Arbeitsergebnisses werden,
die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen und für die der unmittelbare Zusammenhang mit dem Vorhaben vom Zuwendungsempfänger nachgewiesen wird. Ausgaben für Material und Bedarfsartikel sind nur unter der Voraussetzung nach Nr. 7.1.5 förderfähig, dass sie klar von den nach Nr. 7.1.4 förderfähigen Gemeinkosten abgegrenzt werden können und nicht nach Nr. 7.1.4 als förderfähig geltend gemacht werden. Weist der Zuwendungsempfänger den unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vorhaben sowie die klare Abgrenzung zu den Gemeinkosten nicht nach oder kann er den Nachweis nicht erbringen, scheidet eine Förderung aus.
7.2 Zuwendungsfähige Ausgaben bei Vorhaben gemäß Nr. 6.2.1 sind:
Personalausgaben für neu abzuschließende Beschäftigungsverhältnisse mit qualifiziertem Forschungs- oder Entwicklungspersonal. Bemessungsgrundlage sind die tatsächlich gezahlten regelmäßigen Bruttovergütungen für den Mitarbeiter auf Basis des Ausgabenerstattungsprinzips gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchst. a der VO (EU) Nr. 1303/2013. Grundlage für die Ermittlung des Zuschusses ist die in diesem Zeitraum gewährte regelmäßige Bruttovergütung ohne Zulagen, Prämien etc.3)
7.3 Zuwendungsfähige Ausgaben bei Vorhaben gemäß Nr. 6.2.3 sind:
Zuwendungsfähig sind ausschließlich Ausgaben für externe Dienst- und Entwicklungsleistungen. Personalausgaben beim antragstellenden Unternehmen sind nicht zuwendungsfähig. Beim Dienstleistungserbringer darf es sich nicht um ein mit dem Antragsteller verbundenes oder wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenes Unternehmen bzw. eine natürliche Person handeln.
7.4 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten sind:
Nicht zuwendungsfähig im Rahmen dieser Richtlinie sind Ausgaben/Kosten für Gebäude und Grundstücke, Reisekosten sowie Finanzierungskosten und Gebühren. Steuern sind ebenfalls nicht zuwendungsfähig mit Ausnahme der Umsatzsteuer, wenn seitens des Zuwendungsempfängers keine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt. Die Umsatzsteuer, die nach § 15 UStG als Vorsteuer abziehbar ist, ist hingegen nicht zuwendungsfähig.
8. Sonstige Bestimmungen
8.1 Für Vorhaben gemäß dieser Richtlinie können in begründeten Ausnahmefällen auch längere Laufzeiten bzw. höhere Zuwendungen gewährt werden, sofern die Durchführung des Vorhabens dies zwingend erfordert, an der Durchführung ein besonderes, im Einzelnen näher zu begründendes Interesse besteht und ausreichend Fördermittel zur Verfügung stehen.
8.2 Die Höhe der zuschussfähigen Kosten wird im Zuwendungsbescheid festgelegt. Die festgesetzte Höchstförderung gilt auch im Falle einer Projektverlängerung oder Kostenplanänderung, über die von der Bewilligungsbehörde zu entscheiden ist, unverändert weiter. Entstehende Mehrkosten sind ausschließlich vom Zuwendungsempfänger zu tragen.
9. Verfahren
9.1 Das Antragsverfahren erfolgt in zwei Stufen. In Stufe 1 sind auf Basis eines vorgegebenen Vordrucks alle Angaben, die für eine grundsätzliche Beurteilung der wesentlichen Förderungsvoraussetzungen erforderlich sind, vorzulegen.
Sofern die Vorprüfung mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen werden kann, ist in Stufe 2 ein formeller Antrag auf den vorgeschriebenen Antragsvordrucken zusammen mit den dort aufgeführten Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
9.2 Zur Beurteilung des Vorhabens und der Fördervoraussetzungen kann die Bewilligungsbehörde bei Bedarf die Stellungnahme einer sachverständigen Einrichtung einholen. Die sachverständigen Einrichtungen sind verpflichtet, die Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich zu dem bezeichneten Zweck zu verwenden.
9.3 Entscheidungen über Förderanträge erfolgen durch die Bewilligungsbehörde auf Basis eines schriftlichen Zuwendungsbescheids.
9.4. Die Fördersätze sowie die Bemessung der standardisierten Personaleinheitskosten (gemäß Nr. 7.1.1) und Gemeinkosten (gemäß Nr. 7.1.4) werden im Zuwendungsbescheid festgelegt. Wurde bei einem Vorhaben die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilt, sind die Sätze anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn galten.
9.5 Zu beachtende Vorschriften:
Soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind, gelten für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Änderung oder Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung die §§ 23, 44 LHO, 48, 49, 49 a SVwVfG sowie die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Saarlandes.
Soweit ein Vorhaben mit Mitteln des EFRE kofinanziert wird, gelten für dieses Vorhaben die spezifischen Verordnungen der EU (entsprechend Nr. 1.2 dieser Richtlinie) in der jeweils geltenden Fassung. EU-Verordnungen und EFRE-spezifische Verwaltungsvorschriften gehen dem nationalen Recht vor.
9.6 Die Bewilligungsbehörde sieht zur Bewertung der Wirksamkeit und Umsetzung des Förderprogramms sowie der einzelnen Fördervorhaben eine Evaluierung des Förderprogramms vor. Die Zuwendungsempfänger, die für diesen Zweck von der Bewilligungsbehörde ausgewählt werden, haben den mit der Evaluation beauftragten Einrichtungen während und nach der Laufzeit des Förderprogramms, die dafür notwendigen Informationen zu Verfügung zu stellen. Diese projektbezogenen Informationen können über den üblichen Inhalt eines Zwischen- und Verwendungsnachweises hinausgehen und zusätzliche unternehmensbezogene Angaben beinhalten. Die mit der Evaluierung beauftragten Einrichtungen sind verpflichtet, die Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich zu dem bezeichneten Zweck zu verwenden.
10. Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Juli 2021 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Sie verlängert die im Amtsblatt des Saarlandes am 16. Oktober 2016 veröffentlichte Richtlinie für die Technologieförderung im Saarland „Zentrales Technologieprogramm Saar“, die zum 30. Juni 2021 außer Kraft tritt.
HINWEIS: Personenbezogene Bezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf beide Geschlechter.
1) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)
2) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen
3) Monatliche lohnsteuerpflichtige Bruttogehälter ohne: Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge, Reisekosten, Dienstwagen, Prämien, Sonderzahlungen, wie z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Arbeitgeberumlagen, Beiträge zur Berufsgenossenschaft. Hingegen ist die Umwandlung von tarifvertraglichen Bruttoentgeltanteilen des Arbeitnehmers zur Abführung an eine Direktversicherung zur Altersvorsorge als Bestandteil des gezahlten Bruttogehaltes förderfähig, da ein nachträglicher Zugriff des Arbeitgebers auf diese Mittel nicht mehr möglich ist.
Anhang
In der Richtlinie für die Technologieförderung im Saarland „Zentrales Technologieprogramm Saar“ verwendete Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der AGVO
Für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie gilt die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen gemäß AGVO Anhang 1 „KMU-Definition“ Artikel 2:
- Die Kategorie der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.
- Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.
- Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz zwei Mio. EUR nicht überschreitet.
Als große Unternehmen gelten alle Unternehmen, die nicht unter den Begriff der kleinen und mittleren Unternehmen fallen.
Bei der Beurteilung der Eigenständigkeit eines Unternehmens ist insbesondere Artikel 3 der AGVO Anhang 1 „KMU-Definition“ zu beachten.
Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder Forschungseinrichtung bezeichnet Einrichtungen wie Hochschulen oder Forschungsinstitute, Technologietransfereinrichtungen, Innovationsmittler, forschungsorientierte physische oder virtuelle Kooperationseinrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) oder Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, experimentelle Entwicklung oder industrielle Forschung zu betreiben oder die Ergebnisse derartiger Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer zu verbreiten. Übt eine derartige Einrichtung auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, muss sie über deren Finanzierung, Kosten und Erlöse getrennt Buch führen. Unternehmen, die beispielsweise als Anteilseigner oder Mitglied bestimmenden Einfluss auf eine solche Einrichtung ausüben können, darf kein bevorzugter Zugang zu den von ihr erzielten Ergebnissen gewährt werden.
Industrielle Forschung: planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist.
Experimentelle Entwicklung: Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen.
Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern.
Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre.
Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.
Wirksame Zusammenarbeit beinhaltet eine arbeitsteilige Zusammenarbeit von mindestens zwei unabhängigen Partnern mit Blick auf einen Wissens- und Technologieaustausch oder auf ein gemeinsames Ziel, wobei die Partner den Gegenstand des Verbundprojekts gemeinsam festlegen, einen Beitrag zu seiner Durchführung leisten und seine Ergebnisse und Risiken teilen. Die Gesamtkosten des Vorhabens können von einem oder mehreren Partnern getragen werden, sodass andere Partner von den finanziellen Risiken des Vorhabens befreit sind. Auftragsforschung und die Erbringung von Forschungsleistungen gelten nicht als Formen der Zusammenarbeit.
Anlage 1
Übersicht zur Berechnung der Förderung von Personal- und Gemeinkosten für Bewilligungen im Zeitraum 1. Juli 2021 – 30. Juni 2022
Definition | Stundensatz | Monatssatz |
Leistungsgruppe: 1 „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Stellun | | |
Arbeitnehmer mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis. Hierzu zählen z. B. angestellte Geschäftsführer, sofern deren Verdienst zumindest teilweise erfolgsunabhängige Zahlungen enthält. Eingeschlossen sind auch alle Arbeitnehmer, die in größeren Führungsbereichen Dispositions- oder Führungsaufgaben wahrnehmen und Arbeitnehmer mit Tätigkeiten, die umfassende kaufmännische oder technische Fachkenntnisse erfordern. In der Regel werden die Fachkenntnisse durch ein Hochschulstudium erworben. | 59,87 Euro | 8.439,15 Euro |
Leistungsgruppe: 2 „Herausgehobene Fachkräfte“ | | |
Arbeitnehmer mit sehr schwierigen bis komplexen oder vielgestaltigen Tätigkeiten, für deren Ausübung mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung, mehrjährige Berufserfahrung und spezielle Fachkenntnisse oder ein Hochschulstudium erforderlich sind. Die Tätigkeiten werden überwiegend selbstständig ausgeführt. Dazu können auch Arbeitnehmer gehören, die in kleinen Verantwortungsbereichen gegenüber anderen Mitarbeitern Dispositions- oder Führungsaufgaben wahrnehmen, z.B. Vorarbeiter, Meister ... | 39,24 Euro | 5.624,83 Euro |
Leistungsgruppe: 3 „Fachkräfte“ | | |
Arbeitnehmer/innen mit schwierigen Fachtätigkeiten für deren Ausübung in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung, eventuell verbunden mit Berufserfahrung, erforderlich ist. | 28,33 Euro | 4.061,46 Euro |
Leistungsgruppe: 4 „An- und ungelernte Arbeitnehmer/innen“ | | |
Arbeitnehmer/innen mit (überwiegend) einfachen Tätigkeiten für deren Ausübung keine berufliche Ausbildung erforderlich ist. Die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten werden in der Regel durch eine Anlernzeit von ein bis zwei Jahren erworben. | 21,70 Euro | 3.111,50 Euro |