Richtlinie
Richtlinie „Landesweites Förderprogramm für Kommunen zur Stärkung des saarländischen Einzelhandels in Innenstädten, Stadtteil- und Ortszentren“ (Zukunftskonzept für den Handel im Saarland 2030)
[Vom 27. April 2023]
Präambel
Das „Zukunftskonzept für den Handel im Saarland 2030“ bildet die Grundlage der Einzelhandelspolitik des Landes für die nächsten Jahre. Es wurde basierend auf Vorarbeiten und der Schwerpunktsetzung des Zukunftsforums Handel in einem dialog- und umsetzungsorientierten Prozess entwickelt. Das Konzept stellt in sieben interdisziplinären Handlungsfeldern konkrete Empfehlungen und Maßnahmen für Politik, Wirtschaft und Kommunen zur Verfügung.
Eines der Handlungsfelder aus dem Zukunftskonzept ist „Management und Marketing stärken: kommunale Allianzen zielführend entwickeln“. Das vorliegende Förderprogramm zur Stärkung des Einzelhandels und Belebung von Innenstädten, Stadtteil- und Ortszentren setzt an diesem Handlungsfeld an und soll querschnittsorientierte Impulsmaßnahmen für die Kommunen ermöglichen, die auch andere Handlungsfelder des Zukunftskonzeptes betreffen.
Mit diesem Programm werden saarländische Kommunen gezielt dabei unterstützt, zukunftsweisende Konzepte und Projekte zur Stärkung des Einzelhandels und zur Belebung von Innenstädten, Stadtteil- und Ortszentren zu aktivieren und umzusetzen. Baumaßnahmen werden aus diesem Programm nicht gefördert.
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Saarland gewährt zum Erhalt und zur Weiterentwicklung der Innenstädte, Stadtteil- und Ortszentren saarländischer Kommunen als Standorte für den Einzelhandel, aber auch als ganzheitliche Wirtschaftsstandorte sowie als multifunktionale Lebens- und Erlebnisräume eine Zuwendung aus Fördermitteln des Landes.
Ziel der Förderung ist es, zur Stärkung des Einzelhandels und zum Erhalt bzw. zur Erweiterung des Branchenmix als Beitrag zur Belebung von saarländischen Innenstädten, Stadtteil- und Ortszentren zukunftsweisende Konzepte und Projekte zu aktivieren und umzusetzen.
1.2 Rechtsgrundlagen der Förderung sind
- diese Richtlinie,
- die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsbl. 2000 S. 194), in der jeweils geltenden Fassung und die dazu erlassenen
- Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung des Saarlandes (VV-LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2001 (GMBl. S. 553) in der jeweils geltenden Fassung sowie
- §§ 48, 49 und 49a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151) in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Beihilferechtliche Grundlagen
Das Verhältnis des Landes zur Kommune hat keine beihilferechtliche Relevanz, da es sich hier ausschließlich um kommunale Selbstverwaltungsangelegenheiten handelt. Die Beteiligung Dritter (auch von privatrechtlich organisierten Unternehmen der Kommune), insbesondere in Form der Weitervermietung oder Überlassung leer stehender Ladenlokale, der Planung und Durchführung von neuartigen Veranstaltungen, kann vergabe- und beihilferechtliche Relevanz haben. Im Hinblick auf die beihilferechtliche Rechtfertigung der Maßnahme wird insbesondere auf die De-minimis-Verordnung der EU in ihrer jeweils geltenden Fassung verwiesen. Die beihilfe- und vergaberechtliche Verantwortlichkeit obliegt ausschließlich der begünstigten Kommune.
2. Gegenstand der Förderung und förderfähige Ausgaben
Gefördert werden:
2.1 Entwicklung von zukunftsweisenden Konzepten und Strategien, insbesondere
- zur Neupositionierung des Einzelhandels und zum Erhalt bzw. zur Erweiterung des Branchenmix in Innenstädten, Stadtteil- oder Ortszentren
- zur Unterstützung der Selbstorganisation Grundstückseigentümer/Einzelhandel (z.B. BID)
- zur Erreichung eines attraktiven Marketings
- zum Aufbau einzelhandelsbezogener Nutzungsmodelle durch die Kommunen in den Zentren (z.B. „Pop-up-Store“, „Concept-Store“, neue temporäre Nutzungsmodelle)
- die Entwicklung und Umsetzung örtlicher/überörtlicher einzelhandelsbezogener Digitalisierungsstrategien (z.B. einheitliche Online-Präsenz lokaler Einzelhändler/Gewerbetreibender)
Förderfähige Ausgaben sind insbesondere Beratungs-, Konzepterstellungs- und Moderationskosten, Kosten für begleitende Informationsveranstaltungen und Workshops, jedoch keine Betriebskosten.
2.2 Einzelhandelsbezogenes Citymanagement, Kommunalmarketing und Leerstandsmanagement
Förderfähig ist einzelhandelsbezogenes Citymanagement, Kommunalmarketing und Leerstandsmanagement zur Sicherstellung der laufenden Veränderungsprozesse und der Kommunikation, insbesondere zur
- Entwicklung bzw. Umsetzung von Management- und/oder Marketingkonzepten zur Profilierung und Positionierung des Einzelhandelsstandortes (mit zentralen Fragestellungen wie: Wofür stehen wir? Was sind unsere Stärken? In welche Richtung wollen wir uns bewegen? Was sind unsere zentralen Zielgruppen?)
- Bekämpfung von Einzelhandels-/Gewerbeleerständen
- Unterstützung des Ehrenamts, insbesondere der Gewerbevereine
- Aktivierung breit angelegter Akteurskooperationen und Konzeptionierung eines Dialogprozesses zur Ermittlung von einzelhandelsbezogenen und branchenoffenen Nutzungsbedarfen (auch mit digitalen Instrumenten)
Förderfähige Ausgaben sind insbesondere Kosten für die Neueinstellung von Personal im einzelhandelsbezogenen Citymanagement, Kommunalmarketing und Leerstandsmanagement bis zu 0,5 VZÄ (Vollzeitäquivalent) per annum (bis höchstens in Entgeltgruppe 11 TVÖD), Beratungskosten, Moderationskosten, Kosten für Informationsveranstaltungen und Workshops, Kosten für eine externe Projektdurchführung, Sachkosten für die Erstellung eines Leerstandskatasters, Kosten für die örtliche Implementierung von Software (z.B. Leerstand und Ansiedlung, LeAn), Kosten für Passantenfrequenzmessung.
2.3 Öffentlichkeitswirksame Maßnahmen und neue Veranstaltungen
Förderfähig sind z.B. neuartige Veranstaltungen, zu denen möglichst viele Akteure mobilisiert und motiviert werden, die Innenstadt, das Stadtteil- bzw. Ortszentrum zu besuchen und lebendig zu gestalten. Ziel ist es hier, den Erlebnisfaktor Innenstadt zu stärken. Fördervoraussetzung ist, dass es sich um die Entwicklung und Umsetzung neuer kommunal- bzw. regionaltypischer Formate handelt.
Förderfähige Ausgaben sind Konzept- und Sachkosten (z.B. Mietausgaben für Veranstaltungstechnik, Mietausgaben für Bühnenaufbau) sowie Maßnahmen zur begleitenden Öffentlichkeitsarbeit (u.a. Werbung). Bereits in der Vergangenheit durchgeführte Veranstaltungen wie regelmäßig wiederkehrende Feste, Märkte etc. sind nicht förderfähig.
2.4 Vorübergehende Anmietung von leer stehenden Ladenlokalen zur Ansiedlung neuer Nutzungen
Gegenstand der Förderung ist die vorübergehende Anmietung von leer stehenden Ladenlokalen zur Ansiedlung neuer Nutzungen, z.B. Pop-up-Stores, Nutzungen aus dem Einzelhandel, Nutzungen aus der Kultur- und Kreativwirtschaft, temporäre Erprobung sozialer Nutzungen, Verteilstationen, Direktverkauf regionaler Produkte, Existenzgründerinnen und Existenzgründer.
Förderfähig sind grundsätzlich Ausgaben für die Anmietung in Höhe von bis zu 70 Prozent der Altmiete (Kaltmiete des letzten Mietvertrages). Bei der Neuvermietung an die Kommune darf die Neumiete nicht oberhalb der Altmiete liegen. In die Förderung können grundsätzlich Mietflächen bis 300 qm pro Objekt einbezogen werden. Ausnahmen von diesen Regelungen sind im Einzelfall möglich.
Die Förderung für Anmietungen ist auf zwei Jahre befristet. Im Fall der Weitervermietung an kommerzielle/gewerbliche Nutzer darf die verbilligte Miete 20% der Altmiete nicht unterschreiten. Nicht förderfähig ist die Miete von Bestandsnutzern. Beihilferechtliche Bestimmungen sind zu beachten (siehe Ziffer 1.3).
3. Ziele und Indikatoren
Ziel der Förderung ist die Stärkung des Einzelhandels und der Erhalt bzw. die Erweiterung des Branchenmix als Beitrag zur Belebung saarländischer Innenstädte, Stadtteil- und Ortszentren. Handlungsbedarf hierfür ergibt sich aus dem Zukunftskonzept für den Handel im Saarland 2030 sowie aus der Tatsache, dass sich immer mehr stationäre Ladengeschäfte aus den saarländischen Innenstädten, Stadtteil- und Ortszentren zurückziehen, dadurch viele Leerstände entstehen und die Innenstädte, Stadtteil- und Ortszentren in der Folge zu veröden drohen. Dieser Trend wurde durch die COVID-19-Pandemie, die Lieferkettenproblematik und die Energiekrise weiter verstärkt.
Als Indikator für die erfolgreiche Umsetzung des Programms dient die Anzahl der geförderten Vorhaben. Als Sollwert für das Förderziel „Stärkung des Einzelhandels und Erhalt bzw. Erweiterung des Branchenmix als Beitrag zur Belebung saarländischer Innenstädte, Stadtteil- und Ortszentren“ wird der Effektivitätsindikator mit 10–15 geförderten Vorhaben bis zum 31. Dezember 2028 angegeben.
4. Zuwendungsempfänger
4.1 Zuwendungsempfänger sind saarländische Städte und Gemeinden. In Ausnahmefällen können sie die Zuwendung zusammen mit ihrem Eigenanteil ganz oder teilweise an Dritte weitergeben. Der Bewilligungsbescheid legt nach Maßgabe der Nummer 12 VV-P-GK zu § 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) die Voraussetzungen hierfür fest.
4.2 Es können auch mehrere Städte und Gemeinden einen gemeinsamen Antrag stellen (Verbundprojekt).
4.3 Zuwendungsempfänger können in der Regel nur einen Antrag stellen. Von dieser Regelung sind Ausnahmen im Einzelfall möglich.
4.4 Der Zuwendungsempfänger ist in vollem Umfang für die förderrechtlich konforme Durchführung des Vorhabens verantwortlich und haftet dementsprechend gegenüber dem Zuwendungsgeber für den Fall einer etwaigen Rückforderung.
5. Zuwendungsvoraussetzungen
5.1 Die zu fördernden Maßnahmen zur Stärkung des Einzelhandels und Belebung von Innenstädten und Ortszentren sollen mit den Handlungsfeldern des Zukunftskonzeptes für den Handel im Saarland 2030, insbesondere mit dem Handlungsfeld „Management und Marketing stärken: kommunale Allianzen zielführend entwickeln“, im Einklang stehen. Weiterhin dürfen die zu fördernden Maßnahmen nicht übergeordneten landesplanerischen, stadtentwicklungspolitischen und städtebaulichen Zielsetzungen und Vorgaben widersprechen.
5.2 Förderbereiche sind grundsätzlich Innenstädte, Stadtteil- oder Ortszentren.
5.3 Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Fördermitteln anderer Bundes- oder Landesprogramme oder von Mitteln der EU für dieselben Maßnahmen ist ausgeschlossen. Förderfähig sind jedoch ergänzende oder darüber hinausgehende Maßnahmen.
5.4 Maßnahmen, die bereits begonnen wurden, sind nicht förderfähig.
5.5 Eine Jury unter Vorsitz des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie (MWIDE) und unter Beteiligung weiterer operativer Partner aus dem Zukunftsforum Handel spricht eine Empfehlung über die Förderwürdigkeit aus (s. Ziffer 7.2).
5.6 Der Zuwendungsempfänger muss bei seinen Marketingaktivitäten das Logo „Der Handel im Saarland – Zukunftskonzept 2030“ einsetzen. Die Datei kann bei der Stabsstelle Handel und Innenstadtentwicklung im Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie, Franz-Josef-Röder-Str. 17, 66119 Saarbrücken, E-Mail: [email protected], angefordert werden.
6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
6.1 Der Förderzeitraum ist jeweils auf zwei Jahre begrenzt. Von dieser Regelung sind Ausnahmen im Einzelfall möglich.
6.2 Die Förderung erfolgt im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung.
6.3 Gefördert werden die unter Ziffer 2 genannten Maßnahmen. Die förderfähigen Ausgaben sind ebenfalls unter Ziffer 2 genannt.
6.4 Nicht gefördert werden insbesondere
- Baumaßnahmen
- Grundstückserwerb
- Einzelhandelskonzepte von Kommunen
- Betriebskosten
- Sonstige Folgekosten
- Kosten für bereits vorhandenes Personal
- Umsatzsteuer, soweit ein Vorsteuerabzug möglich ist
- Immobilienwirtschaftliche Nutzungen (kommerzielle Co-Working-Angebote)
- Bewirtungskosten
6.5 Die Zuwendung beträgt bis zu maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Entsprechend beträgt der aufzubringende Eigenanteil der Kommune mindestens 10 Prozent. Der Eigenanteil muss in Form von Geldleistungen (Eigenmittel) erbracht werden. Bei Antragstellung muss die Kommune bestätigen, dass sie die Eigenmittel erbringen kann.
6.6 Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben von weniger als 30.000 Euro werden nicht gefördert.
6.7 Der maximale Zuwendungsbetrag beträgt:
a) in Grundzentren 100.000 Euro
b) in den Mittelzentren und dem Oberzentrum 200.000 Euro
7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1 Das Saarland ist insgesamt Fördergebiet.
7.2 Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und unter Berücksichtigung der Empfehlung der Jury (s. Ziffer 5.5) sowie aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens.
7.3 Der Zuwendungsempfänger hat den Nachweis der Mittelverwendung und der Zielerreichung des Vorhabens innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Abschluss des Vorhabens zu erbringen.
7.4 Die Antragstellung beinhaltet das Einverständnis, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten von der Bewilligungsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert und von ihr oder in ihrem Auftrag von wissenschaftlichen Einrichtungen oder Einrichtungen des Saarlandes für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden.
8. Antrags-, Bewilligungs-, Anforderungs-, Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren
8.1 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie (MWIDE).
8.2 Zuwendungen sind vor Beginn des Vorhabens auf dem im Internet bereitgestellten Antragsvordruck (https://zukunfthandel.saarland/) unter Beifügung der in Ziffer 8.3 genannten Unterlagen schriftlich und elektronisch beim Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie, Stabsstelle Handel und Innenstadtentwicklung, Franz-Josef-Röder-Str. 17, 66119 Saarbrücken ([email protected]) zu beantragen.
8.3 Dem Antrag sind unter Verwendung des vorgeschriebenen Antragsvordrucks insbesondere folgende erforderlichen Angaben beizufügen:
- Abgrenzung des Betrachtungsbereichs (Innenstadt, Stadtteil-, Ortszentrum) mit verpflichtenden Angaben zur Einzelhandelsstruktur und zum Branchenmix; weitere Kriterien zur Abgrenzung können sein: Einzugsbereich, Verwaltungsstrukturgliederung, Zentralität, Identifikations-/Handlungsraum, kultureller Mittelpunkt und Begegnungsort;
- Beschreibung der Problemlagen;
- Beschreibung der Ziele und geplanten Maßnahmen mit Angaben zum erwarteten Mehrwert sowie zu der Frage, wie (soziale, ökonomische, ökologische) Nachhaltigkeit im Projekt umgesetzt werden;
- Erklärung, dass die beantragten Maßnahmen den übergeordneten landesplanerischen, stadtentwicklungspolitischen und städtebaulichen Planungen, Konzepten und Zielvorgaben nicht widersprechen;
- bei Neueinstellung von Personal im einzelhandelsbezogenen Citymanagement, Kommunalmarketing und Leerstandsmanagement Tätigkeitsbeschreibung (mit Zeitanteilen);
- Kosten- und Finanzierungsplan;
- Bestätigung über die Erbringung des Eigenanteils;
- ggf. Nachweis über Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG.
8.4 Mit dem Vorhaben darf vor Erteilung des Zuwendungsbescheides nicht begonnen werden. Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich entweder der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages, der Beginn der Arbeiten für die Maßnahme oder eine andere Verpflichtung, die die Maßnahme unumkehrbar macht.
8.5 Eine Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn, die keinen Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung begründet, kann in Einzelfällen unter Begründung der Erforderlichkeit des vorzeitigen Vorhabenbeginns schriftlich beantragt werden.
8.6 Anträge können in den Jahren 2023 bis 2026 im Rahmen eines jährlichen Projektaufrufverfahrens gestellt werden. Das Datum des Antragsschlusses wird darin jeweils festgelegt.
8.7 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggfs. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO einschließlich der dort aufgeführten Nebenbestimmungen in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (§§ 48, 49, 49a SVwVfG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
9. Auskunftspflichten, Prüfung
Der Rechnungshof des Saarlandes ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern Prüfungen im Sinne des § 91 LHO durchzuführen. Der Bewilligungsbehörde sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.
10. Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. August 2023 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2028 befristet.