Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen der Alphabetisierung und Verbesserung der Grundbildung Erwachsener mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus und des Landes Sachsen-Anhalt (Alphabetisierungsrichtlinie zum Europäischen Sozialfonds Plus – ESF-RL-Alpha)
RdErl. des MB vom 23. August 2022 – 34-53610
[zuletzt geändert durch RdErl. des MB vom 28. September 2023 – 34-53610]
1. Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck
1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen für Maßnahmen zur Alphabetisierung und Grundbildung Erwachsener im Rahmen des lebenslangen Lernens auf der Grundlage
a) der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 261 vom 22.7.2021 S. 58; L 450 vom 16.12.2021 S. 158; L 241 vom 19.9.2022 S. 16; L 065 vom 2.3.2023 S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/955 vom 10.5.2023 (ABl. L 130 vom 16.5.2023 S.1);
b) der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21; L 421 vom 26.11.2021 S. 75);
c) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201, 204), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBl. LSA S. 198, in der jeweils geltenden Fassung), und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in der jeweils geltenden Fassung;
d) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses vom 6. Juni 2016 (MBl. LSA S. 383), zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022 (MBl. LSA S. 510), in der jeweils geltenden Fassung;
e) des Programms für den Europäischen Sozialfonds Plus des Landes Sachsen-Anhalt 2021 bis 2027;
f) der Erlasse der EU-Behörden für den EFRE/ESF für die Förderperiode 2021 bis 2027 in der jeweils geltenden Fassung,
g) [aufgehoben]
1.2 Mit den Zuwendungen wird das Ziel verfolgt, im Land Sachsen-Anhalt die Zahl der Menschen mit geringer Literalität (Menschen mit geringer Lese- und Schreibkompetenz sowie geringen Grundbildungskompetenzen) zu senken und das Verständnis für das Phänomen und die hiermit verbundenen Problemlagen zu stärken.
Geringe Literalität bedeutet, dass eine Person allenfalls bis zur Ebene einfacher Sätze lesen und schreiben kann (vergleiche Zitat Grotlüschen et al. 2019). In der Systematik der LEO-Studie wird der Bereich geringer Lese- und Schreibkompetenz mit den Alpha-Levels eins bis drei beschrieben. Gering literalisierte Erwachsene sind aufgrund ihrer begrenzten Lese- und Schreibkompetenzen in verschiedenen Lebensbereichen in ihrer selbstständigen Teilhabe eingeschränkt. Defizite können unter anderem in folgenden Bereichen bestehen: Rechenfähigkeit, Grundfähigkeiten im IT-Bereich, Gesundheitsbildung, finanzielle Grundbildung und Soziale Grundkompetenzen.
1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
a) Bildungsveranstaltungen zur Alphabetisierung und Grundbildung von Menschen mit geringer Lese- und Schreibkompetenz,
b) die Einrichtung regionaler Grundbildungszentren mit Unterstützungsstruktur zur Alphabetisierung und Grundbildung Erwachsener,
c) Maßnahmen zur Sensibilisierung der Gesellschaft zum Themenschwerpunkt Alphabetisierung und Grundbildung,
d) Schulungen zur Qualifizierung des pädagogischen Personals in der Alphabetisierungs- und Grundbildungsarbeit (Fort- und Weiterbildung),
e) Modellprojekte für innovative Lehr- und Lernerfahrungen auf dem Gebiet der Alphabetisierung und Grundbildung sowie neue Möglichkeiten der Ansprache und Gewinnung von Zielgruppen.
Die Beantragung mehrerer Fördergegenstände im Rahmen eines Projektantrages ist möglich.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach dem Erwachsenenbildungsgesetz Sachsen-Anhalt vom 25. März 2021 (GVBI. LSA S. 126) sowie nicht anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung.
Für eine Antragstellung sind mehrjährige Erfahrungen in der Alphabetisierungs- und Grundbildungsarbeit sowie der Sitz der Einrichtung im Land Sachsen-Anhalt nachzuweisen.
Kooperationen zwischen anerkannten Einrichtungen, zwischen anerkannten Einrichtungen und nicht anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie zwischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung mit und ohne Erfahrungen in der Alphabetisierungs- und Grundbildungsarbeit können erfolgen. Es ist eine Kooperationsvereinbarung zu schließen, in der die gegenseitigen Rechte und Pflichten geregelt sind, insbesondere welcher Träger gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt vertretungsberechtigt ist.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Allgemeine Voraussetzungen
Gefördert werden ausschließlich Vorhaben, die dazu beitragen, die Literalität von Erwachsenen zu verbessern, die ein beschäftigungspolitisches Ziel haben oder auf die Verbesserung der Chancen zur gesellschaftlichen Teilhabe entsprechend den Fördergegenständen nach Nummer 2 Satz 1 zielen. Die Vorhaben dürfen nicht der Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung dienen. Insbesondere die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen ist bei der gesamten Umsetzung der einzelnen Vorhaben zu berücksichtigen (Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060).
Der Zuwendungsempfänger muss für die sachgerechte Projektumsetzung seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachweisen, über ausreichend Mittel verfügen und Qualifikationen des eingesetzten Personals nachweisen (Eignung).
4.2 Konkretisierung der Fördergegenstände
4.2.1 Bildungsveranstaltungen zur Alphabetisierung und Grundbildung von Menschen mit geringer Lese- und Schreibkompetenz
Teilnehmende von Bildungsveranstaltungen zur Alphabetisierung und Grundbildung sind Erwachsene ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit Deutsch als Erst- oder Zweitsprache, die Deutsch sprechen und verstehen können und über geringe Schriftsprachkompetenzen im Deutschen verfügen.
Bildungsveranstaltungen zur Verbesserung der Grundbildungskompetenzen sind förderfähig, wenn zu Beginn eine Mindestteilnehmendenzahl von vier Personen erreicht wird. Es soll angestrebt werden, regelmäßig neue Teilnehmende für die Bildungsveranstaltung zu gewinnen. In der Regel ist bei Vollzeitmaßnahmen davon auszugehen, dass nach der maximalen Projektlaufzeit von drei Jahren für die Teilnehmenden das Ziel der Maßnahme erreicht ist.
Eine Bildungsveranstaltung sollte bei Vollzeitmaßnahmen in der Regel einen Stundenumfang von 25 Stunden wöchentlich haben. Bei berufsbegleitenden Angeboten sollten in der Regel mindestens vier Unterrichtsstunden pro Woche stattfinden. Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten.
Die Qualifikation des eingesetzten pädagogischen Personals soll sich an den Handlungsempfehlungen des Kuratoriums der nationalen Dekade für Alphabetisierung und Grundbildung orientieren und ist im Rahmen des Antragsverfahrens nachzuweisen. Dementsprechend werden folgende Qualifikationen anerkannt:
a) ein einschlägiger wissenschaftlicher Hochschulabschluss im Bereich Erziehungswissenschaften, Pädagogik, Lehramt, Sozialpädagogik, Soziale Arbeit oder
b) ein nicht pädagogischer Hochschulabschluss der durch gezielt formale Fortbildungen erweitert wurde oder
c) ein Nachweis über mehrjährige Berufserfahrungen in den Bereichen Bildung, Sozialpädagogik oder ähnlichen Praxisfeldern.
Im Ausnahmefall können nach Einzelfallprüfung auch Studierende sowie Absolventen einer Ausbildung in der Grundbildung (zum Beispiel Bereich Logopädie) für Unterrichtstätigkeiten herangezogen werden.
Das eingesetzte pädagogische Personal nimmt in der Regel an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen teil.
Die konkreten Zielstellungen sind im Antrag mit Meilensteinen zu untersetzen.
4.2.2. Einrichtung regionaler Grundbildungszentren mit Unterstützungsstruktur zur Alphabetisierung und Grundbildung Erwachsener
Mit der Errichtung von Grundbildungszentren sollen für Menschen in ihrer Region niedrigschwellige Angebote geschaffen und durch eine Vernetzung mit anderen Institutionen entsprechende Hilfestellungen angeboten werden.
Als wesentliche Grundlage bedarfsgerechter Förderung sind Angebote der individuellen Lernberatung und individuellen sozialpädagogischen Unterstützung (einschließlich psychosoziale Beratung) bei Problemlagen, die mit den Schriftsprache- und Grundbildungsdefiziten im Zusammenhang stehen, förderfähig.
Die regionalen Grundbildungszentren weisen mit der Antragstellung ein Konzept entsprechend dem Grundsatzpapier des Ministeriums für Bildung zu den Standards für Grundbildungszentren im Land Sachsen-Anhalt und einen konkreten Arbeitsplan für die beantragte Laufzeit nach.
Zu den Standards gehören folgende Themenfelder:
a) niedrigschwellige Grundbildungsangebote,
b) Kooperation und Netzwerk,
c) Zielgruppen- und Teilnehmerakquise,
d) Unterstützung von Menschen mit geringer Literalität,
e) Qualifizierung des eigenen Bildungspersonals,
f) Koordination und Transfer,
g) Öffentlichkeitsarbeit und Sensibilisierung,
h) Zusammenarbeit mit der Fach- und Koordinierungsstelle Alphabetisierung und Grundbildung.
Darüber hinaus kann sich ein Grundbildungszentrum auch einen profilbildenden Schwerpunkt geben.
Die Verteilung der Grundbildungszentren soll regional ausgewogen erfolgen. Dazu wurde das Land Sachsen-Anhalt in zehn Regionen aufgeteilt. Das Ziel besteht darin, in mindestens acht Regionen ein Grundbildungszentrum zu errichten. Dabei ist zu beachten, dass pro Region nur ein Grundbildungszentrum bewilligt wird. Die Regionen sind der Anlage zu entnehmen. In den ausgewiesenen Regionen können auch Kooperationen zwischen mehreren Antragstellern und Einrichtungen erfolgen.
Eine aktive Zusammenarbeit mit der Fach- und Koordinierungsstelle ist zu gewährleisten. Hierzu gehört unter anderem die Teilnahme an den Netzwerktreffen und Fachtagen, die fachliche Abstimmung der Projektarbeit und die elektronische Übersendung der Sachberichte zur Kenntnisnahme. Darüber hinaus organisiert und begleitet die Fach- und Koordinierungsstelle Alphabetisierung und Grundbildung Kooperationen sowie den fachlichen Austausch zwischen den entstandenen Grundbildungszentren im Land. Zur Umsetzung der inhaltlichen Standards sollen regionale Grundbildungszentren folgende Personalausstattung aufweisen:
a) eine Projektleitung im Umfang von mindestens einer halben bis zu einer Stelle. Die Tätigkeit der Projektleitung setzt ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium (Master, Staatsexamen und Diplom im Bereich Erziehungs-, Bildungs- oder Sozialwissenschaften oder einer vergleichbaren Studienfachrichtung) voraus, welches nachzuweisen ist. Davon abweichend ist auch ein Bachelorabschluss in den oben genannten Bereichen zulässig, wenn mehrjährige Berufserfahrungen nachgewiesen werden können.
b) ein Projektmitarbeiter oder eine Projektmitarbeiterin im Umfang von mindestens einer halben bis zu einer Stelle. Eine entsprechende Qualifikation in den Bereichen Erziehung, Pädagogik oder Soziales ist nachzuweisen.
c) Honorarmittel von bis zu 10.000 Euro jährlich.
Die konkreten Zielstellungen sind im Antrag mit Meilensteinen zu untersetzen.
4.2.3 Projekte zur Sensibilisierung der Gesellschaft zum Themenschwerpunkt Alphabetisierung und Grundbildung
Die Durchführung von Alphabetisierungs- und Grundbildungsmaßnahmen wird flankiert oder ergänzt durch Projekte zur Sensibilisierung und Aufklärung der Öffentlichkeit, insbesondere der Akteure der Arbeitswelt (Unternehmen, Institutionen, Kammern), der Bildungseinrichtungen und Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung (Arbeitsagenturen, Jobcenter), zur Identifizierung von Menschen mit geringer Literalität. Gefördert werden daher entsprechende Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit, der fachlichen Information sowie des (professionsübergreifenden) Austauschs. Dazu gehören:
a) das Verständnis für geringe Literalität als Phänomen der Gesellschaft,
b) die Verbesserung des Verständnisses für die Lebenssituation von Menschen mit geringer Literalität,
c) die Vernetzung von Kommunen, Sozialpartnern, pädagogischen Fachkräften und weiteren Akteuren zum Thema Alphabetisierung und Grundbildung mit dem Ziel, mehr Menschen mit geringer Literalität in Bildung zu vermitteln.
Die konkreten Zielstellungen sind im Antrag mit Meilensteinen zu untersetzen.
4.2.4 Schulungen zur Qualifizierung des pädagogischen Personals in der Alphabetisierungs- und Grundbildungsarbeit (Fort- und Weiterbildung)
Eine Förderung erfolgt, wenn
a) ein entsprechendes Konzept vorgelegt wird und
b) die Ausbildung und kontinuierliche Weiterbildung des pädagogischen Personals hinsichtlich ihrer Fachkenntnisse, didaktischer, methodischer und digitaler Kompetenz sowie der sozialen Kompetenz ausgelegt ist.
Die konkreten Zielstellungen sind im Antrag mit Meilensteinen zu untersetzen.
4.2.5 Modellprojekte für innovative Lehr- und Lernerfahrungen auf dem Gebiet der Alphabetisierung und Grundbildung sowie neue Möglichkeiten der Ansprache und Gewinnung von Zielgruppen
Dazu gehören unter anderem:
a) Projekte der Ansprache und Ermutigung von potenziellen Teilnehmenden und zur Erreichbarkeit von Alphabetisierungs- und Grundbildungsangeboten und
b) Lernformen wie begleitendes Lernen im beruflichen Umfeld, in einer Lernwerkstatt oder internetbasierte Lernangebote, die sich an den Voraussetzungen und dem Lerntempo der Menschen mit geringer Literalität orientieren.
Die konkreten Zielstellungen sind im Antrag mit Meilensteinen zu untersetzen.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt. Die Antragstellenden dürfen nach der Bekanntgabe der Juryentscheidung im Verfahren der Vorhabenauswahl auf eigenes Risiko mit dem Vorhaben beginnen (förderunschädlicher Vorhabenbeginn). Dazu klärt die Bewilligungsstelle die Antragstellenden, die das Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen haben, mit der Bekanntgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens über die Bedingungen auf, die bereits mit dem tatsächlichen Vorhabenbeginn zwingend einzuhalten sind.
5.2 Finanzierungsart
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt.
Die Förderung erfolgt zu 60 v.H. durch Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds Plus und zu 20 v.H. durch Landesmittel. Es können in der Regel insgesamt bis zu 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. Der Eigenanteil der Projektträger beträgt 20 v.H.
Zuschüsse des Landes Sachsen-Anhalt, die den anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Rahmen der §§ 6 bis 8 des Erwachsenenbildungsgesetz Sachsen-Anhalt auf Antrag gewährt werden, können als Eigenmittel zur Finanzierung der Projekte genutzt werden.
Dem Landesverwaltungsamt ist ein Finanzierungsplan vorzulegen, in dem die Gesamtfinanzierung und der Eigenanteil des Projektträgers zur Finanzierung der Gesamtausgaben dargestellt werden.
5.3 Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nichtrückzahlbarer Zuschuss gewährt.
5.4 Mindestfördervolumen und Projektlaufzeiten
Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen je Projekt mindestens 50.000 Euro betragen.
Die Projektlaufzeit beträgt bei den Fördergegenständen gemäß:
a) Nummer 2 Satz 1 Buchst. a, c, d und e in der Regel maximal drei Jahre,
b) Nummer 2 Satz 1 Buchst. b bis maximal sechs Jahre.
5.5 Bemessungsgrundlage
Bei allen Fördergegenständen gemäß Nummer 2 Satz 1 Buchst. a bis e kommen vereinfachte Kostenoptionen zur Anwendung.
Bei den Fördergegenständen gemäß Nummer 2 Satz 1 Buchst. d und e wird auf Grundlage von Artikel 54 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 ein Pauschalsatz für indirekte Kosten des Projekts von 15 v.H. der förderfähigen direkten Personalausgaben angewandt.
Bei den Fördergegenständen gemäß Nummer 2 Satz 1 Buchst. a bis c wird auf Grundlage von Artikel 56 der Verordnung (EU) 2021/1060 die Restkostenpauschale mit 40 v.H. der förderfähigen direkten Personalausgaben angewandt.
5.5.1 Förderfähige Ausgaben
5.5.1.1 Direkte Ausgaben
Förderfähig sind:
a) direkte Personalausgaben für alle Fördergegenstände. Zu den förderfähigen direkten Personalausgaben zählen Personalausgaben für
aa) Projektleitungen bis zur Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (Anlage der Bek. des MF vom 20. November 2006, MBI. LSA 2007 S. 163, zuletzt geändert durch Anlage der Bek. vom 30. Juli 2015, MBl. LSA S. 573). Als Grundlage dient eine Tätigkeitsbewertung.
bb) lehrendes oder betreuendes Personal mit Arbeitsvertrag. Beschäftigtes Personal bis zur Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder. Als Grundlage dient eine Tätigkeitsbewertung.
cc) lehrendes Personal mit Honorarvertrag. Die Vergütung erfolgt je Angebotsstunde (45 Minuten), einschließlich Vor- und Nachbereitung mit einem Honorar von 42,23 Euro.
Es sind nur dann Personalausgaben förderfähig, soweit der Personaleinsatz ausschließlich im Rahmen der Aufgaben entsprechend der Fördergegenstände unter Nummer 2 Satz 1 erfolgt. Unterstützende Lernbegleitungen können zusätzlich zum lehrenden Personal hinzugezogen werden. Begründete Abweichungen vom Honorarsatz sind in diesen Fällen möglich.
b) Sachausgaben für Projekte nach Fördergegenstand Nummer 2 Satz 1 Buchst. d und e. Auf das Projekt bezogene direkte Sachausgaben sind förderfähig. Hierzu zählen notwendiger IT-Bedarf, Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten entsprechend dem Bundesreisekostengesetz vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250, 2257), in der jeweils geltenden Fassung, Arbeitsmaterialien für Teilnehmende sowie Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit. Im Rahmen der hier aufgeführten direkten Sachausgaben
aa) ist die Anschaffung von Wirtschaftsgütern mit einem Wert (ohne Umsatzsteuer) von bis zu 800 Euro Anschaffungskosten sofort und in voller Höhe zuschussfähig.
bb) sind bei Anschaffungskosten über 800 Euro lineare Abschreibungen entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nach der AfA-Tabelle mit den Anteilen, die dem Projekt zeitlich zuzurechnen sind, zuschussfähig. Das gilt nur soweit der Erwerb des Wirtschaftsgutes nicht unter Nutzung öffentlicher Zuschüsse finanziert worden ist.
5.5.1.2 Indirekte Ausgaben
Für die Projekte unter Nummer 2 Satz 1 Buchst. d und e wird für indirekte Ausgaben ein Pauschalsatz von 15 v.H. der direkten, bestätigten und nachgewiesenen Personalausgaben inklusive Arbeitgeberanteil des bewilligten Projektpersonals (ohne Verwaltungspersonal) anerkannt.
Förderfähig als indirekte Ausgaben sind solche, die entweder nicht unmittelbar im Zusammenhang mit Einzelprojekten und Leistungen stehen oder hierauf nicht direkt bezogen werden können. Hierzu gehören Ausgaben für anteiliges Verwaltungspersonal, anteilige Mieten- und Nebenkosten für Büro- und Schulungsräume einschließlich Versicherungs- und Reinigungskosten, anteilige Kommunikationsgebühren und Portokosten sowie allgemeiner Verwaltungs- und Geschäftsbedarf.
Leistungen, die Bestandteil des Pauschalsatzes für indirekte Ausgaben sind, dürfen nicht als direkte Sachausgaben gefördert werden.
5.5.1.3 Restkostenpauschale
Für die Projekte unter Nummer 2 Satz 1 Buchst. a bis c wird ein Pauschalsatz von 40 v.H. der direkten förderfähigen Personalausgaben (ohne Verwaltungspersonal) für die Abdeckung aller restlichen Projektausgaben anerkannt.
Mit der Restkostenpauschale von 40 v.H. der förderfähigen direkten Personalausgaben sind alle anderen Ausgaben abgegolten. Dazu zählen anteilige projektbezogene Ausgaben für anteiliges Verwaltungspersonal, Fortbildungskosten, Sachausgaben wie Mieten und anteilige Betriebsausgaben für Schulungsräume, Geschäftsbedarf, notwendiger IT-Bedarf, Post- und Fernmeldegebühren, Reisekosten, Übernachtung und Verpflegung entsprechend dem Bundesreisekostengesetz Arbeitsmaterialien, Sensibilisierungsmaßnahmen entsprechend Nummer 4.2.3 sowie Sachausgaben in Zusammenhang mit der Erarbeitung von wissenschaftlichem Begleitmaterial, Handreichungen und Informationsmaterial sowie Öffentlichkeitsarbeit.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Kompetenzfeststellung
Der Nachweis über die Schriftsprachkompetenzen gemäß Nummer 4.2.1 am Beginn und am Ende einer Bildungsmaßnahme erfolgt mit standardisierten Verfahren zur Kompetenzfeststellung (unter anderem Literalitätsentwicklung von Arbeitskräften – Diagnostik, Alpha-Kurzdiagnostik (Deutscher Volkshochschul-Verband)).
6.2 Dokumentation durch die Fach- und Koordinierungsstelle Alphabetisierung und Grundbildung
Die Fach- und Koordinierungsstelle Alphabetisierung und Grundbildung (in kooperativen Trägerschaft des Landesverbandes der Volkshochschulen und der Ländlichen Erwachsenenbildung) erarbeitet und aktualisiert regelmäßig eine interaktive Landkarte, die Auskunft gibt über alle durchgeführten Projekte im Rahmen der Fördergegenstände gemäß Nummer 2 Satz 1. Dafür stellen die Projektträger regelmäßig (mindestens einmal im Jahr) der Fach- und Koordinierungsstelle Alphabetisierung und Grundbildung die aktuellen Projektdaten zur Verfügung. Im Hinblick auf die Pflege der interaktiven Landkarte können die Träger der Fach- und Koordinierungsstelle Alphabetisierung und Grundbildung Zuwendungen nach Nummer 2 Satz 1 beantragen.
6.3 Projektauswahl
Bewilligungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Die zum jährlichen Antragstermin eingereichten Projektanträge werden durch die Bewilligungsbehörde auf Vollständigkeit und Zulässigkeit geprüft. Die Projektauswahl erfolgt im Anschluss daran auf der Grundlage von Auswahlkriterien, die nach dem Beschluss durch den Begleitausschuss veröffentlicht werden, durch die Jury Alpha. Dem Ministerium für Bildung obliegt im Anschluss die Organisation des Juryverfahrens. Der Jury Alpha gehören insgesamt sieben stimmberechtigte Mitglieder an. Dazu zählen je ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, der Industrie- und Handelskammern, des Deutschen Gewerkschaftsbundes, der Wissenschaft, der Bundesagentur für Arbeit, des Landesausschusses für Erwachsenenbildung und der Fach- und Koordinierungsstelle Alphabetisierung und Grundbildung Sachsen-Anhalt. Je ein Vertreter des zuständigen Fachreferates im Ministerium für Bildung und der Bewilligungsbehörde stehen der Jury ohne Stimmrecht beratend zur Verfügung.
Auf der Grundlage der vergebenen Punkte je Projekt durch die Jurymitglieder wird durch das Ministerium für Bildung eine Rangliste erstellt. Die Projektträger werden durch das Ministerium für Bildung schriftlich über die Ergebnisse des Juryverfahrens informiert. Im Anschluss erfolgt die weitere Antragsbearbeitung auf Grundlage der Rangliste durch die Bewilligungsstelle.
6.4 Nachweise
Spätestens zwei Monate nach Auszahlung oder Teilauszahlung der Zuwendung hat der Zuwendungsempfänger die Nachweise für die Personalausgaben als Original oder in Kopie vorzulegen. Der Nachweis der Höhe der tatsächlich entstandenen Personalausgaben erfolgt insbesondere mit Hilfe von Arbeitsverträgen, Honorarverträgen, Qualifikationsnachweisen und Lohnjournalen. Als Belege sind allgemein anerkannte Datenträger (Fotokopien, elektronische Fassungen von Originalen, nur in elektronischer Form vorliegende Unterlagen) vorzulegen. Die Gleichwertigkeit von anderen Nachweisen hat der Zuwendungsempfänger zu belegen. Die Erstauszahlung kann auf Abruf nach der Bestandskraft der Bewilligung und Bescheidung erfolgen.
6.5 Prüfrecht
Folgende Stellen sowie von diesen Stellen beauftragte Dritte sind berechtigt, Vorhaben, die aus dem Europäischen Sozialfonds Plus mitfinanziert werden, zu prüfen:
a) die Europäische Kommission,
b) der Europäische Rechnungshof,
c) das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung,
d) der Landesrechnungshof des Landes Sachsen-Anhalt,
e) die Prüfbehörde gemäß Artikel 77 Verordnung (EU) 2021/1060,
f) die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 71 Verordnung (EU) 2021/1060 sowie
g) die mit dem Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ nach Artikel 76 Verordnung (EU) 2021/1060 betraute Stelle.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die für die Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Prüfrechte weiterer Stellen bleiben davon unberührt.
6.6 Aufbewahrungspflicht
Die Bewilligungsbehörde regelt unter Berücksichtigung der Vorgaben der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt sowie der EU-rechtlichen und weiteren auf Rechtsvorschriften beruhenden Aufbewahrungsfristen im Rahmen des Zuwendungsbescheides die Aufbewahrungspflicht für die Originalprojektunterlagen beim Zuwendungsempfänger. Der Zuwendungsempfänger ist im Falle der begründeten Verhinderung dieser Leistungspflicht verpflichtet, die Original-Projektunterlagen vollständig der Bewilligungsbehörde zur weiteren Aufbewahrung zu übergeben.
6.7 Dokumentation
Die Bewilligungsbehörde hat dem Zuwendungsempfänger die geltenden Vorschriften der Europäischen Kommission zu Informations- und Publizitätsmaßnahmen zusammen mit dem Zuwendungsbescheid auszuhändigen. Der Zuwendungsempfänger hat seine projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit gemäß Artikel 50 Verordnung (EU) 2021/1060 mit der Bewilligungsbehörde abzustimmen und die Vorhabenteilnehmenden schriftlich über die Mitfinanzierung durch den Europäischen Sozialfonds Plus zu unterrichten und dies zu dokumentieren.
6.8 Datenerhebung
Die Bewilligungsbehörde kann dem Zuwendungsempfänger die Bereithaltung und Vorlage von Unterlagen, die für die Bewertung und Erfolgskontrolle der Förderung gemäß Artikel 82 der Verordnung (EU) 2021/1060 von Bedeutung sind, aufgeben.
Der Zuwendungsempfänger ist darüber hinaus entsprechend Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1057 verpflichtet, die von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid abgeforderten Daten zu den geförderten Vorhaben und Teilnehmenden gemäß Nummer 2 Satz 1 Buchst. a und b zu erheben und der Bewilligungsbehörde zu den vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Zudem hat er die an den Vorhaben Teilnehmenden über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung zu informieren. Die Daten bilden die Grundlage für Berichtspflichten des Landes Sachsen-Anhalt gegenüber der Europäischen Kommission. Außerdem ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms für den Europäischen Sozialfonds Plus beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, auf der Grundlage des verwendeten Buchführungssystems, jederzeit eine eindeutige Identifizierbarkeit des aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus finanzierten Vorhabens zu gewährleisten. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, am Monitoring und an der Evaluierung seines Projektes aktiv mitzuwirken.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (gegebenenfalls die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
Die Überprüfung der Pauschalsätze gemäß Nummer 5.5.2 und 5.5.3 erfolgt auf der Grundlage der Belege zu den direkten förderfähigen Personalausgaben und der korrekten methodischen Anwendung des jeweiligen Pauschalsatzes.
Sofern im Rahmen von Teilauszahlungen bereits Belegprüfungen erfolgt sind und dabei keine Beanstandungen festgestellt wurden, kann auf eine erneute Belegprüfung im Rahmen des Endverwendungsnachweises verzichtet werden. Entsprechende Belege sind dabei kenntlich zu machen.
7.2 Antragsfristen
Anträge sind beginnend für das Jahr 2024 jeweils zum 30. April des Vorjahres beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Referat ESF-Förderung (Referat 302), Kühnauer Str. 161, 06846 Dessau-Roßlau, einzureichen. Abweichend können Anträge für den verbleibenden Zeitraum im Jahr 2022 bis zum 23. September 2022 und für das Jahr 2023 bis zum 31. Oktober 2022 gestellt werden.
8. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
9. Inkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2029 außer Kraft.