Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung einer Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete (Richtlinie Ausgleichszulage)
RdErl. des MULE vom 1. September 2021 – 64-60129/7.4-AGZ
Bezug: RdErl. des MLU vom 2. April 2015 (MBl. LSA S. 841)
1. Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck
1.1 Rechtsgrundlagen
Das Land Sachsen-Anhalt gewährt eine Ausgleichszulage nach Maßgabe dieser Richtlinie und
a) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2021 (GVBl. LSA S. 286), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 21. Dezember 2017, MBl. LSA 2018 S. 211) in der jeweils geltenden Fassung,
b) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBl. LSA S. 383, geändert durch RdErl. des MF vom 25. Juni 2020, MBl. LSA S. 254) in der jeweils geltenden Fassung,
c) der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 320; L 200 vom 26. Juli 2016, S. 140), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/2221 (ABl. L 437 vom 28. Dezember 2020, S. 30),
d) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 487 ; L 130 vom 19. Mai 2016, S. 1), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 (ABl. L 224 vom 24. Juni 2021, S. 1),
e) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31. Juli 2014, S. 1; L 259 vom 6. Oktober 2015, S. 40), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/94 (ABl. L 19 vom 22. Januar 2019, S. 5),
f) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31. Juli 2014, S. 18), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/73 (ABl. L 27 vom 27. Januar 2021, S. 9),
g) der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 549; L 130 vom 19. Mai 2016, S. 9; L 327 vom 9. Dezember 2017, S. 83), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1295 (ABl. L 282 vom 5. August 2021, S. 3),
h) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20. Juni 2014, S. 48), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1418 (ABl. L 305 vom 31. August 2021, S. 6),
i) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross Compliance (ABl. L 227 vom 31. Juli 2014, S. 69; L 14 vom 18. Januar 2017, S. 18), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/725 (ABl. L 155 vom 5. Mai 2021, S. 8),
j) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 608; L 130 vom 19. Mai 2016, S. 14), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 (ABl. L 224 vom 24. Juni 2021, S. 1),
k) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20. Juni 2014, S. 1), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1784 (ABl. L 293 vom 20. November 2018, S. 1),
l) des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit dem jeweils geltenden Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“,
m) des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum des Landes Sachsen-Anhalt 2014–2021 vom 12. Dezember 2014 in der Version 10.0 vom 27. August 20211), in der jeweils geltenden Fassung,
n) des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928), geändert durch Artikel 284 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBI. I S. 1328) in der jeweils geltenden Fassung,
o) der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23. Dezember 2014 V1), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. September 2021 (BGBl. I S. 4302) in der jeweils geltenden Fassung und
p) der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2021 (BAnz AT 28. Mai 2021 V2) in der jeweils geltenden Fassung.
1.2 Begriffsbestimmung
Aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete (außer Berggebiete) sind Gebiete gemäß Artikel 32 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
1.3 Zuwendungszweck
Ziel der Gewährung der Ausgleichszulage ist es, in benachteiligten Gebieten (aus erheblichen naturbedingten Gründen) zur dauerhaften Nutzung landwirtschaftlicher Flächen und damit zur Erhaltung der Landschaft sowie zur Erhaltung und Förderung von nachhaltigen Bewirtschaftungsmaßnahmen beizutragen. Die Ausgleichszulage wird zum teilweisen Ausgleich von Einkommensverlusten und zusätzlichen Kosten, die in benachteiligten Gebieten wirtschaftenden Landwirten im Vergleich mit Landwirten in nicht benachteiligten Gebieten entstehen, gewährt. Auf diese Weise soll der Fortbestand der landwirtschaftlichen Bodennutzung und somit der Erhalt der Landschaft gewährleistet sowie Flächenstilllegungen vorgebeugt werden. Dies soll in den betroffenen Gebieten die Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt in Offenlandlebensraumtypen gewährleisten.
1.4 Zuwendungsmittel
Die Zuwendungen werden aus Landesmitteln unter finanzieller Beteiligung der Europäischen Union und des Bundes im Rahmen des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ gewährt.
1.5 Ermessen
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gegenstand der Förderung ist die Gewährung einer Ausgleichszulage zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und zum Ausgleich ständiger natürlicher und wirtschaftlicher Nachteile in den benachteiligten Gebieten des Landes Sachsen-Anhalt.
2.2 Benachteiligte Gebiete des Landes sind die gemäß Artikel 32 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 bestimmten Gebiete. Die Gemeinden, deren Gemarkungen zu den benachteiligten Gebieten des Landes Sachsen-Anhalt zählen, sind auf der Internetseite des Ministeriums veröffentlicht, abrufbar unter www.elaisa.sachsen-anhalt.de; Flächen- und tierbezogene Agrarförderung; Formulare/Informationen; Förderrichtlinien der Vorjahre ab 2020; Antrag Ausgleichszulage; Gemarkungsliste.
2.3 Gefördert werden landwirtschaftlich genutzte Flächen, die sich im benachteiligten Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt befinden, bis zur Ertragsmesszahl 37.
3. Zuwendungsempfänger
Gefördert werden ausschließlich Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.
Zuwendungsempfänger sind ausschließlich Betriebsinhaber mit Betriebssitz in Sachsen-Anhalt.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Förderkriterien
Förderfähig sind Zuwendungsempfänger nach Nummer 3 dieser Richtlinie, die in benachteiligten Gebieten gemäß Nummer 1.2 in Verbindung mit Nummer 2.2 dieser Richtlinie wirtschaften.
4.2 Förderverpflichtungen
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Flächen in benachteiligten Gebieten, für die nach dieser Richtlinie eine Ausgleichszulage gewährt wird, landwirtschaftlich zu bewirtschafteten. Flächen, die stillgelegt sind, aus der Erzeugung genommen wurden oder die aus sonstigen Gründen nicht produktiv genutzt werden, gelten nicht als landwirtschaftlich bewirtschaftet.
4.3 Andere Verpflichtungen
4.3.1 Von den Begünstigten der Ausgleichszulage sind im gesamten Betrieb die Cross Compliance Vorschriften der Artikel 91 bis 95 und des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit dem Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz sowie der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung einzuhalten.
4.3.2 Der Zuwendungsempfänger hat auf einer betrieblich genutzten Internetseite die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen gemäß Anhang III Teil 1 Nr. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 entsprechend den Vorgaben des Leitfadens für Begünstigte von Mitteln aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes2) sowie aus der Gemeinschaftsaufgabe des Bundes „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ umzusetzen.
5. Art, Umfang und Höhe der Förderung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung.
5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung.
5.3 Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss.
5.4 Bemessungsgrundlage ist die in benachteiligten Gebieten bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche des Unternehmens differenziert nach Ertragsmesszahl.
5.5 Die Ausgleichszulage beträgt jährlich mindestens 25 Euro je Hektar bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche. Sie wird nach der Ertragsmesszahl gewährt und nach dem Ausmaß der festgestellten beständigen Nachteile wie folgt gestaffelt:
Ertragsmesszahl < 33
benachteiligte Gebiete gemäß dieser Richtlinie Euro je Hektar: 45
Ertragsmesszahl 33 bis 37
benachteiligte Gebiete gemäß dieser Richtlinie Euro je Hektar: 25
5.6 Liegt die Zahlung für die Ausgleichszulage über dem Mindestbetrag von 25 Euro je Hektar, wird die Zuwendung oberhalb eines Schwellenwertes von 90 Hektar im benachteiligten Gebiet degressiv gekürzt und 95 v.H. des Ausgleichs gewährt.
5.7 Die Höhe der Ausgleichszulage wird nach Vorliegen aller Anträge auf der Basis der insgesamt nach Nummer 5.4 ermittelten förderfähigen Fördereinheiten sowie der verfügbaren Haushaltsmittel ermittelt. Im Falle, dass die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht zur Bewilligung aller förderfähigen Flächen in den jeweiligen Gruppen nach der Ertragsmesszahl ausreichen, erfolgt ein nach der Höhe der Ertragsmesszahl gestaffelter Ausschluss, beginnend mit der Ertragsmesszahl 37 und so weiter.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Kann der Zuwendungsempfänger in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände seine eingegangenen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht erfüllen, ist Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 anzuwenden. Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem der Zuwendungsempfänger hierzu in der Lage ist. Höhere Gewalt kann insbesondere in folgenden Fällen vorliegen
a) Tod des Zuwendungsempfängers,
b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Zuwendungsempfängers,
c) eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht,
d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebes,
e) eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- oder Pflanzenbestand des Zuwendungsempfängers oder einen Teil davon befällt oder
f) Enteignung des gesamten oder eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie zu Beginn des Bezugszeitraums nicht vorherzusehen war.
6.2 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet,
a) der Bewilligungsbehörde unverzüglich die Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zahlung entgegenstehen oder für die Rückforderung der Zahlung erheblich sind und
b) eine Überprüfung der beantragten Maßnahmen durch die zuständigen Behörden des Landes, des Bundes sowie der Europäischen Union und durch die jeweiligen Rechnungshöfe zuzulassen und deren Beauftragten auf Verlangen Einblick in die betrieblichen Unterlagen zu gewähren sowie ein Betretensrecht aller Betriebsflächen einzuräumen.
6.3 Die sich auf die Zuwendung beziehenden Belege und Unterlagen sind für die Dauer von sechs Jahren nach Empfang der Beihilfen und Zuwendungen aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
7. Anweisung zum Verfahren: Verwaltungsbestimmungen
7.1 Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu den § 23 und § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind oder in dem unmittelbar geltenden Europarecht abweichende Regelungen getroffen werden. Abweichend von den Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt zum Verwendungsnachweis gilt, dass der zahlenmäßige Nachweis durch den Antrag nach Nummer 8 dieser Richtlinie geführt wird und der Sachbericht ersetzt wird durch die Erklärung über die Einhaltung von Verpflichtungen, die der Antragsteller zu einem von der Bewilligungsbehörde festgelegten Termin vorzulegen hat. Die Prüfungen im Rahmen der Verwaltungskontrolle gelten als Verwendungsnachweisprüfung im Sinne der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
7.2 Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem
Das Antragsverfahren und die Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen werden nach dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem des Titels V Kap. II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durchgeführt. Es gelten ferner die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014.
8. Antragsverfahren
8.1 Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden nur auf schriftlichen Antrag (einschließlich der erforderlichen Anlagen) unter Verwendung eines einheitlichen Vordrucks gewährt. Die Antragsunterlagen sind im Internet unter www.elaisa.sachsen-anhalt.de eingestellt oder bei den Bewilligungsbehörden erhältlich.
8.2 Der vollständige Antrag ist bis zum 15. Mai eines jeden Jahres zu stellen. Die weiteren Antragsbestandteile (zum Beispiel die Erklärung über die Einhaltung von Verpflichtungen) sind jährlich zu den vom Ministerium festgelegten Terminen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
9. Bewilligung
9.1 Bewilligungsbehörde ist das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten in dessen Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen Betriebssitz nach § 2 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung hat.
9.2 Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Anträge unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus den durchgeführten Kontrollen durch schriftlichen Bescheid.
9.3 Liegt der Antrag des Zuwendungsempfängers der Bewilligungsbehörde zum vorgegebenen Termin nicht vollständig vor, wird der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung Anspruch gehabt hätte, gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 gekürzt oder nicht gewährt. Für die verspätete Einreichung der für die Vollständigkeit des Antrags relevanten Anlagen findet Nummer 11.3 Anwendung. Für die verspätete Nachmeldung von Einzelflächen ist Artikel 78 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Artikel 13 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 anzuwenden.
9.4 Eine Bewilligung erfolgt nicht, sofern der zu bewilligende Zuwendungsbetrag für den Bezugszeitraum 250 Euro unterschreitet.
10. Auszahlung
Die Zuwendung wird ab 1. Dezember des Kalenderjahres in dem der Antrag gestellt wurde auf das im Antrag bestimmte Konto ausgezahlt.
11. Kürzungen, Ablehnungen, Rücknahmen und Verwaltungssanktionen
11.1 Für die Berechnung der Kürzungen, Ablehnungen, Rücknahmen und Sanktionen bei Nichteinhaltung der eingegangenen Förderverpflichtungen auf der angegebenen Fläche und bei Nichteinhaltung anderer Förderkriterien, von Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen gilt die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014. Die Anwendung weitergehender landesrechtlicher Vorschriften bleibt unberührt.
11.1.1 Die Zuwendung nach Artikel 32 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird gekürzt oder nicht gewährt, wenn der Zuwendungsempfänger während des Zeitraumes der Zuwendung aufgrund einer ihm zurechenbaren Handlung oder Unterlassung die Pflichten nach Nummer 4.3.1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig in seinem gesamten Betrieb erfüllt. Grundlage für die Entscheidung bilden die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014.
11.1.2 Für die Berechnung der Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen erfolgt die Ermittlung und Berechnung gemäß den Artikeln 18 und 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014.
11.1.3 Werden mit der Zuwendungsgewährung verbundene Förderkriterien, Förderverpflichtungen und andere Verpflichtungen nicht erfüllt, ausgenommen Verstöße gemäß Nummer 11.3, gelten die Bestimmungen des Titels III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014.
11.2 Für die Reihenfolge der Kürzungen, Ablehnungen, Rückforderungen und Sanktionen gilt Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014.
11.3 Die Kürzungen, Ablehnungen, Rückforderungen und Verwaltungssanktionen werden im Sanktionserlass (RdErl. vom 21. April 2016 (n.v.), abrufbar unter www.elaisa.sachsen-anhalt.de; Flächen- und tierbezogene Agrarförderung; Formulare/Informationen; Auszahlungsantrag AUKM und VNS) über die Sanktionierung von Verstößen bei Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, Ökologisch oder biologischem Landbau und Ausgleichszahlungen geregelt.
12. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
13. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft.
1) https://europa.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/StK/Europa/ESI-Fonds-Neu_2017/Dokumente/ELER/EPLR/Programme_2014DE06RDRP020_10_0_de_1.pdf
2) https://europa.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/StK/Europa/ESI-Fonds-Neu_2017/Dokumente/ELER/2017-02-17_ELER-Leitfaden_IKM_final.pdf