Förderprogramm

Bürgschaften des Landes Sachsen-Anhalt als De-minimis-Beihilfen

Förderart:
Bürgschaft
Förderbereich:
Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Sachsen-Anhalt
Förderberechtigte:
Unternehmen, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Minsterium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt

Ansprechpunkt:

Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB)

Domplatz 12

39104 Magdeburg

Weiterführende Links:
Landesbürgschaften Sachsen-Anhalt

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie einen Kredit für eine betriebswirtschaftlich vertretbare Maßnahme benötigen, kann das Land Sachsen-Anhalt unter bestimmten Voraussetzungen eine Bürgschaft übernehmen.

Volltext

Das Land Sachsen-Anhalt übernimmt Bürgschaften für Kredite, um volkswirtschaftlich förderungswürdige und betriebswirtschaftlich vertretbare Maßnahmen zu ermöglichen.

Verbürgt werden Investitions-, Betriebsmittel- sowie Avalkredite.

Sie erhalten die Förderung als Ausfallbürgschaft.

Die Höhe der Bürgschaft beträgt normalerweise 70 Prozent des Ausfalls.

Bürgschaften bis maximal 80 Prozent des Ausfalls muss der Minister der Finanzen genehmigen.

Die Gesamtsumme der Bürgschaften ist auf EUR 10,5 Millionen pro Unternehmen begrenzt. Einer höheren Risikoübernahme müssen der Minister für Finanzen und der Wirtschaftsminister zustimmen.

Reichen Sie Ihren Antrag bitte über den Kreditgeber bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Freiberuflerinnen undFreiberufler sowie Träger sozialer, kultureller und wissenschaftlicher Einrichtungen.

Nicht antragsberechtigt sind Gebietskörperschaften und Unternehmen, deren Gesellschafteranteile sich mehrheitlich bei der öffentlichen Hand befinden.

Bestimmte Branchen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen in Sachsen-Anhalt eine Betriebsstätte unterhalten oder in Sachsen-Anhalt eine förderungsfähige Maßnahme durchführen.
  • Sie müssen kreditwürdig sein und hinreichende Gewähr für die Rückzahlung des verbürgten Kredites bieten.
  • Der zu erwartende Erfolg muss in einem angemessenen Verhältnis zum Bürgschaftsrisiko stehen.
  • Sie müssen die Gesamtfinanzierung der geplanten Maßnahme sichern.
  • Für die Finanzierung der Maßnahme müssen Sie Eigenmittel in einem zumutbaren Umfang einsetzen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien über Bürgschaften als De-minimis-Beihilfen für Investitions- und Betriebsmittelkredite

RdErl. des MF vom 12.3.2014 – 34-32901-10

1. Allgemeines

1.1 Das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, übernimmt nach § 39 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.4.1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17.2.2012 (GVBl. LSA S. 52, 54), in der jeweils geltenden Fassung, im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes Landesbürgschaften für Kredite (im Folgenden: Bürgschaften).

1.2 Der jährliche Bürgschaftsrahmen für Landesbürgschaften wird durch das jeweilige Haushaltsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt bestimmt.

1.3 Die Übernahme einer Bürgschaft erfolgt unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union. Bürgschaften nach dieser Richtlinie werden als De-minimis-Beihilfen unter Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsbewilligung jeweils geltenden Fassung vergeben und unterliegen nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, weil sie die Voraussetzungen dieser Verordnung unmittelbar erfüllen.

1.4 Diese Richtlinie ist nur im Zusammenhang mit den Allgemeinen Bestimmungen für Landesbürgschaften zur Wirtschaftsförderung des Landes Sachsen-Anhalt (RdErl. des MF vom 10. Mai 2007, MBl. LSA S. 485, zuletzt gendert durch RdErl. vom 7.5.2012, MBl. LSA S. 340) anwendbar.

2. Zweckbestimmung

Das Land Sachsen-Anhalt übernimmt Bürgschaften, um im Interesse des Landes volkswirtschaftlich förderungswürdige und betriebswirtschaftlich vertretbare Maßnahmen zu ermöglichen.

3. Kreditarten

Bürgschaften können für Investitions-, Betriebsmittel- und Avalkredite übernommen werden.

4. Antragsberechtigung

4.1 Bürgschaften können beantragt werden von

a) Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,

b) Angehörigen freier Berufe,

c) Trägern sozialer, kultureller und wissenschaftlicher Einrichtungen.

4.2 Bürgschaften können für Unternehmen aller Wirtschaftszweige übernommen werden mit folgenden Ausnahmen:

a) Unternehmen, die in der Fischerei oder Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates oder in der oder der Primärerzeugung der in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise.der Europäischen Union aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind,

b) Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen,

c) Beihilfen, die davon abhängig sind, dass heimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten,

d) Beihilfen für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport an Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports,

e) Beihilfen an Unternehmen, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers erfüllen. Im Falle eines großen Unternehmens muss sich der Beihilfebegünstigte in einer Situation befinden, die einer Bewertung mit einem Rating von mindestens B entspricht.

4.3 Der Antragsteller muss in Sachsen-Anhalt eine Betriebsstätte unterhalten oder in Sachsen-Anhalt eine förderungsfähige Maßnahme durchführen.

5. Bürgschaftsvoraussetzungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013

5.1 Die Gesamtsumme der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf 200.000 Euro (Straßengüterverkehrsunternehmen: 100.000 Euro) bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren nicht übersteigen. Das Land gewährt eine neue De-minimis-Beihilfe erst, nachdem es sich vergewissert hat, dass der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, den der Kreditnehmer in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, den vorgenannten Höchstbetrag nicht überschreitet.

5.2 Die Einhaltung der Drei-Jahresregelung ist durch Aufnahme entsprechender Bewilligungsbedingungen und Antragsgestaltungen dem Beihilfeempfänger aufzuerlegen.

5.3 Bürgschaften nach dieser Richtlinie sind bei einem maximalen Verbürgungsanteil von bis zu 80 v.H. des zugrunde liegenden Darlehens bis zu einem Bürgschaftsbetrag in Höhe von 1,5 Millionen Euro (Straßengüterverkehrsunternehmen 750.000 Euro) und einer Laufzeit von fünf Jahren oder bis zur Höhe von 750.000 Euro (Straßengüterverkehrsunternehmen 375.000 Euro) und einer Laufzeit von zehn Jahren freigestellt.

Höhere Bürgschaften sind freigestellt, wenn deren Beihilfewert anhand einer von der Europäischen Kommission genehmigten Methode bestimmt wird. Der Beihilfewert einer Bürgschaft wird bestimmt durch die von der Europäischen Kommission genehmigten Methoden zur Berechnung der Beihilfeintensität von Bürgschaften N 197/2007, N 541/2007 und N 762/2007, verlängert durch Beschluss der Europäischen Kommission vom 20.12.2013. Die Methoden sind unter der Internetadresse: http://www.mf.sachsen-anhalt.de, Gliederungspunkt: Bürgschaftsförderung, veröffentlicht.

5.4 De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen.für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die oder der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird.

6. Art, Höhe und Umfang der Bürgschaft

Bürgschaften werden als Ausfallbürgschaften übernommen. Die Höhe der Bürgschaft wird jeweils für den Einzelfall festgesetzt und beträgt in der Regel maximal 70 v.H. des Ausfalls. Bürgschaften bis maximal 80 v.H. des Ausfalls bedürfen der Genehmigung durch den Minister der Finanzen. Zinsen und Provisionen werden in der im Einzelfall festgesetzten Höhe verbürgt. Sie dürfen den Rahmen marktüblicher Konditionen nicht übersteigen.

7. Laufzeit der Bürgschaft

7.1 Die Laufzeit der Bürgschaft ist dem Verwendungszweck des Kredites und der Leistungsfähigkeit des Kreditnehmers anzupassen.

7.2 Die Laufzeit der Bürgschaften für Investitionskredite beträgt höchstens 15 Jahre. Dies gilt nicht für die

a) Binnenschiff-Finanzierung,

b) Baufinanzierung und

c) Programmkredite der Förderbanken.

7.3 Die Laufzeit der Bürgschaften für Betriebsmittel- und Avalkredite beträgt höchstens acht Jahre. Das Bürgschaftsobligo ist in der Regel nach der Hälfte der Laufzeit gleichmäßig zurückzuführen.

8. Sicherheiten

Für den Kredit sind unabhängig von der Landesbürgschaft, soweit möglich, angemessene, und zumutbare Sicherheiten zu stellen.

9. Bürgschaftsantrag

Der Antrag auf Übernahme einer Bürgschaft ist von dem Kreditnehmer über den Kreditgeber auf einem Antragsvordruck des Mandatars zu stellen.

10. Antragsentgelt

Für die Bearbeitung des Antrages auf Übernahme einer Bürgschaft hat der Antragsteller ein einmaliges Entgelt von 1 v.H. des beantragten Kredites zu zahlen.

11. Verwaltungsentgelt

Für die Verwaltung der Bürgschaft hat der Kreditnehmer ein jährliches Entgelt in Höhe von mindestens 1 v.H. auf den jeweils in Anspruch genommenen Kreditbetrag bis zur Beendigung der Sicherheitsverwertung zu entrichten. Bei Betriebsmittel- und Avalkrediten bildet die der Bürgschaftszusage zugrunde liegende Kreditlinie die Bemessungsgrundlage. Das Verwaltungsentgelt ist vom Kreditgeber mit den vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen zu erheben.

12. Prüfungsrecht

12.1 Das Ministerium der Finanzen ist berechtigt, das antragstellende Unternehmen nach vorheriger Ankündigung in jedem Verfahrensstand zu prüfen oder prüfen zu lassen. Prüfungen durch Dritte sind vorher im Bürgschaftsausschuss zu beschließen.

12.2 Das Ministerium der Finanzen oder der Mandatar ist ferner berechtigt, die den verbürgten Kredit betreffenden Unterlagen des Kreditgebers zu prüfen. Der Kreditnehmer entbindet den Kreditgeber insoweit von seiner Schweigepflicht.

12.3 Der Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt hat das in § 91 Abs. 3 LHO vorgesehene Prüfungsrecht.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle sich aus dem Bürgschaftsverhältnis ergebenden Ansprüche und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Magdeburg.

14. Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

15. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am 1.7.2014 in Kraft.

Anhang

Allgemeine Bestimmungen für Landesbürgschaften zur Wirtschaftsförderung des Landes Sachsen-Anhalt

RdErl. des MF vom 10.5.2007 – 34-32901
[zuletzt geändert durch RdErl. des MF vom 13.6.2017 – 34-32901]

I. Voraussetzungen für Landesbürgschaften

1. Allgemeines

1.1 Das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, übernimmt nach § 39 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.4.1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28.4.2004 (GVBl. LSA S. 246), in der jeweils geltenden Fassung, im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes Landesbürgschaften für Kredite (im Folgenden: Bürgschaften). Für die einzelnen Förderzwecke werden gesonderte Richtlinien vom Ministerium der Finanzen erlassen.

1.2 Bürgschaften nach diesem RdErl. bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bürgschaftsausschusses.

1.3 Bei Bürgschaften von besonderer wirtschaftspolitischer Bedeutung kann vor Bürgschaftsübernahme die Zustimmung der Landesregierung eingeholt werden. Über diese Bürgschaften ist der Ausschuss für Finanzen des Landtages zu informieren.

1.4 Dieser RdErl. gilt nicht für Rückbürgschaften und Parallelbürgschaften für Bundesbürgschaften. Über solche Bürgschaften wird vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium und dem Bund entschieden.

1.5 Für Bürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens sowie zur Förderung der Landwirtschaft (landwirtschaftliche Urproduktion) gelten gesonderte Richtlinien.

1.6 Die Übernahme einer Bürgschaft erfolgt unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union.

1.7 Ein Rechtsanspruch auf Übernahme von Bürgschaften besteht nicht.

2. Zweckbestimmung

Das Land Sachsen-Anhalt übernimmt Bürgschaften, um im Interesse des Landes volkswirtschaftlich förderungswürdige und betriebswirtschaftlich vertretbare Maßnahmen zu ermöglichen.

3. Subsidiaritätsprinzip

Bürgschaften werden grundsätzlich nur übernommen, wenn die Maßnahmen sonst nicht durchgeführt werden können, insbesondere weil keine ausreichenden Sicherheiten zur Verfügung stehen und andere Bürgschaften nicht erreichbar sind. Für Kredite, die bereits vor der Beantragung der Bürgschaft gewährt worden sind, werden nachträglich keine Bürgschaften übernommen. Dasselbe gilt für Kredite zur Ablösung solcher Kredite, es sei denn, dass mit den zu verbürgenden Krediten Vorhaben betriebsgerecht finanziert werden sollen, deren erster Bilanzausweis nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

4. Antragsberechtigung

4.1 Der Antragsteller muss in Sachsen-Anhalt eine Betriebsstätte unterhalten oder in Sachsen-Anhalt eine förderungsfähige Maßnahme durchführen.

4.2 Gebietskörperschaften und Unternehmen, deren Gesellschafteranteile sich mehrheitlich bei der öffentlichen Hand befinden, sind nicht antragsberechtigt

5. Kreditwürdigkeit

Der Kreditnehmer muss kreditwürdig sein und hinreichende Gewähr für die Rückzahlung des verbürgten Kredites bieten.

6. Sonstige Bürgschaftsvoraussetzungen

6.1 Der zu erwartende Erfolg muss in angemessenem Verhältnis zum Bürgschaftsrisiko stehen.

6.2 Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss gesichert sein.

6.3 Der Kreditnehmer hat entsprechend seiner Vermögenslage für die Finanzierung der Maßnahme in zumutbarem Umfang Eigenmittel einzusetzen.

7. Kreditgeber

Bürgschaften werden nur gegenüber im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Kreditinstituten und anderen Kapitalsammelstellen übernommen.

8. Art, Höhe und Umfang der Bürgschaft

8.1 Bürgschaften werden als Ausfallbürgschaften übernommen. Die Höhe der Bürgschaft wird jeweils für den Einzelfall festgesetzt und beträgt in der Regel maximal 70 v.H. des Ausfalls. Bürgschaften bis maximal 80 v.H. des Ausfalls bedürfen der Genehmigung durch den Minister der Finanzen. Zinsen und Provisionen werden in der im Einzelfall festgesetzten Höhe verbürgt. Sie dürfen den Rahmen marktüblicher Konditionen nicht übersteigen.

8.2 Die Gesamtsumme der Bürgschaften je Unternehmen ist auf 10,5 Millionen Euro begrenzt. Eine höhere Risikoübernahme bedarf der Zustimmung des Ministers der Finanzen und des Ministers für Wirtschaft und Arbeit.

8.3 Soweit Verzug eingetreten ist, ist der Zinssatz verbürgt, der gegenüber dem Kreditnehmer als Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Die Höhe des Schadensersatzanspruches ist auf den Basiszinssatz gemäß § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) i.d.F. der Bek. vom 2.1.2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 16 des Gesetzes vom 19.2.2007 (BGBl. I S. 122, 141), zuzüglich 3 v.H. begrenzt. In keinem Fall darf jedoch der vertraglich vereinbarte und vom Bürgen gebilligte Regelzinssatz überschritten werden. Die Zinshaftung ist auf maximal 18 Monate begrenzt.

8.4 Die Bürgschaften decken auch anteilige notwendige Kosten der Rechtsverfolgung und der Sicherheitenverwertung durch Dritte.

8.5 Vorfälligkeitsentschädigungen, Überziehungszinsen, Strafzinsen, Zinseszinsen, Mahngebühren sowie sonstige Nebenkosten werden nicht mitverbürgt.

II. Bürgschaftskonditionen

9. Bedingungen und Auflagen

Bürgschaften können mit Bedingungen, deren Erfüllung vor Aushändigung der Bürgschaftsurkunde zu bestätigen ist, und Auflagen versehen werden. Bei Nichterfüllung von Auflagen kann durch den Bürgschaftsausschuss das Verwaltungsentgelt gemäß der jeweiligen Förderrichtlinie um 0,5 v.H. pro Jahr bis zur Erfüllung der Auflagen erhöht werden.

10. Privatentnahmen und Ausschüttungen

Der Kreditnehmer hat Privatentnahmen oder Ausschüttungen angemessen zu beschränken.

11. Übergang der verbürgten Kreditforderungen

11.1 Bei rechtsgeschäftlichem Übergang der verbürgten Kreditforderung auf Dritte wird das Land aus der Bürgschaft frei, wenn es nicht dem Übergang der Kreditforderung zugestimmt hat.

11.2 Eine Abtretung an ein zentrales Kreditinstitut zur Erlangung von Refinanzierungsmitteln ist ohne Zustimmung des Landes zulässig.

12. Sicherheiten

12.1 Für den Kredit sind unabhängig von der Landesbürgschaft, soweit möglich, angemessene und zumutbare Sicherheiten zu stellen. Sie haften auch für die Bürgschaftsentgelte.

12.2 Sicherheiten, die für den verbürgten Kredit bestellt sind; dienen gleichrangig zur Sicherstellung des verbürgten und des nicht verbürgten Kreditteils: Eine Sondersicherung des vom Kreditgeber zu tragenden Risikoanteils ist nicht zulässig.

12.3 Sicherheiten, die der Kreditnehmer dem Kreditgeber für verschiedene andere Kredite jeweils gestellt hat, dienen unmittelbar anschließend als Sicherheit für den verbürgten Kredit. Sofern als Sicherheiten Grundschulden oder sonstige aus abstraktem Schuldgrund eingetragene Rechte dienen, können im Verhältnis zum Land nur der Kreditbetrag nebst Vertragszinsen und Schadensersatzansprüchen wegen Verzuges in entsprechender Anwendung der Nummer 8.3, nicht jedoch darüber hinausgehende Grundschuldzinsen in Ansatz gebracht werden.

12.4 Bei Grundschulden, deren Gläubiger nicht der Kreditgeber ist, sind die gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Grundstückseigentümers auf Rückgewähr dieser Grundschulden (Aufhebung, Verzicht, Abtretung, Abführung des Verwertungserlöses) an den Kreditgeber abzutreten.

12.5 Bei Gegenständen, die aus dem verbürgten Kredit (teil-)finanziert werden und diesem als Sicherheit dienen, ist sicherzustellen, dass Pfandrechte Dritter (einschließlich der Zubehörhaftung) nicht entstehen.

12.6 Für die bestellten Sicherheiten sind die üblichen Risikoversicherungen in ausreichender Höhe abzuschließen.

12.7 Personen, die kraft ihrer Stellung als Gesellschafter oder auf andere Weise erheblichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben können, sollen grundsätzlich eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernehmen.

12.8 Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften sollen die Ehegatten der Kreditnehmer oder der persönlich haftenden Gesellschafter eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernehmen.

12.9 Bei Bürgschaften Dritter ist gegenüber dem Land das Rückgriffsrecht auszuschließen.

12.10 Der Kreditnehmer ist verpflichtet, die Sicherheit bei einer wesentlichen Minderung ihres Wertes unter Berücksichtigung der Kreditinanspruchnahme zu verstärken.

12.11 Der Kreditnehmer hat seine Ansprüche auf Rückgewähr der Sicherheiten an das Land für den Fall abzutreten, dass das Land den Kreditgeber befriedigt und die Sicherheiten nicht bereits kraft Gesetzes auf das Land übergehen.

III. Bewilligungsverfahren

13. Rechtsgrundlage

Das Bürgschaftsbewilligungsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren, auf das das Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) vom 18.11.2005 (GVBl. LSA S. 698, 699) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist.

14. Beteiligte

Beteiligte des Verfahrens sind der Kreditnehmer, der Kreditgeber und das Ministerium der Finanzen.

15. Mandatar des Landes

Das Ministerium der Finanzen beauftragt einen Mandatar, bei den Bürgschaftsverfahren mitzuwirken, insbesondere die Anträge entgegenzunehmen, zu bearbeiten, zu begutachten sowie die Bürgschaftsübernahmen vorzubereiten und die Landesbürgschaften zu verwalten und abzuwickeln. Im Rahmen dieses Auftrages ist der Mandatar berechtigt, Erklärungen namens und mit Wirkung für und gegen das Land Sachsen-Anhalt abzugeben und entgegenzunehmen sowie Zahlungen anzunehmen. Der vom Land beauftragte Mandatar wird gesondert im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt gegeben.

16. Bürgschaftsantrag

16.1 Der Antrag auf Übernahme einer Bürgschaft ist von dem Kreditnehmer über den Kreditgeber auf einem Antragsvordruck des Mandatars zu stellen.

16.2 Der Kreditgeber gibt zwei Ausfertigungen des Antrages mit seiner ausführlichen Stellungnahme sowie einer Erklärung, dass er grundsätzlich bereit ist, den Kredit zu gewähren, an den Mandatar des Landes weiter. Gegebenenfalls von dem Mandatar zusätzlich erbetene Unterlagen sind ebenfalls in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

16.3 Valutierungen des zu verbürgenden Kredites vor Wirksamwerden der Bürgschaft bedürfen einer gesonderten Genehmigung durch das Ministerium der Finanzen und stehen bis zum Wirksamwerden der Bürgschaft im Eigenobligo des Kreditgebers.

17. Bürgschaftsausschuss

Der Bürgschaftsausschuss hat die Aufgabe, die Auffassungen der beteiligten Ministerien zu koordinieren und vor Übernahme der Bürgschaften durch das Ministerium der Finanzen über die Bürgschaftsanträge sowie in Fällen der Bürgschaftsverwaltung zu beschließen.

18. Zusammensetzung des Bürgschaftsausschusses

18.1 Dem Bürgschaftsausschuss gehören je ein Vertreter

a) des Ministeriums der Finanzen,

b) des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit [*],

c) des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt [*],

d) des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr als stimmberechtigte Mitglieder und

e) der Industrie- und Handelskammern Magdeburg und Halle-Dessau sowie

f) des Deutschen Gewerkschaftsbundes sowie

g) des Mandatars des Landes als beratende Mitglieder an.

18.2 An den Sitzungen des Bürgschaftsausschusses können Vertreter anderer beteiligter Ministerien auf Einladung durch das Ministerium der Finanzen teilnehmen. Weiterhin können der Antragsteller und die beteiligten Banken zu der Sitzung geladen werden.

18.3 Den Vorsitz im Bürgschaftsausschuss führt das Ministerium der Finanzen.

19. Sitzungen des Bürgschaftsausschusses

19.1 Der Mandatar lädt zu den Sitzungen des Bürgschaftsausschusses mit einer angemessenen Frist unter Übersendung der Tagesordnung ein.

19.2 Der Bürgschaftsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vertreter des Ministeriums der Finanzen und ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend sind. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds ist die Beschlussfassung zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu vertagen.

19.3 Für die Beschlussfassung im Bürgschaftsausschuss ist die Einstimmigkeit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse sind von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Bei unterschiedlicher Auffassung ist gegebenenfalls vom Fachministerium eine Entscheidung der Landesregierung einzuholen. Wird in einem solchen Fall nicht innerhalb von vier Wochen nach Abstimmung im Bürgschaftsausschuss eine Entscheidung der Landesregierung herbeigeführt, so gilt der Antrag als abgelehnt. Eine Fristverlängerung ist nur durch das Ministerium der Finanzen möglich.

19.4 Über die Sitzungen des Bürgschaftsausschusses sind Niederschriften zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Mandatar unterzeichnet und anschließend den beteiligten Ministerien zugeleitet werden.

20. Entscheidung über den Bürgschaftsantrag

20.1 Der Mandatar des Landes teilt den Beschluss des Bürgschaftsausschusses dem Kreditnehmer und dem Kreditgeber als Entscheidung des Ministeriums der Finanzen mit.

20.2 An eine positive Entscheidung (Bürgschaftszusicherung) ist das Ministerium der Finanzen im Rahmen des § 38 VwVfG gebunden.

21. Geltungsdauer der Bürgschaftszusicherung

Die Bürgschaftszusicherung des Ministeriums der Finanzen wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe die Bürgschaftsurkunde bei dem Mandatar des Landes angefordert wird, es sei denn, dass einem Fristenverlängerungsantrag entsprochen wird. Im Falle einer Fristverlängerung wird bei Abruf der Bürgschaftsurkunde geprüft, ob die Voraussetzungen der Bürgschaftszusicherung unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklung noch gegeben sind. Erforderlichenfalls kann daraufhin die Bürgschaftszusicherung geändert oder aufgehoben werden.

22. Kreditvertrag

22.1 Der Mandatar des Landes übersendet dem Kreditgeber einen Entwurf des Kreditvertrages. Der Kreditgeber schließt den Kreditvertrag im eigenen Namen und für eigene Rechnung mit dem Kreditnehmer ab und unterrichtet den Mandatar über den Vertragsabschluss unter Übersendung eines unterzeichneten Kreditvertrages.

22.2 Der Kreditvertrag einschließlich der einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditgebers darf nicht im Widerspruch zu diesem RdErl. und den Festlegungen des Bürgschaftsausschusses stehen.

23. Bürgschaftsübernahme

Die Bürgschaft wird wirksam, sobald die von dem Ministerium der Finanzen ausgestellte Bürgschaftsurkunde dem Kreditgeber über den Mandatar des Landes ausgehändigt worden ist und die mit der Bürgschaftszusicherung verbundenen Bedingungen erfüllt sind.

24. Vertraulichkeit

Alle Verhandlungen, Beratungen, Unterlagen und Auskünfte sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten gegenüber nicht unbefugt offenbart werden. Alle an Entscheidungen über Bürgschaften Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

IV. Kredit- und Bürgschaftsverwaltung

25. Sorgfaltspflicht

25.1 Der Kreditgeber hat bei der Einräumung, Verwaltung und Abwicklung des verbürgten Kredites die banküblichen Grundsätze einzuhalten und die gleiche Sorgfalt wie bei den unter vollem Eigenrisiko gewährten Krediten anzuwenden.

25.2 Der Kreditgeber hat sich vom Kreditnehmer nachweisen zu lassen, dass der verbürgte Kredit ausschließlich für den im Beschluss des Bürgschaftsausschusses festgelegten Zweck verwandt worden ist.

26. Berichtspflicht

26.1 Der Kreditnehmer hat dem Kreditgeber über alle für den verbürgten Kredit bedeutsamen Ereignisse zu berichten. Im Übrigen wird der Umfang der Berichtspflicht in der Bürgschaftszusicherung im Einzelnen festgelegt.

26.2 Der Kreditgeber hat dafür zu sorgen, dass die vom Kreditnehmer vorzulegenden Jahresabschlüsse, Berichte und sonstigen Unterlagen rechtzeitig beigebracht werden. Er hat diese mit seiner Stellungnahme umgehend an den Mandatar des Landes weiterzuleiten.

26.3 Der Kreditgeber hat den Mandatar des Landes unverzüglich zu unterrichten, wenn

a) der Kreditnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen auf den verbürgten Kredit länger als zwei Monate in Verzug gerät,

b) er feststellt, dass sonstige wesentliche Kreditbedingungen vom Kreditnehmer verletzt worden sind,

c) sich die Angaben des Kreditnehmers über seine wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse als unrichtig oder unvollständig erweisen,

d) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers beantragt wird oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kreditnehmer eingeleitet werden,

e) eine wesentliche Minderung des Sicherheitenwertes unter Berücksichtigung der Kreditinanspruchnahme eingetreten ist,

f) sonstige Umstände eintreten, durch die die Rückzahlung des verbürgten Kredites gefährdet wird.

27. Änderung des Kreditvertrages

Jede wesentliche Änderung des Kreditvertrages sowie nicht geringfügige Änderungen des Investitions- und Finanzierungsplanes, insbesondere die Stundung von- Zins- und Tilgungsleistungen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bürgschaftsausschusses.

28. Kündigung des Kredites

Der Kreditgeber ist nur nach vorheriger Zustimmung des Bürgschaftsausschusses, in dringenden Fällen des Ministeriums der Finanzen, zur Kündigung des Kredites berechtigt. Auf Verlangen des Bürgschaftsausschusses ist er verpflichtet, sein ihm kraft des Kreditvertrages oder kraft Gesetzes zustehendes Kündigungsrecht auszuüben.

V. Inanspruchnahme des Landes aus der Bürgschaft

29. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme

Das Land kann aus der Bürgschaft nur in Anspruch genommen werden, wenn die in der Bürgschaftszusicherung enthaltenen Bedingungen erfüllt und soweit

a) die festgelegten Sicherheiten gestellt sind und

b) die bestimmungsgemäße Verwendung des Kredites nachgewiesen ist.

30. Zeitpunkt der Inanspruchnahme

30.1 Das Land kann aus der Bürgschaft erst in Anspruch genommen werden, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers erwiesen ist. Das Land prüft umgehend den Anspruch des Kreditgebers dem Grunde nach. Hierzu hat der Kreditgeber die notwendigen Unterlagen dem Mandatar des Landes zeitnah und vollständig zur Verfügung zu stellen.

30.2 Die Zahlungsunfähigkeit gilt als erwiesen:

a) bei Zahlungseinstellung,

b) bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Ablehnung des Antrages auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse,

c) bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung i.d.F. der Bek. vom 5.12.2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 1 S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 26.3.2007 (BGBl. I S. 370, 376),

d) wenn fällige Zins- oder Tilgungsbeträge nach Aufforderung durch den Kreditgeber nicht binnen zwei Monaten gezahlt werden.

30.3 Bereits vor Verwertung der Sicherheiten kann die Zahlung aus der Bürgschaft verlangt werden, wenn seitdem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit fünf Monate verstrichen sind. Das Land ist berechtigt, den aus der Bürgschaft zu zahlenden Betrag um in absehbarer Zeit zu erwartende Verwertungserlöse zu kürzen.

30.4 Zur Vermeidung einer vollen Inanspruchnahme des Landes aus der Landesbürgschaft und der Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers kann sich das Land im Rahmen eines von allen wesentlichen Gläubigern getragenen außergerichtlichen Vergleichs an einer Teilentschuldung des Kreditnehmers beteiligen und insoweit auch Zahlungen aus der Bürgschaft leisten. Hierbei muss sich das Land wirtschaftlich voraussichtlich besser stellen als bei einer Verwertung der Insolvenzmasse („private-creditor lest”). Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Landes gemäß Nummer 29 gelten hier entsprechend.

31. Abschlagszahlungen

31.1 Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist das Land berechtigt, auf die voraussichtliche Bürgschaftsschuld Abschlagszahlungen – unter der Bedingung der Rückforderung auf erstes Anfordern – zu entrichten, die mit dem verbürgten Teil der Kapitalforderung zu verrechnen sind.

31.2 Der Kreditgeber ist verpflichtet, die Kreditforderung einschließlich aller Nebenrechte in Höhe der Abschlagszahlung unverzüglich an das Land abzutreten.

32. Abrechnung

32.1 Der Anspruch des Kreditgebers auf Zahlung aus der Bürgschaft ist unter Beifügung der Abrechnung einschließlich der in diesem Zusammenhang erforderlichen Unterlagen und Nachweise gemäß Merkblatt des Mandatars gegenüber dem Mandatar des Landes geltend zu machen.

32.2 Das Land zahlt nach Überprüfung der Abrechnung durch den Mandatar des Landes den auf Grund der Bürgschaft zu leistenden Betrag.

32.3 Das Land ist jedoch berechtigt, in die Bedingungen des zugrunde liegenden Kreditvertrages einzutreten; dies gilt nicht, wenn der Kreditgeber nachweist, dass er Refinanzierungsmittel für den Kredit vorzeitig zurückzahlen muss.

32.4 Ergibt die Überprüfung, dass die Voraussetzungen für eine Leistung aus der Bürgschaft öder für eine Leistung in dieser Höhe nicht gegeben waren, so ist der Kreditgeber verpflichtet, den gezahlten Abschlagsbetrag insoweit unverzüglich an das Land zurückzuzahlen. Entsprechendes gilt bei späteren Überprüfungen für geleistete Abschlusszahlungen. Der zurückzuzahlende Betrag ist vom Zeitpunkt seiner Auszahlung an bis zum Tage der Gutschrift bei der Landeshauptkasse mit 3 v.H. über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Die übergegangene Kreditforderung einschließlich der Neben- und Vorzugsrechte hat das Land alsdann an den Kreditgeber zurückabzutreten.

33. Abwicklung

33.1 Der Kreditgeber hat die für den verbürgten Kredit bestellten Sicherheiten in Abstimmung mit dem Mandatar des Landes zu verwerten. Die Verwertungserlöse sind vor Inanspruchnahme des Landes mit dem Kredit zu verrechnen. Nach dessen Inanspruchnahme sind sie in Höhe des dem Vomhundertsatz der Bürgschaft entsprechenden Teils unverzüglich an das Land abzuführen.

33.2 Andere vor und nach Inanspruchnahme des Landes beim Kreditgeber nach Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers eingehende Zahlungen sind anteilig mit der verbürgten Kapitalforderung oder mit der an das Land abgetretenen Kreditforderung und anderen Kapitalforderungen des Kreditgebers zu verrechnen und gegebenenfalls unverzüglich an das Land abzuführen. Eine dieser Verrechnung entgegenstehende Zweckbestimmung des Kreditnehmers ist dem Land gegenüber unwirksam.

33.3 Von den Verwertungserlösen und sonstigen Zahlungseingängen können Rechtsverfolgungs- und Verwertungskosten gemäß Nummer 8.4 abgesetzt werden.

33.4 Der Kreditgeber hat verspätet an das Land abgeführte Beträge mit 3 v.H. über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

34. Verwaltung der Bürgschaftsforderungen

34.1 Nach er Befriedigung durch das Land ist der Kreditgeber verpflichtet, die Rechte – einschließlich der Rechte aus bestellten Sicherheiten – auf das Land nach entsprechender Aufforderung zu übertragen, soweit sie nicht gemäß § 774 BGB kraft Gesetzes auf dieses übergehen oder gemäß Nummer 31.2 bereits abgetreten sind.

34.2 Die auf das Landübergegangenen oder übertragenen Rechte und Sicherheiten sind vom Kreditgeber treuhänderisch für das Land zu verwalten und zu verwerten.

35. Kosten des Kreditgebers

Alle Verwaltungs-, Verwertungs- und sonstigen Abwicklungsmaßnahmen hat der Kreditgeber ohne Entschädigung durchzuführen.

36. Ausschluss der Inanspruchnahme

36.1 Das Land wird außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen von der Bürgschaft insoweit frei, als der Kreditgeber gegen seine Pflichten verstoßen hat und nicht nachweisen kann, dass dadurch dem Land kein Schaden entstanden ist.

36.2 Wenn der Kreditgeber das Land nicht unverzüglich zur Zahlung aufgefordert hat, obwohl er hierzu auf Grund dieses RdErl. berechtigt gewesen wäre, so kann er den hierdurch entstandenen Mehraufwand an Zinsen dem Ausfall nicht hinzurechnen.

VI. Bürgschaftskosten

37. Bürgschaftsentgelte

37.1 Für die Bürgschaften werden vom Land Entgelte, in Form von Antrags-, Verwaltungs- und Bereitstellungsentgelten, erhoben, die an den Mandatar des Landes zu zahlen sind.

37.2 Bei Rücknahme oder Ablehnung des Bürgschaftsantrages wird das Antragsentgelt nicht erstattet, es sei denn die Rücknahme erfolgt innerhalb der ersten 14 Tage nach Antragstellung.

37.3 Das Antragsentgelt ist mit der Antragstellung zu entrichten. Die Bearbeitung des Bürgschaftsantrages ist vom Eingang des Antragsentgelts abhängig.

37.4 Das Verwaltungsentgelt ist vom Kreditgeber mit den vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen zu erheben und an den Mandatar des Landes abzuführen.

38. Bereitstellungsentgelt

Nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Bürgschaftszusicherung durch den Mandatar des Landes ist für die Folgezeit vierteljährlich ein Bereitstellungsentgelt in Höhe von 0,25 v.H. pro Jahr des nicht in Anspruch genommenen Kreditbetrages zu zahlen. Dieses ist vom Kreditgeber zu erheben und an den Mandatar des Landes abzuführen. Bei Betriebsmittel- und Avalkrediten entfällt das Bereitstellungsentgelt ab dem Zeitpunkt der Einräumung der Kreditlinie.

VII. Prüfungen

39. Prüfungsrecht

39.1 Das Ministerium der Finanzen ist berechtigt, das antragstellende Unternehmen nach vorheriger Ankündigung in jedem Verfahrensstand zu prüfen oder prüfen zu lassen. Prüfungen durch Dritte sind vorher im Bürgschaftsausschuss zu beschließen.

39.2 Das Ministerium der Finanzen oder der Mandatar ist ferner berechtigt, die den verbürgten Kredit betreffenden Unterlagen des Kreditgebers zu prüfen. Der Kreditnehmer entbindet den Kreditgeber insoweit von seiner Schweigepflicht.

39.3 Der Landesrechnungshof hat das in § 91 Abs. 3 LHO vorgesehene Prüfungsrecht.

40. Prüfungskosten

40.1 Prüfungskosten Dritter sind vom Kreditnehmer zu tragen. Prüfungskosten des Ministeriums der Finanzen und des Landesrechnungshofes sind nicht zu erstatten.

40.2 Bei in besonderem Interesse des Landes liegenden Prüfungen dürfen die Prüfungskosten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorschriften vorschussweise gezahlt werden.

VIII. Schlussbestimmungen

41. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle sich aus dem Bürgschaftsverhältnis ergebenden Ansprüche und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Magdeburg.

42. Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

43. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am 1.7.2007 in Kraft.

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?