Förderprogramm

Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Erschließung von Kulturdenkmalen (Denkmalpflegerichtlinie Sachsen-Anhalt)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Kultur, Medien & Sport, Städtebau & Stadterneuerung
Fördergebiet:
Sachsen-Anhalt
Förderberechtigte:
Unternehmen, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Privatperson, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Staatskanzlei und Ministerium für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt

Ansprechpunkt:

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

Denkmalschutz/UNESCO-Weltkulturerbe

Hakeborner Straße 1

39112 Magdeburg

Weiterführende Links:
Denkmalpflegeförderung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen zum Schutz, zum Erhalt oder zur Erschließung eines Baudenkmals planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie bei Ausgaben, die entstehen, wenn Sie Kulturdenkmale erhalten, pflegen und erschließen.

Sie erhalten eine Förderung für

  • Arbeiten an Kulturdenkmalen, die deren Erhalt, Sicherung und Erschließung, auch touristisch, dienen,
  • Sicherung gegen Zerstörung (Feuer, Blitz, Wasser) und Einwirkungen (Sachbeschädigung) durch Unbefugte (Sicherung gegen Einbruch),
  • Arbeiten an Parkanlagen, Gärten und historischen Kulturlandschaften,
  • Maßnahmen im Sinne von Wiederherstellungen und Rekonstruktionen an Kulturdenkmalen,
  • Erwerb von Kulturdenkmalen oder Grundstücken, wenn durch den Ankauf als Voraussetzung die Erhaltung oder Sanierung des Kulturdenkmals gesichert werden kann,
  • Gutachten und Dokumentationen,
  • baugeschichtliche oder restauratorische Untersuchungen und Dokumentationen,
  • wirksame Öffentlichkeitsarbeit,
  • Maßnahmen, die im Denkmalumfeld erforderlich sind und im Sinne des Umgebungsschutzes Einfluss auf das Erscheinungsbild des Denkmals haben,
  • Darstellung der denkmalpflegerischen Bedeutung eines archäologischen Kulturdenkmals,
  • Dokumentation vor der Zerstörung eines Kulturdenkmals, an dem ein erhebliches Landesinteresse besteht,
  • bau- und erkundungsbegleitende archäologische Maßnahmen,
  • Arbeiten zu Denkmalen oder Flächendenkmalen, Denkmalpflegepläne und Stadt- oder Raumkataster,
  • notwendige Vorarbeiten für Baumaßnahmen,
  • Sicherung und Erhalt von beweglichen Kulturdenkmalen sowie
  • Publikationen.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise 49 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben. In begründeten Fällen kann der Fördersatz höher liegen, Sie müssen sich jedoch mindestens mit 10 Prozent beteiligen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme bis zum 1.8. für das kommende Haushaltsjahr an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt. Kirchengemeinden reichen den Antrag über die zuständige untere Denkmalschutzbehörde beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Erhaltungspflichtige eines Kulturdenkmals oder Erhaltungspflichtige im Sinne des Umgebungsschutzes gemäß Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt sowie natürliche und juristische Personen.

Landeseinrichtungen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie erhalten die Förderung vor allem für Vorhaben, die
    • sich den landespolitischen Schwerpunkten zuordnen lassen,
    • akute Gefahren von dem Kulturdenkmal abwenden,
    • eine nachhaltige Nutzung des Kulturdenkmals ermöglichen oder
    • Modellcharakter haben.
  • Es muss sich bei Ihrem Vorhaben um eine Maßnahme an einem Kulturdenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes handeln.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Erschließung von Kulturdenkmalen (Denkmalpflegerichtlinie Sachsen-Anhalt)

Erl. der StK vom 11. August 2023 – 63-57002

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Das Land Sachsen-Anhalt gewährt auf der Grundlage

a) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,

b) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201, 204), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBl. LSA S. 198) in der jeweils geltenden Fassung, der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-Gk, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 281, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBl. LSA S. 198) sowie des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBl. LSA S. 383, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022, MBl. LSA S. 510) in der jeweils geltenden Fassung,

c) des § 20 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. Oktober 1991 (GVBl. LSA S. 368, 1992 S. 310), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769, 801),

sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Maßnahmen, die dem Erhalt, der Pflege und der Erschließung von Kulturdenkmalen gemäß § 2 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt dienen. Kulturdenkmale gehören zur Infrastruktur des Landes Sachsen-Anhalt. Die Erschließung umfasst Arbeiten, die ausschließlich mit der späteren Nutzung im Zusammenhang stehen.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Mit den Zuwendungen sollen die Ausgaben gefördert werden, die im Rahmen von Sicherungs-, Bergungs-, Instandsetzungs-, Erschließungs- und Erhaltungsmaßnahmen an (beweglichen und unbeweglichen) Kulturdenkmalen allein oder überwiegend aus Gründen der Denkmalpflege erforderlich werden (denkmalbedingte Ausgaben). Dies kann auch Maßnahmen der Nutzbarmachung einschließen, wenn hierdurch der Erhalt eines gefährdeten Kulturdenkmals gesichert werden kann.

2.2 Entsprechendes gilt für Ausgaben, die für Maßnahmen im Umfeld eines Kulturdenkmals oder innerhalb einer historischen Kulturlandschaft erforderlich werden und unmittelbaren Einfluss auf den Schutz, die Erhaltung oder die Erschließung eines Kulturdenkmals oder einer historischen Kulturlandschaft haben.

2.3 Bei der Entscheidung über die Bewilligung einer Zuwendung ist auf folgende Prioritäten abzustellen:

a) das Kulturdenkmal oder das Vorhaben lassen sich den jeweiligen landespolitischen Schwerpunkten zuordnen,

b) die Zuwendung wird dafür verwendet, akute Gefahren (zum Beispiel Einsturzgefahr) von dem Kulturdenkmal abzuwenden,

c) durch die Zuwendung wird eine nachhaltige Nutzung des Kulturdenkmals ermöglicht, oder

d) das Projekt hat Modellcharakter; Modellcharakter hat ein Projekt dann, wenn es eine Vorbildwirkung für andere Maßnahmen entfaltet (zum Beispiel besondere Art und Weise der Sanierung, Erhaltung, Nutzung des Kulturdenkmals); die Maßnahme eine besondere Öffentlichkeitswirksamkeit im Bereich des Denkmalschutzes, der Denkmalpflege oder der Archäologie entfaltet; dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das Projekt selbst zur Verbreitung des Gedankens der Denkmalpflege oder der Archäologie beiträgt oder es durch geeignete Maßnahmen öffentlichkeitswirksam verbreitet wird.

2.4 Folgende Maßnahmen an Kulturdenkmalen können anerkannt werden:

a) Arbeiten an Kulturdenkmalen, die deren Erhalt, Sicherung und Erschließung, auch touristisch, dienen,

b) Sicherung gegen Zerstörung (Feuer, Blitz, Wasser) und Einwirkungen (Sachbeschädigung) durch Unbefugte (Sicherung gegen Einbruch),

c) Arbeiten an Parkanlagen, Gärten und historischen Kulturlandschaften, wenn denkmalpflegerische oder denkmalschützende Belange erfüllt werden,

d) Maßnahmen im Sinne von Wiederherstellungen und Rekonstruktionen an Kulturdenkmalen,

e) Erwerb von Kulturdenkmalen oder Grundstücken, wenn durch den Ankauf als Voraussetzung die Erhaltung oder Sanierung des Kulturdenkmals gesichert werden kann,

f) Gutachten und Dokumentationen,

g) baugeschichtliche oder restauratorische Untersuchungen und Dokumentationen,

h) wirksame Öffentlichkeitsarbeit, die dem Erhalt des Kulturdenkmals verpflichtet ist,

i) Maßnahmen, die im Denkmalumfeld erforderlich sind und im Sinne des Umgebungsschutzes Einfluss auf das Erscheinungsbild des Denkmals haben,

j) Darstellung der denkmalpflegerischen Bedeutung eines archäologischen Kulturdenkmals,

k) Dokumentation vor der Zerstörung eines Kulturdenkmals, an dem ein erhebliches Landesinteresse besteht,

l) bau- und erkundungsbegleitende archäologische Maßnahmen,

m) Arbeiten zu Denkmalen oder Flächendenkmalen, Denkmalpflegepläne und Stadt- oder Raumkataster,

n) notwendige Vorarbeiten für Baumaßnahmen,

o) Sicherung und Erhalt von beweglichen Kulturdenkmalen und

p) Publikationen.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungen können erhalten:

a) der Erhaltungspflichtige eines Kulturdenkmals gemäß § 9 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt,

b) der Erhaltungspflichtige im Sinne des Umgebungsschutzes gemäß § 1 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, soweit die Maßnahme in unmittelbarer Beziehung zu einem Kulturdenkmal steht,

c) natürliche oder juristische Personen, die Vorhaben entsprechend Nummer 2.4 realisieren wollen.

3.2 Nicht rechtsfähige Personen haben eine verantwortliche Person zu benennen, die für die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung haftet.

3.3 Eine Förderung von Landeseinrichtungen ist ausgeschlossen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Bewilligungsbehörde prüft in jedem Einzelfall, ob die Förderung eine mögliche Beihilfe nach den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellt. Förderungen nach dieser Richtlinie, die Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 651/ 2014 darstellen, werden unter Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 als Einzelbeihilfe gewährt.

4.2 Es muss sich um ein Kulturdenkmal nach § 2 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt handeln. Die Maßnahme muss im Interesse von Denkmalschutz und Denkmalpflege liegen. Die Maßnahmen nach Nummer 2.4 müssen den Anforderungen der zuständigen Denkmalschutzbehörden entsprechen, insbesondere sind deren denkmalfachliche Auflagen in der Baugenehmigung oder der Genehmigung nach § 14 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Voraussetzung für die Bewilligung.

4.3 Die Maßnahme darf vor der Bewilligung der Zuwendung nicht begonnen sein. Als Maßnahmebeginn sind dabei unter anderem der Abschluss eines dem Projekt zuzuordnenden Leistungs- oder Liefervertrages sowie die Erteilung verbindlicher Zusagen zu verstehen. Ist eine Entscheidung der Bewilligungsbehörde noch nicht möglich, kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag bei Maßnahmen, die aus sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub dulden, nach Maßgabe der Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO in Verbindung mit Abschnitt 6 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses einen vorzeitigen Maßnahmebeginn zulassen. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird im Wege der Anteils-, Festbetrags- oder Fehlbedarfsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung bewilligt.

5.2 Die Zuwendung beträgt bis zu 49 v.H. der für die Maßnahmen nach Nummer 2.4 zuwendungsfähigen Ausgaben. Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Eigentümerin eines Kulturdenkmals haben sich an der Finanzierung angemessen zu beteiligen, so dass sie Zuwendungen nach Nummer 2.2 VV-Gk nur zur Teilfinanzierung erhalten können.

5.3 In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Zuwendung höher liegen. Diese Ausnahmeregelung kann nur angewendet werden, wenn an den Maßnahmen ein erhebliches denkmalpflegerisches Landesinteresse besteht und das Ziel auf anderem Wege nicht erreichbar ist. Eine Eigenbeteiligung des Antragstellers von mindestens 10 v.H. an den notwendigen Aufwendungen ist grundsätzlich erforderlich.

5.4 Bei der Bemessung des Eigenanteils können Eigenarbeitsleistungen nach Maßgabe der im Abschnitt 4 des Zuwendungsrechtsergänzungserlass benannten Kriterien und Pauschalwerte anerkannt werden. Höhe und Umfang der Eigenarbeitsleistungen sind sowohl im Finanzierungsplan, im Bewilligungsbescheid als auch im Verwendungsnachweis ausdrücklich auszuweisen. Die Eigenarbeitsleistungen dürfen nur auf den Eigenanteil der Zuwendungsempfänger angerechnet werden. Die Zuwendung darf die tatsächlich getätigten zuwendungsfähigen Ausgaben des Projekts nicht übersteigen.

5.5 Zuwendungsfähige Ausgaben sind nur die in direktem Zusammenhang mit dem Projekt entstehenden Personal- und Sachausgaben sowie Investitionen; ausgenommen sind Ausgaben für Stammpersonal und sonstigen anteiligen Verwaltungsaufwand. Für die Anerkennung von zuwendungsfähigen Personalausgaben können zur Verfahrensvereinfachung grundsätzlich die Pauschalwerte nach Maßgabe des Abschnitts 2 Nr. 4.2 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses angewendet werden. Werden diese Pauschalwerte für Personalausgaben angewendet, gelten für die Zuordnung der Qualitätsstufen die Zuordnungskriterien nach Abschnitt 2 Nr. 4.2.3 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses. Bei Bewilligung sind die anzuwendende Qualitätsstufe nach Abschnitt 2 Nr. 4.2.3 Zuwendungsrechtsergänzungserlass sowie die zu deren Begründung maßgeblichen Tätigkeits- oder Qualifikationsmerkmale ausdrücklich zu benennen. Eine zusätzliche Prüfung zur Einhaltung des Besserstellungsverbotes ist entbehrlich.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Ein Bauschild mit dem Hinweis auf die Mitfinanzierung durch das Land ist für die Öffentlichkeit sichtbar anzubringen. Bei Berichten der Zuwendungsempfänger gegenüber den Medien soll auf die Förderung durch das Land hingewiesen werden.

6.2 Den Zuwendungsempfängern ist in angemessener Form im Zuwendungsbescheid aufzuerlegen, die öffentliche Zugänglichkeit des Kulturdenkmals zu gewährleisten, sofern durch diese Auflage nicht in höherwertige Rechte eingegriffen wird. Dieses ist insbesondere der Fall, wenn bei privaten Denkmaleigentümern durch die Auflage in Eigentumsrechte oder in das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingegriffen werden könnte. Angemessenheit liegt in der Regel vor, wenn die Kulturdenkmale der Öffentlichkeit gewidmet sind.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Bewilligungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt, sofern diese Aufgabe nicht durch öffentlich-rechtlichen Vertrag an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt übertragen ist oder wird. Es entscheidet nach Anhörung des Denkmalfachamtes.

7.2 Kirchengemeinden reichen den Antrag über die zuständige untere Denkmalschutzbehörde und das regional zuständige Kirchenbauamt, soweit ein solches besteht, beim Landesverwaltungsamt ein.

7.3 Zuwendungsanträge zur Erhaltung von Kulturdenkmalen sind unter Beifügung der denkmalrechtlichen Genehmigung sowie der für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen über die untere Denkmalschutzbehörde bis zum 1. August für das kommende Haushaltsjahr zu stellen.

7.4 Unter Berücksichtigung der in Nummer 1 genannten Rechtsgrundlagen kann das für Kultur zuständige Ministerium Ausnahmen zulassen, soweit die in Nummer 4.1 aufgeführten beihilferechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Die sich aus den Rechtsgrundlagen nach Nummer 1 ergebenden Beteiligungspflichten bleiben unberührt.

7.5 Die Antragsvordrucke sind beim Landesverwaltungsamt erhältlich oder können über das Internet abgerufen werden.

7.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO sowie die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.7 Für die Verwendungsnachweisprüfung gelten bei der Anwendung von Eigenarbeitsleistungen (Nummer 5.4) die Vorgaben nach Abschnitt 4 Nr. 2 Buchst. f Satz 3 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses. Insoweit sind im zahlenmäßigen Nachweis die jeweilige Art der Arbeitsleistung, deren Bewertung und die angesetzten sowie geleisteten Stunden je Arbeitsleistung darzustellen. Die tatsächlich ausgeführte Eigenarbeitsleistung kann die im Antrag oder im Bewilligungsbescheid ausgewiesene Größe überschreiten, wenn damit eine Verringerung der tatsächlichen Ausgaben verbunden ist.

7.8 Bei der Anwendung von Pauschalwerten für Personalausgaben (Nummer 5.5) kann auf eine detaillierte Abrechnung der tatsächlichen Personalausgaben verzichtet werden. Im Verwendungsnachweis ist die im Rahmen des Projektes geleistete Arbeitszeit nachzuweisen. Außerdem ist darzulegen, dass die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der bei der Bewilligung zugrunde gelegten Qualitätsstufe entsprochen hat. Soweit Nachweise über die erforderliche Qualifikation oder Berufserfahrung nicht schon im Antrags- oder Auszahlungsverfahren vorgelegt wurden, sind sie im Zusammenhang mit dem Verwendungsnachweis zu erbringen.

8. Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Erl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Erl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 30. Juni 2027 außer Kraft.

 

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