Richtlinie
Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2024 in Sachsen-Anhalt (Richtlinien Deutschlandticket-Billigkeitsleistungen ÖPNV LSA 2024)
RdErl. des MID vom 1. Februar 2024 – 34.12-30117
1. Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach § 53 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201, 204) sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien Billigkeitsleistungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben der Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs im Zusammenhang mit der Einführung des Deutschlandtickets.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Leistung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens diskriminierungsfrei im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Billigkeitsleistungen
Die Billigkeitsleistungen werden aus Gründen der Fürsorge zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben gewährt, soweit diese in ursächlichem Zusammenhang mit der Anwendung des Deutschlandtickets stehen.
Die Billigkeitsleistungen sind ein finanzieller Ausgleich an die Empfänger im öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt, deren Ausgaben in den Monaten Januar bis Dezember 2024 aufgrund der Anwendung des Deutschlandtickets durch den Rückgang der Fahrgeldeinnahmen oder Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften im Vergleich zum Referenzzeitraum des Jahres 2019 nicht durch Einnahmen aus Fahrgeldern und vor dem 1. Mai 2023 geregelten und nicht die Umsetzung des Deutschlandtickets betreffenden Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/2338 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22) oder aus allgemeinen Vorschriften im Sinne von Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) 1370/2007 gedeckt werden können.
3. Empfänger der Billigkeitsleistung
Empfänger sind Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2012 (GVBl. LSA S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2019 (GVBl. LSA S. 142).
4. Voraussetzungen
Soweit die Empfänger für Verkehrsleistungen nicht erlösverantwortlich sind, leiten sie die Billigkeitsleistungen an die das wirtschaftliche Risiko tragenden Verkehrsunternehmen in entsprechender Anwendung gemäß Nummer 5.2 und nach den Vorgaben der Verordnung (EG) 1370/2007 über allgemeine Vorschriften oder öffentliche Dienstleistungsaufträge oder über andere beihilferechtlich zulässige Instrumente diskriminierungsfrei weiter. Die Erlösverantwortlichen sind zu verpflichten, an der bundesweit abgestimmten Einnahmeaufteilung sowie der landesinternen Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket teilzunehmen, die hierfür erforderlichen Daten bereitzustellen, bestehende Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen und gegebenenfalls diese Ansprüche überschießende Einnahmen im Rahmen der Einnahmeaufteilung abzugeben.
5. Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistung
5.1 Die Billigkeitsleistungen werden in Form einer nicht rückzahlbaren Zuweisung oder eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Ausgleichszahlung gewährt, wobei ein vollständiger Ausgleich in Höhe von 100 v.H. der ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben erfolgt.
5.2 Die ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben sind wie nachfolgend beschrieben zu ermitteln.
5.2.1 Fahrgeldausfälle
Für jeden Tarifbereich (Verbundtarife, Übergangstarife, landesweite Tarife, Haustarif, Beförderungsbedingungen-Deutsche-Bahn-Tarif (BBDB), Deutschlandtarif (DT)) ist die Differenz zwischen den um die jeweiligen Tarifanpassungen auf das Jahr 2024 hochgerechneten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar bis Dezember 2019 und den tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der jeweiligen Monate des Jahres 2024 nach Maßgabe der Nummern 5.2.1.1 und 5.2.1.2 ausgleichsfähig. Maßgebend sind dabei die Nettofahrgeldeinnahmen (ohne Umsatzsteuer).
Die Verbundorganisationen haben den Empfängern die für die Antragstellung erforderlichen Daten zu liefern. Einnahmen aus dem erhöhten Beförderungsentgelt werden nicht berücksichtigt.
5.2.1.1 Zur Berechnung der um die Tarifanpassungen auf den Zeitraum Januar bis Dezember 2024 hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen des Zeitraums in 2019 sind die im jeweiligen Monat verkauften oder dem Verbund gemeldeten Fahrausweise der jeweiligen Kartenart und Preisstufe der Monate Januar bis Dezember 2019 mit den für diese Kartenart und für die im Gültigkeitszeitraum entsprechende Preisstufe im jeweiligen Zeitraum des Jahres 2024 genehmigten Preisen zu multiplizieren. Preisanpassungen, die ab dem 1. Januar 2024 wirksam werden, sind im Wesentlichen gleichmäßig für alle Kartenarten und alle Preisstufen vorzunehmen. Lassen sich in Einzelfällen keine entsprechenden Referenzpreise zuordnen oder handelt es sich um stückzahlunabhängige Pauschalangebote, ist die aus der Berechnung nach Satz 1 abgeleitete durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung für die Hochrechnung maßgebend. Wenn aufgrund einer grundlegenden Änderung der Tarifstruktur, die nach dem 15. Januar 2023 wirksam wurde, ein Vergleich zu den Tarifarten und Preisstufen des Jahres 2019 nicht möglich ist, werden die hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen auf Basis des Preisstandes zum 1. Januar 2023 ermittelt und über die durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung auf 2024 fortgeschrieben. Wurden die Preise für Tickets mit nicht deutschlandweiter Gültigkeit nach dem 15. Januar 2023 abgesenkt, sind für diese Tickets die hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen auf Basis des Preisstandes zum 1. Januar 2023 zu ermitteln und über die durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung auf 2024 fortzuschreiben. Übersteigt in 2024 die durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung gegenüber dem mit Stand vom 1. Oktober 2023 beantragten Tarif mit Stand vom 31. Dezember 2023 um mehr als 8 v.H., darf für die Ermittlung der hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen der jeweiligen Kartenart in der jeweiligen Preisstufe nur eine Steigerungsrate von 8 v.H. zu Grunde gelegt werden. Als pauschaler Ausgleich der durch die Einführung des Deutschlandtickets entfallenden prognostizierten Einnahmesteigerungen aus positiven Verkehrsmengeneffekten in den Jahren 2023 und 2024 werden die nach den Sätzen 1 bis 6 ermittelten Fahrgeldeinnahmen für beide Jahre um insgesamt 2,6 v.H. erhöht.
Die nach den Sätzen 1 bis 7 ermittelten hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen sind im Verhältnis der Veränderung der tatsächlich erbrachten Betriebsleistungen in Fahrzeug-, Wagen- oder Zugkilometern im Kalenderjahr 2024 gegenüber dem Kalenderjahr 2019 im Gebiet des Empfängers gemäß Nummer 3 fortzuschreiben. Als Faktor der Fortschreibung sind dabei 30 v.H. der prozentualen Steigerung oder prozentualen Verminderung der Betriebsleistungen im Gebiet des Empfängers gemäß Nummer 3 anzusetzen.
Unterschreitet die Gesamtzahl der Abonnentinnen und Abonnenten nach Einnahmenaufteilung im jeweiligen Land zum 31. Januar 2025 die Gesamtzahl der Abonnentinnen und Abonnenten zum 30. April 2023 um mehr als 10 v.H., sind die nach den Sätzen 1 bis 9 ermittelten Fahrgeldeinnahmen um den über die Bagatellgrenze von 5 v.H. hinausgehenden Prozentsatz für alle Empfänger im Land Sachsen-Anhalt abzusenken.
Bei Verbundtarifen, Übergangstarifen, landesweiten Tarifen, Deutschlandtarif und dem Beförderungsbedingungen-Deutsche-Bahn-Tarif sind die hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen gemäß der Einnahmenaufteilung unter Zugrundelegung des Aufteilungsschlüssels für das Jahr 2024 der jeweiligen Verbundorganisation zu verteilen, der ohne die Einführung des Deutschlandtickets gegolten hätte.
5.2.1.2 Zur Berechnung der anzusetzenden tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar bis Dezember 2024 sind die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen einschließlich der Fahrgeldeinnahmen aus dem Deutschlandticket zu ermitteln. Für Jobtickets und das bundesweite solidarische Semesterticket zum Deutschlandticket sind die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen ansetzbar, soweit dabei die abgestimmten bundeseinheitlichen Rabattierungen angewendet wurden. Die Vornahme weiterer Absetzungen von den Fahrgeldeinnahmen aus dem Deutschlandticket insbesondere für die Deckung von Vertriebsaufwendungen ist nicht zulässig. Wurden die Preise für Tickets mit nicht deutschlandweiter Gültigkeit nach dem 15. Januar 2023 abgesenkt, sind bei der Ermittlung der tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen für die Berechnung des Ausgleichs für alle Tickets mit nicht deutschlandweiter Gültigkeit mit Ausnahme von im Solidarmodell verkauften Studierendentickets alle verkauften Tickets mit den am 1. Januar 2023 geltenden und über die durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung auf 2024 fortgeschriebenen, gegebenenfalls den Preis des Deutschlandtickets übersteigenden Preisen anzusetzen. Übersteigt in 2024 die durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung gegenüber dem mit Stand vom 1. Oktober 2023 beantragten Tarif mit Stand vom 31. Dezember 2023 um mehr als 8 v.H., können für die Ermittlung der tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der jeweiligen Kartenart in der jeweiligen Preisstufe die Preise zu Grunde gelegt werden, die bei einer Tarifanpassung von 8 v.H. zu zahlen gewesen wären.
Bei Verbundtarifen, Übergangstarifen, landesweiten Tarifen, dem Deutschlandtarif, dem Beförderungsbedingungen-Deutsche-Bahn-Tarif und dem Deutschlandticket sind die so ermittelten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen gemäß der Einnahmenaufteilung unter Zugrundelegung des Aufteilungsschlüssels für das Jahr 2024 der jeweiligen Verbundorganisation sowie gemäß der Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket zu verteilen.
5.2.2 Zur Berechnung der Minderung der Erstattungsleistungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408), sind die um die Tarifanpassungen gemäß Nummer 5.2.1.1 hochgerechneten erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen des Zeitraumes Januar bis Dezember 2019 und die nach Maßgabe gemäß Nummer 5.2.1.2 errechneten erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen für den Zeitraum Januar bis Dezember 2024 zu ermitteln und für diese die Erstattungsleistung aufgrund des für das Jahr 2024 festgelegten landeseinheitlichen oder nachgewiesenen individuellen Vomhundertsatzes zu berechnen. Maßgebend sind dabei die Netto-Fahrgeldeinnahmen (ohne Umsatzsteuer), bei Verbundtarifen, Übergangstarifen, landesweiten Tarifen, dem Deutschlandtarif, dem Beförderungsbedingungen-Deutsche-Bahn-Tarif und dem Deutschlandticket gemäß Nummer 5.2.1.1 für die hochgerechneten erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen und gemäß Nummer 5.2.1.2 für die tatsächlichen erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen maßgebenden Einnahmenaufteilung. Ausgleichsfähig ist die Differenz der so errechneten Beträge für die jeweiligen Verkehrsleistungen.
5.2.3 Die ebenfalls ausgleichsfähige Minderung anderer Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften ist in entsprechender Weise gemäß Nummer 5.2.1 zu berechnen. Einsparungen der Empfänger gemäß Nummer 3 bei Leistungen aus Allgemeinen Vorschriften sind gegenzurechnen.
5.2.4 Zur anteiligen Deckung der Umsetzungskosten des Deutschlandtickets durch entstandene Vertriebsmehrkosten in der Umsetzungsphase 2024 wird den Empfängern oder über diese den Verkehrsunternehmen, die – selbst oder mittelbar über ihre Vertriebsdienstleister – das Deutschlandticket vertreiben folgende Pauschale gewährt: Für jedes als Chipkarte verkaufte Deutschlandticket wird je Monat seiner Gültigkeit jeweils ein Betrag von 1,50 Euro gewährt. Für jedes nicht als Chipkarte verkaufte Deutschlandticket wird je Monat seiner Gültigkeit jeweils ein Betrag von 1,20 Euro gewährt.
Maßgeblich ist im ersten Schritt die tatsächlich verkaufte Zahl von Monatsstücken des Deutschlandtickets vor Einnahmeaufteilung; ergibt sich aus dem späteren Zuscheidungsbetrag im Rahmen der Einnahmeaufteilung rechnerisch eine andere Zahl von Tickets, so ist dies unbeachtlich.
Von der so ermittelten Ticketanzahl ist in einem zweiten Schritt der nachfolgende Abzug vorzunehmen, um auch vor Einführung bereits vorhandene Vertriebskosten zu berücksichtigen:
Für jedes am 30. April 2023 bestehende Abonnement (Kundenzahl) wird ein Abzug von acht Tickets als Chipkarte vorgenommen. Maßgeblich ist dabei die Kundenzahl, die gemäß Nummer 5.2.4, Sätze 1 bis 4 der Richtlinien Deutschlandticket-Billigkeitsleistungen ÖPNV LSA 2023 für den Ausgleich 2023 ermittelt wurde. Es ist durch geeignete vertragliche Regelungen mit den für den Vertrieb beauftragten Dienstleistern sicherzustellen, dass die Pauschalen aufwandsgerecht ausgereicht werden. Führt die Berechnung der Vertriebspauschale zu einem negativen Betrag, ist dieser nicht als Ersparnis zu berücksichtigen. Nicht erstattungsfähig sind erhöhte Ausgaben für zusätzliche Betriebsleistungen.
5.2.5 Die Summe der gemäß den Nummern 5.2.1 bis 5.2.4 errechneten Minderungen ist der ausgleichsfähige Betrag.
5.2.6 Erbringt ein Verkehrsunternehmen Betriebsleistungen in dem Gebiet mehrerer Aufgabenträger und können die nicht gedeckten Ausgaben nicht eindeutig der Betriebsleistung im jeweiligen Gebiet des Aufgabenträgers zugeordnet werden, sind diese auf der Grundlage der im Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers erbrachten Fahrzeug-, Wagen- oder Zugkilometer des Kalenderjahres 2024 den Aufgabenträgern zuzuordnen. Die beteiligten Aufgabenträger oder Bewilligungsbehörden können eine abweichende Aufteilung vereinbaren.
6. Sonstige Bestimmungen
6.1 Es ist sicherzustellen, dass bei Weiterleitung der Billigkeitsleistungen an Verkehrsunternehmen eine Überkompensation der aus der Einführung des Deutschlandtickets resultierenden wirtschaftlichen Nachteile ausgeschlossen ist. Soweit die beihilferechtliche Rechtfertigung aus der Verordnung (EG) 1370/2007 erfolgt, dürfen bei der Überkompensationsprüfung aus Gründen der Gleichbehandlung als Maßstab nur die Mindestanforderungen aus dem Anhang der Verordnung (EG) 1370/2007 zur Anwendung kommen. Der finanzielle Nettoeffekt berechnet sich aus der Summe der (positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsunternehmens zur Anerkennung und Anwendung des Deutschlandtickettarifs auf die Einnahmen des Verkehrsunternehmens sowie auf seine Kosten (Vertriebsmehrkosten), soweit diese als zusätzlicher Nachteil vom Verkehrsunternehmen bei der Ausgleichsberechnung geltend gemacht werden. Im Hinblick auf die Vertriebsmehrkosten wird geprüft, ob die Voraussetzungen der Nummer 5.2.4 vorliegen. Sonstige Kosten des Verkehrsunternehmens sind nicht Gegenstand dieser Überkompensationskontrolle.
6.2 Die Empfänger werden darauf hingewiesen, dass es sich bei den Angaben um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches handelt und dass Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift strafbar ist. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.
6.3 Die Empfänger haben sicherzustellen, dass die erforderlichen Daten für das Monitoring und die Einnahmeaufteilung gemäß der aktuell gültigen Fassung des Beschlusses des Koordinierungsrates für ein bundesweites Clearingverfahren zur Zuscheidung der Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis des „Leipziger Modellansatzes“ fristgerecht an die von der Arbeitsgemeinschaft aus dem Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschlandtarifverbund GmbH, dem Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen e.V. und dem Bundesverband SchienenNahverkehr e.V. gebildete EAV-Clearingstelle gemeldet werden. Die Meldung der Deutschlandtickets an die Clearingstelle erfolgt bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats.
Die Meldung der Verkäufe aller übrigen Fahrausweise erfolgt bis zum 50. Tag nach Ende eines Monats. Die Meldung der vorläufigen Soll-Einnahmen inklusive tariflicher Fortschreibung gemäß dieser Richtlinie erfolgt einmalig monatsscharf für das gesamte Jahr 2024 bis zum 20. Februar 2024; sie sind erforderlichenfalls unverzüglich zu korrigieren oder zu aktualisieren.
6.4 Die Empfänger sind verpflichtet, bis zum 31. Januar 2026 die tatsächlich entstandenen nicht gedeckten Ausgaben und Einsparungen auf der Grundlage der in Nummer 5.2 genannten Berechnungsmethode nachzuweisen. Dem Nachweis sind insbesondere Bestätigungen der Verbundorganisationen über die aufzuteilenden Einnahmen der Monate Januar bis Dezember 2019 und die Einnahmeaufteilungen sowohl für die gemäß Nummer 5.2.1.1 hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen als auch für die gemäß Nummer 5.2.1.2 ermittelten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar bis Dezember 2024 sowie eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über die Fahrgeldeinnahmen der Jahre 2019 und 2024 im Haustarif oder nach Beförderungsbedingungen Deutsche Bahn-Tarif beizufügen.
Weiterhin ist jeder Empfänger verpflichtet, die Anzahl der Abonnentinnen und Abonnenten gemäß der Nummern 5.2.1.1 und 5.2.4 zu den Stichtagen 30. April 2023 und 31. Januar 2025 sowie die Gesamtanzahl 2024 gemäß Nummer 5.2.4 der Bewilligungsbehörde bis zum 30. Juni 2025 vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern.
6.5 Billigkeitsleistungen, die über den reinen Ausgleich der nicht gedeckten Ausgaben gemäß Nummer 5.2 hinausgehen, sind durch die Bewilligungsbehörde vom Empfänger zurückzufordern. Die Rückforderung richtet sich nach den allgemeinen Regelungen im Verwaltungsverfahrensrecht (vergleiche § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 48, 49, 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes).
Die zurückgeforderten Beträge sind nicht zu verzinsen, wenn sie in der gesetzten Frist erstattet werden. Sind die zurückgeforderten Beträge nicht innerhalb der gesetzten Frist erstattet worden, so ist der Rückforderungsbetrag vom Zeitpunkt des Erhalts der Auszahlung bis zum Zeitpunkt der Rückerstattung mit einem Prozentpunkt über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen. Sollte sich herausstellen, dass der tatsächliche ausgleichsfähige Betrag den prognostizierten übersteigt, ist eine Anpassung der gewährten Billigkeitsleistung vorzunehmen.
6.6 Der nach diesen Richtlinien gewährte Ausgleich kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Empfänger die Auflagen gemäß den Nummern 4 sowie 6.2 bis 6.4 nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
7. Verfahren
7.1 Bewilligungsbehörde für die Empfänger im Bereich Schienenpersonennahverkehr, im Bereich Schienenpersonennahverkehr in kommunaler Aufgabenträgerschaft sowie im Bereich öffentlicher Straßenpersonennahverkehr ist die Nahverkehrsservice Sachsen-Anhalt GmbH (NASA GmbH), Am alten Theater 4, 39104 Magdeburg.
7.2 Ein schriftlicher Antrag auf Gewährung der Billigkeitsleistung ist bis zum 30. September 2024 zu stellen. Er hat die Berechnung oder Schätzung der voraussichtlichen nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in Nummer 5.2 genannten Berechnungsmethode zu enthalten. Über die Berücksichtigung von Anträgen, die nach dem 30. September 2024 eingehen, entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen.
Für die Antragstellung sind die jeweils entsprechenden Antragsformulare zu verwenden, welche die Bewilligungsbehörde bereitstellt.
Dem Antrag sind Prognosen der Verbundorganisationen über die Minderungen gemäß Nummer 5.2.1 sowie weitere begründende Unterlagen beizufügen.
7.3 Der Empfänger kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe der für 2023 gewährten Billigkeitsleistung zum Ausgleich der nicht gedeckten Ausgaben formlos beantragen. Diese wird im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr sowie im Schienenpersonennahverkehr in kommunaler Aufgabenträgerschaft durch vorläufigen Bescheid bewilligt und im Schienenpersonennahverkehr durch Mittelanforderung gemäß Geschäftsbesorgungsvertrag gewährt und jeweils unverzüglich ausgezahlt. Sofern im Jahr 2023 kein Ausgleich beantragt oder bewilligt wurde, können die voraussichtlichen nicht gedeckten Ausgaben ebenfalls als Vorauszahlung formlos beantragt werden. Diese wird durch vorläufigen Bescheid in Höhe von 70 v.H. bewilligt und unverzüglich ausgezahlt. Die Vorauszahlung ist unverzüglich an die Letztempfänger gemäß Nummer 4 weiterzuleiten.
7.4 Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach Plausibilitätsprüfung des Antrages im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr sowie im Schienenpersonennahverkehr in kommunaler Aufgabenträgerschaft durch schriftlichen Bewilligungsbescheid und im Schienenpersonennahverkehr durch Mittelanforderung gemäß Geschäftsbesorgungsvertrag. Die Entscheidung über den Antrag und die Auszahlung der Billigkeitsleistungen erfolgt im Haushaltsjahr 2024. Die bewilligten Mittel müssen bis zum 31. Dezember 2024 verausgabt werden.
Wurde eine entsprechende Vorauszahlung gewährt, so mindert sich die Auszahlung um die bereits ausgezahlte Summe entsprechend.
Wird bei der Prüfung des Antrages festgestellt, dass die auf Plausibilität geprüften voraussichtlich nicht gedeckten Ausgaben geringer ausfallen als der Betrag der bereits ausgezahlten Vorauszahlung, so ist die Differenz zurückzufordern. Die zurückgeforderten Beträge sind nicht zu verzinsen, wenn sie in der gesetzten Frist erstattet werden. Sind die zurückgeforderten Beträge nicht innerhalb der gesetzten Frist erstattet worden, so ist der Rückforderungsbetrag vom Zeitpunkt des Erhalts der Auszahlung bis zum Zeitpunkt der Rückerstattung mit einem Prozentpunkt über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.
7.5 Neben der Bewilligungsbehörde sind das Ministerium, der Landesrechnungshof, der Bundesrechnungshof sowie die Europäische Kommission berechtigt, Prüfungen vorzunehmen und dazu Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Billigkeitsleistungen durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.
8. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 30. Juni 2026 außer Kraft.