Richtlinie
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Digitalen Daseinsvorsorge im ländlichen Raum aus dem Fonds für einen gerechten Übergang (Digitaledaseinsvorsorgeerlass)
Erl. des MID vom 18. Juli 2023 – CDO-46813
[geändert durch Erl. des MID vom 17. Januar 2024 – CDO-46813]
Teil 1
Allgemeines
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt auf der Grundlage
a) der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres- und Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die Innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 261 vom 22.7.2021, S. 58; L 450 vom 16.12.2021, S. 158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 65 vom 2.3.2023, S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 1) sowie der hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegierten- und Durchführungsverordnungen,
b) der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Errichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1; L 421 vom 26. 11. 2021, S. 74),
c) der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65; L 410 vom 18.11.2021, S. 200; L 192 vom 21.7.2022, S. 39), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1952 (ABl. L 398 vom 11. 11. 2021, S. 23),
d) der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1),
e) der Verordnung ( E U ) 2023/283 1 der Kommission vom 1 3. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABI. L, 2023/2831,15. 12. 2023),
f) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1),
g) des Programms des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Europäischen Fonds für einen gerechten Übergang 2021–2027 Sachsen-Anhalt (EFRE/JTF Programms 2021–2027 des Landes Sachsen-Anhalt),
h) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201, 204), in der jeweils geltenden Fassung,
i) der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 1. Februar 2001 (MBl. LSA S. 241), zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023 (MBl. LSA 198), in der jeweils geltenden Fassung,
j) der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-Gk, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, 281, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBl. LSA S. 198), in der jeweils geltenden Fassung,
k) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses vom 6. Juni 2016 (MBl. LSA S. 383), zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022 (MBl. LSA S. 510), in der jeweils geltenden Fassung,
l) der Erlasse der EU-Verwaltungsbehörde für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus und den Fonds für einen gerechten Übergang für die Förderperiode 2021–2027,
m) der Digitalstrategie für das Land Sachsen-Anhalt (https://mid.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MLV/MID/Ministerium/Publikationen/Sachsen-Anhalt-Digital-2030.pdf),
n) der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334, 3340), in der jeweils geltenden Fassung
sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuwendungen für Maßnahmen der digitalen Daseinsvorsorge im ländlichen Raum des Mitteldeutschen Reviers im Land Sachsen-Anhalt.
1.2 Mit der Förderung wird das Ziel verfolgt, durch Digitale Daseinsvorsorge im ländlichen Raum Fachkräfte und Familien in den vom Strukturwandel betroffenen Regionen im Land Sachsen-Anhalt zu halten sowie den Zuzug von Arbeitskräften in das Revier zu begünstigen, in dem durch die Schaffung Co-Working Spaces Anreize für die Menschen geschaffen werden, im ländlichen Raum wohnen zu bleiben, hinzuziehen sowie neue Tätigkeiten auszuüben, ohne den Wohnort wechseln zu müssen. Für einen wirtschaftlichen Betrieb der dezentralen Angebote wird angestrebt, dass sich neben Privatpersonen auch Unternehmen und die öffentliche Verwaltung einmietet und ihren Mitarbeitern Arbeitsplätze im ländlichen Raum bereitstellt. Gleichzeitig sollen die Innenstädte durch die Beschäftigten des öffentlichen und privaten Sektors spürbar belebt werden. Mit dem niederschwelligen und flexiblen Zugang zu Büroflächen in den Co-Working Spaces wird zudem die Gründung von Start-Ups vor Ort erleichtert. Die geplante Maßnahme soll den sozialen Auswirkungen des Kohleausstiegs entgegenwirken.
1.3 Die Förderangebote zur digitalen Daseinsvorsorge:
a) der Ausbau der Infrastruktur (zum Beispiel Co-Working Spaces, Hardware, Anforderungen an Netze) und
b) die Bereitstellung und Nutzung digitaler Dienste (zum Beispiel Software und Raumbuchungssysteme, Aufbau digitaler Kompetenzen, Nutzung digitaler Kommunikationskanäle)
sollen in einem hohen Maß zur gesellschaftlichen Teilhabe, Chancengleichheit und gleichwertigen Lebensverhältnissen im ganzen Land beitragen.
Im Sinne der Daseinsvorsorge wird der Bedarf an digitaler Teilhabe anerkannt und der Fokus auf den Menschen als Mittelpunkt der digitalen Gesellschaft gelegt. Damit wird der Daseinsvorsorge, besonders in den ländlichen Räumen des Landes Sachsen-Anhalt, eine neue Qualität gegeben. Unter dieser Voraussetzung nähert sich das Land Sachsen-Anhalt dem Ziel an, allen Bürgerinnen und Bürgern des Landes Sachsen-Anhalt Zugang zu gleichwertigen Lebensverhältnissen zu eröffnen. Unterschiedliche Bedarfe und Lebenslagen sind dabei ein zentraler Gesichtspunkt. Die Umsetzung von Maßnahmen der digitalen Daseinsvorsorge ist eine Voraussetzung für die Daseinsvorsorge im Digitalen Wandel.
1.4 Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden nachfolgende Vorhaben:
Planung, Errichtung und Einrichtung von Co-Working Spaces (Infrastruktur)
Teil 2 Abschn. 1
Förderbereich: Erstausstattung von Co-Working-Spaces, Vorhaben der Vernetzung von Co-Working Spaces (digitale Konnektivität) sowie begleitende und unterstützende Vorhaben hinsichtlich der Co-Working Spaces
Teil 2 Abschn. 2
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Die Einstufung einer bestimmten Einheit als Unternehmen hängt damit vollständig von der Art ihrer Tätigkeiten ab. Der Unternehmensbegriff umfasst damit auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie Gebietskörperschaften, Anstalten und Stiftungen. Auf die Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird verwiesen.
3.2 Nicht gefördert werden
a) natürliche Personen des privaten Rechts (Privatpersonen),
b) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014,
c) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben und
d) Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist.
4. Anweisungen zum Verfahren, Bewilligungsbehörde
4.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit in diesen Richtlinien keine Abweichungen zugelassen worden sind.
Abweichend von VV/VV-Gk Nummer 1.3 zu § 44 LHO wird gemäß Abschnitt 6 Abs. 4 des Zuwendungsrechtsergänzungserlass für die Bewilligung von Förderungen für Vorhaben, die aus dem EFRE/JTF-Programm 2021–2027 des Landes Sachsen-Anhalt gefördert werden, auf den Zeitpunkt der Antragstellung als förderunschädlicher Vorhabenbeginn abgestellt. Beim Vorhabenbeginn vor Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde trägt der Antragsteller das Risiko einer Nichtbewilligung des Vorhabens. Die Bewilligungsbehörde hat den Antragsteller in geeigneter Weise auf die bereits ab Antragstellung einzuhaltenden Fördervoraussetzungen hinzuweisen.
Nummer 1.2 Satz 3 und 4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sowie Nummer 1.1 Satz 3 und 4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (ANBest-Gk) gelten nicht für die durch Pauschalierung bestimmten Ausgabepositionen.
4.2 Bewilligungsbehörde und Antragsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, Domplatz 12, 39104 Magdeburg.
Förderungen werden nur auf Antrag durch die Bewilligungsbehörde gewährt. Die für die Antragstellung vorgesehenen Formulare sind zu verwenden und auf der Internetseite der Investitionsbank Sachsen-Anhalt https://www.ib-sachsen-anhalt.de aufrufbar.
Anträge sind bis zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu stellen (Vorliegen des entscheidungsreifen Antrags bei der Bewilligungsbehörde). Der letztmögliche Antragstermin ist der 31. März 2027.
4.3 Projektauswahlverfahren
Mit den zum jeweiligen Antragsstichtag vorliegenden Anträgen, welche die formalen Voraussetzungen erfüllen, führt die Bewilligungsbehörde jeweils ein Projektauswahlverfahren unter Berücksichtigung der entsprechenden Auswahlkriterien durch. Höchste Priorität hat jeweils das Vorhaben mit der höchsten Punktzahl. Die anderen Vorhaben sind in der Reihenfolge der Punktzahl absteigend einzuordnen.
4.4 Auswahlkriterien
Vorhaben mit Investitionen in Infrastruktur mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren, sind nur dann förderfähig, wenn dafür eine Klimaverträglichkeitsprüfung mit positiven Ergebnis vorliegt.
4.4.1 Projektauswahlkriterien bei Vorhaben „Planung, Errichtung und Einrichtung von Co-Working Space“ einschließlich begleitender und unterstützender Vorhaben
Die Auswahl der Vorhaben erfolgt auf der Grundlage nachfolgender Projektauswahlkriterien.
a) Projektauswahlkriterium „erwartete durchschnittliche Auslastung des Co-Working Spaces“
Die voraussichtliche durchschnittliche Auslastung des Co-Working Space lieg tin den ersten sechs Jahren nach Inbetriebnahme je Jahr
zwischen 50 und 60 v.H. je Jahr
ein Punkt
zwischen 60 und 70 v.H. je Jahr
zwei Punkte
mehr als 70 v.H. je Jahr
drei Punkte
b) Projektauswahlkriterium „mit dem Co-Working Space zu schaffende Platzkapazitäten“
mit dem Co-Working Space zu schaffende Platzkapazitäten
10 bis 15 Büroarbeitsplätze
ein Punkt
16 bis 20 Büroarbeitsplätze
vier Punkte
ab 21 Büroarbeitsplätze
sechs Punkte
Je Co-Working Space müssen mindestens zehn Büroarbeitsplätze geschaffen werden.
c) Bonuspunkte für weitere Kriterien zur Zielerreichung im Sinne des Territorialen Plans für einen gerechten Übergang:
Kriterium: Der Co-Working Space wird in der Innenstadt errichtet.
ein Bonuspunkt
Kriterium: Die Erreichbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln ist innerhalb von rund 10 Minuten zu Fuß gegeben.
ein Bonuspunkt
Kriterium: Der Co-Working Space dient der Beseitigung von Leerstand.
ein Bonuspunkt
Kriterium: Das Vorhaben wird voraussichtlich innerhalb von 15 Monaten nach Bewilligung umgesetzt.
ein Bonuspunkt
Kriterium: Es liegen Interessenbekundungen zur Anmietung der Büroarbeitsplätze vor.
ein Bonuspunkt
Kriterium: Die Umsetzung erfolgt im Rahmen eines Verbundprojekts.
zwei Bonuspunkte
Sofern weniger als fünf Punkte bei den Kriterien zu Nummer 4.4.1 erreicht werden, erfolgt keine Förderung.
Höchste Priorität hat jeweils das Vorhaben mit der höchsten Punktzahl. Die anderen Vorhaben sind in der Reihenfolge der Punktzahl absteigend einzuordnen. Bei Gleichheit der Gesamtpunktzahl ist das Vorhaben in der Rangfolge höher einzustufen, dass bei dem Auswahlkriterium „mit Co-Working Spaces zu schaffende Platzkapazitäten“ die höhere Punktzahl erreicht hat. Besteht dann immer noch eine Punktegleichheit ist die höhere Punktzahl zunächst beim Auswahlkriterium „erwartete durchschnittliche Auslastung des Co-Working Space“ und anschließend bei dem Auswahlkriterium „Verbundprojekt“ maßgebend. Bei absoluter Punktegleichheit bei der Bewertung mehrerer Anträge erfolgt eine Förderung der Vorhaben nach Antrageingang bei der Bewilligungsbehörde. Ein früherer Antragseingang ist dann prioritär einzuordnen.
4.4.2 Projektauswahlkriterien bei Vorhaben zur ausschließlichen „digitalen Konnektivität“
Die Auswahl der Vorhaben erfolgt auf der Grundlage nachfolgender Projektauswahlkriterien.
a) Durchführungszeitraum des Vorhabens
Projektauswahlkriterium: Voraussichtliche Durchführung innerhalb von zwölf Monaten nach Bewilligung
ein Punkt
Voraussichtliche Durchführung innerhalb von elf Monaten nach Bewilligung
zwei Punkte
Voraussichtliche Durchführung innerhalb von zehn Monaten nach Bewilligung
drei Punkte
Voraussichtliche Durchführung innerhalb von neun Monaten nach Bewilligung
vier Punkte
Voraussichtliche Durchführung innerhalb von acht Monaten nach Bewilligung
fünf Punkte
Voraussichtliche Durchführung innerhalb von sieben Monaten nach Bewilligung
sechs Punkte
Voraussichtliche Durchführung innerhalb von sechs Monaten nach Bewilligung
sieben Punkte
b) Anzahl der potentiellen institutionellen Nutzer der digitalen Plattform
Institutionelle Nutzer im Sinne dieses Projektauswahlkriteriums sind Institutionen der unmittelbaren und mittelbaren Bundes- und Landesverwaltung, Unternehmen, Verbände sowie Vereine.
Anzahl der potentiellen institutionellen Nutzer
ein Nutzer
ein Punkt
zwei bis drei Nutzer
zwei Punkte
über drei Nutzer
drei Punkte
Die Bewilligung von Anträgen für Vorhaben gemäß Nummer 4.4.1 hat Vorrang gegenüber Vorhaben gemäß Nummer 4.4.2.
4.5 Nachweis der Verwendung
Der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung mittels Formblatt der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Die Formblätter sind bei der Bewilligungsbehörde erhältlich oder von der Internetseite der Investitionsbank Sachsen-Anhalt https://www.ib-sachsen-anhalt.de herunterzuladen.
Abweichend von den Nummern 6.4 und 6.5 ANBest-P und ANBest-Gk wird bei der Abrechnung von pauschalierten Ausgaben gemäß Teil 2 Abschn. 2 Nr. 11.2 auf einen detaillierten Nachweis der tatsächlich getätigten Ausgaben verzichtet. Anstelle des zahlenmäßigen Nachweises sind die der Kalkulation des Ausgaben- und Finanzierungsplans (Haushaltsplanentwurf) zugrundeliegenden Mengen und Einheiten in geeigneter Form nachzuweisen (zum Beispiel Anzahl der beschafften Güter, fertiggestellte Objekte oder Durchführung sonstiger der Kalkulation zugrundeliegender Maßnahmen). In jedem Fall ist der Nachweis über die tatsächliche Durchführung des geförderten Vorhabens in dem mit dem Haushaltsplan kalkulierten Umfang zu erbringen. Beim Nachweis der Verwendung ist vom Zuwendungsempfänger zu bestätigen, dass sich das Verhältnis von Ausgaben und Einnahmen nicht aufgrund neuer, zusätzlicher Einnahmen verändert hat.
Abweichend zu Nummer 6.1 ANBest-Gk ist der Verwendungsnachweis (Sachbericht und zahlenmäßiger Nachweis) spätestens innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Vorhabens schriftlich und in elektronischer Form bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Auf die Vorlage eines Zwischennachweises wird verzichtet.
Auf eine erneute Belegprüfung im Rahmen der Endverwendungsnachweisprüfung wird verzichtet, wenn im Rahmen der Mittelabforderungen die Belege bereits geprüft und keine Beanstandungen festgestellt wurden oder ein Ausgleich oder ein Rückbehalt bereits vorgenommen wurde. Die geprüften Belege müssen dabei kenntlich gemacht werden.
4.6 Berichtspflichten und Prüfrechte
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, für das Vorhaben alle relevanten Auskünfte zu erteilen und an der Überprüfung der Effizienz der aus Mitteln des EFRE oder JTF finanzierten Förderprogramme gemäß den Artikeln 18 und 44 der Verordnung (EU) 2021/1060 mitzuwirken. Die konkreten Anforderungen für das Vorhaben sind im Zuwendungsbescheid zu regeln.
Das Ministerium, die Bewilligungsbehörde, der Landesrechnungshof, der Europäische Rechnungshof, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung, die Europäische Kommission sowie die für die Förderung im Rahmen des Programms für den EFRE/JTF 2021–2027 eingerichteten Behörden und Stellen sind berechtigt, die zweckbestimmte und fristgerechte Verwendung der Zuwendung jederzeit zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen sowie Auskünfte einzuholen.
4.7 Informations- und Publizitätsmaßnahmen
Dem Zuwendungsempfänger ist die Einhaltung der geltenden Vorschriften der Europäischen Kommission zu Informations- und Publizitätsmaßnahmen per Bescheid durch die Investitionsbank aufzugeben. Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist anzuwenden.
4.8 Erfolgskontrolle
Die Bewilligungsbehörde überwacht den Fortgang und den Erfolg der Vorhaben und berichtet schriftlich dem Ministerium ab 2024 quartalsweise über den Stand der Umsetzung dieser Richtlinien.
Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist hat der Zuwendungsempfänger einen ausführlichen Bericht über den Erfolg des Vorhabens einzureichen.
4.9 Zweckbindungsfrist
Die Zweckbindungsfrist beträgt gemäß Artikel 65 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 bei Infrastrukturinvestitionen oder produktiven Investitionen fünf Jahre. Der Zeitraum beginnt am Tag der letzten Auszahlung. Die Zuwendung ist zurückzuzahlen, wenn innerhalb von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung an den Zuwendungsempfänger oder gegebenenfalls innerhalb des in den Bestimmungen für staatliche Beihilfen festgelegten Zeitraums einer der folgenden Tatbestände eintritt:
a) Aufgabe oder Verlagerung einer Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb der Region der NUTS-Ebene-2 oder
b) Änderung der Eigentumsverhältnisse bei einer Infrastruktur, wodurch ein Unternehmen oder einer öffentlichen Einrichtung ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht oder
c) erhebliche Veränderung der Art, der Ziele oder der Durchführungsbestimmungen des Vorhabens, die seine ursprünglichen Ziele untergraben würden.
4.10 Aufbewahrungsfrist
Sämtliche Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Zuwendung zusammenhängenden Unterlagen der geförderten Vorhaben sind mindestens für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Bewilligungsbehörde die letzte Zahlung an den Zuwendungsempfänger entrichtet hat, aufzubewahren. Die genannte Frist wird durch Gerichtsverfahren oder auf Ersuchen der Europäischen Kommission unterbrochen. Über das konkrete Fristende und eine eintretende Unterbrechung wird der Zuwendungsempfänger durch die Bewilligungsbehörde informiert. Davon unberührt bleiben längere Aufbewahrungsfristen nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften. Die Bewilligungsbehörde führt ausführliche Aufzeichnungen mit entsprechenden Informationen und Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen der Verordnung Verordnung (EU) 2023/2831 und der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllt sind. Diese Aufzeichnungen sind ab dem Tag, an dem die letzte Zuwendungszahlung auf der Grundlage dieser Richtlinien erfolgte, zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Bewilligungsbehörde übermittelt dem Ministerium auf dessen schriftliche Anfrage zeitnah alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere die oben genannten Aufzeichnungen. Darüberhinausgehende auf steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften beruhende Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt.
Teil 2
Abschnitt 1
Planung, Errichtung und Einrichtung von Co-Working Spaces (Infrastruktur)
5. Gegenstand der Förderung
5.1 Gefördert werden Vorhaben der Planung, Errichtung und Einrichtung von Co-Working Spaces (Infrastruktur). Das Vorhaben kann als Einzel- oder Verbundvorhaben beantragt werden.
5.2 Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Zuwendungsfähig sind
a) Planung und Errichtung eines Co-Working Spaces durch Umbaumaßnahmen zu einem Co-Working Space (zum Beispiel räumliche Umgestaltung, Innenausbau und Modernisierung),
b) Erstausstattung des Co-Working Space. Hierzu zählen zum Beispiel die Einrichtung der Arbeitsplätze (zum Beispiel Möbel, Schränke), die technische Ausstattung (zum Beispiel PC, Internetanschluss), der Erwerb immaterieller Vermögenswerte (zum Beispiel Patente, Lizenzen).
5.3 Die Förderung erfolgt auf der Grundlage von Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
Die Zuwendungen sind gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, soweit die hier genannten und die in Artikel 56 und in Kapitel I und II der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
Es gelten die ergänzenden Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gemäß Anlage 1 dieser Richtlinien. Sofern diese Regelungen eingehalten werden, gelten die einschränkenden Bestimmungen im Hauptteil dieser Richtlinien.
5.3.1 Die Infrastruktur muss interessierten Nutzern zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung gestellt werden. Der für die Nutzung der Infrastruktur in Rechnung gestellte Preis muss dem Marktpreis entsprechen.
5.3.2 Die Erteilung von Konzessionen oder Aufträgen für den Betrieb der Infrastruktur durch Dritte muss zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen und unter Einhaltung der geltenden Vergabevorschriften erfolgen.
5.3.3 Die beihilfefähigen Kosten sind die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte.
5.3.4 Der Beihilfebetrag darf nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn der Investition. Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inbetriebnahme, oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen. Auf Anlage 1 wird verwiesen.
5.4 Die erstattungsfähige Mehrwertsteuer ist von der Förderung ausgeschlossen.
6. Zuwendungsvoraussetzungen
6.1 Das Vorhaben wirkt im ländlichen Raum des Mitteldeutschen Reviers des Landes Sachsen-Anhalt. Dies umfasst
a) den Burgenlandkreis,
b) den Saalekreis,
c) den Landkreis Mansfeld-Südharz sowie
d) den Landkreis Anhalt-Bitterfeld.
6.2 Es sind nur solche Vorhaben gemäß Nummer 5.1 zuwendungsfähig, bei denen die zuwendungsfähigen Gesamtkosten mehr als 50.000 Euro betragen.
6.3 Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist weist der Zuwendungsempfänger seinen Betriebsgewinn für die ersten fünf Jahre nach. Der Betrachtungszeitraum entspricht dem Zweckbindungszeitraum gemäß Teil 1 Nr. 4.9. Er belegt, dass er den Co-Working Space interessierten Nutzern zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung gestellt hat und die Erteilung von Konzessionen oder Aufträgen für den Betrieb der Infrastruktur durch Dritte zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen und unter Einhaltung der geltenden Vergabevorschriften erfolgte.
7. Art, Umfang und Höhe der Förderung
7.1 Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuwendung in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. Die Förderung ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. Doppelförderungen sind nicht zulässig. Eine Kumulierung mit anderen Zuwendungen ist zulässig.
7.2 Der JTF-Förderanteil beträgt bis zu 70 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.
8. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
8.1 Die im Antrag enthaltenen Angaben und die Angaben in den Verwendungsnachweisen sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) in der jeweils geltenden Fassung.
8.2 Belange der Barrierefreiheit sind zu berücksichtigen. Das geförderte Vorhaben darf nicht zu einer Ungleichbehandlung oder Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung führen.
8.3 Kommunale Antragsteller haben dem Antrag eine Stellungnahme der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde beizufügen. Aus der Stellungnahme muss hervorgehen, ob
a) der Antragsteller wirtschaftlich in der Lage ist, das Vorhaben durchzuführen, abzurechnen und die Verwendung nachzuweisen,
b) die Finanzierung des Eigenanteils einschließlich der nicht zuwendungsfähigen Ausgaben gesichert ist und
c) auftretende Folgekosten im Rahmen der dauernden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers abgesichert sind.
8.4 Der Antragsteller verpflichtet sich, mit den anderen Zuwendungsempfängern nach diesen Richtlinien zu vernetzen und mindestens zweimal pro Jahr einen Erfahrungsaustausch durchzuführen und zu dokumentieren. Alle Zuwendungsempfänger nach diesen Richtlinien sind in der Liste der Begünstigten gemäß Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu veröffentlichen.
8.5 Der Zuwendungsempfänger hat mit der Antragstellung die in dem Co-Working Space zu schaffende Platzkapazität anzugeben. Es sollen je Co-Working Space mindestens zehn Büroarbeitsplätze geschaffen werden.
8.6 Der Zuwendungsempfänger hat die eindeutige Identifizierbarkeit der Finanzvorgänge seines Vorhabens sicherzustellen. Zu diesem Zweck ist bei der Durchführung des Vorhabens entweder ein separates Buchführungssystem oder ein geeigneter Buchführungscode zu verwenden.
8.7 Die einschlägigen Standards des Institute of Electrical and Electronics Engineers sowie die technischen Regeln für die Arbeitsstätte gemäß Arbeitsstättenverordnung sind zu beachten.
8.8 Die Antragsteller reichen mit der Antragstellung eine Vorhabenbeschreibung ein.
Diese muss mindestens Folgendes beinhalten:
a) klare und eindeutige Beschreibung des Vorhabens einschließlich, wie die Ziele dieser Richtlinien mit der Umsetzung des Vorhabens erreicht werden sollen,
b) Lage der Co-Working Spaces einschließlich Darlegung, ob es sich um eine Innenstadtlage handelt,
c) Darlegung, ob es sich um ein Einzelvorhaben oder ein Verbundvorhaben handelt,
d) bei Verbundvorhaben sind die Partner zu benennen,
e) Benennung des Durchführungszeitraums,
f) Vorlage eines Raum-, Ausstattungs- und Nutzungskonzepts,
g) Konkretisierung notwendiger Umbaumaßnahmen,
h) Zustimmung des Vermieters zum Umbau der Fläche bei Anmietung,
i) Nachweis, dass bei Anmietung einer Fläche der Mietvertrag mindestens die Zweckbindungsfrist abdeckt,
j) Beschreibung der Erstausstattung inklusive Finanzbedarf für Erstausstattungsgegenstände,
k) Markt- und Zielgruppenanalyse,
l) voraussichtliche Auslastung des Co-Working Space je Jahr in den ersten sechs Jahren einschließlich Herleitung,
m) voraussichtlicher Betriebsgewinn in den ersten fünf Jahren,
n) Ausgaben- und Finanzierungsplan nach Jahren mit Erläuterung der Einzelansätze,
o) eine Bestätigung, dass der Co-Working Space interessierten Nutzern zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung gestellt werden,
p) eine Erklärung, dass die Erteilung von Konzessionen oder Aufträgen für den Betrieb der Infrastruktur durch Dritte zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen und unter Einhaltung der geltenden Vergabevorschriften erfolgen und
q) eine Erklärung, dass keine Doppelförderung vorliegt.
Die Bewilligungsbehörde prüft die Anträge auf ihre grundsätzliche Förderfähigkeit und führt die Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit des Vorhabens durch. Die Auswahl der Projekte erfolgt gemäß Teil 1 Nr. 4.3 und 4.4.
Abschnitt 2
Erstausstattung von Co-Working Spaces, Vorhaben der Vernetzung von Co-Working Spaces (digitale Konnektivität) sowie begleitende und unterstützende Vorhaben hinsichtlich der Co-Working Spaces
9. Gegenstand der Förderung
9.1 Gefördert werden die Erstausstattung von Co-Working Spaces als Kauf, erstmalige Miete oder Leasing, begleitende und unterstützende Vorhaben der Planung, Errichtung und Etablierung von Co-Working Spaces sowie Vorhaben der digitalen Konnektivität.
9.2 Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Zuwendungsfähig sind
a) Kauf, Miete oder Leasing der Erstausstattung des Co-Working Space. Hierzu zählen zum Beispiel die Einrichtung der Arbeitsplätze (zum Beispiel Möbel, Schränke), die technische Ausstattung (zum Beispiel PC, Internetanschluss), der Erwerb immaterieller Vermögenswerte (zum Beispiel Patente, Lizenzen),
b) Dienstleistungen Außenstehender, sofern sie mit der Planung, der Errichtung und dem Betrieb eines Co-Working Spaces im direkten Zusammenhang stehen (zum Beispiel Anpassung, Wartung und Pflege der Erstausstattung (Hardware und Software) für einen Zeitraum von drei Jahren nach Inbetriebnahme, notwendige Beratungsleistungen bis zu 20.000 Euro,
c) Öffentlichkeitsarbeit, soweit diese im direkten Zusammenhang mit der Planung und Errichtung des Co-Working Spaces steht (zum Beispiel Plakate und Veranstaltungen zur Bewerbung),
d) digitale Konnektivität durch Vernetzung der im Rahmen dieser Richtlinien gemäß Teil 2 Abschn. 1 geförderten Co-Working Spaces,
e) digitale Konnektivität durch beispielsweise Errichtung einer digitalen Plattform, Errichtung von Netzwerken aus vielen verschiedenen Akteuren, die zum einen durch ihre interdisziplinäre Aufstellung ein hohes Innovationspotential haben, zum anderen aber auch Erfahrungen und Wissen teilen können und sollen
Miet- und Leasingverträge sind bis zu fünf Jahre, längstens bis zum 31. Dezember 2028, zuwendungsfähig.
Die Förderung der Erstausstattung nach Buchst. a ist nur zulässig, soweit hierfür keine Förderung nach Teil 2 Abschn. 1 Nr. 5.2 Buchst. b erfolgt ist.
9.3 Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der Verordnung Verordnung (EU) 2023/2831. Die De-minimis-Beihilfe kann unter Berücksichtigung bereits in Anspruch genommener Beihilfen gewährt werden. Hierzu hat der Zuwendungsempfänger die in den letzten drei Jahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Bei der Festsetzung der Höhe der Förderung ist die erfolgte Inanspruchnahme zu berücksichtigen.
Es gelten die ergänzenden Regelungen der Verordnung Verordnung (EU) 2023/283 gemäß Anlage 2 dieser Richtlinien. Sofern diese Regelungen eingehalten werden, gelten die einschränkenden Bestimmungen im Hauptteil dieser Richtlinien.
9.4 Die erstattungsfähige Mehrwertsteuer ist von der Förderung ausgeschlossen.
10. Zuwendungsvoraussetzungen
10.1 Das Vorhaben wirkt im ländlichen Raum des Mitteldeutschen Reviers des Landes Sachsen-Anhalt. Dies umfasst
a) den Burgenlandkreis,
b) den Saalekreis,
c) den Landkreis Mansfeld-Südharz sowie
d) den Landkreis Anhalt-Bitterfeld.
10.2 Es sind nur solche Vorhaben gemäß Nummer 9.1 zuwendungsfähig, bei denen die zuwendungsfähigen Gesamtkosten mindestens 10.000 Euro betragen.
11. Art, Umfang und Höhe der Förderung
11.1 Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuwendung in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. Die Förderung ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. Doppelförderungen sind nicht zulässig. Eine Kumulierung mit anderen Zuwendungen ist zulässig. Der Höchstbetrag aller Zuwendungen darf gemäß Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2831 300.000 Euro nicht übersteigen.
11.2 Betragen die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht mehr als 200.000 Euro erfolgt die Förderung gemäß Artikel 53 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 53 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 als Pauschalbetrag auf der Grundlage eines Ausgaben- und Finanzierungsplans (Haushaltsplanentwurf), der vom Antragsteller zu erstellen und von der Bewilligungsbehörde zu genehmigen ist. Die bei der Berechnung des Haushaltsplans zugrundeliegenden Mengen und Einheiten sind als rechnerische Größe nachzuweisen. Der Antragsteller hat sicherzustellen, dass die Kostenschätzung, auf deren Grundlage der Ausgaben- und Finanzierungsplan beruht, so qualifiziert sind, dass eine gravierende Über- oder Unterkompensation ausgeschlossen werden kann. Kommunale Zuwendungsempfänger haben öffentliches Vergaberecht einzuhalten.
11.3 Der JTF-Förderanteil beträgt bis zu 70 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.
12. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
12.1 Die im Antrag enthaltenen Angaben und die Angaben in den Verwendungsnachweisen sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.
12.2 Belange der Barrierefreiheit sind zu berücksichtigen. Das geförderte Vorhaben darf nicht zu einer Ungleichbehandlung oder Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung führen.
12.3 Kommunale Antragsteller haben dem Antrag eine Stellungnahme der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde beizufügen. Aus der Stellungnahme muss hervorgehen, ob
a) der Antragsteller wirtschaftlich in der Lage ist, das Vorhaben durchzuführen, abzurechnen und die Verwendung nachzuweisen,
b) die Finanzierung des Eigenanteils einschließlich der nicht zuwendungsfähigen Ausgaben gesichert ist und
c) auftretende Folgekosten im Rahmen der dauernden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers abgesichert sind.
12.4 Der Zuwendungsempfänger hat die eindeutige Identifizierbarkeit der Finanzvorgänge seines Vorhabens sicherzustellen. Zu diesem Zweck ist bei der Durchführung des Vorhabens entweder ein separates Buchführungssystem oder ein geeigneter Buchführungscode zu verwenden.
Die Antragsteller reichen mit der Antragstellung eine Vorhabenbeschreibung ein. Diese müssen mindestens folgendes beinhalten:
a) klare und eindeutige Beschreibung des Vorhabens einschließlich, wie die Ziele dieser Richtlinien mit der Umsetzung des Vorhabens erreicht werden sollen,
b) bei Vorhaben gemäß Nummer 9.2 Buchst. a bis d ist der Zusammenhang mit der Planung, Errichtung des Co-Working Spaces darzulegen,
c) Benennung des Durchführungszeitraums,
d) Ausgaben- und Finanzierungsplan nach Jahren mit Erläuterung der Einzelansätze,
e) Beschreibung der benötigten Dienstleistungen Außenstehender und
f) eine Erklärung, dass keine Doppelförderung vorliegt.
Die Bewilligungsbehörde prüft Anträge auf ihre grundsätzliche Förderfähigkeit und führt die Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit des Vorhabens durch. Sie prüft und dokumentiert den Ausgaben- und Finanzierungsplan unter anderem auf Einhaltung des Grundsatzes einer wirtschaftlichen Haushaltsführung. Die Auswahl der Projekte erfolgt gemäß Teil 1 Nr. 4.3 und 4.4.
Teil 3
Übergangsvorschriften
13. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Erl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
14. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Erl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Vorbehaltlich des Absatzes 3 tritt dieser Erl. am 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Teil 2 Abschn. 1 tritt am 30. Juni 2027 außer Kraft.
Anlage 1
(Nummer 5.3 Abs. 3 Satz 1)
Soweit die Förderung nach diesen Förderrichtlinien als Gewährung von nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 von einem Genehmigungsverfahren freigestellten Beihilfe erfolgt, sind zusätzlich und vorrangig folgende spezifische Festlegungen einzuhalten:
1. Förderzeitraum
Die Förderung ist zulässig vom Inkrafttreten bis zum Ablauf dieser Förderrichtlinien, längstens bis zum 30. Juni 2027.
2. Förderausschlüsse
Die Förderung ist ausgeschlossen im Hinblick auf
a) Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014;
b) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Festlegung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind;
c) Unternehmen in der Fischerei und Aquakultur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000, ausgenommen Ausbildungsbeihilfen, Beihilfen zur Erschließung von Finanzierungen kleinerer oder mittlerer Unternehmen (KMU), Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Innovationsbeihilfen für KMU, Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen, regionale Investitionsbeihilfen für Gebiete in äußerster Randlage und regionale Betriebsbeihilferegelungen;
d) Unternehmen in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, ausgenommen regionale Betriebsbeihilfen für Gebiete in äußerster Randlage, regionale Betriebsbeihilferegelungen, KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten, Risikofinanzierungsbeihilfen, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Innovationsbeihilfen für KMU, Umweltschutzbeihilfen, Ausbildungsbeihilfen sowie Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen;
e) Unternehmen in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
aa) wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen oder von den betreffenden Unternehmen vermarkteten Erzeugnisse richtet oder
bb) wenn die Beihilfe an die Bedingung geknüpft ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird;
f) Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke im Sinne Beschluss 2010/787/EU des Rates vom 10. Dezember 2010 über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke (ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 24).
Wenn ein Unternehmen sowohl in den nach Nummer 2 Buchst. c, d oder e ausgeschlossenen Bereichen als auch in anderen nicht ausgeschlossenen Bereichen tätig ist, gelten diese Richtlinien für Zuwendungen, die für die letztgenannten Bereiche oder Tätigkeiten gewährt werden, sofern durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Zuweisung der Kosten sichergestellt ist, dass die im Einklang mit diesen Richtlinien gewährten Zuwendungen nicht den Tätigkeiten in den ausgeschlossenen Bereichen zugutekommen.
3. Weitere Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass
a) der Zuwendungsempfänger seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat oder überwiegend in diesem Mitgliedstaat niedergelassen ist. Es kann jedoch verlangt werden, dass der Zuwendungsempfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in dem die Zuwendung gewährenden Mitgliedstaat hat.
b) heimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.
c) der Zuwendungsempfänger einheimische Waren verwendet oder einheimische Dienstleistungen in Anspruch nimmt.
d) die Ergebnisse von Forschung, Entwicklung und Innovation von den Zuwendungsempfängern nicht in anderen Mitgliedstaaten genutzt werden dürfen.
Zuwendungen sind ausgeschlossen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ausfuhren in Drittländer oder Mitgliedstaaten; dies gilt insbesondere für Zuwendungen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Kosten in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen.
4. Kumulierung
Nach den Richtlinien gewährte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Risikofinanzierungsbeihilfen, Beihilfen für Unternehmensneugründungen und Beihilfen für auf KMU spezialisierte Handelsplattformen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, kumuliert werden. Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in dieser oder einer anderen Gruppenfreistellungsverordnung oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festlegt ist.
Nach diesen Richtlinien gewährte Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III der Verordnung (EU) 651/2014 festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
Abweichend von Nummer 4 Buchst. b können Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen und Beihilfen zum Ausgleich der durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen verursachten Mehrkosten zugunsten von Arbeitnehmern mit Behinderungen mit anderen nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 freigestellten Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten über die höchste nach dieser Verordnung geltende Obergrenze hinaus kumuliert werden, solange diese Kumulierung nicht zu einer Beihilfeintensität führt, die 100 v.H. der einschlägigen, während der Beschäftigung der betreffenden Arbeitnehmer anfallenden Kosten übersteigt.
5. Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die beihilferechtlichen Obergrenzen für das Bruttosubventionsäquivalent oder der höchste Beihilfebetrag beträgt 10 Millionen Euro.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Sofern die in dieser Ziffer genannten Äquivalente und Schwellen im Richtlinientext eingeschränkt wurden, gelten die einschränkenden Regelungen des Richtlinientextes.
6. Besonderheiten zum Verfahren
Vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit hat der Zuwendungsempfänger einen schriftlichen Antrag zu stellen, der mindestens die folgenden Angaben enthält:
a) Name und Größe des Unternehmens,
b) Beschreibung des Vorhabens mit Angaben zum Beginn und Abschluss des Vorhabens,
c) Standort des Vorhabens,
d) Kosten des Vorhabens,
e) Art der beantragten Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Darlehen, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss),
f) Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierungen.
Auf dieses Erfordernis kann bei Gewährung von Beihilfen nach den Artikeln 15, 16, 21, 22, 32, 33, 34, 35, 44, 50, 51 und 53 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 verzichtet werden, sofern die Voraussetzungen dieser Artikel erfüllt sind.
Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, dass ab einer Höhe der Förderung von 500.000 Euro weitreichende Informations- und Veröffentlichungspflichten einzuhalten sind. Diese umfassen unter anderem die Veröffentlichung des Namens des Zuwendungsempfängers und der Unternehmensgruppe der er angehört, die Art des Unternehmens (kleines, mittleres oder großes Unternehmen), des Wirtschaftszweiges und weiterer relevanter Daten auf einer Internetseite des Landes Sachsen-Anhalt, die jedem zugänglich sein wird.
Die Bewilligungsbehörde führt ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllt sind. Diese Aufzeichnungen sind ab dem Tag, an dem die letzte Beihilfe auf der Grundlage diesen Richtlinien gewährt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Bewilligungsbehörde übermittelt dem Richtliniengeber auf dessen schriftliche Anfrage zeitnah alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere die oben genannten Aufzeichnungen.
Anlage 2
(zu Nummer 9.3 Abs. 2 Satz 1)
De-minimis spezifische Festlegungen
Soweit die Förderung nach diesen Förderrichtlinien als Gewährung von De-minimis-Beihilfen nach der in den Förderrichtlinien benannten Verordnung erfolgt, sind zusätzlich und vorrangig folgende (De-minimis spezifische) Festlegungen einzuhalten:
1. Förderzeitraum
Die Förderung ist zulässig vom Inkrafttreten bis zum Ablauf dieser Förderrichtlinie, längstens bis zum 31. Dezember 2028.
2. Förderausschlüsse
Die Förderung ist ausgeschlossen im Hinblick auf
a) Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärproduktion von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind,
b) Beihilfen für Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig sind, sofern der Beihilfebetrag auf der Grundlage des Preises oder der Menge der gekauften oder in Verkehr gebrachten Erzeugnisse festgesetzt wird,
c) Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind,
d) Beihilfen an Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind,
aa) wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen oder von dem betreffenden Unternehmen vermarkteten Erzeugnisse richtet oder
bb) wenn die Beihilfe an die Bedingung geknüpft ist, dass sie ganz oder teilweise an Primärerzeuger weitergegeben wird,
e) Beihilfen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ausfuhren in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, das heißt Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit dem Aufbau und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden Ausgaben für exportbezogene Tätigkeiten im Zusammenhang stehen oder
f) Beihilfen, die davon abhängig sind, dass heimische Waren und Dienstleistungen Vorrang vor eingeführten Waren und Dienstleistungen erhalten.
Wenn ein Unternehmen sowohl in einem der in Buchstabe a, b, c oder d genannten Bereichen als auch in einem oder mehreren anderen unter diese Verordnung fallenden Bereichen tätig ist oder andere unter diese Verordnung fallende Tätigkeiten ausübt, so gilt diese Verordnung für Beihilfen, die für letztere Bereiche oder Tätigkeiten gewährt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder der Buchführung sicherstellt, dass die Tätigkeiten in den von dieser Verordnung ausgenommenen Bereichen nicht durch im Einklang mit dieser Verordnung gewährte De-minimis-Beihilfen unterstützt werden.
3. Begriffsbestimmungen
Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „landwirtschaftliche Erzeugnisse“: die in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnisse mit Ausnahme der in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur,
b) „landwirtschaftliche Primärproduktion“: die Erzeugung von in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern,
c) „Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“: jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, deren Ergebnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen in einem landwirtschaftlichen Betrieb erfolgende Tätigkeiten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf,
d) „Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse“: das Lagern, Feilhalten oder Anbieten zum Verkauf, die Abgabe oder jede andere Form des lnverkehrbringens eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses, ausgenommen der Erstverkauf durch den Primärerzeuger an Wiederverkäufer oder Verarbeiter und jede Tätigkeit, die ein Erzeugnis für diesen Erstverkauf vorbereitet ; der Verkauf durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, wenn er in gesonderten, für diesen Zweck vorgesehenen Räumlichkeiten erfolgt,
e) „Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur“: die Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Buchst. a und b der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013,
f) „Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen“: sämtliche Schritte im Zusammenhang mit dem Fang, der Aufzucht oder der Haltung von Wasserorganismen, sowie Tätigkeiten im Betrieb oder an Bord, die zur Vorbereitung eines Tieres oder einer Pflanze für den Erstverkauf erforderlich sind, einschließlich Zerlegen, Filetieren oder Einfrieren sowie Erstverkauf an Wiederverkäufer oder Verarbeiter,
g) „Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur“: sämtliche Schritte, einschließlich Behandlung, Bearbeitung und Umwandlung, die nach der Anlandung oder im Fall von Aquakultur der Ernte vorgenommen werden und deren Ergebnis ein Verarbeitungserzeugnis ist, sowie der Vertrieb des Erzeugnisses,
h) „Finanzintermediär“: Finanzinstitute, die einen Erwerbszweck verfolgen, ungeachtet ihrer Form und Eigentumsverhältnisse; öffentliche Förderbanken oder -institute fallen nicht unter diese Definition, wenn sie als Bewilligungsbehörden fungieren und keine Quersubventionierung der auf eigenes Risiko und eigene Rechnung ausgeübten Tätigkeiten erfolgt,
i) „ein einziges Unternehmen“: alle Unternehmen, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen:
aa) ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens,
bb) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen,
cc) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben oder
dd) ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die al einige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus.
Auch Unternehmen, die über ein anderes oder mehrere andere Unternehmen zueinander in mindestens einer der Beziehungen gemäß den Doppelbuchstaben aa bis dd stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet.
4. Förderhöchstbetrag
Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren 300.000 Euro nicht übersteigen. Als Gewährungszeitpunkt einer De-minimis-Beihilfe gilt der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt, und zwar unabhängig davon, wann die De-minimis-Beihilfe tatsächlich an das Unternehmen ausgezahlt wird. Der Höchstbetrag gilt für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert wird.
Wenn der vorgenannte einschlägige Höchstbetrag durch die Gewährung einer neuen De-minimis-Beihilfe überschritten würde, darf diese Richtlinie für diese neue De-minimis-Beihilfe nicht in Anspruch genommen werden.
Im Falle einer Fusion oder Übernahme müssen alle De-minimis- Beihilfen, die den beteiligten Unternehmen zuvor gewährt wurden, herangezogen werden, um zu er mitteln, ob eine neue De- minimis-Beihilfe für das neue oder das übernehmende Unternehmen zu einer Überschreitung des einschlägigen Höchstbetrags führt.
Wird ein Unternehmen in zwei oder mehr separate Unternehmen aufgespalten, so werden die De-minimis-Beihilfen, die dem Unternehmen vor der Aufspaltung gewährt wurden, demjenigen Unternehmen zugewiesen, dem die Beihilfen zugutekommen, also grundsätzlich dem Unternehmen, das die Geschäftsbereiche überni mt, für die die De-minimis-Beihilfen verwendet wurden. Ist eine solche Zuweisung nicht möglich, so werden die De-minimis-Beihilfen den neuen Unternehmen auf der Grundlage des Buchwerts ihres Eigenkapitals zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufspaltung anteilig zugewiesen.
5. Förderung als verlorener Zuschuss
Die Förderung ist auf die Gewährung eines (verlorenen) Zuschusses begrenzt. Insoweit bezieht sich der in Nummer 4 festgesetzte Höchstbetrag auf den Fall einer Barzuwendung. Bei den eingesetzten Beträgen sind die Bruttobeträge, das heißt die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben zugrunde zu legen.
In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden zum Zeitpunkt ihrer Gewährung abgezinst. Der Zinssatz, der für die Abzinsung und die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents anzusetzen ist, ist der zum Zeitpunkt der Gewährung geltende Abzinsungssatz.
6. Kumulierung
Nach dieser Richtlinie gewährte De-minimis-Beihilfen dürfen mit nach der Verordnung (EU) 2023/2832 gewährten De-minimis-Beihilfen kumuliert werden. De-minimis-Beihilfen nach dieser Richtlinie dürfen bis zu dem in Nummer 4 festgesetzten Höchstbetrag mit De-minimis-Beihilfen nach anderen De-minimis-Verordnungen kumuliert werden.
De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die oder der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.
7. Besonderes Verfahren
Die gewährte De-minimis-Beihilfe wird, unter Angabe des Beihilfeempfängers, des Beihilfebetrages, des Tages der Gewährung, der Bewilligungsbehörde, des Beihilfeinstrumentes und des/der betroffenen Wirtschaftszweige(s) auf der Grundlage der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union („NAGE-Klassifikation“), innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung der Beihilfe in einem zentralen Register, welches für die Öffentlichkeit zugänglich ist, erfasst.
Von der vorgenannten Erfassung kann bei De-minimis-Beihilfen, welche sich bei einem einzigen Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren auf nicht mehr als 1.000 Euro belaufen, abgesehen werden.
Die fördernde Stelle gewährt eine neue De-minimis-Beihilfe erst, nachdem sie sich vergewissert hat, dass dadurch der Betrag der dem betreffenden Unternehmen insgesamt gewährten De-minimis-Beihilfen, den in Nummer 4 genannten Höchstbetrag nicht übersteigt und sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung erfüllt sind.
8. Übergangsbestimmungen
Solange das Zentralregister noch nicht eingerichtet ist oder noch keinen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, hat das betreffende Unternehmen vor Gewährung der Beihilfe seinerseits schriftlich oder in elektronischer Form jede De-minimis-Beihilfe anzugeben, die es in den vorangegangenen zwei Jahren sowie im laufenden Jahr erhalten hat.
Beabsichtigt die fördernde Stelle, einem Unternehmen eine De-minimis-Beihilfe zu gewähren, teilt diese Stelle dem Unternehmen schriftlich oder in elektronischer Form die voraussichtliche Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit und setzt es unter ausdrücklichen Verweis auf die hier zugrunde liegende De-minimis-Verordnung der Europäischen Kommission mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt.
Dem Unternehmen kann alternativ ein Festbetrag mitgeteilt werden, der dem auf der Grundlage der Regelung gewährten Beihilfehöchstbetrag entspricht. In diesem Fall ist für die Feststellung, ob der Beihilfehöchstbetrag nach Nummer 4 eingehalten worden ist, dieser Festbetrag maßgebend.
9. Dokumentationspflicht
Die Bewilligungsstelle sammelt und registriert sämtliche mit der Anwendung dieses Anhangs zusammenhängenden Informationen. Die Aufzeichnungen müssen Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Anwendung der De-minimis-Verordnung erfüllt worden sind. Die Aufzeichnungen über De-minimis-Einzelbeihilfen sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an zehn Jahre lang aufzubewahren; bei Beihilferegelungen beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach der betreffenden Regelung gewährt wurde.
Die fördernde Stelle übermittelt über das für Wirtschaft zuständige Ministerium des Landes Sachsen-Anhalt und das für das Beihilfenrecht zuständige Bundesministerium an die Europäische Kommission auf deren schriftliches Ersuchen hin innerhalb von 20 Arbeitstagen oder einer von ihr in dem Auskunftsersuchen festgesetzten längeren Frist alle Informationen, die diese benötigt, um zu beurteilen, ob die De-minimis-Verordnung eingehalten wurden.