Richtlinie
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung von Digitalisierungsmaßnahmen in nach dem Erwachsenenbildungsgesetz Sachsen-Anhalt anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung in Sachsen-Anhalt im Rahmen des Sondervermögens „Corona“ (Richtlinien Digitalisierungsmaßnahmen Erwachsenenbildung)
RdErl. des MB vom 24. Oktober 2022 – 34-53000
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen auf der Grundlage
a) des Corona-Sondervermögensgesetzes vom 15. Dezember 2021 (GVBl. LSA S. 592, 593),
b) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (GVBl. LSA S. 127), in der jeweils geltenden Fassung,
c) der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 21. Dezember 2017, MBl. LSA 2018 S. 211) in der jeweils geltenden Fassung sowie
d) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBl. LSA S. 383, geändert durch RdErl. vom 25. Juni 2020, MBl. LSA S. 254) in der jeweils geltenden Fassung.
1.2 Der Zweck der Zuwendung besteht darin, vor dem Hintergrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie, Digitalisierungsmaßnahmen in nach dem Erwachsenenbildungsgesetz Sachsen-Anhalt anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung in Sachsen-Anhalt zu fördern. Mit diesen Maßnahmen sollen Digitalisierungsmängel abgebaut und digitale Infrastrukturen sowie Ausstattung mit dem Ziel verbessert werden, das Angebot und die Nutzung von digitalen Lehr- und Lernformaten in den Erwachsenenbildungseinrichtungen weiterzuentwickeln.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Insbesondere eröffnet eine Förderung von Maßnahmen keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung von Folgemaßnahmen.
1.4 Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Corona-Sondervermögensgesetzes dürfen Ausgaben zulasten des Sondervermögens bis zum Jahr 2027 geleistet werden.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Folgende Investitionsmaßnahmen einschließlich der Planung, Beschaffung, dem Aufbau und der Inbetriebnahme sowie deren laufende Kosten sind förderfähig:
a) Auf- und Ausbau der digitalen Infrastruktur und Ausstattung in den Einrichtungen (zum Beispiel IT-Hardware, Lehr- und Lernplattformen) sowie Server- und Cloudlösungen,
b) Breitbandausbau ab Grundstücksgrenze der Einrichtung mit Anschlussverfügbarkeit in den Räumlichkeiten und zugehörige WLAN-Lösungen,
c) Anzeige- und Interaktionsgeräte, wie zum Beispiel interaktive Tafeln, Displays (nebst zugehörigen Steuerungsgeräten) zum Betrieb in den Einrichtungen,
d) Einrichtungsgebundene mobile Endgeräte (Laptops, Notebooks und Tablets),
e) technische Unterstützung und Beratung zu den Investitionen in den Buchstaben a bis e,
f) Kosten für Softwarelizenzen einschließlich Updates bereits installierter Software,
g) Kosten für die Entwicklung und Einrichtung von Schnittstellen für die Übermittlung von Daten an nachgelagerte Systeme (Web-Shop, Fachverfahren, Haushalts-Kasse-Rechnungswesen-Software, Systeme zur Geschäftsanalytik – BI-Systeme),
h) Kosten für den Aufbau von Steuerungssystemen über BI-Systeme.
2.2 Gefördert werden bei individuellem Bedarf auch Kosten für Fort- und Weiterbildungen der hauptamtlichen Lehrkräfte und Dozenten auf Honorarbasis in den Einrichtungen. Dies beinhaltet Fort- und Weiterbildungen zu Schulungsmaßnahmen, welche erforderlich sind für den Aufbau und der Inbetriebnahme der erworbenen Investitionen gemäß Nummer 2.1.
2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind
a) Investitionsmaßnahmen einschließlich der Planung, Beschaffung, dem Aufbau und der Inbetriebnahme sowie die laufenden Kosten, welche vorrangig für verwaltungsbezogene Funktionen eingesetzt werden,
b) Kosten für Fort- und Weiterbildungen des Verwaltungspersonals in den Einrichtungen,
c) alle Investitionsmaßnahmen nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes oder laufenden Kosten, die erst nach dem Bewilligungszeitraum entstehen,
d) die Beschaffung von Smartphones im Rahmen einrichtungsgebundener mobiler Endgeräte.
2.4 Doppelförderungen sind unzulässig. Kofinanzierungen durch EU- oder andere Bundesmittel aus geförderten Programmen sind ausgeschlossen. In den Anträgen ist anzugeben, ob und wofür einander ergänzende Fördermaßnahmen anderer Förderprogramme beantragt, bewilligt oder gewährt wurden.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsberechtigt sind die nach dem Erwachsenenbildungsgesetz Sachsen-Anhalt anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung und deren Träger sowie die anerkannten landesweit tätigen Zusammenschlüsse von Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 3 des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt erfüllen und demzufolge förderfähig gemäß § 5 des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt sind. In den Fällen, in denen die Einrichtung selbst nicht rechtsfähig ist, ist sicherzustellen, dass bei diesem Zuwendungsempfänger festgelegt wird, welche Person dem Zuwendungsgeber für die sachgerechte Verwendung der öffentlichen Mittel haftet.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Maßnahmen sind im Land Sachsen-Anhalt durchzuführen.
4.2 Maßnahmen dürfen nicht vor der Datierung des Zuwendungsbescheides erfolgen. Eine Maßnahme beginnt mit dem Abschluss eines der Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages. Vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinien im Rahmen des Sondervermögens „Corona“ begonnene, aber noch nicht durch Abnahme aller Leistungen abgeschlossene Maßnahmen können gefördert werden, wenn im Antrag erklärt wird, dass es sich um selbständige, noch nicht begonnene Abschnitte einer laufenden Maßnahme handelt. Soweit ein selbständiger Abschnitt gefördert wird, sind die Angaben im Verwendungsnachweis auf den selbständigen Abschnitt und nicht auf die Gesamtmaßnahme zu beziehen.
4.3 Vorhaben im Sinne dieser Richtlinien sind förderwürdig, wenn
a) ein konkretes und nachvollziehbares technisch-pädagogisches Einsatzkonzept mit Berücksichtigung medienpädagogischer, didaktischer und technischer Aspekte der jeweiligen Einrichtung vorliegt und
b) die Einrichtung über eine entsprechende Infrastruktur (Breitbandausbau, WLAN oder ausreichend Anschlüsse per Netzwerkkabel) zur störungsfreien Inbetriebnahme der beantragten Investitionsmaßnahmen verfügt oder
c) die Einrichtung den Auf- und Ausbau der Infrastruktur zur störungsfreien Inbetriebnahme der beantragten Investitionsmaßnahmen im Rahmen der Antragsstellung plant, beantragt und entsprechend umsetzt.
4.4 Kosten für Fort- und Weiterbildungen sind förderfähig, wenn ein bedarfsgerechter Fortbildungsplan für die hauptamtlichen Lehrkräfte und Dozenten auf Honorarbasis in der Einrichtung vorliegt.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt.
5.2 Umfang und Höhe der Zuwendungen
Die Zuwendung wird im Wege der Anteilsfinanzierung bis zu 90 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt, höchstens 150.000 Euro pro Maßnahme. Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen muss 20.000 Euro betragen.
Es ist auch eine mehrjährige Förderung von Maßnahmen möglich (Projektphasen), jedoch höchstens über drei aufeinanderfolgende Jahre.
Die Förderung für Fort- und Weiterbildung der hauptamtlichen Lehrkräfte und Dozenten auf Honorarbasis in den Einrichtungen darf insgesamt 5.000 Euro je Maßnahme nicht überschreiten.
Der Eigenanteil des Antragsstellers an den zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt mindestens 10 v.H.
Zuwendungsfähig sind die für die Durchführung der Vorhaben gemäß Nummer 2 als erforderlich nachgewiesenen Ausgaben. Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist oder innerhalb der Projektlaufzeit rückerstattet wird, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
6. Anweisung zum Verfahren, Bewilligungsstelle
6.1 Allgemeine Bestimmungen
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung und die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-Gk) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
In Bezug auf die Förderung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen müssen die erbrachten Leistungen anhand von Teilnehmerlisten nachgewiesen und dokumentiert werden.
6.2 Antragsverfahren
Bewilligungsstelle ist die Investitionsbank Sachsen-Anhalt.
Die Antragsstellung erfolgt bei der Bewilligungsstelle sowie parallel beim Ministerium auf Gewährung von Zuwendungen für das jeweilige Haushaltsjahr spätestens bis zum 31. August des Vorjahres vor Beginn der Maßnahme, letztmalig zum 31. August 2026 für das Jahr 2027. Davon abweichend sind Anträge für das Jahr 2023 bis zum 16. Dezember 2022 bei der Bewilligungsstelle sowie beim Ministerium möglich.
Maßnahmenbeginn ist nach Erteilung des Bescheides.
Die Antragsstellung erfolgt mittels Formblatt. Die hierfür auszufüllenden Formulare können bei der Bewilligungsstelle abgerufen werden. Die Anträge sind in Schriftform einzureichen.
6.3 Antrags- und Auswahlverfahren
Das Ministerium prüft gemäß Nummer 4.4 die Förderwürdigkeit der beantragten Maßnahme.
Das Ministerium erstellt nach fachlichen und pädagogischen Maßgaben sowie im Hinblick auf die Pandemie-Resilienz eine Prioritätenliste auf der Grundlage eines Kriterienkataloges und einer Punktetabelle.
Die Bewilligungsstelle prüft die Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Antragsunterlagen und stellt die Förderfähigkeit fest.
6.4 Verfügbarkeit der Belege
Sämtliche Belege für Ausgaben, zum Beispiel Rechnungen, Zahlungsnachweise, vollständige Vergabeunterlagen einschließlich die der unterlegenen Bieter (Originale und allgemein anerkannte Datenträger, wie zum Beispiel Fotokopien, Mikrofiches und elektronische Fassungen von Originalen, nur in elektronischer Form vorliegende Unterlagen) sind für die Dauer von mindestens fünf Jahren nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist vorgeschrieben ist. Der Zuwendungsempfänger ist im Falle der begründeten Verhinderung der Vor-Ort-Aufbewahrung verpflichtet, die Originalförderunterlagen vollständig der Bewilligungsstelle zur weiteren Aufbewahrung zu übergeben.
6.5 Auszahlung
Der Zuschuss darf, abweichend von Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) und Nummer 1.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (ANBest-Gk, Anlage zur VV-Gk Nr. 5.1 zu § 44 LHO), nur insoweit und nicht eher abgefordert werden, als er für bereits erfolgte Zahlungen benötigt wird.
Die Auszahlung der bewilligten Zuwendungen beantragt der Zuwendungsempfänger mittels eines Formblatts bei der Bewilligungsstelle. Die hierfür auszufüllenden Formulare können bei der Bewilligungsstelle abgerufen werden.
Die Auszahlung der Fördermittel an den Zuwendungsempfänger erfolgt auf ein vom Zuwendungsempfänger zu benennendes Konto. Eine Weitergabe der Fördermittel an Dritte ist nicht zulässig.
6.6 Verwendungsnachweisprüfung
Die Bewilligungsstelle ist verantwortlich für die Prüfung des Verwendungsnachweises.
Es sind bezahlte Rechnungen über förderfähige Ausgaben sowie die dazugehörigen Zahlungsnachweise (Kontoauszüge) im Original oder als beglaubigte Abschrift bereitzuhalten und bei Anforderung der Bewilligungsstelle vorzulegen.
Bei einer mehrjährigen Maßnahmenförderung müssen Zwischenverwendungsnachweise für jede Projektphase erbracht werden.
Sämtliche Verwendungsnachweise sind spätestens bis zum 31. August 2027 bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
6.7 Einfacher Verwendungsnachweis
Für nichtkommunale Zuwendungsempfänger ist bis einschließlich 50.000 Euro der einfache Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6.6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung zugelassen.
7. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Dieser RdErl. tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.