Förderprogramm

Förderung einer nachhaltigen, multimodalen Mobilität in den Städten und ihrem Pendlerraum im Rahmen des EFRE/JTF-Programms 2021–2027 (EFRE-RL Mobilität)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Mobilität
Fördergebiet:
Sachsen-Anhalt
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Unternehmen, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Infrastruktur und Digitales Sachsen-Anhalt

Ansprechpunkt:

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

Referat 307 (Verkehrswesen)

Ernst-Kamieth-Straße 2

06112 Halle (Saale)

Weiterführende Links:
Förderung einer nachhaltigen, multimodalen Mobilität in den Städten und ihrem Pendlerraum

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Städten und ihrem Pendlerraum Maßnahmen für eine grüne Verkehrsinfrastruktur und saubere Mobiltätslösungen umsetzen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie mit Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) bei der Erarbeitung, Fortschreibung und Umsetzung von Konzepten und Maßnahmen für eine nachhaltige, multimodale Mobilität in den Städten und ihrem Pendlerraum.

Sie erhalten die Förderung für Vorhaben in folgenden Bereichen:

  • investive Maßnahmen für ein stärkeres öffentliches Verkehrsnetz sowie einfachere und attraktivere Möglichkeiten für aktive Mobilität wie Gehen und Radfahren im Alltagsverkehr, zum Beispiel
    • Neu- und Ausbau der Radverkehrsinfrastruktur und kombinierter Rad- und Fußverkehrsanlagen einschließlich der Ausstattungselemente, die die Sicherheit und Attraktivität erhöhen (wie zum Beispiel die bauliche Trennung vom Kraftfahrzeugverkehr, Sicherheitseinrichtungen, Markierung, Beschilderung, Wegweisung, Beleuchtung und Signalisierung),
    • Neu- und Ersatzneubau sowie die grundhafte Instandsetzung von Brücken und Unterführungen für den Rad- und Fußverkehr zur kreuzungsfreien Querung von Straßen, Schienen und Wasserwegen,
    • Maßnahmen an Knotenpunkten, die die Komplexität reduzieren, die Verkehrsströme trennen, eine vollständig gesicherte Führung des Rad- oder Fußverkehrs vorsehen oder Sichthindernisse auf oder für den Rad- und Fußverkehr beseitigen, einschließlich dem Bau von Schutzinseln, Querungshilfen und deutlich vorgezogenen Haltelinien für den Radverkehr und
    • Fahrradabstellanlagen sowie Fahrradparkhäuser einschließlich Ladeinfrastruktur für Elektrofahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge,
  • investive Maßnahmen für eine bessere Steuerung der Mobilitätsströme durch multimodale Knotenpunkte und digitale Lösungen, zum Beispiel
    • Umsteigepunkte für den Übergang vom Rad- und Fußverkehr zum Öffentlichen Straßenpersonennahverkehr und dem Schienenpersonennahverkehr einschließlich der Ausstattungselemente (zum Beispiel Fahrgastunterstand, Fahrgastinformationen, Hotspot, Fahrradabstellanlagen einschließlich Ladeinfrastruktur für Elektrofahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge) und
    • Konzeption und Umsetzung multimodaler Knotenpunkte, die den Umstieg vom motorisierten Individualverkehr auf Verkehrsträger des Umweltverbundes erleichtern und damit zur Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen beitragen, wie Bike & Ride, Park & Bike und Park & Ride einschließlich Ladeinfrastruktur für Elektrofahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge,
  • effiziente emissionsfreie Stadtlogistik, zum Beispiel Investitionen im Bereich des Mobilitätsmanagements und der Micrologistik,
  • Lieferungen auf der letzten Meile: Anschaffung von Lastenrädern und anderen umweltfreundlichen (emissionsfreies oder emissionsarmes Antriebssystem) Kleinstfahrzeugen, durch deren Einsatz die Umweltbelastungen für Lieferungen und Dienstleistungen verringert werden,
  • Mobilitätspläne und -konzepte.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt für

  • Kommunen, auch im Verbund, in Kooperation oder im Zusammenschluss von Kommunen, bis zu 90 Prozent und
  • für alle anderen Fördermittelempfänger bis zu 60 Prozent

der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Zuwendung muss mindestens EUR 5.000 betragen, im Förderbereich „Lieferungen auf der letzten Meile“ mindestens EUR 1.500.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Referat 307.

Sie können Ihren Antrag zum 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12. eines Jahres einreichen, letztmalig zum 31.3.2024, im Fall von Mobilitätsplänen und -konzepten zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. eines Jahres, letztmalig zum 15.5.2024.

Im Förderbereich „Lieferungen auf der letzten Meile“ erhalten Sie die Förderung im Rahmen von Förderaufrufen, die Antragsfristen werden dort bekannt gegeben.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Kommunen im Sinne des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt auch im Verbund,
  • Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts,
  • öffentliche und private Einrichtungen und Unternehmen einschließlich Eigenbetriebe,
  • öffentlich rechtliche und gemeinnützige privatrechtliche Stiftungen,
  • Verbände, Zweckverbände und Vereine sowie
  • Gesellschaften der Kommunen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Beachten Sie bitte, dass zu fördernde Vorhaben (mit Ausnahme von Mobilitätsplänen und -konzepten) auf einem Plan für nachhaltige urbane Mobilität oder einem gleichwertigen Planungsrahmen der Stadt oder Planungsregion beruhen und die Entwicklung einer nachhaltigen, multimodalen Mobilität in den Städten und ihrem Pendlerraum unterstützen müssen.
  • Alle für Ihr Vorhaben erforderlichen behördlichen Erlaubnisse, Genehmigungen und Bewilligungen müssen erteilt oder es muss durch die Behörden die grundsätzliche Zustimmung erklärt worden sein.
  • Bei Umsetzung Ihres Vorhabens müssen Sie die anerkannten Regeln der Technik und technischen Regelwerke sowie die „Qualitätsstandards für Radverkehrsanlagen in Sachsen-Anhalt“ anwenden.
  • Beantragen Sie eine Förderung von Radverkehrsanlagen und kombinierten Rad- und Fußverkehrsanlagen, müssen Sie den Bedarf gemäß den „Qualitätsstandards für Radverkehrsanlagen in Sachsen-Anhalt“ in Verbindung mit den „Empfehlungen für Radverkehrsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen nachweisen.
  • Sie müssen die Gesamtfinanzierung Ihres Vorhabens sicherstellen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer nachhaltigen, multimodalen Mobilität in den Städten und ihrem Pendlerraum im Rahmen des EFRE/JTF-Programm 2021–2027 (EFRE-RL Mobilität)

Erl. des MID vom 1. Juni 2023 – 36.3-3-06511
[geändert durch Erl. des MID vom 1. August 2023 – 36.3-3-06511]

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt auf der Grundlage

a) der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres- und Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für die Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die Innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 230 vom 16.5.2023, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung sowie der hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegierten- und Durchführungsverordnungen,

b) der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60, ABl. L 13 vom 20.1.2022, S. 74), in der jeweils geltenden Fassung sowie der hierzu von der EU Kommission verabschiedeten Delegierten- und Durchführungsverordnungen,

c) der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1952 (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 23), in der jeweils geltenden Fassung,

d) der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3), in der jeweils geltenden Fassung,

e) des Programms für eine Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Fonds für einen gerechten Übergang für das Land Sachsen-Anhalt (EFRE/JTF-Programm 2021–2027 Sachsen-Anhalt),

f) der Erlasse der EU-Verwaltungsbehörde für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für die Förderperiode 2021–2027,

g) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201, 204), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBI. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBl. LSA S. 198), der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-Gk zu § 44 LHO) in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBl. LSA S. 383, zuletzt geändert durch RdErl. des MF vom 28. September 2022, MBl. LSA S. 510), in der jeweils geltenden Fassung und

h) des Landesradverkehrsplan 2030 für Sachsen-Anhalt gemäß Kabinettsbeschluss Nummer 1259 vom 9. Februar 2021

sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuwendungen für die Erarbeitung, Fortschreibung und Umsetzung von Konzepten und Maßnahmen für eine nachhaltige, multimodale Mobilität in den Städten und ihrem Pendlerraum.

1.2 Gemäß den Zielen des EFRE/JTF-Programm 2021–2027 Sachsen-Anhalt, Spezifisches Ziel 2.8 „Förderung einer nachhaltigen, multimodalen städtischen Mobilität im Rahmen des Übergangs zu einer CO2-neutralen Wirtschaft“, wird mit der Förderung das Ziel verfolgt, den Wandel der Mobilität in Sachsen-Anhalt hin zu einer nachhaltigen, grünen Verkehrsinfrastruktur sowie saubere Mobilitätslösungen voranzutreiben. Deshalb werden den Zielen des neuen EU-Rahmens für urbane Mobilität vom 14. Dezember 2021 (COM/2021/811) folgend die Städte einschließlich Pendlerraum in Sachsen-Anhalt bei der Entwicklung einer nachhaltigen, multimodalen Mobilität unterstützt.

1.3 Fördergebietskulisse sind die Städte des Landes Sachsen-Anhalt gemäß § 14 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. LSA S. 209), in der jeweils geltenden Fassung sowie ihr Pendlerraum. Soweit in den Plänen für eine nachhaltige urbane Mobilität oder gleichwertigen städtischen Planungsrahmen kein Pendlerraum definiert ist, gehört grundsätzlich das Gebiet im Umkreis von zehn Kilometern ab Stadtgrenze zum Pendlerraum.

1.4 Ein Anspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Förderfähig sind die nachfolgend benannten Maßnahmen soweit sie innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt durchgeführt werden und der Erarbeitung, Fortschreibung oder Umsetzung von Plänen der nachhaltigen Mobilität dienen.

2.1.1 Investive Maßnahmen für ein stärkeres öffentliches Verkehrsnetz sowie einfachere und attraktivere Möglichkeiten für aktive Mobilität wie Gehen und Radfahren im Alltagsverkehr

Die Förderung umfasst investive Maßnahmen zur Herstellung einer alltagstauglichen Infrastruktur für Nahmobilität sowie das Beseitigen von Lücken und der Abbau von Barrieren im Rad- und Fußwegenetz sowie an den Übergangsstellen zum Öffentlicher Personennahverkehr.

Hierzu gehören zum Beispiel

a) der Neu- und Ausbau der Radverkehrsinfrastruktur und kombinierter Rad- und Fußverkehrsanlagen einschließlich der Ausstattungselemente, die die Sicherheit und Attraktivität erhöhen (wie zum Beispiel die bauliche Trennung vom Kraftfahrzeugverkehr, Sicherheitseinrichtungen, Markierung, Beschilderung, Wegweisung, Beleuchtung und Signalisierung),

b) der Neu- und Ersatzneubau sowie die grundhafte Instandsetzung von Brücken und Unterführungen für den Rad- und Fußverkehr zur kreuzungsfreien Querung von Straßen, Schienen und Wasserwegen,

c) Maßnahmen an Knotenpunkten, die die Komplexität reduzieren, die Verkehrsströme trennen, eine vollständig gesicherte Führung des Rad- oder Fußverkehrs vorsehen oder Sichthindernisse auf oder für den Rad- und Fußverkehr beseitigen, einschließlich dem Bau von Schutzinseln, Querungshilfen und deutlich vorgezogenen Haltelinien für den Radverkehr und

d) Fahrradabstellanlagen sowie Fahrradparkhäuser einschließlich Ladeinfrastruktur für Elektrofahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge.

2.1.2 Investive Maßnahmen für eine bessere Steuerung der Mobilitätsströme durch multimodale Knotenpunkte und digitale Lösungen

Die Förderung umfasst investive Maßnahmen zur Konzeption und Umsetzung multimodaler Knoten- und Umsteigepunkte und digitale Lösungen, die die Nutzung und den Umstieg auf nachhaltige Verkehrsträger erleichtern, zum Beispiel

a) Umsteigepunkte für den Übergang vom Rad- und Fußverkehr zum Öffentlichen Straßenpersonennahverkehr und dem Schienenpersonennahverkehr einschließlich der Ausstattungselemente (zum Beispiel Fahrgastunterstand, Fahrgastinformationen, Hotspot, Fahrradabstellanlagen einschließlich Ladeinfrastruktur für Elektrofahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge) und

b) die Konzeption und Umsetzung multimodaler Knotenpunkte, die den Umstieg vom motorisierten Individualverkehr auf Verkehrsträger des Umweltverbundes erleichtern und damit zur Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen beitragen, wie Bike&Ride, Park&Bike und Park&Ride einschließlich Ladeinfrastruktur für Elektrofahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge.

2.1.3 Effiziente emissionsfreie Stadtlogistik

Die Förderung umfasst investive Maßnahmen zur Entwicklung einer emissionsfreien Stadtlogistik zum Beispiel durch Investitionen im Bereich des Mobilitätsmanagements und der Micrologistik.

2.1.4 Lieferungen auf der letzten Meile

Gegenstand der Förderung ist die Anschaffung von Lastenrädern und anderen umweltfreundlichen (emissionsfreies oder emissionsarmes Antriebssystem) Kleinstfahrzeugen, durch deren Einsatz die Umweltbelastungen für Lieferungen und Dienstleistungen verringert werden.

Die Förderung umfasst Lastenräder und andere umweltfreundliche Kleinstfahrzeuge, die der Lastenbeförderung (kein Transport von Personen) und Erbringung von Dienstleitungen dienen, die überwiegend im Land Sachsen-Anhalt eingesetzt werden, die serienmäßig gefertigt wurden oder für die bei Neuentwicklungen eine Allgemeine Betriebserlaubnis durch das Kraftfahrzeugbundesamt erteilt wurde und die zuzüglich zum Fahrergewicht eine Lastenzuladung von mindestens 20 Kilogramm ermöglichen.

2.1.5 Mobilitätspläne und -konzepte

Die Förderung umfasst die Erarbeitung und Fortschreibung von Mobilitätsplänen und -konzepten, die die Entwicklung einer nachhaltigen, multimodalen Mobilität in den Städten und dem Pendlerraum unterstützen.

Hierzu zählen

a) Pläne für eine nachhaltige urbane Mobilität und gleichwertige Planungsrahmen, die ein multimodales Konzept für die Stadt und den Pendlerraum oder die Planungsregion beinhalten,

b) innovative Mobilitätskonzepte und innovative Konzepte für eine emissionsfreie Stadtlogistik zur Konkretisierung der Pläne für eine nachhaltige urbane Mobilität mit Bezug auf einzelne Verkehrsträger oder einzelne Stadtbereiche, die Modellcharakter besitzen und auf andere Städte übertragbar sind sowie

c) Fachkonzepte zur Konkretisierung der Pläne für eine nachhaltige urbane Mobilität, die sich auf einzelne Verkehrsträger oder einzelne Stadtbereiche beschränken.

2.2 Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der förderfähigen Ausgaben.

2.2.1 Förderfähig sind bei Maßnahmen gemäß den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3

a) Vorleistungen, die für die Antragstellung eines Vorhabens erforderlich sind (wie Grunderwerb, Baugrunduntersuchung und Vorplanungen),

b) Ausgaben für den Grunderwerb (höchstens in Höhe bis 10 v.H. der förderfähigen Gesamtausgaben des betreffenden Vorhabens und für Brachflächen und ehemals industriell genutzte Flächen mit Gebäuden höchstens in Höhe bis 15 v.H. der förderfähigen Gesamtausgaben des betreffenden Vorhabens gemäß Artikel 64 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060),

c) Planungsleistungen einschließlich aller erforderlichen fachtechnischen Planungen und Gutachten,

d) Ausgaben für Bau-, Liefer- und Dienstleistungen (einschließlich Ausgaben für die Begleitung der Vergabe, Projektkoordination und Projektmanagement als Leistungen Dritter sowie Fertigstellung- und Entwicklungspflege) sowie

e) Ausgaben aufgrund behördlicher Anordnung (zum Beispiel für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen).

Betragen die Gesamtkosten eines Vorhabens nicht mehr als 200.000 Euro erfolgt die Förderung gemäß Artikel 53 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 53 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 als Pauschalbetrag auf der Grundlage eines Haushaltsplanentwurfs, der vom Antragsteller zu erstellen und von der Bewilligungsbehörde zu genehmigen ist.

2.2.2 Förderfähig ist bei Maßnahmen gemäß Nummer 2.1.4 der Erwerb von Lastenrädern und anderen umweltfreundlichen Kleinstfahrzeugen.

Die Förderung erfolgt gemäß Artikel 53 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 53 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 als Pauschalbetrag auf der Grundlage eines Haushaltsplanentwurfs, der vom Antragsteller zu erstellen und von der Bewilligungsbehörde zu genehmigen ist.

2.2.3 Förderfähig sind bei Maßnahmen gemäß Nummer 2.1.5 diejenigen Ausgaben, die im direkten Zusammenhang mit dem Vorhaben entstehen und unter Beachtung des Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgrundsatzes zur Erreichung des Vorhabenzwecks notwendig sind sowie sonstiger maßnahmenbezogener Verwaltungsaufwand.

Hierzu zählen

a) Personalkosten,

b) Sachausgaben, die durch die Maßnahme zusätzlich zum laufenden Geschäftsbetrieb anfallen, zum Beispiel Mieten, Pachten, maßnahmenbezogenes Büromaterial und Dienstreisen (direkte Kosten),

c) sonstiger Verwaltungsaufwand, wie Büromaterial, Kommunikationsgebühren, Porto und Nebenkosten wie zum Beispiel Strom, Wasser, Heizung, Versicherungen oder Reinigungen (indirekte Kosten),

d) Planungs- und Dienstleistungen Dritter sowie

e) Ausgaben für internationale Erfahrungsaustausche im Rahmen der Erarbeitung und Fortschreibung von Mobilitätsplänen und -konzepten.

Die Ausgaben gemäß den Buchstaben b bis e werden als Restkostenpauschale gemäß Artikel 53 Abs. 1 Buchst. d in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 40 v.H. der zuwendungsfähigen direkten Personalkosten bemessen.

2.3 Die erstattungsfähige Mehrwertsteuer ist von einer Förderung ausgeschlossen.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind

a) Kommunen im Sinne des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt auch im Verbund,

b) Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts,

c) öffentliche und private Einrichtungen und Unternehmen einschließlich Eigenbetriebe,

d) öffentlich rechtliche und gemeinnützige privatrechtliche Stiftungen,

e) Verbände, Zweckverbände und Vereine sowie

f) Gesellschaften der Kommunen.

3.2 Nicht gefördert werden

a) natürliche Personen des privaten Rechts (Privatpersonen),

b) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Festlegung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1),

c) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben und

d) Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens einschließlich der nicht zuwendungsfähigen Ausgaben und Folgekosten gesichert ist. Bei Unternehmen dürfen die erforderlichen Eigenmittel nicht durch andere öffentliche Finanzierungshilfen ersetzt oder verbilligt werden.

4.2 Für jede Zuwendung erfolgt eine beihilferechtliche Prüfung auf der Grundlage der „Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1). Sofern diese Prüfung ergibt, dass eine Beihilferelevanz nicht ausgeschlossen werden kann, erfolgt die Förderung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013. Dabei sind zusätzlich und vorrangig die in der Anlage 1 aufgeführten (De-minimis spezifischen) Festlegungen einzuhalten.

Bei Beantragung von De-Minimis-Beihilfen können Zuwendungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 unter Berücksichtigung bereits in Anspruch genommener Beihilfen gewährt werden. Hierzu hat der Zuwendungsempfänger die Höhe und das Jahr der Inanspruchnahme von Beihilfen für das laufende und die zwei vorangegangenen Steuerjahre gegenüber der Bewilligungsstelle nachzuweisen. Bei der Festsetzung der Höhe der Förderung ist die erfolgte Inanspruchnahme zu berücksichtigen.

4.3 Eine Förderung soll abweichend von VV/VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO nur bewilligt werden, wenn die Zuwendung bei Maßnahmen gemäß Nummer 2.1.4 mindestens 1.500 Euro, bei allen weiteren Maßnahmen mindestens 5.000 Euro betragen würde.

4.4 Zuwendungen für Maßnahmen gemäß den Nummern 2.1.1 bis 2.1.4 können nur dann gewährt werden, wenn diese auf einem Plan für nachhaltige urbane Mobilität oder einem gleichwertigen Planungsrahmen der Stadt oder Planungsregion beruhen und die Entwicklung einer nachhaltigen, multimodalen Mobilität in den Städten und ihrem Pendlerraum unterstützen. Die Mindestanforderungen an den Planungsrahmen sind Anlage 2 zu entnehmen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Förderung erfolgt als Projektförderung. Sie wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Anteilsfinanzierung des Vorhabens gewährt. Die Förderung ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. Doppelförderung und Kumulierung mit anderen Fördermitteln sind nicht zulässig.

5.2 Der Fördersatz beträgt

a) bei einer Zuwendung an eine Kommune im Sinne des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt auch im Verbund, in Kooperation oder im Zusammenschluss von Kommunen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bis zu 90 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben und

b) bei allen anderen Fördermittelempfängern bis zu 60 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Erforderliche ergänzende fonds- oder vorhabenspezifische Bestimmungen sind in den Nebenbestimmungen aufzunehmen.

6.2 Antragsteller gemäß Nummer 3.1 Buchst. a haben dem Antrag eine Stellungnahme der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde beizufügen. Aus der Stellungnahme muss hervorgehen, ob

a) der Antragsteller wirtschaftlich in der Lage ist, das Vorhaben durchzuführen, abzurechnen und die Verwendung nachzuweisen,

b) die Finanzierung des Eigenanteils einschließlich der nicht zuwendungsfähigen Ausgaben gesichert ist und

c) auftretende Folgekosten im Rahmen der dauernden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers abgesichert sind.

6.3 Förderungen können nur gewährt werden, wenn alle für das Vorhaben erforderlichen behördlichen Erlaubnisse, Genehmigungen und Bewilligungen erteilt wurden oder durch die Behörden die grundsätzliche Zustimmung erklärt wurde.

6.4 Belange der Barrierefreiheit sind zu berücksichtigen. Das geförderte Vorhaben darf nicht zu einer Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts führen.

6.5 Die anerkannten Regeln der Technik und technischen Regelwerke sowie die „Qualitätsstandards für Radverkehrsanlagen in Sachsen-Anhalt“ sind anzuwenden.

6.6 Förderungen von Radverkehrsanlagen und kombinierte Rad- und Fußverkehrsanlagen können nur gewährt werden, wenn der Bedarf gemäß den „Qualitätsstandards für Radverkehrsanlagen in Sachsen-Anhalt“ in Verbindung mit den „Empfehlungen für Radverkehrsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen nachgewiesen werden kann.

6.7 Für die im Rahmen des Antragsverfahrens erforderliche Angabe zum Auswahlkriterium „Bevölkerung in der Stadt einschließlich Pendlerraum“ ist die jeweils aktuelle Angabe der amtlichen Statistik zu verwenden.

7. Anweisungen zum Verfahren, Bewilligungsbehörde

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

Abweichend von VV/VV-Gk Nr. 1.3 zu § 44 LHO wird gemäß Abschnitt 6 Abs. 4 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses für die Bewilligung von Förderungen auf den Zeitpunkt der Antragstellung als förderunschädlicher Vorhabenbeginn abgestellt. Der Antragsteller hat jedoch das Risiko einer späteren Nichtbewilligung selbst zu tragen. Die Bewilligungsstellen haben auf die mit Antragstellung einzuhaltenden Fördervoraussetzungen hinzuweisen.

Nummer 1.2 Sätze 3 und 4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sowie Nummer 1.1 Sätze 3 und 4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (ANBest-Gk) gelten nicht für die durch Pauschalierung bestimmten Ausgabepositionen.

7.2 Bewilligungsbehörde und Antragsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Referat 307 (Verkehrswesen), Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale).

Förderungen werden nur auf Antrag an die Bewilligungsbehörde gewährt. Die für die Antragstellung vorgesehenen Formulare werden auf der Internet-Seite des Landesverwaltungsamtes https://lvwa.sachsen-anhalt.de veröffentlicht und sind zu verwenden.

Anträge gemäß den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 sind bis zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres (Vorliegen des entscheidungsreifen Antrags bei der Bewilligungsbehörde) zu stellen. Der letzte mögliche Antragstermin ist der 31. März 2024.

Anträge gemäß Nummer 2.1.4 können nur nach erfolgtem Förderaufruf gestellt werden. Antragsfristen werden im Förderaufruf bekannt gegeben. Förderaufrufe werden auf der Internet-Seite des Landesverwaltungsamts https://lvwa.sachsen-anhalt.de veröffentlicht.

Anträge gemäß Nummer 2.1.5 sind bis zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres (Vorliegen des entscheidungsreifen Antrags bei der Bewilligungsbehörde) zu stellen. Der letzte mögliche Antragstermin ist der 15. Mai 2024.

Die Bewilligungsbehörde prüft Anträge auf ihre grundsätzliche Förderfähigkeit und führt die Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit des Vorhabens durch. Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen ist die fachtechnisch zuständige staatliche Verwaltung gemäß den Vorschriften VV Nr. 6 zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt und VV-GK Nr. 6 zu § 44 LHO zu beteiligen.

7.3 Projektauswahlverfahren

Mit den zum jeweiligen Antragsstichtag vorliegenden und grundsätzlich förderfähigen Anträgen führt die Bewilligungsbehörde jeweils ein Projektauswahlverfahren unter Berücksichtigung der entsprechenden Auswahlkriterien durch. Höchste Priorität hat jeweils das Vorhaben mit der höchsten Punktzahl. Die anderen Vorhaben sind in der Reihenfolge der Punktzahl absteigend einzuordnen.

7.4 Auswahlkriterien

7.4.1 Investive Maßnahmen (ohne Lastenräder und andere umweltfreundliche Kleinstfahrzeuge) werden anhand der Auswahlkriterien „Bevölkerung in der Stadt einschließlich Pendlerraum“ und „Art der beantragten investiven Maßnahme“ bewertet.

Vorhaben mit Investitionen in Infrastruktur mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren, sind nur dann förderfähig, wenn dafür eine Klimaverträglichkeitsprüfung mit positivem Ergebnis vorliegt.

7.4.1.1 Auswahlkriterium „Bevölkerung in der Stadt einschließlich Pendlerraum“

Die Bewertung erfolgt anhand der Bevölkerung in der Stadt einschließlich dem Pendlerraum in Einwohnern.

Kategorie: Große Mittelstädte und Großstädte: mehr als 50.000 Einwohner
drei Punkte

Kategorie: Kleine Mittelstädte: von 20.000 bis 50.000 Einwohner
zwei Punkte

Kategorie: Kleinstädte: weniger als 20.000 Einwohner
ein Punkt

7.4.1.2 Auswahlkriterium „Art der beantragten investiven Maßnahme“

Die Bewertung erfolgt anhand der Art der Maßnahme und dem sich hieraus abzuleitenden Wirkungsraum.

Kategorie: Ein stärkeres öffentliches Verkehrsnetz sowie einfachere und attraktivere Möglichkeiten für aktive Mobilität wie Gehen und Radfahren
drei Punkte

Kategorie: Bessere Steuerung der Mobilitätsströme durch multimodale Knotenpunkte und digitale Lösungen
zwei Punkte

Kategorie: Effiziente emissionsfreie Stadtlogistik und Lieferungen auf der letzten Meile
ein Punkt

Bei Gleichheit der Gesamtpunktzahl ist das Projekt in der Rangfolge höher einzustufen, das bei dem Auswahlkriterium „Art der beantragten investiven Maßnahme“ die höhere Punktezahl erreicht hat.

7.4.2 Anschaffung und Einsatz von Lastenrädern und anderen umweltfreundlichen Kleinstfahrzeugen werden anhand der Auswahlkriterien „Höhe der möglichen Zuladung“ und „Voraussichtliche Einsatzhäufigkeit“ bewertet.

7.4.2.1 Auswahlkriterium „Höhe der möglichen Zuladung“

Die Bewertung erfolgt anhand der möglichen Zuladung in Kilogramm.

Kategorie: Hohe Zuladung: über 80 kg
drei Punkte

Kategorie: Mittlere Zuladung: 40 kg bis 80 kg
zwei Punkte

Kategorie: Geringe Zuladung: 20 kg bis weniger als 40 kg
ein Punkt

7.4.2.2 Auswahlkriterium „Voraussichtliche Einsatzhäufigkeit“

Die Bewertung erfolgt anhand der voraussichtlichen Einsatztage je Jahr.

Kategorie: Häufiger Einsatz: mehr als 96 Einsätze je Jahr
drei Punkte

Kategorie: Regelmäßiger Einsatz: 48 bis 96 Einsätze je Jahr
zwei Punkte

Kategorie: Gelegentlicher Einsatz: 24 bis kleiner 48 Einsätze je Jahr
ein Punkt

Bei Gleichheit der Gesamtpunktzahl ist das Projekt in der Rangfolge höher einzustufen, das bei dem Auswahlkriterium „Voraussichtliche Einsatzhäufigkeit“ die höhere Punktezahl erreicht hat.

7.4.3 Konzepte werden anhand der Auswahlkriterien „Bevölkerung in der Stadt einschließlich Pendlerraum“ und „Wirkungsraum des Konzeptes“ bewertet

7.4.3.1 Auswahlkriterium „Bevölkerung in der Stadt einschließlich Pendlerraum“

Die Bewertung erfolgt anhand der Bevölkerung in der Stadt einschließlich dem Pendlerraum in Einwohnern.

Kategorie: Große Mittelstädte und Großstädte: mehr als 50.000 Einwohner
drei Punkte

Kategorie: Kleine Mittelstädte: von 20.000 bis 50.000 Einwohner
zwei Punkte

Kategorie: Kleinstädte: weniger als 20.000 Einwohner
ein Punkt

7.4.3.2 Auswahlkriterium „Wirkungsraum des Konzeptes“

Die Bewertung erfolgt anhand der Konzeptkategorie.

Kategorie: Erarbeitung und Fortschreibung von Plänen für eine nachhaltige urbane Mobilität oder gleichwertiger Planungsrahmen (multimodale Konzeption für den gesamten Planungsraum)
drei Punkte

Kategorie: Erstellung innovativer Mobilitätskonzepte oder innovativer Konzepte für eine emissionsfreie Stadtlogistik (auf einzelne Verkehrsträger oder auf einen Teil der Stadt beschränkt, jedoch modelhaft und übertragbar auch auf andere Städte)
zwei Punkte

Kategorie: Erstellung und Fortschreibung von Fachkonzepten zur Förderung einer nachhaltigen, multimodalen Mobilität in den Städten und ihrem Pendlerraum (auf einzelne Verkehrsträger oder auf einen Teil der Stadt beschränkt)
ein Punkt

Bei Gleichheit der Gesamtpunktzahl ist das Projekt in der Rangfolge höher einzustufen, das bei dem Auswahlkriterium „Wirkungsraum des Konzeptes“ die höhere Punktezahl erreicht hat.

7.5 Bewilligung und Auszahlung

Die Bewilligungsbehörde erteilt einen schriftlichen Zuwendungsbescheid. Im Einzelfall können zusätzliche Bedingungen und Auflagen in den Zuwendungsbescheid aufgenommen werden. In dem Bescheid ist die Förderung für das jeweilige Haushaltsjahr auf einen Höchstbetrag festzulegen.

Soweit dem Antrag des Empfängers einer Zuwendung nicht entsprochen wird, ist dies erforderlichenfalls zu begründen. Stellt sich heraus, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, hat die Bewilligungsbehörde zu prüfen, ob das Vorhaben eingeschränkt, umfinanziert oder notfalls eingestellt wird oder ob die Zuwendung ausnahmsweise erhöht werden kann. Sollen die in dem Antrag vorgesehenen zuwendungsfähigen Ausgaben überschritten werden oder wird eine Planänderung oder eine wesentliche Abweichung von den der Bewilligung zugrunde liegenden Antragsunterlagen erforderlich, ist unverzüglich ein begründeter Änderungsantrag an die Bewilligungsbehörde zu richten.

7.6 Nachweis der Verwendung

Der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung mittels Formblatt der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Das Formblatt ist bei der Bewilligungsbehörde erhältlich oder von der Internetseite der Bewilligungsbehörde herunterzuladen.

Abweichend von den Nummern 6.4 und 6.5 der ANBest-P und ANBest-Gk wird bei der Abrechnung von unter die Pauschalen fallenden Ausgaben auf einen detaillierten Nachweis der tatsächlich getätigten Ausgaben verzichtet.

Bei Maßnahmen gemäß den Nummern 2.1.1 bis 2.1.4 sind anstelle des zahlenmäßigen Nachweises die der Kalkulation des Haushaltsplanentwurfes zugrundeliegenden Mengen und Einheiten in geeigneter Form nachzuweisen (zum Beispiel Anzahl der beschafften Güter, fertiggestellte Objekte oder Durchführung sonstiger der Kalkulation zugrundeliegender Maßnahmen). In jedem Fall ist der Nachweis über die tatsächliche Durchführung des geförderten Vorhabens in dem geplanten Umfang zu erbringen.

Der zahlenmäßige Nachweis der Restkostenpauschale bei Vorhaben gemäß Nummer 2.1.5 erfolgt als rechnerische Größe auf die direkt nachzuweisenden Personalausgaben.

7.7 Berichtspflichten und Prüfrechte

Der Fördermittelempfänger ist verpflichtet, für das Vorhaben alle relevanten Auskünfte zu erteilen. Das Ministerium, die Bewilligungsstelle, der Landesrechnungshof, der Europäische Rechnungshof, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung, die Europäische Kommission, sowie die für die Förderung im Rahmen des Programms für den EFRE 2021–2027 eingerichteten Behörden und Stellen sind berechtigt, die zweckbestimmte und fristgerechte Verwendung der Zuwendung jederzeit zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen sowie Auskünfte einzuholen.

7.8 Zweckbindungsfrist

Die Zweckbindungsfrist beträgt gemäß Artikel 65 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 bei Infrastrukturinvestitionen oder produktiven Investitionen fünf Jahre. Der Zeitraum beginnt am Tag der letzten Auszahlung.

7.9 Aufbewahrungsfrist

Die Bewilligungsbehörde regelt unter Berücksichtigung der EU-rechtlichen und weiteren auf Rechtsvorschriften beruhenden Aufbewahrungsfristen im Rahmen des Zuwendungsbescheides die Aufbewahrungspflicht für die Originale der Projektunterlagen beim Zuwendungsempfänger sowie die Auflagen gegenüber dem Zuwendungsempfänger für den Fall der begründeten Verhinderung dieser Leistungspflicht. Darüber hinausgehende auf steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften beruhende Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt.

Die Bewilligungsbehörde führt ausführliche Aufzeichnungen mit entsprechenden Informationen und Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erfüllt sind. Diese Aufzeichnungen sind ab dem Tag, an dem die letzte Zuwendungszahlung auf der Grundlage dieser Richtlinie erfolgte, zehn Jahre lang aufzubewahren. Sie übermittelt dem Ministerium auf dessen schriftliche Anfrage zeitnah alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere die oben genannten Aufzeichnungen.

7.10 Informations- und Publizitätsmaßnahmen

Dem Zuwendungsempfänger ist die Einhaltung der geltenden Vorschriften der Europäischen Kommission zu Informations- und Publizitätsmaßnahmen per Bescheid aufzugeben. Der Zuwendungsempfänger hat seine vorhabenbezogene Öffentlichkeitsarbeit mit der Bewilligungsbehörde abzustimmen und über die Unterstützung durch die Europäische Union zu informieren.

7.11 Der Begünstigte ist verpflichtet, an der Überprüfung der Effizienz der aus den Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Sozialfonds Plus oder des Fonds für einen gerechten Übergang finanzierten Förderprogramme gemäß den Artikeln 18 und 44 der Verordnung (EU) 2021/1060 mitzuwirken. Die konkreten Anforderungen für das Vorhaben sind im Zuwendungsbescheid zu regeln.

8. Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Erl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Erl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Vorbehaltlich Nummer 4.2 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 tritt dieser Erl. am 31. Dezember 2028 außer Kraft. Nummer 4.2 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 tritt am 30. Juni 2024 außer Kraft.

 

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