Richtlinie
Fördergrundsätze zur Förderung von Inkubatoren an den Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung – „ego.-Inkubator“ –
MWL vom 26. September 2023 – 21-32323/EFRE –
1. Rechtsgrundlagen, Geltungsbereich
1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt auf der Grundlage
- der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds in der jeweils gültigen Fassung (ABl. L 231 vom 30. Juni 2021, S. 60), sowie der hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung,
- der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABI. L 231 vom 30. Juni 2021, S. 159), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2023 (ABl. L 63 vom 28. Februar 2023, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung sowie der hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung,
- des EFRE/JTF-Programms 2021–2027 Sachsen-Anhalt,
- der Erlasse der EU-Verwaltungsbehörde EFRE/ESF/JTF für die Förderperiode 2021 bis 2027,
- der §§ 9 und 34 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBl. LSA S. 198), in der jeweils geltenden Fassung,
sowie nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze Mittel für Vorhaben, die an den Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt dauerhaft eine Kultur der Selbstständigkeit und des unternehmerischen Denkens etablieren, die zielgerichtet das Potenzial an Geschäftsideen und Gründerpersönlichkeiten an Hochschulen fördern und eine deutliche Steigerung der Anzahl innovativer Unternehmensgründungen erreichen.
Die Hochschulen sollen in Schwerpunktbereichen mit Gründungspotenzial darin unterstützt werden, das Interesse für akademische Unternehmensgründungen zu erhöhen, innovativen Geschäftsideen ein gründungsbezogenes Umfeld zu bieten und die Weiterverfolgung innovativer Gründungsideen zu unterstützen.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf die Zuweisung von Haushaltsmitteln besteht nicht, vielmehr entscheidet die zuweisende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt die Hochschulen bei der Errichtung von Inkubatoren (z.B. mit gründungsbezogener Ausstattung für Gründerräume, Werkstätten, Labore, kleinere Pilot-/Versuchsanlagen, technischer Service) und der ergänzenden Einrichtung von bereits bestehenden Inkubatoren. Die Zielgruppe soll befähigt werden, schon frühzeitig (Vorgründungsphase) innovative Geschäftsideen in einem praxisnahen Umfeld zu entwickeln und zu erproben. Mittel- bzw. langfristig soll die Zahl und Qualität der innovativen, technologieorientierten und wissensbasierten Unternehmensgründungen aus Hochschulen erhöht werden. In die Inkubatoren sollen Angebote für gründungsinteressierte Studenten und wissenschaftliche Mitarbeiter einer Hochschule in den Bereichen Motivation, Qualifikation und Betreuung integriert werden. Ein besonderer Schwerpunkt ist auf die Erprobung neuer Lösungsansätze zu legen.
3. Empfänger der Zuweisung
3.1 Antragsberechtigt und somit Zuweisungsempfänger sind die staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt gemäß § 1 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2021 (GVBl. LSA, 2021, S. 368, 369), in der jeweils geltenden Fassung.
3.2 Teilnehmer
Teilnehmer im Rahmen der Förderung der Inkubatoren können sein:
- Studenten, die an einer Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt studieren,
- wissenschaftliche Mitarbeiter, die an einer Hochschule oder anderen wissenschaftlichen Einrichtung des Landes Sachsen-Anhalt arbeiten.
4. Voraussetzungen für die Förderung der ego.-Inkubatoren
4.1 Die Einrichtung bzw. ergänzende Einrichtung der Inkubatoren sind durch die Antragsteller unter Beteiligung der Hochschulgründernetzwerke oder Existenzgründungsbeauftragten der Hochschulen zu begründen. Dabei soll der Bedarf an gründungsbezogener Ausstattung zur Einrichtung bzw. ergänzenden Einrichtung eines Inkubators in unmittelbarem Zusammenhang mit den Transfer-, Lehr- und Forschungsschwerpunkten der Fachbereiche der Hochschulen stehen. Die Ausrichtung und Ausstattung der Inkubatoren richtet sich nach den Bedarfen der Teilnehmenden. Damit sollen Ausgründungen wirksam erhöht werden.
Das für Hochschulen zuständige Ministerium des Landes Sachsen-Anhalt wird beteiligt.
4.2 Die Einrichtung und Nutzung der Inkubatoren muss eindeutig von gegebenenfalls bereits bestehenden anderen gründungsbezogenen Aktivitäten der jeweiligen Hochschule abgegrenzt sein. Es werden nur Maßnahmen und Aktivitäten gefördert, die neben dem bereits vorhandenen Lehrangebot der Hochschulen im Rahmen des staatlichen Bildungsauftrags durchgeführt werden. Die zugewiesenen Mittel dürfen nur zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt verwendet werden (nichtwirtschaftliche Tätigkeiten). Es sollen keine Strukturen geschaffen werden, welche mit privaten Bildungseinrichtungen in Konkurrenz stehen.
4.3 Die Hochschulen stellen die Inkubatoren den Teilnehmern als Nutzer kostenfrei zur Verfügung. An der Auswahl der Teilnehmer sind die Hochschulgründernetzwerke oder die Existenzgründungsbeauftragten der Hochschulen zu beteiligen. Mit der Antragstellung sind Auswahlkriterien für den Eintritt in den Inkubator durch die Hochschulen festzulegen.
Mit den Teilnehmern sind Nutzungsvereinbarungen abzuschließen. In diesen sind individuelle Zielvorgaben und die Nutzungsdauer zu vereinbaren.
4.4 Belange der Barrierefreiheit sind zu berücksichtigen. Das geförderte Vorhaben darf nicht zu einer Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts führen.
4.5 Die fachbezogene Unterstützung durch Betreuungspersonal ist durch die Hochschulen während der Laufzeit des Inkubators zu gewährleisten. Die hierfür entstehenden und erforderlichen Personalausgaben für die Betreuung sind förderfähig und richten sich nach dem Bedarf der Teilnehmenden. Im Rahmen des Antragsverfahrens entscheidet die Investitionsbank Sachsen-Anhalt je Antrag über die Höhe der Personalausgaben im Einzelfall.
4.6 Ergänzend ist eine Begleitung der Teilnehmenden durch die Hochschulgründernetzwerke oder die Existenzgründungsbeauftragten der Hochschulen verpflichtend sicherzustellen und zu dokumentieren. In mindestens einem Pflichttermin sollen insbesondere die Entwicklung der Geschäftsidee sowie weitere Unterstützungsmöglichkeiten im Anschluss an die Teilnahme im Inkubator besprochen werden. Sofern die Hochschulgründernetzwerke oder die Existenzgründungsbeauftragten erkennen, dass beim Teilnehmenden kein Gründungsinteresse besteht, kann der Teilnehmende von der weiteren Nutzung des Inkubators ausgeschlossen werden.
4.7 Für die nach Nummer 5.2 a) und b) geförderten Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert von mehr als 5.000 Euro beträgt die Zweckbindungsfrist fünf Jahre nach der Abschlusszahlung an die Hochschule. Die beschafften Gegenstände haben innerhalb dieses Zeitraums im Inkubator zu verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Gegenstände ersetzt. Die beschafften Gegenstände müssen auch nach Ersatz innerhalb der Frist der Dauerhaftigkeit von fünf Jahren gemäß Artikel 65 Verordnung (EU) 2021/1060 an der Hochschule verbleiben. Ein Verkauf der Gegenstände innerhalb dieser Frist ist unzulässig.
Die zu ersetzenden Gegenstände sind nicht erneut förderfähig. Während des Zweckbindungszeitraumes haben die Hochschulen die zweckbestimmte Nutzung des Inkubators sicherzustellen und den Inkubator zu betreiben.
4.8 Zuweisungen nach diesen Fördergrundsätzen sind neben einer Förderung durch Programme mit vergleichbarer inhaltlicher Zielsetzung und denselben vorhabenbezogenen förderfähigen Ausgaben ausgeschlossen. Der Antragsteller hat im Rahmen der Antragstellung zu erklären, dass für das beantragte Vorhaben keine anderen als die im Antrag angegebenen Finanzierungsquellen erschlossen werden konnten.
4.8 Die Vorhaben können eine Laufzeit von maximal 36 Monaten haben.
5. Förderfähige Ausgaben und Höhe der Zuweisung
5.1 Die Zuweisung erfolgt vorhabenbezogen und beträgt maximal 100 v.H. der förderfähigen Gesamtausgaben in Höhe von bis zu 800.000 Euro zur Einrichtung von Inkubatoren bzw. für die ergänzende Einrichtung von bereits bestehenden Inkubatoren. Die Förderung muss mehr als 200.000 Euro je Vorhaben betragen.
5.2 Förderfähig sind nur Ausgaben, die bei der Hochschule erst durch die Einrichtung der Inkubatoren ausgelöst werden und somit zusätzlich zum laufenden Geschäftsbetrieb der Hochschule anfallen:
a) Ausgaben für die Einrichtung oder die ergänzende Einrichtung der Inkubatoren z.B. mit gründungsbezogener Ausstattung für Gründerräume, Werkstätten, Labore, kleinere Pilot-/Versuchsanlagen, technischer Service,
b) Ausgaben für kleinere bauliche und funktionelle Gestaltungs- und Anpassungsmaßnahmen, wie z.B. Anschlüsse für Medien, sonstiges Zubehör etc., sofern diese für das Betreiben des Inkubators notwendig sind; für diese wird die Förderhöhe auf höchstens 5 v.H. der förderfähigen Gesamtausgaben begrenzt,
c) Personalausgaben für die fachbezogene Unterstützung durch Betreuungspersonal nach Nummer 4.5,
d) Sachausgaben (z.B. Verbrauchsmaterialien, Öffentlichkeitsarbeit),
e) Raummiete, die dem Bereich des Inkubators direkt zuzuordnen ist und
f) Betriebskosten (z.B. Heizung, Wasser, Strom), die den Inkubatoren direkt zuzuordnen sind.
5.3 Nicht förderfähig sind Ausgaben für
a) Baumaßnahmen einschließlich Renovierung und Instandsetzung,
b) Kauf, Erwerb oder Anschaffung von Fahrzeugen, Immobilien und Grundstücken,
c) erstattungsfähige Mehrwertsteuern und
d) Sollzinsen.
6. Verfahren
6.1 Antragsverfahren
6.1.1 Die Antragsstellung erfolgt schriftlich oder elektronisch vor Beginn des zu fördernden Vorhabens an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, die für die Antragsteller auch beratend tätig ist. Aus dem förderunschädlichen Vorhabenbeginn kann kein Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung abgeleitet werden. Die Antragstellenden tragen bis zur tatsächlichen Genehmigung des Vorhabens das volle Finanzierungsrisiko. Ein Vorhaben darf nicht gefördert werden, wenn es vor Antragseingang begonnen wurde. Die Bedingungen für einen förderunschädlichen Vorhabenbeginn sind mit den Antragsunterlagen zu veröffentlichen.
6.1.2 Die Hochschulen als öffentlich grundfinanzierte Einrichtungen haben mit der Antragsstellung eine Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, dass die beantragte Zuweisung nur für Vorhaben genutzt wird, die über den durch die öffentliche Hand grundfinanzierten Bereich hinausgehen. Die Mittel sind nur für zusätzliche oder ergänzende Vorhaben einzusetzen. Aufgrund dessen sind die zugewiesenen Fördermittel von den staatlichen Haushaltsmitteln getrennt zu bewirtschaften, indem entweder ein eigenes Vorhabenskonto eröffnet oder ein eigener Kostenträger innerhalb des Haushalts eingerichtet wird.
Das für Hochschulen zuständige Ministerium des Landes Sachsen-Anhalt bestätigt die Zusätzlichkeit der beantragten Ausgaben für das jeweilige Vorhaben.
6.1.3 Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt prüft die Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit der eingereichten Anträge. Bei Bedarf erfolgt hierzu eine Abstimmung mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium. Es können unter Würdigung des Gesamtvorhabens und Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Kürzungen der beantragten Mittel vorgenommen und vom Antragssteller Konzeptänderungen verlangt werden.
6.1.4 Die Auswahl der förderwürdigen Projekte erfolgt durch die Investitionsbank Sachsen-Anhalt auf der Grundlage der folgenden Projektauswahlkriterien:
a) Darstellung zur Gründungsrelevanz und Gründungsbezug des geplanten Vorhabens,
b) Beschreibung zur geplanten Erhöhung der Gründerzahlen,
c) Verankerung des Inkubators an der Hochschule sowie Vernetzung mit den anderen Fachbereichen der Hochschule.
6.2 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
6.2.1 Die Zuweisung erfolgt durch die Investitionsbank Sachsen-Anhalt namens und im Auftrag des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums. Mit der Zuweisung werden neben den Haushaltsmitteln auch die erforderlichen Haushaltsmittel für nachfolgende Haushaltsjahre zugesagt, wobei die Mittelplanung für die gesamte Laufzeit des Vorhabens in Form eines verbindlichen Finanzierungsplans dargestellt wird. Die weiteren Mittelzuweisungen für die jeweiligen Haushaltsjahre erfolgen vorbehaltlich vorhandener Haushaltsmittel jährlich an die Hochschulen.
6.2.2 Vor Inanspruchnahme der Mittel ist durch die Hochschule ein Auszahlungsantrag bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt einzureichen. Die Auszahlungsanträge müssen die von der Investitionsbank Sachsen-Anhalt vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Investitionsbank Sachsen-Anhalt vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein.
6.2.3 Die tatsächliche Zahlung/Mittelbereitstellung an die Hochschulen erfolgt nachschüssig durch die Investitionsbank Sachsen-Anhalt.
Mit der Mittelabforderung sind für den Bereich ego.-Inkubator für sämtliche abgeforderte Mittel Belege in Form von Rechnungen und Zahlungsnachweisen beizufügen.
6.3 Verfahren über die Verwendung der Mittel
Die Prüfung der Mittelverwendung erfolgt durch die Investitionsbank Sachsen-Anhalt.
7. Sonstige Bestimmungen
7.1 Prüfrechte
Der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die EU-Verwaltungsbehörde für das EFRE/JTF-Programm 2021 bis 2027 Sachsen-Anhalt, die Prüfbehörde EFRE oder die von ihr beauftragten Prüfstellen sowie das für Wirtschaft zuständige Ministerium sind berechtigt, die zweck- und fristgerechte Verwendung der zugewiesenen Mittel jederzeit beim Empfänger der Zuweisung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen sowie Auskünfte einzuholen. Die Prüfungsrechte nationaler Rechnungshöfe und der Investitionsbank Sachsen-Anhalt bleiben davon unberührt.
7.2 Information und Publizität
Durch den Zuweisungsempfänger sind die Regelungen zur Sichtbarkeit, Transparenz und Kommunikation beim Einsatz der Fonds entsprechend den Vorgaben in Artikel 47 und Artikel 50 sowie Anhang IX Verordnung (EU) 2021/1060 einzuhalten. Sofern eine Homepage betrieben wird, gehört hierzu insbesondere eine kurze Beschreibung des Vorhabens, die im Verhältnis zum Umfang der Zuweisung steht und in der auf die Ziele und Ergebnisse eingegangen und die finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union hervorgehoben wird.
7.3 Erfolgskontrolle/Mitwirkungspflichten
Der Zuweisungsempfänger ist verpflichtet, an der Überprüfung der Effizienz der aus Mitteln des EFRE, ESF+ oder JTF finanzierten Förderprogramme gemäß den Artikeln 18, 40–42 und 44 Verordnung (EU) 2021/1060 mitzuwirken. Die konkreten Anforderungen für das Vorhaben sind im Zuweisungsbescheid geregelt.
8. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesen Fördergrundsätzen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
9. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Fördergrundsätze treten am 11.12.2023 in Kraft und mit Ablauf des 30.06.2027 außer Kraft.