Richtlinie
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Sensibilisierung und Unterstützung von Existenzgründungen (Richtlinien ego.-KONZEPT)
Erl. d. MWL vom 21. August 2023 – 21-304011 –
[geändert durch Erl. d. MWL vom 15. April 2024 – 21-04011 –]
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt auf der Grundlage
a) der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 450 vom 16.12.2021, S. 158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 65 vom 2.3.2023, S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/795 (ABl. L 2024/795, 29.2.2024), in der jeweils geltenden Fassung sowie der hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen,
b) der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21; L 421 vom 26.11.2021, S. 75), geändert durch Verordnung (EU) 2024/795 (ABl. L 2024/795, 29.2.2024) in der jeweils geltenden Fassung sowie der hierzu von der Europäischen Kommission verabschiedeten Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen,
c) der Verordnung (EU) Nr. 2023/2381 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 2023/2381, 15.12.2023) in der jeweils geltenden Fassung,
d) des ESF Plus Programms Sachsen-Anhalt 2021 bis 2027,
e) der Erlasse der EU-Verwaltungsbehörde zum Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), zum Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zum Just Transition Fund (JTF) für die Förderperiode 2021 bis 2027,
f) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201, 204), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBl. LSA S. 198), in der jeweils geltenden Fassung,
g) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBl. LSA S. 383, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022, MBl. LSA S. 510), in der jeweils geltenden Fassung
sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien und im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Zuwendungen für die Durchführung von Maßnahmen zur Sensibilisierung und Unterstützung von Existenzgründungen mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus und des Landes.
1.2 Der Anteil der Selbstständigen an allen erwerbstätigen Personen ist in Sachsen-Anhalt im Bundesvergleich deutlich unterdurchschnittlich. Das Land verfolgt daher das Ziel, Impulse zur Verbesserung des Gründerklimas zu setzen und die Gründungsneigung im Land weiter zu erhöhen. Die unternehmerische Selbstständigkeit soll bei allen Zielgruppen stärker als berufliche Alternative zur abhängigen Beschäftigung entdeckt und wahrgenommen werden. Zu diesem Zweck werden im Rahmen dieser Richtlinien Vorhaben einzelner Träger gefördert, die den Unternehmergeist entwickeln helfen und Unternehmensgründungen unterstützen.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Zuwendungen können gewährt werden für Vorhaben, die sich entlang des gesamten Gründungsprozesses orientieren. Die Vorhaben müssen folgenden Handlungsfeldern zuzuordnen sein:
a) Sensibilisierung für das Thema unternehmerische Selbstständigkeit, Vorbereitung auf unternehmerische Selbstständigkeit und Unternehmensnachfolgen,
b) Generierung von Ideen für Unternehmensgründungen (Ideenschöpfung),
c) begleitende Unterstützung von Gründungsvorhaben in der Vor- und unmittelbaren Nachgründungsphase,
d) Entwicklung und Ausbau von Strukturen der Gründungsförderung, des Verwertungsmanagements sowie für Transfermaßnahmen in Geschäftsideen und Gründungen.
2.2 Gefördert werden insbesondere Vorhaben,
a) die im schulischen Bereich ansetzen, um bereits während der Schulphase das unternehmerische Leitbild zu vermitteln und so eine Gründermentalität junger Menschen zu befördern,
b) die das Gründungsgeschehen an Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen des Landes verbessern helfen,
c) die Frauen als Existenzgründerinnen und Unternehmerinnen unterstützen,
d) die im Bereich des Sozialunternehmertums wirtschaftlich tragfähige Lösungen zur Sicherung einer selbstständigen Vollexistenz des Sozialunternehmers entwickeln.
2.3 Der Erfolg der Förderung wird regelmäßig an der Zahl der Teilnehmer gemessen. Zusätzlich wird bei geeigneten Vorhaben die Zahl der Gründungsprojekte gemessen.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des privaten Rechts, die ein Vorhaben der in Nummer 2 dargestellten Form durchführen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Der geografische Wirkungsbereich der Vorhaben muss sich auf das Land Sachsen-Anhalt beziehen. Die Unternehmen der Projektteilnehmer müssen ihren Betriebssitz oder eine Betriebsstätte in Sachsen-Anhalt haben oder der Betriebssitz oder die Betriebsstätte der Unternehmen muss in Sachsen-Anhalt beabsichtigt sein. Ist bei Vorhaben nach Nummer 2 nicht feststellbar, wo sich der Sitz der künftigen Unternehmen befinden wird, muss der Wohnsitz der Projektteilnehmer in Sachsen-Anhalt liegen.
4.2 Die Förderung anderer öffentlicher oder privater Stellen (insbesondere des Bundes oder der Europäischen Union) geht der Förderung nach diesen Richtlinien vor. Anderweitige Förderungen werden auf die Förderung nach diesen Richtlinien angerechnet.
4.3 Die Auswahl der förderwürdigen Vorhaben erfolgt auf der Grundlage einheitlicher und vom Begleitausschuss EFRE/ESF+/JTF bestätigter Projektauswahlkriterien. Mit den Antragsunterlagen ist insbesondere auf folgende Anforderungen einzugehen:
a) fachliche Eignung und Kompetenzen des Bewerbenden (Zuwendungsempfänger),
b) Qualität des eingereichten Projektvorschlags,
c) Ausrichtung des Projekts auf die jeweilige Zielgruppe nach Nummer 2.2.
Sofern die geplanten Gesamtausgaben eines Vorhabens die in Nummer 5.5.1 genannte Regelförderung überschreiten und die Beantragung außerhalb von Ideenwettbewerben nach Nummer 7.4 erfolgt, ist zusätzlich auf folgende Anforderungen einzugehen:
d) Innovationsgehalt des eingereichten Projektvorschlags,
e) Nachhaltigkeit der Projektidee.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt
5.2 Finanzierungsart
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.3 Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
5.4 Bemessungsgrundlage
Gefördert werden die beim Zuwendungsempfänger in der Folge der Durchführung des Vorhabens entstehenden Ausgaben. Zuwendungsfähig sind grundsätzlich nur die Ausgaben, die beim Zuwendungsempfänger erst durch das Vorhaben ausgelöst werden und dem Zuwendungsempfänger ohne das Vorhaben nicht entstehen würden.
Die direkten Personalausgaben werden auf der Grundlage von Artikel 53 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 3 Buchst. d der Verordnung (EU) 2021/1060 und Abschnitt 2 Nr. 4.2 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses pauschaliert. Ausgaben für förderfähiges teilzeitig im Vorhaben eingesetztes Personal können zudem auf der Grundlage von Artikel 55 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 als fester Prozentsatz der Bruttopersonalkosten berechnet werden, der einem festen Prozentsatz der für das Vorhaben aufgewendeten Arbeitszeit pro Monat entspricht. Die Einführung eines gesonderten Arbeitszeiterfassungssystems ist nicht erforderlich. Der Arbeitgeber muss dazu für die Beschäftigten ein Dokumet ausstellen, in dem dieser feste Prozentsatz angegeben ist.
Auf der Grundlage von Artikel 53 Abs. 1 Buchst. d in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird für förderfähige Restkosten des Vorhabens eine Pauschalfinanzierung von 40 v.H. der direkten förderfähigen Personalausgaben des für das Vorhaben bewilligten Personals anerkannt. Über die Pauschale sind alle übrigen auf das Vorhaben bezogenen Ausgaben abgedeckt. Hierzu zählen insbesondere die auf das Vorhaben bezogenen
a) Reisekosten,
b) Ausgaben für Werbemittel,
c) Ausgaben für den Kauf von Verbrauchsmaterialien,
d) Ausgaben für Lehr- und Dokumentationsmaterialien,
e) Post- und Kommunikationsausgaben,
f) Miet- und Mietnebenausgaben für Räumlichkeiten des Projektpersonals und für Durchführungsräume,
g) Steuern und Versicherungen,
h) Ausgaben im Zusammenhang mit der Betreuung der Projektteilnehmer,
i) Ausgaben für Dienstleistungen Dritter einschließlich Honorarleistungen.
5.5 Höhe der Zuwendung
5.5.1 Die Förderung darf regelmäßig 800.000 Euro je Vorhaben nicht überschreiten.
5.5.2 In begründeten Ausnahmefällen sind Förderungen bis zu 1.500.000 Euro je Vorhaben möglich. Ausnahmen im Sinne dieser Richtlinien sind:
a) die Projektkonzeption wurde im Rahmen der Auswahl gemäß Nummer 4.3 oder durch die Vorbewertung im Rahmen von Ideenwettbewerben gemäß Nummer 7.4 und durch den Förderbeirat als fachlich herausragend anerkannt,
b) dem Vorhaben kommt eine besondere Bedeutung bei der Unterstützung der strategischen Förderziele des Landes oder bei der Sensibilisierung spezifischer Zielgruppen oder bezüglich Innovationsgrad und Wachstumspotental zu erwartender Gründungen im Hinblick auf Transfer oder Kooperation zwischen Wissenschaft und Wirtschaft zu oder
c) die Projektkonzeption beinhaltet ein herausragendes Nachhaltigkeitskonzept, das eine Überführung in förderunabhängige Strukturen erwarten lässt.
5.5.3 Der in Nummer 4 der Anlage genannte Höchstbetrag je Beihilfeempfänger darf nicht überschritten werden (nähere Erläuterungen dazu siehe Nummer 6.6).
5.6 Dauer der Förderung
Die Vorhaben dürfen eine Laufzeit von fünf Jahren nicht überschreiten.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Der Zuwendungsempfänger hat dafür zu sorgen, dass regelmäßig nur Teilnehmer zu den geförderten Vorhaben zugelassen werden, deren Existenzgründung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.
6.2 Sämtliche Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen des Zuwendungsempfängers sind mindestens für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Bewilligungsstelle die letzte Zahlung für das Vorhaben entrichtet hat, aufzubewahren. Davon unberührt bleiben längere Aufbewahrungsfristen aufgrund steuerrechtlicher oder anderer Rechtsvorschriften.
6.3 Für die geförderten Vorhaben sind eine separate Rechnungsführung oder geeignete Rechnungsführungscodes einzurichten.
6.4 Die zahlenmäßigen Nachweise zur Mittelanforderung gelten als fortlaufend zu führender Zwischennachweis im Sinne der Nummer 6.1 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 6.7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung. Abweichend von Nummer 6.1 Satz 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ist nach Ablauf eines Förderjahres ist ein Sachbericht im Sinne der Nummer 6.7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung zum Verlauf der Projektabwicklung und zum Stand der Zielerreichung vorzulegen, der die Grundlage einer Erfolgskontrolle bildet. Die Erfolgskontrolle dient der Feststellung, ob das mit der Förderung beabsichtigte Ziel erreicht wird. Basis für die Erfolgskontrolle sind die im Antrag angegebenen Projektziele, Meilensteine und Indikatoren. Die entsprechenden Angaben werden Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
6.5 Abweichend von Nummer 6.1 Satz 1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ist die Verwendung der Zuwendung innerhalb von drei Monaten nach Ende des Projektzeitraums nachzuweisen. Als zahlenmäßiger Nachweis im Sinne der Nummer 6.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung gilt der Nachweis der dem Projekt zurechenbaren Arbeitszeit des bewilligten Projektpersonals. Werden die Personalausgaben auf Stundenbasis bemessen, sind nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden anzurechnen. Werden die Personalausgaben auf Monatsbasis oder als Jahresbetrag bemessen, ist keine Korrektur um Fehlzeiten erforderlich, sofern die Aufwendungen durch den Zuwendungsempfänger selbst getragen werden.
Der gemäß Nummer 6.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung vorzulegende Sachbericht muss eine Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen einschließlich der erzielten Ergebnisse enthalten und dient der abschließenden Erfolgskontrolle. Hierbei werden die ursprünglichen Planungsdaten aus dem Projektantrag mit den tatsächlich erreichten Zielwerten verglichen und bewertet. Außerdem ist in diesem Sachbericht dazulegen, dass hinsichtlich der Personalausgabenpauschale die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der bei der Bewilligung zugrunde gelegten Qualitätsstufe entsprochen hat.
Die im Antrags- und Auszahlungsverfahren gemäß den Nummern 7.6 bis 7.8 vorgelegten Unterlagen und Nachweise müssen bei der Verwendungsnachweisprüfung nicht erneut vorgelegt und geprüft werden, sofern sich keine Änderungen ergeben haben. Sie gelten auch als Nachweise im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung.
Da zur Förderung der Ausgaben Kosten je Einheit im Sinne von Artikel 53 Abs. 1 Buchst. b und eine Pauschalfinanzierung im Sinne von Artikel 53 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegt sind, gelten die Nummern 6.4 und 6.5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung nicht für die dem Zuwendungsempfänger hierfür tatsächlich entstandenen Ausgaben.
6.6 Die Zuwendung stellt eine Unterstützungsleistung dar, die in voller Höhe Projektteilnehmern zugutekommt. Bei der Zuwendung an Unternehmen handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2023/2381. Daher sind zusätzlich und vorrangig die in der Anlage aufgeführten (De-minimis spezifischen) Festlegungen einzuhalten. Dabei ist für den Zuwendungsempfänger als Projektträger der Förderanteil beihilfebehaftet, der in Ausnahmefällen zur Finanzierung von Ausgaben herangezogen wird, die er auch ohne die Durchführung des Projektes hätte (siehe Nummer 5.4). Für den Projektteilnehmer, der zum Zeitpunkt des Projekteintritts ein Unternehmen im beihilferechtlichen Sinn darstellt oder die Unternehmensgründung während der Projektteilnahme vollzieht, stellt der auf ihn entfallende Anteil der vom Projektträger erbrachten Unterstützungsleistung eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2381 dar.
6.7 Die Zuwendung ist eine Subvention im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches und unterliegt daher bei Vorliegen eines Subventionsbetruges der strafrechtlichen Verfolgung. Die Zuwendungsempfänger sind bei der Antragstellung und bei der Erteilung des Zuwendungsbescheides auf die subventionserheblichen Tatsachen sowie auf die Strafbarkeit des Subventionsbetruges nach § 264 des Strafgesetzbuches (VV Nr. 3.5.1 zu § 44 LHO) hinzuweisen. Im Zuwendungsbescheid ist darüber hinaus auf die Offenbarungspflicht nach § 1 des Subventionsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. Oktober 1992 (GVBl. LSA S. 724) in Verbindung mit § 3 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) in der jeweils geltenden Fassung hinzuweisen.
6.8 Der Zuwendungsempfänger hat die Publizitätsvorschriften gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 einzuhalten. Des Weiteren ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, an der Überprüfung der Effizienz der aus Mitteln des ESF Plus finanzierten Förderprogramme gemäß den Artikeln 18, 40 bis 42 sowie 44 der Verordnung (EU) 2021/1060 mitzuwirken. Dies umfasst auch notwendige Daten zu den Teilnehmern gemäß Artikel 17 und Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1057. Die konkreten Anforderungen für das Vorhaben sind im Zuwendungsbescheid geregelt.
6.9 Der Informationsaustausch zwischen dem Zuwendungsempfänger und der Bewilligungsstelle ist elektronisch über das Kundenportal der Investitionsbank Sachsen-Anhalt vorzunehmen. Ausnahmen können nur zugelassen werden, wenn der Zuwendungsempfänger ausdrücklich den Informationsaustausch in Papierform beantragt und begründet. Die Regelung zur Bekanntgabe von elektronischen Zuwendungsbescheiden nach § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 41 Abs. 2a des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt, sowie nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Antrag annehmende und Bewilligungsstelle ist die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, Domplatz 12, 39104 Magdeburg.
7.3 Bei Einhaltung der in Nummer 5.5.1 definierten Regelförderung sind die Anträge auf Zuwendungen vollständig auf Formularen und mit den erforderlichen Angaben an die Bewilligungsstelle zu richten.
7.4 Alternativ kann das Ministerium inhaltliche Vorgaben für ein Projekt machen und potenzielle Zuweisungsempfänger auffordern, als erste Verfahrensstufe entsprechende Projektvorschläge einzureichen (sogenannte Ideenwettbewerbe). Das Ministerium entscheidet unter Einbeziehung der Bewilligungsstelle und eines Sachverständigengremiums (Förderbeirat) darüber, ob der Projektvorschlag inhaltlich die Ziele des jeweiligen Ideenwettbewerbs erfüllt und grundsätzlich förderwürdig nach diesen Richtlinien ist. Wird der Projektvorschlag als grundsätzlich förderwürdig eingestuft, kann in einer zweiten Verfahrensstufe der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung formgebunden bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden (Wettbewerbsverfahren).
7.5 Projektvorschläge, die über die in Nummer 5.5.1 definierte Regelförderung hinausgehen und außerhalb von Ideenwettbewerben eingereicht werden, unterliegen ebenfalls dem in Nummer 7.4 dargestellten zweistufigen Antragsverfahren.
7.6 Für förderfähige Personalausgaben gemäß Nummer 5.4 sind mindestens Tätigkeitsbeschreibungen, gegebenenfalls Qualifikationsnachweise sowie Angaben zum beruflichen Werdegang für die im Projekt eingesetzten Arbeitnehmer zur Zuordnung der zu fördernden Tätigkeiten zu einer Qualitätsstufe gemäß Abschnitt 2 Nummer 4.2.3 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses im Rahmen des Antragsverfahrens einzureichen.
7.7 Auszahlungsanträge sind auf dem vorgegebenen Formular bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Die Auszahlungsanträge müssen die vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten. Für Ausgabepositionen innerhalb der unter Nummer 5.4 aufgeführten Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierungen müssen keine Nachweise über die tatsächlichen Ausgaben vorgelegt werden und die Mittelauszahlung erfolgt insoweit in Höhe der Pauschale. Eine Auszahlung der Pauschale kann nur insoweit erfolgen, wie der Umfang der der Pauschalfinanzierung zugrundeliegenden Bemessungsgrundlage nachgewiesen wird.
7.8 Die im Finanzierungsplan festgelegten Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierungen gemäß Nummer 5.4 gelten als verbindlich für die damit geförderten Ausgabenkategorien. Die dem Zuwendungsempfänger hierfür tatsächlich entstandenen Ausgaben sind bei der Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung unbeachtlich. Ferner sind die Nummern 3.1 bis 3.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung nicht anzuwenden. Die Bewilligungsstelle ist jedoch berechtigt, sich Rechnungen und Zahlungsnachweise im Rahmen von Stichprobenkontrollen vorlegen zu lassen oder anlässlich von Vor-Ort-Überprüfungen einzusehen, soweit diese zum Nachweis der Erfüllung der Bemessungsgrundlage der pauschaliert geförderten Ausgaben erforderlich sind.
7.9 Der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die EU-Verwaltungsbehörde für das ESF Plus Programm Sachsen-Anhalt 2021 bis 2027, die Prüfbehörde ESF Plus oder die von ihr beauftragten Prüfstellen sowie das Ministerium sind berechtigt, die zweck- und fristgerechte Verwendung der Zuwendung jederzeit beim Zuwendungsempfänger zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen sowie Auskünfte einzuholen. Die Prüfungsrechte nationaler Rechnungshöfe und der Bewilligungsstelle bleiben davon unberührt.
8. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Erl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Erl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.