Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Einheiten des Katastrophenschutzes im Land Sachsen-Anhalt (Zuwendungsrichtlinie Katastrophenschutz – ZuwendR KatS)
RdErl. des MI vom 7.1.2016 – 24.11-04011-01
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Land Sachsen-Anhalt gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.4.1991 (GVBL. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17.2.2012 (GVBL. LSA S. 52, 54), sowie der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften. (VV LHO, RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBI. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28.1.2013, MBI. LSA S. 73), der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV Gk, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) sowie nach Maßgabe des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 7.8.2013, MBI. LSA S. 453) Zuwendungen zur Unterstützung von Beschaffungen der im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Organisationen sowie der Landkreise und kreisfreien Städte.
Die Förderung dient der Unterstützung eines flächendeckenden Aufbaus der Einheiten des Katastrophenschutzes gemäß dem Aufstellungserlass Katastrophenschutz.
Ein Rechtsanspruch der Antragstellenden auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Höhe der Zuwendung richtet sich im Übrigen nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellenden und dem Landesinteresse an dem Vorhaben.
2. Gegenstand und Zeitraum der Förderung
2.1 Gegenstand
Gefördert werden die angemessenen Aufwendungen für die Beschaffung folgender Gegenstände für den Aufbau der Einheiten des Katastrophenschutzes (gemäß dem Aufstellungserlass Katastrophenschutz):
a) Arzttruppkraftwagen,
b) Boote für den Fachdienst Wasserrettung (einschließlich Motor und Trailer), sofern ein geeignetes Zugfahrzeug vorhanden ist oder im Zusammenhang beschafft werden soll,
c) Einsatzleitwagen (für die Fachdienste Sanität, Betreuung oder Wasserrettung),
d) Einsatzleitwagen I (Fachdienst Logistik),
e) Feldkochherde (für die Fachdienste Logistik oder Betreuung), sofern ein geeignetes Zugfahrzeug vorhanden ist oder im Zusammenhang beschafft werden soll,
f) Gerätewagen Betreuung,
g) Gerätewagen Sanität,
h) Gerätewagen Tauchen,
i) Gerätewagen Wasserrettung,
j) Kräder,
k) Krankentransportwagen Typ B,
I) Mannschaftstransportfahrzeuge (für die Fachdienste, Betreuung, Logistik oder Führungsunterstützung).
Die Beschaffung der fachlich erforderlichen Beladung und Ausstattung für die in Absatz 1 genannten Gegenstände wird gefördert, wenn dies zur erstmaligen Herstellung der Einsatzbereitschaft eines Gegenstandes erforderlich ist. Ersatzbeschaffungen von Beladungen oder Ausstattung werden nicht gefördert.
Die Beschaffung von gebrauchten Fahrzeugen oder Booten (einschließlich Motor und Trailer) wird gefördert, wenn diese Gegenstände in einem technisch mängelfreien Zustand und nicht älter als fünf Jahre sind. Der mängelfreie Zustand ist in geeigneter Form nachzuweisen. Die Förderung der Beschaffung der gebrauchten Gegenstände ist ausgeschlossen, wenn deren Beschaffung zuvor bereits mit Landesmitteln gefördert wurde oder diese Gegenstände bereits an anderer Stelle bei der Aufstellung von Einheiten des Katastrophenschutzes im Land Sachsen-Anhalt (vergleiche Aufstellungserlass Katastrophenschutz) berücksichtigt werden oder in der Vergangenheit berücksichtigt worden sind.
Im Einzelfall werden auch andere Gegenstände zur Unterstützung eines flächendeckenden Aufbaus von Einheiten des Katastrophenschutzes gefördert. Hierzu hat die Bewilligungsbehörde die Zustimmung des Ministeriums einzuholen.
2.2 Dauer der Zweckbindung
Die Dauer der Zweckbindung wird im Einzelfall von der Bewilligungsbehörde auf der Grundlage der üblicherweise zu erwartenden Nutzungsdauer festgelegt.
2.3 Bewilligungsvoraussetzungen
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mindestens 5.000 Euro beträgt.
2.4 Abnahme der Fahrzeuge
Die geförderten Fahrzeuge oder Boote (einschließlich Beladung und Ausstattung) müssen vor der Auslieferung oder Indienststellung geprüft und abgenommen werden. Die Abnahme erfolgt in der Regel bei der Herstellerfirma durch das Institut für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge.
3. Zuwendungsempfangende
Zuwendungsempfangende können sein:
a) die im Katastrophenschutz gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 des Katastrophenschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA) mitwirkenden privaten Organisationen als Träger der Einheiten;
b) die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes, für Einheiten in eigener Trägerschaft gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 KatSG-LSA.
4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
4.1 Zuwendungsart
Projektförderung
4.2 Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
4.3 Form der Zuwendung
nicht rückzahlbare Zuwendung
4.4 Höhe der Zuwendung
bis zu 80 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben
5. Anweisung zum Verfahren
5.1 Bewilligungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt.
5.2 Zuwendungen sind unter Verwendung des als Anlage beigefügten Formulars zu beantragen.
5.3 Anträge sind, einschließlich der notwendigen Antragsunterlagen beim Landesverwaltungsamt einzureichen. Anträge der privaten Organisationen sind über den für den Katastrophenschutz zuständigen Landkreis oder über die für den Katastrophenschutz zuständige kreisfreie Stadt beim Landesverwaltungsamt einzureichen. Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt prüft die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahme und versieht den Antrag mit einer fachlichen Stellungnahme.
5.4 Das Landesverwaltungsamt prüft die Anträge abschließend. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten und als Stellungnahme den Antragsunterlagen beizufügen.
5.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV (gegebenenfalls VV GK) zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6. Inkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.