Förderprogramm

Förderung der Europäischen Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ (EIP AGRI-Richtlinie)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Forschung & Innovation (themenspezifisch), Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
Sachsen-Anhalt
Förderberechtigte:
Unternehmen, Forschungseinrichtung, Hochschule, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Ansprechpunkt:

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

Dessauer Straße 70

06118 Halle (Saale)

Weiterführende Links:
Europäische Innovationspartnerschaft (EIP AGRI)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie mit einer sogenannten operationellen Gruppe land- oder forstwirtschaftliche Innovationen vorantreiben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als operationelle Gruppe bei innovativen Vorhaben in der Landwirtschaft, die zur Erreichung der Ziele der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ beitragen. Die Mittel der Förderung stellt Sachsen-Anhalt gemeinsam mit dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bereit.

Sie erhalten die Förderung für

  • die Tätigkeit Ihrer operationellen Gruppe (OG) und
  • Innovationsprojekte.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt abhängig von der Art Ihres Vorhabens zwischen 25 und 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Ihren Antrag richten Sie vor bitte Beginn der Maßnahme an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt. Für die Antragsrunden gelten eigene Fristen.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind operationelle Gruppen in Form einer juristischen Person oder Personengesellschaft (außer Gebietskörperschaften) mit Sitz in Sachsen-Anhalt, im Rahmen von Innovationsprojekten auch ein einzelnes Mitglied der operationellen Gruppe.

Mindestens 50 Prozent der Mitglieder Ihrer operationellen Gruppe müssen ihren Betriebs- oder Wohnsitz in Sachsen-Anhalt haben.

Ihre operationelle Gruppe muss

  • aus mindestens 2 voneinander unabhängigen Mitgliedern bestehen, von denen mindestens eines in der Land- oder Forstwirtschaft tätig ist,
  • auf Grundlage eines Kooperationsvertrages, der die Beziehungen der Mitglieder zueinander regelt, und eines Aktionsplanes arbeiten.

Ihr Innovationsprojekt muss sich mindestens einem der folgenden Leitthemen zuordnen lassen:

  • Verbesserung des Boden- und Wassermanagements oder der Ressourceneffizienz,
  • Erhaltung der biologischen Vielfalt und Stärkung der Ökosysteme,
  • bessere Integration der Erzeuger in die Lebensmittelkette,
  • Entwicklung einer nachhaltigen und von der Gesellschaft akzeptierten landwirtschaftlichen Nutztierhaltung,
  • Förderung einer leistungsfähigen nachhaltigen Forstwirtschaft,
  • Anpassung an die Folgen des Klimawandels und bessere Bewirtschaftungsmethoden sowie Überwindung von Strukturhemmnissen.

Förderkulisse ist das ländliche Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt.

Unternehmen im Schwierigkeiten sind von der Förderung ausgeschlossen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Europäischen Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ (EIP AGRI (1)-Richtlinie)

Erl. des MULE vom 2.7.2016 – 62.22-60128/EIP
[geändert durch Erl. des MOLE vom 20.9.2017 – 62-60128/EIP AGRI]

1. Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck

1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen nach

a) den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.4.1991 (GVBL. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 10. des Gesetzes vom 17.2.2012 (GVBL. LSA S. 52, 54), einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV LHO, RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBI. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28.1.2013, MBI. LSA S. 73),

b) der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABL. L 347 vom 20.12.2013, S. 320), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/1839 (ABL. L 270 vom 15.10.2015, S. 1),

c) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/568 der Kommission vom 29.1.2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr.1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds geltenden Bedingungen und Verfahren, nach denen bestimmt wird, ob nicht wiedereinziehbare Beträge von Mitgliedstaaten zu erstatten sind (ABL. L 97 vom 13.4.2016, S. 1),

d) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.1698/2005 (ABL. L 347 vom 20.12.2013, S. 487), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2016/142 (ABL. L 28 vom 4.2.2016, S, 8),

e) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11.3.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABL. L 227 vom 31.7.2014, S. 1, L 259 vom 6.10.2015, S. 40), geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2015/1367 (ABL. L 211 vom 8.8.2015, S. 7),

f) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17.7.2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABL. L 227 vom 31.7.2014, S.18),

g) der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr.352/78, (EG) Nr.165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABL. L 347 vom 20.12.2013, S. 549), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2015/1975 (ABL. L 293 vom 10.11.2015, S. 23),

h) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.3.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABL. L 181 vom 20.6.2014, S. 48),

i) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.7.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems; der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABL. L 227 vom 31.7.2014, S. 69), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 201512333 (ABL. L 329 vom 15.12.2015, S. 1),

j) der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABL. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),

k) der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (ABL. C 204 vom 1.7.2014, S. 1), geändert durch Mitteilung der Kommission (ABL. C 390 vom 24.11.2015, S. 4),

I) der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. 6. 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABL. L 193 vom 1.7.2014, S. 1),

m) der konsolidierten Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABL. C 202 vom 7.6.2016, S. 47)

n) dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum des Landes Sachsen-Anhalt 2014–2020 (2),

in den jeweils geltenden Fassungen sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie.

1.2 Zur Entwicklung ländlicher Gebiete soll sich die Förderung auf eine begrenzte Zahl von Kernprioritäten konzentrieren – ausgerichtet auf Wissensvermittlung und Innovation. Für Sachsen-Anhalt soll die Möglichkeit geschaffen werden, eine Vielzahl von Kooperationspartnern auf verschiedenen Ebenen mit sehr unterschiedlichen Zielen zu fördern. Die Maßnahme soll für die Beteiligten die Ressourceneffizienz und Umweltleistung verbessern und zur Nachhaltigkeit der ländlichen Entwicklung beitragen.

1.3 Die Ziele der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) werden durch die Unterstützung von operationellen Gruppen umgesetzt und fördern die Innovation in der Land- und Forstwirtschaft. Kernziel ist die Zusammenarbeit von Akteuren aus Wirtschaft und Wissenschaft sowie weiterer Partner zur Entwicklung und Umsetzung innovativer Problemlösungen. Insbesondere soll eine schnellere und stärkere Überleitung wissenschaftlicher Erkenntnisse in land- und forstwirtschaftliche Unternehmen realisiert werden. Dies soll zu einer Stärkung der Verbindung von Land- und Forstwirtschaft, Forschung und Innovation führen.

1.4 Die Zuwendungen werden aus Landesmitteln unter finanzieller Beteiligung der Europäischen Union (EU) gewährt.

1.5 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der'verfügbaren Haushaltsmittel.

1.6 Begriffsbestimmungen

1.6.1 Innovationen im Sinne der EIP AGRI sind erfolgversprechende neue Ideen, die in die Praxis überführt werden sollen. Diese Innovationen, können technisch, technologisch, organisatorisch, methodisch oder sozial sein. Die neuen Ideen können daher ein neues Produkt; eine Arbeitsweise, Dienstleistung, Produktionsweise oder Organisation betreffen.

1.6.2 Als Innovationsprojekt gelten alle Projekte, in denen neue Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse oder Technologien für die Land- und Forstwirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt entwickelt, getestet oder angewendet oder erstmals an die natürlichen Gegebenheiten im Land Sachsen-Anhalt angepasst und erprobt werden sollen.

1.6.3 Die Tätigkeit einer operationellen Gruppe und das im Rahmen des Aktionsplanes zur Umsetzung vorgesehene lnnovationsprojekt gelten als ein Gesamtvorhaben. Operationelle Gruppen und deren lnnovationsprojekt sind nicht auf Dauer angelegt, daher entspricht die Dauer der Zweckbindung dem von der Bewilligungsbehörde festgelegten Bewilligungszeitraum.

1.6.4 Bei Vorhaben der Europäischen Innovationspartnerschaft ist der Nutzen nicht individuell, sondern steht aufgrund der vorgeschriebenen Verbreitung der Projektergebnisse der Allgemeinheit zur Verfügung und die Tätigkeit der operationellen Gruppe und deren umzusetzendes lnnovationsprojekt führen nicht zu einer erheblichen Steigerung des Wertes des Betriebs oder seiner Rentabilität. Damit handelt es sich in der Regel nicht um eine produktive Investition gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr.1303/2013. Das eigentliche Projektziel ist das Erzielen neuen Wissens über die Funktionsfähigkeit und Praxisreife neuer Verfahren.

1.6.5 Operationelle Gruppen gemäß Artikel 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr.1305/2013 sind obligatorischerTeil der EIP AGRI. Sie werden von Akteuren der Land- und Forstwirtschaft in Verbindung mit anderen Interessengruppen, wie z. B. Forschern und Beratern gegründet, um entsprechend ihren Interessensschwerpunkten ein gemeinsames lnnovationsprojekt mit dem Ziel, innovative Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien zu entwickeln, durchzuführen und zu begleiten.

1.6.6 Unter der Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses ist die Einwirkung auf ein Erzeugnis zu verstehen, das im Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannt ist, und bei dem auch das daraus entstehende Erzeugnis ein Erzeugnis nach Anhang I AEUV ist.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden

a) die Tätigkeit von operationellen Gruppen,

b) die Durchführung von Innovationsprojekten.

2.2 Förderfähige Ausgaben gemäß Nummer 2.1 Buchst. a sind:

a) Personalausgaben für den Leiter sowie die Mitarbeiter einer operationellen Gruppe,

b) Sachausgaben wie Raumkosten, Telekommunikation, Fahrtkosten, Bürobedarf, Ausgaben für Büroausstattung,

c) Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit,

d) Ausgaben für die Anpassung von Aktionsplänen.

2.3 Förderfähige Ausgaben gemäß Nummer 2.1 Buchst. b sind:

a) Personalausgaben im Rahmen des Innovationsprojektes,

b) Sachausgaben,

c) Ausgaben für projektbegleitende wissenschaftliche Studien, Untersuchungen, Analysen und Tests,

d) Ausgaben für technisches Wissen und zu Marktpreisen von Dritten erworbene Patente und Rechte sowie Lizenzgebühren,

e) Investitionen in:

aa) Errichtung, Erwerb einschließlich Leasing oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen,

bb) Kauf oder Leasing von neuen Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes,

cc) allgemeine Aufwendungen gemäß Artikel 45 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

2.4 Nicht förderfähig sind:

a) reine Forschungsvorhaben oder wenn der Forschungsanteil überwiegt,

b) Ausgaben für Vorhaben, die bereits im Rahmen anderer Förderprogramme einschließlich anderer Strukturfonds gefördert werden,

c) Erwerb von Grundstücken oder Gebäuden,

d) eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,

e) Kauf oder Leasing von Kraftfahrzeugen,

f) Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Gesellschaftsanteilen, Ablösungen von Verbindlichkeiten und Rechten im Zusammenhang mit investiven Vorhaben,

g) Geldbeschaffungskosten, Zinsen, Gebühren, Pachten, Grunderwerbsteuer, Ausgaben für Rechtsberatung, Ausgaben im Zusammenhang minder Erarbeitung des Antrages und Abrechnung von Fördermitteln,

h) Ersatzbeschaffungen sowie bereits abgeschriebene Maschinen und Einrichtungen,

i) Kauf von gebrauchten Maschinen und Einrichtungen,

j) Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,

k) Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung,

I) unbare Eigenleistungen,

m) Preisnachlässe, Skonti und dergleichen,

n) Umsatzsteuer,

o) durch das durchgeführte lnnovationsprojekt auftretende Produktionsverluste.

2.5 Bei Honorarausgaben sind sämtliche Aufwendungen mit dem Honorar abzugelten. Gesonderte, Reisekostenerstattungen sind nicht zuwendungsfähig.

2.6 Nicht gefördert werden können Unternehmen, bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 1 Nr. 6 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 handelt oder über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Unternehmen in Form einer juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind; sind von der Förderung ausgeschlossen. Nicht gefördert werden können Mitglieder einer operationellen Gruppe, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind operationelle Gruppen in Form einer juristischen Person oder Personengesellschaft (außer Gebietskörperschaften). Im Rahmen des Innovationsprojektes kann der Zuwendungsempfänger für Investitionen gemäß Nummer 2.3. Buchst. e auch ein einzelnes Mitglied der operationellen Gruppe sein.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungsvoraussetzung für die Tätigkeit von operationellen Gruppen gemäß Nummer 2.1 Buchst. a

4.1.1 Die geplante Aktivität der operationellen Gruppen ist auf das Land Sachsen-Anhalt ausgerichtet. Die operationelle Gruppe hat ihren Sitz in Sachsen-Anhalt und mindestens 50 v.H. der Mitglieder haben ihren Betriebs- oder Wohnsitz in Sachsen-Anhalt. Der Betriebssitz der operationellen Gruppe kann auch in den Städten Halle (Saale), Dessau-Roßlau oder Magdeburg liegen, wenn das Innovationsprojekt im ländlichen Gebiet durchgeführt wird.

4.1.2 Die Bewilligungsbehörde kann nach Zustimmung der Verwaltungsbehörde ELER gemäß Artikel 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die Durchführung eines Vorhabens im Einzelfall zum Teil auch außerhalb des Programmgebietes genehmigen, sofern dies im Aktionsplan durch die operationelle Gruppe hinreichend begründet wird und die Ergebnisse im Land Sachsen-Anhalt verwendet werden können. Jedoch wird nur der Teil gefördert, der in der Fördergebietskulisse durchgeführt wird,

4.1.3 Eine operationelle Gruppe besteht mindestens aus zwei voneinander unabhängigen Mitgliedern, von denen mindestens eines im Bereich der Land- oder Forstwirtschaft tätig ist.

4.1.4 Die operationelle Gruppe muss für ihre Tätigkeit einen Aktionsplan vorlegen. Hierzu ist das vorgegebene Musterformular (3) zu verwenden.

4.1.5 Die Mitglieder einer operationellen Gruppe haben ihre Beziehungen zueinander in einem Kooperationsvertrag zu regeln, inklusive der Benennung eines hauptverantwortlichen Vorhabenträgers (Lead-Partner). Hierzu ist das vorgegebene Musterformular (3) zu verwenden.

4.2 Zuwendungsvoraussetzung für Innovationsprojekte gemäß Nummer 2.1 Buchst. b

4.2.1 Das Innovationsprojekt lässt sich mindestens einem der nachfolgenden Leitthemen zuordnen:

a) Verbesserung des Boden- und Wassermanagements oder der Ressourceneffizienz,

b) Erhaltung der biologischen Vielfalt und Stärkung der Ökosysteme,

c) bessere Integration der Erzeuger in die Lebensmittelkette,

d) Entwicklung einer nachhaltigen und von der Gesellschaft akzeptierten landwirtschaftlichen Nutztierhaltung,

e) Förderung einer leistungsfähigen nachhaltigen Forstwirtschaft bei Erfüllung spezifischer Waldfunktionen und Integration des Holzangebotes aus dem Privatwald in die Holz be- und verarbeitende Industrie,

f) Anpassung an die Folgen des Klimawandels durch gezielte Maßnahmen und Verbesserung von Bewirtschaftungsmethoden sowie Überwindung von Strukturhemmnissen.

4.2.2 Die operationelle Gruppe, die selbst oder deren Mitglied Zuwendungsempfänger ist, arbeitet auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages gemäß Nummer 4.1.5 und eines Aktionsplanes gemäß Nummer 4.1.4.

4.2.3 Die Fördergebietskulisse ist das ländliche Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt.

5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1 Der Austritt aus der operationellen Gruppe und die Aufnähme von Mitgliedern in die operationelle Gruppe, sowie Änderungen, Anpassungen und zeitliche Verschiebungen von Aktionsplänen oder Kooperationsverträgen sind der Bewilligungsbehörde innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten schriftlich mitzuteilen.

5.2 Die operationelle Gruppe gibt mindestens einmal jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit und den Stand des Innovationsprojektes ab. Des Weiteren dokumentiert und evaluiert die operationelle Gruppe oder der Zuwendungsempfänger nach Umsetzung des Innovationsprojektes die Ergebnisse (z. B. Wirtschaftlichkeit, Marktpotenzial oder technische Optimierung). Diese müssen über das EIP-Netzwerk sowie darüber hinaus in anderen Medien vor der Abschlusszahlung veröffentlicht werden.

5.3 Das mit dem Vorhaben verbundene Innovationsrisiko (z. B. eine fehlerhafte oder keine Funktionsfähigkeit) und der daraus resultierende Abbruch des Vorhabens stellen keinen Verstoß dar und werden nicht sanktioniert.

5.4 Bei einem Abbruch des Vorhabens innerhalb der Zweckbindungsfrist bestehen eine Mitteilungspflicht innerhalb von vier Wochen sowie eine Pflicht zur Dokumentation und Evaluierung der Ergebnisse. Darüber hinaus ist eine plausible fachliche Begründung für den Abbruch des Vorhabens der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

6.1 Zuwendungsart: Projektförderung.

6.2 Finanzierungsart: Voll- oder Anteilsfinanzierung.

6.3 Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss.

6.4 Umfang und Höhe der Zuwendungen

6.4.1 Für die Finanzierung nach den Nummern 2.1 Buchst. a und 2.1 Buchst. b können Zuschüsse in folgender Höhe gewährt werden:

6.4.1.1 Für Vorhaben die sich ausschließlich auf Innovationen beziehen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 42 in Verbindung mit Anhang I AEUV fallen, beträgt der Fördersatz 100 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.

6.4.1.2 Für Vorhaben die sich nicht ausschließlich auf Innovationen beziehen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 42 in Verbindung mit Anhang I AEUV fallen, beträgt der Fördersatz 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Diese Vorhaben und deren Investitionen gemäß Nummer 6.4.1.3 werden als De-minimis-Beihilfe gewährt. Im Einzelfall, wenn es sich um ein besonders innovatives Vorhaben handelt, kann eine Einzelnotifizierung durch das Land bei der Europäischen Kommission erfolgen.

6.4.1.3 Für Investitionen gemäß Nummer 2.3 Buchst. e im Rahmen von Innovationsprojekten gemäß Nummer 2.1 Buchstab in Höhe von 60 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.

6.4.1.4 Wenn ein Mitglied der operationellen Gruppe nicht die Kriterien für kleine und mittlere Unternehmen gemäß Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erfüllt, wird der Fördersatz gemäß den Nummern 6.4.1.1 bis 6.4.1.3 jeweils halbiert.

6.5 Die Ausgaben für die Tätigkeit einer operationellen Gruppe gemäß Nummer 2.1 Buchst. a werden nur bis zu einer Höhe von 25 v.H. der Ausgaben des Gesamtvorhabens gefördert.

6.6 Investitionskosten gemäß Nummer 6.4.1.3 werden grundsätzlich nur bis zu einem Gesamtwert von maximal 300.000 Euro bezuschusst. Im Einzelfall kann dieser Gesamtwert höher liegen, wenn es sich um ein besonders innovatives Vorhaben handelt.

Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Investitionen innerhalb des Bewilligungszeitraums veräußert, verpachtet, stillgelegt oder nicht den Fördervoraussetzungen entsprechend verwendet werden. Bei Investitionen die über den Bewilligungszeitraum hinaus verwendet werden oder darüber hinaus verwendet werden können, handelt es sich um produktive Investitionen und es Wird nur anteilig für den Bewilligungszeitraum gefördert.

6.7 Sachausgaben gemäß Nummer 2.2 Buchst. b werden als Pauschalsatz in Höhe von 15 v.H. der zuwendungsfähigen direkten Personalausgaben gemäß Nummer 2.2 Buchst. a gewährt. Ausgabengruppen gemäß Nummer 2.2 Buchst. c und d die anteilig zu den Sachausgaben gemäß Nummer 2.2 Buchst. b zu zählen sind, sind in diesem Pauschalsatz mitenthalten. Der Pauschalsatz wird entsprechend den gewährten Fördersätzen gemäß den Nummern 6.4.1,1, 6.4.1.2 und 6.4.1.4 berechnet.

6.8 Personalausgaben gemäß Nummer 2.2 Buchst. a und Nummer 2.3 Buchst. a werden als Pauschalwerte gemäß.Nummer 4.2 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6.6.2016, MBI. LSA S. 383) gewährt. Dabei werden bei Beschäftigungsverhältnissen unter zwölf Monaten die Stundensätze und bei Beschäftigungsverhältnissen ab zwölf Monaten die Monatsbeträge angewendet. Abweichend vom Zuwendungsrechtsergänzungserlass ist es in begründeten Ausnahmefällen möglich, mehr als 1.840 Jahresarbeitsstunden anzuerkennen. Die gesamten förderfähigen Jahresarbeitsstunden dürfen jedoch auch in diesem Fall nicht den Betrag überschreiten, der sich aus der Berechnung von elf aufaddierten Monatsbeträgen der entsprechenden Qualitätsstufe ergibt. Die Pauschalwerte werden entsprechend den gewährten Fördersätzen gemäß den Nummern 6.4.1.1, 6.4.1.2 und 6.4.1.4 berechnet.

6.9 Die Förderung ist auf einen Höchstzeitraum von fünf Jahren begrenzt. Sie endet jedoch spätestens mit dem Ende der Förderphase 2014 bis 2020.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit in dieser Richtlinie keine Abweichungen zugelassen sind.

7.2 Abweichend von Nummer 3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) (private Antragsteller) kann bei Aufträgen mit einem Auftragswert bis 500 Euro ohne Umsatzsteuer auf das Einholen von mehreren Angeboten verzichtet werden (Direktkauf). Die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten (Vorlage der Marktrecherche mit Preisvergleichen von mindestens drei Anbietern). Abweichend von Nummer 3.2 ANBest-P (private Antragsteller) gilt auch bei Aufträgen über 100.000 Euro je Los ohne Umsatzsteuer die Regelung der Nummer 3.1 ANBest-P, sofern der Zuwendungsempfänger nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften zur Einhaltung des Vergaberechtes verpflichtet ist.
Abweichend von Nummer 3.1 ANBest-P ist das Einholen von drei Angeboten nicht erforderlich, wenn eine Dienstleistung direkt von einem Mitglied der operationellen Gruppe zur Umsetzung des gemeinsamen Innovationsprojektes zu begründeten und plausiblen Ausgaben erbracht werden kann.

7.3 Abweichend von Nummer 8.1 in Verbindung mit Nummer 8.2.3 ANBest-P kann vorbehaltlich Nummer 6.6 Abs. 2 auf einen Widerruf nebst Rückforderung verzichtet werden, wenn'die Voraussetzungen gemäß den Nummern 5.3 und 5.4 erfüllt sind.

7.4 Die Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag unter Verwendung der vorgesehenen Vordrucke (3) gewährt. Der Antrag ist vollständig ausgefüllt, rechtsverbindlich unterschrieben, mit den erforderlichen Anlagen und Nachweisen versehen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

7.5 Bewilligungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Anträge sind bis zum Antragsstichtag bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Der Antragsstichtag wird im Merkblattgesondert bekannt gegeben. Die Bewilligungsbehörde bewertet die Vorhaben an Hand der von der Verwaltungsbehörde ELER nach Anhörung des Begleitausschusses festgelegten Auswahlkriterien mittels eines Punktesystems. Die Anträge werden gemäß der Gesamtpunktzahl in eine Rangfolge gebracht. Die Summe aller Punkte je Vorhaben entscheidet über die Rangfolge. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel können die Anträg bewilligt werden, die den zuvor festgelegten Schwellenwert (MIndestpunktwert) erreichen. Anträge, die den Schwellenwert nicht erreichen, sind abzulehnen. Der fachausschuss „EIP-Beirat” bewertet im Rahmen des Auswahlverfahrens den Innovationsgehalt und Innovationscharakter eines Vorhabens. Zu fachlichen Bewertung können Stellungnahmen der Fachbehörden oder entsprechender Einrichtungen durch die Bewilligungsbehörde eingeholt werden.

7.6 Auszahlungsanträge und Verwendungsnachweise sind bei der bewilligungsbehörde einzureichen. Teilauszahlungen sind zugelassen. Zuwendungsfähig sind die im Original durch Rechnungen und Zahlungsbelege nachgewiesenen Ausgaben, abzüglich Rabatte und Skonti. Rechnungen und andere Belege, die ausschließlich in elektronischer Form übersendet werden, gelten dabei als Originalbelege, deren lesbar gemacht Reproduktion als Nachweis anerkannt werden können. Die Übereinstimmung der Reproduktion mit den digitalen Originalen hat der Zuwendungsempfänger jederzeit auf Nachfrage nachzuweisen. Bei elektronisch übersandten Dokumenten hat der Zuwendungsempfänger jederzeit den Nachweis der Übereinstimmung mit den Originalen zu gewähleisten. Der Zuwendungsempfänger oder Leadpartner muss jede Seite mit Datum und seiner Unterschrift versehen.

7.7 Abgeschlossene Prüfungsverfahren für Zahlungsanträge zur Schlusszahlung gemäß der ELER-Verwaltungskontrolle sind grundsätzlich als Verwendungsnachweisprüfung anerkannt.

7.8 Nach Prüfung des Auszahlungsantrages ermittelt die Bewilligungsbehörde die zwuendungsfähigen Ausgaben, veranlasst die Auszahlung und teilt dem Zuwendungsempfänger mit Auszahlungsmitteilung oder Änderungsbescheid die Höhe der Auszahlung mit. Die eingereichten Originalbelegt werden zurückgegeben.

7.9 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, eine Überprüfung der beantragten Maßnahmen durch die zuständigen Behörden des Landes, des Bundes sowie der EU und der jeweiligen Rechnungshöfe zuzulassen und deren Beauftragten auf Verlangen Einblick in die förderrelevanten Unterlagen zu gewähren sowie ein Betretungsrecht der Projektflächen einzuräumen.

7.10 Zuwendungsempfänger deren Bewilligungsbescheide vor dem 31.12.2019 rechtswirksam werden sind verpflichtet, Rechnungen und Zahlungsbelege für Sachausgaben innerhalb der Pauschale gemäß Nummer 6.7 in Verbindung mit Nummer 2.2 Buchst. b mindestens für den Bewilligungszeitraum aufzubewahren. Im Rahmen einer Evaluierung ist auf Verlangen Einblick in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren.

8. Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Erl. gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

9. Inkrafttreten

Dieser Erl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

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