Richtlinie
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen gemäß § 9 des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt (Förderrichtlinien Erwachsenenbildung)
RdErl. des MB vom 12.4.2021 – 3453100
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1. Das Land Sachsen-Anhalt gewährt auf der Grundlage
a) des § 9 des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 25.3.2021 (GVBI. LSA S. 126) in der jeweils geltenden Fassung,
b) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30.4.1991 (GVBI. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.3.2020 (GVBI. LSA S. 108), in der jeweils geltenden Fassung,
c) der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (W-LHO, RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBI. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 21.12.2017, MBI. LSA 2018 S. 211) in der jeweils geltenden Fassung sowie
d) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6.6.2016, MBI. LSA S. 383, geändert durch RdErl. vom 25.6.2020, MBI. LSA S. 254) in der jeweils geltenden Fassung
Projektförderungen für Maßnahmen von besonderem Landesinteresse.
1.2. Mit den Projektförderungen wird das Ziel verfolgt, Bildungsprojekte in der Erwachsenenbildung von besonderem Landesinteresse zu fördern. Es können Maßnahmen der Erwachsenenbildung gefördert werden, soweit sie in pädagogischer Verantwortung von den anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder deren Trägern Uuristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts) oder von den anerkannten landesweit tätigen Zusammenschlüssen von Einrichtungen der Erwachsenenbildung durchgeführt werden.
1.3. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
a) Maßnahmen der allgemeinen Erwachsenenbildung,
b) die Fortbildung des in der Bildungsarbeit tätigen oder dafür vorgesehenen Personals,
c) die Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung und Einrichtung von Bauten und Räumen,
d) die Ausstattung mit Lehr- und Arbeitsmitteln und
e) Modellvorhaben auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder deren Träger oder die anerkannten landesweit tätigen Zusammenschlüsse von Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die die Voraussetzungen für die Anerkennung der Förderungsfähigkeit nach § 3 des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt erfüllen und eine Anerkennung der Förderungsfähigkeit nach § 2 des Erwachsenenbildungsgesetzes Sachsen-Anhalt nachweisen. In den Fällen, in denen die Einrichtung selbst nicht rechtsfähig ist, ist sicherzustellen, dass bei diesem Zuwendungsempfänger festgelegt wird, welche Person dem Zuwendungsgeber für die sachgerechte Verwendung der öffentlichen Mittel haftet.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1. Förderung der Bildungsarbeit
Es können Projekte oder einzelne Maßnahmen der Erwachsenenbildung, die im besonderen Landesinteresse liegen, im Rahmen der laufenden Bildungsarbeit an anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung gefördert werden , wenn
a) nachgewiesen wird, dass die zu fördernde Bildungsarbeit der anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ihrer Träger oder der anerkannten landesweit tätigen Zusammenschlüsse von Einrichtungen der Erwachsenenbildung unzweifelhaft der allgemeinen Erwachsenenbildung zuzuordnen ist;
b) die AntragsteIlung für zu fördernde Projekte und Maßnahmen der Erwachsenenbildung Thema, inhaltliche Schwerpunkte, Zielgruppe, Ort und Datum der Durchführung, Stundenvolumen und Teilnehmer mit Wohnsitz nachweist und dabei folgende Bedingungen erfüllt werden:
aa) Anzahl der Teilnehmer (mindestens sieben, bei Alphabetisierungs- und Grundbildungskursen, Kursen zum Erlernen der Gebärdensprache und in Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte, weniger als 70 Einwohnern je Quadratkilometer, das betrifft die Landkreise Stendal, Salzwedel, Jerichower Land und Wittenberg, entsprechend § 4 Nr. 3 Buchst. d des Landesentwicklungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 23.4.2015, GVBI. LSA S. 170, zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 30.10.2017, GVBI. LSA S. 203, mindestens vier) ,
bb) allgemeine, kulturelle, politische und berufliche Bildung;
cc) Tagesseminar, Mehrtagesseminar oder Tagungen mit Seminarcharakter,
dd) mehr als 50 v. H. Teilnehmer mit Wohnsitz in Sachsen-Anhalt.
4.2. Fortbildung des Personals
Die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anerkannter Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder anerkannter landesweit tätiger Zusammenschlüsse von Einrichtungen der Erwachsenenbildung wird gefördert. Die Fortbildungsmaßnahmen müssen einen Bezug zum Bildungs- und Beratungsangebot der Einrichtungen und Zusammenschlüsse oder zu dessen Weiterentwicklung haben und der organisatorischen, fachlichen oder pädagogisch-didaktischen Befähigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen.
4.3. Förderung von Investitionen, Lehrmitteln und Modellvorhaben
Investitionen, Lehrmittel und Modellvorhaben können an anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder anerkannten landesweit tätigen Zusammenschlüssen von Einrichtungen der Erwachsenenbildung gefördert werden, wenn
a) nachgewiesen wird, dass die zu fördernden Vorhaben unzweifelhaft der allgemeinen, kulturellen, politischen und beruflichen Bildung zuzuordnen sind und
b) die Antragsteilung die zu fördernden Vorhaben in ausreichender Weise beschreibt, auf Absichten und gegebenenfalls die zu berücksichtigenden spezifischen Merkmale eingeht.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Projektförderung.
5.2. Für Projekte und Maßnahmen der Erwachsenenbildung sind förderungsfähig
a) Honorare bis 100 v.H., höchstens 35 Euro je Unterrichtsstunde,
b) Fahrtkosten für Honorarkräfte gemäß dem Bundesreisekostengesetz,
c) Mieten für veranstaltungsbedingte Raumanmietungen bis zu 70 v.H., höchstens 350 Euro, Mieten für auf Dauer angemietete Räume der Einrichtung können nicht auf diese Maßnahmen anteilig umgelegt werden,
d) weitere veranstaltungsbedingte Sachausgaben (wie zum Beispiel Büromaterial, Porto, Informations- und Arbeitsmaterial) bis zu 50 v.H., höchstens 100 Euro.
5.3 Für die Fortbildung des Personals beträgt die Zuwendung bis zu 100 v.H., höchstens 250 Euro pro Person und Jahr.
5.4 Für die Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung und Einrichtung von Bauten und Räumen beträgt der anteilige Zuschuss bis zu 50 v.H. der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 250.000 Euro je Antragsteller und Vorhaben.
5.5 Für die Ausstattung mit Lehr-und Arbeitsmitteln beträgt der anteilige Zuschuss bis zu 25 v. H. der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 7.500 Euro je Vorhaben.
5.6 Für Modellvorhaben beträgt der anteilige Zuschuss bis zu 95 v. H. der nachgewiesenen Ausgaben, höchstens 150.000 Euro pro Jahr und Vorhaben. Die Dauer von Einzelvorhaben ist auf maximal drei Jahre begrenzt. Modellvorhaben sind Maßnahmen in deren Rahmen Innovationen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung entwickelt, erprobt und für den Transfer aufbereitet werden und die zur qualitativen Verbesserung der Erwachsenenbildung beitragen.
6. Veranstaltungen mit Kooperationspartnern
Bei Veranstaltungen mit Kooperationspartnern ist die Höhe und Art der Beteiligung der Kooperationspartner einschließlich der Förderung, die die Partner gegebenenfalls von öffentlichen und privaten Zuschussgebern erhalten haben, aufzulisten.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV (gegebenenfalls die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, VV-Gk zu § 44 LHO), soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Die Bewilligungsbehörde für Zuwendungen ist das Landesverwaltungsamt.
7.3 Das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium erstellt nach fachlichen und pädagogischen Maßgaben auf der Grundlage eines Kriterienkataloges und einer Punktetabelle eine Prioritätenliste, auf deren Grundlage die Bewilligungsbehörde bescheidet.
7.4 Die Anträge sind schriftlich oder digital bis zum 15.12. des Vorjahres für das nachfolgende Kalenderjahr bei dem für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium und der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten:
a) Projekttitel,
b) Projektbeschreibung (Konzept),
c) Aussagen zur Zielgruppe,
d) Ort und Zeitraum der Durchführung,
e) Kosten und Finanzierungsplan.
8. Inkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.