Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse (Richtlinie forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse)
RdErl. des MULE vom 14.3.2017 – 42.1-64033
Bezug:
RdErl. des MLU vom 11.9.2013 (MBI. LSA S. 523), geändert durch Abschnitt 3 des RdErl. vom 6.5.2015 (MBI. LSA S. 178)
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt Zuwendungen zur Verbesserung der Bewirtschaftung von Waldflächen, zur Überwindung der Nachteile geringer Flächengröße, Besitzzersplitterung oder anderer Strukturmängel nach Maßgabe dieser Richtlinie und
a) der Landeshaushaltsordnung des Landes SachsenAnhalt vom 30.4.1991 (GVBI. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.3.2017 (GVBI. LSA S. 55), und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBI. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28.1.2013, MBI. LSA S. 73),
b) des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.7.1988 (BGBI. I S. 1055), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.10.2016 (BGBI. I S. 2231),
c) des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (1),
d) des Bundeswaldgesetzes vom 2.5.1975 (BGBI. I S.1037), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.1.2017 (BGBI. I S. 75),
e) des Landeswaldgesetzes Sachsen-Anhalt vom 25.2.2016 (GVBI. LSA S. 77),
f) der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen (ABI. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) und
g) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6.6.2016, MBI. LSA S. 383)
in den jeweils geltenden Fassungen.
1.2 Zuwendungszweck
Ziel der Maßnahmen ist die Überwindung struktureller Nachteile, insbesondere aus Kleinflächigkeit und Besitzzersplitterung durch überbetriebliche Zusammenarbeit im Rahmen forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse. Die Förderung dient dazu, ein eigenständiges und professionelles Tätigwerden der Zusammenschlüsse besonders unter Einbindung des Kleinprivatwaldes zu entwickeln. Darüber hinaus sollen die Produktions- und Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft angesichts der Konzentrationsprozesse auf der Abnehmerseite fortlaufend modernisiert werden. Durch die Anstellung von forstfachlich qualifizierten Personen in den forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen sollen die Waldbesitzer eine gute Beratung und Anleitung für die ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung und Weiterentwicklung der Wälder erhalten.
Die Zuwendungen werden gewährt mit Mitteln des Bundes und des Landes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind die in den Nummern 2.1 bis 2.5 genannten Projekte zur Verbesserung der Waldbewirtschaftung und Überwindung der Strukturhemmnisse. Eine kumulative Förderung der verschiedenen Projekte ist möglich. Ausnahmen sind in Nummer 2.6 Buchst. g und h geregelt.
2.1 Waldpflegevertrag
Ein Waldpflegevertrag ist die entgeltliche vertragliche Übernahme der Verwaltung von Mitgliedsflächen zur sachgemäßen und nachhaltigen Bewirtschaftung sowie zur Überwindung der strukturbedingten Bewirtschaftungshemmnisse im Privatwald.
Gefördert werden die Aufwendungen für die Vorbereitung, den Abschluss, die Organisation, die Erfüllung und die Verwaltung von Dienstleistungsverträgen einschließlich der betriebsbezogenen Beratung durch forstfachlich ausgebildetes Personal mit einem Festbetrag je Vertrag sowie je Hektar Fläche und Jahr.
2.2 Mitgliederinformation und -aktivierung
Förderfähig sind die Aufwendungen für Maßnahmen zur fachlichen Information und Aktivierung der Mitglieder oder der Mitgliederwerbung, wie regelmäßige Fachinformation, Mitgliederaktivierung und -werbung durch Druckerzeugnisse, über digitale Medien und Informationsveranstaltungen für Mitglieder sowie interessierte Waldbesitzer, mit einem Festbetrag bezogen auf neue und ordentliche Mitglieder.
2.3 Eigenständige, überbetriebliche Zusammenfassung und Koordinierung des Holzangebots
Gefördert werden die Aufwendungen für
a) die überbetriebliche Holzvermarktung durch Forstbetriebsgemeinschaften und durch forstwirtschaftliche Vereinigungen entsprechend der jeweiligen Aufgabenabgrenzung mit einem Festbetrag je Festmeter vermarkteter Holzmenge im jeweiligen Geschäftsjahr, oder
b) die Koordinierung des überregionalen Absatzes durch forstwirtschaftliche Vereinigungen durch Vorbereitung, Abschluss und Erfüllung von Rahmenverträgen, ebenfalls gefördert mit einem Festbetrag je Festmeter.
2.4 Professionalisierung von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen
Förderfähig sind die Aufwendungen für forstfachlich ausgebildetes Personal einschließlich des Aufwandes zur Erstellung eines Geschäftsplans zur Professionalisierung eines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses.
2.5 Förderung von Gutachten
Förderfähig sind Maßnahmen, die der Vorbereitung und Entwicklung gemeinschaftlicher Eigentums- und Bewirtschaftungsmodelle dienen. Zu den beihilfefähigen Kosten zählen, sofern sie forstwirtschaftliche Tätigkeiten betreffen, die Kosten von Studien über das betreffende Gebiet oder von Durchführbarkeitsstudien. Diese müssen zur Zielsetzung eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Organisationsstruktur durch eine gemeinsame Bewirtschaftung von mindestens zwei bestehenden forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen haben.
Zuwendungsfähig sind nachgewiesene Ausgaben für Leistungen von Dritten, das heißt von fachkundigen Unternehmen, Dienstleistern oder wissenschaftlichen Einrichtungen. Eigenleistungen sind nicht zuwendungsfähig.
2.6 Ausschluss der Förderung
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a) die Aufgabenerfüllung durch Dritte (außer bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.5), einschließlich öffentlicher Verwaltungen oder öffentlicher Betreuungsorganisationen;
b) Maßnahmen auf Waldflächen des Bundes und der Länder;
c) Maßnahmen auf Waldflächen, die außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt liegen;
d) Maßnahmen der Professionalisierung (Nummer 2.4) von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen, die bislang eine Förderung von Geschäftsführung, Waldpflegeverträgen oder Zusammenfassung des Holzangebots erhalten haben, es sei denn es handelt sich um eine Neugründung oder eine wesentliche Erweiterung;
e) Maßnahmen nach den Nummern 2.3 und 2.4 für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, bei denen weniger als 50 v.H. der Waldbesitzer oder der Waldbesitzer der angeschlossenen Zusammenschlüsse unter 20 Hektar Waldfläche besitzen;
f) Maßnahmen auf Grundstücken, die dem Einzelwaldbesitzer zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen wurden (gilt bei Nummer 2.5),
g) eine zeitgleiche Förderung von Maßnahmen nach Nummer 2.1 (Waldpflegevertrag) und Nummer 2.3 (Zusammenfassung und Koordinierung des Holzangebots),
h) eine zeitgleiche Förderung von Maßnahmen nach Nummer 2.4 (Professionalisierung) und Nummer 2.3 (Zusammenfassung des Holzangebots).
3. Zuwendungsempfänger
Gefördert werden anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Voraussetzungen für die Förderung eines Waldpflegevertrages (Nummer 2.1)
Voraussetzungen sind:
a) Abschluss eines schriftlichen Vertrages, der mindestens die Aufgaben der Verkehrssicherung, des Waldschutzes, die Erstellung jährlicher Betriebspläne, die Planung, Projektierung und Vorbereitung konkreter Forstarbeiten sowie deren Leitung und Kontrolle, Aufnahme, Sortierung und Erfassung des eingeschlagenen Holzes beinhaltet. Je Mitglied ist nur ein Vertrag förderfähig. Eine Förderung wird nur gewährt, wenn der Waldpflegevertrag im Kalenderjahr besteht.
b) Mindestlaufzeit von fünf Jahren;
c) Einbringen aller Mitgliedsflächen des Einzelwaldbesitzers; Ausnahmen sind zulässig, wenn dadurch Nachteile für die Bewirtschaftungsverhältnisse entstehen (geschlossene Arbeitsblöcke);
d) Anstellung von forstfachlich ausgebildetem Personal oder abweichend von Nummer 2.6 Buchst. a die Ausführung durch Dritte in notwendigem Umfang. Der notwendige Umfang ist nach den gegebenen Umständen im Einzelfall, insbesondere den wahrzunehmenden Aufgaben, der zugrundeliegenden Waldfläche, der Baumarten- und Altersklassenverteilung und dem voraussicht-lichen Holzeinschlag zu bemessen.
e) Meldung zu relevanten Entwicklungen im Bereich Waldschutz an das zuständige Betreuungsforstamt oder in das Waldschutzmeldeportal der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt;
f) Teilnahme des angestellten Personals an Informationsoder Schulungsveranstaltungen des Landes;
g) Führung und Vorlage eines elektronischen Mitgliederverzeichnisses.
4.2 Voraussetzungen für die Förderung von Mitgliederinformation und -aktivierung (Nummer 2.2)
Für den betreffenden Bewilligungszeitraum sind mindestens nachzuweisen:
a) eine Informationsveranstaltung für Waldbesitzer außerhalb regulärer Mitgliederversammlungen, wie Exkursionen zu forstfachlichen Themen,
b) Einrichtung einer Internetplattform, die den Mitgliedern Zugang gewährt,
c) mindestens zwei Informationsschreiben an die Mitglieder außer den regulären Ladungen oder Erstellung eines Flyers zur Information der Mitglieder und anderer Waldbesitzer und
d) Führung und Vorlage eines elektronischen Mitgliederverzeichnisses, in dem auch ehemalige Mitglieder nachgewiesen sind, die in den letzten fünf Jahren vor dem Förderantrag aus dem Zusammenschluss ausgetreten sind.
Die Förderung der Neuwerbung von Mitgliedern ist in den Fällen ausgeschlossen, in denen die Neumitglieder in den vergangenen fünf Jahren bereits Mitglied des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses waren. Sie ist auch ausgeschlossen, wenn es sich bei dem Zusammenschluss nur um eine Neugründung aus einem bereits früher bestehenden Zusammenschluss ohne wesentliche Veränderungen handelt.
4.3 Voraussetzungen für die Förderung der Zusammenfassung und Koordinierung des Holzangebots (Nummer 2.3)
Voraussetzungen sind:
a) Anstellung von forstfachlich ausgebildetem Personal oder von Personal, das für die Aufgabe der Bündelung oder Koordinierung des Holzangebots eine geeignete Qualifikation (beispielsweise im kaufmännischen Bereich) mitbringt;
b) Mindestvermarktungsmengen
aa) bei der eigenständigen Zusammenfassung des Holzangebots je Hektar Mitgliedsfläche mindestens drei Festmeter je Jahr und insgesamt je Jahr mindestens 2.000 Festmeter. Über Ausnahmen hiervon entscheidet das Ministerium im Einzelfall,
bb) bei Koordinierung des Holzangebots durch eine forstwirtschaftliche Vereinigung gilt eine Mindestvermarktungsmenge von 20.000 Festmeter je Jahr und
c) Führung und Vorlage eines elektronischen Mitgliederverzeichnisses.
Förderfähig ist ausschließlich die Holzmenge, die für die Mitglieder des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses vermarktet wird. Der jeweilige Fördersatz für die überbetriebliche Zusammenfassung oder für die Koordinierung des Holzabsatzes kann für die jeweilige Holzmenge durch Forstbetriebsgemeinschaften oder forstwirtschaftliche Vereinigungen nur einmal beantragt werden. Nicht in Festmeter verkaufte Holzmengen werden nach folgenden Faktoren in Festmeter umgerechnet:
a) 1 Raummeter = 0,7 Festmeter,
b) 1 Schüttraummeter Waldhackgut = 0,4 Festmeter,
c) 1 Tonne absolut trocken = 1,5 Festmeter.
Sortimente mit anderen Verkaufsmaßen werden nicht berücksichtigt.
4.4 Voraussetzungen für die Förderung der Professionalisierung von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen (Nummer 2.4)
Voraussetzungen sind:
a) die forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse erfüllen bislang nicht die Voraussetzungen für eine eigenständige Vermarktung der forstwirtschaftlichen Erzeugnisse oder die Übernahme der Bewirtschaftung von Mitgliedsflächen;
b) Anstellung von forstfachlich ausgebildetem Personal;
c) ein Geschäftsplan, der erkennen lässt, dass der forstwirtschaftliche Zusammenschluss wirtschaftliche, selbständige Existenzfähigkeit innerhalb des geförderten Zeitraums erreichen wird und
d) Führung eines elektronischen Mitgliederverzeichnisses. Gutachtliche Beurteilungskriterien in Bezug auf Absatz 1 Buchst. c sind eingebrachte Flächen der Mitglieder in Abhängigkeit von Ertragsniveau, Baumarten- und Altersklassenausstattung, Nutzungspotential und Nutzungsgrad, Eigentümerstruktur und Organisationsgrad. Voraussetzung ist jedoch eine Mindestfläche von 1.500 Hektar.
4.5 Voraussetzung für die Förderung von Gutachten (Nummer 2.5)
Voraussetzungen sind:
a) mindestens zwei forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse müssen gemeinsam ein Gutachten in Auftrag geben und
b) Führung und Vorlage von elektronischen Mitgliederverzeichnissen.
4.6 Bagatellgrenze
Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist nur möglich, wenn die Höhe der Zuwendung mindestens 500 Euro je Antrag auf Gewährung einer Zuwendung beträgt.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart:
Projektförderung.
5.2 Finanzierungsart:
Die Zuwendung erfolgt als
a) Festbetragsfinanzierung für Waldpflegevertrag, Mitgliederinformation und -aktivierung sowie Zusammenfassung und Koordinierung des Holzangebots;
b) Anteilfinanzierung für die Förderung der Professionalisierung und der Gutachten.
5.3 Form der Zuwendung:
Nicht rückzahlbare Zuwendung.
5.4 Höhe der Zuwendung:
Die Höhe der Zuwendung beträgt:
a) für Waldpflegeverträge (Nummer 2.1):
aa) 120 Euro je Vertrag und Jahr für Verträge mit einer Fläche von bis zu zwei Hektar;
bb) 60 Euro je Hektar und Jahr für Verträge mit einer Fläche von mehr als zwei bis zehn Hektar;
cc) 30 Euro je Hektar und Jahr für Verträge mit einer Fläche von mehr als zehn bis 50 Hektar;
dd) 15 Euro je Hektar und Jahr für Verträge mit einer Fläche von mehr als 50 bis 100 Hektar;
ee) 7 Euro je Hektar und Jahr für Verträge mit einer Fläche von mehr als 100 bis 200 Hektar.
maximal jedoch im Durchschnitt 50 Euro je Hektar und Jahr für die insgesamt zur Förderung beantragten Flächen, in den ersten von fünf Jahren ab Förderbeginn und maximal 35 Euro je Hektar und Jahr ab dem sechsten Jahr nach Förderbeginn bis zum Ende der Förderung.
b) für Mitgliederinformation und-aktivierung (Nummer 2.2):
aa) für jedes nachgewiesene neue Mitglied im Jahr nach dem Beitritt 50 Euro;
bb) für jedes andere ordentliche Mitglied je Jahr 10 Euro;
cc) bei Neugründung aus mindestens zwei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen im ersten Antragsjahr nach der Gründung 30 Euro je Mitglied oder
dd) bei wesentlicher Erweiterung für die neu angeschlossenen Mitglieder im ersten Antragsjahr nach dem Beitritt 30 Euro je Mitglied, sofern die Erweiterung auf die Auflösung eines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses im Jahr zuvor zurückgeht und die neuen Mitglieder aus dem aufgelösten Zusammenschluss stammen.
c) für die Zusammenfassung und Koordinierung des Holzangebots (Nummer 2.3):
aa) bei eigenständiger Zusammenfassung 2 Euro je Festmeter;
bb) bei Koordinierung des Holzabsatzes durch Rahmenverträge nach Nummer 2.3 Buchst. b beträgt der Fördersatz 0,20 Euro je Festmeter.
d) für die Professionalisierung (Nummer 2.4):
aa) im ersten Jahr 90 v.H.;
bb) im zweiten Jahr 80 v.H.;
cc) im dritten Jahr 70 v.H.;
dd) im vierten Jahr 60 v.H. und
ee) im fünften Jahr 50 v.H.
der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.
e) für die Förderung von Gutachten (Nummer 2.5):
80 v. H. der nachgewiesenen Kosten ohne Umsatzsteuer, maximal jedoch 3 000 Euro (förderfähiger Höchstsatz je Gutachten).
Die Umsatzsteuer gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.5 Dauer der Maßnahmen
Die Förderung von Waldpflegevertrag und Mitgliederinformation und -aktivierung kann für einen Zeitraum von jeweils bis zu zehn Jahren, die Förderung der Professionalisierung für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren gewährt werden. Die Förderung der Zusammenfassung und Koordinierung des Holzangebots (bis 2013 Mobilisierungsprämie für Holz) kann für eine Gesamtdauer von 20 Jahren in Anspruch genommen werden. Maßnahmen der Geschäftsführung die letztmalig zum Antragsstichtag 2016 bewilligt worden sind, werden auf die Dauer nach Satz 2 angerechnet. Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.4 werden die Jahre, in denen seit der Erstbewilligung zwischenzeitlich keine Förderung in Anspruch genommen wurde, bei den Zeiträumen nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet.
Ein Wechsel von Nummer 2.3 (Zusammenfassung des Holzangebots) zu Nummer 2.1 (Waldpflegeverträge) ist einmal möglich, umgekehrt nicht.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden als „De-minimis”-Beihilfen gewährt. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013. Die Gesamtsumme aller gewährten „De-minimis”-Beihilfen darf 200.000 Euro, bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren je Zuwendungsempfänger nicht übersteigen. Zusammenschlüsse, die sich zur Umgehung des Schwellenwerts aufspalten, sind nicht förderfähig.
Die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen, soweit nicht auf Grund dieser Richtlinie im Zuwendungsbescheid abweichende Regelungen getroffen werden.
Der Zuwendungsempfänger ist während des Verpflichtungszeitraums verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Auszahlung oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen oder die für die Rückforderung der Zuwendung erheblich sind.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, eine Überprüfung der beantragten Maßnahme durch die zuständige Behörde des Bundes und des Landes sowie der Rechnungshöfe zuzulassen und deren Beauftragten auf Verlangen Einsicht in die förderrelevanten Unterlagen zu gewähren.
Der Auftrag zur Erstellung von Gutachten nach Nummer 2.5 darf nicht an die öffentliche Verwaltung oder mit ihr verbundene öffentliche Einrichtungen oder Betriebe vergeben werden.
Das Gutachten muss mindestens enthalten:
a) einen Situationsbericht zur Naturalausstattung der Mitgliedsflächen (über Stichprobenverfahren), Besonderheiten (beispielsweise zur Waldschutzsituation);
b) eine Lagebeschreibung der Mitgliedsflächen, Angaben zum regionalen Klima, Wuchsgebiete, Lage in Schutzgebieten;
c) eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, Kostenmodelle, Risikobewertung;
d) Zielanalyse und Handlungsempfehlungen.
Die Zuwendung ist zurück zu erstatten, wenn während der Dauer nach Nummer 5.5 oder drei Jahre ab der letztmaligen Zahlung der forstwirtschaftliche Zusammenschluss aufgelöst wird, ohne dass die Mitgliedsflächen in eine Neugründung oder Erweiterung nach den Nummern 8.6 und 8.7 einfließen. Die Rückerstattung erfolgt in Höhe der zwei letztmalig gezahlten Fördersummen je Jahr. Der forstwirtschaftliche Zusammenschluss ist verpflichtet, die Bewilligungsbehörde schriftlich über die Auflösung des Zusammenschlusses in Kenntnis zu setzen.
7. Anweisung zum Verfahren
Für die Bewilligung, Auszahlung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Bewilligungsbehörde ist das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark.
Die Antragsstellung erfolgt stichtagsbezogen. Der schriftliche Antrag auf Bewilligung der Zuwendung ist unter Verwendung eines landeseinheitlichen Vordrucks zu stellen. Die Antragsunterlagen, das Rechnungsblatt sowie das Merkblatt zur Richtlinie sind bei der Bewilligungsbehörde erhältlich und im Internet unter http://www.elaisa.sachsen-anhalt.de eingestellt.
Über die Anträge wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel entschieden. Entsprechende Kürzungen bei den Fördersätzen sind möglich. Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid.
Für die Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 2.3 und 2.4 können auf schriftlichen Antrag Teilauszahlungen geleistet werden.
Die Auszahlung erfolgt auf schriftlichen Antrag auf die von dem Zuwendungsempfänger im Stammdatenbogen angegebene Bankverbindung.
Die Zuwendungen sind Subventionen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit dem Subventionsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 9.10.1992 (GVBI. LSA S. 724). Zu den subventionserheblichen Tatsachen gehören insbesondere die Angaben im Antrag und im Verwendungsnachweis, einschließlich der dazugehörigen Anlagen sowie die Sachverhalte, die eine Mitteilungspflicht nach Nummer 5 ANBest-P begründen.
Abweichend von Nummer 3.1 ANBest-P (private Antragsteller) wird in Anlehnung an § 3 Abs. 6 der Vergabeund Vertragsordnung für Leistungen-Teil A (VOL/A, BAnz 2009, Beilage Nr. 196a, S. 1) bei Losen bis 500 Euro ohne Umsatzsteuer der Direktkauf zugelassen. Die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten (Vorlage Marktrecherche mit Preisvergleich von mindestens drei Anbietern).
8. Fachdefinitionen
8.1 Als forstfachlich ausgebildetes Personal gelten grundsätzlich Absolventen der forstwirtschaftlichen und der forstwissenschaftlichen Ausbildungsstätten, Forsttechniker sowie, bezogen auf den jeweiligen Einsatzbereich, gleichwertige fachliche Qualifikationen (beispielsweise im kaufmännischen Bereich).
8.2 Unter Anstellung gelten alle Arbeitsverhältnisse, die der Zuwendungsempfänger mit forstfachlich ausgebildetem Personal selbst oder durch eine Organisation, deren Mitglied oder Miteigentümer er ist, abschließt. Der Anstellung gleichgestellt sind Verträge zur Personalüberlassung, soweit der Zuwendungsempfänger gegenüber dem überlassenen Personal unmittelbar weisungsbefugt ist. Die Anstellung forstfachlich ausgebildeten Personals kann auch durch mehrere forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse auf der Basis einer Kooperationsvereinbarung gemeinsam erfolgen.
8.3 Mitglieder eines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses sind Eigentümer und Pächterforstlicher Flächen, die ihre Waldflächen unmittelbar in den Zusammenschluss einbringen. Mitglieder sind auch die Anteilseigner an altrechtlichen Gemeinschaftsforsten sowie Waldeigentümer, die ihre Flächen zur vereinfachten Abrechnung gemeinschaftlich bewirtschaften.
8.4 Als Vermarktung gelten alle Arbeiten, die nach erfolgtem Holzaufmaß oder Bereitstellung ausgehaltener Sortimente am Abfuhrweg der Vorbereitung und Durchführung des Holzverkaufes einschließlich der Verbuchung dienen.
8.5 Als Dritte gelten Forstdienstleister mit forstfachlich ausgebildetem Personal. Hierzu gehören grundsätzlich Absolventen der forstwirtschaftlichen und der forstwissenschaftlichen Ausbildungsstätten und Forsttechniker.
8.6 Bei Neugründungen ist eine Förderung der Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 2.2, 2.3 Buchst. a und Nummer 2.4 möglich, wenn die Mindestfläche nach Neugründung zunächst mindestens 1.500 Hektar beträgt. Die neue Mitgliedsfläche muss mindestens 60 v.H, der bisherigen Mitgliedsfläche der sich auflösenden Zusammenschlüsse entsprechen.
8.7 Eine wesentliche Erweiterung liegt vor, wenn sich die Mitgliederzahl des Zusammenschlusses um mindestens 30 v. H. erhöht und gleichzeitig die Mindestvermarktungsmengen nach Nummer 4.3 Buchst. b erreicht werden.
9. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft.