Förderprogramm

Förderung der inhaltlichen Arbeit in Frauenhäusern und deren ambulanten Beratungsstellen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales, Frauenförderung
Fördergebiet:
Sachsen-Anhalt
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt

Ansprechpunkt:

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Landesjugendamt

Referat 502

Ernst-Kamieth-Straße 2

06112 Halle (Saale)

Weiterführende Links:
Frauenförderung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Träger eines Frauenhauses Unterstützung bei der Durchführung von Hilfe- und Unterstützungsangeboten benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als Träger eines Frauenhauses bei Ihrer inhaltlichen Arbeit und beim Betrieb Ihrer ambulanten Beratungsstellen.

Sie erhalten die Förderung für Ihre Personal- und sächlichen Verwaltungsausgaben einschließlich Ausgaben für das Hauswirtschafts- und Gebäudemanagement in folgenden Bereichen:

  • geschützter Wohnbereich, der von Gewalt bedrohten oder betroffenen Frauen und Kindern Schutz und Sicherheit bietet,
  • psychosoziale und sozialpädagogische Beratung und Begleitung während und nach dem Aufenthalt im Frauenhaus,
  • Betreuungs- und Hilfsangebote für Kinder, die in Ihrem Frauenhaus untergebracht sind,
  • einzelfallbezogene Beratung und Unterstützung ohne Aufenthalt im Frauenhaus,
  • Prävention durch Information und Vernetzung aller einzubeziehenden Institutionen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt für kommunale Träger

  • für ein Frauenhaus mit 4 Belegungsplätzen bis zu EUR 104.806,
  • bei einer Erhöhung der Aufnahmekapazität für die Plätze 5 bis 7 und ab 9 je Belegungsplatz jährlich EUR 12.473,
  • für ein Frauenhaus mit 8 Belegungsplätzen bis zu EUR 203.684 sowie
  • für regelmäßig angebotene ambulante Beratungen bei Vorhalten einer zusätzlichen Fachkraft bis EUR 24.328,

und für freie Träger

  • für ein Frauenhaus mit 4 Belegungsplätzen bis zu EUR 138.769,
  • für ein Frauenhaus mit 6 Belegungsplätzen bis zu EUR 154.157,
  • bei einer Erhöhung der Aufnahmekapazität für die Plätze 7 und ab 9 je Belegungsplatz EUR 12.473,
  • für ein Frauenhaus mit 8 Belegungsplätzen bis zu EUR 222.894 sowie
  • für eine ambulante Beratungsstelle bis zu EUR 32.508.

Richten Sie Ihren Antrag bitte mindestens 2 Monate vor Beginn des geplanten Förderzeitraumes an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Referat 502.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Sachsen-Anhalt, die Träger eines in Sachsen-Anhalt gelegenen Frauenhauses sind.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Der örtliche Träger der Sozialhilfe muss anerkannt haben, dass ein Bedarf besteht und dass Sie die personellen und materiellen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung erfüllen.
  • Ihr Frauenhaus muss Belegungsplätze für mindestens 4 Frauen und ihre Kinder bereitstellen.
  • Sie müssen den folgenden personellen Mindeststandard gewährleisten:
    • Fachkräfte mit 1,5 Vollzeitäquivalenten (VzÄ) für ein Frauenhaus mit 4 Belegungsplätzen,
    • für jeden weiteren Belegungsplatz weitere 0,125 VzÄ,
    • ab 8 Belegungsplätzen 3,0 VzÄ,
    • Fachkräfte mit 0,75 VzÄ für ambulant tätige Beratungsstellen.
  • Sie müssen
    • mindestens eine Sozialarbeiterin oder Sozialpädagogin (mit Fachhochschulabschluss, Bachelor oder Master) mit staatlicher Anerkennung und „Fachkräfte für soziale Arbeit“ mit staatlicher Anerkennung beschäftigen,
    • die Finanzierung der Erhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Investitionskosten mittel- bis langfristig sichern und
    • normalerweise eine finanzielle Eigenbeteiligung von mindestens 10 Prozent der Zuwendung erbringen (für Sie als kommunalen Träger verpflichtend).
  • Erheben Sie eine Kostenbeteiligung von mehr als EUR 15,00 pro Tag für die Nutzung Ihrer Einrichtung, müssen Sie die Notwendigkeit gegenüber dem zuständigen Ministerium begründen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der inhaltlichen Arbeit in den Frauenhäusern und deren ambulanten Beratungsstellen

RdErl. des MS vom 15. Dezember 2022 – Referat 56-43196
[geändert durch RdErl. des MS vom 13. Dezember 2023 – 56-43196]
Bezug: RdErl. des MJ vom 10. Februar 2012 (MBl. LSA S. 93),
zuletzt geändert durch RdErl. vom 21. September 2017 (MBl. LSA S. 651)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen an Träger von Frauenhäusern nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201, 204), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, 281, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBl. LSA S. 198) in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBl. LSA S. 383, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022, MBl. LSA S. 510) in der jeweils geltenden Fassung.

1.2 Ziel der Förderung ist es, durch Hilfs- und Unterstützungsangebote sowie Präventivmaßnahmen Gewalt gegen Frauen und Kinder zu bekämpfen und Frauen eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4 Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haben ihrerseits angemessene Zuwendungen für die Einrichtungen unabhängig von der Erstattung von Unterbringungskosten für die Betroffenen und ihre Kinder und der Höhe der bewilligten Landesmittel zu gewähren.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die inhaltliche Arbeit in Frauenhäusern und in den ambulant tätigen Beratungsstellen des Frauenhauses.

3. Frauenhäuser

3.1 Grundsatz

Jeder von psychischer, physischer und von sexueller und häuslicher Gewalt sowie Stalking bedrohten oder betroffenen Frau und ihren Kindern ist unabhängig vom Wohnort Schutz, Beratung, Begleitung und Unterstützung zu gewähren. Die betroffenen Frauen sind über das Hilfsangebot zu informieren, ihnen sind Wege zur Beendigung der Gewaltprozesse aufzuzeigen und sie haben zu jeder Zeit akute Krisenvermittlung zu erhalten. Im Rahmen der Präventionsarbeit ist über häusliche Gewalt und Hilfsangebote zu informieren. Dabei werden den betroffenen Frauen Handlungsoptionen zu deren Vermeidung und Beendigung vermittelt. Müssen von Gewalt betroffene Frauen für die Nutzung eine Eigenbeteiligung von mehr als 15 Euro pro Tag zahlen, hat der Träger des Frauenhauses die Notwendigkeit dieser Kostenbeteiligung gegenüber dem zuständigen Ministerium zu begründen.

3.2 Aufgaben

3.2.1 Schutz und Sicherheit

In Frauenhäusern ist ein geschützter und gesicherter Wohnbereich ausschließlich für von Gewalt bedrohte oder betroffene Frauen und ihre Kinder vorzuhalten, der diese vor weiterer Misshandlung bewahren soll.

3.2.2 Beratung und Begleitung

Durch psychosoziale und sozialpädagogische Beratung während und nach dem Aufenthalt im Frauenhaus sind mit den Frauen gemeinsam Lösungsmöglichkeiten mit dem Ziel zu erarbeiten, ihnen ein Leben ohne Gewalt zu ermöglichen. Unter Einbeziehung spezialisierter Dienste und Beratungsangebote ist ihnen Hilfe zur Umsetzung dieses Ziels anzubieten. Frauen sind während ihres gesamten Aufenthalts im Frauenhaus zu begleiten. Ziel ist ihre psychosoziale Situation zu verbessern und die erforderliche Unterstützung zum Aufbau eines eigenverantwortlichen, gewaltfreien Lebens zu gewährleisten. Es gelten die anerkannten Qualitätskriterien für Frauenhäuser und ambulante Beratungsstellen. Die Qualitätskriterien Frauenhäuser und ambulante Beratungsstellen sind verpflichtender Bestandteil des Zuwendungsbescheides.

3.3.3 Betreuungs- und Hilfsangebote für in Frauenhäusern untergebrachte Kinder

Den Kindern sollen altersgerechte individuelle und bedarfsgerechte Beratungen im Rahmen von Gruppen- und Einzelfallarbeit unterbreitet werden. Sie erhalten Unterstützung bei der Aufarbeitung der Gewalterfahrungen, bei Sorge- und Umgangskonflikten, bei der Erarbeitung alternativer Konfliktlösungs- und Bewältigungsstrategien. Ziel dieser sozialpädagogischen Arbeit ist es, Gewaltkreisläufe zu durchbrechen, um ein Leben ohne Gewalt zu ermöglichen. Darüber hinaus soll das Selbstbewusstsein der Kinder gestärkt werden. Die darauf bezogenen Qualitätsstandards sind mit den Anforderungen an eine Personalstelle für die Arbeit mit Kindern als Bestandteil des Zuwendungsbescheides festzulegen.

3.3.4 Beratung und Unterstützung ohne Aufenthalt im Frauenhaus

Es hat eine einzelfallbezogene Beratung und Unterstützung zu erfolgen. Unabhängig von einem Aufenthalt im Frauenhaus ist Beratung für von häuslicher Gewalt und Stalking betroffene oder bedrohte Frauen anzubieten.

3.3.5 Prävention

Durch Öffentlichkeitsarbeit soll zur Thematik der häuslichen Gewalt und über das Hilfsangebot sowie über die Arbeit des Frauenhauses informiert werden. Durch eine kooperative Vernetzungs- und Gremienarbeit sind in der Sache bedeutsame Institutionen für die Problematik zu sensibilisieren und fachspezifische Handlungsfähigkeit zu vermitteln.

4. Ambulant tätige Beratungsstelle des Frauenhauses

4.1 Grundsatz

Jeder von häuslicher Gewalt und Stalking betroffenen Frau sowie deren Angehörigen, Bezugspersonen und professionellen Helferinnen und Helfern sind Beratung, Begleitung und Unterstützung anzubieten.

4.2 Aufgaben

4.2.1 Beratung, Begleitung und Unterstützung ohne oder nach einem Aufenthalt im Frauenhaus

Beratung ist unabhängig von oder nach einem Aufenthalt im Frauenhaus für von häuslicher Gewalt sowie Stalking betroffene oder bedrohte Frauen und deren Unterstützungspersonen anzubieten. Durch eine individuelle psychosoziale und sozialpädagogische Beratung sind gemeinsam mit den Frauen Lösungsmöglichkeiten unter Einbeziehung weiterer vorhandener spezialisierter Dienste zu erarbeiten und Hilfe bei deren Umsetzung zu leisten. Durch eine fallbezogene Zusammenarbeit in vernetzten Strukturen ist eine mit den Betroffenen abgestimmte, ganzheitliche und umfassend professionelle Unterstützung mit dem Ziel anzubieten, den Aufbau eines selbstverantwortlichen, gewaltfreien Lebens zu ermöglichen.

4.2.2 Prävention

Durch Angebote zur Fortbildung sind fachspezifisches Wissen zu transportieren und Handlungsfähigkeit zu vermitteln. Die Angebote haben auf zielgruppen- und themenspezifischen Konzepten aufzubauen.

5. Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende können gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Sachsen-Anhalt sein, die ein in Sachsen-Anhalt gelegenes Frauenhaus betreiben.

6. Zuwendungsvoraussetzungen

6.1 Anerkennung

Die Förderung bedingt, dass der örtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich das Frauenhaus und deren ambulant tätige Beratungsstelle befinden, einen vorhandenen Bedarf sowie die personellen und sächlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung anerkannt hat. Das Frauenhaus muss über eine Aufnahmefähigkeit von Belegungsplätzen für mindestens vier Frauen und ihren Kindern verfügen.

6.2 Barrierefreie Nutzung

Bei einem Neubau oder Umzug in ein anderes Gebäude muss eine barrierefreie Nutzung zuschussneutral nach dieser Richtlinie in Verantwortung des Trägers sichergestellt werden. Bei einem Umbau, oder einer Kapazitätserweiterung ist grundsätzlich eine barrierefreie Nutzung zuschussneutral nach dieser Richtlinie in Verantwortung des Trägers des Frauenhauses sicherzustellen. Die baurechtlichen Bestimmungen bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

6.3 Aufnahmefähigkeit

Die Aufnahmefähigkeit der Frauenhäuser ist dem tatsächlichen Bedarf anzupassen. Beträgt die Belegung des Frauenhauses über einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des letzten Bescheidzeitraumes, im Durchschnitt mehr als 90 v.H. oder weniger als 50 v.H., ist in Abstimmung mit dem örtlichen Sozialhilfeträger und dem Zuwendungsgeber eine Kapazitätsanpassung entsprechend dem sich abzeichnenden Bedarf vorzunehmen. Hiervon kann im begründeten Einzelfall in Abstimmung mit dem Träger der örtlichen Sozialhilfe und dem Zuwendungsgeber vorübergehend abgewichen werden.

6.4 Personeller Mindeststandard

6.4.1 Für ein Frauenhaus mit vier Belegungsplätzen für Frauen und ihre Kinder sind 2,0 Vollzeitäquivalente (VzÄ) an Fachkräften vorzuhalten. Hiervon sind 0,5 Vollzeitäquivalente in der Regel für die Aufgaben nach Nummer 3.2.3 vorzusehen. Für jeden weiteren Belegungsplatz für Frauen erhöht sich der Fachkräfteanteil um 0,125 Vollzeitäquivalente. Ab acht Belegungsplätzen sind 3,0 Vollzeitäquivalente vorzuhalten. Für jeden weiteren Belegungsplatz für Frauen erhöht sich der Fachkräfteanteil wiederum um 0,125 Vollzeitäquivalente.

6.4.2 Für die ambulant tätige Beratungsstelle des Frauenhauses sind sowohl für Außensprechstunden an verschiedenen Standorten mit festen Öffnungszeiten als auch für mobile Beratung an vereinbarten Treffpunkten höchstens 0,75 Vollzeitäquivalente an Fachkräften vorzuhalten.

6.5 Fachkräfte

Als Fachkräfte sind in Frauenhäusern und in deren ambulant tätiger Beratungsstelle mindestens eine Sozialarbeiterin oder Sozialpädagogin (FH, B.A., M.A.) mit staatlicher Anerkennung und Fachkräfte mit dem Abschluss „Fachkraft für soziale Arbeit“ mit staatlicher Anerkennung zu beschäftigen. Die zweite und jede weitere Fachkraft kann auch über eine andere für die Aufgabenerfüllung qualifizierte universitäre oder Fachhochschulausbildung verfügen. Bereits vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie bestehende Arbeitsverträge sind von dieser Regelung ausgenommen. Abweichungen können in begründeten Ausnahmefällen in Absprache mit der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium zugelassen werden.

6.6 Ausgaben

Als zuwendungsfähig werden Ausgaben für Personal, gemäß Nummer 6.4, und die sächlichen Verwaltungsausgaben für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Einrichtung, darunter für Geschäftsbedarf, Verbrauchsmittel, Fortbildung, Präventions-, Öffentlichkeits- und Netzwerksarbeit sowie Supervision anerkannt. Des Weiteren werden Ausgaben für das Hauswirtschafts- und Gebäudemanagement, die als Personal- oder Sachkosten entstehen können, als zuwendungsfähig anerkannt. Als Personalkosten werden höchstens 0,5 Vollzeitäquivalente für ein Frauenhaus mit vier Belegungsplätzen für Frauen und ihre Kinder, höchstens 0,75 Vollzeitäquivalente für Frauenhäuser mit sechs Belegungsplätzen für Frauen und ihre Kinder und höchstens 1,0 Vollzeitäquivalente für Frauenhäuser ab acht Belegungsplätzen für Frauen und ihre Kinder als zuwendungsfähig anerkannt.

6.7 Vergütung

Der Zuwendungsempfangende ist verpflichtet, bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen dem Personal gemäß Nummer 6.5 eine angemessene Vergütung zu zahlen. Eine angemessene Vergütung liegt vor, wenn eine dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vergleichbare Vergütung erfolgt. Abweichungen hiervon können nur in begründeten Einzelfällen in Absprache mit der Bewilligungsbehörde sowie nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Ministerium zugelassen werden.

6.8 Finanzierung

Eine gesicherte Gesamtfinanzierung ist Voraussetzung für die anteilige Landesförderung. Der Zuwendungsempfangende hat dafür zu sorgen, dass die Finanzierung der Erhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Investitionskosten mittel- bis langfristig gesichert ist. Der Eigenanteil des Zuwendungsempfangenden in kommunaler Trägerschaft beträgt mindestens 10 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Der Eigenanteil des Zuwendungsempfangenden in freier Trägerschaft soll in der Regel in Höhe von 10 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben durch Eigen- oder Drittmittel erbracht werden.

6.9 Fortentwicklung

Der Zuwendungsempfangende entwickelt im aktiven Erfahrungsaustausch mit dem Zuwendungsgeber qualitativ und quantitativ Ergebniskennziffern fort.

6.10 Erhebungsbogen

Der Bewilligungsbehörde sind jährlich bis zum 15. Februar die statistischen Angaben anhand des vom Zuwendungsgeber zugrunde gelegten Erhebungsbogens vorzulegen.

7. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

7.1 Die Zuwendung wird in einem Zuwendungsbescheid geregelt, welcher die Qualitätsstandards, die Aufgaben des Zuwendungsempfangenden, die Qualität der Aufgabenerfüllung sowie die Anweisungen zum Zuwendungsverfahren enthält.

7.2 Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren, zweckgebundenen Zuschusses im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Der Zuschuss setzt sich zusammen aus einem pauschalen Festbetrag zur Finanzierung der Personalausgaben für die Fachkräfte und gegebebenfalls für die Hauswirtschaftung und den Sachausgaben nach Nummer 6.6. Eine Zuwendung für Ausgaben für Hauswirtschaft- und Gebäudemanagement entfällt ganz oder teilweise, soweit Leistungen bereits für denselben Zweck durch die Europäische Union, den Bund, das Land oder die Kommunen gewährt werden. Dies gilt auch für Förderungen, die bereits im Vorfeld in einer anderen Form als eine Zuwendung zur Verfügung gestellt werden.

7.3 Die jährliche Zuwendung für Personal- und Sachausgaben ist auf die sich aus der Anlage ergebenden Höchstbeträge begrenzt.

Bemessungsgrundlage für die förderfähigen Personalausgaben ist der Umfang und die Art der von den Fachkräften nach Nummer 6.5 oder Nummer 6.6 zu leistenden Tätigkeit. Für die Anerkennung der zuwendungsfähigen Personalausgaben sind die Pauschalwerte gemäß Abschnitt 2 Nr. 4.2.1 in Verbindung mit Nr. 4.2.3 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses anzuwenden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 6.5 Satz 1 und Satz 2 ist die Qualitätsstufe c (für Beschäftigte mit schwierigen und selbstständigen Tätigkeiten, für die in der Regel ein Hochschulstudium erforderlich ist) anzuwenden. Beim Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 6.6 Satz 2 ist die Qualitätsstufe e (für Beschäftigte mit einfachen Fähigkeiten, für die aber Fachwissen erforderlich ist – angelernte Kräfte) anzuwenden.

Neben Pauschalen für die Personalausgaben, werden die im Rahmen der Tätigkeit tatsächlich entstandenen Sachausgaben anerkannt.

7.4 Die Fortführung der Zuwendung wird nur gewährt, wenn der von einer kommunalen Gebietskörperschaft an den Träger gewährte Finanzierungsanteil mindestens in der bisherigen Höhe bestehen bleibt.

8. Verfahren

8.1 Bewilligungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Anträge sind dort vom Träger des Frauenhauses mindestens zwei Monate vor Beginn des geplanten Förderzeitraumes unter Verwendung des vorgeschriebenen Formblattes zu stellen.

8.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (gegebenenfalls die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu § 44 LHO), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8.3 Für die Ausgaben für Personal innerhalb der Pauschale wird auf eine detaillierte Abrechnung der tatsächlichen Ausgaben verzichtet. Maßgeblich sind der Nachweis des Umfanges der Tätigkeit sowie der Nachweis der für die Ausführung der Tätigkeit erforderlichen Qualifikation oder Berufserfahrung. Eine zusätzliche Prüfung der Einhaltung des Besserstellungsverbotes erübrigt sich.

9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft.

Anlage
(zu Nummer 7.3 Abs. 1)

Höchstbeträge für die jährliche Zuwendung für Personal- und Sachausgaben

1. Der Zuwendungsgeber gewährt kommunalen Trägern eine Zuwendung ab dem Jahr 2024

a) für ein Frauenhaus mit einer Aufnahmekapazität von Belegungsplätzen für vier Frauen und deren Kinder in Höhe von bis zu 104.806 Euro,

b) bei einer Erhöhung der Aufnahmekapazität für die Plätze 5 bis 7 und ab 9 je Belegungsplatz für Frauen in Höhe von jährlich 12.473 Euro,

c) für ein Frauenhaus mit einer Aufnahmekapazität von Belegungsplätzen für acht Frauen und deren Kinder in Höhe von bis zu 203.684 Euro und

d) für außerhalb des Frauenhauses regelmäßig angebotene ambulante Beratungen bei Vorhalten einer zusätzlichen Fachkraft nach Nummer 6.5 in Höhe von bis zu 24.328 Euro.

2. Der Zuwendungsgeber gewährt freien Trägern eine Zuwendung ab dem Jahr 2024

a) für ein Frauenhaus mit einer Aufnahmekapazität von Belegungsplätzen für vier Frauen und deren Kinder in Höhe von bis zu 138.769 Euro,

b) für ein Frauenhaus mit einer Aufnahmekapazität von Belegungsplätzen für sechs Frauen und deren Kinder in Höhe von bis zu 154.157 Euro,

c) bei einer Erhöhung der Aufnahmekapazität für die Plätze 7 und ab 9 je Belegungsplatz für Frauen in Höhe 12.473 Euro,

d) für ein Frauenhaus mit einer Aufnahmekapazität von Belegungsplätzen für acht Frauen und deren Kinder in Höhe von bis zu 222.894 Euro und

e) für eine ambulante Beratungsstelle in Höhe von bis zu 32.508 Euro.

 

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?