Richtlinie
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von FuE-Projekten (Einzel-, Gemeinschafts- und Verbundvorhaben), von Prozess- und Organisationsinnovationen sowie Maßnahmen des Wissens- und Technologietransfers (FuE Richtlinien)
Erl. des MWL vom 22. August 2023 – 22-46812-2
Abschnitt 1
Rechtlicher Rahmen
1. Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck, Begriffsbestimmungen
1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt auf der Grundlage
a) der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABI. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, L 450 vom 16.12.2021, S. 158, L 241 vom 19.9.2022, S. 16, L 56 vom 2.3.2023, S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/435 (ABI. L 63 vom 28.2.2023, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung sowie der hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegierten Verordnung und Durchführungsverordnung;
b) der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60, L 13 vom 20.1.2022, S. 74), in der jeweils geltenden Fassung;
c) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung;
d) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201, 204), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBI. LSA S. 198) in der jeweils geltenden Fassung;
e) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBl. LSA S. 383, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022, MBI. LSA S. 510) in der jeweils geltenden Fassung;
f) des Mittelstandsförderungsgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2021 (GVBl. LSA S. 430) in der jeweils geltenden Fassung
sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien, dem EFRE/JTF Programm 2021–2027 Sachsen-Anhalt sowie den Erlassen der EU-Verwaltungsbehörde für den EFRE/ESF+/JTF für die Förderperiode 2021 bis 2027 Zuwendungen zu den Ausgaben für Maßnahmen, die auf Produkt- und Verfahrensinnovationen, auf Prozess- und Organisationsinnovationen sowie auf die Aufrechterhaltung leistungsfähiger Forschungspotentiale gerichtet sind. Gefördert werden Einzel-, Gemeinschafts- sowie Verbundprojekte. Gefördert werden bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) Patent- und Schutzrechtsanmeldungen, die im Rahmen dieser Projekte erarbeitet werden.
1.2 Innovative Produkte und Verfahren bilden eine wesentliche Voraussetzung für das betriebliche Wachstum und die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit. Kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sindTräger innovativer Prozesse. Zweck der Förderung ist es, das mit einem hohen technischen Risiko einhergehende finanzielle Risiko von Forschungs- und Entwicklungsleistungen zu mindern, um auf diese Weise einen Anreiz für die Entwicklung neuer Produkte und Verfahren zu geben. Die Förderung soll dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit und die Innovationskraft von Unternehmen des Landes Sachsen-Anhalt zu erhöhen. Die Förderung dient im Ergebnis der Stärkung der Wirtschaftskraft des Landes sowie der Schaffung neuer und der Sicherung bestehender Arbeitsplätze.
Ein weiteres Ziel der Förderung ist es, die Kooperation von kleinen und mittleren Unternehmen mit Forschungsabteilungen aus Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Forschungsgruppen aus Universitäten und Fachhochschulen bei der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklungsvorhaben zu verbessern. Dadurch wird insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen eine Hilfestellung beim Einstieg in die Forschung und Entwicklung sowie bei der Realisierung zukunftsorientierter innovativer Lösungen gegeben. Das zielgerichtete und arbeitsteilige Zusammenwirken der Gemeinschafts- und Verbundpartner soll das verfügbare Potential im Bereich von Forschung und Entwicklung (FuE), vor allem auch der öffentlich finanzierten Forschungsinfrastruktur, besser ausschöpfen und den Technologietransfer intensivieren.
Die wirtschaftlichen Aktivitäten und die Innovationsdynamik im Unternehmensbereich, besonders in den kleinen und mittleren Unternehmen des Landes werden im Zuge der sich erweiternden digitalen Vernetzung zunehmend vom Grad der Anwendung und Beherrschung von Informations- und Kommunikationstechnologien bestimmt. Diese komplexen Herausforderungen (zum Beispiel Industrie 4.0, Big Data, Smart Services) führen zu tiefgreifenden Veränderungen im Wettbewerbsumfeld. Gerade in den kleinen und mittleren Unternehmen sind auf der Basis digitaler Technologien Lösungen für die Entwicklung und Implementierung von neuen Geschäftsmodellen, Produktionsabläufen und -methoden, von neuartigen Services aber auch von Instrumenten der Marktbearbeitung zur Schaffung neuer Umsatzpotentiale zu bewältigen. Durch die Unterstützung von Prozess- und Organisationsinnovationen sollen die Rahmenbedingungen für die kleinen und mittleren Unternehmen des Landes bei der Umsetzung von Digitalisierungsprojekten verbessert werden.
1.3 Maßnahmen des Wissens- und Technologietransfers haben das Ziel, den Technologietransfer in Sachsen-Anhalt zu aktivieren und zu intensivieren. Die Förderung soll dazu beitragen, das beste verfügbare Know-how in kleine und mittlere Unternehmen zu bringen, deren Technologiebedarf zu decken, die Innovationskraft der Unternehmen zu stärken und das mit der Integration neuer Technologien in innerbetriebliche Prozesse verbundene, oftmals hohe technische und finanzielle Risiko zu mindern. Zugleich sollen Anreize geschaffen werden, um die wirtschaftlichen Potenziale des technologischen Wissens besser auszuschöpfen.
Durch die Förderung von Leistungen, die von diesen Innovationsmittlern erbracht werden, soll den kleinen und mittleren Unternehmen angesichts unzureichender Verbreitung von Informationen und fehlender Koordinierung ein Nachteilsausgleich geboten werden. Die Förderung soll den Wissens- und Technologietransfer zwischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen und den Unternehmen auf breiter Front begünstigen. Es geht um neue, zusätzliche Transferkontakte – auch im niedrigschwelligen Bereich – sowie um bessere Austauschbeziehungen in bestehenden Transfernetzen oder Forschungsschwerpunkten.
1.4 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, der Prüfung des Antrages und der Auswahlkriterien. Insbesondere können Antragsteller ganz oder teilweise auf eine andere Form von EU-, Bundes- oder Landeshilfen verwiesen werden, wenn dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen und der Art des zu fördernden Vorhabens angezeigt erscheint.
1.5 Für Zwecke der Förderung nach diesen Richtlinien gelten folgende Begriffe:
a) „Industrielle Forschung“: bezeichnet planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, in beliebigen Bereichen, Technologien, Branchen oder Wirtschaftszweigen (zum Beispiel digitale Branchen und Technologien wie Hochleistungsrechnen, Quantentechnologien, Blockchain-Technologien, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Big Data und Cloud-Technologien) neue oder erheblich verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen einschließlich digitaler Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln; hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen sowie von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist;
b) „Experimentelle Entwicklung“: bezeichnet den Erwerb, die Kombination, die Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, in beliebigen Bereichen, Technologien, Branchen oder Wirtschaftszweigen (zum Beispiel digitale Branchen und Technologien wie Hochleistungsrechnen, Quantentechnologien, Blockchain-Technologien, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Big Data und Cloud Technologien) neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen einschließlich digitaler Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln; hierzu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen; die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekten sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahme darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern; die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre; die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten;
c) „Gemeinschaftsprojekt“: bezeichnet ein Vorhaben, das auf der Basis wirksamer Zusammenarbeit von mindestens zwei rechtlich selbständigen Unternehmen, von denen mindestens eines ein kleines oder mittleres Unternehmen ist, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 v.H. der beihilfefähigen Kosten bestreitet, durchgeführt wird, oder – zwischen mindestens einem kleinen oder mittleren Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 v.H. der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
d) „Verbundprojekt“: bezeichnet ein Vorhaben, das auf der Basis wirksamer Zusammenarbeit von einem oder mehreren Unternehmen, darunter mindestens ein kleines oder mittleres Unternehmen, mit einer Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt durchgeführt wird; im Verbundprojekt können zusätzlich Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung mitwirken; eines der antragsberechtigten kleinen und mittleren Unternehmen agiert als Führungsunternehmen; insgesamt erbringen die kleinen und mittleren Unternehmen mindestens 60 v.H. des unternehmerischen Anteils der FuE-Leistungen am Gesamtprojekt; die Hochschulen haben das Recht ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
e) „Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung“: sind Forschungsinstitute unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) oder Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse solcher Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer zu verbreiten; übt eine solche Einrichtung auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, muss sie über deren Finanzierung, Kosten und Erlöse getrennt Buch führen; Unternehmen, die zum Beispiel als Anteilseigner oder Mitglied bestimmenden Einfluss auf eine solche Einrichtung ausüben können, darf kein bevorzugter Zugang zu den von ihr erzielten Forschungsergebnissen gewährt werden;
f) „Wirksame Zusammenarbeit“: ist die arbeitsteilige Zusammenarbeit von mindestens zwei unabhängigen Partnern mit Blick auf einen Wissens- oder Technologieaustausch oder auf ein gemeinsames Ziel, wobei die Partner den Gegenstand des Gemeinschafts- oder Verbundprojekts gemeinsam festlegen, einen Beitrag zu seiner Durchführung leisten und die Risiken und Ergebnisse teilen; Auftragsforschung und die Erbringung von Forschungsdienstleistungen gelten nicht als Formen der Zusammenarbeit;
g) „Prozessinnovation“: bezeichnet die Anwendung einer neuen oder wesentlich verbesserten Methode für die Produktion oder die Erbringung von Leistungen einschließlich wesentlicher Änderungen in Bezug auf Technik, Ausrüstung oder Software auf Ebene des Unternehmens (auf Konzernebene in dem jeweiligen Wirtschaftszweig im Europäischen Wirtschaftsraum), zum Beispiel durch die Nutzung neuer oder innovativer digitaler Technologien oder Lösungen; nicht als Prozessinnovation angesehen werden geringfügige Änderungen oder Verbesserungen, der Ausbau der Produktions- oder Dienstleistungskapazitäten durch zusätzliche Herstellungs- oder Logistiksysteme, die den bereits verwendeten sehr ähnlich sind, die Einstellung eines Arbeitsablaufs, einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen, allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen resultierende Änderungen, neue Kundenausrichtung, Lokalisierung, regelmäßige, saisonale und sonstige zyklische Veränderungen sowie der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten;
h) „Organisationsinnovation“: bezeichnet die Anwendung neuer Organisationsmethoden auf Ebene des Unternehmens (auf Konzernebene in dem jeweiligen Wirtschaftszweig im Europäischen Wirtschaftsraum), im Bereich der Arbeitsabläufe oder der Geschäftsbeziehungen eines Unternehmens, zum Beispiel durch die Nutzung neuer oder innovativer digitaler Technologien; nicht als Organisationsinnovation angesehen werden Änderungen, die auf bereits in dem Unternehmen angewandten Organisationsmethoden beruhen, Änderungen in der Managementstrategie, Fusionen und Übernahmen, die Einstellung der Anwendung eines Arbeitsablaufs, einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen, allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen resultierende Änderungen, neue Kundenausrichtung, Lokalisierung, regelmäßige, saisonale oder sonstige zyklische Veränderungen sowie der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten;
i) „Innovationsberatungsdienste“: bezeichnet Beratung, Unterstützung und Schulung in den Bereichen Wissenstransfer, Erwerb, Schutz und Verwertung immaterieller Vermögenswerte sowie Anwendung von Normen und Vorschriften, in denen diese verankert sind, sowie Beratung, Unterstützung und Schulung hinsichtlich der Einführung oder Nutzung innovativer Technologien und Lösungen (einschließlich digitaler Technologien und Lösungen);
j) „Innovationsunterstützende Dienstleistungen“: bezeichnet Bereitstellung von Büroflächen, Datenbanken, Cloud- und Datenspeicherdiensten, Bibliotheken, Marktforschung, Laboratorien, Gütezeichen, Erprobungen, Versuchen und Zertifizierung oder anderer damit verbundener Dienste, einschließlich solcher, die durch Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen oder Innovationscluster erbracht werden, zum Zweck der Entwicklung effizienterer oder technologisch anspruchsvollerer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, einschließlich der Umsetzung innovativer Technologien und Lösungen (auch digitaler Technologien und Lösungen);
k) „Innovationsmittler“: Innovationsmittler des Wissens- und Technologietransfers sind auf Innovationen spezialisierte Dienstleister mit wissenschaftlich-technischem Leistungsprofil; sie müssen den Nachweis ihrer spezifischen fachlichen Eignung (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Mittelstandsförderungsgesetzes Sachsen-Anhalt) für die Innovationsberatung und innovationsunterstützende Dienstleistungen erbracht haben (Anlage 1).
Abschnitt 2
Förderung von FuE-Projekten (Einzel, Gemeinschafts- und Verbundvorhaben)
2. Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
2.1 Im Falle der Gewährung von Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind diese im Sinne des Artikels 107 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt, sofern die in Artikel 25 und in Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Es gelten die ergänzenden Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gemäß Anlage 2.
2.2 Der geförderte Teil des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens muss vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen sein:
a) industrielle Forschung,
b) experimentelle Entwicklung.
2.3 Bei den beihilfefähigen Kosten von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben handelt es sich um
a) Personalkosten des Begünstigten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
b) Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden; wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
c) Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm`s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
d) zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.
2.4 Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
a) 50 v.H. der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung,
b) 25 v.H. der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung.
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf höchstens 70 v.H. der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:
a) um 10 v.H. bei mittleren Unternehmen und um 20 v.H. bei kleinen Unternehmen;
b) um 15 v.H., wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
aa) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
aaa) zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein kleines oder mittleres Unternehmen ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 v.H. der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
bbb) zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 v.H. der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
bb) die Ergebnisse des Vorhabens werden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software oder Open-Source-Software weit verbreitet.
3. Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind Projekte mit innovativem technologieorientiertem Inhalt, die der Entwicklung von neuen Produkten und Verfahren innerhalb der in der Regionalen Innovationsstrategie 2021 bis 2027 herausgearbeiteten Leitmärkte dienen und die auf eine Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft der gewerblichen Zuwendungsempfänger in Sachsen-Anhalt ausgerichtet sind.
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben umfassen Tätigkeiten, die darauf abzielen, eine genau definierte unteilbare Aufgabe wissenschaftlicher oder technischer Art mit klar festgelegten Zielen durchzuführen. Ein FuE-Vorhaben kann aus mehreren Arbeitspaketen, Tätigkeiten oder Dienstleistungen bestehen und umfasst klare Ziele, die Tätigkeiten, die zur Erreichung dieser Ziele durchzuführen sind, und konkrete Vorgaben, anhand derer die Ergebnisse dieser Tätigkeiten festgestellt und mit den einschlägigen Zielen verglichen werden können. Gefördert werden:
a) Industrielle Forschung: Einzelprojekte, Gemeinschaftsprojekte und Verbundprojekte,
b) Experimentelle Entwicklung: Einzelprojekte, Gemeinschaftsprojekte und Verbundprojekte.
4. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind
a) kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft nach Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014,
b) Großunternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die die Voraussetzungen für ein kleines oder mittleres Unternehmen nicht erfüllen, im Rahmen von Gemeinschafts- und Verbundprojekten,
c) Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung im Rahmen von Gemeinschafts- und Verbundprojekten; sie gelten als Unternehmen, wenn sie wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben,
d) die vom Begleitausschuss EFRE/ESF+/JTF genehmigten Auswahlkriterien gelten in Bezug auf:
aa) die fachliche Eignung des Bewerbenden,
bb) Qualität des Projektkonzeptes,
cc) Innovationspotential des Vorhabens.
Bei Verbundprojekten gelten die Hochschulen als Mitantragsteller im Zuweisungsverfahren nach Maßgabe der gesonderten Fördergrundsätze.
5. Zuwendungsvoraussetzungen
5.1 Der Zuwendungsempfänger muss mindestens ab Antragszeitpunkt eine Betriebsstätte in Sachsen-Anhalt haben und das Vorhaben überwiegend in Sachsen-Anhalt durchführen.
5.2 Die Antragsteller haben entsprechend ihrer Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung einzusetzen, die bei Unternehmen nicht durch andere öffentliche Finanzierungshilfen ersetzt oder verbilligt werden dürfen.
5.3 Die am jeweiligen Vorhaben beteiligten Partner müssen nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit eine Nutzung der Ergebnisse des Vorhabens erwarten lassen.
5.4 Die Realisierung des Vorhabens muss eine nachhaltige Festigung oder Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens oder bei Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung eine Zunahme der anwendungsorientierten Transferkompetenz für die regionale Wirtschaft erwarten lassen.
5.6 Der wissenschaftliche Anteil an einem Verbundprojekt darf 10 v.H. des Projektumfanges nicht unterschreiten und maximal 40 v.H. betragen.
5.7 Bei der Zusammenarbeit zwischen wenigstens zwei eigenständigen Unternehmen muss mindestens ein kleines oder mittleres Unternehmen beteiligt sein und kein einzelnes Unternehmen darf mehr als 70 v.H. der förderfähigen Ausgaben bestreiten.
5.8 Die Errichtung, Herstellung oder Anschaffung von Pilotlinien, Pilotprojekten und Prototypen ist nur in direktem Zusammenhang mit der Durchführung eines nach diesen Richtlinien förderfähigen FuE-Projektes zuwendungsfähig.
5.9 Bei den Fördervorhaben bedarf es
a) der Vorlage einer Vorhabenbeschreibung; die Vorhabenbeschreibung beinhaltet die Definition von konkreten Aufgabenschwerpunkten und deren zeitliche Abarbeitung, die Definition von Teilabschnitten, die einen Rückschluss auf die Realisierbarkeit des Gesamtprojektes zulassen und bei Nichterreichen eine Prüfung des Gesamtprojektes bedingen (Meilensteine) und einen Business- oder Ergebnisplan (Evaluierung des wirtschaftlichen Nutzens des Forschungs- und Entwicklungsprojektes);
b) der Vorlage eines Finanzplanes, der Jahresabschlussunterlagen der letzten beiden Stichtage; die Bewilligungsstelle behält sich bei Bedarf vor, weitere Unterlagen vom Antragsteller anzufordern;
c) des Nachweises der kaufmännischen und der wissenschaftlichen oder technologischen Kompetenz, soweit sie der Bewilligungsstelle zum Beispiel aus vorangegangenen Fördermaßnahmen nicht amtsbekannt sind;
d) der Vorlage eines qualifizierten Gutachtens zur Prüfung des innovativen Gehaltes der beabsichtigten Maßnahme; das Vorhaben muss technologisch und wirtschaftlich Erfolg versprechend sein.
6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
6.1 Die Zuwendung gemäß Nummer 3 Abs. 2 Satz 3 Buchst. a und b wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung bis zur Höhe von 500.000 Euro pro (Teil-)Projekt und Zuwendungsempfänger gewährt. Sofern die Vorhaben gemäß Nummer 3 Abs. 2 Satz 3 Buchst. a und b auch Pilotlinien oder -projekte beinhalten, erhöht sich der Zuschuss um höchstens 3 Millionen Euro für deren Errichtung, Herstellung oder Anschaffung. Es gilt eine Ausgabenuntergrenze von 200.000 Euro pro (Teil-)Projekt und Zuwendungsempfänger. Bei Gemeinschafts- und Verbundprojekten darf die Förderung des Gesamtprojektes bezogen auf die Gesamtausgaben 70 v.H. nicht übersteigen.
Jeder Antragsteller erhält einen Zuwendungsbescheid entsprechend seinem Anteil am Gesamtvorhaben. Hochschulen erhalten bei Verbundprojekten gemäß Nummer 3 Abs. 2 Satz 3 Buchst. a und b eine entsprechende Zuweisung nach Maßgabe der gesonderten Fördergrundsätze.
6.2 Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss.
Für Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung gilt im Rahmen ihrer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit, die durch eigenständige Finanzkreisläufe von der wirtschaftlichen Tätigkeit getrennt ist, bei Gemeinschafts- und Verbundprojekten ein Fördersatz von 90 v.H.
Bei Verbundprojekten gilt für Hochschulen eine Förderhöchstgrenze von 100 v.H. (brutto), sofern diese eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen einer wirksamen Zusammenarbeit ausüben.
Das Vorhandensein einer Kostentrennungsrechnung (wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Bereich) ist zwingend erforderlich.
6.3 Beihilfefähig für Förderungen nach Nummer 3 Abs. 2 Satz 3 Buchst. a und b sind Ausgaben für Unternehmen und sonstige unterstützende Personen, soweit diese für das Forschungsvorhaben angestellt sind und Ausgaben, die für das Projekt zusätzlich zum laufenden Geschäftsbetrieb des Unternehmens oder der Einrichtung anfallen.
6.4 Die Projektausgaben gemäß Nummer 2.3 Buchst. b bis d werden in Form einer Pauschalfinanzierung für andere förderfähige Kosten als Personalkosten in Bezug auf Zuschüsse abgegolten. Demnach wird gemäß Artikel 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 ein Pauschalsatz von 40 v.H. der direkten förderfähigen Personalkosten genutzt, um die förderfähigen Restkosten eines Vorhabens abzudecken.
Für die Anerkennung von zuwendungsfähigen sozialversicherungspflichtigen Personalausgaben gemäß Nummer 2.3 Buchst. a sind die Pauschalwerte gemäß Abschnitt 2 Nr. 4.2.2 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses entsprechend Anlage 3 anzuwenden.
Die Pauschalwerte beinhalten einen durchschnittlichen Stundensatz, Monatswert oder Jahreswert, der die Personalnebenkosten für den Arbeitgeberanteil für die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungen und Umlagen einschließt. Pauschalwerte mit eingerechneter kalkulatorischer Urlaubsabgeltung sind insbesondere anzusetzen, wenn der gesetzliche Urlaub nicht in der Projektlaufzeit abgegolten werden kann und die Beschäftigungsdauer des Projektmitarbeiters unter einem Jahr liegt. Für ein Jahr sind dabei höchstens 1.856 Arbeitsstunden oder 10,66 Monatsbeträge anrechenbar.
Für alle anderen Beschäftigungen sind in der Regel die Pauschalwerte ohne kalkulatorisch eingerechnete Urlaubsabgeltung zu verwenden. Hier sind für ein bis zu zwölf volle Monatsbeträge oder bis zu 2.088 Jahresarbeitsstunden je Beschäftigten anrechenbar. Eine detaillierte Abrechnung der tatsächlichen Personalausgaben ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist bei Bemessung der Personalausgaben auf Stundenlohnbasis der Nachweis der dem Projekt zurechenbaren tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Werden die Personalausgaben auf Monatsentgeltbasis oder als Jahresbetrag bemessen, ist keine Korrektur um Fehlzeiten wie zum Beispiel Krankheit und Urlaub erforderlich, sofern der Zuwendungsempfänger Aufwendungen selbst zu tragen hat (Entgeltfortzahlung erfolgt oder Projekt wird vertretungsweise weitergeführt). Ausgaben für Vertretungskräfte, die die geförderte Tätigkeit fortführen, sind nicht zusätzlich förderfähig. Weiterhin ist eine Abrechnung über die Pauschalwerte oder durchschnittlich 40 Wochenstunden hinausgehende Personalausgaben nicht zulässig.
Bei Verwendung der Pauschalwerte aus Anlage 3 ist der Nachweis der für die Ausführung der Tätigkeit erforderlichen Qualifikation oder Berufserfahrung gemäß Abschnitt 2 Nr. 4.2.3 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses bei Antragstellung zu erbringen.
Ausgaben für angestelltes Stammpersonal können, sofern es sich nicht um Angestellte im Bereich der Geschäftsführung handelt, gemäß Abschnitt 7 Nr. 1.7 Satz 3 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden, wenn eine Maßnahme sonst nicht oder nicht in dem gewünschten Umfang durchgeführt werden könnte und diese Mittel nicht aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert werden. Ausgaben für Stammpersonal können darüber hinaus nur anerkannt werden, soweit das Personal nachweislich für das Projekt eingesetzt wird.
Die nachfolgenden Regelungen zum Unternehmerlohn gelten ausschließlich für kleine und mittlere Unternehmen. Großunternehmen sind von der Förderung des Unternehmerlohns ausgeschlossen.
Der Unternehmerlohn für ohne feste Entlohnung tätige Unternehmer und nicht versicherungspflichtige angestellte Geschäftsführer ist auf der Grundlage der in Anlage 4 dargestellten Pauschalwerte förderfähig. Die Pauschalwerte beinhalten einen durchschnittlichen Stundensatz oder Monatswert auf der Basis einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden gemäß Einteilung in Qualitätsstufen auf der Basis von Abschnitt 2 Nr. 4.2.3 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses.
Bei der Berücksichtigung von Unternehmerlohn nach Absatz 8 sind auch die Sozialversicherungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung und über den gesamten Förderzeitraum bestehen, förderfähig. Hierzu zählen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Diese sind pauschal gemäß Anlage 4 Nr. 2 abzugelten. Ein Aufschlag zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen, für Insolvenzumlagen und für die gesetzliche Unfallversicherung wird nicht gewährt.
Bei Verwendung der Pauschalwerte für Unternehmerlohn ist dem Antrag zusätzlich ein Nachweis der bestehenden Sozialversicherungen beizufügen. Die Qualitätsstufen a bis d nach Anlage 4 Nr. 1 sind durch Vorlage eines Nachweises der für die Ausführung der Tätigkeit erforderlichen Qualifikation oder Berufserfahrung im Antrag zu belegen.
Der zeitliche Einsatz des Unternehmers oder eines angestellten Geschäftsführers darf im Projekt(-netzwerk) maximal ein Drittel seiner Gesamtarbeitszeit pro Monat betragen (bei Unternehmern im Hauptgewerbe mit höchstens fünf Mitarbeitern maximal 50 v.H.) und reduziert sich anteilig, sofern Tätigkeiten gleichzeitig in mehreren Unternehmen oder in Anstellungsverhältnissen bestehen.
Die anrechnungsfähige Gesamtarbeitszeit ist dabei auf durchschnittlich 60 Stunden pro Woche für alle ausgeübten Tätigkeiten begrenzt.
Für die Anwendung der Pauschalwerte gelten im Übrigen die Hinweise gemäß Abschnitt 2 Nummer 4.2.4 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses.
6.5 Beinhaltet ein Einzel-, Gemeinschafts- oder Verbundvorhaben auch die Errichtung, Herstellung oder Anschaffung von wirtschaftlich nutzbaren Pilotlinien, Pilotprojekten oder Prototypen, erfolgt die Förderung allein der Personalkosten gemäß Nummer 6.4. Die weiteren Kosten gemäß Nummer 2.3 Satz 2 Buchst. b bis d werden auf Basis der tatsächlich anfallenden Kosten einzeln abgerechnet. Wenn die Pilotlinien, Pilotprojekte oder Prototypen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Das gilt auch für bereits im Rahmen dieser Richtlinien geförderte Pilotlinien, Pilotprojekte oder Prototypen, die im Zusammenhang mit nach diesen Richtlinien geförderten Vorhaben genutzt werden, jedoch nur dann, wenn deren komplette Errichtung, Herstellung oder Anschaffung nicht bereits mit Hilfe von Zuwendungen der öffentlichen Hand (einschließlich Bund und Europäische Union) finanziert wurde. Die Erforderlichkeit der Abschreibungen ist zu begründen.
6.6 Abweichend zu Nummer 6.4 können Einrichtungen für Forschung und Wissenstransfer, die bereits pauschalierte Aufwendungskategorien (zum Beispiel Stundenverrechnungssätze) einsetzen, diese Ausgaben gemäß Artikel 53 Abs. 3 Buchst. a Ziffer iii der Verordnung (EU) 2021/1060 abrechnen.
6.7 Die Projektlaufzeit beträgt in der Regel bis zu drei Jahre.
Abschnitt 3
Förderung von FuE-Projekten von Prozess- und Organisationsinnovationen
7. Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen
7.1 Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen sind im Sinne des Artikels 107 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt, sofern die in Artikel 29 und in Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Es gelten die ergänzenden Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gemäß Anlage 2.
7.2 Beihilfen für große Unternehmen sind nur mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn diese bei der geförderten Tätigkeit tatsächlich mit kleinen oder mittleren Unternehmen zusammenarbeiten und die beteiligten kleinen oder mittleren Unternehmen mindestens 30 v.H. der gesamten beihilfefähigen Kosten tragen.
7.3 Beihilfefähige Kosten sind:
a) Personalkosten;
b) Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden;
c) Kosten für Auftragsforschung, Wissensrecherche und unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente;
d) zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.
8. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Projekte (Einzel- und Gemeinschaftsprojekte) die auf die Entwicklung neuer Methoden im Bereich der Prozess- und Organisationsinnovation und die Optimierung von Geschäftsprozessen abzielen.
9. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind
a) kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gemäß Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014,
b) Großunternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die die Voraussetzungen für ein kleines oder mittleres Unternehmen nicht erfüllen, im Rahmen von Gemeinschaftsprojekten.
10. Zuwendungsvoraussetzungen
10.1 Der Zuwendungsempfänger muss mindestens ab Antragszeitpunkt eine Betriebsstätte in Sachsen-Anhalt haben und das Vorhaben überwiegend in Sachsen-Anhalt durchführen.
10.2 Die Antragsteller haben entsprechend ihrer Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung einzusetzen, die bei Unternehmen nicht durch andere öffentliche Finanzierungshilfen ersetzt oder verbilligt werden dürfen.
10.3 Die am jeweiligen Vorhaben beteiligten Partner müssen nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit eine Nutzung der Ergebnisse des Vorhabens erwarten lassen.
10.4 Die Realisierung des Vorhabens muss eine nachhaltige Festigung oder Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens erwarten lassen.
10.5 Bei der Zusammenarbeit zwischen wenigstens zwei eigenständigen Unternehmen muss mindestens ein kleines oder mittleres Unternehmen beteiligt sein und kein einzelnes Unternehmen darf mehr als 70 v.H. der förderfähigen Ausgaben bestreiten.
10.6 Bei den Fördervorhaben bedarf es
a) der Vorlage einer Vorhabenbeschreibung; die Vorhabenbeschreibung beinhaltet die Definition von konkreten Aufgabenschwerpunkten und deren zeitliche Abarbeitung, die Definition von Teilabschnitten, die einen Rückschluss auf die Realisierbarkeit des Gesamtprojektes zulassen und bei Nichterreichen eine Prüfung des Gesamtprojektes bedingen (Meilensteine) und einen Business- oder Ergebnisplan (Evaluierung des wirtschaftlichen Nutzens des Forschungs- und Entwicklungsprojektes);
b) der Vorlage eines Finanzplanes, der Jahresabschlussunterlagen der letzten beiden Stichtage; die Bewilligungsstelle behält sich bei Bedarf vor, weitere Unterlagen vom Antragsteller anzufordern;
c) des Nachweises der kaufmännischen und der wissenschaftlichen oder technologischen Kompetenz, soweit sie der Bewilligungsstelle zum Beispiel aus vorangegangenen Fördermaßnahmen nicht amtsbekannt sind;
d) der Vorlage eines qualifizierten Gutachtens zur Prüfung des innovativen Gehaltes der beabsichtigten Maßnahme; das Vorhaben muss technologisch und wirtschaftlich Erfolg versprechend sein; die Bewilligungsstelle kann das Gutachten grundsätzlich verlangen oder selbst einholen;
e) die vom Begleitausschuss EFRE/ESF+/JTF genehmigten Auswahlkriterien gelten in Bezug auf:
aa) die fachliche Eignung des Bewerbenden,
bb) Qualität des Projektkonzeptes,
cc) Innovationspotential des Vorhabens.
10.7 Eine Förderung von Prozess- und Organisationsinnovationen ist für große Unternehmen nur möglich, wenn diese bei der geförderten Tätigkeit tatsächlich mit kleinen oder mittleren Unternehmen zusammenarbeiten und die beteiligten kleinen oder mittleren Unternehmen mindestens 30 v.H. der gesamten förderfähigen Ausgaben tragen.
11. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
11.1 Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung bis zur Höhe von 500.000 Euro pro (Teil-)Projekt und Zuwendungsempfänger gewährt. Es gilt eine Ausgabenuntergrenze von 200.000 Euro pro (Teil-)Projekt und Zuwendungsempfänger.
Jeder Antragsteller erhält einen Zuwendungsbescheid entsprechend seinem Anteil am Gesamtvorhaben
11.2 Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss.
11.3 Beihilfefähig für Förderungen nach Nummer 8 sind Ausgaben für Unternehmen und sonstige unterstützende Personen, soweit diese für das Forschungsvorhaben angestellt sind und Ausgaben, die für das Projekt zusätzlich zum laufenden Geschäftsbetrieb des Unternehmens oder der Einrichtung anfallen.
11.4 Die Projektausgaben gemäß Nummer 7.3 Buchst. b bis d werden in Form einer Pauschalfinanzierung für andere förderfähige Kosten als Personalkosten in Bezug auf Zuschüsse abgegolten. Demnach wird gemäß Artikel 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 ein Pauschalsatz von 40 v.H. der direkten förderfähigen Personalkosten genutzt, um die förderfähigen Restkosten eines Vorhabens abzudecken.
Für die Anerkennung von zuwendungsfähigen sozialversicherungspflichtigen Personalausgaben gemäß Nummer 2.3 Satz 2 Buchst. a sind die Pauschalwerte gemäß Abschnitt 2 Nr. 4.2 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses entsprechend Anlage 3 anzuwenden.
Die Pauschalwerte beinhalten einen durchschnittlichen Stundensatz, Monatswert oder Jahreswert der die Personalnebenkosten für den Arbeitgeberanteil für die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungen einschließt. Pauschalwerte mit eingerechneter kalkulatorischer Urlaubsabgeltung sind insbesondere anzusetzen, wenn der gesetzliche Urlaub nicht in der Projektlaufzeit abgegolten werden kann und die Beschäftigungsdauer des Projektmitarbeiters unter einem Jahr liegt. Für ein Jahr sind dabei höchstens 1.856 Arbeitsstunden oder 10,66 Monatsbeträge anrechenbar.
Für alle anderen Beschäftigungen sind in der Regel die Pauschalwerte ohne kalkulatorisch eingerechnete Urlaubsabgeltung zu verwenden. Hier sind für ein Jahr bis zu zwölf volle Monatsbeträge oder bis zu 2.088 Jahresarbeitsstunden je Beschäftigten anrechenbar. Eine detaillierte Abrechnung der tatsächlichen Personalausgaben ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist bei Bemessung der Personalausgaben auf Stundenlohnbasis der Nachweis der dem Projekt zurechenbaren tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Werden die Personalausgaben auf Monatsentgeltbasis oder als Jahresbetrag bemessen, ist keine Korrektur um Fehlzeiten wie zum Beispiel Krankheit und Urlaub erforderlich, sofern der Zuwendungsempfänger Aufwendungen selbst zu tragen hat (Entgeltfortzahlung erfolgt oder Projekt wird vertretungsweise weitergeführt). Ausgaben für Vertretungskräfte, die die geförderte Tätigkeit fortführen, sind nicht zusätzlich förderfähig. Weiterhin ist eine Abrechnung über die Pauschalwerte oder durchschnittlich 40 Wochenstunden hinausgehende Personalausgaben nicht zulässig.
Bei Verwendung der Pauschalwerte aus Anlage 3 Tabelle Qualitätsstufen ist der Nachweis der für die Ausführung der Tätigkeit erforderlichen Qualifikation oder Berufserfahrung gemäß Abschnitt 2 Nr. 4.2.3 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses bei Antragstellung zu erbringen.
Ausgaben für angestelltes Stammpersonal können sofern es sich nicht um Angestellte im Bereich der Geschäftsführung handelt, gemäß Abschnitt 7 Nr. 1.7 Satz 3 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden, wenn eine Maßnahme sonst nicht oder nicht in dem gewünschten Umfang durchgeführt werden könnte und diese Mittel nicht aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert werden. Ausgaben für Stammpersonal können darüber hinaus nur anerkannt werden, soweit das Personal nachweislich für das Projekt eingesetzt wird.
Die nachfolgenden Regelungen zum Unternehmerlohn gelten ausschließlich für kleine und mittlere Unternehmen. Großunternehmen sind von der Förderung des Unternehmerlohns ausgeschlossen.
Der Unternehmerlohn für ohne feste Entlohnung tätige Unternehmer und nicht versicherungspflichtige angestellte Geschäftsführer ist auf der Grundlage der in Anlage 4 dargestellten Pauschalwerte förderfähig. Die Pauschalwerte beinhalten einen durchschnittlichen Stundensatz oder Monatswert auf der Basis einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden gemäß Einteilung in Qualitätsstufen auf der Basis von Abschnitt 2 Nr. 4.2 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses.
Bei der Berücksichtigung von Unternehmerlohn nach Absatz 8 sind die Sozialversicherungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung und über den gesamten Förderzeitraum bestehen, förderfähig. Hierzu zählen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Diese sind pauschal gemäß Anlage 4 Nr. 2 abzugelten. Ein Aufschlag zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen, für Insolvenzumlagen und für die gesetzliche Unfallversicherung wird nicht gewährt.
Bei Verwendung der Pauschalwerte für Unternehmerlohn ist dem Antrag zusätzlich ein Nachweis der bestehenden Sozialversicherungen beizufügen. Die Qualitätsstufen a bis e nach Anlage 4 Nr. 1 sind durch Vorlage eines Nachweises der für die Ausführung der Tätigkeit erforderlichen Qualifikation oder Berufserfahrung im Antrag zu belegen.
Der zeitliche Einsatz des Unternehmers oder eines angestellten Geschäftsführers darf im Projekt(-netzwerk) maximal ein Drittel seiner Gesamtarbeitszeit pro Monat betragen (bei Unternehmern im Hauptgewerbe mit höchstens fünf Mitarbeitern maximal 50 v.H.) und reduziert sich anteilig, sofern Tätigkeiten gleichzeitig in mehreren Unternehmen oder in Anstellungsverhältnissen bestehen.
Die anrechnungsfähige Gesamtarbeitszeit ist dabei auf durchschnittlich 60 Stunden pro Woche für alle ausgeübten Tätigkeiten begrenzt.
Für die Anwendung der Pauschalwerte gelten im Übrigen die Hinweise gemäß Abschnitt 2 Nummer 4.2.4 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses.
11.5 Die Projektlaufzeit beträgt in der Regel bis zu drei Jahre.
11.6 Die Beihilfeintensität darf bei großen Unternehmen höchstens 15 v.H. und bei kleinen oder mittleren Unternehmen höchstens 50 v.H. der beihilfefähigen Kosten betragen.
Abschnitt 4
Förderung von Patent- und anderen gewerblichen Schutzrechten
12. Innovationsbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen
12.1 Innovationsbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen sind im Sinne des Artikels 107 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt, sofern die in Artikel 28 und in Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Es gelten die ergänzenden Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gemäß Anlage 2.
12.2 Beihilfefähige Kosten sind Kosten für die Erlangung, die Überprüfung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.
13. Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die erstmalige Sicherung der Ergebnisse aus Forschung und Entwicklung von Projekten unter Abschnitt 2 durch gewerbliche Schutzrechte.
14. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gemäß der Definition in Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
15. Zuwendungsvoraussetzungen
15.1 Der Zuwendungsempfänger muss mindestens ab Antragszeitpunkt eine Betriebsstätte in Sachsen-Anhalt haben und das Vorhaben überwiegend in Sachsen-Anhalt durchführen.
15.2 Die Antragsteller haben entsprechend ihrer Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung einzusetzen, die bei Unternehmen nicht durch andere öffentliche Finanzierungshilfen ersetzt oder verbilligt werden dürfen.
15.3 Die am jeweiligen Vorhaben beteiligten Partner müssen nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit eine Nutzung der Ergebnisse des Vorhabens erwarten lassen.
15.4 Die Realisierung des Vorhabens muss eine nachhaltige Festigung oder Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens erwarten lassen.
15.5 Zuwendungen für Patent- und andere gewerbliche Schutzrechte werden im Rahmen von Innovationsbeihilfen nur in direktem Zusammenhang mit einer gleichzeitigen FuE-Projektförderung nach Abschnitt 2 für kleine und mittlere Unternehmen als Anteilfinanzierung gewährt.
16. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
16.1 Förderfähig sind die nachgewiesenen Ausgaben für die Anmeldung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten im In- und Ausland, sofern diese im Rahmen des geförderten Projektes und innerhalb der bewilligten Projektlaufzeit entstanden sind. Dies gilt auch für damit in Verbindung stehende Aufwendungen im Sinne eines erforderlichen Funktionsnachweises von Erfindungen, soweit diese nicht bereits Bestandteil der Förderung nach Abschnitt 2 sind.
16.2 Bemessungsgrundlage für die Förderhöhe sind die beihilfefähigen Sachausgaben bis zu einer maximalen Obergrenze von 50.000 Euro.
16.3 Die Beihilfeintensität darf bei kleinen oder mittleren Unternehmen höchstens 50 v.H. der beihilfefähigen Kosten betragen.
Abschnitt 5
Maßnahmen des Wissens- und Technologietransfers
17. Innovationsbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen
17.1 Innovationsbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen sind im Sinne des Artikels 107 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt, sofern die in Artikel 28 und in Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Es gelten die ergänzenden Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gemäß Anlage 2.
17.2 Beihilfefähige Kosten sind Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen.
18. Gegenstand der Förderung
Technologietransfer im Sinne dieser Richtlinien ist die planvolle Übertragung technologischen Wissens von Technologiegebern zu Technologienehmern zwecks Vorbereitung und Realisierung von Produkt- oder Verfahrensinnovationen. Solche Innovationen stellen neue oder an einen neueren technischen Stand angepasste Produkte oder Verfahren dar.
Gefördert werden Innovationsberatungsdienste sowie innovationsunterstützende Dienstleistungen für Projekte von Technologienehmern, die dem Wissens- und Technologiezuwachs im eigenen Unternehmen zur Vorbereitung und Realisierung von Produkt- oder Verfahrensinnovationen dienen (und zu Marktpreisen erworben werden müssen).
Technologiegeber können Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen sein.
19. Zuwendungsempfänger
19.1 Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die spätestens ab Antragstellung eine Betriebsstätte im Land Sachsen-Anhalt haben.
19.2 Es gelten die Auswahlkriterien vom Begleitausschuss EFRE/ESF+/JTF in Bezug auf:
a) Qualität des Projektkonzeptes,
b) Innovationspotential des Vorhabens.
19.3 Innovationsmittler, die nach diesen Richtlinien geförderte Dienstleistungen anbieten, sind nicht antragsberechtigt.
20. Zuwendungsvoraussetzungen
20.1 Die Gewährung der Zuwendung setzt voraus, dass die Ausführung des Vorhabens im beantragten Umfang ohne die Zuwendung vorübergehend mit einem finanziellen Risiko behaftet ist, welches die Durchführung gefährdet. Ein entsprechender Nachweis ist zu erbringen.
20.2 Die Innovationsberatungsdienste und die innovationsunterstützenden Dienstleistungen müssen zu Marktpreisen erworben werden.
20.3 Die vom Antragsteller eingesetzten Eigen- oder Fremdmittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung dürfen nicht durch andere öffentliche Finanzierungshilfen ersetzt oder verbilligt werden.
20.4 Eine Förderung entfällt, wenn für das gleiche Vorhaben vom Antragsteller öffentliche Mittel des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union in Anspruch genommen werden. Eine Kumulierung mit anderen Beihilfen ist insofern ausgeschlossen.
21. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
21.1 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
21.2 Die Bemessungsgrundlage für die Förderhöhe sind die beihilfefähigen Kosten bis zu 200.000 Euro für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen gemäß Nummer 18. Die Beihilfeintensität darf 70 v.H. der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
21.3 Förderfähig sind nur Projekte mit Gesamtausgaben von mindestens:
a) 500 Euro bei Literatur- und Informationsrecherchen,
b) 1.000 Euro bei Schutzrechtsberatungen und
c) 3.000 Euro bei anderen Dienstleistungen.
21.4 Der Zuschuss beträgt höchstens 220.000 Euro innerhalb eines Dreijahreszeitraumes für ein Unternehmen.
21.5 Die Zuwendung für Ausgaben für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen wird in Form eines Pauschalbetrages gewährt. Dazu ist vom Antragsteller ein Haushaltsplanentwurf vorzulegen, in dem alle für das Projekt anfallenden Ausgaben aufgeführt und dem Grunde sowie der Höhe nach durch Angabe einer schriftlichen Begründung plausibilisiert sind.
Abschnitt 6
Anweisungen zum Verfahren
22.1 Anzuwendende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
22.2 Antragstellung, Bewilligung
22.2.1 Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Investitionsbank Sachsen-Anhalt.
22.2.2 Abweichend von den Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO ist der frühestmögliche Beginn des Vorhabens der Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Bewilligungsstelle. Aus dem förderunschädlichen Vorhabenbeginn zum Zeitpunkt des Antrageingangs kann kein Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung abgeleitet werden. Die Antragstellenden tragen bis zur tatsächlichen Genehmigung des Vorhabens das volle Finanzierungsrisiko. Ein Vorhaben kann nicht gefördert werden, wenn es vor Antragseingang begonnen wurde. Die Bedingungen für einen förderunschädlichen Vorhabenbeginn ab Antragseingang sind mit den Antragsunterlagen zu veröffentlichen. Als Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.
22.2.3 Für die Inanspruchnahme von Zuwendungen aus Abschnitt 2, 3, 4 oder 5 ist jeweils ein separater Antrag zu stellen.
22.2.4 Für Maßnahmen des Wissens- und Technologietransfers gilt zusätzlich (anzuwenden für Abschnitt 5):
22.2.4.1 Vor Bewilligung der Zuwendung hat das antragstellende Unternehmen schriftlich jede Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen, die es im Dreijahreszeitraum erhalten hat, anzugeben.
22.2.4.2 Die Bewilligungsstelle gewährt nur dann eine Zuwendung, nachdem sie sich vergewissert hat, dass der Gesamtbetrag der Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen, den das Unternehmen im Dreijahreszeitraum erhalten hat, den Höchstbetrag von 220.000 Euro nicht überschreitet.
22.2.4.3 Mit dem Bescheid erhält der Zuwendungsempfänger den Hinweis, dass es sich um eine Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen mit einer besonderen Beihilfeintensität nach Artikel 28 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 handelt. Weiterhin wird von der Bewilligungsstelle beauflagt, dass diese Zuwendung bei der weiteren Beantragung von Innovationsbeihilfen innerhalb eines Dreijahreszeitraumes nach der Bewilligung anzugeben ist.
22.3 Prüfung der Einhaltung des Besserstellungsverbots (anzuwenden für die Abschnitte 2 und 3)
Durch die pauschale Förderung von Personalausgaben nach den Nummern 6.4 und 11.4 entfällt eine Prüfung der Einhaltung des Besserstellungsverbots.
22.4 Prüfung der Mittelverwendung bei pauschalierten Ausgaben (anzuwenden für Abschnitt 2, 3 und 5)
Die Prüfung der Mittelverwendung der als Pauschalen bewilligten Zuwendung für Ausgaben gemäß den Nummern 6.4,11.4 und 21.5 erfolgt nicht auf der Grundlage der tatsächlich getätigten Ausgaben. Gemäß Abschnitt 2 Nr. 4.2.4 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses sind die für das Projekt geleisteten Tätigkeiten mit der für die Bemessung der Pauschale maßgeblichen Einstufung (Qualitätsstufen) und die geleisteten Stunden des Personals nachzuweisen. Kostenverrechnungssätze nach Nummer 6.6 müssen bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft und bestätigt werden.
Der zahlenmäßige Nachweis zu der Restkostenpauschale erfolgt als rechnerischer Aufschlag auf die Personalausgaben. Für den Nachweis des Pauschalbetrags nach Nummer 21.5 ist kein gesonderter zahlenmäßiger Nachweis erforderlich. Im Sachbericht ist aber zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung auf die tatsächliche Projektdurchführung sowie die Erreichung der Meilensteine einzugehen.
22.5 Auftragsvergabe bei pauschalierten Ausgaben (anzuwenden für Abschnitt 2 und 3)
Durch die pauschale Förderung von Restkosten entfällt die Prüfung der Auftragsvergabe.
22.6 Bei Zuwendungen von bis zu 50.000 Euro für eine Maßnahme der Projektförderung von nicht länger als drei Jahren (Abschnitt 3 Nr. 2.2 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses) wird auf die Vorlage von Zwischenverwendungsnachweisen verzichtet. In allen anderen Fällen gilt die nachzuweisende Erfüllung der Meilensteine als Zwischenverwendungsnachweis, wenn auf dieser Grundlage Rückschlüsse für die zweckentsprechende Verwendung möglich sind. Nach der Hälfte der Projektlaufzeit ist ein Zwischensachbericht zusätzlich zu den nachzuweisenden Meilensteinen vorzulegen.
22.7 Der abschließende Sachbericht zur Umsetzung der Realisierung des Projektes ist spätestens drei Monate nach Abschluss des Projektes vom Zuwendungsempfänger vorzulegen.
23. Prüfungsrecht
Das Ministerium, der Landesrechnungshof, der Bundesrechnungshof, die Bewilligungsstelle, der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission sowie die für die Förderung im Rahmen des EFRE/JTF-Programms 2021–2027 Sachsen-Anhalt eingerichteten Behörden und Stellen sind berechtigt, die zweckbestimmte und fristgerechte Verwendung der Zuwendung jederzeit zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen sowie Auskünfte einzuholen.
24. Aufbewahrung von Belegen und Unterlagen
Der Zuwendungsempfänger hat sämtliche mit dem Projekt im Zusammenhang stehenden Originalbelege (zum Beispiel Rechnungen) sowie die entsprechenden Zahlungsbelege im Original mindestens zehn Jahre nach Ablauf der Projektlaufzeit aufzubewahren. Der Zuwendungsempfänger kann zur Aufbewahrung der erforderlichen Belege schon vor Vorlage des Verwendungsnachweises- ergänzend zu Nummer 6.9 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 der VV-LHO) auch Bild- oder Datenträger verwenden, deren Aufnahme- und Wiedergabeverfahren den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen. Die Übereinstimmung der elektronischen Dokumente mit den Originalen ist vom Zuwendungsempfänger auf Verlangen jederzeit nachzuweisen. Darüberhinausgehende auf steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften beruhende Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt.
25. Publizität
Der Zuwendungsempfänger hat Publizitätsvorschriften einzuhalten (vergleiche Anlage 2 Nr. 5). Sofern eine Internetseite betrieben wird, gehört hierzu insbesondere eine kurze Beschreibung des Vorhabens, die im Verhältnis zum Umfang der Zuwendung steht und in der auf die Ziele und Ergebnisse eingegangen und die finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union hervorgehoben wird. Der Zuwendungsempfänger hat in seiner vorhabenbezogenen Öffentlichkeitsarbeit auf die Mitfinanzierung durch das EFRE/JTF Programm 2021–2027 Sachsen-Anhalt hinzuweisen.
26. Erfolgskontrollen
Die Bewilligungsstelle oder deren Beauftragte führen nach Abschluss des Vorhabens Erfolgskontrollen durch. Die Ergebnisse sind zu protokollieren und zur Evaluierung der Effizienz des Förderprogramms heranzuziehen.
Der Begünstigte ist verpflichtet, an der Überprüfung der Effizienz der aus Mitteln des EFRE, ESF+ oder JTF finanzierten Förderprogramme gemäß den Artikeln 18, 40 bis 42 sowie 44 der Verordnung (EU) 2021/1060 mitzuwirken.
27. Anpassungsklausel
Soweit die Verordnung (EU) Nr. 651/2014, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigtenanzahl, der Schwellenwerte sowie der Förderhöhe, während der Laufzeit des Programms geändert wird, findet eine unmittelbare Anwendung auf diese Richtlinien statt.
28. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Erl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
29. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Erl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.
Anlage 1
(zu Nummer 1.5 Buchst. k)
Anforderungen an die Eignung von Beratern
Der Nachweis der fachlichen Eignung (§ 7 Abs. 2 Satz 2 des Mittelstandsförderungsgesetzes Sachsen-Anhalt) gilt als erbracht, wenn die nachfolgenden Mindestanforderungen erfüllt sind.
1. Nachweis von Fachkenntnissen und Erfahrungen zur Erbringung der Innovationsberatungs- und Hilfsdienste
1.1 Es ist nachzuweisen:
a) ein fachspezifischer Hochschulabschluss und
b) eine praktische Tätigkeit des Beraters von mindestens drei Jahren auf dem Beratungsgebiet.
1.2 Kann der fachspezifische Hochschulabschluss nicht vorgelegt werden, so ist neben dem Hochschul- oder Fachhochschulabschluss nachzuweisen:
a) eine Qualifizierungsmaßnahme auf dem Beratungsgebiet im Umfang von mindestens 150 Unterrichtsstunden einschließlich Erfolgskontrolle und
b) eine fünfjährige Beratungstätigkeit auf dem Beratungsgebiet.
1.3 Die Bewilligungsstelle prüft das Vorliegen der Voraussetzungen abschließend. In einem Gespräch mit mindestens drei Fachleuten ist das Vorhandensein der nachgewiesenen formalen Qualifikation zu belegen.
2. Erfolgsgewähr, Neutralität
2.1 Der Berater darf kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2) sein; es dürfen nicht die Voraussetzungen für die Beantragung eines Insolvenzverfahrens vorliegen. Hierüber ist eine schriftliche Erklärung abzugeben.
Der Nachweis der Vollerwerbsexistenz ist zu erbringen oder die Genehmigung zur Nebentätigkeit beizubringen.
2.2 Aus vorangegangenen Ereignissen oder Ergebnissen im Zusammenhang mit Tätigkeiten bei landesgeförderten Beratungen dürfen keine berechtigten Zweifel hinsichtlich Zuverlässigkeit oder Eignung des Beraters bestehen.
2.3 Eine Nichtanerkennung für dieses Programm erfolgt, wenn aus der Branche des Beraters ein eigenes Verkaufs- oder nachfolgendes Auftragsinteresse außerhalb des Beratungsbereiches abzuleiten ist.
2.4 Das beratene Unternehmen, der Berater sowie die Projektträger dürfen nicht gesellschaftsrechtlich oder personell miteinander verbunden sein.
Anlage 2
(zu den Nummern 2.1, 7.1,12.1, 17.1 und 25)
1. Förderzeitraum
Die Förderung ist zulässig vom Inkrafttreten dieser Richtlinien an bis längstens zum 30. Juni 2027.
2. Förderausschlüsse
Die Förderung ist ausgeschlossen im Hinblick auf
a) Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition in Artikel 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014;
b) keine Bedeutung bei Richtlinien zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen, Richtlinien für Unternehmensneugründungen, Richtlinien, die unter Artikel 19b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 fallen, Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen nach Artikel 56f der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und Beihilfen für Finanzintermediäre nach den Artikeln 16, 21, 22 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sowie nach Kapitel III Abschnitt 16 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, sofern Unternehmen in Schwierigkeiten nicht gegenüber anderen Unternehmen begünstigt werden; abweichend davon gelten diese Richtlinien jedoch auch für Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber während des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.
c) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Festlegung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind;
d) Unternehmen in der Fischerei und Aquakultur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/560 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 11), ausgenommen Ausbildungsbeihilfen, Beihilfen zur Erschließung von Finanzierungen kleiner und mittlerer Unternehmen, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Innovationsbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen, Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen, regionale Investitionsbeihilfen für Gebiete in äußerster Randlage und regionale Betriebsbeihilferegelungen, Beihilfen für Projekte der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung, Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit, Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen nach Artikel 15 Abs. 1 Buchst. f und Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51), zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2521 (ABl. L 326 vom 21.12.2022, S. 57), Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützten Finanzprodukten, mit Ausnahme der in Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/2514 (ABl. L326 vom 21.12.2022, S. 8), aufgeführten Vorhaben, Beihilfen für Kleinstunternehmen in Form öffentlicher Eingriffe bezüglich der Strom-, Erdgas- oder Wärmeversorgung im Sinne des Artikels 19c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen in Form befristeter öffentlicher Eingriffe bezüglich der Versorgung mit Strom, Gas oder aus Erdgas oder Strom erzeugter Wärme zur Abfederung der durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine bedingten Preiserhöhungen im Sinne des Artikels 19d der Verordnung (EU) Nr. 651/2014;
e) Beihilfen für die Unternehmen in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse;
f) Unternehmen in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
aa) wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen oder von den betreffenden Unternehmen vermarkteten Erzeugnisse richtet oder
bb) wenn die Beihilfe an die Bedingung geknüpft ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird;
g) Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke im Sinne des Beschlusses 2010/787/EU des Rates vom 10. Dezember 2020 über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke (ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 24).
Ist ein Unternehmen sowohl in den nach Absatz 1 Buchst. c, d oder e ausgeschlossenen Bereichen als auch in anderen nicht ausgeschlossenen Bereichen tätig, gelten diese Richtlinien für Zuwendungen, die für die letztgenannten Bereiche oder Tätigkeiten gewährt werden, sofern durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Zuweisung der Kosten sichergestellt ist, dass die im Einklang mit diesen Richtlinien gewährten Zuwendungen nicht den Tätigkeiten in den ausgeschlossenen Bereichen zugutekommen.
3. Weitere Zuwendungsvoraussetzungen
Diese Richtlinien gelten nicht für Beihilfemaßnahmen, die als solche, durch die mit ihnen verbundenen Bedingungen oder durch ihre Finanzierungsmethode zu einem nicht abtrennbaren Verstoß gegen Unionsrecht führen, insbesondere dürfen Zuwendungen nicht davon abhängig gemacht werden, dass
a) der Zuwendungsempfänger seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat oder überwiegend in diesem Mitgliedstaat niedergelassen ist, es kann jedoch verlangt werden, dass der Zuwendungsempfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in dem die Zuwendung gewährenden Mitgliedstaat hat;
b) heimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten;
c) der Zuwendungsempfänger einheimische Waren verwendet oder einheimische Dienstleistungen in Anspruch nimmt;
d) die Ergebnisse von Forschung, Entwicklung und Innovation von den Zuwendungsempfängern nicht in anderen Mitgliedstaaten genutzt werden dürfen.
Zuwendungen sind ausgeschlossen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ausfuhren in Drittländer oder Mitgliedstaaten; dies gilt insbesondere für Zuwendungen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Kosten in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen.
4. Kumulierung
Nach diesen Richtlinien gewährte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität oder der höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen für CLLD- und EIP-Projekte, Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit, Risikofinanzierungsbeihilfen, Risikofinanzierungsbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen in Form von Steueranreizen für private Investoren die natürliche Personen sind, Beihilfen für Unternehmensneugründungen und Beihilfen für auf kleine und mittlere Unternehmen spezialisierte Handelsplattformen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, kumuliert werden. Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 oder einer anderen Gruppenfreistellungsverordnung oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festlegt ist.
Nach diesen Richtlinien gewährte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, sofern diese Beihilfen der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 107 Abs. 3 Buchst. b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dienen und durch einen Beschluss der Europäischen Kommission genehmigt wurden.
Nach diesen Richtlinien gewährte Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
Abweichend von Absatz 1 Buchst. b können Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen und Beihilfen zum Ausgleich der durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen verursachten Mehrkosten zugunsten von Arbeitnehmern mit Behinderungen mit anderen nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten über die höchste nach dieser Verordnung geltende Obergrenze hinaus kumuliert werden, solange diese Kumulierung nicht zur einer Beihilfeintensität führt, die 100 v.H. der einschlägigen, während der Beschäftigung der betreffenden Arbeitnehmer anfallenden Kosten übersteigt.
5. Besonderheiten zum Verfahren
Vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit hat der Zuwendungsempfänger einen schriftlichen Antrag zu stellen, der mindestens die folgenden Angaben enthält:
a) Name und Größe des Unternehmens,
b) Beschreibung des Vorhabens mit Angaben zum Beginn und Abschluss des Vorhabens,
c) Standort des Vorhabens,
d) Kosten des Vorhabens,
e) Art der beantragten Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Darlehen, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss),
f) Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierungen.
Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, dass ab einer Höhe der Förderung von 100.000 Euro weitreichende Informations- und Veröffentlichungspflichten einzuhalten sind. Diese umfassen unter anderem die Veröffentlichung des Namens des Zuwendungsempfängers und der Unternehmensgruppe der er angehört, die Art des Unternehmens (kleines oder mittleres oder großes Unternehmen), des Wirtschaftszweiges und weiterer wesentlicher Daten auf einer Website, die jedem zugänglich sein wird.
Die Bewilligungsstelle führt ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllt sind. Diese Aufzeichnungen sind ab dem Tag, an dem die letzte Beihilfe auf der Grundlage dieser Richtlinien gewährt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Bewilligungsstelle übermittelt dem Ministerium auf dessen schriftliche Anfrage zeitnah alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere die oben genannten Aufzeichnungen.