Richtlinie
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“
Erl. des MWL vom 30. Juni 2022 – 21-3231002
[geändert durch Erl. des MWL vom 4. Mai 2023 – 21-32310/10]
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Zuwendungszweck
Gewerbliche Investitionsvorhaben können durch Zuschüsse der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW-Zuschüsse) gefördert werden, wenn das Land Sachsen-Anhalt ein erhebliches regional- und strukturpolitisches Interesse, das sich durch die nachfolgenden Regelungen definiert, an deren Umsetzung hat und die Vorhaben zur Erhöhung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft im Land Sachsen-Anhalt sowie zur Bewältigung von Strukturwandel und Transformationsprozessen beitragen. Insbesondere durch Steigerung der Produktivität von Unternehmen in Sachsen-Anhalt, die Schaffung und Sicherung von wettbewerbsfähigen Arbeitsplätzen sowie durch die Erweiterung und Modernisierung des unternehmerischen Kapitalstocks sollen die Förderziele der Erhöhung von Einkommen und nachhaltiger Beschäftigung sowie die Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur erreicht werden. Die Anzahl der neu geschaffenen Dauerarbeitsplätze, die Anzahl der gesicherten und aufgewerteten Dauerarbeitsplätze sowie das realisierte Investitionsvolumen sind wichtige Merkmale der Zielerreichung.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
1.2 Rechtsgrundlagen
Das Land Sachsen-Anhalt gewährt auf der Grundlage
a) des Artikels 91a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,
b) des GRW-Gesetzes vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2021 (BGBl. I S. 770), in der jeweils geltenden Fassung,
c) des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ab 1. Januar 2022 (Anlage der Bek. des BMWK vom 17. Dezember 2021, BAnz. AT 10.02.2022 B3) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: Koordinierungsrahmen),
d) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBI. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2021 (GVBI. LSA S. 286), in der jeweils geltenden Fassung sowie der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 21. Dezember 2017, MBl. LSA 2018 S. 211) in der jeweils geltenden Fassung und des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBl. LSA S. 383, geändert durch RdErl. vom 25. Juni 2020, MBl. LSA S. 254) in der jeweils geltenden Fassung,
e) der Leitlinien für Regionalbeihilfen (ABl. C 153 vom 29.4.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
f) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1237 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39), in der jeweils geltenden Fassung,
g) der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3), in der jeweils geltenden Fassung und
h) nach Maßgabe dieser Richtlinien
Zuschüsse für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismusgewerbes.
Soweit in diesen Richtlinien keine ausdrücklichen Regelungen enthalten sind, ist der Koordinierungsrahmen anzuwenden.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
Investitionsvorhaben können mit sachbezogenen oder lohnkostenbezogenen Zuschüssen gefördert werden. Der Investor hat diesbezüglich ein Wahlrecht.
2.1.1 Zuschüsse können gewährt werden für Investitionen in Sachkapital an
a) kleine und mittlere Unternehmen entsprechend der Definition in Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 bei:
aa) der Errichtung einer neuen Betriebsstätte im Sinne von Teil II Abschn. A Nr. 1.1.1 des Koordinierungsrahmens (Errichtungsinvestitionen),
bb) dem Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte (Erweiterungsinvestitionen),
cc) der Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte durch dort vorher nicht hergestellte Produkte,
dd) der grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte,
ee) dem Erwerb der Vermögensgegenstände einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre oder wenn das erwerbende Unternehmen ein kleines oder mittleres Unternehmen in der Gründungsphase ist und sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht; im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen; die Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition,
ff) Investitionen, die der Modernisierung des Produktionsprozesses dienen, können mit höchstens 200.000 Euro Gesamtbetrag innerhalb von drei Steuerjahren gefördert werden (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013),
b) große Unternehmen bei:
aa) der Errichtung einer neuen Betriebsstätte im Sinne von Teil II Abschn. A Nr. 1.1.1 des Koordinierungsrahmes (Errichtungsinvestitionen),
bb) der Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist; dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit ist eine innerhalb der Klasse (vierstelliger numerischer Code) der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union (NACE Rev. 2, Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. L 393 vom 30. 12. 2006, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1243, ABl. L 198 vom 25. 7. 2019, S. 241; vergleiche Definition nach Artikel 2 Nr. 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014,
cc) dem Erwerb der Vermögensgegenstände einer Betriebsstätte die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und die neue Tätigkeit, die mit den erworbenen Vermögenswerten ausgeübt werden soll, nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die vor dem Erwerb in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist; Buchstabe a Doppelbuchst. ee gilt im Übrigen entsprechend.
2.1.2 Gefördert werden können auch Investitionsvorhaben, die das Unternehmen in die Lage versetzen, über die nationalen und Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern (Umweltschutzbeihilfen). Maßgeblich ist Artikel 36 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Vorhaben im Sinne von Artikel 36 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sind nicht förderfähig.
2.1.3 Weiterhin können Investitionsvorhaben von Großunternehmen mit höchstens 200.000 Euro Gesamtbetrag innerhalb von drei Steuerjahren gefördert werden (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013), sofern die in Teil II Abschn. A des Koordinierungsrahmens vorgegebenen Förderbedingungen und Verpflichtungen erfüllt sind. Die Förderfähigkeit von Investitionsvorhaben bestimmt sich nach Nummer 2.1.1 Buchst. a bis e.
2.1.4 Für sachkapitalbezogene Zuschüsse sind folgende Kosten (ohne Umsatzsteuer) förderfähig:
a) Anschaffungs- und Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden im abnutzbaren Anlagevermögen (Fahrzeuge, Maschinen, Gebäude oder Software nach § 247 des Handelsgesetzbuchs, die über die Nutzungsdauer planmäßig abgeschrieben werden, soweit sie nicht nach Nummer 2.1.5 ausgeschlossen sind) aktivierungsfähigen Wirtschaftsgüter, die einer Betriebsstätte im Land Sachsen-Anhalt zugeordnet sind; der Einsatz mobiler Wirtschaftsgüter ist innerhalb des Fördergebietes im Sinne von Teil II Abschn. A Nr. 2.7.2 Abs. 1 des Koordinierungsrahmens zulässig;
b) Anschaffungskosten von abschreibungsfähiger und aktivierungspflichtiger Software für kleine und mittlere Unternehmen bis zur vollen Höhe und für große Unternehmen bis zu einer Höhe von 50 v.H. der gesamten förderfähigen Kosten, wenn sie von Dritten zum Marktpreis erworben und ausschließlich innerhalb der den Zuschuss erhaltenden Betriebsstätte genutzt werden;
c) Anschaffungs- und Herstellungskosten für gemietete oder geleaste Wirtschaftsgüter, bei denen das Risiko der Instandhaltung der geförderten Wirtschaftsgüter beim Mietkäufer oder Leasingnehmer liegt:
aa) der Mietkauf- oder Leasingvertrag über andere Wirtschaftsgüter als Grundstücke oder Gebäude muss die Form eines Finanzierungsleasings haben und vorsehen, dass die geförderten Wirtschaftsgüter zum Laufzeitende erworben werden; in diesem Fall müssen die gemieteten oder geleasten Wirtschaftsgüter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beim Antragsteller aktiviert werden;
bb) Miet- und Leasingverträge über Grundstücke und Gebäude müssen eine Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren nach dem voraussichtlichen Abschluss des Investitionsvorhabens haben; die Gewährung des Zuschusses ist davon abhängig, dass der Vermieter oder Leasinggeber und der Antragsteller die gesamtschuldnerische Haftung für eine eventuelle Rückzahlung des Zuschussbetrages übernehmen; die gesamtschuldnerische Haftung des Vermieters oder Leasinggebers kann entsprechend der Weitergabe des Fördervorteils an den Zuwendungsempfänger reduziert werden;
d) im Falle der Übernahme einer Betriebsstätte die förderfähigen Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens bis zur Höhe des Marktpreises; eine frühere Förderung der Wirtschaftsgüter ist angemessen zu berücksichtigen; Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter, deren Erwerb zuvor bereits gefördert wurde, sind nicht förderfähig.
2.1.5 Bei sachkapitalbezogenen Zuschüssen sind folgende Kosten nicht förderfähig:
a) die Kosten für den Erwerb oder die Nutzung immaterieller Wirtschaftsgüter, ausgenommen Software,
b) die Kosten des Grundstückerwerbs,
c) Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen; eine Ersatzbeschaffung liegt nicht vor, wenn das neu erworbene oder hergestellte Wirtschaftsgut wegen seiner technischen Überlegenheit oder rationelleren Arbeitsweise für den Betrieb eine wesentlich andere Bedeutung hat als das ausgeschiedene Wirtschaftsgut,
d) die Anschaffungs- und Herstellungskosten für Pkw, Kombifahrzeuge, Lkw, Omnibusse, Luftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge und Schienenfahrzeuge sowie sonstige Fahrzeuge, die im Straßenverkehr zugelassen sind und dem Transport dienen,
e) sämtliche der Energieerzeugung und -Verteilung dienenden Anlagen, es sei denn, diese dienen überwiegend der Deckung des betrieblichen Eigenbedarfs,
f) gebrauchte Wirtschaftsgüter, es sei denn, ihr Erwerb erfolgt im Zuge des Erwerbs einer stillgelegten (eine Betriebsstätte ist stillgelegt, wenn jegliche betriebliche Tätigkeit in ihr eingestellt ist) oder von Stilllegung bedrohten (eine drohende Betriebsstilllegung ist anzunehmen, wenn die Aufgabe des Betriebszwecks unter gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation aufgrund eines ernstlichen und endgültigen Willensentschlusses des Unternehmers für unbestimmte, nicht nur vorübergehende Zeit unmittelbar bevorsteht) Betriebsstätte oder das erwerbende Unternehmen ist ein kleines oder mittleres Unternehmen in der Gründungsphase; förderfähig sind nur gebrauchte Wirtschaftsgüter, die nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft werden und deren Erwerb nicht bereits früher gefördert wurde; bei der Festsetzung der förderfähigen Kosten ist eine frühere Förderung der Wirtschaftsgüter angemessen zu berücksichtigen; im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen; der Erwerb muss zum Zweck des Erhalts der Betriebsstätte am bisherigen Standort erfolgen,
g) Beratungsdienstleistungen und Machbarkeitsstudien,
h) „geringwertige Wirtschaftsgüter“ nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, es sei denn, diese bilden eine Sachgesamtheit (regelmäßig kann von einer Sachgesamtheit ausgegangen werden, wenn die einzelnen in dieser Gesamtheit enthaltenen Güter nicht einzeln nutzbar sind, nach der Verkehrsanschauung eine Einheit bilden, technisch oder wirtschaftlich fest miteinander verbunden sind und in einem engen Funktions- und Nutzungszusammenhang stehen, vergleiche Beispiele in § 6 Hinweis H 6.13 des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuches 2020 des Bundesministeriums der Finanzen),
i) Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung für die Durchführung des Geschäftsbetriebes am Investitionsort nicht erforderlich sind (zum Beispiel Antiquitäten, Kunstgegenstände, Richtfeste),
j) gezahlte Baukostenzuschüsse,
k) Finanzierungen jeglicher Art,
l) Versicherungen,
m) Eigenleistungen (Lohn und Material),
n) Umsatzsteuer,
o) auf Rechnungen ausgewiesene Skonti und Rabatte, unabhängig von ihrer Inanspruchnahme.
2.1.6 Lohnkostenbezogene Zuschüsse, die für eingestellte Personen während eines Zeitraumes von zwei Jahren anfallen, können gewährt werden, wenn
a) die zu fördernden Dauerarbeitsplätze an ein Investitionsvorhaben nach Nummer 2.1.1 gebunden sind; ein Dauerarbeitsplatz ist investitionsgebunden, wenn er eine Tätigkeit betrifft, auf die sich die Investition bezieht, und wenn er in den ersten drei Jahren nach Abschluss der Investition geschaffen wird; zugrunde gelegt werden können lediglich die neu geschaffenen Dauerarbeitsplätze, die zu einem Nettozuwachs an Beschäftigten im Verhältnis zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl in den vergangenen zwölf Monaten führen und die für die Dauer von fünf Jahren nach Vorhabenende tatsächlich besetzt bleiben;
b) die zu fördernden Dauerarbeitsplätze mit Arbeitskräften besetzt werden, deren arbeitsvertraglich garantierter Bruttolohn mindestens 36.000 Euro und höchstens 80.000 Euro pro Jahr bei einer 40-Stunden-Arbeitswoche beträgt.
Gehälter für Geschäftsführer, Vorstände und geschäftsführende Gesellschafter oder Gesellschafter mit einer Beteiligung von mindestens 25 v.H. am Stammkapital sind nicht förderfähig.
2.1.7 Die Höhe der Gesamtinvestition für ein Vorhaben muss mindestens 30.000 Euro betragen.
2.2 Kooperationsnetzwerke gemäß Teil II Abschn. B Nr. 4.3 des Koordinierungsrahmens
Förderfähige Kosten von Kooperationsnetzwerken sind nur beim Träger des Netzwerkes anfallende Ausgaben zum Aufbau überbetrieblicher Strukturen und zur Durchführung des Netzwerkmanagements:
a) Personalkosten,
b) Miete und Nebenkosten einschließlich Strom,
c) Kosten für Büroausstattung, Bürokommunikation und Büromaterial,
d) Leistungen Dritter im Zusammenhang mit Veranstaltungen und Projekten.
Betriebliche Aufwendungen von beteiligten Unternehmen sind nicht förderfähig. Ausgaben, die mit einem Rechnungsbetrag von weniger als 100 Euro brutto unterlegt sind, werden nicht berücksichtigt.
2.3 Innovationscluster gemäß Teil II Abschn. B Nr. 4.4 des Koordinierungsrahmens
Förderfähig sind beim Träger des Clusters anfallende Kosten für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte für den Auf- und Ausbau des Innovationsclusters sowie Kosten für Personal und Verwaltung einschließlich Gemeinkosten (Betriebskosten). Betriebskosten können geltend gemacht werden, wenn sie für folgende Aktivitäten und Maßnahmen anfallen:
a) die Betreuung des Innovationsclusters zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit, des Informationsaustausches und der Erbringung und Weiterleitung von spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsleistungen für Unternehmen,
b) Werbemaßnahmen, die darauf abzielen, neue Unternehmen oder Einrichtungen zur Beteiligung am Innovationscluster zu bewegen und die Sichtbarkeit des Innovationsclusters zu erhöhen,
c) die Verwaltung der Einrichtungen des Innovationsclusters, die Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Förderung des Wissensaustausches, die Vernetzung und transnationale Zusammenarbeit.
Betriebliche Aufwendungen von beteiligten Unternehmen sind nicht förderfähig. Ausgaben, die mit einem Rechnungsbetrag von weniger als 100 Euro brutto unterlegt sind, werden nicht berücksichtigt.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Förderadressaten
Zuwendungsempfänger können Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismusgewerbes für Investitionen in Betriebsstätten in Sachsen-Anhalt sowie Kooperationsnetzwerke und Innovationscluster nach Maßgabe der folgenden Nummern 3.1.1 bis 3.1.4 sein.
3.1.1 Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
Gefördert werden Investitionen in Betriebsstätten in Sachsen-Anhalt von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, deren Umsatz überwiegend (zu mehr als 50 v.H.) aus einer Tätigkeit gemäß der Positivliste (Anlage) erzielt wird oder deren überregionaler Absatz im Einzelfall nachgewiesen wird. Die branchenmäßige Einordnung des Unternehmens erfolgt anhand der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union (NACE Rev. 2). Auf Verlangen der Bewilligungsstelle hat der Antragsteller die Branchenzuordnung nachvollziehbar zu belegen.
Im Einzelfall kann ein Investitionsvorhaben, auch wenn keine überwiegende Tätigkeit nach der Positivliste (Anlage) vorliegt, gefördert werden, falls die in der Betriebsstätte hergestellten Güter oder erbrachten Dienstleistungen tatsächlich überwiegend überregional abgesetzt werden, wofür die Lage des Ortes der Lieferung in einem Radius von über 50 Kilometern gemessen von der Betriebsstätte maßgeblich ist, und dadurch das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht nur unwesentlich erhöht wird oder dies aufgrund einer begründeten Prognose des Antragstellers zu erwarten ist. Den überwiegend überregionalen Absatz hat das antragstellende Unternehmen der Bewilligungsstelle vor der Bewilligungsentscheidung oder im Fall der Prognoseentscheidung innerhalb einer Frist von höchstens drei Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens und bis zum Ende der Zweckbindungsfrist nachzuweisen.
3.1.2 Tourismusgewerbe
Für den Bereich des Tourismus kommt eine Förderung nur in Betracht, wenn das Vorhaben im besondere Landesinteresse steht und mit dem Vorhaben grundsätzlich die Herstellung der Barrierefreiheit im touristischen Angebot unterstützt wird. Zur Überprüfung des Landesinteresses reicht der Antragsteller eine qualifizierte Begründung ein.
3.1.3 Kooperationsnetzwerke
Gefördert werden unternehmensgetriebene, mindestens in Sachsen-Anhalt überregional aufgestellte Zusammenschlüsse oder Vereinigungen von mindestens drei Partnern, davon mindestens ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie wirtschaftsnahe Einrichtungen und sonstige regionale Akteure mit dem Ziel, Kooperationsnetzwerke aufzubauen und umzusetzen (Träger). Der diskriminierungsfreie Zugang von weiteren Partnern ist sicherzustellen.
Träger des Kooperationsnetzwerkes und Antragsteller kann nur eine juristische Person des Privatrechts sein.
Durch Kooperationsnetzwerke kann die regionale und überregionale Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und wirtschaftsnahen Einrichtungen zielgerichtet unterstützt werden. Eine intensivere Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren soll die vorhandenen Potentiale stärken und die Wettbewerbsfähigkeit der Region erhöhen. Ziele sind insbesondere:
a) gemeinsame Initiativen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Einrichtungen und regionalen Akteuren anzustoßen,
b) Informationsnetzwerke zwischen Unternehmen aufzubauen,
c) die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, vor allem der kleinen und mittleren Unternehmen, zu verbessern.
3.1.4 Innovationscluster
Gefördert werden juristische Personen des Privatrechts, die Innovationscluster als Träger betreiben (Clusterorganisation). Träger sind Zusammenschlüsse oder Vereinigungen von mindestens drei Partnern, davon ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie zum Beispiel Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Applikations-, Innovations-, Gründerzentren sowie sonstige regionale Akteure mit dem Ziel, Innovationscluster zu entwickeln oder weiterzuentwickeln. Der diskriminierungsfreie Zugang von weiteren Partnern ist sicherzustellen.
Durch Innovationscluster kann die regionale und überregionale Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und wirtschaftsnahen Einrichtungen zielgerichtet unterstützt werden, um die Innovationsfähigkeit der Beteiligten anzuregen. Eine intensivere Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren soll die vorhandenen Potentiale stärken und die Wettbewerbsfähigkeit der Region erhöhen. Ziele sind insbesondere:
a) gemeinsame Initiativen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen (vor allem kleine und mittlere Unternehmen), Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, gemeinnützige Einrichtungen sowie andere miteinander verbundene Wirtschaftsbeteiligte anzustoßen,
b) Informationsnetzwerke zwischen Unternehmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen und anderen Beteiligten des Innovationsclusters aufzubauen,
c) den Technologietransfer zwischen Unternehmen und wirtschaftsnahen Einrichtungen auszubauen,
d) externes Wissen in den Innovationsprozess der Unternehmen einzubinden,
e) den Zugang zu Know-how anderer Unternehmen zu erleichtern,
f) durch die gemeinsame Nutzung von Anlagen und sonstigen technischen Ressourcen die Innovationstätigkeit anzuregen.
Für die Einstufung als Innovationscluster können weitere Anforderungen festgelegt werden.
3.2 Ausschluss von der Förderung
3.2.1 Von der Förderung sind Betriebsstätten ausgeschlossen, die folgenden Branchen zuzuordnen sind:
a) Land- und Forstwirtschaft, Aquakultur, Fischerei, soweit nicht Verarbeitung oder Vermarktung,
b) Herstellung von Biodiesel, Bio- und Grüngas, Bioethanol, sonstigen Ersatzkraft- oder -brennstoffen,
c) Eisen- und Stahlindustrie gemäß Artikel 2 Nr. 43 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014,
d) Bergbau, Abbau von Sand, Kies, Ton, Steinen und vergleichbare Zweige der Urproduktion,
e) Asphalt-, Betonmischanlagen sowie Herstellung von Asphalt und Transportbeton,
f) Abfallwirtschaft und Recycling, sofern nicht neue höherwertige Produkte hergestellt werden, der Verfahrensprozess förderfähig ist und der überwiegende Umsatz aus dem Verkauf dieser höherwertigen neuen Erzeugnisse erzielt wird,
g) Altreifenrecycling,
h) Erzeugung und Verteilung von Energie, Energieversorgung, Energieinfrastrukturen und Wasserversorgung, außer Kraftwerke und Wasserversorgungsanlagen, die überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dienen (vergleiche Artikel 13 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 130 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014),
i) Baugewerbe mit Ausnahme der in der Positivliste (Anlage) aufgeführten Bereiche,
j) Einzelhandel, soweit nicht Versandhandel,
k) Transport- und Lagergewerbe,
l) Reparaturen und Instandhaltungsdienstleistungen,
m) Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen sowie Labordienstleistungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften sowie im Auftrag der öffentlichen Hand durchgeführt werden,
n) Flughäfen,
o) Unternehmen mit Haupttätigkeit nach Abschnitt K „Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen“ der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union (NACE Rev. 2),
p) Unternehmen mit Haupttätigkeit nach Abschnitt M Klasse 70.22 „Unternehmensberatung“ (außer technische Unternehmensberatung) der NACE Rev. 2,
q) Zeitungsverlage sowie Fernseh- und Rundfunksender und,
r) Freiberufler und Gewerbebetriebe mit Tätigkeiten nach § 18 des Einkommensteuergesetzes, unabhängig von ihrer Rechtsform.
3.2.2 Unternehmen, an denen die öffentliche Hand direkt oder indirekt zu 25 v.H. oder mehr beteiligt ist, sind von der Förderung ausgeschlossen.
3.2.3 Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 können nicht gefördert werden, es sei denn die Förderung erfolgt zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Vorhabenbeginn
Förderanträge müssen vor Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben gestellt werden.
Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben ist entweder
a) der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages oder
b) der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder
c) die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder
d) eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht.
Der früheste der vorgenannten Zeitpunkte ist maßgebend. Der Kauf von Grundstücken sowie Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben. Bei Baumaßnahmen gelten die Planung nach den Leistungsphasen 1 bis 6 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure und Bodenuntersuchung nicht als Beginn der Arbeiten. Bei der Übernahme ist der Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.
4.2 Besondere Anstrengungen
4.2.1 Ein Investitionsvorhaben kann gefördert werden, wenn es geeignet ist, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen (Primäreffekt). Dies ist in der Regel gegeben, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 3.1.1 vorliegen.
4.2.2 Für eine Förderung kommt ein Investitionsvorhaben nur in Betracht, wenn
a) der Investitionsbetrag, bezogen auf ein Jahr zum Zeitpunkt der Antragstellung, die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre – ohne Berücksichtigung der Sonderabschreibungen – um mindestens 50 v.H. übersteigt oder
b) die Zahl der bei Antragstellung in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 10 v.H. erhöht wird.
4.2.3 Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, bei
a) Investitionen eines bisher nicht ansässigen Unternehmens in der Gemeinde,
b) Investitionen eines ansässigen Unternehmens in eine Diversifizierung seiner Tätigkeit, die gegeben ist, wenn es sich bei der neuen Tätigkeit im Verhältnis zu der bisher ausgeübten Tätigkeit nicht um dieselbe oder ähnliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 Nr. 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 handelt, wobei es dabei unerheblich ist, ob die neue Tätigkeit des ansässigen Unternehmens in einer bestehenden oder einer neuen Betriebsstätte ausgeübt wird,
c) Investitionen zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestitionen), sofern die Gesamtzahl der in den übrigen Betriebsstätten der Gemeinde zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Arbeitsplätze mindestens für die Dauer des Überwachungszeitraumes erhalten werden, oder
d) Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre.
4.2.4 Darüber hinaus müssen bei großen Unternehmen die förderfähigen Kosten bei der Förderung von Investitionen für die Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte mindestens 200 v.H. über dem Buchwert liegen, der in dem Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten für die wiederverwendeten Vermögenswerte verbucht wurde.
4.3 Ein angemessener beihilfefreier Eigenbeitrag des Investors am Investitionsvorhaben (mindestens 25 v.H. der förderfähigen Ausgaben) ist Voraussetzung für eine Förderung.
4.4 Bei Verlagerungsinvestitionen innerhalb von Sachsen-Anhalt werden nur die am neuen Standort zusätzlich geschaffenen Dauerarbeitsplätze berücksichtigt. Bei der Betrachtung sind grundsätzlich alle Betriebsstätten in Sachsen-Anhalt aufzunehmen. Eine Förderung kommt nur in Betracht, wenn sich durch die Verlagerung keine Schlechterstellung der Arbeitnehmer in der Entlohnung ergibt.
4.5 Erweiterungseffekte aufgrund von Ausgründungstatbeständen werden nur angerechnet, soweit in der Gesamtbetrachtung des abgebenden und des aufnehmenden Bereichs tatsächlich ein Zuwachs von Dauerarbeitsplätzen erreicht wird. Nur die zusätzlich geschaffenen Dauerarbeitsplätze werden bei der Ermittlung des förderfähigen Investitionsvolumens berücksichtigt. Nummer 4.4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
4.6 Das touristische Investitionsvorhaben muss im Sinne des Masterplan Tourismus 2027 grundsätzlich eine Qualitätssteigerung und Herstellung der Barrierefreiheit unterstützen. Der Nachweis hierfür kann durch die Erlangung und Vorlage eines am Markt akzeptierten Qualitätszertifikates erfolgen.
4.7 Bei Lohnkostenzuschüssen muss zusätzlich der überwiegende Teil der neu geschaffenen Arbeitsplätze eines der folgenden Kriterien erfüllen:
a) Arbeitsplätze mit überdurchschnittlicher Qualifikationsanforderung,
b) Arbeitsplätze mit besonders hoher Wertschöpfung oder
c) Arbeitsplätze in einem Bereich mit besonders hohem Innovationspotenzial.
Die dem Lohnkostenzuschuss zugrunde gelegten Arbeitsplätze müssen mindestens fünf Jahre besetzt bleiben.
4.8 Die Förderung von gesicherten Dauerarbeitsplätzen ist nur möglich soweit die Arbeitsplätze nicht noch im Zusammenhang mit einer früheren GRW-Förderung besetzt sein müssen.
4.9 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für Kooperationsnetzwerke und Innovationscluster
4.9.1 Mit dem Antrag ist ein inhaltliches Konzept zur Aufgabenstellung und zu den Zielsetzungen des Kooperationsnetzwerkes oder des Innovationsclusters sowie ein nachvollziehbares Finanzkonzept für den jeweiligen Förderzeitraum vorzulegen. Dabei ist eine nachhaltige Entwicklung anzustreben, die nach Beendigung der Förderung mit einer Eigenfinanzierung darstellbar ist. Der Träger von Kooperationsnetzwerken muss angemessene finanzielle Beiträge von den Partnern, insbesondere von den eingebundenen Unternehmen erhalten. Bei länderübergreifenden Vorhaben ist darauf zu achten, dass die Projekte innerhalb der Länder abgestimmt sind. Bei neuen Vorhaben ist insbesondere die Abgrenzung zu Konkurrenz- und Parallelinitiativen sicherzustellen. Vorförderungen für das Kooperationsnetzwerk oder das Innovationscluster werden jeweils angerechnet.
4.9.2 Die Räumlichkeiten und Anlagen des Innovationsclusters müssen mehreren Nutzern zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen offenstehen.
4.9.3 Der Zugang zu den Tätigkeiten des Kooperationsnetzwerkes oder des Innovationsclusters muss zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden.
4.9.4 Der diskriminierungsfreie Zugang weiterer Partner zum Kooperationsnetzwerk ist sicherzustellen.
4.9.5 Die am Innovationscluster beteiligten Unternehmen und Nutzer zahlen Entgelte für die Nutzung der Anlagen und die Beteiligung an Tätigkeiten des Innovationsclusters. Diese müssen dem Marktpreis entsprechen oder die Kosten (einschließlich des Zuwendungsbetrages) widerspiegeln.
4.9.6 Vorrangig sollen die Kooperationsnetzwerke oder die Innovationscluster folgenden innovationsorientierten Spezialisierungs- und Querschnittsfeldern zuzuordnen sein:
a) industrielle Produktion und Systeme,
b) nachhaltige und intelligente Mobilität und Logistik,
c) gesundes Leben und Gesundheitswirtschaft,
d) nachhaltige Energie- und Ressourcenverwendung,
e) Informations- und Kommunikationstechnologien,
f) Kreativwirtschaft,
g) produktionsnahe Dienstleistungen.
4.10 Umweltschutzbeihilfen
Förderfähig sind die Investitionsmehrkosten, die erforderlich sind, um über das in den Unionsnormen oder nationalen Normen vorgeschriebene Umweltschutzniveau hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern. Die förderfähigen Kosten werden wie nachstehend ermittelt.
4.10.1 Wenn bei den Gesamtinvestitionskosten die Kosten einer Investition in den Umweltschutz als getrennte Investition ermittelt werden können, dann sind diese umweltschutzbezogenen Kosten die förderfähigen Kosten.
4.10.2 In allen anderen Fällen werden die Kosten einer Investition in den Umweltschutz anhand eines Vergleichs mit einer ähnlichen weniger umweltfreundlichen Investition, die ohne Förderung durchaus hätte durchgeführt werden können, ermittelt. Die Differenz zwischen den Kosten dieser beiden Investitionen sind die umweltschutzbezogenen Kosten und somit förderfähigen Kosten.
Nicht direkt mit der Verbesserung des Umweltschutzes zusammenhängende Kosten sind nicht förderfähig.
5. Art, Umfang und Höhe der Förderung
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
5.2 Finanzierungsart und Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
5.3 Fördersätze
5.3.1 Kleine und mittlere Unternehmen
5.3.1.1 Ansiedlungen im Sinne von Nummer 2.1.1 Buchst. a Doppelbuchst. aa und der Erwerb nach Nummer 2.1.1 Buchst. a Doppelbuchst. ee können mit einem Zuschuss bis zur Höhe des höchstens zulässigen Fördersatzes gefördert werden. Dieser beträgt
a) im Landkreis Mansfeld-Südharz
aa) für kleine Unternehmen nach Anhang I Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 40 v.H. und
bb) für mittlere Unternehmen nach Anhang I Art. 2 Nr. der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, die nicht die Voraussetzungen von Artikel 2 Nr. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllen, 30 v.H.,
b) in den Landkreisen Altmarkkreis, Burgenlandkreis, Anhalt-Bitterfeld, Börde, Jerichower Land, Harz, Salzwedel, Salzlandkreis, Stendal und Wittenberg sowie in den kreisfreien Städten Dessau-Roßlau und Halle (Saale) ohne ausgewiesene Gebiete in den Wohngebieten Heide-Nord, Südstadt, Silberhöhe,
aa) für kleine Unternehmen nach Anhang I Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 35 v.H. und
bb) für mittlere Unternehmen nach Anhang I Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, die nicht die Voraussetzungen von Artikel 2 Nr. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllen, 25 v.H.,
c) in der kreisfreien Stadt Magdeburg ohne die statistischen Bezirke 102 Danziger Dorf, 121 NF West, 123 Birkenweiler und 181 Junkerssiedlung sowie ausgewiesene Gebiete in den statistischen Bezirken 124 Meseberger Weg/Milchweg und 182 Schäferbrunnen und im Landkreis Saalekreis
aa) für kleine Unternehmen nach Anhang I Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 30 v.H. und
bb) für mittlere Unternehmen nach Anhang I Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, die nicht die Voraussetzungen von Artikel 2 Nr. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllen, 20 v.H.
Bemessungsgrundlage sind die nach diesen Richtlinien förderfähigen Kosten.
5.3.1.2 Investitionsvorhaben, die keine Ansiedlung im Sinne von Nummer 2.1.1 Buchst. a Doppelbuchst. aa und kein Erwerb nach Nummer 2.1.1 Buchst. a Doppelbuchst. ee sind, erhalten nur dann einen Zuschuss bis zur Höhe des höchstens zulässigen Fördersatzes, wenn den in der Betriebsstätte beschäftigten Arbeitnehmern tarifliche oder branchenspezifische tarifgleiche Löhne gezahlt werden. Den Nachweis für die Tarifbindung hat der Antragsteller zu erbringen. Als Nachweis für tarifgleiche Vergütung des Unternehmens ist eine vergleichende Gegenüberstellung der tatsächlichen bezahlten Löhne mit der hypothetischen Vergütung bei Geltung des maßgebenden Tarifvertrages für jeden einzelnen Mitarbeiter erforderlich, die durch eine schriftliche Bestätigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers ersetzt werden kann. Die tarifgemäße oder tarifgleiche Bezahlung der Unternehmensmitarbeiter muss während der gesamten Zweckbindungs- und Überwachungsfrist erfolgen.
Werden keine tariflichen oder tarifgleichen Löhne gezahlt, beträgt der Fördersatz höchstens
a) im Landkreis Mansfeld-Südharz
aa) für kleine Unternehmen nach Anhang I Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 35 v.H. und
bb) für mittlere Unternehmen nach Anhang I Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, die nicht die Voraussetzungen von Artikel 2 Nr. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllen, 25 v.H.,
b) in den Landkreisen Altmarkkreis, Burgenlandkreis, Anhalt-Bitterfeld, Börde, Jerichower Land, Harz, Salzwedel, Salzlandkreis, Stendal und Wittenberg sowie in den kreisfreien Städten Dessau-Roßlau und Halle (Saale) ohne ausgewiesene Gebiete in den Wohngebieten Heide-Nord, Südstadt, Silberhöhe
aa) für kleine Unternehmen nach Anhang I Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 30 v.H. und
bb) für mittlere Unternehmen nach Anhang I Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, die nicht die Voraussetzungen von Artikel 2 Nr. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllen, 20 v.H.,
c) in der kreisfreien Stadt Magdeburg ohne die statistischen Bezirke 102 Danziger Dorf, 121 NF West, 123 Birkenweiler und 181 Junkerssiedlung sowie ausgewiesene Gebiete in den statistischen Bezirken 124 Meseberger Weg/Milchweg und 182 Schäferbrunnen und im Landkreis Saalekreis
aa) für kleine Unternehmen nach Anhang I Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 25 v.H. und
bb) für mittlere Unternehmen nach Anhang I Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, die nicht die Voraussetzungen von Artikel 2 Nr. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllen, 15 v.H.
5.3.1.3 Für kleine und mittlere Unternehmen ist die Höhe des Zuschusses auf eine Bemessungsgrundlage von 50 Millionen Euro begrenzt.
5.3.2 Fördersätze große Unternehmen
Investitionsvorhaben von großen Unternehmen gemäß Artikel 2 Nr. 24 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erhalten nur dann einen Zuschuss, wenn den in der Betriebsstätte beschäftigten Arbeitnehmern tarifliche oder branchenspezifische tarifgleiche Löhne gezahlt werden. Den Nachweis für die Tarifbindung hat der Antragsteller zu erbringen. Als Nachweis für tarifgleiche Vergütung des Unternehmens ist eine vergleichende Gegenüberstellung der tatsächlichen bezahlten Löhne mit der hypothetischen Vergütung bei Geltung des maßgebenden Tarifvertrages für jeden einzelnen Mitarbeiter erforderlich, die durch eine schriftliche Bestätigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers ersetzt werden kann. Die tarifgemäße Bezahlung der Unternehmensmitarbeiter muss während der gesamten Zweckbindungs- und Überwachungsfrist erfolgen.
Der Zuschuss kann bis zur Höhe des zulässigen Fördersatzes von
a) im Landkreis Mansfeld-Südharz höchstens 20 v.H.,
b) in den Landkreisen Altmarkkreis, Burgenlandkreis, Anhalt-Bitterfeld, Börde, Jerichower Land, Harz, Salzwedel, Salzlandkreis, Stendal und Wittenberg sowie in den kreisfreien Städten Dessau-Roßlau und Halle (Saale) ohne ausgewiesene Gebiete in den Wohngebieten Heide-Nord, Südstadt, Silberhöhe höchstens 15 v.H.,
c) in der kreisfreien Stadt Magdeburg ohne die statistischen Bezirke 102 Danziger Dorf, 121 NF West, 123 Birkenweiler und 181 Junkerssiedlung sowie ausgewiesene Gebiete in den statistischen Bezirken 124 Meseberger Weg/Milchweg und 182 Schäferbrunnen und im Landkreis Saalekreis höchstens 10 v.H.
gewährt werden. Bemessungsgrundlage sind die nach diesen Richtlinien förderfähigen Kosten. Für große Investitionsvorhaben (über 50 Millionen Euro förderfähige Investitionskosten) gilt ein angepasster Förderhöchstsatz, der gemäß Artikel 2 Nr. 20 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 berechnet wird. Die Höhe des Zuschusses ist auf eine Bemessungsgrundlage von 100 Millionen Euro begrenzt.
5.3.3 Betriebsstätten mit mehr als 20 v.H. Leiharbeitern erhalten keine Förderung. Bei Betriebsstätten mit mehr als 10 v.H. Leiharbeitern wird die Förderung halbiert. Diese Grenzen sind während des gesamten Zweckbindungszeitraumes maßgeblich. Abweichungen sind jährlich in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten möglich. Für Errichtungsinvestitionen gemäß Nummer 2.1.1 Buchst. a Doppelbuchst. aa sowie Nummer 2.1.1 Buchst. b Doppelbuchst. aa gilt Satz 1 und Satz 2, bezogen auf alle bereits bestehenden Betriebsstätten des Unternehmens in derselben Gemeinde, entsprechend.
5.3.4 Kooperationsnetzwerke
Die Zuwendung wird als De-minimis-Förderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt. Der Fördersatz kann bis zu 75 v.H. der förderfähigen Ausgaben betragen.
Wirtschaftszweige gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 sind von der Förderung ausgeschlossen. Sämtliche einem Träger gewährte „De-minimis“-Beihilfen dürfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den Gesamtbetrag von 200.000 Euro (100.000 Euro bei Unternehmen im Straßengüterverkehrssektor) nicht übersteigen. Dies gilt entsprechend auch für jeden einzelnen Netzwerkpartner. Der Zuwendungsempfänger ist hinsichtlich dieses Höchstbetrages zur Offenlegung aller „De-minimis“-Beihilfen dieses Zeitraumes verpflichtet. Über die Höhe der gewährten Beihilfe wird dem Zuwendungsempfänger eine „De-minimis“-Bescheinigung ausgestellt.
5.3.5 Innovationscluster
Die Förderung von Innovationsclustern beträgt
a) bei Investitionskosten bis zu 55 v.H.,
b) bei Kosten für Personal und Verwaltung einschließlich der Gemeinkosten bis zu 50 v.H. der förderfähigen Gemeinkosten.
5.3.6 Umweltschutzbeihilfe
Die Förderintensität der für das insgesamt umweltschutzbezogene Investitionsvorhaben oder den umweltschutzbezogenen Teil des Investitionsvorhabens aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und aus anderen öffentlichen Mitteln gewährten Förderungen darf 45 v.H. der förderfähigen Kosten gemäß Teil II Abschn. A Nr. 2.4 Abs. 3 Unterabs. 4 des Koordinierungsrahmens nicht übersteigen. Nummer 5.4.2 gilt insoweit nicht. Es gilt hier die Schwelle von Artikel 4 Abs. 1 Buchst. s der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
5.4 Höhe der förderfähigen Kosten
5.4.1 Kosten im Sinne dieser Richtlinien sind Ausgaben im Sinne der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 der VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO).
5.4.2 Die Höhe der förderfähigen Kosten beträgt höchstens 750.000 Euro je neu geschaffenen Dauerarbeitsplatz in entsprechender Anwendung der Nummer 4.4 sowie höchstens 500.000 Euro je gesicherten Dauerarbeitsplatz, der mit einem betriebsangehörigen Beschäftigten besetzt ist. Geringfügig Beschäftigte mit einem monatlichen Bruttoentgelt von bis zu 450 Euro werden nicht berücksichtigt.
5.4.3 Der Höchstförderbetrag beträgt
a) 15,0 Millionen Euro im Landkreis Mansfeld-Südharz,
b) 11,25 Millionen Euro in den Landkreisen Altmarkkreis, Burgenlandkreis, Anhalt-Bitterfeld, Börde, Jerichower Land, Harz, Salzwedel, Salzlandkreis, Stendal und Wittenberg sowie in den kreisfreien Städten Dessau-Roßlau und Halle (Saale),
c) 7,5 Millionen Euro in der kreisfreien Stadt Magdeburg und im Landkreis Saalekreis,
soweit in diesen Richtlinien keine abweichenden besonderen Regelungen getroffen sind.
5.4.4 Steht die Investition im Zusammenhang mit der Verlagerung einer Betriebsstätte, sind erzielte oder erzielbare Erlöse aus der Veräußerung der bisherigen Betriebsstätte oder eventuelle Entschädigungsbeträge von den förderfähigen Kosten abzuziehen.
5.4.5 Bei Kooperationsnetzwerken beteiligt sich das Land Sachsen-Anhalt in einer Anlaufphase von höchstens 36 Monaten an den Ausgaben mit insgesamt bis zu 200.000 Euro je Vorhaben. Die Förderung kann mit besonderer Begründung zweimalig um jeweils bis zu drei Jahre zu den genannten Bedingungen verlängert werden.
5.4.6 Das Land Sachsen-Anhalt beteiligt sich an den Kosten für Innovationscluster in einem Zeitraum von höchstens zehn Jahren mit insgesamt bis zu 5 Millionen Euro je Vorhaben. Die Förderung wird zunächst für höchstens drei Jahre gewährt und kann bis zum Erreichen des Gesamtförderzeitraumes zu den zu Beginn festgesetzten Bedingungen verlängert werden. Die Förderung für Personal und Verwaltung einschließlich Gemeinkosten darf nicht mehr als 50 v.H. der förderfähigen Gesamtkosten betragen. Eine Förderung des Landes Sachsen-Anhalt mit bis zu 7,5 Millionen Euro ist möglich, wenn
a) der Innovationscluster eine interregionale Kooperation beinhaltet oder
b) der Innovationscluster auf Unternehmensseite überwiegend von kleinen und mittleren Unternehmen genutzt wird.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Zusätzlichkeit der Förderung
Fördermittel nach diesen Richtlinien sind zusätzliche Hilfen. Sie sind nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten zu ersetzen.
6.2 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
Die Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers richten sich nach Nummer 5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung.
6.3 Durchführungs- und Investitionszeitraum
Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das spätestens sechs Monate nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides begonnen und innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird.
6.4 Vergabe von Aufträgen durch den Zuwendungsempfänger
Abweichend von Nummer 3.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ist Nummer 3.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auch bei Aufträgen mit einem Auftragswert über 100.000 Euro je Los und überwiegende Förderung durch die Zuwendung anzuwenden.
6.5 Zweckbindungs- und Überwachungsfrist
Die Zweckbindungs- und Überwachungsfrist bezeichnet den Zeitraum, in dem der Förderzweck, insbesondere die überwiegende Ausübung der förderfähigen Tätigkeit sowie die Schaffung und Sicherung der der Förderung zugrunde gelegten Dauerarbeitsplätze, zu erfüllen ist. Die Zweckbindungs- und Überwachungsfrist, die nach Abschluss des Investitionsvorhabens beginnt, beträgt für Vorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismus fünf Jahre und für Investitionsvorhaben von Innovationsclustern für Träger und gegebenenfalls Betreiber mindestens fünfzehn Jahre. Die durch GRW-Zuschüsse geförderten Wirtschaftsgüter sind über die Dauer der Zweckbindungsfrist im Rahmen der dem Antrag zugrundeliegenden und im Zuwendungsbescheid festgelegten förderfähigen Tätigkeit einzusetzen. Die der Förderung zugrunde gelegten Dauerarbeitsplätze sind über die Dauer der Überwachungsfrist tatsächlich zu besetzen.
6.6 Verbleibensfrist
Die Verbleibensfrist bezeichnet den Zeitraum, in dem die geförderten Wirtschaftsgüter in der geförderten Betriebsstätte bleiben müssen. Für Vorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismus beträgt dieser Zeitraum fünf Jahre und für Investitionsvorhaben von Innovationsclustern für Träger und gegebenenfalls Betreiber mindestens fünfzehn Jahre. Die Verbleibensfrist beginnt nach Abschluss des Investitionsvorhabens. Der Ersatz der geförderten Wirtschaftsgüter durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter innerhalb dieser Frist ist zulässig. Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig.
6.7 Haftung für Verwendung und Erstattungsansprüche
Im Zuwendungsbescheid für gewerbliche Unternehmen nach Nummer 3.1.1 und das Tourismusgewerbe nach Nummer 3.1.2 ist die Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung oder eines etwaigen Erstattungsanspruchs zu regeln.
Grundsätzlich wird für Erstattungsansprüche durch öffentlich-rechtlichen Schuldbeitritt Sicherheit geleistet. Andere Sicherheiten sind nach Prüfung der Bewilligungsbehörde zulässig.
Bei mehreren Gesellschaftern erfolgt die Sicherheitsleistung im Verhältnis ihrer prozentualen Beteiligung an der Gesellschaft.
Von der Stellung von Sicherheiten kann bei Zuschüssen bis 1.000.000 Euro abgesehen werden.
Die Höhe der Sicherheit ist bei natürlichen Personen begrenzt auf die Höhe von zwei Bruttojahreseinkommen gemäß den Einkommenssteuerbescheiden des betreffenden Gesellschafters der beiden letzten Jahre vor der Bewilligung.
Sind die Gesellschafter ihrerseits beschränkt haftende juristische Personen, kann die Stellung von Sicherheiten auch von deren Gesellschaftern verlangt werden.
7. Verfahren
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung und das Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7.1 Anträge auf Förderung
7.1.1 Die Förderanträge müssen auf amtlichem Formular vor Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. Mit dem Vorhaben darf erst begonnen werden, wenn der Antrag bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt eingegangen ist (Anreizeffekt).
7.1.2 Antragsberechtigt ist, wer die betriebliche Investition vornimmt. Bei verbundenen Unternehmen im Rahmen einer Mitunternehmerschaft im Sinne von § 15 des Einkommensteuergesetzes oder einer Organschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes ist derjenige antragsberechtigt, der die Wirtschaftsgüter in der Betriebsstätte im Land Sachsen-Anhalt benutzt. Im Fall von steuerlich anerkannten Betriebsaufspaltungen müssen Besitz- und Betriebsgesellschaft einen gemeinsamen Antrag stellen. Das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft, Organschaft oder Betriebsaufspaltung ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes nachzuweisen.
7.1.3 Bei Mietkauf oder Leasing eines Wirtschaftsgutes ist der Mietkäufer oder Leasingnehmer antragsberechtigt. In dem Mietkauf- oder Leasingvertrag sind anzugeben:
a) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Objektes, die unkündbare Grundmietzeit, die Höhe der Miet- oder Leasingraten sowie der vereinbarte Kauf oder die Mietverlängerungsoptionen des Mieters oder Leasingnehmers und deren Bemessungsgrundlage, die den Restbuchwert nicht übersteigen darf;
b) in Fällen des Immobilien-Leasings und der Immobilienmiete Anpassungsklauseln bezüglich der Leasingraten aufgrund von Zinsentwicklungen oder veränderter Verwaltungskosten.
7.2 Antragsunterlagen
Unvollständige Förderanträge sind nach schriftlicher Aufforderung seitens der Bewilligungsbehörde durch die Antragsteller innerhalb einer von der Bewilligungsbehörde gesetzten Frist zu vervollständigen. Ein Überschreiten dieser Frist stellt einen Ablehnungsgrund dar. Eine Entscheidung noch im jeweils laufenden Haushaltsjahr kann regelmäßig nur erwartet werden, wenn die erforderlichen Unterlagen vollständig am 30. September bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt vorliegen.
7.3 Bewilligungsverfahren
7.3.1 Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt entscheidet als Bewilligungsbehörde über die Gewährung eines Zuschusses nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Im Rahmen des Ermessens können die Investitionsvorhaben unter Berücksichtigung eines mit dem Land abgestimmten und von diesem vorgegebenen Verfahren ausgewählt werden. Dem Zuwendungsbescheid sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung beizufügen.
7.3.2 Wenn der öffentliche Finanzierungsanteil an einem Bauvorhaben nicht mehr als 35 v.H. der förderfähigen Ausgaben beträgt, kann von einer baufachlichen Prüfung abgesehen werden, wenn von der öffentlichen Verwaltung erwartet werden kann, dass Zuwendungsempfänger das Bauvorhaben selbst einer Bedrafs- und Angemessenheitsprüfung unterziehen und dies nachweisen.
7.3.3 In besonders begründeten Einzelfällen kann das Ministerium Ausnahmen von den Nummern 2 bis 5 zulassen, soweit der Koordinierungsrahmen nicht entgegensteht. Der Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus des Landtages von Sachsen-Anhalt ist über eine gewährte Ausnahme zu informieren.
7.4 Mittelabruf
Die bewilligten Fördermittel kann der Zuwendungsempfänger auf der Basis bezahlter Rechnungen unter Zugrundelegung des bewilligten Fördersatzes bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt abrufen.
7.5 Verwendungsnachweisverfahren
Den Verwendungsnachweis hat der Zuwendungsempfänger mit dem dafür vorgesehenen Formular nebst Anlagen unter Berücksichtigung der im Zuwendungsbescheid geregelten Anforderungen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Investitionsvorhabens bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt vorzulegen.
Nummer 6.1 Satz 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ist nicht anzuwenden, wenn die beantragte Zuwendung weniger als 50.000 Euro beträgt oder diese in Teilbeträgen oder Jahresbeträgen aufgrund vorgelegter Belege ausgezahlt wird.
7.6 Aufbewahrungspflicht
Der Zuwendungsempfänger hat sämtliche mit dem Projekt in Zusammenhang stehenden Originalbelege (zum Beispiel Rechnungen) sowie die entsprechenden Zahlungsbelege im Original mindestens zehn Jahre nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes aufzubewahren. Sofern Beihilfen gemäß den Artikeln 13, 14, 17 und 27 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährt werden, sind ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllt sind, mindestens zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Beihilfe auf der Grundlage dieser Richtlinien gewährt wurde, aufzubewahren. Darüberhinausgehende auf steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften beruhende Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt.
Der Zuwendungsempfänger kann die zur Aufbewahrung erforderlichen Belege schon vor Vorlage des Verwendungsnachweises elektronisch archivieren. Die Archivierung muss revisionssicher erfolgen und den Anforderungen der §§ 239 und 257 des Handelsgesetzbuches, der §§ 146, 147 und 200 der Abgabenordnung und den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) an die sichere, ordnungsgemäße Aufbewahrung von kaufmännischen Dokumenten entsprechen.
7.7 Prüfungsrechte
Die Bewilligungsbehörde und die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die Verwendung des Zuschusses durch örtliche Erhebungen zu prüfen und durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt).
Prüfungsrechte des Landesrechnungshofs (§ 91 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt) sowie die Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes bleiben unberührt.
7.8 Aufhebung des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung
7.8.1 Rückforderungsgrundsatz
Der Zuwendungsbescheid ist zu widerrufen und die bereits gewährten Fördermittel sind vom Zuwendungsempfänger zurückzufordern, wenn dem Zuwendungsbescheid zugrundeliegende Fördervoraussetzungen nach dem Koordinierungsrahmen und diesen Richtlinien nach Abschluss des Investitionsvorhabens oder der betrieblichen Maßnahme nicht erfüllt sind. Weitere Rückforderungsgründe nach den VV Nr. 8 zu § 44 LHO und Nummer 8 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung bleiben unberührt.
7.8.2 Verantwortlichkeit
Ein Absehen vom Widerruf und der Rückforderung kommt nur in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger glaubhaft macht, dass die Nichterreichung der Fördervoraussetzungen auf bestimmten Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat und die er im Zeitpunkt der Antragstellung auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht vorhersehen konnte.
Eine Verlängerung des Durchführungszeitraumes der Investition hat der Zuwendungsempfänger insbesondere nicht zu vertreten, wenn
a) Liefer- oder Leistungsverzögerungen ausschließlich durch Dritte verursacht wurden,
b) staatliche Genehmigungsverfahren sich trotz gewissenhafter Mitwirkung des Investors unvorhersehbar verzögert haben,
c) extrem schlechte Baugründe, extreme Witterungseinflüsse, Widersprüche Dritter oder behördliche Auflagen die Durchführung verzögert haben.
7.8.3 Voraussetzungen
Von einem Widerruf des Bewilligungsbescheides und einer Rückforderung der bereits gewährten Fördermittel kann
a) anteilig abgesehen werden, wenn die Arbeitsplatzziele nach Nummer 4.2.2 Buchst. b oder Nummer 4.7 innerhalb des fünfjährigen Überwachungszeitraumes nach Abschluss des Investitionsvorhabens insgesamt höchstens 30 Monate nicht erfüllt wurden,
b) abgesehen werden, wenn die in Aussicht gestellten Arbeitsplatzziele nach Nummer 4.2.2 Buchst. b oder Nummer 4.7 innerhalb des fünfjährigen Überwachungszeitraumes nach Abschluss des Investitionsvorhabens aufgrund von marktstrukturellen Veränderungen höchstens 36 Monate nicht erfüllt wurden; wird von einem Widerruf abgesehen, verlängert sich der fünfjährige Überwachungszeitraum um den kumulierten Zeitraum der fehlenden Zurverfügungstellung auf höchstens acht Jahre,
c) anteilig oder vollständig abgesehen werden, wenn aufgrund von grundlegenden marktstrukturellen Veränderungen so viele Dauerarbeitsplätze in der Betriebsstätte weggefallen sind, dass die mindestens erforderlichen Arbeitsplatzziele nach Nummer 4.2.2 Buchst. b oder Nummer 4.7 nicht erreicht werden,
d) abgesehen werden, wenn die in Aussicht gestellten Arbeitsplätze nur deshalb nicht besetzt wurden, weil der Arbeitsmarkt erschöpft war,
e) abgesehen werden, wenn der nach Nummer 4.2.2 Buchst. a erforderliche Investitionsbetrag geringfügig unterschritten wurde, weil sich der dem Bewilligungsbescheid zugrundeliegende Durchführungszeitraum der Investition verlängert hat oder sich die vorgesehenen Wirtschaftsgüter nach Antragstellung verbilligt haben; ein geringfügiges Unterschreiten des Investitionsbeitrages liegt nicht vor, wenn der nach Nummer 4.2.2 Buchst. a erforderliche Investitionsbetrag um mehr als 10 v.H. unterschritten wird;
f) für den bereits durchgeführten Teil der Investition auch innerhalb des dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegenden Durchführungszeitraumes abgesehen werden, wenn der nach Nummer 4.2.2 Buchst. a erforderliche Investitionsbetrag aufgrund notwendiger Anpassungen des Investitionsvorhabens infolge marktstruktureller Veränderungen unterschritten wird;
g) abgesehen werden, wenn aufgrund von nicht wirtschaftlich versicherbaren Elementarschäden die Arbeitsplatzziele nach Nummer 4.2.2 Buchst. b oder Nummer 4.7 innerhalb des fünfjährigen Überwachungszeitraumes nach Abschluss des Investitionsvorhabens höchstens 36 Monate oder die Verbleibensfrist nach Nummer 6.6 nicht erfüllt wurden.
Absatz 1 ist grundsätzlich nicht anzuwenden im Falle der Insolvenz des Zuwendungsempfängers ohne Fortführung des Geschäftsbetriebes (Zerschlagung) oder im Falle der Stilllegung der Betriebsstätte.
Absatz 1 wird entsprechend auf geförderte Investitionsvorhaben, die nach früheren Richtlinien gefördert wurden, angewendet.
7.8.4 Regelungen für kleine und mittlere Unternehmen
Abweichend von den in Nummer 6.6 festgelegten fünfjährigen Verbleibensfristen kann von einem Widerruf des Zuwendungsbescheides oder einer Rückforderung der ab 2007 gewährten Fördermittel bei kleinen und mittleren Unternehmen in besonders begründeten Fällen abgesehen werden, wenn die Verbleibensfristen mindesten drei Jahre nach Investitionsabschluss erfüllt wurden.
7.9 Strafrechtliche Vorschriften
Die Zuwendungen sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches und unterliegen daher bei Vorliegen eines Subventionsbetruges der strafrechtlichen Verfolgung. Die Zuwendungsempfänger sind bei der Antragstellung und bei der Erteilung des Zuwendungsbescheides auf die subventionserheblichen Tatsachen sowie auf die Strafbarkeit des Subventionsbetruges nach § 264 des Strafgesetzbuches hinzuweisen. Im Zuwendungsbescheid ist darüber hinaus auf die Offenbarungspflicht nach § 1 des Subventionsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. Oktober 1992 (GVBl. LSA S. 724) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) in der jeweils geltenden Fassung hinzuweisen.
8. Übergangsvorschrift
Anträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinien eingereicht wurden, werden nach den bisherigen Regelungen entschieden, soweit für den Antragsteller durch die neuen Regelungen eine Verschlechterung eintritt und die Änderungen der Landesregelungen nicht durch übergeordnetes Recht erfolgte. Voraussetzung hierfür ist, dass innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinien alle Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen. In allen übrigen Fällen sind diese Richtlinien anzuwenden auf alle Anträge, die bereits vor dem Inkrafttreten gestellt, aber noch nicht beschieden worden sind und die während der Laufzeit der Richtlinien gestellt und beschieden werden.
9. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Erl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
10. Inkrafttreten
Dieser Erl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.