Richtlinie
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von wirtschaftsnahen Infrastrukturen aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“
Erl. des MWL vom 12. April 2022 – 21-3231002
Bezug:
RdErl. des MW vom 11. Februar 2017 (MBl. LSA S. 258),
zuletzt geändert durch Erl. vom 25. Februar 2020 (MBl. LSA 2021 S. 175)
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Zuwendungszweck
Mit Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW-Mittel) können wirtschaftsnahe Infrastrukturvorhaben und sonstige Maßnahmen im Bereich der Vernetzung und Kooperation von regional Handelnden zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes und der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, zur regionalpolitischen Flankierung von Strukturproblemen und zur Unterstützung von regionalen Aktivitäten gefördert werden, soweit sie unmittelbar für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft erforderlich sind und ohne Förderung nicht oder nicht im notwendigen Umfang umgesetzt werden können.
1.2 Rechtsgrundlagen
Das Land Sachsen-Anhalt gewährt auf der Grundlage
a) des Artikels 91a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,
b) des GRW-Gesetzes vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2021 (BGBl. I S. 770), in der jeweils geltenden Fassung,
c) des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ab 1. Januar 2022 (Anlage der Bek. des BMWK vom 17. Dezember 2021, BAnz. AT 10.02.2022 B3) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: Koordinierungsrahmen),
d) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBI. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2021 (GVBI. LSA S. 286), in der jeweils geltenden Fassung sowie der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 21. Dezember 2017, MBl. LSA 2018 S. 211) in der jeweils geltenden Fassung und des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBl. LSA S. 383, geändert durch RdErl. vom 25. Juni 2020, MBl. LSA S. 254) in der jeweils geltenden Fassung,
e) der Leitlinien für Regionalbeihilfen (ABl. C 153 vom 29.4.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
f) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1237 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39), in der jeweils geltenden Fassung,
g) der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3), in der jeweils geltenden Fassung und
h) nach Maßgabe dieser Richtlinien.
Zuschüsse für wirtschaftsnahe Infrastrukturvorhaben und sonstige Maßnahmen im Bereich der Vernetzung und Kooperation von regional Handelnden.
Soweit in diesen Richtlinien keine ausdrücklichen Regelungen enthalten sind, gilt der Koordinierungsrahmen.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Im Rahmen des Ermessens können die Investitionsvorhaben unter Berücksichtigung eines mit dem Land abgestimmten und vom Land vorgegebenen Verfahrens ausgewählt werden.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Förderfähige wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen
Folgende Maßnahmen kommen für eine Förderung infrage, wobei diese zielgerichtet und vorrangig förderfähigen Betrieben im Sinne des Koordinierungsrahmens zur Verfügung gestellt werden sollen.
2.1.1 Erschließung, Ausbau und Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegebieten
Zu den förderfähigen Kosten gehören insbesondere
a) Kosten der Baureifmachung, zum Beispiel Geländegestaltung,
b) Baukosten, zum Beispiel
aa) Kosten für die Errichtung von Straßen, Wegen und Grünanlagen,
bb) Kosten für die Errichtung oder den Ausbau der Anbindung von Industrie- und Gewerbegebieten an das überregionale Straßen- und Schienennetz, (zu den Kosten der Anbindung an das überregionale Straßen- und Schienennetz gehören auch Kosten, die durch den notwendigen Bau oder Ausbau einer Kreuzung und die dadurch bedingten Änderungen an anderen, übergeordneten öffentlichen Straßen, die unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind, entstehen, zum Beispiel Abbiege- und Beschleunigungsspur; Bau eines Verkehrskreisels; Bau einer Brücke; Geh- und Radwege; Ampelanlagen und Beschilderung; in wenigen Fällen Ausbau von Straßen und Straßenabschnitten; bei den von den Baumaßnahmen betroffenen, übergeordneten Straßen muss es sich um solche handeln, die sich entweder in Landeseigenverwaltung oder in Landesverwaltung im Auftrag des Bundes befinden; förderfähig sind nur Kosten für Baumaßnahmen, die nicht ohnehin aus Bundes- oder Landesmitteln finanziert werden; die Gesamtkosten der in diesem Klammerzusatz erwähnten ergänzenden Anbindungsmaßnahmen müssen im Verhältnis zu den insgesamt förderfähigen Kosten angemessen sein, dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Gesamtkosten der ergänzenden Anbindungsmaßnahmen nicht mehr als ein Viertel der förderfähigen Kosten der gesamten Maßnahme einschließlich derjenigen für kommunale Straßen ausmachen),
cc) Kosten für die Errichtung oder den Ausbau von Wasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen zur Anbindung von Industrie- und Gewerbegebieten an das regionale oder überregionale Versorgungsnetz,
dd) Kosten für die Errichtung oder den Ausbau von Abwasser-, Strom-, Gas-, Fernwärme- und anderen Energieleitungen und -verteilungsanlagen,
ee) Kosten für den durch das Vorhaben bedingten Ausbau von Abwasserbehandlungsanlagen, soweit diese die Voraussetzungen nach Nummer 4.2.6 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 2.1.7 erfüllen,
c) Kosten für Umweltschutzmaßnahmen, zum Beispiel Kosten für die Errichtung oder den Ausbau von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen und ökologische Ausgleichsmaßnahmen, die der Träger gemäß den Naturschutzgesetzen des Bundes und der Länder zu erbringen hat; Kosten für die Errichtung oder den Ausbau von Lärmschutzwällen oder Begrünung, zusätzliche Kosten zur Begrenzung des Flächenverbrauchs oder Vermeidung von Versiegelung,
d) projektvorbereitende und projektbegleitende Baunebenkosten, insbesondere Honorare für Architekten und Landschaftsarchitekten sowie Ingenieurleistungen, soweit sie für projektbezogene Planungen, Baubetreuungen und Bauleitungen anfallen,
e) Vermarktungskosten, sofern sie von Dritten erbracht werden,
f) sonstige Projektnebenkosten.
Bei der Revitalisierung von Altstandorten (Industrie-, Gewerbe-, Konversions- oder Verkehrsbrachflächen) sind zusätzlich förderfähig:
a) Kosten für die Beseitigung von auf den brachliegenden Altstandorten befindlichen Altanlagen (alte Fabrikationsstätten, Gebäude oder Versorgungseinrichtungen),
b) Kosten für die Beseitigung von Altlasten, soweit sie in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der zu fördernden Maßnahme stehen, sofern die Beseitigung für die Umsetzung der Maßnahme erforderlich und wirtschaftlich vertretbar ist und sofern keine vorrangige umweltrechtliche Haftung eines Dritten besteht.
2.1.2 Anbindung von Gewebebetrieben
Förderfähige Maßnahmen sind:
a) die Errichtung oder der Ausbau zur Anbindung von Gewerbebetrieben an das überregionale Straßenverkehrsnetz,
b) die Errichtung oder der Ausbau zur Anbindung von Gewerbebetrieben an das überregionale Schienenverkehrsnetz,
c) die Errichtung oder der Ausbau von Wasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen zur Anbindung von Gewerbebetrieben an das regionale oder überregionale Versorgungsnetz,
d) die Errichtung oder der Ausbau von Abwasser-, Strom-, Gas-, Fernwärme- und anderen Energieleitungen und -verteilungsanlagen zur Anbindung von Gewerbebetrieben an das regionale oder überregionale Versorgungsnetz.
2.1.3 Tourismus
2.1.3.1 Förderfähig sind die Errichtung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen des Tourismus sowie die Geländeerschließung für den Tourismus.
Die Erschließung von Gelände zur Ansiedlung von gewerblichen Tourismusbetrieben erfolgt nach Nummer 2.1.1.
Die Förderung erfolgt grundsätzlich subsidiär und darf nur solche Infrastrukturvorhaben zum Gegenstand haben, die als Basis für das Wachstum des regionalen Tourismus in der Zukunft dienen und die überwiegend touristisch genutzt werden.
Öffentliche Einrichtungen des Tourismus sind Basiseinrichtungen der Infrastruktur des Tourismus, die für die Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Entwicklung von Tourismusbetrieben von unmittelbarer Bedeutung sind und überwiegend dem Tourismus dienen.
2.1.3.2 Bei der Förderung touristischer Infrastruktureinrichtungen ist zwischen nicht einnahmeschaffenden Maßnahmen und einnahmeschaffenden Maßnahmen zu differenzieren.
Folgende nicht einnahmeschaffende und nicht mit anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten verbundene Maßnahmen sind förderfähig:
a) Wander- und Reitwege sowie überregionale touristische Radwege in besonderem Landesinteresse gemäß Handlungsfeld III Fahrradtourismus des Landesradverkehrsplans für Sachsen-Anhalt 2030 (überregionale touristische Radrouten sind in ihrem Trassenverlauf festgelegt, bei flussbegleitenden Radwegen des Radroutennetzes Deutschland – D-Routennetz – einschließlich der Führung beidseitig des Flusses) und die Verbinder zwischen den genannten Radwegen und den landesbedeutenden Tourismusthemen,
b) Lehr-, Erlebnis- und Naturpfade einschließlich Beschilderung, Möblierung, Schutzhütten und Beobachtungsständen in Schutzgebieten,
c) unentgeltliche Park- oder Rastplätze,
d) öffentliche Toiletten,
e) unentgeltliche Informationszentren und Häuser des Gastes,
f) Promenaden,
g) Seebrücken,
h) Skiloipen,
i) Kurparks,
j) unentgeltliche Bootsanlegestellen und Wasserwanderrastplätze,
k) Schwimmsteganlagen,
l) Badestellen,
m) Naturbühnen,
n) Gradierwerke,
o) Wassertretanlagen.
Folgende beispielhaft aufgezählte einnahmeschaffende Maßnahmen sind förderfähig, soweit sie den innergemeinschaftlichen Handel nicht beeinträchtigen. Dies ist dann der Fall, wenn sie ausschließlich regionale Bedeutung haben:
a) Schlechtwetterfreizeitangebote (zum Beispiel Lehrküche, Spielscheune, Baumhaus),
b) entgeltliche Wasserwanderrastplätze,
c) kleine örtliche Museen mit überwiegend touristischer Nutzung.
Folgende beispielhaft aufgezählte einnahmeschaffende Maßnahmen sind förderfähig, soweit sie nach Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 förderfähig sind oder die Merkmale für das Vorliegen einer multifunktionalen Einrichtung gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllen:
a) Bädereinrichtungen,
b) Kurhäuser,
c) Sole- und Heilwassereinrichtungen,
d) Thermalbäder,
e) Ausbau nachweislich überwiegend touristisch genutzter Hallen-, Erlebnis-, Freizeit- oder Kombibäder,
f) sonstige Basisinfrastruktureinrichtungen einschließlich kulturelle Einrichtungen mit touristischem Bezug.
Die Förderentscheidung zu den in Absatz 4 aufgeführten Maßnahmen erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage einer Machbarkeitsstudie, die nach Nummer 2.1.9 gefördert werden kann.
Soweit die Voraussetzungen einer multifunktionalen Einrichtung nicht erfüllt sind, kann eine Förderung als lokale Infrastrukturmaßnahme in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllt werden.
Sonstige Maßnahmen der Geländeerschließung für den Tourismus sowie der Errichtung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen des Tourismus sind grundsätzlich förderfähig, müssen jedoch einzeln bei der Europäischen Kommission notifiziert werden.
2.1.4 Gewerbezentren
Förderfähig sind die Errichtung oder der Ausbau von Gewerbezentren (Forschungs-, Telematik-, Technologie-, Gründerzentren oder -parks, fab labs, innovation labs, Inkubatoren oder vergleichbare Zentren), die den Nutzern Räumlichkeiten und Gemeinschaftseinrichtungen oder -dienstleistungen für bis zu fünf Jahre, aber nicht länger als acht Jahre bereitstellen. Eine Verlängerung der höchsten Nutzungsdauer darf nur ausnahmsweise erfolgen.
Die Kosten für den Erwerb vorhandener Gebäude (einschließlich betriebsnotwendigem Grund und Boden) sind förderfähig.
2.1.5 Bildungseinrichtungen
Förderfähig ist die Errichtung oder der Ausbau von Einrichtungen der beruflichen Bildung.
Der Fördertatbestand ist nur anzuwenden, soweit das Bildungsangebot vom staatlichen Ausbildungsauftrag erfasst wird und wenn gewerbliche Anbieter die Investition nicht vornehmen würden. Der Umfang etwaiger wirtschaftlich orientierter Nebentätigkeiten muss begrenzt sein. Dies ist der Fall, sofern die wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht mehr als 20 v.H. der jährlichen Gesamtleistung der betreffenden Einrichtung ausmachen.
Konkret förderfähig sind:
a) sämtliche berufsbildenden Schulen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Berufsbildungsgesetzes, die den Schulgesetzen der Länder unterliegen, oder staatlich anerkannte Bildungseinrichtungen mit vergleichbaren Bildungsangeboten,
b) Einrichtungen der ergänzenden überbetrieblichen Berufsausbildung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 6 des Berufsbildungsgesetzes und § 26 Abs. 2 Nr. 6 der Handwerksordnung,
c) Internate, sofern diese für den Betrieb von förderfähigen Einrichtungen der Berufsausbildung erforderlich sind,
d) Einrichtungen mit speziellen berufsvorbereitenden oder berufsbegleitenden Ausbildungsangeboten auf der Grundlage von Teil II Abschn. B Nr. 3.2.5 Abs. 4 Buchst. d des Koordinierungsrahmens sowie
e) Einrichtungen zur beruflichen Fortbildung, soweit sie im Rahmen von geregelten Bildungsgängen (Bildungsgänge, deren Inhalte in einer Fortbildungsordnung nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42 der Handwerksordnung geregelt sind oder die mit einer Prüfung aufgrund einer Prüfungsregelung nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42a der Handwerksordnung oder den §§ 45 und 51a der Handwerksordnung abschließen) die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln.
Die Neuerrichtung von Einrichtungen der beruflichen Bildung, deren Angebote nur zum Teil vom staatlichen Ausbildungsauftrag erfasst werden, ist nur in dem Maße förderfähig, wie es dem Anteil der nach den Absätzen 2 und 3 förderfähigen Angebote an der jährlichen Gesamtleistung der betreffenden Einrichtung entspricht. Ausstattungsvorhaben in bereits bestehenden Einrichtungen sind in dem Maße förderfähig, in dem sie neben anderen Angeboten der Einrichtung der Erfüllung des staatlichen Ausbildungsauftrages zugutekommen.
Soweit die Förderfähigkeit nach den Absätzen 2 und 3 nicht gegeben ist und eine Förderung nicht nach Absatz 4 erfolgt, ist eine Förderung als lokale Infrastrukturmaßnahme zulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikels 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllt werden.
Förderfähig sind die Kosten für
a) die Errichtung oder den Erwerb von Gebäuden (einschließlich betriebsnotwendigem Grund und Boden) und deren Aus- oder Umbau,
b) die ausbildungsrelevante Ausstattung der Lehrgebäude (zum Beispiel Mobiliar und IT-Ausstattung, einschließlich Software, für Unterrichtsräume, Lehr- und Lernmedien) und
c) die erforderliche Ausstattung der Wohngebäude einschließlich der Gemeinschafts- und Sozialräume von Internaten.
2.1.6 Kommunikationsverbindungen
Das Land fördert Kommunikationsverbindungen auf der Grundlage von Teil II Abschn. B Nr. 3.2.6 des Koordinierungsrahmens.
2.1.7 Abwasseranlagen
Grundsätzlich förderfähig sind Infrastrukturvorhaben zur Errichtung und für den Ausbau von Anlagen für die Beseitigung oder Reinigung von gewerblichem Abwasser.
2.1.8 Binnenhäfen
Förderfähig sind Investitionen in die Errichtung, den Ersatz und die Modernisierung von Hafeninfrastrukturen, Investitionen in die Errichtung, den Ersatz und die Modernisierung von Zugangsinfrastrukturen sowie Kosten für die Ausbaggerung in Binnenhäfen. Förderfähig sind:
a) Kosten für Infrastrukturen und Einrichtungen, mit deren Hilfe verkehrsbezogene Hafendienste erbracht werden, zum Beispiel Liegeplätze zum Festmachen von Schiffen, Kaimauern, Molen, Schwimmpontons in Tidegebieten, Hafenbecken, Aufschüttungen und Maßnahmen zur Landgewinnung, Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe sowie Infrastrukturen für das Sammeln von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen;
b) Kosten für Infrastrukturen jeder Art, die erforderlich sind, um den Zugang der Nutzer oder die Einfahrt der Nutzer in einen Hafen von Land, von See und von Flüssen zu gewährleisten; hierzu zählen zum Beispiel Straßen, Schienen, Kanäle und Schleusen;
c) Kosten der Ausbaggerung von Wasserwegen, um den Zugang zu und im Hafen zu gewährleisten.
Nicht förderfähig sind Kosten im Zusammenhang mit nicht verkehrsbezogenen Aktivitäten wie im Hafen befindliche industrielle Produktionsanlagen, Büros und Geschäfte. Ebenfalls nicht förderfähig sind Aufbauten wie zum Beispiel Lagergebäude, Terminals und Kräne.
2.1.9 Planungs- und Beratungsleistungen
Mit Ausnahme der Bauleitplanung können Planungs- und Beratungsleistungen gefördert werden, die die Träger zur Vorbereitung und Durchführung förderfähiger Infrastrukturmaßnahmen von Dritten in Anspruch nehmen, sofern sie nicht von anderen Ressorts zu finanzieren sind.
2.1.10 Energieinfrastrukturen
Das Land fördert Energieinfrastrukturen auf der Grundlage von Teil II Abschn. D des Koordinierungsrahmens.
2.2 Maßnahmen im Bereich der Vernetzung und Kooperation von regional Handelnden
Das Land fördert die Erarbeitung integrierter regionaler Entwicklungskonzepte, Regionalmanagements, Regionalbudgets und Maßnahmen im Rahmen der Experimentierklausel auf der Grundlage von Teil II Abschn. B Nrn. 4.1, 4.2, 4.5 und 4.6 des Koordinierungsrahmens.
2.2.1 Integrierte regionale Entwicklungskonzepte
Das Land fördert die Erarbeitung integrierter regionaler Entwicklungskonzepte. Sie sollen Grundlage der Entwicklungsanstrengungen in den Regionen sein. In den Entwicklungskonzepten sollen – auf der Basis der notwendigen Eigenanstrengungen der Regionen – die für die regionale Entwicklung und Umstrukturierung besonders wichtigen Maßnahmen der verschiedenen Politikbereiche und der verschiedenen Politikebenen entsprechend den jeweiligen regionsspezifischen Anforderungen gewichtet und aufeinander abgestimmt werden. Die Entwicklungskonzepte sollen, aufbauend auf einer Analyse der regionalen Ausgangslage (Stärken-, Schwächenanalyse), in erster Linie
a) fachübergreifend die Entwicklungsziele und Handlungsprioritäten der Region festlegen,
b) die vorgesehenen Entwicklungsanstrengungen der Region sowie Abstimmung und Verzahnung der notwendigen Entwicklungsmaßnahmen der verschiedenen Politikbereiche und Politikebenen darstellen (integrierter Ansatz),
c) die vorrangigen Entwicklungsmaßnahmen aufführen.
Das Land nutzt die von den Regionen vorgelegten Entwicklungskonzepte zur Beurteilung des Entwicklungsbeitrags und der Dringlichkeit der zur Förderung beantragten Vorhaben aus den Regionen. Maßnahmen, die sich in schlüssige Entwicklungskonzepte einfügen, sollen vorrangig gefördert werden.
Förderfähig ist auch die Erstellung integrierter regionaler Entwicklungskonzepte durch Dritte.
2.2.2 Regionalmanagement
Auf regionaler Ebene kann, möglichst in Anbindung an eine Gebietskörperschaft oder Wirtschaftsförderungseinrichtung, ein Regionalmanagement als zeitlich befristetes Vorhaben installiert werden. Dieses soll regionale Entwicklungsprozesse in besonders strukturschwachen Regionen auf eine breitere Grundlage stellen und beschleunigen sowie bislang nicht gehobene regionale Beschäftigungs- und Wachstumspotenziale mobilisieren. Das Regionalmanagement soll ferner dazu beitragen
a) integrierte regionale Entwicklungskonzepte zu entwickeln und vor allem umzusetzen,
b) regionale Entwicklungsmaßnahmen zu identifizieren und zu befördern,
c) regionale Konsensbildungsprozesse in Gang zu setzen,
d) regionale Netzwerke, Bündnisse, Verbundmaßnahmen, Innovationsinitiativen und Ähnliches unter Einbindung der regionalen Wirtschaft aufzubauen.
2.2.3 Regionalbudget
Das Land unterstützt Regionen, die über ein funktionierendes Regionalmanagement oder ein tragfähiges integriertes regionales Entwicklungskonzept oder über beides verfügen, mit einem Regionalbudget.
Die Regionen können mit diesem Regionalbudget Vorhaben durchführen zur
a) Verbesserung der regionalen Kooperation,
b) Mobilisierung und Stärkung regionaler Wachstumspotenziale,
c) Verstärkung von Maßnahmen des Regionalmarketings oder
d) Verbesserung der Fachkräfteversorgung.
Die im Rahmen des Regionalbudgets umzusetzenden Maßnahmen sollen die Bedarfe der regionalen Wirtschaft (insbesondere von Unternehmen) berücksichtigen.
2.2.4 Experimentierklausel
Zur Steigerung der Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit der regionalen Wirtschaftsstruktur können jährlich GRW-Mittel für Maßnahmen eingesetzt werden, die nicht im Koordinierungsrahmen vorgesehen sind.
2.3 Förderausschlüsse
Von der Förderung nach diesen Richtlinien sind ausgeschlossen:
a) Abfallanlagen (Teil II Abschn. B Nr. 3.2.7 des Koordinierungsrahmens),
b) Forschungsinfrastrukturen (Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014) (Teil II Abschn. B Nr. 3.2.9 des Koordinierungsrahmens),
c) Forschungseinrichtungen und Forschungsinfrastrukturen (beihilfefrei) (Teil II Abschn. B Nr. 3.2.10 des Koordinierungsrahmens),
d) eine Erschließung nach Maß (Nutzung der Infrastruktur nur von einem Unternehmen oder Nutzer vorgesehen) im Sinne der Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Beihilferegelung C 39/99 (ex E 2/97) des Vereinigten Königreichs „English Partnerships (EP)“ nach dem „Partnerships Investment Programme (PIP)“ (EP/PIP-Entscheidung) (ABI. L 145 vom 20.6.2000, S. 27),
e) die Herstellung von Infrastrukturanlagen, die keinen diskriminierungsfreien Zugang ermöglichen,
f) Maßnahmen zugunsten des großflächigen Einzelhandels,
g) Maßnahmen des Bundes oder des Landes; Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei einer Investition in wirtschaftsnahe Infrastruktur um eine Bundes- oder Landesmaßnahme handelt, ist die Verwaltungszuständigkeit nach Bundes- oder Landesrecht,
h) die Erschließung von Sondergebieten (Ausnahme Sondergebiet Fremdenverkehr),
i) die Erschließung von Mischgebieten,
j) die Ersatzbeschaffung (Wiederbeschaffung) der vorhandenen Ausstattung,
k) Maßnahmen zur Instandsetzung und Sanierung,
l) Errichtung und Ausbau von Campingplätzen,
m) Errichtung und Ausbau von Sportstätten,
n) Errichtung und Ausbau zoologischer Gärten,
o) Kooperationsnetzwerke (Teil II Abschn. B Nr. 4.3 des Koordinierungsrahmens); eine Förderung im Rahmen der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ist möglich,
p) Innovationscluster (Teil II Abschn. B Nr. 4.4 des Koordinierungsrahmens); eine Förderung im Rahmen der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ist möglich.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger der Förderung ist der Träger der Maßnahme.
3.2 Soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist, können Zuwendungsempfänger nur sein:
a) Gebietskörperschaften oder kommunale Zweckverbände, die der Kommunalaufsicht unterstehen;
b) juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung verfolgen und dieses vom Finanzamt anerkannt ist, sofern sie zu 100 v.H. im Eigentum von Gebietskörperschaften sind; die fehlende Gewinnerzielungsabsicht muss im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung festgeschrieben sein oder es muss geregelt sein, dass eventuell anfallende Gewinne aus der geförderten Infrastruktur entsprechend dem Förderzweck reinvestiert werden.
3.3 Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.5 können Zuwendungsempfänger abweichend von Nummer 3.2 nur sein:
a) Gebietskörperschaften (zum Beispiel bei berufsbildenden Schulen),
b) andere durch Gesetz vorgesehene Träger der beruflichen Ausbildung (Kammern, Innungen) sowie
c) juristische Personen des Privatrechts (zum Beispiel gewerkschaftliche Vereine, Stiftungen), die den gleichen Ausbildungszweck verfolgen wie die öffentlich-rechtlichen Träger und einen diskriminierungsfreien Zugang garantieren.
3.4 Der Träger der Maßnahme ist in vollem Umfang für die bewilligungskonforme Durchführung des Vorhabens verantwortlich und haftet dementsprechend gegenüber dem Zuwendungsgeber für den Fall einer etwaigen Rückforderung.
3.5 Antragstellern, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die Rückzahlung einer Beihilfe nicht Folge geleistet haben, kann erst eine Förderung gewährt werden, wenn der Rückforderungsbetrag zurückgezahlt worden ist.
3.6 Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 mit Ausnahme von Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen.
3.7 Betreiber
Der Zuwendungsempfänger kann die Ausführung, den Betrieb und die Vermarktung des Infrastrukturprojekts sowie das Eigentum an der Infrastrukturmaßnahme an natürliche und juristische Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, übertragen. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Wahrung der Förderziele der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“,
b) Wahrung der vergabe- und beihilferechtlichen Vorschriften bei der Auswahl des Betreibers,
c) Wahrung der Interessen des Zuwendungsempfängers, indem dieser ausreichenden Einfluss auf die Ausgestaltung der Maßnahme behält,
d) Beschränkung der wirtschaftlichen Aktivität des Betreibers auf den Betrieb oder die Vermarktung der Infrastruktureinrichtung; die Infrastruktureinrichtung darf nicht eigenwirtschaftlich genutzt werden.
Bei Übertragung der Ausführung, der Betreibung und des Eigentums an dem geförderten Infrastrukturprojekt ist mit der Bewilligungsbehörde bis zum Ablauf der Zweckbindung vorher Einvernehmen herzustellen.
3.8 Betreiber und Nutzer sowie Träger und Nutzer dürfen weder rechtlich, wirtschaftlich noch personell verflochten sein.
3.9 Bei Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit im privaten Eigentum befindlichen Grundstücken hat der Träger der Maßnahme die Einwirkungsrechte, Durchführung, Vermarktung und spätere Nutzung vertraglich abzusichern.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendungen sind an die nachstehend aufgeführten allgemeinen Voraussetzungen gebunden.
4.1.1 Zuwendungen können nur für Maßnahmen gewährt werden, mit deren Durchführung noch nicht begonnen wurde. Maßgeblich ist hierfür das Datum des Zuwendungsbescheides. Im begründeten Einzelfall kann auf schriftlichen Antrag von der Bewilligungsbehörde ein förderunschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn gestattet werden.
Beginn der Arbeiten für das Vorhaben ist entweder
a) der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages oder
b) der Beginn der Bauarbeiten für das Vorhaben oder
c) die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder
d) eine andere Verpflichtung, die das Vorhaben unumkehrbar macht.
Der früheste der vorgenannten Zeitpunkte ist maßgebend. Der Kauf von Grundstücken – außer bei Einrichtungen nach den Nummern 2.1.4 und 2.1.5 – und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten für das Vorhaben. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen einschließlich Planungs- und Beratungsleistungen, sofern sie nicht alleiniger Zweck der Zuwendung sind, nicht als Beginn der Arbeiten.
4.1.2 Die Bewilligung einer Zuwendung kann nur erfolgen, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist.
Der Träger der Maßnahme hat eine angemessene Eigenbeteiligung nachzuweisen. Die Eigenbeteiligung beträgt je nach Vorhaben mindestens 5 v.H. bis 50 v.H. der förderfähigen Kosten.
Die Tragfähigkeit der Folgekosten ist vom Zuwendungsempfänger der Infrastrukturmaßnahme in geeigneter Form nachzuweisen.
4.1.3 Träger und gegebenenfalls Betreiber der Infrastrukturmaßnahme sind an die Erfüllung der im Koordinierungsrahmen und in diesen Richtlinien genannten Voraussetzungen nach Fertigstellung für eine Dauer von mindestens 15 Jahren gebunden.
4.1.4 Sind Träger, Betreiber und Eigentümer an der Infrastrukturmaßnahme nicht identisch, ist eine Regelung zur Wertabschöpfung zu verankern. Diese hat sicherzustellen, dass etwaige Gewinne, die beim Träger, Betreiber oder Eigentümer der Infrastruktur anfallen, bei diesem oder diesen abgeschöpft werden und nach Abzug der Aufwendungen nach Ablauf der Bindungsfrist an den Zuwendungsgeber abgeführt werden. Es gelten zusätzlich die Regelungen der einzelnen Fördertatbestände.
4.1.5 Notifizierungserfordernisse
Vorhaben gemäß Nummer 2.1.3.2 Abs. 4 (Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes) sind ab einer Beihilfe von über 150 Millionen Euro pro Vorhaben einzeln bei der Europäischen Kommission zu notifizieren.
Vorhaben gemäß Nummer 2.1.3.2 Abs. 4 (Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen) sind ab einer Beihilfe von über 30 Millionen Euro oder bei Gesamtkosten von über 100 Millionen Euro pro Vorhaben einzeln bei der Europäischen Kommission zu notifizieren.
Vorhaben gemäß Nummer 2.1.2 in Verbindung mit Nummer 4.2.2 Abs. 3, Nummer 2.1.3.2 Abs. 5, Nummer 2.1.5 Abs. 5 und Nummer 2.1.7 in Verbindung mit Nummer 4.2.6 Abs. 2 (Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Investitionsbeihilfen für lokale Infrastrukturen) sind ab einer Beihilfe von über 10 Millionen Euro oder bei Gesamtkosten von über 20 Millionen Euro für dieselbe Infrastruktur einzeln bei der Europäischen Kommission zu notifizieren.
Vorhaben gemäß Nummer 2.1.6 mit Gesamtkosten von über 100 Millionen Euro pro Vorhaben müssen bei der Europäischen Kommission einzeln notifiziert werden.
Vorhaben gemäß Nummer 2.1.8 (Artikel 56c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Beihilfen für Binnenhäfen) sind ab beihilfefähigen Kosten von 40 Millionen Euro pro Vorhaben (oder 50 Millionen Euro pro Vorhaben in einem Binnenhafen, der in dem Arbeitsplan für ein Kernnetzkorridor im Sinne des Artikels 47 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU, ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1, zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2019/254, ABl. L 43 vom 14.2.2019, S. 1, enthalten ist) einzeln bei der Europäischen Kommission zu notifizieren. In Bezug auf die Ausbaggerung ist ein Vorhaben definiert als die gesamte innerhalb eines Kalenderjahres durchgeführte Ausbaggerung.
Vorhaben gemäß Nummer 2.1.10 (Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014) sind ab einer Beihilfe von mehr als 50 Millionen Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben einzeln bei der Europäischen Kommission zu notifizieren.
Weitere Notifizierungserfordernisse ergeben sich aus den spezifischen Zuwendungsvoraussetzungen.
4.1.6 Maßnahmen zur Modernisierung von gemäß den Nummern 2.1.1 bis 2.1.8 geförderten Infrastrukturen sind innerhalb der Bindungsfrist nach Nummer 4.1.3 förderfähig. Eine Modernisierung geht über die bloße Wiederherstellung des Ursprungszustandes hinaus.
4.2 Spezifische Zuwendungsvoraussetzungen
Zusätzlich gelten die nachstehenden spezifischen Zuwendungsvoraussetzungen.
4.2.1 Zu Nummer 2.1.1
Neue Industrie- oder Gewerbegebiete und Qualitätsverbesserungen solcher bestehenden Gebiete wie zum Beispiel Nacherschließung mit Medien, Verbesserung der Erreichbarkeit oder des Zuschnitts bestimmter Areale innerhalb des Gebietes werden nur gefördert, wenn diese mindestens zu 50 v.H. mit Betrieben, in der Regel durch Absichtserklärungen belegt, besiedelt werden. Bei Qualitätsverbesserungen bezieht sich die vorgenannte Belegungsanforderung auf die in der Qualität zu verbessernden Flächengrößen.
Eine Erweiterung bestehender Ansiedlungs- und Gewerbeflächen von Industrie- und Gewerbegebieten wird nur dann gefördert, wenn mindestens 80 v.H. der vorhandenen Ansiedlungs- und Gewerbeflächen belegt sind und mit der Erweiterung zugleich eine Neuansiedlung oder Erweiterung von Gewerbebetrieben mit einem unmittelbaren Aufwuchs von Dauerarbeitsplätzen verbunden ist. Der Erweiterung ist die Errichtung einer weiteren Ansiedlungs- und Gewerbefläche in der betreffenden Gemeinde gleichgestellt. Eine reine Vorratserschließung neuer Ansiedlungs- und Gewerbeflächen, auch wenn es sich um Revitalisierung von Altstandorten handelt, ist nicht förderfähig.
Fördervoraussetzung ist die Vorlage einer mittelfristigen Planung und Priorisierung der Gewerbeflächenentwicklung auf regionaler Ebene (zum Beispiel gemeinschaftlich durch mehrere gegebenenfalls benachbarte Kommunen, innerhalb des Landkreises oder auch mehrerer Landkreise oder Planungsregionen umfassend).
Bei infrastrukturellen Erschließungsmaßnahmen wird vorausgesetzt, dass Versorgungsunternehmen einen angemessenen Beitrag leisten, sofern nicht andere Kostenverteilungsregelungen anzuwenden sind.
Die Belegung von Industrie- und Gewerbegebieten mit Unternehmen des Einzelhandels ist nicht zulässig. Sollte im Einzelfall in geringem Umfang eine solche Belegung erfolgen, so sind die förderfähigen Kosten entsprechend zu kürzen.
Die erschlossenen, ausgebauten oder revitalisierten Flächen sind ausschließlich zum Marktpreis an den besten Bieter im Einklang mit der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) nach öffentlichen Verkaufsbemühungen (wie zum Beispiel Hinweistafeln auf dem Gewerbegebiet, Veröffentlichung in der Gewerbegebietsliste und in überregionalen Tageszeitungen, Einschaltung eines überregional tätigen Maklers) zu veräußern.
Ist der Träger Eigentümer des Grundstücks, sind die Vermarktungsüberschüsse vom Träger an den Zuwendungsgeber zurückzuführen. Überschüsse ergeben sich als Differenz zwischen dem erzielten Verkaufspreis und der Summe der Kosten aus Grundstückserwerb oder Verkehrswert des unerschlossenen Grundstücks zuzüglich des Eigenanteils des Trägers an den förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme und Ausgaben für nicht förderfähige Vorhabenbestandteile bis zum Ende der Bindungsfrist.
Ist der Träger in Ausnahmefällen nicht der Eigentümer des Grundstücks, so muss er über das Grundstück gegenüber dem Eigentümer vertraglich abgesicherte Einwirkungsrechte auf die Umgestaltung und spätere Nutzung besitzen. In diesen Fällen muss per Abschöpfungsvertrag zwischen dem Träger und dem Eigentümer des Grundstücks gewährleistet sein, dass eine etwaige Wertsteigerung des erschlossenen oder revitalisierten Grundstücks bei der Ermittlung der förderfähigen Kosten in Abzug gebracht wird und an den Träger weitergereicht werden.
4.2.2 Zu Nummer 2.1.2
Eine Förderung von Infrastrukturvorhaben wie Straßen ist beihilfefrei möglich, wenn die Infrastruktur öffentlich gewidmet ist und unentgeltlich für die öffentliche Nutzung bereitgestellt wird.
Darüber hinaus kann eine Förderung beihilfefrei und ohne Berechnung einer Wirtschaftlichkeitslücke erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) die Infrastruktur steht allen interessierten Nutzern zu gleichen und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung; die Förderung von Anbindungen nach Maß, also von Anbindungen, die nur von einem Unternehmen genutzt werden können („gewidmete Infrastruktur“), ist ausgeschlossen,
b) die Errichtung oder der Ausbau der Infrastruktur dient dem Ausbau der allgemeinen Verkehrs-, Wasserversorgungs- oder Abwasserinfrastruktur,
c) durch die Maßnahme wird eine verbesserte Anbindung von Gewerbebetrieben erreicht,
d) die in den Nummern 211 und 212 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Bedingungen werden beachtet.
Zudem kann eine Förderung als lokale Infrastrukturmaßnahme in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllt werden.
Sofern eine Förderung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht möglich ist, müssen die Infrastrukturvorhaben bei der Europäischen Kommission einzeln notifiziert werden.
4.2.3 Zu Nummer 2.1.3
Eine Förderung von Vorhaben und Projekten der touristischen Infrastruktur erfolgt nur bei Vorliegen eines regionalen touristischen Konzeptes, in welches sich das Vorhaben sinnvoll einfügt.
Der Antragsteller hat zudem eine qualifizierte Begründung einzureichen, in der insbesondere die regionalwirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens, die Erfolgsperspektiven, die Bewertung der Potentiale an Besuchern (Touristen, Nacherholungssuchende) und die Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Tourismusbetriebe dargestellt sind.
Das zu erschließende Gelände muss sich zum Zeitpunkt der Erschließungsentscheidung im Eigentum des Trägers befinden, oder der Träger muss über das Gelände auf der Grundlage einer vertraglichen Absicherung mit dem Eigentümer Einwirkungsrechte auf die Umgestaltung und spätere Nutzung besitzen.
Sofern der Träger nicht Eigentümer des Geländes ist, muss durch Abschöpfungsvertrag zwischen dem Träger und dem Eigentümer gewährleistet sein, dass Gewinne durch eine etwaige Wertsteigerung des erschlossenen Grundstücks nach Ablauf der Nutzungsbindung vom Eigentümer an den Träger abgeführt werden. Der Träger seinerseits führt diesen Gewinn abzüglich seines Eigenanteils an den Erschließungs- und Baukosten an die Bewilligungsbehörde ab.
4.2.4 Zu Nummer 2.1.4
Neue Gewerbezentren werden nur gefördert, wenn diese mindestens zu 50 v.H. mit Unternehmen, in der Regel durch Absichtserklärungen, belegt werden.
Eine Erweiterung bestehender Gewerbezentren wird nur dann gefördert, wenn mindestens 80 v.H. der vorhandenen Ansiedlungs- und Gewerbeflächen belegt sind und mit der Erweiterung zugleich eine Neuansiedlung oder Erweiterung von Gewerbebetrieben mit einem unmittelbaren Aufwuchs von Dauerarbeitsplätzen verbunden ist. Der Erweiterung ist die Errichtung einer weiteren Ansiedlungs- und Gewerbefläche in der betreffenden Gemeinde gleichgestellt.
Die Belegung von Gewerbezentren mit Unternehmen des Einzelhandels ist nicht zulässig. Sollte im Einzelfall in geringem Umfang eine solche Belegung erfolgen, so sind die förderfähigen Kosten entsprechend zu kürzen.
Die Nutzer der Gewerbezentren sollen grundsätzlich kleine Unternehmen und nachrangig mittlere Unternehmen sein. Nutzer können auch Gründer sein, die die Gründung eines der in Satz 1 bezeichneten Unternehmen planen und Produkte entwickeln und erproben. Eine Nutzung durch natürliche Personen ohne konkreten Gründungsplan kann erfolgen, sofern die vorrangige Nutzung durch Unternehmen sowie Gründer nach Satz 2 gewährleistet ist.
Die Nutzer, die die Räumlichkeiten in den Zentren anmieten, werden indirekt durch staatliche Mittel begünstigt. Der Vorteil zugunsten der Nutzer besteht in der Regel in der im Vergleich zu den Marktpreisen kostengünstigeren Nutzung der Räume des Zentrums gegebenenfalls ergänzt um den anteiligen Wert der Inanspruchnahme von Gemeinschaftsdienstleistungen. Sofern die Miete oder die weiteren Angebote unter dem Marktpreis liegen, stellt die Maßnahme auf der Ebene der Nutzer eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 dar.
Die Beihilfe ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) kleine Unternehmen, die nicht börsennotierte Unternehmen sind, deren Eintragung ins Handelsregister höchstens fünf Jahre zurückliegt, die nicht die Tätigkeit eines anderen Unternehmens übernommen haben, noch keine Gewinne ausgeschüttet haben und nicht durch einen Zusammenschluss gegründet wurden, Zuschüsse von bis zu 400.000 Euro Bruttosubventionsäquivalent oder 600.000 Euro Bruttosubventionsäquivalent, wenn das Unternehmen seinen Sitz in einem Fördergebiet gemäß Artikel 107 Abs. 3 Buchst. c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat, gemäß Artikel 22 Abs. 2 und 3 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014,
b) kleine und innovative Unternehmen gemäß Definition des Artikels 2 Nr. 80 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, wenn die Voraussetzungen in Buchstabe a vorliegen, Zuschüsse von bis zu 800.000 Euro Bruttosubventionsäquivalent oder 1,2 Millionen Euro Bruttosubventionsäquivalent, wenn das Unternehmen seinen Sitz in einem Fördergebiet gemäß Artikel 107 Abs. 3 Buchst. c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat, gemäß Artikel 22 Abs. 2 und 3 Buchst. c und Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014,
c) mittlere innovative Unternehmen – oder wenn die Voraussetzungen der Buchstaben a und b nicht erfüllt sind –, wenn der Gesamtbetrag, der dem einzelnen Unternehmen gewährt wird, in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 Euro nicht übersteigt, gemäß Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013.
Bei beihilfefähigen Unternehmen, die nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, kann entweder der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen seine Wirtschaftstätigkeit aufnimmt, oder der Zeitpunkt, zu dem es für seine Tätigkeit steuerpflichtig wird, als Beginn des beihilfefähigen Fünfjahreszeitraums erachtet werden. Unternehmen, die durch einen Zusammenschluss von nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 beihilfefähigen Unternehmen gegründet wurden, werden bis fünf Jahre nach dem Datum der Registrierung des an dem Zusammenschluss beteiligten ältesten Unternehmens ebenfalls als beihilfefähige Unternehmen erachtet.
Die Nutzung durch große Unternehmen darf nur erfolgen, wenn:
a) sichergestellt ist, dass die Bereitstellung der Räumlichkeiten und Gemeinschaftsdienstleistungen zu Marktpreisen erfolgt und angemessen befristet ist,
b) die Räumlichkeiten und Gemeinschaftsdienstleistungen überwiegend und vorrangig von kleinen und kleinen innovativen Unternehmen sowie Unternehmen in der Gründungs- oder Vor-Gründungsphase genutzt werden,
c) nachgewiesen ist, dass eine Bereitstellung an kleine und kleine innovative Unternehmen sowie Unternehmen in der Gründungs- oder Vor-Gründungsphase trotz ernsthafter Akquisitionsbemühungen nicht möglich war.
Der Zuschuss, der den Trägern für die Errichtung oder den Ausbau von Gewerbezentren zur Verfügung gestellt wird, soll ausschließlich den Nutzern einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. Um sicherzustellen, dass kein Vorteil auf der Ebene der Träger verbleibt, sind folgende Bedingungen einzuhalten:
a) für die Errichtung oder den Ausbau des Zentrums wird eine öffentliche Ausschreibung der Maßnahme entsprechend den vergaberechtlichen Vorschriften durchgeführt,
b) die Träger sind verpflichtet, die Nutzung des Zentrums für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren zu gewährleisten; insofern erhalten die Träger während dieses Zeitraums von mindestens 15 Jahren, in dem die Gebäude als Zentrum genutzt werden müssen, keinen Vorteil,
c) nach Ablauf der Bindungsfrist verbleiben die Gebäude in der Regel im Eigentum der Träger; um sicherzustellen, dass auf der Ebene der Träger kein Vorteil verbleibt, muss danach eine Gewinnabschöpfung erfolgen; dies geschieht entweder im Wege der Ertragswertmethode (zum Beispiel Discounted-Cash-Flow-Methode) oder nach einer von der Europäischen Kommission anerkannten Methode (vergleiche Strukturfondsdurchführungsverordnung); dabei werden einschließlich des Gebäuderestwertes alle Gewinne und Verluste berücksichtigt, die dem Träger innerhalb der Bindungsfrist entstanden sind.
Sofern der Träger mit der Durchführung einen Betreiber beauftragt, gelten die Regelungen in den Absätzen 1 bis 9 entsprechend. Insbesondere ist sicherzustellen, dass kein Vorteil auf der Ebene der Betreiber nach Ablauf der Bindungsfrist verbleibt.
4.2.5 Zu Nummer 2.1.5
Die Vorhaben müssen zur Verbesserung der regionalen Ausbildungssituation beitragen oder Mängel in der regionalen Ausbildung ausgleichen.
Die Angebote müssen für alle Interessenten diskriminierungsfrei zugänglich sein. Eine unternehmensspezifische Ausbildung erfolgt nicht.
4.2.6 Zu Nummer 2.1.7
Eine Förderung der Errichtung und des Ausbaus von Abwasseranlagen kann beihilfefrei erfolgen, wenn
a) die Abwasseranlagen Teil eines umfassenden Netzes sind, das der öffentlichen Versorgung dient und die in Nummer 211 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen erfüllt, und
b) die Bedingungen der Nummer 212 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beachtet werden.
Für in Absatz 1 genannte Infrastrukturvorhaben kann eine Förderung als lokale Infrastrukturvorhaben in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllt werden.
Sofern eine Förderung auf der Grundlage von Absatz 1 oder 2 nicht möglich ist, müssen die Infrastrukturvorhaben bei der Europäischen Kommission einzeln notifiziert werden.
4.2.7 Zu Nummer 2.1.8
Die Erteilung von Konzessionen oder Aufträgen für den Bau, die Modernisierung, den Betrieb oder die Anmietung einer durch eine Beihilfe geförderten Hafeninfrastruktur durch Dritte erfolgt zu wettbewerblichen, transparenten, diskriminierungsfreien und auflagenfreien Bedingungen.
Die geförderten Hafeninfrastrukturen müssen allen interessierten Nutzern zu gleichen und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung stehen.
4.2.8 Zu Nummer 2.1.9
Vom Träger ist in geeigneter Form darzulegen, dass die zu fördernden Planungs- und Beratungsleistungen Voraussetzung zur Umsetzung einer nach der Gemeinschaftsaufgabe förderfähigen Infrastrukturmaßnahme sind. Solche Leistungen können in der Vorbereitungsphase insbesondere Altlastenrecherchen, Untersuchungen der verkehrstechnischen Anschließung sowie Kosten- und Ertragskalkulation (einschließlich Folgekosten) sein.
4.2.9 Zu Nummer 2.2.1
Regionen im Sinne der Förderung nach diesen Richtlinien sind Wirtschaftsräume mit gemeinsamen Entwicklungsproblemen und -chancen mit mindestens 50.000 Einwohnern.
Grundsätzlich soll nur ein Entwicklungskonzept je Region gefördert werden. Mit besonderer Begründung sind Ausnahmen von diesem Grundsatz zulässig: Eine Fortschreibung, Modernisierung und Aktualisierung des Entwicklungskonzeptes ist möglich, zum Beispiel um neue regionale Entwicklungen oder einen anderen Fokus berücksichtigen zu können.
4.2.10 Zu Nummer 2.2.2
Regionen im Sinne der Förderung nach diesen Richtlinien sind Wirtschaftsräume mit gemeinsamen Entwicklungsproblemen und -chancen mit mindestens 100.000 Einwohnern. Vorhaben in Regionen mit weniger als 100.000 Einwohnern sind grundsätzlich möglich, bedürfen jedoch zusätzlich vor ihrer Bewilligung der Entscheidung des Bund-Länder-Unterausschusses der GRW.
Voraussetzung und inhaltliche Grundlage für die Gewährung eines Regionalmanagements bildet eine vom Antragsteller vorzulegende regionalwirtschaftliche Analyse, die Aussagen zur inhaltlichen Ausrichtung, zu Arbeitsschwerpunkten sowie zur Organisation und Finanzierung des Regionalmanagements trifft, soweit nicht ein Entwicklungskonzept im Sinne von Nummer 2.2.1 mit den entsprechenden Aussagen vorliegt. Zudem ist vom Antragsteller darzulegen, dass in den letzten fünf Jahren keine Förderung eines entsprechenden oder ähnlichen Regionalmanagements erfolgt ist.
Grundsätzlich soll nur ein Regionalmanagement-Vorhaben je Region gefördert werden. Falls in einer Region bereits ein Regionalmanagement existiert, ist eine besondere Begründung für die Förderung weiterer Managementaktivitäten erforderlich. Bestehende und geplante Regionalmanagement-Vorhaben sind im Sinne eines zusammenhängenden regionalen Entwicklungsansatzes pro Region unter Einbindung relevanter regional Handelnder (zum Beispiel Unternehmen, Kreditinstitute, Kommunen, Fachverbände) fachübergreifend auszurichten.
Eine erneute Förderung des Regionalmanagements ist nach Ablauf von fünf Jahren nach Auslaufen der letzten Förderung oder Verlängerungsperiode möglich. Voraussetzung sind veränderte Herausforderungen und ein erneuter Bedarf, der mit dem erneut geförderten Regionalmanagement adressiert werden soll und im Rahmen der vom Antragsteller vorzulegenden regionalwirtschaftlichen Analyse nach Absatz 2 darzustellen und zu begründen ist.
4.2.11 Zu Nummer 2.2.3
Regionen im Sinne der Förderung nach diesen Richtlinien sind Wirtschaftsräume mit gemeinsamen Entwicklungsproblemen und -chancen mit mindestens 100.000 Einwohnern. Vorhaben in Regionen mit weniger als 100.000 Einwohnern sind grundsätzlich möglich, bedürfen jedoch zusätzlich vor ihrer Bewilligung der Entscheidung des Bund-Länder-Unterausschusses der GRW.
Mit dem Regionalbudget darf keine direkte Förderung einzelner gewerblicher Unternehmen erfolgen. Personalkosten der Antragsteller sind nicht förderfähig. Projekte, die über ein Regionalmanagement gefördert werden oder wurden, dürfen nicht erneut über ein Regionalbudget gefördert werden.
Eine erneute Förderung des Regionalbudgets ist nach Ablauf von fünf Jahren nach Auslaufen der letzten Förderung oder Verlängerungsperiode möglich.
4.2.12 Zu Nummer 2.2.4
Die Förderung gewerblicher Investitionen ist von dieser Experimentierklausel ausgeschlossen.
Vor der Bewilligung einer Förderung ist die Zustimmung des Bund-Länder-Unterausschusses der GRW einzuholen.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendungen werden als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
5.2 Die Zuwendungen werden anteilmäßig an den förderfähigen Investitionskosten oder einer zu bestimmenden Wirtschaftlichkeitslücke bemessen.
5.3 Bei den Nummern 2.1.1 bis 2.1.8 und 2.2.4 beträgt der Fördersatz grundsätzlich bis zu 60 v.H. der förderfähigen Kosten. Ein Fördersatz bis zu 90 v.H. kann gewährt werden, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) die geförderte Infrastrukturmaßnahme im Rahmen einer interkommunalen Kooperation durchgeführt wird oder
b) sich die geförderte Infrastrukturmaßnahme in eine regionale Entwicklungsstrategie einfügt oder
c) ein Altstandort (Industrie-, Gewerbe, Konversions- oder Verkehrsbrachfläche) revitalisiert wird.
Abweichend von Satz 2 gilt für Vorhaben, die bis zum 31. Dezember 2023 bewilligt werden, dass das Land mit bis zu 95 v.H. fördern kann, wenn mindestens eine der Voraussetzungen von Satz 2 Buchst. a bis c erfüllt ist.
Die Förderung ist begrenzt auf die Höhe der ermittelten Wirtschaftlichkeitslücke, sofern dies in den jeweiligen Fördertatbeständen bestimmt ist.
5.4 Förderfähige Infrastrukturmaßnahmen im Mitteldeutschen Braunkohlerevier (Burgenlandkreis, Saalekreis, kreisfreie Stadt Halle, Landkreis Mansfeld-Südharz, Landkreis Anhalt-Bitterfeld) fügen sich in die regionale Entwicklungsstrategie „Strukturentwicklungsprogramm Mitteldeutsches Revier Sachsen-Anhalt“ ein.
5.5 Im Falle der Freistellung der Förderung der Infrastrukturmaßnahme nach den Artikeln 53, 55, 56 oder 56c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gilt für die Bestimmung des Beihilfehöchstbetrages, dass dieser durch die Differenz zwischen den förderfähigen Kosten (materielle und immaterielle Vermögensgegenstände) und dem Betriebsgewinn zu bestimmen (Wirtschaftlichkeitslücke) ist. Dazu ist der Betriebsgewinn ex ante von den förderfähigen Kosten auf der Basis begründeter Vorausberechnungen oder über einen Rückforderungsmechanismus abzuziehen.
5.6 Der Betriebsgewinn aus der Investition ist gemäß Artikel 2 Nr. 39 der Verordnung (EU) Nr. 651/20214 die Differenz zwischen den abgezinsten Einnahmen und den abgezinsten Betriebskosten im Laufe der wirtschaftlichen Lebensdauer der Investition, wenn die Differenz positiv ist. Zu den Betriebskosten zählen Kosten wie Personal-, Material-, Fremdleistungs-, Kommunikations-, Energie-, Wartungs-, Miet- und Verwaltungskosten, nicht aber die Abschreibungs- und Finanzierungskosten, wenn sie durch die Investitionsbeihilfe gedeckt werden.
5.7 Für Binnenhäfen (Nummer 2.1.8) darf die Förderintensität nicht höher sein als 90 v.H. der förderfähigen Kosten und den in Artikel 4 Abs. 1 Doppelbuchst. ff der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgelegten Betrag nicht übersteigen. Abweichend kann nach Nummer 5.3 Abs. 2 die Förderintensität für Vorhaben, die bis zum 31. Dezember 2023 bewilligt werden, bis zu 95 v.H. betragen.
5.8 Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.3.2 Abs. 4 (Tourismus) und Nummer 2.1.8 (Binnenhäfen) ist bei Zuschüssen in Höhe von nicht mehr als 2 Millionen Euro der Nachweis der Wirtschaftlichkeitslücke nicht erforderlich, sofern der Gesamtbetrag aus öffentlichen Mitteln höchstens 80 v.H. der förderfähigen Kosten beträgt.
5.9 Bei Planungs- und Beratungsleistungen (Nummer 2.1.9) kann die Förderung bis zu 75 v.H. der förderfähigen Kosten betragen.
5.10 Bei Energieinfrastrukturen (Nummer 2.1.10) ist der Beihilfehöchstbetrag durch die Differenz zwischen den Investitionskosten und dem Betriebsgewinn zu bestimmen (Wirtschaftlichkeitslücke). Dazu ist der Betriebsgewinn ex ante von den Investitionskosten auf der Basis begründeter Vorausberechnungen oder über einen Rückforderungsmechanismus abzuziehen. Die hiernach berechnete Beihilfe ist grundsätzlich auf bis zu 60 v.H. der förderfähigen Kosten begrenzt.
5.11 Bei integrierten regionalen Entwicklungskonzepten (Nummer 2.2.1) darf die Beteiligung mit GRW-Mitteln einen Höchstbetrag von 50.000 Euro nicht überschreiten. Das Konzept kann mit bis zu 75 v.H. der Kosten gefördert werden.
5.12 Bei Regionalmanagement-Vorhaben (Nummer 2.2.2) beteiligt sich das Land an den Kosten der Träger von Regionalmanagement-Vorhaben für höchstens drei Jahre grundsätzlich mit jährlich bis zu 200.000 Euro. Beinhaltet das Regionalmanagement eine interregionale Kooperation (landkreisübergreifend), ist die Beteiligung mit jährlich bis zu 250.000 Euro möglich.
Die Förderung nach Absatz 1 kann mit besonderer Begründung zwei Mal um jeweils drei Jahre fortgesetzt werden. Die Fördersätze sind abgesenkt auszugestalten (Absenkung je Verlängerungsperiode um 10 Prozentpunkte). Es gelten jährliche Berichtspflichten.
Regionalmanagement-Vorhaben können mit bis zu 75 v.H. der förderfähigen Kosten gefördert werden.
Die Träger können die Regionalmanagement-Dienstleistungen bei privaten Dienstleistungserbringern erwerben. Wenn das Regionalmanagement von Mitarbeitern des Trägers geleistet wird, sind lediglich solche Kosten förderfähig, die im Zusammenhang mit der Neueinstellung von zusätzlichem Personal für das Regionalmanagement entstehen.
5.13 Beim Regionalbudget (Nummer 2.2.3) unterstützt das Land Regionen, die über ein funktionierendes Regionalmanagement oder ein tragfähiges integriertes regionales Entwicklungskonzept oder über beides verfügen, mit einem Regionalbudget in Höhe von jährlich bis zu 300.000 Euro. Regionalbudgets können mit bis zu 80 v.H. der Kosten gefördert werden.
Das Regionalbudget ist auf höchstens drei Jahre zu befristen. Es kann mit besonderer Begründung zwei Mal um jeweils bis zu drei weitere Jahre verlängert werden; bei Verlängerung sind die Fördersätze abgesenkt auszugestalten (Absenkung je Verlängerungsperiode um 10 Prozentpunkte). Es gelten jährliche Berichtspflichten.
5.14 Die Förderung im Rahmen der Experimentierklausel (Nummer 2.2.4) ist auf höchstens drei Jahre befristet. Sie kann einmalig um höchstens drei Jahre verlängert werden. Bei Verlängerung wird der Fördersatz um mindestens 10 Prozentpunkte gegenüber dem Fördersatz des ursprünglichen Vorhabens abgesenkt.
5.15 Förderfähig sind die Kosten grundsätzlich dann, wenn sie zur Durchführung des Vorhabens notwendig und angemessen sind, das heißt den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und vom Zuwendungsempfänger zu tragen sind.
5.16 Ein Zuschuss für folgende Kosten kann nicht gewährt werden:
a) Kosten des Grunderwerbs und damit im Zusammenhang stehende Nebenkosten mit Ausnahme der Nummern 2.1.4 und 2.1.5,
b) Kosten im Zusammenhang mit der Sicherung von Lasten und Beschränkungen,
c) Kosten der Bauleitplanung (einschließlich Grünordnungsplanung),
d) Unterhaltungs-, Wartungs- und sonstige Betriebskosten, Ablösekosten, Anschlusskostenbeiträge, Folgekosten,
e) Hausanschlusskosten (außer bei Hochbaumaßnahmen gemäß den Nummern 2.1.3, 2.1.4 und 2.1.5),
f) Baukostenzuschüsse,
g) ökologische Ausgleichsmaßnahmen, bei denen Ausgleichszahlungen zum Beispiel in Fonds geleistet werden, um zu einem unbestimmten Zeitpunkt an einem unbestimmten Ort Ausgleichsmaßnahmen zu finanzieren,
h) Finanzierungskosten,
i) Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers (zum Beispiel durch kommunale Ämter),
j) Kosten der Leistungen kommunaler, rechtlich nicht selbstständiger Eigenbetriebe (in Abgrenzung dazu sind Leistungen rechtlich selbstständiger Unternehmen im kommunalen Besitz förderfähig) bei Nummer 2.1.1,
k) zum Beispiel Richtfestkosten, Kosten für Einweihungsfeiern,
l) Kosten für nicht spezifizierte Leistungen,
m) Umsatzsteuer, soweit sie als Vorsteuer gemäß dem Umsatzsteuergesetz geltend gemacht werden kann,
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die GRW-Mittel sind zusätzliche Hilfen. Sie sind deshalb nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten ohne regionale Zielsetzung zu ersetzen.
6.2 Der Träger sollte im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens prüfen, ob und inwieweit die Einschaltung privater Unternehmer Kosten- oder Zeitersparnisse bei der Erbringung der öffentlichen Infrastrukturleistungen ermöglicht.
6.3 Bei jedem Infrastrukturvorhaben mit einer öffentlichen Unterstützung des Vorhabens aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ von mehr als 500.000 Euro ist während der Laufzeit des Vorhabens an einer gut sichtbaren Stelle ein Bauschild oder eine Hinweistafel von beträchtlicher Größe anzubringen, das auf die öffentliche Unterstützung hinweist.
7. Anweisungen zum Verfahren
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung, die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-Gk zu § 44 LHO) und das Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7.1 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank Sachsen-Anhalt. Anträge sind formgebunden unter Verwendung der auf den Internetseiten der Investitionsbank Sachsen-Anhalt bereitgestellten Formulare nach Maßgabe des Koordinierungsrahmens bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
7.2 Bewilligungsverfahren
7.2.1 Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt entscheidet über die Gewährung eines Zuschusses nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Im Rahmen des Ermessens können die Investitionsvorhaben unter Berücksichtigung eines mit dem Land abgestimmten und vom Land vorgegebenen Verfahrens ausgewählt werden. Dem Zuwendungsbescheid sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (ANBest-Gk, Anlage zur VV-Gk Nr. 5.1 zu § 44 LHO) oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN-Best-P, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) beizufügen.
7.2.2 In besonders begründeten Einzelfällen kann das Ministerium Ausnahmen von den Nummern 2 bis 5 zulassen, soweit der Koordinierungsrahmen nicht entgegensteht. Das Ministerium wird den Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus des Landtages im Nachgang in angemessener Weise informieren.
7.3 Mittelabruf
Die bewilligten GRW-Mittel kann der Zuwendungsempfänger nur auf der Basis bezahlter Rechnungen unter Zugrundelegung des bewilligten Fördersatzes bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt abrufen.
7.4 Verwendungsnachweis
Den Verwendungsnachweis hat der Zuwendungsempfänger anhand eines dafür vorgesehenen Formulars nebst Anlagen unter Berücksichtigung der im Zuwendungsbescheid geregelten Anforderungen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Investitionsvorhabens bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt vorzulegen.
Nummer 6.1 Satz 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und Nummer 6.1 Satz 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung sind nicht anzuwenden. Ein Zwischennachweis hat nach Abschnitt 2 Nr. 6.2 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses jedoch spätestens nach Ablauf von drei Jahren zu erfolgen.
7.5 Unterrichtungspflichten
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bis zum Ablauf der Bindungsfrist der Bewilligungsbehörde auf Anforderung Auskunft über den Stand der Realisierung des Vorhabens, über die Betreibung und Nutzung sowie Belegung der geförderten Infrastruktur soweit zutreffend zu erteilen.
7.6 Prüfungsrechte
Die Bewilligungsbehörde und die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die Verwendung des Zuschusses durch örtliche Erhebungen zu prüfen und durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt).
Die Prüfungsrechte des Landesrechnungshofs (§ 91 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt), die Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes und des zuständigen Ministeriums bleiben unberührt.
7.7 Rückforderungsgrundsätze
Sofern die dem Zuwendungsbescheid zugrundeliegenden Fördervoraussetzungen nach Abschluss des Investitionsvorhabens oder der Maßnahme und innerhalb der Bindungsfrist nicht erfüllt werden, sind der Zuwendungsbescheid zu widerrufen und die bereits gewährten GRW-Mittel vom Zuwendungsempfänger ganz oder anteilig zurückzufordern.
7.8 Aufbewahrungspflichten
7.8.1 Der Zuwendungsempfänger hat sämtliche mit dem Projekt im Zusammenhang stehenden Originalbelege (zum Beispiel Rechnungen) sowie die entsprechenden Zahlungsbelege im Original mindestens zehn Jahre nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes aufzubewahren. Soweit Beihilfen gemäß den Artikeln 22, 48, 52, 53, 55, 56 oder 56c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährt werden, sind ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllt sind, mindestens zehn Jahre, ab dem die letzte Beihilfe auf der Grundlage des Koordinierungsrahmens gewährt wurde, aufzubewahren.
Darüberhinausgehende auf steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften beruhende Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt.
7.8.2 Der Zuwendungsempfänger kann zur Aufbewahrung der erforderlichen Belege schon vor Vorlage des Verwendungsnachweises auch Bild- oder Datenträger verwenden, deren Aufnahme und Wiedergabeverfahren den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen. Die Übereinstimmung der elektronischen Dokumente mit den Originalen ist vom Zuwendungsempfänger auf Verlangen jederzeit nachzuweisen.
7.9 Strafrechtliche Vorschriften
Die Zuwendungen sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches und unterliegen daher bei Vorliegen eines Subventionsbetruges der strafrechtlichen Verfolgung. Die Zuwendungsempfänger sind bei der Antragstellung und bei der Erteilung des Zuwendungsbescheides auf die subventionserheblichen Tatsachen sowie auf die Strafbarkeit des Subventionsbetruges nach § 264 des Strafgesetzbuches hinzuweisen. Im Zuwendungsbescheid ist darüber hinaus auf die Offenbarungspflicht nach § 1 des Subventionsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. Oktober 1992 (GVBl. LSA S. 724) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) in der jeweils geltenden Fassung hinzuweisen.
8. Übergangsvorschrift
Anträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinien eingereicht wurden, werden nach den bisherigen Regelungen entschieden, soweit mit diesen Richtlinien für den Antragsteller eine Verschlechterung eintritt und die Änderungen der Landesregelungen nicht durch übergeordnetes Recht erfolgten. Voraussetzung hierfür ist, dass innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinien alle Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen. In allen übrigen Fällen sind diese Richtlinien anzuwenden für alle Anträge, die bereits vor dem Inkrafttreten gestellt, aber noch nicht beschieden worden sind und die während der Laufzeit dieser Richtlinien gestellt und beschieden werden.
9. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Erl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Erl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft.