Richtlinie
Sachsen-Anhalt MUT
Das IB-Bau- und Modernisierungsdarlehen
– Vergabegrundsätze –
Stand Oktober 2019
Die Investitionsbank gewährt im Auftrag des Landes Sachsen-Anhalt Darlehen aus dem Mittelstands- und Gründer-Darlehensfonds Sachsen-Anhalt unter Einbindung von Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE). Durch die Bereitstellung von Darlehen für solvente Unternehmen einschließlich der Angehörigen freier Berufe, welche zusätzliche finanzielle Mittel für Gründung und Wachstum benötigen, sollen die Schwierigkeiten von kleinen und mittleren Unternehmen bei dem Zugang zu Fremdkapital verringert werden.
Gleichzeitig soll der Privatsektor mit diesem Angebot angeregt werden, zusätzliche Mittel für Unternehmensfinanzierungen bereitzustellen.
1. Rechtliche Grundlagen
-
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit den allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. EU Nr. L347 vom 20.12.2013, S. 347) in der jeweils gültigen Fassung, sowie die hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegierten und Durchführungsverordnungen in der jeweils gültigen Fassung
-
Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. EU Nr. L347 vom 20.12.2013, S. 289) in der jeweils gültigen Fassung, sowie die hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegierten und Durchführungsverordnungen in der jeweils gültigen Fassung
-
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU L 352 vom 24.12.2013)
2. Wer wird finanziert?
Das Finanzierungsangebot richtet sich an natürliche Personen, die eine Unternehmensgründung planen bzw. an bestehende Unternehmen (auch Einzelunternehmen) einschließlich der Angehörigen freier Berufe, unter den Voraussetzungen, dass der Darlehensnehmer der Definition der Europäischen Union für kleine und mittlere Unternehmen – KMU – in ihrer jeweils gültigen Fassung entspricht und entweder einen Firmensitz oder eine Betriebsstätte, in der das Vorhaben durchgeführt wird, in Sachsen-Anhalt hat.
3. Was wird finanziert?
Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wachstum, der Expansion, der Stärkung von Aktivitäten, der Umsetzung neuer Projekte bzw. der Erschließung neuer Märkte bestehender Unternehmen, insbesondere für
a) Investitionen für in der Regel gewerblich eigengenutzte Gebäude, insbesondere für
• Errichtungsinvestitionen
• Umbaumaßnahmen
b) Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Produktionsanlagen
4. Was wird nicht finanziert?
Nicht gewährt werden Finanzierungen u.a.
- zur Ablösung bestehender Verbindlichkeiten oder des Engagements eines Kreditinstitutes,
- für die Vorfinanzierung von Zuschüssen sowie der erstattungsfähigen Mehrwertsteuer,
- an Unternehmen, die in der Primärerzeugung von landwirtschaftlichen Produkten sowie im Bereich der Fischerei und Aquakultur tätig sind,
- für exportbezogene Tätigkeiten.
5. Darlehensvoraussetzungen
-
Ein Darlehen kann nur von einem Unternehmen beantragt werden, welches sich nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten (im Sinne der jeweils gültigen Definition der EU-Kommission) befindet.
-
Die Finanzierung des gesamten Vorhabens muss sichergestellt sein.
-
Die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag muss erwartet werden können.
-
Eine nachhaltige Rentabilität des Darlehensnehmers muss gegeben sein.
Zusätzlich bei Energieeffizienzmaßnahmen:
-
Die Maßnahme muss die Energieeffizienz des Produktionsprozesses verbessern. Die spezifische Endenergieeinsparung (bei Kraft-Wärme-Kopplung: Primärenergieeinsparung) muss dabei in der Regel mindestens 10% gemessen am Durchschnittsverbrauch der letzten drei Jahre betragen.
-
Die Verbesserung der Energieeffizienz muss der Investitionsbank in geeigneter Form dargelegt werden.
Zusätzlich bei Existenzgründungen (bis 5 Jahre nach Gründung):
-
Der Nachweis der kaufmännischen Qualifikation und der fachlichen Eignung muss erbracht werden.
-
Für das geplante Vorhaben ist ein tragfähiges Konzept (qualifizierter Businessplan) vorzulegen.
-
Das Vorhaben muss einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen und auf den Haupterwerb ausgerichtet sein.
6. Art und Umfang des Darlehens
Gewährt werden kann ein Darlehen bis zur vollen Höhe des Finanzierungsbedarfs.
Die Mindestdarlehenssumme beträgt grundsätzlich 25.000 Euro.
Die maximale Darlehenssumme beträgt in der Regel 3 Mio. Euro.
Eine Darlehensgewährung aus Mitteln des Fonds ist in der Regel nur bis zu einer Gesamtsumme von 3 Mio. Euro möglich. Voraussetzung für eine weitere Antragstellung ist, dass das Vorhaben, welches zunächst finanziert wurde, abgeschlossen ist, die bereitgestellten Kredite vollständig eingesetzt sowie die Mittelverwendungskontrolle durchgeführt wurden.
In begründeten Einzelfällen kann von den minimalen oder maximalen Darlehenssummen abgewichen werden.
7. Darlehenskonditionen
a) Zinssatz und Zinsverbilligung
Der Zinssatz für Neubewilligungen bestimmt sich unter Berücksichtigung des jeweils gültigen EU Referenz- und Abzinsungssatzes. Die jeweils gültigen Zinssätze werden im Internetauftritt der Investitionsbank veröffentlicht.
Im Fall einer Beilhilfegewährung stellt diese eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis”-Beihilfen (ABl. EU L 352 vom 24.12.2013) dar.
Der maximal zulässige Beihilfewert der Zinsverbilligung beträgt innerhalb von drei Kalenderjahren 200.000 Euro bzw. 100.000 Euro bei Unternehmen, die im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs tätig sind. Der genaue Beihilfewert der Zinsverbilligung wird im Darlehensvertrag mitgeteilt. Bei Gewährung einer „De-minimis”-Beihilfe sind weitere Branchenausschlüsse erforderlich.
Die Berechnung des Subventionswertes erfolgt mit-tels Zinsdifferenzmethode zum jeweils geltenden EU-Referenz- und Abzinsungssatz gemäß Mitteilung der EU-Kommission (Amtsblatt EU 2008/C 14/02).
Die Zinsbindungsfrist beträgt maximal 10 Jahre.
b) Laufzeit und Auszahlung
Die Darlehenslaufzeit beträgt bis zu 20 Jahre.
Der Auszahlungskurs beträgt 100 Prozent.
Die Auszahlung des Darlehens kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.
c) Tilgung und Zinszahlung
Die Darlehen können bis zu zwei Jahre tilgungsfrei gestaltet werden.
Zinszahlungen sind jeweils monatlich und nachträglich zu leisten.
Nach Einsetzen der Tilgung sind die Zinszahlungen in Verbindung mit der monatlichen Tilgung zu leisten.
d) Besicherung
Die Besicherung der Darlehen erfolgt in der Regel in Form von selbstschuldnerischen Bürgschaften der Gesellschafter. Eine Verstärkung der Sicherheiten kann gefordert werden.
e) Bereitstellungsprovision
Diese beträgt 0,25% pro Monat auf den nicht in An-spruch genommenen Darlehensbetrag beginnend zwei Monate nach Unterzeichnung des Darlehensvertrages seitens der Investitionsbank.
8. Antragsverfahren
Der Antrag ist formgebunden bei der Investitionsbank einzureichen. Dem Antrag ist eine Stellungnahme der Hausbank beizufügen, deren Beteiligung an der Gesamtfinanzierung angestrebt wird.
Es können in der Regel nur Vorhaben finanziell begleitet werden, die zum Zeitpunkt einer Antragsberatung bzw. des Antragseinganges noch nicht begonnen wurden. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages anzusehen.
Die Darlehensvergabe erfolgt in privatrechtlicher Form.
9. Verwendungsnachweis/ Prüfungsrechte
Die Prüfung der Verwendung obliegt der Investitionsbank.
Das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung, das Ministerium der Finanzen, der Landesrechnungshof, die zur Umsetzung des Operationellen Programms eingerichteten Behörden und Stellen, die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof sind berechtigt, die zweck- und fristgerechte Verwendung des Darlehens jederzeit zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen sowie Auskünfte einzuholen.