Richtlinie
Sachsen-Anhalt MUT
Das IB-Darlehen Grüne Innovationen
– Vergabegrundsätze –
Stand Januar 2017
Die Investitionsbank gewährt im Auftrag des Landes Sachsen-Anhalt Darlehen aus dem Mittelstands- und Gründer-Darlehensfonds unter Einbindung von Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).
Durch die Vergabe von Darlehen sollen Unternehmen motiviert werden, innovative Lösungen der Kreislauf- und Ressourcenwirtschaft, des Klimaschutzes, der Energieeffizienz, erneuerbaren Energien, Luftreinhaltung und Lärmminderung zu entwickeln. Ziel ist es, zukunftsorientierten Vorhaben zum Durchbruch und zur Akzeptanz zu verhelfen. Hierdurch sollen auch zukunftsfähige Arbeitsplätze gestaltet, gesichert oder neu geschaffen werden, um den ökonomischen und ökologischen Strukturwandel zu einer Ressourcen schonenden Wirtschaft zu erreichen. Gleichzeitig soll der Privatsektor mit diesem Angebot angeregt werden, zusätzliche Mittel für Unternehmensfinanzierungen bereitzustellen.
1. Rechtliche Grundlagen
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Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäi-schen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit den allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. EU Nr. L347 vom 20.12.2013, S. 347) in der jeweils gültigen Fassung, sowie die hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegierten- und Durchführungsverordnungen in der jeweils gültigen Fassung.
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Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung” und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. EU Nr. L347 vom 20.12.2013, S. 289) in der jeweils gültigen Fassung, sowie die hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegierten- und Durchführungsverordnungen in der jeweils gültigen Fassung
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Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU L 352 vom 24.12.2013)
2. Wer wird finanziert?
Das Finanzierungsangebot richtet sich an bestehende Unternehmen (auch Einzelunternehmen) einschließlich der Angehörigen freier Berufe unter den Voraussetzungen, dass der Darlehensnehmer der Definition der Europäischen Union für kleine und mittlere Unternehmen – KMU – in ihrer jeweils gültigen Fassung entspricht und entweder einen Firmensitz oder eine Betriebsstätte, in der das Vorhaben durchgeführt wird, in Sachsen-Anhalt hat.
3. Was wird finanziert?
Finanziert werden innovative Projekte bzw. Vorhaben zur Entwicklung von kommerziell nutzungsfähigen Prototypen, Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie Maßnahmen der Markterschließung/Markteinführung dieser Prototypen oder Pilotprojekte insbesondere in folgenden Schwerpunktbereichen:
Bereich Klima:
a) Systemintegration erneuerbarer Energien
b) signifikante Senkung von THG-Emissionen, insbesondere energiebedingter CO2-Emissionen
c) stoffliche und/oder energetische Biomassenutzung
d) Umsetzung von Klimaanpassungsstrategien
e) Konzeptionelle und beratende Initiativen für die Energieeffizienz und des Klimaschutzes
f) Senkung der Belastung urbaner Bereiche mit Luftschadstoffen
g) Minderung des Umgebungslärms insbesondere von Straßenverkehrslärm in Ballungsräumen.
Bereich Kreislauf- und Ressourcenwirtschaft:
a) Abfallvermeidung mit dem Ziel, Belastungen für die Umwelt und die Ressourcenbasis zu verringern (z.B. durch Substitution von Primärmaterial, Realisierung geschlossener interner und externer Kreisläufe, Vermarktung von Nebenprodukten, Reduktion des Abfalls in Menge und Schadstoffpotenzial)
b) im Bereich des produktintegrierten Umweltschutzes bei mindestens gleichbleibender Produktqualität (z.B. zur Ressourcenschonung und -verbesserung, zur Einsparung von Rohstoffen, zur Substitution von Eingangsstoffen, zur Verringerung der erzeugten Abfallmenge, zur Rückführung von Rohstoffen in den Wirtschaftskreislauf oder zur Senkung des Schadstoffgehaltes)
c) stoffliche Abfallverwertung (insbesondere zur Wiederverwendung und zum Recycling) sowie zur energetischen Abfallverwertung, mit Ausnahme von Vorhaben der thermischen und mechanisch-biologischen Abfallbehandlung einschließlich Errichtung und Betrieb von Ersatzbrennstoffkraftwerken sowie Versatzmaßnahmen
d) technische Maßnahmen im Rahmen der Deponieschließung, die sich positiv auf die Nachsorge auswirken, mit Ausnahme von rechtlich vorgegebenen technischen Lösungen der Abdichtung von Deponien
Es können sämtliche unmittelbar für die Durchführung des Vorhabens entstehenden Ausgaben finanziert werden.
Diese umfassen:
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Investitionen,
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Sach- und Personalausgaben,
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Dienstleistungen Dritter,
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Planungsleistungen bis zu 10 v.H. der Bemessungsgrundlage
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die nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer sowie
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Maßnahmen zur Markterschließung bzw. Markteinführung der geförderten Prototypen und Pilotprojekte.
4. Was wird nicht finanziert?
Nicht gewährt werden Finanzierungen u.a.
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zur Ablösung bestehender Verbindlichkeiten oder des Engagements eines Kreditinstitutes
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für die Vorfinanzierung von Zuschüssen sowie der erstattungsfähigen Mehrwertsteuer
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an Unternehmen, die in der Primärerzeugung von landwirtschaftlichen Produkten sowie im Bereich der Fischerei und Aquakultur tätig sind,
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für exportbezogene Tätigkeiten
5. Darlehensvoraussetzungen
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Ein Darlehen kann nur von einem Unternehmen beantragt werden, welches sich nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten (im Sinne der jeweils gültigen Definition der EU-Kommission) befindet.
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Die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag muss erwartet werden können.
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Die Finanzierung des gesamten Vorhabens muss sichergestellt sein.
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Eine nachhaltige Rentabilität des Darlehensnehmers muss gegeben sein.
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Eine Förderung kann erst nach fachlicher Bestätigung des innovativen Charakters des Vorhabens durch das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) bzw. auf Anforderung des LAU durch einen externen wissenschaftlichen Gutachter erfolgen. Die Einholung einer entsprechenden Bestätigung im Vorfeld durch den Antragsteller ist möglich.
6. Art und Umfang des Darlehens
Gewährt werden kann ein Darlehen bis zur vollen Höhe des Finanzierungsbedarfs.
Die Mindestdarlehenssumme beträgt grundsätzlich 25.000 Euro.
Die maximale Darlehenssumme beträgt in der Regel 1,5 Mio. Euro je Antrag.
Eine Darlehensgewährung aus Mitteln des Fonds ist in der Regel nur bis zu einer Gesamtsumme von 3 Mio. Euro möglich. Voraussetzung für eine weitere Antragstellung ist, dass das Vorhaben, welches zunächst finanziert wurde, abgeschlossen ist, die bereitgestellten Kredite vollständig eingesetzt sowie die Mittelverwendungskontrolle durchgeführt wurden.
In begründeten Einzelfällen kann von den minimalen oder maximalen Darlehenssummen abgewichen werden.
7. Darlehenskonditionen
a) Zinssatz und Zinsverbilligung
Der Zinssatz für Neubewilligungen bestimmt sich unter Berücksichtigung des jeweils gültigen EU Referenz- und Abzinsungssatzes. Die jeweils gültigen Zinssätze werden im Internetauftritt der Investitionsbank veröffentlicht.
Im Fall einer Beilhilfegewährung stellt diese eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis”-Beihilfen (ABl. EU L 352 vom 24.12.2013) dar.
Der maximal zulässige Beihilfewert beträgt innerhalb von drei Kalenderjahren 200.000 Euro bzw. 100.000 Euro bei Unternehmen, die im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs tätig sind. Der genaue Beihilfewert der Zinsverbilligung wird im Darlehensvertrag mitgeteilt. Bei Gewährung einer De-minimis-Beihilfe sind weitere Branchenausschlüsse erforderlich.
Die Berechnung des Beihilfewertes erfolgt mittels Zinsdifferenzmethode zum jeweils geltenden EU-Referenz- und Abzinsungssatz gemäß Mitteilung der EU-Kommission (Amtsblatt EU 2008/C 14/02).
Die Zinsbindungsfrist entspricht der Darlehenslaufzeit, jedoch in der Regel maximal 10 Jahre bei längeren Darlehenslaufzeiten.
b) Laufzeit und Auszahlung
Die Darlehenslaufzeit beträgt bis zu 15 Jahre.
Der Auszahlungskurs beträgt 100%.
Die Auszahlung des Darlehens kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.
c) Tilgung und Zinszahlung
Die Darlehen können bis zu zwei Jahre tilgungsfrei gestaltet werden.
Zinszahlungen sind jeweils monatlich und nachträglich zu leisten.
Nach Einsetzen der Tilgung sind die Zinszahlungen in Verbindung mit der monatlichen Tilgung zu leisten.
d) Besicherung
Die Besicherung der Darlehen erfolgt in der Regel in Form von selbstschuldnerischen Bürgschaften der Gesellschafter. Eine Verstärkung der Sicherheiten kann gefordert werden.
e) Bereitstellungsprovision
Diese beträgt 0,25% pro Monat auf den nicht in Anspruch genommenen Darlehensbetrag beginnend zwei Monate nach Unterzeichnung des Darlehensvertrages seitens der IB.
8. Antragsverfahren
Der Antrag ist formgebunden bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt einzureichen. Dem Antrag ist eine Stellungnahme der Hausbank beizufügen, deren Beteiligung an der Gesamtfinanzierung angestrebt wird.
Es können in der Regel nur Vorhaben finanziell begleitet werden, die zum Zeitpunkt einer Antragsberatung bzw. des Antragseinganges noch nicht begonnen wurden. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages anzusehen.
Die Darlehensvergabe erfolgt in privatrechtlicher Form
9. Verwendungsnachweis/Prüfungsrechte
Die Prüfung der Verwendung obliegt der Investitionsbank Sachsen-Anhalt.
Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie, das Ministerium der Finanzen, der Landesrechnungshof, die zur Umsetzung des Operationellen Programms eingerichteten Behörden und Stellen, die Europäische Kommission sowie der Europäische Rechnungshof sind berechtigt, die zweck- und fristgerechte Verwendung des Darlehens jederzeit zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen sowie Auskünfte einzuholen.