Richtlinie
Sachsen-Anhalt IMPULS
Das IB-Mezzaninedarlehen für innovative Gründungen
– Vergabegrundsätze –
Stand Juni 2021
Die Investitionsbank gewährt im Auftrag des Landes Sachsen-Anhalt Darlehen aus dem Mittelstands- und Gründer-Darlehensfonds unter Einbindung von Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE). Mit der Förderung soll erreicht werden, dass sich Unternehmensgründer und innovative junge Unternehmen nachhaltig etablieren und neue Arbeitsplätze entstehen. Insbesondere Studenten und wissenschaftliche Mitarbeiter aus den Hochschulen sowie Mitarbeiter sonstiger wissenschaftlicher Einrichtungen sollen ermutigt und in die Lage versetzt werden, technologie- und wissensintensive Unternehmensgründungen vorzunehmen.
Vorhandenen Gründungshemmnissen soll mit dem Angebot von zinsgünstigen und eigenkapitalähnlichen Finanzierungsformen begegnet werden. Gleichzeitig soll der Privatsektor mit diesem Angebot angeregt werden, zusätzliche Mittel für Unternehmensfinanzierungen bereitzustellen.
1. Rechtliche Grundlagen
- Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit den allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. EU Nr. L347 vom 20.12.2013, S. 347) in der jeweils gültigen Fassung, sowie die hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegierten und Durchführungsverordnungen in der jeweils gültigen Fassung
- der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung” und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. EU Nr. L347 vom 20.12.2013, S. 289) in der jeweils gültigen Fassung, sowie die hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegierten und Durchführungsverordnungen in der jeweils gültigen Fassung
- der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L187 vom 26.06.2014, S. 1)
2. Wer wird finanziert?
Das Finanzierungsangebot richtet sich an natürliche Personen, die eine Unternehmensgründung planen bzw. bestehende Unternehmen (auch Einzelunternehmen) einschließlich der Angehörigen freier Berufe, bis zu fünf Jahre nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit, die zudem eine technologie- und wissensbasierte bzw. innovative Unternehmensgründung vornehmen wollen oder vorgenommen haben.
Der Darlehensnehmer muss der Definition der Europäischen Union für kleine Unternehmen in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechen und entweder einen Firmensitz oder eine Betriebsstätte, in der das Vorhaben durchgeführt wird, in Sachsen-Anhalt haben.
3. Was wird finanziert?
Ausgaben im Zusammenhang mit der Existenzgründung, insbesondere für
- die Markterschließung und Markteinführung eines Produktes, eines Verfahrens oder einer Dienstleistung aus einem Entwicklungsprozess bis zur Generierung der für den Kapitaldienst ausreichenden Umsätze
- Investitionen (Grundstücke und Gebäude bis maximal 10% der Darlehenssumme)
- Auftragsvorfinanzierung
- Betriebsmittel/-ausgaben
4. Was wird nicht finanziert?
Nicht gewährt werden Finanzierungen u.a.
- zur Ablösung bestehender Verbindlichkeiten oder des Engagements eines Kreditinstitutes
- für die Vorfinanzierung von Zuschüssen sowie der erstattungsfähigen Mehrwertsteuer
- an Unternehmen, die in der Primärerzeugung von landwirtschaftlichen Produkten sowie im Bereich der Fischerei und Aquakultur tätig sind
- für exportbezogene Tätigkeiten
5. Darlehensvoraussetzungen
- Ein Darlehen kann nur von einem Unternehmen beantragt werden, welches sich nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten (im Sinne der jeweils gültigen Definition der EU-Kommission) befindet.
- Der Nachweis der kaufmännischen Qualifikation und der fachlichen Eignung muss erbracht werden.
- Für das geplante Vorhaben ist ein tragfähiges Konzept (qualifizierter Businessplan) vorzulegen.
- Das Vorhaben muss einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen und auf den Haupterwerb ausgerichtet sein.
- Die Finanzierung des gesamten Vorhabens muss sichergestellt sein.
6. Art und Umfang des Darlehens
Gewährt werden kann ein Darlehen bis zur vollen Höhe des Finanzierungsbedarfs.
Die Mindestdarlehenssumme beträgt grundsätzlich 25.000 Euro.
Die maximale Darlehenssumme beträgt 500.000 Euro.
Eine Darlehensgewährung aus Mitteln des Fonds ist in der Regel nur bis zu einer Gesamtsumme von 3 Mio. Euro möglich. Voraussetzung für eine weitere Antragstellung ist, dass das Vorhaben, welches zunächst finanziert wurde, abgeschlossen ist, die bereitgestellten Kredite vollständig eingesetzt sowie die Mittelverwendungskontrolle durchgeführt wurden.
In begründeten Einzelfällen kann von den minimalen oder maximalen Darlehenssummen abgewichen werden.
7. Darlehenskonditionen
a) Zinssatz und Zinsverbilligung
Der Zinssatz für Neubewilligungen bestimmt sich unter Berücksichtigung des jeweils gültigen EU Referenz- und Abzinsungssatzes. Die jeweils gültigen Zinssätze werden im Internetauftritt der Investitionsbank veröffentlicht.
Die Zinsbindungsfrist entspricht der Darlehenslaufzeit, jedoch in der Regel max. 10 Jahre bei längeren Darlehenslaufzeiten.
b) Laufzeit und Auszahlung
Die Darlehenslaufzeit beträgt bis zu 15 Jahre.
Der Auszahlungskurs beträgt 100%.
Die Auszahlung des Darlehens kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.
c) Tilgung und Zinszahlung
Das Darlehen wird mit fünf tilgungsfreien Jahren gewährt.
Zinszahlungen sind jeweils monatlich und nachträglich zu leisten.
Nach Einsetzen der Tilgung sind die Zinszahlungen in Verbindung mit der monatlichen Tilgung zu leisten.
Um den eigenkapitalähnlichen Charakter der Finanzierung zu erreichen, wird ein Rangrücktritt der Forderungen der IB im Falle einer Insolvenz vereinbart.
d) Besicherung
Die Besicherung der Darlehen erfolgt in der Regel in Form von selbstschuldnerischen Bürgschaften der Gesellschafter.
e) Bereitstellungsprovision
Diese beträgt 0,25% pro Monat auf den nicht in Anspruch genommenen Darlehensbetrag beginnend zwei Monate nach Unterzeichnung des Darlehensvertrages seitens der IB.
8. Beihilferegelung
Die Zuwendungen sind gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, soweit sie die Voraussetzungen dieser Verordnung unmittelbar erfüllen.
Beihilfefähig sind ausschließlich nicht börsennotierte kleine Unternehmen, deren Eintragung ins Handelsregister höchstens fünf Jahre zurückliegt, die noch keine Gewinne an die Anteilseigner ausgeschüttet haben und die nicht durch einen Zusammenschluss gegründet wurden. Bei beihilfefähigen Unternehmen, die nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, kann der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen seine Wirtschaftstätigkeit aufnimmt oder für seine Tätigkeit steuerpflichtig wird, als Beginn des beihilfefähigen Fünfjahreszeitraums erachtet werden.
Der maximal zulässige Beihilfewert darf einen Betrag von maximal 500.000 Euro nicht überschreiten. Die anzurechnende Beihilfe entspricht der Darlehenshöhe.
Es gelten die ergänzenden Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gemäß Anhang dieser Vergabegrundsätze. Sofern diese Regelungen eingehalten werden, gelten die ggf. einschränkenden Bestimmungen der Vergabegrundsätze.
9. Antragsverfahren
Der Antrag ist formgebunden bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt einzureichen. Dem Antrag ist eine Stellungnahme der Hausbank beizufügen, deren Beteiligung an der Gesamtfinanzierung angestrebt wird.
Es können in der Regel nur Vorhaben finanziell begleitet werden, die zum Zeitpunkt einer Antragsberatung bzw. des Antragseinganges noch nicht begonnen wurden. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages anzusehen.
Die Darlehensvergabe erfolgt in privatrechtlicher Form.
10. Verwendungsnachweis/Prüfungsrechte
Die Prüfung der Verwendung obliegt der Investitionsbank Sachsen-Anhalt.
Das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung das Ministerium der Finanzen, der Landesrechnungshof, die zur Umsetzung des Operationellen Programms eingerichteten Behörden und Stellen, die Europäische Kommission sowie der Europäische Rechnungshof sind berechtigt, die zweck- und fristgerechte Verwendung des Darlehens jederzeit zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen sowie Auskünfte einzuholen.