Richtlinie
Sachsen-Anhalt IMPULS MEDIEN
Die IB Mittelstands- und Gründerfinanzierung für die Medienwirtschaft
– Vergabegrundsätze –
Stand Oktober 2021
Die Investitionsbank gewährt im Auftrag des Landes Sachsen-Anhalt Darlehen und Avalkredite für den Bereich der Medienwirtschaft. Durch die Bereitstellung von Finanzierungen für Existenzgründungen sowie für solvente Unternehmen einschließlich der Angehörigen freier Berufe, welche zusätzliche finanzielle Mittel für Gründung und Wachstum benötigen, sollen die Schwierigkeiten von kleinen und mittleren Unternehmen bei dem Zugang zu Fremdkapital verringert werden.
1. Rechtliche Grundlagen
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU L 352 vom 24.12.2013)
2. Wer wird gefördert?
Das Finanzierungsangebot richtet sich an natürliche Personen, die eine Unternehmensgründung planen, bzw. bestehende Unternehmen (auch Einzelunternehmen) einschließlich der Angehörigen freier Berufe unter den Voraussetzungen, dass der Finanzierungsempfänger der Medienwirtschaft angehört und einen Firmensitz oder eine Betriebsstätte, in der das investive Vorhaben durchgeführt wird, in Sachsen-Anhalt hat.
Bei Vorhaben zur Zwischenfinanzierung richtet sich das Angebot auch an Produktionsgesellschaften mit Sitz oder Betriebsstätte außerhalb Sachsen-Anhalts, sofern ein wirtschaftlicher Effekt in Sachsen-Anhalt realisiert wird.
3. Was wird finanziert?
a) Ausgaben im Zusammenhang mit Auftragsvorfinanzierung
b) Ausgaben von Existenzgründern innerhalb von drei Jahren nach Gründung für anderweitige Betriebsausgaben für maximal sechs Monate
c) Ausgaben für die Vorfinanzierung von Zulagen und Zuschüssen
d) Ausgaben für Forschung, Entwicklung und Innovation
e) Investitionen in Sachsen-Anhalt, die einer langfristigen Mittelbereitstellung bedürfen und einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen, insbesondere:
• Grundstücke und Gebäude
• Baumaßnahmen
• Maschinen, Anlagen und Einrichtungen
• Immaterielle Wirtschaftsgüter
f) Erwerb einer tätigen Beteiligung, insbesondere im Rahmen der Unternehmensnachfolge bzw. Unternehmensfortführung
g) Zwischenfinanzierungs- beziehungsweise Absicherungsbedarf bei Film- und Fernsehproduktionen zur Sicherstellung der zeitgerechten Liquiditätsversorgung
4. Was wird nicht finanziert?
Nicht gewährt werden Finanzierungen
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zur Ablösung bestehender Verbindlichkeiten oder des Engagements eines Kreditinstitutes
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für Vorhaben der landwirtschaftlichen Primärproduktion (Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft) sowie
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für Ausgaben in Frühphasen forschungsorientierter Unternehmen
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für die Vorfinanzierung der erstattungsfähigen Mehrwertsteuer.
5. Finanzierungsvoraussetzungen
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Die Finanzierung des gesamten Vorhabens muss sichergestellt sein.
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Die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Finanzierungsvertrag/Avalvertrag muss erwartet werden können.
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Eine nachhaltige Rentabilität des Finanzierungsnehmers muss gegeben sein.
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Bei Existenzgründungen muss die selbständige Tätigkeit auf Dauer angelegt sein und innerhalb eines angemessenen Zeitraumes den Haupterwerb des Gründers darstellen.
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Für Vorhaben nach Zif. 3. g) muss ein angemessener wirtschaftlicher Effekt für das Land Sachsen-Anhalt dargestellt werden (Sachsen-Anhalt Effekt)
6. Art und Umfang der Finanzierung
Gewährt werden kann ein Darlehen bis zur vollen Höhe des Finanzierungsbedarfs.
Alternativ ist für Vorhaben nach Zif. 3. g) die Stellung eines Avals (Anzahlungsaval) möglich.
Die Mindestfinanzierungssumme beträgt grundsätzlich 25.000 Euro.
Die maximale Finanzierungssumme beträgt 3,0 Mio. Euro.
7. Konditionen
7.1 Darlehen
a) Laufzeit, Zinssatz, Zinsbindung und Auszahlung
Die Darlehenslaufzeit beträgt bis zu 15 Jahre.
Der geltende Zinssatz für Neubewilligungen wird von der Investitionsbank unter Berücksichtigung der Geld- und Kapitalmarktentwicklungen festgelegt.
Im Fall einer Beilhilfegewährung stellt diese eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU L 352 vom 24.12.2013) dar. Der maximal zulässige Beihilfewert der Zinsverbilligung beträgt innerhalb von drei Kalenderjahren 200.000 Euro bzw. 100.000 Euro bei Unternehmen, die im Bereich des Straßengüterverkehrs tätig sind. Der genaue Beihilfewert der Zinsverbilligung wird im Darlehensvertrag mitgeteilt. Bei Gewährung einer De-minimis-Beihilfe sind weitere Branchenausschlüsse und Ausschlüsse in den Finanzierungsgegenständen erforderlich.
Die Berechnung des Subventionswertes erfolgt mittels Zinsdifferenzmethode zum jeweils geltenden EU-Referenz- und Abzinsungssatz gemäß Mitteilung der EU-Kommission (Amtsblatt EU 2008/C 14/02).
Die Zinsbindungsfrist beträgt max. zehn Jahre.
Der Auszahlungskurs beträgt 100 Prozent.
Die Auszahlung des Darlehens kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.
b) Tilgung, Zinszahlung und Besicherung
Die Darlehen können bis zu zwei Jahre tilgungsfrei gestaltet werden.
Zinszahlungen sind jeweils monatlich und nachträglich zu leisten.
Nach Einsetzen der Tilgung sind die Zinszahlungen in Verbindung mit der regelmäßigen monatlichen Tilgung zu leisten. Bei der Zwischenfinanzierung erfolgt die Tilgung projektabhängig.
Die Besicherung der Darlehen erfolgt bei haftungsbeschränkten Gesellschaftsformen grds. in Form von selbstschuldnerischen Bürgschaften der Gesellschafter. Eine Verstärkung der Sicherheiten kann gefordert werden.
c) Bereitstellungsprovision
Diese beträgt 0,25 Prozent pro Monat auf den nicht in Anspruch genommenen Darlehensbetrag beginnend mit dem zweiten vollen Kalendermonat nach Unterzeichnung des Darlehensvertrages durch die IB.
d) Bearbeitungsentgelt
Für die Bearbeitung des Antrages und die Betreuung des Darlehens wird ein Entgelt in Gesamthöhe von 2 Prozent des Darlehensnennbetrages erhoben. Das Entgelt darf nicht aus den ausgereichten Darlehensmitteln gezahlt werden.
7.2 Avalkredite
a) Laufzeit
Die Laufzeit ist projektabhängig; sollte grundsätzlich einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren nicht überschreiten; längstens jedoch bis zur Endabnahme des Filmprojekts durch den Auftraggeber/ Sender.
b) Avalkreditprovision:
Die Avalkreditprovision wird risikoabhängig festgelegt und quartalsweise eingezogen
c) Besicherung:
Die Besicherung erfolgt bei haftungsbeschränkten Gesellschaftsformen grds. in Form von selbstschuldnerischen Bürgschaften der Gesellschafter, eine Verstärkung der Sicherheiten kann gefordert werden
d) Bearbeitungsentgelt:
Für die Bearbeitung des Antrages und die Betreuung des Avalkredits wird ein einmaliges Entgelt i.H.v. 2% des Avalkredits erhoben, dieses wird bei der Annahme des Avalkreditvertrages fällig.
8. Antragsverfahren
Der Antrag ist formgebunden bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt einzureichen. Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, dass eine Finanzierung über ein anderes Kreditinstitut nicht erzielbar ist.
Es können in der Regel nur Vorhaben finanziell begleitet werden, die zum Zeitpunkt einer Antragsberatung bzw. des Antragseinganges noch nicht begonnen wurden. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages anzusehen.
Die Darlehensvergabe erfolgt in privatrechtlicher Form.
9. Verwendungsnachweis/Prüfungsrechte
Die Prüfung der Verwendung, einschließlich des Sachsen-Anhalt Effekts, obliegt der Investitionsbank Sachsen-Anhalt.
Die Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt, das Ministerium der Finanzen und der Landesrechnungshof sind berechtigt, die zweck- und fristgerechte Verwendung des Darlehens jederzeit zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen sowie Auskünfte einzuholen.