Richtlinie
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendverbände, der Jugendsozialarbeit sowie des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes
Erl. des MS vom 15.12.2015 – 44-5170
Bezug:
RdErl. des MS vom 15.12.2015 (MBI. LSA 2016 S. 60), geändert durch RdErl. vom 22.8.2016 (MBI. LSA S. 531)
[geändert durch Erl. des MS vom 29. Juni 2022]
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen für landesweit ausgerichtete Maßnahmen der Jugendarbeit, der Jugendverbände, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach Maßgabe dieser Richtlinien und auf der Grundlage
a) des § 15 in Verbindung mit den §§ 11, 12, 13, 14 und 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4617), in der jeweils geltenden Fassung,
b) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.4.1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2021 (GVBl. LSA S. 286), in der jeweils gel-tenden Fassung,
c) der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV LHO, RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBI. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 21.12.2017, MBI. LSA 2018 S. 211), in der jeweils geltenden Fassung,
d) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6.6.2016, MBI. LSA S. 383), in der jeweils geltenden Fassung, und
e) der Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen und Leistungen zur Förderung der Kinder- und Jugendhilfe durch den Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP) vom 29.9.2016 (GMBI S. 803) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: KJP-Richtlinien).
Mit den Zuwendungen wird das Ziel verfolgt, junge Menschen in die Lage zu versetzen, sich selbst und ihre persönlichen und gesellschaftlichen Lebensbedingungen zu erkennen, sich damit auseinanderzusetzen und an der Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens teilzuhaben und aktiv mitzuwirken.
Bei den Maßnahmen sind das Behindertengleichstellungsgesetz vom 27.4.2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387, 1396), das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14.8.2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3.4.2013 (BGBl. I S. 610), und das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention) vom 20.11.1989 (BGBl. II 1992 S. 121) anzuwenden und zu beachten. Das Gender-Mainstreaming-Prinzip und die Leitsätze für Diversität in der Kinder- und Jugendhilfe Sachsen-Anhalts (Empfehlungen des Landesjugendhilfeausschusses – Stand 15. Februar 2016) sind bei den Maßnahmen bereits in der Planung anzuwenden, es sei denn, die Maßnahme ist auf eine bestimmte Geschlechtergruppe ausgerichtet. Junge Menschen sind altersgerecht und entsprechend ihrem Entwicklungsstand an den Maßnahmen zu beteiligen. Den Lebenslagen, Bedürfnissen und Interessen von jungen Menschen mit Migrationshintergrund ist in besonderem Maße zu entsprechen.
Die Maßnahmen basieren auf einer freiwilligen Teilnahme von jungen Menschen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, können dabei in angemessenem Umfang einbezogen werden. Von der Altersgrenze ausgenommen sind Teilnehmer von Maßnahmen der Aus- und Fortbildung von ehrenamtlichen Mitarbeitern in der Jugendarbeit und der Ausbildung von Jugendleitern (juleica) gemäß Nummer 2.1 Abs. 3 Buchst. b und c.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Die Zuwendungen können für die in den Nummern 2.1 bis 2.8 beschriebenen Förderbereiche gewährt werden.
2.1 Umsetzung eines Jahresprogramms von Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung, der Aus- und Fortbildung von ehrenamtlichen Mitarbeitern in der Jugendarbeit und der Ausbildung von Jugendleitern (juleica)
Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung, der Aus- und Fortbildung von ehrenamtlichen Mitarbeitern, der Jugendarbeit und der Ausbildung von Jugendleitern sind Veranstaltungen, die eine Programmdauer von pro Tag mindestens sechs Stunden zu je 60 Minuten umfassen (Bildungstag). Abweichend davon kann bei digital durchgeführten Maßnahmen ein Bildungstag auf mehrere Bildungseinheiten von jeweils mindestens 1,5 Zeitstunden an verschiedenen Tagen aufgeteilt werden. Die Bildungseinheiten werden sodann insgesamt als Tagesveranstaltung gemäß Nummer 5.4.1 Abs. 2 Satz 1 gewertet. Die Teilnehmerzahl ist auf mindestens zehn und höchstens 25 beschränkt. Bezogen auf das Jahresprogramm dürfen bis zu 30 v.H. der bewilligten Maßnahmen diese Mindestteilnehmerzahl unterschreiten. Eine Überschreitung der Höchstteilnehmerzahl kann durch die Bewilligungsbehörde im Einzelfall zugelassen werden.
Jeder Maßnahme muss eine vom Träger erarbeitete Zielvorstellung zugrunde liegen, die in geeigneter Weise umgesetzt wird. Bei der Zielvorstellung soll auf die Wünsche und Anregungen der Teilnehmer eingegangen werden.
Gefördert werden können:
a) Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung
Die Maßnahmen sollen jungen Menschen Hilfe zur freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit, ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse geben und sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte und zur Mitverantwortung in der Gesellschaft befähigen. Dabei ist die Beteiligung möglichst vieler junger Menschen an der Jugendarbeit zu ermöglichen.
Die Maßnahmen sollen die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen, Jungen sowie transidenten, nichtbinären und intergeschlechtlichen jungen Menschen berücksichtigen, Benachteiligungen abbauen und die geschlechtsspezifischen Stärken fördern.
Die Inhalte der förderfähigen Maßnahmen erstrecken sich auf den politischen, sozialen, berufsbezogenen, gesundheitlichen, ökologischen, kulturellen und sportlichen Bereich. Den jungen Menschen werden dabei Lernfelder angeboten, in denen sie ihre eigene Situation und die sie bestimmenden inneren und äußeren Faktoren erfahren und ihr eigenes Verhalten überprüfen können. In diesem Bemühen werden sie durch die Vermittlung von Informationen und Erfahrungen sowie durch die Beratung von Fachkräften unterstützt.
b) Maßnahmen der Aus- und Fortbildung von ehrenamtlichen Mitarbeitern in der Jugendarbeit
Die Maßnahmen sollen das Prinzip der Ehrenamtlichkeit umsetzen und qualitative Bildungsangebote unterbreiten, die die fachliche Kompetenz und gesellschaftliche Verantwortung der ehrenamtlichen Mitarbeiter gewährleisten.
c) Maßnahmen der Ausbildung von Jugendleitern in der Jugendarbeit
Die Maßnahmen sollen Jugendleiter in der Jugendarbeit in einem umfassenden und allgemeinen Sinn auf ihre Aufgaben vorbereiten und weiterbilden. Den ehrenamtlichen Jugendleitern sollen dabei im Rahmen der juleica-Ausbildung Lernfelder angeboten werden, in denen ihnen die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse für ihre jeweilige Aufgabe vermittelt werden, aber auch Gelegenheit gegeben wird, diese im Interesse der jungen Menschen laufend zu überprüfen.
Nicht zuwendungsfähig nach Absatz 3 Buchst. a bis c sind:
a) von Verbandsorganen, Gremien und Ausschüssen durchgeführte Konferenzen, Tagungen und Sitzungen,
b) touristische Unternehmungen, Erholungs- und Unterhaltungsveranstaltungen,
c) Wettkämpfe,
d) Kundgebungen,
e) die laufende Arbeit örtlich tätiger Gruppen sowie
f) geschlossene Veranstaltungen insbesondere von Chören, Orchestern und Laienspielgruppen,
g) Maßnahmen, bei denen die Teilnehmer überwiegend aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland kommen.
2.2 Jugendbildungsreferenten bei landesweit tätigen Trägern der freien Jugendhilfe
Gefördert werden können Personalausgaben für Jugendbildungsreferenten in der Jugendarbeit bei landesweit tätigen Trägern der freien Jugendhilfe.
Jugendbildungsreferenten haben insbesondere die Aufgabe, allgemeine, politische, gesundheitliche, soziale, ökologische und technische Bildungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter vorzubereiten und durchzuführen. Sie .sollen ehrenamtliches Engagement in der Bildungsarbeit der Kinder- und Jugendverbände unterstützen und weiterentwickeln.
2.3 Verwaltungsausgaben der Jugendverbände nach § 12 SGB VIII
Gefördert werden kann die Tätigkeit und das satzungsgemäße Eigenleben der Landesweit tätigen Jugendverbände nach § 12 SGB VIII und sonstiger landesweit tätiger Träger der freien Jugendhilfe, die die Arbeit der landesweit tätigen Jugendverbände ergänzen. Die Förderung umfasst dabei die hierfür notwendigen Personal- und Sachausgaben zur Struktursicherung.
2.4 Maßnahmen der internationalen Jugendarbeit nach § 11 Abs. 3 Nr. 4 SGB VIII
Maßnahmen der internationalen Jugendarbeit sollen die persönliche Begegnung junger Menschen aus oder in verschiedenen Ländern, ihr gemeinsames Lernen und Arbeiten, den Erfahrungsaustausch von Fachkräften sowie die Zusammenarbeit derTräger der Jugendhilfe über Grenzen hinweg ermöglichen. Die jungen Menschen sollen durch diese Erfahrungen die Situation im eigenen Land und im Ausland besser einschätzen lernen sowie Toleranz und Verständnis gegenüber dem Andersartigen und Fremden entwickeln können. Der Erwerb internationaler Kompetenz ist dabei ebenso Ziel wie die umfassende Bildung der Persönlichkeit des jungen Menschen.
Gefördert werden können:
a) bilaterale Begegnungen zwischen Jugendgruppen aus Deutschland und aus dem Ausland,
b) Jugendgemeinschafts- und Jugendsozialdienste, Workcamps sowie Seminare und andere Veranstaltungen mit einem gemeinsamen Arbeitsprogramm,
c) multilaterale Jugendbegegnungen,
d) internationale Maßnahmen mit Fachkräften der Jugendarbeit.
Nicht zuwendungsfähig sind Maßnahmen im Ausland ohne Partnerorganisation oder mit überwiegend jugendhilfefremdem Charakter (z.B. Wettkämpfe, Konzertreisen) oder touristischer Ausrichtung.
2.5 Jugendbildungsstätten
Gefördert werden können Jugendbildungsstätten, deren Wirkungskreis über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgehen, die verbandliche und überverbandliche Arbeit in der außerschulischen Jugendbildung leisten, ein eigenes Bildungsprogramm anbieten und Bildungsmaßnahmen anderer Träger unterstützen.
2.6 Sonstige Maßnahmen mit besonderem Landesinteresse im Bereich der §§ 11, 13 und 14 SGB VIII
Gefördert werden können:
a) innovative Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes,
b) Maßnahmen, wenn sie insbesondere eine große Öffentlichkeit erreichen und dabei die Belange der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit oder des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes wirksam nach außen tragen,
c) Workshops und Workcamps.
2.7 Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII
Zuwendungen können gewährt werden, um bedarfsgerechte zielgruppenspezifische Angebote der Jugendsozialarbeit im Land zu unterstützen, innovative Handlungsansätze zu erproben, regionale oder überregionale Kooperationsstrukturen weiter zu entwickeln.
Gefördert werden können Maßnahmen mit folgenden konzeptionellen Ausrichtungen:
a) Maßnahmen der Jugendberufshilfe
Hierzu zählen insbesondere:
aa) Maßnahmen zur Erprobung und Schaffung von tragfähigen Netzwerken und Maßnahmenverbünden in Kooperation von Schule, Jugend- und Sozialhilfe sowie Agentur für Arbeit oder Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die der Veränderung von gesellschaftlichen Rahmenbedingungen zur beruflichen und sozialen Integration von sozial benachteiligten jungen Menschen dienen.
bb) niederschwellige, sozialpädagogisch orientierte, berufs- und arbeitsweltbezogene Beratungs-, Bildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen für sozial benachteiligte und individuell beeinträchtigte junge Menschen im Sinne von § 13 Abs. 1 und 2 SGB VIII.
b) Zielgruppenspezifische, sozialpädagogische Maßnahmen und Integrationsmaßnahmen für sozial benachteiligte und individuell beeinträchtigte junge Menschen.
Hierzu zählen z.B.:
aa) lebensweltbezogene individuelle Hilfen für arbeits- und orientierungslose junge Menschen,
bb) mobile, geschlechtergerechte und lebenslagenorientierte Beratungsangebote für sozial benachteiligte junge Menschen in strukturschwachen Regionen,
cc) Integrationsmaßnahmen für junge Menschen mit Migrationshintergrund,
dd) aufsuchende Sozialarbeit, niederschwellige ambulante Angebote und individuelle Hilfen für sozialisationsgelöste und gefährdete junge Menschen in besonders schwierigen Lebenslagen (z.B. die sogenannten Straßenkinder, Schulverweigerer); die Maßnahmen sollen ganzheitliche Hilfen bei der schulischen, sozialen und arbeitsweltbezogenen Eingliederung anbieten.
2.8 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz nach § 14 SGB VIII
Mit den Zuwendungen sollen die Entwicklung des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemäß § 14 SGB VIII gefördert und Angebote unterstützt werden, die junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen. Die Maßnahmen sollen die psychosozialen Kompetenzen junger Menschen stärken und Eltern sowie Erziehungsberechtigten bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung Hilfen und Orientierung geben.
Gefördert werden können ein- und mehrtägige Maßnahmen. Schwerpunktinhalte sollen sein:
a) Jugendmedienschutz und medienpädagogische Angebote in der Jugendhilfe,
b) gesundheitlicher Jugendschutz, insbesondere Suchtprävention und sonstige gesundheitliche Aufklärung, auch über Sekten und Psychogruppen,
c) Präventionsarbeit für den Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen, insbesondere geschlechtsspezifische Angebote,
d) Delinquenz- und Kriminalitätsprävention in der Jugendhilfe unter besonderer Berücksichtigung der Gewaltprävention,
e) andere Schwerpunktinhalte, wenn die angewandten Arbeitsmethoden für die Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendschutzes landesweit von Bedeutung sind und Beispielcharakter haben.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind:
a) Verbände, Vereine und andere freie Träger der Jugendhilfe, die
aa) nach § 75 SGB VIII anerkannt sind oder die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 75 SGB VIII erfüllen,
bb) landesweit in Sachsen-Anhalt tätig sind und
cc) nach ihrer Satzung und pädagogischen Praxis die Selbstbestimmung von jungen Menschen ermöglichen.
b) Öffentliche Träger der Jugendhilfe nach dem achten Buch Sozialgesetzbuch. sofern sie keine Enrichtungen der unmittelbaren Landesverwaltung sind.
Soweit es sich um Zuwendungsempfänger ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt, ist festzulegen, welche Person dem Land gegenüber verbindlich für die sachgerechte Verwendung der öffentlichen Mittel haftet.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Der Zuwendungsempfänger hat eine ordnungsgemäße und erfolgreiche Durchführung der Maßnahme zu gewährleisten. Er muss zudem sicherstellen, dass er für nach diesen Richtlinien geförderte Personalstellen und Maßnahmen keine haupt-, ehrenamtlichen und nebenberuflichen Personen einsetzt, die im Sinne von § 72a SGB VIII rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck soll der Zuwendungsempfänger, sofern es sich um einen Träger der freien Jugendhilfe handelt, im Sinne von § 72a Abs. 4 SGB VIII mit der Bewilligungsbehörde eine Vereinbarung über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 2 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.9.1984 (BGBI. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.7.2017 (BGBI. I S. 2732), wahrgenommen werden dürfen.
4.2 Weitere Voraussetzungen in den Förderbereichen sind:
4.2.1 Voraussetzungen für den Förderbereich der Umsetzung eines Jahresprogramms von Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung, der Aus-und Fortbildung von ehrenamtlichen Mitarbeitern in der Jugendarbeit und der Ausbildung von Jugendleitern (juleica) nach Nummer 2.1
Das Jahresprogramm muss grundsätzlich landesweit ausgerichtet sein. Landesweit ausgerichtet ist das Jahresprogramm eines nach seinem Gesamtprofil landesweit tätigen Trägers, das sich an einen überörtlichen Personenkreis richtet und das nicht rein örtlichen Bezug hat. Bezogen auf das Jahresprogramm dürfen bis zu 30 v.H. der einzelnen Maßnahmen von der Voraussetzung der landesweiten Ausrichtung abweichen.
Maßnahmen, die in Kooperation von Trägern der außerschulischen Jugendbildung und Schulen durchgeführt werden, können gefördert werden, wenn die zwischen beiden Partnern abgestimmte Konzeption den außerschulischen Charakter der Maßnahme sowie die Prinzipien der Jugendarbeit wie z.B. Freiwilligkeit der Teilnahme sowie Jugendbeteiligung erkennen lässt.
Die Ausbildungsinhalte für Jugendleiter sind an den jeweils geltenden Grundsätzen zur juleica-Ausbildung des Kinder- und Jugendringes Sachsen-Anhalt e.V. auszurichten.
4.2.2 Voraussetzungen für den Förderbereich der Jugendbildungsreferenten bei landesweit tätigen Trägern der freien Jugendhilfe nach Nummer 2.2
Die Personalausgabenförderung erfolgt für Fachkräfte. Diese müssen für die jeweilige Aufgabe persönlich und pädagogisch geeignet sein und über eine sozialpädagogische oder der Trägerausrichtung entsprechende fachliche Qualifikation verfügen, die mindestens die Wertigkeit eines Fachhochschulabschlusses hat.
Die Förderung ist leistungsabhängig und an die Erbringung von 600 Teilnehmertagen im Bewilligungszeitraum gebunden. Davon sind mindestens 50 v.H. von dem Jugendbildungsreferenten selbst vorzubereiten und durchzuführen. Für die übrigen zu erbringenden Teilnehmertage, die durch andere qualifizierte Personen durchgeführt werden können, trägt der Jugendbildungsreferent die pädagogische Verantwortung. Die Wahrnehmung dieser Verantwortung ist zu dokumentieren. Pädagogisch verantwortete Maßnahmen werden von dem Jugendbildungsreferenten insbesondere
a) pädagogisch konzipiert,
b) inhaltlich vorbereitet und organisiert und
c) evaluiert.
Im Falle einer überjährigen Bewilligung sind die 600 Teilnehmertage im Bewilligungszeitraum für jedes Kalenderjahr zu erbringen. Für die Ermittlung der Teilnehmertage ist Nummer 5.4.1 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Pro Veranstaltungstag werden höchstens 50 Teilnehmertage berücksichtigt. Bei einer geringeren Wochenarbeitszeit als 40 Stunden wird die notwendige Anzahl der nachzuweisenden Teilnehmertage entsprechend reduziert. Als Teilnehmertage werden auch solche aus Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung, der Aus- und Fortbildung von ehrenamtlichen Mitarbeitern in der Jugendarbeit und internationalen Jugendbegegnungen berücksichtigt, die nicht nach diesen Richtlinien gefördert wurden. Im Rahmen von Nummer 4.2.2 Abs. 3 Satz 5 erbrachte Teilnehmertage werden bezogen auf die im Kalenderjahr zu erbringenden Teilnehmertage höchstens mit 20 v.H. berücksichtigt. Diese Maßnahmen müssen jedoch den Kriterien dieser Richtlinien entsprechen.
Der Zuwendungsempfänger muss gewährleisten, dass der Jugendbildungsreferent überwiegend für folgende Aufgaben eingesetzt wird:
a) inhaltliche und konzeptionelle Entwicklung der Bildungsarbeit des Verbandes,
b) Planung, Durchführung, Begleitung, Nachbereitung von Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 Abs. 3 Buchst. a bis c und Berichterstattung,
c) Entwicklung, Planung und Durchführung von Fachtagungen,
d) jugendpolitische und pädagogische Beratung und Betreuung regionaler Jugendgruppen und Beratung der ehrenamtlichen Mitarbeiter,
e) Analysen und Stellungnahmen zu spezifischen Fragen derJugendpolitik, Jugendarbeit, Verbandsarbeit und Jugendhilfe,
f) Mitwirkung und Beratung bei der Diskussion um die Belange der außerschulischen Jugendbildungsarbeit und des Jugendhilferechts in Gremien.
Die Förderung setzt weiterhin das Engagement des Jugendbildungsreferenten zur nachhaltigen landesweiten und verbandsübergreifenden Vernetzung der Jugendbildungsarbeit in entsprechenden Netzwerken voraus. Im Zuwendungsantrag ist darzulegen, welche kontinuierliche Mitarbeit in mindestens zwei Netzwerken der Jugendarbeit im Bewilligungszeitraum erfolgen soll.
4.2.3 Voraussetzungen für den Förderbereich der Verwaltungsausgaben der Jugendverbände nach § 12 SGB VIII nach Nummer 2.3
Die Förderung setzt voraus, dass der landesweit tätige Jugendverband oder der sonstige landesweit tätige Träger der freien Jugendhilfe nach seiner Zielsetzung einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben im Bereich der Jugendarbeit gemäß § 11 Abs. 3 SGB VIII leistet. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn der betreffende Träger auch eine Förderung nach Nummer 2.1 oder 2.2 erhält. Sofern der landesweit tätige Jugendverband oder der sonstige landesweit tätige Träger der freien Jugendhilfe einer Dachorganisation angehört, muss er das satzungsgemäße Recht auf eigene Gestaltung seiner Jugendarbeit innehaben.
4.2.4 Voraussetzungen für den Förderbereich der Maßnahmen der internationalen Jugendarbeit nach § 11 Abs. 3 Nr. 4 SGB VIII nach Nummer 2.4
Eine Maßnahme der internationalen Jügendarbeit muss ein Programm haben, das insbesondere über Zielgruppen, Lernziele, Arbeitsmethoden und Themen Aufschluss gibt sowie eine ausreichende Vorbereitung und Auswertung gewährleistet. Bei bilateralen Maßnahmen wird ein zwischen den an der Maßnahme beteiligten Partnern abgestimmtes Programm vorausgesetzt. Das Prinzip der Gegenseitigkeit gilt bei bilateralen Maßnahmen grundsätzlich. Der verantwortliche Leiter der Maßnahme soll Erfahrungen in der internationalen Jugendarbeit haben und die Fähigkeit besitzen, die Teilnehmer zur Mitarbeit und zu eigener Initiative zu veranlassen. An einer Maßnahme der internationalen Jugendarbeit dürfen keine geschlossenen Klassenverbände zur Unterrichtszeit teilnehmen. Voraussetzung für eine Förderung von bilateralen Begegnungen zwischen Jugendgruppen aus Deutschland und aus dem Ausland ist, dass die überwiegende Anzahl der teilnehmenden Personen aus Deutschland ihren Wohnsitz in Sachsen-Anhalt hat.
4.2.5 Voraussetzungen für den Förderbereich der Jugendbildungsstätten nach Nummer 2.5
Offene Angebote der Jugendbildung sollen mindestens 50 v.H. der Gesamttätigkeit der Einrichtung ausmachen. Das Bildungsprogramm der Einrichtung ist: mit der Antragstellung einzureichen und im Bewilligungszeitraum jährlich fortzuschreiben. Die Jugendbildungsstätte muss die auf der Internetseite des Landesverwaltungsamtes veröffentlichten Qualitätskriterien für Jugendbildungsstätten erfüllen.
4.2.6 Voraussetzungen für den Förderbereich der sonstigen Maßnahmen mit besonderem Landesinteresse im Bereich der §§ 11, 13 und 14 SGB VIII nach Nummer 2.6 Buchst. a
Gefördert werden können nach den §§ 11, 13 und 14 SGB VIII Maßnahmen, wenn sie eine Initiativfunktion zur Weiterentwicklung der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit oder des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes im Land Sachsen-Anhalt haben. Der innovative Charakter sowie die Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen sind nachzuweisen. Für die Vorbereitung, Konzepterstellung und Evaluation wird eine wissenschaftliche Begleitung empfohlen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren, um gegebenenfalls eine Nachnutzung durch andere Träger zu ermöglichen. Regionale Maßnahmen bedürfen einer Befürwortung des zuständigen Jugendamtes oder Jugendhilfeausschusses.
Die Förderung des in den Maßnahmen beschäftigten Personals erfolgt für Fachkräfte nach Nummer 4.2.2 Abs. 1 Satz 1.
4.2.7 Voraussetzungen für den Förderbereich der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII nach Nummer 2.7
Maßnahmen gemäß § 13 Abs. 2 SGB VIII werden nur dann gefördert, wenn die schulische und berufliche Ausbildung durch andere Leistungsträger nicht oder nicht ausreichend gewährleistet werden kann, der Bedarf nachgewiesen und die Angebote ohne Landesmittel nicht durchgeführt werden können.
Die Förderung des in den Maßnahmen beschäftigten Personals erfolgt für Fachkräfte nach Nummer 4.2.2 Abs. 1 Satz 1.
Die Förderung von regional ausgerichteten Maßnahmen setzt eine finanzielle Beteiligung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe voraus.
4.2.8 Voraussetzungen für den Förderbereich des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach § 14 SGB VIII nach Nummer 2.8
Die Förderung des in den Maßnahmen beschäftigten Personals erfolgt für Fachkräfte nach Nummer 4.2.2 Abs. 1 Satz 1.
Die Förderung von regional ausgerichteten Maßnahmen setzt eine finanzielle Beteiligung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhiffe voraus.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Festbetrags- und Anteilfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss
5.4 Bemessungsgrundlage nach Förderbereichen: Bei einer Bemessung der Zuwendung nach Teilnehmertagen werden diese wie folgt errechnet: Anzahl der Teilnehmer × Anzahl der Maßnahmentage.
5.4.1 Förderbereich der Umsetzung eines Jahresprogramms von Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung, der Aus- und Fortbildung von ehrenamtlichen Mitarbeitern in der Jugendarbeit und der Ausbildung von Jugendleitern (juleica) nach Nummer 2.1
Die Zuwendung wird in der Form eines Festbetrages zu den zuwendungsfähigen Ausgaben, bezogen auf das Jahresprogramm, gewährt. Der Festbetrag beträgt 12 Euro je Teilnehmertag bei Tagesveranstaltungen. Bei Mehrtagesveranstaltungen beträgt der Festbetrag 24 Euro je Teilnehmertag, sofern Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung anfallen und diese vom Zuwendungsempfänger getragen werden. Im Rahmen der Umsetzung des Jahresprogramms und der hierfür gewährten Gesamtzuwendung dürfen die für die Einzelmaßnahmen jeweils festgelegten Förderhöhen überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Teilnehmer des Freiwilligen Sozialen Jahres werden für die Förderung von Maßnahmen nicht berücksichtigt, soweit sie zurTeilnahme nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16.5.2008 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Artikel 80 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 4033), verpflichtet sind.
Zuwendungsfähig sind unmittelbar maßnahmenbezogene Ausgaben, insbesondere für Unterkunft und Verpflegung, Fahrtkosten, Arbeitsmaterial und Honorare für Fremdreferenten.
Für eingesetzte Fremdreferenten, ehrenamtliche Teamer und nach Nummer 2.2 geförderte Jugendbildungsreferenten können die gleichen Festbeträge je Tag wie fürTeilnehmer bewilligt werden. Diese Personengruppe zählt jedoch nicht als Teilnehmer im Sinne von Nummer 2.1.
An- und Abreise gelten jeweils als voller Tag und erfordern an diesen Tagen nicht die gemäß Nummer 2.1 definierte Programmdauer von sechs Stunden.
Übersteigen die Einnahmen aus Zuwendung, Teilnehmerbeiträgen und Drittmitteln die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, so ermäßigt sich die Zuwendung in Höhe des übersteigenden Betrages.
5.4.2 Förderbereich der Jugendbildungsreferenten bei landesweit tätigen Trägern der freien Jugendhilfe nach Nummer 2.2
Für die Anerkennung von zuwendungsfähigen Personalausgaben sind die Pauschalwerte für höhenwertige Tätigkeiten, die eine Hochschul- oder vergleichbare Ausbildung erfordern, gemäß Abschnitt 2 Nr. 4.2 Buchst. c des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses anzuwenden.
Auf dieser Grundlage wird ein pauschaler Zuschuss zu den Personalausgaben für hauptamtlich tätige Jugendbildungsreferenten in Höhe von 45.760 Euro pro Jahr gewährt. Dieser pauschale Zuschuss bemisst sich an einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Die Höhe des pauschalen Zuschusses wird bis zum 31.12.2021 festgeschrieben. Zum 1.1.2022 und in der weiteren Folge alle drei Jahre wird der pauschale Zuschuss auf der Grundlage der zum jeweiligen Änderungszeitpunkt geltenden Pauschalwerte per Erlass festgelegt. Sofern zum jeweiligen Änderungzeitpunkt keine neuen Pauschlawerte vorliegen, kann der pauschale Zuschuss auf Basis der Kalkulation des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung in Abstimmung mit dem Ministerium der Finanzen angepasst werden. Für 2022 wird in dem Fall der pauschale Zuschuss auf 49.450 Euro angehoben. Der pauschale Zuschuss verringert sich bei einer geringeren Wochenarbeitszeit entsprechend anteilig. Sofern für die geförderte Stelle insbesondere Erstattungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Juni 2022 (BGBl. I S. 1248, 1275), Entschädigungen oder Lohnersatzleistungen bezogen werden, so sind diese im Verwendungsnachweis anzugeben und von den Personalausgaben abzusetzen. Übersteigt die Zuwendung die Personalausgaben, so ermäßigt sich die Zuwendung in Höhe des übersteigenden Betrages.
Zur Vermeidung von Nachteilen können Zuwendungsempfänger, die bis zum 31.12.2018 eine Förderung für vor dem 31.12.2014 eingestellte hauptamtlich tätige Jugendbildungsreferenten erhalten haben, die den pauschalen Zuschuss nach Absatz 2 übersteigt, eine von Absatz 2 abweichende Förderung erhalten. In diesen Fällen wird die zum 31.12.2018 geltende Zuwendungshöhe zu den bisherigen Förderkonditionen beibehalten. Dieser sogenannte Nachteilsausgleich entfällt ab dem Zeitpunkt, wenn die Zuwendungshöhe die Höhe des sodann geltenden Pauschalwertes nach Absatz 2 Satz 4 erreicht hat oder bei einer Personaländerung für die geförderte Stelle.
In den Fällen des Absatzes 2 erübrigt sich eine zusätzliche Prüfung der Einhaltung des Besserstellungsverbotes.
5.4.3 Förderbereich der Verwaltungsausgaben der Jugendverbände nach § 12 SGB VIII nach Nummer 2.3
Die Zuwendung wird als pauschaler Zuschuss in Höhe von 6.500 Euro pro Jahr an landesweit tätige Jugendverbände nach § 12 SGB VIII und sonstige landesweit tätige Träger der freien Jugendhilfe, die die Arbeit der landesweit tätigen Jugendverbände ergänzen, ausgereicht.
Sofern sich landesweit tätige Jugendverbände oder sonstige landesweit tätige Träger der freien Jugendhilfe in einer Gesamtorganisation zusammengeschlossen haben, erhalten diese Träger jeweils die Zuwendung nach Nummer 5.4.3 über die Gesamtorganisation, wenn diese die Zuwendung beantragt hat und erhält.
Übersteigt die Zuwendung die zuwendungsfähigen Ausgaben, so ermäßigt sich die Zuwendung in Höhe des übersteigenden Betrages.
5.4.4 Förderbereich der Maßnahmen der internationalen Jugendarbeit nach § 11 Abs. 3 Nr. 4 SGB VIII nach Nummer 2.4
Die Förderung erfolgt in Form einer Festbetragsfinanzierung. Die Förderbeträge bestimmen sich nach den jeweils geltenden Förderbeträgen der KJP-Richtlinien.
5.4.5 Förderbereich der Jugendbildungsstätten nach Nummer 2.5
Mit einem Festbetrag in Höhe von 54.000 Euro pro Jahr gefördert werden
a) Personalausgaben für Leiter,
b) pädagogische Mitarbeiter, soweit diese nicht nach Nummer 5.4.2 gefördert werden,
c) Honorare für Fremdreferenten in der außerschulischen Jugendbildung, der Aus- und Fortbildung von Ehrenamtlichen sowie der Ausbildung von Jugendleitern in der Jugendarbeit.
Für die Förderung von pädagogischen Mitarbeitern gilt das Fachkräfteerfordernis gemäß Nummer 4.2.2 Abs. 1 Satz 1. Übersteigt die Zuwendung die zuwendungsfähigen Ausgaben, so ermäßigt sich die Zuwendung in Höhe des übersteigenden Betrages.
5.4.6 Förderbereich der sonstigen Maßnahmen mit besonderem Landesinteresse im Bereich der §§ 11, 13 und 14 SGB VIII nach Nummer 2.6
5.4.6.1 Für Maßnahmen nach Nummer 2.6 Buchst. a werden in Form einer Anteilfinanzierung Zuwendungen in Höhe von bis zu 90 v.H. der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben, höchstens jedoch 50.000 Euro jährlich gewährt. Eine Förderung nach Satz 1 ist auf drei Jahre begrenzt. In Einzelfällen mit erheblichem Landesinteresse kann von dem höchsten Vomhundertsatz und dem Höchstbetrag abgewichen werden.
5.4.6.2 Für sonstige Maßnahmen nach Nummer 2.6 Buchst. b werden in Form einer Anteilfinanzierung Zuwendungen in Höhe von bis zu 80 v.H. der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben, jedoch höchstens 50 000 Euro jährlich gewährt. In Einzelfällen mit erheblichem Landesinteresse kann von dem höchsten Vomhundertsatz und dem Höchstbetrag abgewichen werden.
5.4.6.3 Workshops und Workcamps nach Nummer 2.6 Buchst. c werden als Festbetragsfinanzierung mit bis zu 10 Euro je Tag und Teilnehmer für höchstens 21 Tage gefördert. An- und Abreisetag zählen als ein voller Tag.
5.4.7 Förderbereich der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII nach Nummer 2.7
Gefördert werden Maßnahmen freier Träger mit bis zu 60 v.H. und öffentlicherTräger mit bis zu 30 v.H. der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben. Die Zuwendung wird in der Regel höchstens für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gewährt.
5.4.8 Förderbereich des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach § 14 SGB VIII nach Nummer 2.8 Gefördert werden Maßnahmen freier Träger mit bis zu 60 v.H. und öffentlicherTräger mit bis zu 30 v.H. der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben. Die Zuwendung wird in der Regel höchstens für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gewährt.
6. Anweisung zum Verfahren
6.1 Anwendung der VV/VV-GK zu § 44 LHO
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung dergewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, gegebenenfalls die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einerjuristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-Gk, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu §§ 44 LHO), soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
6.2 Anwendung der ANBest-P und ANBest-Gk
Bei allen Maßnahmen gelten die Vorgaben der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) oder der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (ANBest-Gk, Anlage zurVV.Gk Nr.5.1 zu § 44 LHO). Die Allgemeinen Nebenbestimmungen sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen.
6.3 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Ernst-Kamieth-Str. 2, 06112 Halle (Saale).
6.4 Anträge
Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind unter Verwendung der jeweiligen auf der Internetseite des Landesverwaltungsamtes zur Verfügung stehenden Antragsformulare einschließlich aller dazugehörigen Anlagen und in den Formularen geforderten Angaben und Unterlagen schriftlich bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Zuwendungsempfänger ohne eigene Rechtspersönlichkeit haben mit dem Antrag darzustellen und zu belegen, wer dem Land gegenüber für die sachgerechte Verwendung der öffentlichen Mittel haftet.
In den Antragsformularen ist eine Selbstauskunftspflicht des Zuwendungsempfängers zulässig, mit der bestätigt wird, dass kein Verstoß gegen das Besserstellungsverbot vorliegt und höhere Leistungen als bei vergleichbaren Landesbediensteten nicht gewährt werden.
Die Anträge sind bis zum 1.10. des Vorjahres einzureichen. Später eingehende Anträge werden nachrangig berücksichtigt.
Anträgen nach Nummer 2.1 sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:
a) Ausgaben- und Finanzierungsplan über die insgesamt im Bewilligungszeitraum durchzuführenden Maßnahmen,
b) Träger- und Bildungskonzeption,
c) Erklärung, dass die im Bewilligungszeitraum geplanten Maßnahmen den Voraussetzungen dieser Richtlinien entsprechen und
d) Übersicht über die Anzahl der im Bewilligungszeitraum geplanten Maßnahmen, aus der die Zielgruppe und Inhalte sowie die voraussichtlichen Veranstaltungstage und Teilnehmerzahlen hervorgehen.
Anträgen nach Nummer 2.2 sind insbesondere folgende Unterlagen, bezogen auf die zu fördernde Stelle und auf den diese Stelle besetzenden Beschäftigten, beizufügen:
a) Aufgabenbeschreibung,
b) Arbeitsvertrag,
c) Qualifikationsnachweis,
d) Verpflichtungserklärung des Trägers, dem Jugendbildungsreferenten ausreichende Wirkungsmöglichkeiten entsprechend den in Nummer 4.2 Buchst. b Abs. 3 genannten Aufgaben einzuräumen.
Anträgen nach Nummer 2.1 sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:
a) Ausgaben- und Finanzierungsplan über die insgesamt im Bewilligungszeitraum durchzuführenden Maßnahmen,
b) Träger- und Bildungskonzeption,
c) Erklärung, dass die im Bewilligungszeitraum geplanten Maßnahmen den Voraussetzungen dieser Richtlinien entsprechen und
d) Übersicht über die Anzahl der im Bewilligungszeitraum geplanten Maßnahmen, aus der die Zielgruppe und Inhalte sowie die voraussichtlichen Veranstaltungstage und Teilnehmerzahlen hervorgehen.
Anträgen nach Nummer 2.2 sind insbesondere folgende Unterlagen, bezogen auf die zu fördernde Stelle und auf den diese Stelle besetzenden Beschäftigten, beizufügen:
a) Aufgabenbeschreibung,
b) Arbeitsvertrag,
c) Qualifikationsnachweis,
d) Verpflichtungserklärung des Trägers, dem Jugendbildungsreferenten ausreichende Wirkungsmöglichkeiten entsprechend den in Nummer 4.2.2 Abs. 4 genannten Aufgaben einzuräumen.
Anträgen nach Nummer 2.5 sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:
a) Erklärung, in welcher Form die Unterstützung von Bildungsmaßnahmen anderer Träger erfolgen soll,
b) Erklärung über die Erfüllung der Qualitätskriterien für Jugendbildungsstätten nach Nummer 2.5.
6.5 Verwendungsnachweis
Als Verwendungsnachweis sind ein Sachbericht und ein zahlenmäßiger Nachweis über die Einnahmen und Ausgaben nach den Regelungen des jeweiligen Zuwendungsbescheides vorzulegen. Für den Verwendungsnachweis und das Berichtswesen sind die auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde zur Verfügung stehenden Formulare zu verwenden. Der einfache Verwendungsnachweis für Zuwendungen bis 50.000 Euro wird zugelassen, sofern im Zuwendungsbescheid nichts Abweichendes geregelt ist.
6.5.1 Für Maßnahmen nach Nummer 2.4 und Nummer 2.6 Buchst. c muss der Sachbericht Zahl, Orte und Teilnehmerzahl sowie einen Überblick über Inhalte sowie pädagogische Zielstellung und Zielerreichung, Methoden, Didaktik und Qualitätskriterien der durchgeführten Maßnahmen beinhalten. Zudem hat der Zuwendungsempfänger für diese Maßnahmen folgende Unterlagen vorzuhalten und auf Verlangen der Bewilligungsbehörde vorzulegen::
a) Teilnehmerlisten mit Unterschrift der Teilnehmer als Teilnahmebestätigung für die durchgeführten Maßnahmen unter Verwendung des Formblatts,
b) inhaltliche Konzeption und Auswertung zu jeder geförderten Einzelmaßnahme,
c) Auswertung der Einzelmaßnahmen z.B. auf der Grundlage von Teilnehmerfragebögen.
Der zahlenmäßige Nachweis besteht aus einer nach Ausgabeart differenzierten Übersicht der Ausgaben der insgesamt im Bewilligungszeitraum durchgeführten Maßnahmen. Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 gelten die gleichen Regelungen wie in den Sätzen 1 bis 3; abweichend von Satz 1 muss der Sachbericht hier die durchschnittliche Teilnehmerzahl und für Präsenzmaßnahmen eine Erklärung enthalten, dass der Mindestumfang von sechs Stunden pro Maßnahme und Tag, außer an An- und Abreisetagen, eingehalten worden ist. Bei digital durchgeführten Maßnahmen ist die Teilnahme in geeigneten Formaten nachzuweisen und zu erklären, dass der Mindestumfang von 1,5 Zeitstunden pro Bildungseinheit eingehalten worden ist. Sofern Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, nach Nummer 1 Abs. 4 Satz 2 in Maßnahmen einbezogen worden und nicht von der Altersgrenze ausgenommen sind, ist die Angemessenheit der Einbeziehung bezogen auf die jeweilige Maßnahme zu begründen.
Für eine Förderung nach Nummer 2.2 ist die Verwendung insbesondere wie folgt nachzuweisen:
a) Nachweis der nach Nummer 4.2.2 Abs. 2 geforderten 600 Teilnehmertage,
b) Maßnahmenbezogener Nachweis von Teilnehmertagen nach Nummer 4.2.2 Abs. 3 Satz 5,
c) Darstellung der gemäß Nummer 4.2.2 Abs. 4 zu erbringenden Aufgaben im Rahmen des Sachberichtes,
d) Nachweis der im Rahmen des Zuwendungszwecks entstandenen monatlichen Gesamtausgaben und der Erstattungen, Entschädigungen und Lohnersatzleistungen nach Nummer 5.4.2 Abs. 2 Satz 8,
e) Nachweis der im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich geleisteten monatlichen Arbeitszeit.
In den Fällen der Nummer 5.4.2 Abs. 2 wird auf Grund der Anwendung der Pauschalwerte auf eine detaillierte Abrechnung der tatsächlichen Personalausgaben verzichtet. Maßgeblich sind die Nachweise gemäß Abs. 3 Buchst. a bis e. Ergibt die Prüfung des Verwendungsnachweises, dass die Zuwendung nach Nummer 5.4.2 nicht vollständig ausgeschöpft worden ist, ist die Zuwendung in Höhe des übersteigenden Betrages zurückzuzahlen.
Für Maßnahmen nach Nummer 2.5 ist im Sachbericht insbesondere darzustellen, in welcher Form die Unterstützung von Bildungsmaßnahmen anderer Träger erfolgt ist
6.5.2 In den Förderbereichen nach Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 sind in der Regel alle drei Jahre Evaluierungen vorzunehmen. Daher sind nach Vorlage des Verwendungsnachweises insbesondere folgende Unterlagen für fünf Jahre vorzuhalten:
a) eine Liste der durchgeführten Maßnahmen nach dem Formblatt der Bewilligungsbehörde, die maßnahmengenau die Dauer und die Teilnehmerzahl sowie die Teilnahmebestätigung der Teilnehmer erkennen lässt,
b) für jede durchgeführte Maßnahme eine maßnahmengenaue Darstellung der angefallenen zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Nummer 5.4.1 Abs. 3 sowie der eingenommenen Teilnehmerbeiträge und eingesetzten Eigen- und Drittmittel.
6.5.3 Für gefördertes hauptamtliches Personal ist der zeitliche Umfang der geförderten Tätigkeit mit Arbeitszeitnachweisen zu dokumentieren. Die Tätigkeit ist im Sachbericht darzustellen. Nummer 6.5.1 Abs. 3 bleibt unberührt.
6.6 Prüfrechte
Das Ministerium, die Bewilligungsbehörde und der Landesrechnungshof sind jederzeit berechtigt, die zweckentsprechende und fristgerechte Verwendung der Zuwendung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen sowie Auskünfte einzuholen. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die für die Durchführung der Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen.
7. Ausnahmeregelung
Die Bewilligungsbehörde kann, im Einvernehmen mit dem Ministerium, in besonders begründeten Einzelfällen bis zu einer Zuwendungshöhe von 50.000 EUR Ausnahmen von diesen Richtlinien zulassen.
8. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
9. Inkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am 1.1.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft.