Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Stärkung der kommunalen Migrationsarbeit im Land Sachsen-Anhalt (Richtlinie Koordinierungsstelle Migration)
RdErl. des MI vom 25.11.2015 – 34.4-4800213
[geändert durch RdErl. des MI vom 18. Dezember 2023 –
34-48202-23/3/70932/2023]
Bezug:
RdErl. des MI vom 10.4.2008 (MBl. LSA S. 318), geändert durch RdErl. vom 11.4.2013 (MBl. LSA S. 198)
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Land Sachsen-Anhalt gewährt auf der Grundlage
a) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201, 204), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zultzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBl. LSA S. 198, in der jeweils geltenden Fassung);
b) der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-Gk, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, 281, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBl. LSA S. 198, in der jeweils geltenden Fassung) und
c) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBl. LSA S. 383, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022, MBl. LSA S. 510, in der jeweils geltenden Fassung);
sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen, die der Stärkung der Arbeit der Landkreise und kreisfreien Städte auf dem Gebiet der Aufnahme und Integration von Zuwanderern dienen.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte, durch welche die Aufnahme, Betreuung und Integration auf kommunaler Ebene verbessert wird.
2.1 Vorrangig gefördert wird die Einrichtung und der Betrieb von Stellen für Migration, denen die Koordinierung der Aufnahme und Betreuung von Zuwanderern sowie die Organisation der kommunalen Integrationsarbeit zugeordnet sind (Koordinierungsstellen Migration). Zum Aufgabenprofil der geförderten Koordinierungsstellen gehören insbesondere die Koordinierung der Erstbetreuung und der Integrationsangebote vor Ort durch
a) Aufbau eines lokalen Netzwerkes für Integration mit allen für die Integration von Zuwanderern auf lokaler Ebene wichtigen Akteuren als gemeinsame und regelmäßige Kommunikationsplattform oder die Pflege und Weiterentwicklung eines bereits vorhandenen lokalen Netzwerks;
b) Erfassung, Koordinierung und gegebenenfalls Steuerung der Erstbetreuungs- und Integrationsangebote vor Ort, mit dem Ziel einer effizienten Nutzung der vorhandenen Ressourcen und bedarfsgerechten Versorgung mit Betreuungs- und Integrationsleistungen,
c) Erarbeitung, Weiterentwicklung und Umsetzung eines Integrationskonzeptes des Landkreises oder der kreisfreien Stadt,
d) Förderung und Koordinierung des ehrenamtlichen Engagements, insbesondere im Zusammenhang mit den Integrationslotsen,
e) Mitwirkung an Maßnahmen anderer Organisationseinheiten der Kommune, die Auswirkungen auf die Handlungsfelder Unterbringung, Betreuung, Integration und gesellschaftliche Teilhabe von Zuwanderern haben können,
f) Mitwirkung bei der Erarbeitung, Weiterentwicklung und Umsetzung von Unterbringungskonzepten,
g) zentrale Ansprech- und Kommunikationspartner der Kommune in Fragen der Aufnahme und Integration für kommunale, staatliche und private Stellen und
h) Öffentlichkeitsarbeit.
2.2 Soweit Landkreise oder kreisfreie Städte bereits eine nicht aus dieser Richtlinie geförderte Koordinierungsstelle nach Nummer 2.1 geschaffen haben oder für eine Förderung der Koordinierungsstelle nach Nummer 2.1 den Förderhöchstbetrag nach Nummer 4.5 nicht ausschöpfen, werden nachrangig auch ergänzende Maßnahmen gefördert, die der Verbesserung der kommunalen Integrationsarbeit dienen, wie zum Beispiel
a) der Aufbau eines vernetzten Lotsensystems zur Steuerung individueller Integrationsabläufe,
b) Qualifizierungsmaßnahmen zur Erhöhung der interkulturellen Kompetenz der kommunalen Bediensteten,
c) die Einrichtung einer lokalen Integrationsdatenbank;
d) die Herausgabe von Informationsmaterial,
e) die Durchführung von Fachkonferenzen und
f) Maßnahmen zur Verbesserung der Aufnahmebedingungen und der Teilhabe von nicht dauerhaft bleibeberechtigten Zuwanderern.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und kreisfreien Städte im Land Sachsen-Anhalt.
4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
4.1 Die Zuwendungen werden als Projektförderung gewährt.
4.2 Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung. Der Förderrahmen beträgt bis zu 90 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.
4.3 Zuwendungsfähige Ausgaben sind die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Maßnahme stehenden Personal- und Sachausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks notwendig sind. Die Förderung ist auf zwei Personalstellen je Zuwendungsempfänger begrenzt. Anteilige Ausgaben für ständig vom Träger der Maßnahme zur Erfüllung anderer Aufgaben beschäftigtes Personal, das im Zusammenhang mit der Maßnahme tätig werden muss, bleiben bei der Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben ebenso wie anteiliger sonstiger Verwaltungsaufwand außer Ansatz.
4.4 Die Bewilligung erfolgt für das jeweilige Haushaltsjahr.
4.5 Die Bruttopersonalaufwendungen und Sachkosten werden je Personalstelle und Haushaltsjahr mit bis zu 56.340 Euro gefördert. Die Gesamthöhe der Zuwendungen nach dieser Richtlinie ist je Zuwendungsempfänger und Haushaltsjahr auf 112.680 Euro beschränkt.
4.6 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
4.7 In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde mit Zustimmung des Ministeriums und im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen von der Nummer 4.2 Ausnahmen zulassen, sofern ein überwiegendes oderausschließliches Landesinteresse an der Maßnahme besteht.
5. Anweisungen zum Verfahren
5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-Gk zu § 44 LHO.
5.2 Bewilligungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Anträge auf Bewilligung sind vor Maßnahmebeginn an das Landesverwaltungsamt, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale), zu richten. Die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns ist im Einzelfall unter Beachtung der in Abschnitt 6 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses festgelegten Kriterien zulässig.
5.3 Die Zuwendungsanträge müssen folgende Angaben enthalten:
a) die genaue Bezeichnung des Maßnahmeträgers;
b) eine Beschreibung der Maßnahme mit der Festlegung der konkreten Ziele, der bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 Arbeitsplatzbeschreibungen von Personalstellen, deren Schaffung Bestandteil der Maßnahme ist, beizufügen sind;
c) die Kosten- und Finanzierungspläne für den gesamten beantragten Förderzeitraum;
d) eine Darlegung, ob und wie die Maßnahme nach Auslaufen der Landesförderung fortgesetzt werden soll.
6. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft. Dieser RdErl tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.