Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des kommunalen Sportstättenbaus und des Vereinssportstättenbaus
Erl. des MI vom 10.1.2018 – 36.21-52420
Bezug:
RdErl. des MI vom 5.7.2013 (MBI. LSA S. 335), geändert durch RdErl. vom 24.9.2013 (MBI. LSA S. 508)
Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt auf der Grundlage
a) des Sportfördergesetzes (SportFG) vom 18.12.2012 (GVBI. LSA S. 620),
b) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.4.1991 (GVBI. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.3.2017 (GVBI. LSA S. 55), sowie der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV LHO, RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBI. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28.1.2013, MBI. LSA S. 73) und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-Gk, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO),
c) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6.6.2016, MBI. LSA S. 383),
d) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABI. L187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), geändert durch Verordnung (EU) 2017/1084 (ABI. L 156 vom 20.6.2017, S. 1),
in den jeweils geltenden Fassungen sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für den Sportstättenbau
1.2 Das Ziel der Förderung und das besondere Landesinteresse bestehen in der Schaffung einer bedarfsgerechten Sportstätteninfrastruktur, um notwendige Voraussetzungen für den Breiten-, Behinderten- und Gesundheitssport sowie für den Leistungssport auf nationalem und internationalem Niveau zu schaffen.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Sportstätten im Sinne dieser Richtlinie sind von Sportvereinen genutzte Sporthallen, Schwimmhallen, Sportfreianlagen, spezielle Anlagen für einzelne Sportarten sowie Funktionsgebäude und Sozialräume, die im Zusammenhang mit sportlichen Maßnahmen stehen.
2.2 Förderfähig im Sinne dieser Richtlinie sind folgende Maßnahmen, deren Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung (siehe Nummer 4.3) nachzuweisen sind:
a) Sanierung von bestehenden Sportstätten, einschließlich Modernisierung, insbesondere durch den Einbau energiesparender Maßnahmen und umweltschonender Technologien,
b) Erweiterung der Nutzbarkeit vorhandener Sportstätten, insbesondere für den Behinderten- und Rehabilitationssport, den Gesundheitssport, den Seniorensport sowie für Trendsportarten und die Förderung einer geschlechtergerechten Nutzung,
c) Umbau bestehender Sportstätten und anderer Gebäude und Räumlichkeiten mit dem Ziel der sportlichen Nutzung,
d) Neubau von Sportstätten sowie
e) Ausstattung von Sportstätten als Erstausstattung, soweit dies für die Funktionalität und den Betrieb der Einrichtung unabdingbar ist. Die Förderung der Ersatzausstattung ist möglich, wenn die bisherige Ausstattung nachweisbar nicht mehr verwendet werden kann.
2.3 Sportstätten, in denen überwiegend Schulsport stattfindet, sind grundsätzlich nicht nach dieser Richtlinie förderfähig.
2.4 Sportstätten außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt sind nicht Gegenstand der Förderung.
2.5 Es werden nur Sportstätten gefördert, die sich im öffentlichen Eigentum (z.B. von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts; als öffentliches Eigentum gelten hierbei auch Sportstätten, die sich im Besitz kommunaler Unternehmen in Privatrechtsreform im Sinne des § 129 des Kommunalverfassungsgesetzes befinden) oder im Eigentum rechtsfähiger und als gemeinnützig anerkannter Sportorganisationen gemäß § 3 Abs. 1 SportFG befinden. Sportstätten in privatem Eigentum werden nur gefördert, sofern der Antragsteller Erbbauberechtigter der Sportstätte ist.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind
a) Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise,
b) rechtsfähige und als gemeinnützig anerkannte Sportorganisationen gemäß § 3 Abs. 1 SportFG
c) kommunale Unternehmen, sofern die Kommune mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Maßnahme vollständig geplant und die Gesamtfinanzierung bis auf die beantragten Landesmittel gesichert ist. Das schließt die Finanzierung der sächlichen und personellen Folgekosten ein.
4.2 Der Fördergegenstand ist 15 Jahre dem Zuwendungszweck entsprechend zu nutzen. Die Bewilligungsbehörde kann eine kürzere Zweckbindung festlegen. Der Fördergegenstand gemäß Nummer 2.2 Buchst. d (Neubau von Sportstätten) ist 25 Jahre dem Zuwendungszweck entsprechend zu nutzen. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit der Inbetriebnahme der geförderten Anlage oder des Fördergegenstandes.
4.3 Gefördert werden nur bestehende und weiterhin bestandssichere, demografiefeste Sportstätten sowie der Neubau von bestandssicheren, demografiefesten Sportstätten. Der Antragsteller muss hierfür einen Nachweis bezogen auf den geplanten Zeitpunkt des Abschlusses des Vorhabens im Rahmen der Zweckbindungsfrist gemäß Nummer 4.2 (Demografiecheck) für die jeweilige Sportstätte vorlegen. Dies gilt nicht für Notfallsituationen, z.B. bei Schäden durch Einbruch, Vandalismus, Brand, Dacheinsturz oder Hochwasser. Das Verfahren zur Durchführung des Demografiechecks ist in Abschnitt 2 geregelt.
4.4 Die Sportstätten sind gemäß § 13 des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 16.12.2010 (GVBI. LSA S. 584) barrierefrei zu errichten. Die Vorgaben der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt zum barrierefreien Bauen sind einzuhalten. Dies gilt auch für baugenehmigungspflichtige Umbau- und Sanierungsmaßnahmen.
4.5 Für den Fall, dass es sich um einen Antragsteller gemäß Nummer 3 Buchst. b oder c handelt, und sich das Grundstück, auf dem die zu fördernde Sportstätte steht, im Eigentum der Gemeinde befindet, hat der Antragsteller eine Erklärung der Gemeinde vorzulegen, in der sich diese verpflichtet, bei Nichteinhaltung der Zweckbindungsfrist (z.B. wegen Insolvenz des Vereins oder des Unternehmens) weiterhin eine dem Zuwendungszweck entsprechende Nutzung der Sportstätte zu ermöglichen. Die Gemeinde haftet nicht dafür, dass ihr dies, z.B. in Ermangelung geeigneter Nutzer, trotz ihres ernsthaften Bemühens nicht möglich ist.
Antragsteller nach Nummer 3 Buchst. b und c, die erbbauberechtigt sind, haben zur Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruchs zugunsten des Landes eine brieflose Grundschuld (zu Lasten des Erbbaurechts) in Höhe des aus Landesmitteln bewilligten Betrages zu bestellen und grundbuchamtlich einzutragen, sofern die Landeszuwendung mehr als 100.000 Euro beträgt. Die Grundschuld ist an rangbereiter oder rangnächster Stelle einzutragen. Dies ist als Auflage im Bewilligungsbescheid aufzunehmen
4.6 Die Finanzierung aus anderen Förderprogrammen des Landes und des Bundes ist ergänzend zur Förderung nach dieser Richtlinie zulässig. Eine Überkompensation ist auszuschließen.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.3 Finanzierungsform: nicht rückzahlbarer Zuschuss.
5.4 Bemessungsgrundlage
5.4.1 Die Zuwendung beträgt bis zu 50 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Eine Förderung über 50 v.H. ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Für Maßnahmen von Zuwendungsempfängern nach Nummer 3 Buchst. a und c sind mindestens 20 v.H., für Maßnahmen von Zuwendungsempfängern nach Nummer 3 Buchst. b mindestens 10 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben aus Eigenmitteln aufzubringen, soweit Bundesrecht und Recht der Europäischen Union nicht entgegenstehen. Kann ein Antragsteller nach Nummer 3 Buchst. b die erforderlichen Eigenmittel nicht oder nicht vollständig aufbringen, können auch Eigenarbeitsleistungen gemäß Abschnitt 4 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses anerkannt werden.
5.4.2 Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für:
a) Vorhaben von Zuwendungsempfängern nach Nummer 3 Buchst. a und c mit Gesamtausgaben unter 10.000 Euro,
b) Maßnahmen von Zuwendungsempfängern nach Nummer 3 Buchst. b mit Gesamtausgaben unter . 000 Euro,
c) Kosten für den Erwerb und die Bereitstellung von Grundstücken (Kostengruppe 100 der DIN (1) 276),
d) Kosten der öffentlichen Erschließung (Kostengruppe 220 der DIN 276),
e) Kosten der nicht öffentlichen Erschließung (Kostengruppe 230 der DIN 276),
f) Kosten der Aufbringung von Eigenmitteln (Kostengruppe 760 der DIN 276),
g) Aufwendungen für „Kunst am Bau” (Kostengruppe 620 der DIN 276),
h) Aufwendungen für Kraftfahrzeugstellplätze, die über dem Bedarf liegen, der aufgrund gesetzlicher, kommunal- oder ortsrechtlicher Bestimmungen, insbesondere baufachlicher Bestimmungen, vorgeschrieben ist,
i) Kosten für Bauherrenaufgaben (Kostengruppe 710 der DIN 276),
j) Allgemeine Baunebenkosten (Kostengruppe 770 der DIN 276),
k) Aufwendungen für Teile der Einrichtung, die nicht der Zweckbestimmung dienen, z.B. Gaststätten, Küchen, medizinische Bäderabteilungen, Saunen, Wohnungen für Hausmeister,
I) Multifunktionsräume, die nach Art, Größe, Lage und Funktion über den Bedarf des Sports hinausgehen,
m) Ausgaben für Maßnahmen, die ausschließlich der laufenden Instandhaltung und der nachträglichen Erfüllung baurechtlicher und ähnlicher Auflagen dienen,
n) Ersatzbeschaffungen der vom Land geförderten Gegenstände, Einrichtungen und Anlagen innerhalb der Zweckbindungsfrist,
o) Umsatzsteuer, sofern der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Für alle Sportstätten gelten grundsätzlich die baulichen Anforderungen, die nach DIN- oder Europa-Normen oder anderen technischen Regelwerken, insbesondere der Sportfachverbände, zwingend vorgeschrieben sind. Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik anzuwenden. Anforderungen, die aufgrund der vorgesehenen sportlichen Nutzung erforderlich sind, können davon abweichen.
6.2 Mit den Maßnahmen darf nicht vor der Bewilligung begonnen werden, es sei denn, die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn ist von der Bewilligungsbehörde unter Beachtung des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses erteilt worden.
6.3 Die Weiterleitung der Fördermittel an Dritte ist nicht zulässig:
6.4 Im Rahmen der Bindungsfrist gemäß Nummer 4.2 kann eine geförderte Sportstätte frühestens fünf Jahre nach Beginn der Zweckbindungsfrist mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde auf einen anderen Träger übertragen werden, wenn dieser die Bedingungen und Auflagen, die der Bewilligung zugrunde liegen, schriftlich anerkennt. Die Maßnahme und die Verwendungsnachweisprüfung, ein-schließlich der sich daraus ergebenden Rückforderungsansprüche des Landes, müssen zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen werden
7.2 Bewilligungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt.
7.3 Der Antrag ist bis zum 30.9. des laufenden Jahres für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Später bei der Bewilligungsbehörde eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt. Die für die Beantragung zu verwendenden Formulare sind bei der Bewilligungsbehörde (https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/kommunales-ordnung-verbraucherschutz-migration/sport/sportstaettenfoerderung/) abzufordern. Dem Förderantrag sind bis zum genannten Stichtag folgende Unterlagen beizufügen:
a) Bau- und Maßnahmebeschreibung mit Begründung der Notwendigkeit,
b) Nachweis der Eigentumsverhältnisse (Grundbuchauszug) oder der Nutzungsberechtigung für die Dauer der Zweckbindung ( z.B. Nutzungs-.oder Pachtvertrag),
c) Darstellung der Maßnahme im Übersichts- und Lageplan, Maßstab 1:1.000,
d) Auszug aus der Liegenschaftskarte,
e) Vorentwurfs- oder Entwurfszeichnungen, die Art und Umfang des Bauvorhabens prüfbar nachweisen,
f) Vorbescheid zur Bauanfrage oder Baugenehmigung und sonstige Genehmigungen (z.B. wasserrechtlicher naturschutzrechtliche, denkmalrechtliche),
g) Baugrundgutachten und ingenieurgeologisches Gutachten (bei Neubauten von Sportstätten),
h) bei denkmalgeschützten Gebäuden: Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde,
i) Bau- oder Raumprogramm für den beantragten Förderumfang (Raumnummer, Funktionsbezeichnung oder Fläche),
j) Sportstättennutzung, Hallenbelegungsplan und Auslastung (Wochenzeitplan für Montag bis Sonntag ab 7 Uhr),
k) Finanzierungsplan, bestehend aus einer Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben sowie einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung. Der Finanzierungsplan muss nachvollziehbar und schlüssig sein. Sofern Leistungen Dritter (z.B. Sponsoren) oder beantragte oder bereits bewilligte öffentliche Förderungen (z.B. Landkreise, andere Landes- oder Bundesprogramme) in Anspruch genommen werden, sind entsprechende Nachweise oder Absichtserklärungen zu erbringen.
I) Nachweis über die Ausgaben (drei vergleichbare Kostenangebote je Los oder Kostenberechnungen nach DIN 276 für Hochbauten, gegliedert nach Kostengruppen),
m) Nachweis des Eigenanteils in entsprechender Höhe,
n) schriftliche Erklärung, dass die Finanzierung der sächlichen und personellen Folgekosten gesichert ist.
Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens können von der Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen abgefordert werden.
7.4 Im Rahmen des Antragsverfahrens haben Zuwendungsempfänger nach Nummer 3 Buchst. a folgende weitere Unterlagen vorzulegen:
a) haushaltsbegründende Unterlagen: Beschluss zur Haushaltssatzung oder Nachtragshaushaltssatzung des Antragstellers, Auszug aus dem Haushaltsplan für das laufende Jahr oder Haushaltsauszüge betreffend die eingestellten Mittel für die Einzelmaßnahme (Einzelplan 5; Abschnitt 56; UAB 5600),
b) Stellungnahme der zuständigen Kommunalaufsicht, sofern die festgelegten Bagatellgrenzen, bis zu denen eine kommunalaufsichtliche Stellungnahme grundsätzlich nicht vorzuliegen braucht, überschritten werden. Die Bagatellgrenzen sind nur bei Kommunen mit gesicherter, dauernder Leistungsfähigkeit anzuwenden. Die Entscheidung obliegt der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde
7.5 Im Rahmen des Antragsverfahrens haben Zuwendungsempfänger nach Nummer 3 Buchst. b zusätzlich zu den unter Nummer 7.3 genannten Unterlagen folgende Unterlagen vorzulegen:
a) Vereinsregisterauszug mit Vereinsdaten, Vertretungsberechtigung und Kopie der eingetragenen Satzung,
b) endgültiger Bescheid des Finanzamtes über die Freistellung von der Körperschaftssteuer,
c) Haushalts- oder Wirtschaftsplan für das Förderjahr und entsprechender Entwurf für das Folgejahr für Vorhaben mit einer Landesförderung über 50.000 Euro.
d) Einverständniserklärung des Eigentümers der Sportstätte, dass er mit der Umsetzung des beantragten Vorhabens einverstanden ist,
e) Stellungnahme der zuständigen Kommunalaufsicht, sofern sich die Kommune an der Finanzierung beteiligt und die festgelegten Bagatellgrenzen, bis zu denen eine kommunalaufsichtliche Stellungnahme grundsätzlich nicht vorzuliegen braucht, überschritten werden. Die Bagatellgrenzen sind nur bei Kommunen mit gesicherter, dauernder Leistungsfähigkeit anzuwenden. Die Entscheidung obliegt der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde.
7.6 Im Rahmen des Antragsverfahrens haben Zuwendungsempfänger nach Nummer 3 Buchst. c folgende weitere Unterlagen vorzulegen:
a) haushaltsbegründende Unterlagen: Bilanz des Unternehmens oder Wirtschaftsplan für das laufende Jahr betreffend die eingestellten Mittel für die Einzelmaßnahme,
b) Einverständniserklärung der Kommune, dass sie mit der Umsetzung des beantragten Vorhabens einverstanden ist, sofern sie Eigentümer der Sportstätte ist,
c) Stellungnahme der zuständigen Kommunalaufsicht, sofern sich die Kommune an der Finanzierung beteiligt und die festgelegten Bagatellgrenzen, bis zu denen eine kommunalaufsichtliche Stellungnahme grundsätzlich nicht vorzuliegen braucht, überschritten werden. Die Bagatellgrenzen sind nur bei Kommunen mit gesicherter, dauernder Leistungsfähigkeit anzuwenden. Die Entscheidung obliegt der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde.
7.7 Die Bewilligungsbehörde beteiligt die staatliche Bauverwaltung entsprechend dem Zuwendungsverfahren für Maßnahmen nach VV/VV-Gk Nr. 6 zu § 44 LHO. Die Bewilligungsbehörde und die jeweils prüfende Bauverwaltung können im Einzelfall die spätere Vorlage von Unterlagen zulassen oder ergänzende Unterlagen anfordern. Zur Erzielung einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Planung kann im Rahmen der Antragsbearbeitung ein Koordinierungsgespräch zwischen der Bewilligungsbehörde und der staatlichen Bauverwaltung stattfinden.
7.8 Antragsteller nach Nummer 3 Buchst. b übersenden eine Kopie des Antrags bis zum 31.8. des laufenden Jahres für das Folgejahr an den Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V. Hieraus erstellt der Landessportbund Sachsen-Anhalt e..V unter Einbeziehung des jeweiligen Kreis- und Stadtsportbundes eine Rangliste und legt diese bis zum 31.10. des laufenden Jahres der Bewilligungsbehörde vor.
7.9 Antragsteller gemäß Nummer 3 Buchst. a und c haben eine sportfachliche Stellungnahme des Landessportbundes Sachsen-Anhalt e.V. vorzulegen. Für Antragsteller gemäß Nummer 3 Buchst. b werden die vom Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V. vorgelegten Ranglisten für den Vereinssportstättenbau als sportfachliche Stellungnahme anerkannt.
7.10 Eine Förderfähigkeit von Maßnahmen für den Hochleistungssport ist nur gegeben, wenn zusätzlich zur Stellungnahme des Landessportbundes Sachsen-Anhalt e.V. positive Stellungnahmen des Trägervereins des Olympiastützpunktes Sachsen-Anhalt e.V. und des jeweiligen Spitzenverbandes vorliegen. Die Stellungnahme des Landessportbundes Sachsen-Anhalt e.V muss eine Bestätigung des Standortes für die entsprechende Sportart als Landesleistungszentrum oder Landesleistungsstützpunkt gemäß § 1 Abs. 3 und 4 der Verordnung zur Ausführung des Sportfördergesetzes vom 8.12.2016 (GVBI. LSA S. 365) in der jeweils geltenden Fassung enthalten.
7.11 Über die zum Antragsstichtag eingereichten Anträge werden Prioritätenlisten erstellt. Dazu wird eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern des für Sport zuständigen Ministeriums, des Landesverwaltungsamtes, der kommunalen Spitzenverbände und des Landessportbundes Sachsen-Anhalt e.V., gebildet, die über die Festlegung der Prioritäten entscheidet.
7.12 Die Prioritätensetzung erfolgt nach baufachlichen, sportfachlichen, regionalen und infrastrukturellen Kriterien sowie nach Nutzungskriterien (z.B. energetische Sanierung, Nutzerzahlen, Sportarten). Maßnahmen von Antragstellern nach Nummer 3 Buchst. a und c, bei denen sich der Bund an der Finanzierung beteiligt, werden dabei vorrangig berücksichtigt. Die Prioritätensetzung für Antragsteller nach Nummer 3 Buchst. b erfolgt unter Einbeziehung der Ranglisten des Landessportbundes Sachsen-Anhalt e.V.
7.13 Antragsteller nach Nummer 3 Buchst. a und b, deren Maßnahmen bereits im Rahmen der EU-Strukturfondsförderung EFRE oder ELER für eine Förderung ausgewählt sind, werden nicht nach dieser Richtlinie gefördert.
7.14 Zur Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruchs ist bei Antragstellern nach Nummer 3 Buchst. b und c, sofern sie Eigentümer des Grundstücks sind, auf dem die zu fördernde Maßnahme durchgeführt werden soll, zugunsten des Landes eine brieflose Grundschuld in Höhe des aus Landesmitteln bewilligten Betrages zu bestellen und grundbuchamtlich einzutragen, sofern die Landeszuwendung mehr als 100.000 Euro beträgt. Die Grundschuld ist an rangbereiter oder rangnächster Stelle einzutragen. Dies ist als Auflage im Bewilligungsbescheid aufzunehmen.
7.15 Der Zuwendungsempfänger hat den Nachweis über die Verwendung der Zuwendung, bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis (Originalbelege), grundsätzlich sechs Monate nach Fertigstellung der Maßnahme bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Abnahme der Maßnahme wird als Datum der Fertigstellung gewertet. Im Sachbericht sind die mit der Zuwendung erreichten Ziele darzustellen.
7.16 Die Bewilligungsbehörde, das für Sport zuständige Ministerium und der Landesrechnungshof sind berechtigt, die zweckentsprechende und fristgerechte Verwendung der Zuwendung jederzeit zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen sowie Auskünfte einzuholen.
Abschnitt 2
Besondere Regelungen
Soweit die Prüfung der Anträge ergibt, dass eine Beihilferelevanz nicht ausgeschlossen werden kann, erfolgt die Förderung nach dieser Richtlinie als Gewährung von nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 von einem Genehmigungsverfahren freigestellte Beihilfe. Es sind die nachfolgenden spezifischen Festlegungen einzuhalten.
1. Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die in der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 genannten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein. Die Zuwendung darf in keinem Fall die in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 genannten Schwellenwerte überschreiten. Der Begriff „zuwendungsfähige Ausgaben” entspricht dem Begriff „beihilfefähigen Kosten” sowie „Kosten”.
Abweichend von Abschnitt 1 Nr. 6.2 entspricht die Definition „Beginn des Vorhabens” dem )Beginn der Arbeiten” gemäß Artikel 2 Nr. 23 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
Die Sportinfrastruktur darf nicht ausschließlich von einem einzigen Profisportnutzer genutzt werden. Auf die Nutzung der Sportinfrastruktur durch andere Profi- oder Amateursportnutzer müssen jährlich mindestens 20 v.H. der verfügbaren Nutzungszeiten entfallen. Wird die Infrastruktur von mehreren Nutzern gleichzeitig genutzt, so sind die entsprechenden Anteile an den verfügbaren Nutzungszeiten zu berechnen.
2. Gegenstand der Förderung
Die Zuwendungen sind gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 mit dem gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, soweit sie die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 unmittelbar erfüllen. Es gelten zusätzlich und vorrangig die ergänzenden Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gemäß der Anlage 2. Sofern die ergänzenden Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 eingehalten werden, gelten die gegebenenfalls einschränkenden Bestimmungen in Abschnitt 1. Beihilfen (Zuwendungen) können im Rahmen dieser Richtlinie gewährt werden für die Sanierung und Modernisierung von Sportinfrastrukturen.
3. Nachhaltige Bestandssicherheit der Einrichtungen
3.1 Die Antragsteller nach Abschnitt 1 Nr. 3 Buchst. a, b und c müssen die Bestandssicherheit für den Zeitraum der Zweckbindung durch einen Demografiecheck gemäß der Anlage 1 nachweisen. Gelingt dies nicht, ist der Antrag abzulehnen.
3.2 Nummer 3.1 ist nicht anwendbar, wenn die Landeszuwendung 20.000 Euro nicht übersteigt.
Abschnitt 3
Schlussbestimmungen
1. Übergangsvorschrift
Maßnahmen der Prioritätenlisten 2017 werden nach dem Bezugs-RdErl. durchgeführt.
2. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Erl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
3. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Erl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft.