Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Sachsen-Anhalt (Richtlinie Ladeinfrastruktur)
Erl. des MID vom 22. April 2022 – 37-30600-7/LIS
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt auf der Grundlage
a) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (GVBl. LSA S. 127), sowie der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 21. Dezember 2017, MBl. LSA 2018 S. 211), in der jeweils geltenden Fassung,
b) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBl. LSA S. 383), geändert durch RdErl. vom 25. Juni 2020, MBl. LSA S. 254, in der jeweils geltenden Fassung,
c) der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-Gk zu § 44 LHO) in der jeweils geltenden Fassung,
d) der Nummer 9 der Förderrichtlinie „Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 13. Juli 2021 (BAnz. AT 21.07.2021 B3),
e) der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2019/1745 (ABl. L 268 vom 22.10.2019, S. 1),
f) der Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. November 2021 (BGBl. I S. 4788),
sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge im Land Sachsen-Anhalt.
1.2 Mit den Zuwendungen wird das Ziel verfolgt, den Markthochlauf von Elektrofahrzeugen zu stützen und auf dessen Verstetigung hinzuwirken. Zur Erreichung dieses Ziels und zur Erfüllung der Anforderung aus der Richtlinie 2014/94/EU ist der Aufbau von Ladeinfrastruktur notwendige Voraussetzung. Diese Richtlinie dient dem weiteren Ausbau der Ladeinfrastruktur zur Binnenversorgung zentraler Orte. Mit dieser Richtlinie soll ein flächendeckendes und bedarfsgerechtes Netz an Ladeinfrastruktur initiiert werden, sodass Elektrofahrzeuge überall im Land Sachsen-Anhalt vorzugsweise schnell geladen werden können.
1.3 Im Interesse der Zielsetzungen dieser Richtlinie werden die Höhe der Förderung (vergleiche Nummer 5.2), die technischen Anforderungen und Umweltstandards (vergleiche Nummer 6.1) regelmäßig überprüft, angepasst und durch die jeweils gültigen Förderaufrufe veröffentlicht (vergleiche Nummer 7.2). Die Zuwendung dient als Anschubfinanzierung. Mittelfristig soll die Errichtung und der Betrieb so weitgehend durch die Marktbeteiligten sichergestellt werden, dass nach Auslaufen dieser Richtlinie ein Förderbedarf grundsätzlich nicht mehr besteht.
1.4 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Aus gewährten Zuwendungen kann nicht auf eine künftige Förderung im bisherigen Umfang geschlossen werden.
1.5 Die Gewährung von staatlichen Fördermitteln an wirtschaftlich tätige Unternehmen gilt als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 7. Juni 2016 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 91), die gemäß Artikel 107 Abs. 3 Buchst. c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gegenstand der Förderung ist die Beschaffung und Errichtung öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge im Land Sachsen-Anhalt mit einem oder mehreren Ladepunkten entsprechend den in Nummer 6.1 genannten Anforderungen, einschließlich des dafür erforderlichen Netzanschlusses des Ladestandorts.
Die Ausgaben für die Planung, den Genehmigungsprozess und den Betrieb der Ladeinfrastruktur sowie Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers sind von der Förderung ausgeschlossen.
2.2 Gefördert werden fest installierte und mobile Normal- und Schnellladepunkte. Förderfähig sind insbesondere
a) Normalladepunkte mit einer Ladeleistung von 3,7 bis 22 Kilowatt, die das Laden mit Wechselstrom (AC-Ladepunkt) oder mit Gleichstrom (DC-Ladepunkt) ermöglichen,
b) Schnellladepunkte mit einer Ladeleistung von mehr als 22 Kilowatt, die das Laden mit Gleichstrom (DC-Ladepunkt) ermöglichen und
c) Ausgaben für die Beschaffung, Montage und Installation der Ladeinfrastruktur.
Ein Ladepunkt im Sinne dieser Richtlinie ist die für die Stromversorgung eines Elektrofahrzeugs bestimmte Einrichtung gemäß der Ladesäulenverordnung sowie den in Nummer 6 und in den Förderaufrufen genannten Anforderungen.
Ein fest installierter Ladepunkt ist ein Ladepunkt an einer Ladeeinrichtung, deren Standort fest und dauerhaft bestimmt wurde.
Ein mobiler Ladepunkt ist ein Ladepunkt an einer Ladeeinrichtung, die zum Aufladen von Elektrofahrzeugen an unterschiedlichen Standorten geeignet und bestimmt ist.
Eine Ladeeinrichtung ist eine stationäre oder mobile Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge, die aus einem oder mehreren Ladepunkten bestehen kann.
Ob ein Ladepunkt öffentlich zugänglich ist, bestimmt sich nach den Vorgaben der Ladesäulenverordnung.
2.3 Neben der Beschaffung und Errichtung von Ladeinfrastruktur an neuen Standorten wird auch die Aufrüstung oder Ersatzbeschaffung von Ladeinfrastruktur und die Ertüchtigung des Netzanschlusses an Standorten gefördert, sofern diese nicht bereits gefördert wurden und wenn ein Mehrwert nachgewiesen wird.
Ein Mehrwert liegt dann vor, wenn die bestehende Ladeinfrastruktur
a) zur Erfüllung der Anforderungen aus der Ladesäulenverordnung und dieser Richtlinie ertüchtigt wird,
b) bereits den Anforderungen hinsichtlich der Steckerstandards der Ladesäulenverordnung entspricht, hinsichtlich der Leistungsfähigkeit ertüchtigt wird und somit die Dauer des Ladevorgangs erheblich verkürzt wird,
c) hinsichtlich der Authentifizierungs- oder Bezahloptionen ertüchtigt wird oder
d) wesentliche Veränderungen erfährt, die den Ladekomfort steigern.
2.4 Gefördert wird der Anschluss der nach Nummer 2.2 geförderten Ladepunkte an das Nieder- und Mittelspannungsnetz sowie die Kombination aus Netzanschluss und einem Pufferspeicher, wenn diese der Versorgung von Ladepunkten dienen.
Der Netzanschluss ist die technische Verbindung des Ladestandorts an das Energieversorgungsnetz sowie das Telekommunikationsnetz zur Versorgung der Ladeeinrichtung.
Der Ladestandort ist die Fläche, auf der sich ein oder mehrere öffentlich zugängliche Ladepunkte befinden, die von demselben Netzanschluss versorgt werden.
Die Netzanschlussleistung kann zunächst höher ausgelegt werden, als die aktuell vorgesehene Leistungsstärke der Ladeinfrastruktur es erfordert, sofern der Antragsteller darlegt, dass an dem betreffenden Standort perspektivisch ein steigender Ladebedarf erwartet wird und ein weiterer Ausbau mit Ladepunkten geplant ist. Bei der Entscheidung über die Anschlussleistung ist grundsätzlich auf die zukünftige Ausbaufähigkeit bei einer steigenden Nachfrage zu achten.
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Vor Bewilligung der Zuwendung darf mit dem Vorhaben nicht begonnen worden sein. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Planung und Genehmigungsverfahren gelten nicht als Beginn des Vorhabens.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller,
a) die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
b) die als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU C 249/01 vom 31.7.2014, S. 1) anzusehen sind,
c) über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802 Buchst. c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802 Buchst. c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung treffen.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Anteilfinanzierung gewährt.
5.2 Allgemeines
Die Fördermittel werden im Wege von Förderaufrufen vergeben. Die Höhe der Förderung wird über den Zeitraum der Gültigkeit dieser Richtlinie degressiv gestaltet. Es erfolgt eine Absenkung der höchsten Förderbeträge mit jedem stattfindenden Förderaufruf. Die für die jeweilige Förderung für alle Zuwendungsempfänger geltenden höchsten Förderbeträge werden in den Förderaufrufen mit ergänzenden Hinweisen zu dieser Richtlinie festgelegt (vergleiche Nummer 7.2).
Bemessen am Gesamtvolumen des Förderprogramms dürfen über die Programmlaufzeit maximal 20 v.H. der Mittel an einen Antragsteller vergeben werden. Innerhalb eines Förderaufrufs können ergänzend Obergrenzen pro Antragsteller definiert werden.
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die förderfähigen Gesamtausgaben (vergleiche Nummer 2) jeweils ohne Umsatzsteuer.
Eine kumulierte Förderung derselben förderfähigen Ausgaben in Verbindung mit anderen öffentlichen Förderprogrammen ist nicht möglich.
5.3 Höchste Förderbeträge für Ladepunkte
Der höchste Förderbetrag beträgt in Form von Höchstquoten (in Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben) und Höchstbeträgen (in Euro)
für Normalladepunkte nach Nummer 2.2:
60 v.H.
2.500 EUR
für Schnellladepunkte nach Nummer 2.2 mit einer Ladeleistung von über 22 Kilowatt bis kleiner als 100 Kilowatt:
60 v.H.
10.000 EUR
für Schnellladepunkte nach Nummer 2.2 mit einer Ladeleistung von 100 Kilowatt und höher:
60 v.H.
20.000 EUR
5.4 Höchste Förderbeträge für Netzanschlüsse
Der höchste Förderbetrag beträgt in Form von Höchstquoten (in Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben) und Höchstbeträgen (in Euro)
für den Anschluss an das Niederspannungsnetz:
60 v.H.
10.000 EUR
für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz:
60 v.H.
100.000 EUR
für die Kombination aus Netzanschluss und Pufferspeicher:
wie der dazugehörige Netzanschluss
6. Anforderungen an die Ladeinfrastruktur
6.1 Technische Anforderungen
Die technischen Mindestanforderungen an die geförderte Ladeinfrastruktur richten sich nach der Ladesäulenverordnung.
Sofern in den Förderaufrufen nichts Abweichendes festgelegt ist, muss die geförderte Ladeinfrastruktur über einen aktuellen offenen Standard an ein zentrales Managementsystem, das die Datenverarbeitung im Hintergrund durchführt (IT-Backend), angebunden und remotefähig sein. Dieser Standard kann beispielweise das universelle Anwendungsprotokoll sein, das die Kommunikation zwischen Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge und den zentralen Managementsystemen standardisiert (Open Charge Point Protocol).
In den Förderaufrufen können weitergehende Anforderungen an die Ladeinfrastruktur ergänzt werden, insbesondere um zukünftige technologische Entwicklungen zeitnah berücksichtigen zu können.
6.2 Betrieb der Ladeinfrastruktur
Der Zuwendungsempfänger hat sicherzustellen, dass die geförderte Ladeinfrastruktur für mindestens sechs Jahre in Betrieb ist (Mindestbetriebsdauer als Zweckbindungsfrist). Die Sicherstellung des Betriebs kann auch durch Dritte erfolgen. Der Zuwendungsempfänger muss über die gesamte Mindestbetriebsdauer Eigentümer der geförderten Ladeinfrastruktur sein.
Der Zuwendungsgeber behält sich ausdrücklich vor, in Förderaufrufen Vorgaben für die Preisgestaltung des Ladevorgangs zu formulieren.
6.3 Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energien
Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss aus erneuerbaren Energien im Sinne von § 3 Nr. 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes stammen und darf nicht nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gefördert sein. Er kann entweder über einen entsprechenden Stromliefervertrag, für den vom Stromlieferanten Herkunftsnachweise beim Umweltbundesamt entwertet werden, oder aus Eigenerzeugung vor Ort (zum Beispiel Strom aus Photovoltaik-Anlagen) bezogen werden.
6.4 Zugänglichkeit
Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Ladeinfrastruktur öffentlich zugänglich im Sinne der Ladesäulenverordnung ist.
Falls die Ladeinfrastruktur zeitlich eingeschränkt, aber mindestens werktags (montags bis samstags) für je 12 Stunden öffentlich zugänglich ist, reduzieren sich die höchsten Förderbeträge aus den Nummern 5.3 und 5.4 jeweils um die Hälfte.
6.5 Kennzeichnung
Ladestandorte sind gut sichtbar mit weißem Elektroauto-Symbol nach § 39 Abs. 10 der Straßenverkehrsordnung zu kennzeichnen. Einzelheiten werden in den Förderaufrufen geregelt.
6.6 Online-Berichterstattung
Der Zuwendungsempfänger ist zur Online-Berichterstattung an die Nationale Organisation Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie GmbH während der Mindestbetriebsdauer der Ladeeinrichtung verpflichtet. Die Online-Berichterstattung umfasst die Meldung der Inbetriebnahme der geförderten Ladeinfrastruktur sowie die Übermittlung von Halbjahresberichten. Die Berichterstattung erfolgt über die Online-Plattform OBELIS (Online-Berichterstattung Ladeinfrastruktur), die unter https://obelis.now-gmbh.de abrufbar ist.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist die Nahverkehrsservice Sachsen-Anhalt GmbH, Am Alten Theater 4, 39104 Magdeburg, Telefon 0391.536310, E-Mail: [email protected], Homepage: www.nasa.de.
Alle für die Förderung geltenden Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unmittelbar bei der oben genannten Stelle angefordert werden.
7.2 Förderaufrufe
Im Rahmen von Förderaufrufen wird zur Einreichung von Förderanträgen zum jeweiligen Stichtag aufgefordert. Mit dem Förderaufruf werden ergänzende Hinweise zu dieser Richtlinie und die inhaltlichen Anforderungen an die Anträge veröffentlicht. Dies betrifft unter anderem weitergehende technische Anforderungen, die jeweiligen höchsten Förderbeträge und weitere Ausgestaltungen, die dem zielgerichteten Aufbau der Ladeinfrastruktur dienlich sind. Insbesondere wird im Rahmen der Förderaufrufe die erforderliche regionale Differenzierung und Gewichtung des Bedarfs erfolgen.
7.3 Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist einstufig ausgestaltet. Die Antragstellung erfolgt digital mittels Eingabeformular über die Internetseite der Bewilligungsbehörde. Alternativ können förmliche Förderanträge über die Bewilligungsbehörde abgefordert werden. Ergänzend zur elektronischen Fassung müssen Anträge rechtsverbindlich unterschrieben in schriftlicher Form bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. Anträge, die unter Verwendung anderer Formulare gestellt werden sowie Anträge die unvollständig sind, können von der Bewilligungsbehörde nicht bearbeitet werden. Eine Zusammenfassung von Anträgen eines Antragstellers für mehrere Ladepunkte wird empfohlen. Für die Bewilligung eines Antrages muss eine Standortfestlegung durch den Antragsteller erfolgen. Die Förderanträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.
Bei der Bewilligung gilt der Maßstab der geringsten beantragten Förderung pro Ladepunkt innerhalb derselben Leistungskategorie (Prinzip „Bestes Preis-Leistungs-Verhältnis“). Die Leistungskategorien richten sich insbesondere nach der Ladeleistung in Kilowatt und werden in den jeweiligen Förderaufrufen definiert.
Innerhalb einer Leistungskategorie werden diejenigen Anträge bevorzugt bewilligt, mit denen im Verhältnis zur höchsten möglichen Förderung die geringste Förderung beantragt wurde. Diejenigen Antragsteller, die im Verhältnis zu anderen Antragstellern einen geringeren Anteil der höchst möglichen Förderung zur Realisierung des Vorhabens je Leistungskategorie beantragen, haben damit eine größere Gelegenheit auf eine Förderung.
7.4 Vorhabenlaufzeit
Die Vorhabenlaufzeit bis zur Inbetriebnahme soll nicht länger als zwölf Monate betragen. Über eine Verlängerung der bewilligten Vorhabenlaufzeit entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Abweichungen hiervon können im Förderaufruf geregelt werden.
7.5 Nachweisführung und Auszahlung
Die Frist für die Einreichung der vollständigen Verwendungsnachweisunterlagen bei der Bewilligungsbehörde endet einen Monat nach Ablauf der bewilligten Vorhabenlaufzeit. Auszahlungen sind erst mit Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheids möglich.
Die Auszahlung erfolgt bei Vorhaben mit einer Zuwendung
a) unter 50.000 Euro nachschüssig nach Vorlage und Prüfung der vollständigen Verwendungsnachweisunterlagen durch die Bewilligungsbehörde auf ein Konto des Zuwendungsempfängers oder
b) ab 50.000 nachschüssig nach Vorlage und Prüfung eines Ausgabennachweises und den zahlungsbegründenden Belegen auf ein Konto des Zuwendungsempfängers.
Die Vorlage der Unterlagen, die für die Auszahlung und die Prüfung von Verwendungsnachweisen erforderlich sind, erfolgt online an die E-Mail-Adresse [email protected] der Bewilligungsbehörde.
8. Sonstige Bestimmungen
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen wurden. Der Landesrechnungshof ist zur Prüfung berechtigt. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle relevanten Auskünfte zu erteilen.
Bei der im Rahmen dieser Richtlinie gewährten Zuwendung kann es sich um eine Subvention im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs handeln. Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. In diesem Fall wird der Antragsteller vor der Bewilligung der Zuwendung über die subventionserheblichen Tatsachen in Kenntnis gesetzt und hat über die Kenntnisnahme eine zwingend erforderliche schriftliche Bestätigung abzugeben. Des Weiteren ist der Zuwendungsempfänger auf die Offenbarungspflicht nach § 3 des Subventionsgesetzes hinzuweisen.
Bestandteil des Zuwendungsbescheids werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt). Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften gelten die VV-Gk und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (ANBest-Gk, Anlage zur VV-Gk Nr. 5.1 zu § 44 LHO) werden Bestandteil der Zuwendungsbescheide.
Einnahmen, die sich aus der Nutzung der im Rahmen dieser Richtlinie geförderten Ladeinfrastruktur ergeben, werden nicht mit den förderfähigen Gesamtausgaben verrechnet. Die Regelungen aus Nummer 1.2 ANBest-P und Nummer 2.1 ANBest-Gk bezüglich Einnahmen finden in diesem Fall keine Anwendung.
Zur Bewertung der Wirksamkeit des Förderprogramms ist eine begleitende und anschließende Erfolgskontrolle vorgesehen. Der Zuwendungsempfänger wird daher verpflichtet, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen alle für die Erfolgskontrolle des Förderprogramms benötigten und vom Zuwendungsgeber benannten Daten bereitzustellen, sowie an Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und sonstige erforderliche Auskünfte zu geben.
9. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Erlass gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.