Förderprogramm

Maßnahmen im Rahmen des Landesprogramms für Demokratie, Vielfalt und Weltoffenheit

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Kultur, Medien & Sport
Fördergebiet:
Sachsen-Anhalt
Förderberechtigte:
Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt

Ansprechpunkt:

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

Referat 501

Ernst-Kamieth-Straße 2

06112 Halle (Saale)

Weiterführende Links:
Förderrichtlinien und Anträge

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Verein oder Verband Projekte anstoßen, um demokratisches Denken zu fördern und Fremdenfeindlichkeit abzubauen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als gemeinnütziger Verein, Verband oder Einrichtung bei Maßnahmen und Projekten zur Stärkung der Demokratie und zum Abbau von Diskriminierung, Rassismus, Antisemitismus und antidemokratischen Einstellungen. Die Förderung erfolgt auf Grundlage des Landesprogramms für Demokratie, Vielfalt und Weltoffenheit.

Sie erhalten die Förderung für

  • die Umsetzung der Ziele des Landesprogramms für Demokratie, Vielfalt und Weltoffenheit,
  • die Kofinanzierung von Projekten, Maßnahmen und Strukturen, die durch andere Förderungen bezuschusst werden, wenn die Inhalte der jeweiligen Programme den Zielen des Landesprogramms für Demokratie, Vielfalt und Weltoffenheit entsprechen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Ihren Antrag richten Sie üblicherweise vor Beginn des Vorhabens

  • bis zum 31.10. des Vorjahres beziehungsweise
  • für Projekte, die im 2. Halbjahr eines Jahres beginnen und nicht durch andere Programme kofinanziert werden, bis zum 30.4. des betreffenden Jahres

an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind als gemeinnützig anerkannte Vereine und Verbände mit Sitz in Sachsen-Anhalt sowie juristische Personen mit ihren Einrichtungen in Sachsen-Anhalt.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen
    • Ihre Projekte und Maßnahmen gemäß den Zielen des Landesprogramms für Demokratie, Vielfalt und Weltoffenheit in Sachsen-Anhalt durchführen,
    • sich aktiv für die Werte des Grundgesetzes einsetzen,
    • Ihre Bereitschaft erklären, zum Zweck der Evaluation, Dokumentation und Öffentlichkeitsarbeit mit denjenigen Institutionen zusammenzuarbeiten, die vom Ministerium damit beauftragt sind.
  • An Ihren Projekten müssen mehrheitlich Personen teilnehmen, die in Sachsen-Anhalt wohnen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Landesprogramms für Demokratie, Vielfalt und Weltoffenheit

RdErl. des MS vom 20.11.2017 – S3
[geändert durch RdErl. des MS vom 4.10.2018 – S3]

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen auf der Grundlage

a) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.4.1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.3.2017 (GVBl. LSA S. 55), sowie

b) der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. d. MF vom 1.2.2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 21.12.2017, MBl. LSA 2018 S. 211) und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VgV, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) und

c) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6.6.2016, MBl. LSA S. 383)

in den jeweils geltenden Fassungen.

Zweck der Zuwendungen ist die Förderung von Projekten und Maßnahmen, die der Umsetzung der im Landesprogramm für Demokratie, Vielfalt und Weltoffenheit in Sachsen-Anhalt (https://demokratie.sachsen-anhalt.de) benannten Ziele zur Entwicklung einer demokratischen Kultur, zur Stärkung der Zivilgesellschaft und des bürgerschaftlichen Engagements, zur Sensibilisierung der Bevölkerung sowie dem Abbau rassistischer Einstellungen dienen.

Die vorhandene Trägervielfalt soll weiterentwickelt werden. Dabei soll das Ziel der Stärkung von Selbstorganisationen und Partizipation besonders berücksichtigt werden.

1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Insbesondere eröffnet eine Förderung von Projekten und Maßnahmen keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung von Folgemaßnahmen.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Zur Stärkung von Demokratie sowie zum Abbau von Diskriminierung, Rassismus und Antisemitismus und antidemokratischer Einstellungen können insbesondere folgende Projekte und Maßnahmen gefördert werden:

a) Umsetzung der Ziele des Landesprogramms für Demokratie, Vielfalt und Weltoffenheit,

b) Kofinanzierung von Projekten, Maßnahmen und Strukturen, die durch Bundes- und EU-Programme, kommunale oder andere Förderungen bezuschusst werden, wenn die Inhalte der jeweiligen Programme den Zielen des Landesprogramms für Demokratie, Vielfalt und Weltoffenheit entsprechen. Die jeweiligen inhaltlichen Vorgaben der Förderprogramme werden dabei zugrunde gelegt.

2.2 Die Projekte und Maßnahmen haben dabei eines oder mehrere der folgenden Ziele zu verfolgen:

a) demokratische Werte, gesellschaftspolitische Handlungskompetenz sowie bürgerschaftliches Engagement im Sinne des Landesprogramms stärken,

b) die Akzeptanz religiöser, kultureller, ethnischer und sexueller Vielfalt fördern und stärken,

c) das demokratische Gemeinwesen stärken sowie das Engagement für Teilhabe und kulturelle Vielfalt unterstützen,

d) zum Abbau und zur Prävention von Rechtsextremismus sowie Rassismus und aller anderen Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit, insbesondere Islamfeindlichkeit und Antisemitismus, in unserer Gesellschaft beitragen,

e) gesellschaftliche Minderheiten und von Gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit Betroffene in der Wahrnehmung ihrer Rechte stärken,

f) auf rechts motivierte und rassistische Gewalt mit Unterstützungsangeboten für Betroffene reagieren,

g) eine kritische Auseinandersetzung mit antidemokratischen Bestrebungen fördern, vor allem in der Erscheinungsform des politisch motivierten Extremismus sowie des Islamismus und Salafismus,

h) zur Prävention von Radikalisierungsprozessen beitragen,

i) Menschen, die rechtsextreme oder religiös radikalisierte Gruppierungen verlassen wollen, oder Angehörige, die Personen bei diesem Prozess begleiten möchten, informieren, beraten und unterstützen,

j) Bürgerdialoge und andere Formate fördern, die die Zusammenarbeit zwischen Kommunen, Land und Zivilgesellschaft auf Augenhöhe verbessern,

k) neue Formate der demokratischen Teilhabe von Menschen und Gruppen, die bisher noch nicht erreicht werden konnten, entwickeln,

l) Medienkompetenz vermitteln, innovative Gegenstrategien fördern und zu Hass im Netz aufklären,

m) Multiplikatorinnen und Multiplikatoren sowie Fachkräfte für die Vermittlung von menschenrechtsorientierten Werten und in den weiteren genannten Handlungsfeldern fortbilden,

n) durch beratende und wissenschaftliche Begleitung innovative Projektansätze identifizieren und in nachhaltige Strukturen überführen.

2.3 Nicht förderfähig sind

a) Projekte, die eine unspezifische Zielgruppe ansprechen und die Auswahl der Zielgruppe unter Bezug auf politische Rahmenbedingungen, lokale Ereignisse oder empirische Befunde nicht begründen können,

b) interkulturelle, musische, allgemein künstlerische Aktivitäten, Sportveranstaltungen sowie Informationsveranstaltungen, die keine nachhaltige Auseinandersetzung mit den Förderzielen oder der Partizipation der Zielgruppe erkennen lassen,

c) Maßnahmen, die im Rahmen gesetzlicher Ansprüche vorgeschrieben sind,

d) Maßnahmen, deren Finanzierungsverantwortung gemäß § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – im Rahmen der Jugendhilfeplanung bereits durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe festgelegt ist.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind gemeinnützig anerkannte Vereine und Verbände mit Sitz in Sachsen-Anhalt sowie juristische Personen mit ihren Einrichtungen in Sachsen-Anhalt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts dürfen nur dann Zuwendungsempfänger sein, wenn sie nicht unmittelbarer Bestandteil der Landesverwaltung sind.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Gefördert werden Projekte und Maßnahmen, die auf der Grundlage der Zielstellungen des Landesprogramms für Demokratie, Vielfalt und Weltoffenheit in Sachsen-Anhalt durchgeführt werden und an denen mehrheitlich Personen mit Wohnsitz in Sachsen-Anhalt teilnehmen. Es wird vorausgesetzt, dass die Projektträger sich aktiv für die Werte des Grundgesetzes einsetzen.

4.2 Es können nur Projekte und Maßnahmen gefördert werden, wenn die Zuwendungsempfänger ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit zum Zwecke der Evaluation, Dokumentation und Öffentlichkeitsarbeit mit denjenigen Institutionen erklären, die vom Ministerium mit der Evaluation, der Begleitung und Beratung des Landesprogramms für Demokratie, Vielfalt und Weltoffenheit beauftragt sind.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Zuwendungen werden als Projektförderung gewährt.

5.2 Finanzierungsart

Zuwendungen werden als Anteilfinanzierung bewilligt.

5.3 Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

5.4 Bemessungsgrundlage

5.4.1 Zuwendungsfähig sind die für die Erreichung des Zuwendungszwecks notwendigen Personal- und Sachausgaben.

5.4.2 Der Förderanteil des Landes Sachsen-Anhalt kann bis zu 90 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Alle Drittmittel sind detailliert nach ihrer Herkunft im Antragsformular darzustellen.

5.4.3 Bei der Bemessung eines Eigenanteils können unbare Eigenarbeitsleistungen unter den in Abschnitt 4 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses genannten Voraussetzungen bei zuwendungsfähigen Ausgaben anerkannt werden. Höhe und Umfang der unbaren Eigenarbeitsleistungen sind sowohl bei der Antragstellung als auch im Verwendungsnachweis ausdrücklich nachzuweisen. Die Anerkennung der Eigenarbeitsleistungen darf nur auf den vom Zuwendungsempfänger zu erbringenden Eigenanteil angerechnet werden. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Anerkennung.

5.4.4 Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann durch Förderprogramme des Bundes, der Europäischen Union (EU), kommunale Förderung und andere Drittmittel ergänzt werden. Diese werden auf die Förderung nach dieser Richtlinie entsprechend angerechnet. Eine Doppelförderung ist auszuschließen. Bestehen für Projekte auch Fördermöglichkeiten durch Bundes- oder EU-Programme, kommunale oder andere Fördermöglichkeiten, erfolgt die Förderung nach dieser Richtlinie nachrangig.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Alle geförderten Projekte und Maßnahmen, die im Rahmen des Landesprogramms für Demokratie, Vielfalt und Weltoffenheit gefördert werden, haben das Logo des Ministeriums und den Slogan und das Logo des Landesprogramms auf der Internetseite sowie in den Printmedien zu verwenden. Diese sind an geeigneter Stelle sichtbar nach den geltenden Regeln zum Corporate Design anzubringen. Downloadmöglichkeiten bestehen unter http://www.demokratie.sachsen-anhalt.de.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Allgemeine Bestimmungen

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.2 Antragsverfahren

7.2.1 Anträge auf Bewilligung einer Zuwendung müssen vor Projektbeginn schriftlich bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein. Anträge auf Bewilligung einer Zuwendung sind für Projekte, die im ersten Halbjahr eines Jahres beginnen sollen oder eine ergänzende Antragstellung beim Bund, der Europäischen Union und anderen erfordern, in der Regel bis zum 31.10. des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde schriftlich einzureichen.

Projekte, die im zweiten Halbjahr eines Jahres beginnen und nicht durch Bundes-, EU-Programme und andere kofinanziert werden, erfordern in der Regel eine Antragstellung bis zum 30.4. des betreffenden Jahres.

7.2.2 Antragstellung

Die Zuwendungsanträge müssen folgende Angaben enthalten:

a) die genaue Bezeichnung des Projektträgers;

b) eine Beschreibung des Projektes oder der Maßnahme;

c) eine Definition der konkreten Ziele und der inhaltlichen und methodischen Projektkriterien;

d) eine Begründung des Bedarfs für das zu fördernde Projekt oder die Maßnahme im Hinblick auf schon bestehende Angebote;

e) einen Kosten- und Finanzierungsplan für den gesamten Förderzeitraum.

7.2.3 Im Antrag ist der Fördergegenstand konkret zu benennen. Auch wenn mehrere Fördergegenstände Bestandteil sind, ist das Projekt oder die Maßnahme einem Fördergegenstand als Schwerpunkt zuzuordnen.

7.2.4 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, weitere Unterlagen anzufordern.

7.2.5 Für Maßnahmen zur Kofinanzierung von Projekten und Strukturen, die durch Bundes-, EU-, kommunale oder andere Programme gefördert werden, sind die entsprechenden Antragsformulare zu verwenden; die jeweiligen inhaltlichen Vorgaben werden dabei zugrunde gelegt.

7.2.6 Für die Antragstellung ist das Antragsformular des Ministeriums zu verwenden, welches auf http://www.demokratie.sachsen-anhalt.de abrufbar ist.

7.3 Bewilligungsverfahren

7.3.1 Bewilligungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt, Ernst-Kamieth-Straße 2, Referat 501, 06112 Halle (Saale).

7.3.2 Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag und entscheidet unter Beachtung der Entwicklung der Handlungserfordernisse sowie der Ergebnisse der wissenschaftlichen Begleitung über die Förderung.

7.3.3 Nachfolgende inhaltliche und methodische Projektkriterien werden in die Bewertung des Antrages einbezogen. Der Projektträger

a) kann über die konkreten Maßnahmen hinaus eine nachhaltige Wirkung der Projekte und Vorhaben begründen,

b) ist mit fachspezifischen Strukturen verbunden und bezieht diese in die Konzeption oder Realisierung der Projekte oder Maßnahmen ein,

c) unterstützt die Verknüpfung von staatlichen und nichtstaatlichen Angeboten und strebt die Zusammenarbeit mit anderen Trägern, Einrichtungen, Institutionen und zivilgesellschaftlichen Akteuren an oder hat diese schon hergestellt,

d) kann Erfahrungen im zu bearbeitenden Arbeitsfeld nachweisen oder nachvollziehbar darlegen, wie er das Arbeitsfeld erschließen will,

e) sieht nachvollziehbare Maßnahmen zur Selbstevaluation, Erfolgskontrolle und Qualitätsentwicklung vor,

f) erschließt innovative und modellhafte Arbeitsinhalte und Arbeitsmethoden,

g) bezieht besonders die Interessen bildungsferner Schichten ein und

h) beachtet bei der Konzeption seiner Projekte und Maßnahmen die Aspekte des Gender-, Diversity Mainstreaming und der Inklusion.

7.3.4 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN-Best-P, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (ANBest-Gk, Anlage zur VV-Gk Nr. 5.1 zu § 44 LHO) sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides.

7.3.5 Die Bewilligung erfolgt für das jeweilige Haushaltsjahr.

7.4 Nachweis der Verwendung

7.4.1 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Im Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und die Zielerreichung nachzuweisen. Im zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und von einander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplanes auszuweisen.

7.4.2 Grundsätzlich wird bei Zuwendungen zur Projektförderung unter Vorbehalt auf die Belegvorlage verzichtet. Dafür ist eine Belegliste vorzulegen, die alle Zahlungen mit Rechnungsdatum und Zahlungszweck enthält. Die Zuordnung der Zahlungen zu den Angaben im zahlenmäßigen Nachweis muss eindeutig sein. Bei Bedarf können die Belege durch die Bewilligungsbehörde angefordert werden.

7.4.3 Erfolgskontrolle

Die Stabstelle Demokratie und Engagementförderung begleitet das Projekt bei der Umsetzung und überprüft dessen Wirksamkeit in Bezug auf die Förderziele.

7.5 Prüfrechte

Die Bewilligungsbehörde und der Landesrechnungshof sind berechtigt, Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen sowie die Verwendung der Zuwendung vor Ort zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der oder die Zuwendungsempfangende ist verpflichtet, Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Original-Unterlagen bereit zu stellen.

8. Ausnahmen

In besonders begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von dieser Richtlinie zugelassen werden.

9. Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

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