Richtlinie
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Beratungsdienstleistungen (Richtlinien landwirtschaftliche Beratungsförderung)
RdErl. des MWL vom 3. Mai 2023 – 44-60036
1. Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck
1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen auf der Grundlage
a) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201), einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 21. Dezember 2017, MBl. LSA 2018 S. 211),
b) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBl. LSA S. 383, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022, MBl. LSA S. 510),
c) der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/2008 (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 15),
d) des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231), in Verbindung mit dem jeweils geltenden Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“,
e) des Landwirtschaftsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 28. Oktober 1997 (GVBl. LSA S. 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 567),
f) der Berateranerkennungsverordnung vom 29. April 2019 (GVBl. LSA S. 89), geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2022 (GVBl. LSA S. 96),
sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien.
1.2 Mit den Zuwendungen wird das Ziel der Verbesserung der wirtschaftlichen, tier- und umweltbezogenen Produktionsbedingungen zur Gewährleistung einer leistungsfähigen und an künftige Anforderungen ausgerichteten Landwirtschaft verfolgt.
1.3 Die Zuwendungen werden aus Landes- und Bundesmitteln gewährt.
1.4 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.5 Das Ministerium behält sich vor, einschränkende Vorgaben zu machen, um eine zielgerichtete Förderung sicherzustellen oder das Antragsvolumen und die zur Verfügung stehenden Mittel aufeinander abzustimmen.
1.6 Die Förderung ist nach Artikel 22 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 von der Pflicht zur beihilferechtlichen Anmeldung nach Artikel 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) freigestellt. Die Anmeldung wurde bei der Europäischen Kommission unter der Nummer der Beihilfesache SA.47038 (2016/XA) registriert. Zum Anwendungsbereich dieser Freistellung zählen die beihilferechtlich notifizierten oder freigestellten Fördergrundsätze der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Zuwendungsfähig ist die Inanspruchnahme von Beratungsdienstleistungen durch landwirtschaftliche Unternehmen und Erzeugerzusammenschlüsse
a) zur Verbesserung des Tierwohls und
b) zur Verbesserung der Ressourceneffizienz, des Umwelt-, Natur- und Klimaschutzes.
2.2 Die zuwendungsfähigen Beratungsdienstleistungen im Einzelnen sind den Anlagen 1 bis 7 zu entnehmen.
2.3 Nicht zuwendungsfähig sind Beratungsdienstleistungen, die aus anderen öffentlichen Förderprogrammen gefördert werden. Darüber hinaus sind Beratungsschwerpunkte, die bereits in der begleitenden Betriebsberatung vertraglich vereinbart wurden, nicht förderfähig.
2.4 Nicht zuwendungsfähig sind Beratungsdienstleistungen, zu deren Inanspruchnahme das landwirtschaftliche Unternehmen zum Zeitpunkt der Bescheidung durch öffentlich-rechtliche Vorschriften oder Verfügungen einer Behörde verpflichtet ist. Dies betrifft insbesondere die angeordnete Teilnahme an einer Düngeberatung nach § 6 Abs. 5 der Stoffstrombilanzverordnung vom 14. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3942; 2018 I S. 360), geändert durch Artikel 98 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436).
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind private Anbieter von Beratungsdienstleistungen nach Nummer 2.1 unbeschadet der Rechtsform. Der Endbegünstigte der Zuwendung ist das landwirtschaftliche Unternehmen, das eine vergünstigte Beratungsdienstleistung erhält.
Endbegünstigte können ausschließlich landwirtschaftliche Unternehmen und Erzeugerzusammenschlüsse der Primärproduktion mit Betriebssitz in Sachsen-Anhalt sein, die im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen sind.
3.2 Nicht begünstigt werden dürfen
a) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 und
b) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Die Beratungsdienstleistungen sind von privaten fach- und sachkundigen Beratungsanbietern durch anerkannte Beratungskräfte zu erbringen. Die Anerkennung der Beratungskräfte erfolgt auf der Grundlage der Berateranerkennungsverordnung. Die Beratungsanbieter sind ausreichend qualifiziert, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:
a) Vorhandensein von Technik, Logistik und Kapazitäten zur Durchführung der Beratung,
b) Nachweis einer mindestens zweijährigen ununterbrochenen Ausübung der Beratungstätigkeit; Ausnahmen können zugelassen werden, sofern das Beratungspersonal über eine ausreichende Qualifikation verfügt und
c) Sicherstellung der Trennung von Beratung und Kontrolle.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.
5.2 Finanzierungsart
Die Zuwendung wird im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
5.3 Bemessungsgrundlage:
Der Zuschuss wird in Höhe von bis zu 90 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind auf bis zu 120 Euro je Beratungsstunde (netto) begrenzt.
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben ohne Umsatzsteuer.
5.4 Höchstgrenzen
Die Höhe der Zuwendung ist auf 1.500 Euro je Beratungsdienstleistung (Anlagen 1 bis 7) und je Betrieb begrenzt. Es kann nur eine Beratung je Betrieb im Kalenderjahr gefördert werden; mehrere Beratungen zu verschiedenen Beratungsdienstleistungen sind jedoch möglich. Je Betrieb können insgesamt Zuschüsse bis zu 4.500 Euro im Kalenderjahr gewährt werden. Zuschüsse von weniger als 500 Euro (Bagatellgrenze) werden nicht gewährt.
6. Sonstige Bestimmungen
6.1 Der Beratungsanbieter verpflichtet sich, betriebliche Daten der beratenen Unternehmen für eine anonymisierte überbetriebliche Auswertung auf Verlangen den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.
6.2 Der Beratungsanbieter und die Beratungskraft verpflichten sich, die im Zusammenhang mit der Beratung erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln.
6.3 Die Beratung hat neutral zu erfolgen. Beratungsanbieter und Beratungskräfte verpflichten sich, dass die Beratung gewissenhaft sowie unabhängig und frei von Interessen Dritter erfolgt, insbesondere, dass im Zusammenhang mit der einzelbetrieblichen Beratung keine direkte oder indirekte Werbe-, Verkaufs- oder Vermittlertätigkeit für Waren oder unternehmensbezogene Dienstleistungen vorgenommen und keine Rechtsberatung durchgeführt wird. Eine konkrete Produktwerbung ist ausdrücklich untersagt.
6.4 Der Beratungsanbieter verpflichtet sich, die Beratungsempfehlungen zu dokumentieren und von allen Beteiligten unterzeichnen zu lassen, aufzubewahren sowie diese auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt.
7.3 Die Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag, unter Verwendung der vorgesehenen Vordrucke, die über die Internetseite des Ministeriums unter www.sachsen-anhalt.de, über das Portal www.elaisa.sachsen-anhalt.de und beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt erhältlich sind, gewährt.
7.4 Den Antragsunterlagen ist der Vertragsentwurf zwischen dem Zuwendungsempfänger und dem Endbegünstigten beizulegen. Dieser Vertragsentwurf ist die Grundlage zur Beantragung der Zuwendung.
Der Vertragsentwurf muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
a) Name und Größe des landwirtschaftlichen Unternehmens nach Nummer 3.1,
b) Beschreibung des Vorhabens einschließlich des voraussichtlichen Beginns und Abschlusses,
c) Standort sowie
d) die Höhe der vorgesehenen Vergütung und des vorgesehenen Eigenanteils.
Der Vertragsentwurf darf nur vom Endbegünstigten unterzeichnet sein. Der Abschluss des Vertrages ist erst nach erfolgter Bewilligung zulässig. Es gilt das im Bewilligungsbescheid festgesetzte Datum zum Beginn des Bewilligungszeitraumes.
7.5 Der Auszahlungsantrag ist bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Diesem sind die Rechnung an den Endbegünstigten, in der auch die bewilligte Zuwendung und die tatsächlich geleisteten Beratungsstunden je Beratungsschwerpunkt auszuweisen sind, sowie ein Nachweis über die Zahlung des Eigenanteils des Endbegünstigten beizufügen. Als Belege anerkannt werden Originale, mit Prüfvermerk versehene Kopien oder beglaubigte Abschriften der Originale. Zahlungsbelege, die ausschließlich in elektronischer Form übersandt wurden (originär digitale Belege), gelten als Original. Die Übereinstimmung der Kopie mit den digitalen Originalen hat der Zuwendungsempfänger auf Verlangen nachzuweisen.
Nach Prüfung des Auszahlungsantrages ermittelt die Bewilligungsbehörde die zuwendungsfähigen Ausgaben, veranlasst die Auszahlung und teilt dem Zuwendungsempfänger mit Auszahlungsmitteilung oder Änderungsbescheid die Höhe der Auszahlung mit. Die in Papierform eingereichten Originalbelege werden zurückgegeben.
7.6 Der Zuwendungsempfänger und der Endbegünstigte sind verpflichtet, eine Überprüfung der beantragten Maßnahme durch die zuständigen Behörden des Landes, des Bundes und der jeweiligen Rechnungshöfe zuzulassen und deren Beauftragten auf Verlangen Einblick in die zuwendungsrelevanten Unterlagen zu gewähren.
8. Subventionserhebliche Tatsachen
Subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches sind alle Angaben, die nach dem Zuwendungszweck, den bestehenden Rechtsvorschriften, den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, diesen Richtlinien oder sonstigen Zuwendungsvoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind.
9. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Erl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
10. Inkrafttreten
Dieser Erl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.