Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Marktstrukturverbesserung für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Richtlinie Marktstrukturverbesserung)
Erl. des MLU vom 3.7.2015 – 51-60120/9.1.1
[zuletzt geändert durch Erl. des MWL vom 29. Juli 2022 – 62-60120/9.1.1]
1. Zuwendungszweck
Das Land Sachsen-Anhalt gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen mit dem Ziel der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von
a) Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bezieht, oder
b) Erzeugerzusammenschlüssen in Form von Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen.
Damit wird ein Beitrag zur Absatzsicherung oder zur Schaffung von Erlösvorteilen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf der Erzeugerebene geschaffen. Hierbei sollen insbesondere Innovationspotenziale erschlossen werden.
Die Förderung soll darüber hinaus einen Beitrag zur Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes – insbesondere von Wasser oder Energie oder von Wasser und Energie – leisten und damit die Ressourcen sparende Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen entsprechend den Anforderungen des Marktes unterstützen.
2. Rechtsgrundlagen
Die Zuwendungen werden nach Maßgabe
a) des GAK-Gesetzes in Verbindung mit dem jeweils geltenden GAK-Rahmenplan,
b) des jeweiligen Haushaltsgesetzes,
c) der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2021 (GVBl. LSA S. 286), in der jeweils geltenden Fassung und der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 21. Dezember 2017, MBl. LSA 2018, S. 211) in der jeweils geltenden Fassung,
d) des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz,
e) der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABI. L 193 vom 1.7.2014, S.1), geändert durch Verordnung (EU) 2017/1084 (ABI. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
f) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 zur Feststellung der Ver-einbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABI. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27. 9. 2014, S. 65), geändert durch Verordnung (EU) 2017/1084 (ABI. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
g) der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung EG Nr. 834/2017 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1, L 260 vom 17.10.2018, S. 25, L 262 vom 19.10.2018, S. 90, L 270 vom 29.10.2018, S. 37, L 305 vom 26.11.2019, S. 59, L 37 vom 10.2.2020, S. 65, L 324 vom 6.10.2020, S. 65, L 7 vom 11.1.2021, S. 53, L 204 vom 10.6.2021, S. 47, L 318 vom 9.9.2021, S. 5), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/474 (ABl. L 98 vom 25.3.2022, S. 1), in der jeweils gelten Fassung
gewährt.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel
3. Begriffsbestimmungen
3.1 Erzeugerzusammenschlüsse und Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen, die nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferkettengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2021 (BGBl. I S. 4036) in der jeweils gelten Fassung, in Verbindung mit der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4655) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt und Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 702/2014 sind
3.2 Die Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses ist die Einwirkung auf ein Erzeugnis, das in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannt ist, bei der das daraus entstehende Erzeugnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen im landwirtschaftlichen Betrieb erfolgende Tätigkeiten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf.
3.3 Die Verarbeitung eines ländwirtschaftlchen Erzeugnisses zu einem Nicht-Anhang-I-Erzeugnis ist die Einwirkung auf ein Erzeugnis, das in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannt ist, bei der das daraus entstehende Erzeugnis kein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen im landwirtschafflichen Betrieb erfolgende Tätigkeiten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf.
3.4 Eine Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes beinhaltet grundsätzlich deren Einsparung, insbesondere von Wasser oder Energie oder von Wasser und Energie.
3.5 Geförderte Unternehmen sind Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU):
a) Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanz 2 Millionen Euro nicht überschreiten,
b) kleine Unternehmen sind Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanz 10 Millionen Euro nicht überschreiten,
c) mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft.
Zur Berechnung der Mitarbeiterzahl und des finanziellen Schwellenwertes sind jeweils
a) für Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 5 Buchst. a die Bestimmungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und
b) für Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 5 Buchst. b die Bestimmungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014
anzuwenden.
3.6 Qualitätsprodukte sind gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABI. L 347 vom 20.12.2013, S. 487, L 130 vom 19. 5. 2016, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/162 (ABI. L 30 vom 2.2.2018, S. 6), nach Qualitätsregelungen erzeugte landwirtschaftliche Erzeugnisse und Produkte, die bei der Verarbeitung entsprechender Erzeugnisse hergestellt werden.
3.7 Ökologische und biologische Qualitätsprodukte sind nach der Verordnung (EU) 2018/848 erzeugte landwirtschaftliche Erzeugnisse und Produkte.
4. Gegenstand der Förderung
4.1 Förderfähig sind angemessene Aufwendungen für Investitionen, die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Verarbeitung oder Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse dienen.
Die Investitionen können auf den Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschließlich technischer Einrichtungen oder auf die innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau oder Modernisierung oder Digitalisierung von technischen Einrichtungen ausgerichtet sein.
Die Vorhaben sind innerhalb von drei Jahren durchzuführen. In begründeten Einzelfällen kann diese Frist durch die zuständige Behörde um bis zu drei Jahre verlängert werden. Die Vorhaben können sich in Projektabschnitte gliedern.
Zuwendungen können für allgemeine Aufwendungen, wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Baugenehmigungen, Beratungsgebühren, Durchführbarkeitsstudien, Kosten der Vorplanung, Projektdurchführung und -begleitung die im direkten Zusammenhang mit der Durchführung der Investition stehen, bis zu einem Höchstsatz von 12 v.H. der förderfähigen Investitionskosten gewährt werden.
Das Vorhaben muss mit europäischen und nationalen Umweltschutzvorschriften im Einklang stehen. UVP-pflichtige Vorhaben sind nur förderfähig, wenn eine Genehmigung für das Vorhaben erteilt worden ist.
4.2 Von der Förderung sind ausgeschlossen:
a) Neuanlagen, wenn
aa) dem Aus- oder Umbau vorhandener Anlagen oder
bb) dem Ankauf geeigneter Gebäude, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten,
wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist;
b) der Umbau vorhandener Anlagen sowie der Ankauf geeigneter Gebäude, wenn diese zum gleichen Zweck bereits zu einem früheren Zeitpunkt gefördert wurden,
c) eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
d) Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken und bei bebauten Grundstücken, die auf das Grundstück entfallenden Ausgaben,
e) Ersatzbeschaffungen, Eigenleistungen, gebrauchte Maschinen und Einrichtungen,
f) Wohnbauten nebst Zubehör,
g) Anschaffungskosten für Personenkraftfahrzeuge und Vertriebsfahrzeuge, Kosten für Büroeinrichtungen,
h) Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Pachten, Mieten, Erbbauzinsen, Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer, Kauf von Patenten, nicht an die zu fördernde Investition gebundene Lizenzen sowie Marken, Mietkaufraten, Leasingkosten,
i) Abschreibungsbeträge für Investitionen,
j) Aufwendungen, die unmittelbar der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen,
k) Aufwendungen, die dem Absatz auf der Erzeuger- und Einzelhandelsstufe dienen,
I) Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugungvon Biokraftkoffen aus Nahrungsmittelpflanzen,
m) Verwaltungskosten der Länder,
n) Unternehmen, die die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABL. C 249 vom 31. 7.2014, S. 1) erfüllen,
o) Aufwendungen für Investitionen für die Schlachtung von Tieren jeweils von der Betäubung oder Tötung bis einschließlich der Abkühlung der Schlachtkörper entsprechend Anhang III Abschn. I und II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABL. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom 25.6.2004, S. 22, L 46 vom 21.2.2008, S. 50, L 119 vom 13.5.2010, S. 26, L 160 vom 12.6.2013, S,15), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1137/ 2014 (ABL. L 307 vom 28.10.2014; S. 28), in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Unternehmen größer als Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind,
p) Aufwendungen für Ölmühlen,
q) Zuwendungsempfänger, die einer Rückforderung auf Grund einer Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben,
r) Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse,
s) anteilige Investitionen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21.7.2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2014 (BGBl. I S. 2406), in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden, die nicht im Zusammenhang mit einer nach dieser Richtlinie geförderten Investition in die Verarbeitung und Vermarktung von Nahrungs- und Futtermitteln steht, die Energie nicht überwiegend für den Produktionsprozess genutzt wird und die Inanspruchnahme weiterer Fördermöglichkeiten möglich ist,
t) Investitionen zur Erfüllung geltender EU-Normen (Umwelt- und Hygienevorschriften),
u) Vorhaben, deren Förderung zu einem Verstoß gegen die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12. 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschäftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr.1037/2001 und (EG) Nr.1234/2007 (ABL. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, L 189 vom 27.6.2014, S. 261, L 130 vom 19.5.2016, S. 18, L 34 vom 9.2.2017, S. 41), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/2393 (ABI. L 350 vom 29.12.2017, S. 15), in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Verbote und Beschränkungen führen würde.
5. Zuwendungsempfänger
Gefördert werden:
a) Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bezieht,
b) Erzeugerzusammenschlüsse gemäß Nummer 3.1.
6. Zuwendungsvoraussetzungen
6.1 Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung entsprechend Nummer 5 Buchst. a können nur gefördert werden, wenn sie mindestens fünf Jahre lang mindestens 40 v.H. ihrer Aufnahmekapazität an den Erzeugnissen, für die sie gefördert werden, durch Lieferverträge oder Dienstleistungsverträgen mit Erzeugerzusammenschlüssen oder einzelnen Erzeugern auslasten. Von dem Erfordernis des Abschlusses von Lieferverträgen kann bei Investitionen in Vermarktungseinrichtungen für Blumen und Zierpflanzen, Verarbeitungseinrichtungen von Streuobst und bei Tierkörperbeseitigungsanlagen abgesehen werden.
6.2 Erzeugerzusammenschlüsse gemäß Nummer 5 Buchst. b müssen, unabhängig von Ihrer Rechtsform, auf Dauer, mindestens aber für fünf Jahre angelegt sein.
6.3 Die Mitgliedschaft in einem Erzeugerzusammenschluss gemäß Nummer 5 Buchst. b kann frühestens zum Schluss des dritten vollen Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens ein Jahr.
6.4 Die Zuwendungsempfänger müssen im Rahmen des Investitionskonzeptes einen Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens und über normale Absatzmöglichkeiten erbringen. Ebenso ist die Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes – insbesondere von Wasser oder Energie oder von Wasser und Energie – in geeigneter Weise nachzuweisen.
6.5 Die Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn der Antragsteller vor Beginn des Investitionsvorhabens einen Antrag auf Gewährung der Zuwendung gestellt hat. Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Name des Antragstellers und Größe entsprechend Nummer 3.5,
b) Beschreibung des Vorhabens,
c) Standort des Vorhabens,
d) Zeitpunkt des Beginns und des voraussichtlichen Abschlusses des Vorhabens,
e) Angaben zur Höhe des für die Durchführung des Vorhabens benötigten Beihilfebetrags,
f) eine Aufstellung der beihilfefähigen Ausgaben.
6.6 Aufwendungen für Investitionen zur Schlachtung von Tieren in mittleren Unternehmen sind nur förderfähig, wenn
a) mit einer regionalen Bedarfs- und Umfeldanalyse dargelegt wird, dass nach Umsetzung des Vorhabens keine Verdrängung oder signifikante Schwächung von bestehenden Unternehmen der Schlachtung und Fleischverarbeitung (insbesondere von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen) zu erwarten ist und das Vorhaben vorrangig einer regional ausgerichteten Wertschöpfungskette und der Verkürzung von Tiertransportzeiten dient. Die regionale Bedarfs- und Umfeldanalyse ist im Auftrag des Antragstellers extern durch einen unabhängigen Sachverständigen mit ausgewiesenen Fachkenntnissen des Schlachtmarktes zu erstellen und muss in einer räumlich ausgerichteten, über Ländergrenzen hinausgehenden Betrachtung mindestens die folgenden Teilanalysen umfassen:
aa) Beschreibung des Bezug- und Absatzmarktes unter Darstellung der regionalen Wertschöpfungskette,
bb) Abschätzung des Regionalvermarktungspotentials innerhalb des vorgesehenen Vertriebsgebietes,
cc) Kalkulation des Schlachttieraufkommens innerhalb des vorgesehenen Einzugsgebietes,
dd) Analyse der Wettbewerbersituation bezogen auf die Einzugsgebiete bestehender Schlachtstätten unter besonderer Berücksichtigung von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen und
ee) Bedarfsermittlung für zusätzliche Schlachtkapazitäten innerhalb des vorgesehenen Einzugsgebietes.
b) in der Schlachtstätte auch die Lohnschlachtung einschließlich der Annahme von Schlachtvieh in kleinen Stückzahlen, ohne Mindestanlieferungsmengen, angeboten wird.
Auf die regionale Bedarfs- und Umfeldanalyse kann verzichtet werden, wenn die Aufwendungen der Modernisierung bestehender Schlachtstätten dienen und das Vorhaben mit einer Kapazitätserweiterung von nicht mehr als 10 v.H. verbunden ist.
Die Förderung von Aufwendungen für Investitionen für die Schlachtung von Tieren in mittleren Unternehmen ist bis zum 31.12.2024 befristet.
7. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
7.1 Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form von Zuschüssen gewährt.
7.2 Zuwendungen zu den förderfähigen Aufwendungen für Investitionen können in folgender Höhe gewährt werden
a) für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
aa) KMU-Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bezieht, bis zu 25 v.H., sofern diese mehr als 50 v.H. Qualitätsprodukte erfassen und vermarkten bis zu 30 v.H;
bb) Erzeugerzusammenschlüsse bis zu 35 v.H., sofern diese mehr als 50 v.H. Qualitätsprodukte erfassen und vermarkten bis zu 40 v.H;
b) für die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu Nicht-Anhang-I-Erzeugnissen für mittlere Unternehmen bis zu 10 v.H. und für kleine und Kleinstunternehmen bis zu 20 v.H.,
c) für die Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 5, die ausschließlich Qualitätsprodukte verarbeiten und vermarkten, gelten jeweils bis zu 10 v.H. höhere Zuwendungshöchstgrenzen,
d) für Zuwendungsempfänger, die ausschließlich Qualitätsprodukte verarbeiten und vermarkten, kann über Buchstabe c hinaus ein Aufschlag von bis zu 5 v.H. gewährt werden, wenn die verarbeiteten und vermarkteten Produkte überwiegend ökologische und biologische Produkte im Sinne der Verordnung (EU) 2018/848 sind.
Die festgesetzten Höchstsätze gemäß Artikel 17 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 dürfen nicht überschritten werden.
8. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
8.1 Die Zuwendungen dürfen, auch bei einer gleichzeitigen Förderung der Investitionsvorhaben im Rahmen anderer Förderprogramme, die in Anhang II derVerordnung (EU) Nr. 1305/2013, der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 genannten Beträge, Fördersätze und Obergrenzen der Zuwendungen nicht übersteigen.
Die maximale Beihilfenhöhe beträgt 7,5 Millionen Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben.
8.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt unter der Auflage, dass die geförderten
a) Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren ab Fertigstellung und
b) technischen Einrichtungen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Abschluss des Vorhabens
nicht veräußert, nicht verpachtet, nicht vermietet oder nicht stillgelegt werden und entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet werden.
8.3 Die Betriebsstätte, die für eine Förderung vorgesehen ist, muss in Sachsen-Anhalt liegen.
9. Anweisung zum Verfahren
9.1 Bewilligungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt.
9.2 Der Bewilligungsbehörde obliegt die Antragsannahme, die Prüfung der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns gemäß Abschnitt 6 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses des MF vom 7.8.2013 (MBI. LSA S. 453), die Antragsprüfung und Bewilligung, der Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung.
9.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen werden.
9.4 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
9.5 Die bewilligten Zuschüsse werden auf Antrag des Zuwendungsempfängers nach Prüfung des Auszahlungsantrages durch die Bewilligungsbehörde auf das vom Zuwendungsempfänger benannte Konto ausgezahlt.
9.6 Bei Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von über 50.000 Euro ist in geeigneter Weise (Erläuterungstafel) gegenüber der Öffentlichkeit auf die Tatsache hinzuweisen, dass diese Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ vom Bund und dem Land Sachsen-Anhalt mitfinanziert werden.
Erläuterungstafeln müssen das Logo des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft in gleicher Größe wie das Landeslogo zeigen und den Hinweis enthalten, dass das geförderte Projekt im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ vom Bund und dem Land Sachsen-Anhalt mitfinanziert wurde.
10. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Erl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
11. Inkrafttreten
Dieser Erl tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.