Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für die Gestaltung des Demografischen Wandels
Erl. des MLV vom 15.1.2018 – 43.21 20203/1
Bezug: RdErl. des MLV vom 16.8.2010 (MBI. LSA S. 537), zuletzt geändert durch RdErl. vom 10. 7.2014 (MBI. LSA S. 376)
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land Sachsen-Anhalt gewährt nach
a) den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.4.1991 (GVBI. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.3.2017 (GVBI. LSA S. 55), einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV LHO, RdErl des MF vom 1.2.2001, MBI. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28.1.2013, MBI. LSA S. 73),
b) dem Zuwendungsrechtsergänzungserlass (RdErl. des MF vom 6.6.2016, MBI. LSA S. 383) und
c) der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung. der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABI. L 352 vom 24. 12. 2013, S. 1)
in den jeweils geltenden Fassungen sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Maßnahmen zur Gestaltung des demografischen Wandels in Sachsen-Anhalt.
Mit den Zuwendungen wird das Ziel verfolgt, die Gestaltung des demografischen Wandels im Land zu unterstützen, eine nachhaltige Daseinsvorsorge zu gewährleisten und langfristig die Lebensqualität in bevölkerungs- und strukturschwachen Räumen des Landes zu sichern.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die zuständige oberste Landesbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden insbesondere Vorhaben, die die Bewältigung und Gestaltung des Demografischen Wandels unterstützen. Hierzu gehören z.B.:
a) Die Erstellung von regionalen und lokalen Anpassungs- und Gegenstrategien sowie Planungsmaßnahmen zur Gestaltung des demografischen Wandels als auch deren Umsetzung sowie Projekte zu alternativen Angebotsformen in ländlichen Räumen, die zur Erhaltung der Lebensqualität und Sicherung der Daseinsvorsorge beitragen. Dazu gehören:
aa) Die Unterstützung von Moderationsmaßnahmen (z.B. Coachingprojekte zur Sensibilisierung der Bevölkerung und der gesellschaftlichen Akteure für demografische Veränderungsprozesse).
bb) Die Entwicklung von Strategie- und Handlungskonzepten einschließlich der koordinierenden Begleitung.
cc) Die Entwicklung von Konzepten und Projekten z.B. zur Anpassung der Infrastruktur und des Dienstleistungsangebotes aufgrund des Rückzugs privater oder öffentlicher Anbieter oder zur Verbesserung des bürgerschaftlichen Engagements und der Netzwerkarbeit oder zum familiären und sozialen Zusammenhalt der Generationen.
b) Die Initiierung und Unterstützung von interkommunalen und öffentlich-privaten Netzwerken und Organisationsformen zur Sicherung der Daseinsvorsorge.
c) Die Unterstützung von Projekten von regionalen und kommunalen Willkommens-Kulturen der Internationalisierung und Weltoffenheit.
d) Die Kofinanzierung von Modellprojekten des Bundes und des Landes zu Fragen des demografischen Wandels.
Die Zuwendungsempfänger haben sich im Rahmen der geförderten Projekte für die Förderung der Ziele des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt (BGG LSA) vom 16.12.2010 (GVBI. LSA S. 584) einzusetzen (§ 7 Abs. 3 BGG LSA).
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind
a) Landkreise, Verbandsgemeinden, Gemeinden sowie kommunale Zweckverbände,
b) Verbände und Vereine,
c) gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
d) staatlich anerkannte Glaubens- oder Religionsgemeinschaften,
e) öffentlich-rechtliche und gemeinnützige privatrechtliche Stiftungen,
f) öffentliche Unternehmen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzung ist, dass für Vorhaben, die bereits begonnen worden sind, gemäß § 44 LHO eine Förderung ausgeschlossen ist. Eine Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn wird aufgrund des anzuwendenden Bewilligungsverfahrens grundsätzlich nicht gewährt.
Gefördert werden Vorhaben nach Nummer 2 bevorzugt in Regionen mit besonderen Entwicklungsaufgaben gemäß dem Landesentwicklungsplan (Anlage der Verordnung über den Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt vom 16.2.2011, GVBI. LSA S. 160) oder dünner Besiedlung oder geringer Besiedlung und Bevölkerungsdichte oder überdurchschnittlichem Bevölkerungsrückgang.
Soweit es sich bei der Zuwendung um eine Beihilfe handelt, sind die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union als De-minimis-Beihilfe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 anzuwenden.
5. Art, Umfang, Höhe und Auszahlung der Zuwendung
Gefördert wird im Wege der Anteilfinanzierung als Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuwendungen.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind grundsätzlich nur die Ausgaben (Personal- und Sachausgaben sowie Investitionen), die beim Zuwendungsempfänger erst durch das Projekt ausgelöst werden und die dem Zuwendungsempfänger ohne das Projekt nicht entstehen würden. Dabei ist ein strenger Maßstab für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erlangung des Zuwendungszwecks anzulegen. Ausgaben für Stammpersonal und sonstige Verwaltungsausgaben sind nicht förderfähig.
Bei Vorhaben nach Nummer 2 können Zuwendungen bis zu 80 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 80.000 Euro gewährt werden.
Modellvorhaben des Bundes können auch länderübergreifend angelegt sein. Anfallende Kosten sind hierbei anteilig von dem zuständigen Land oder dem Zuwendungsempfänger zu tragen.
Eigenarbeitsleistungen der Antragsteller als zuwendungsfähige Ausgaben können nur von ehrenamtlich oder freiwillig tätigen Bürgern nach Maßgabe des Abschnitts 4 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses berücksichtigt werden, die unentgeltlich erfolgen. Abweichend davon wird für Eigenarbeitsleistungen ein Pauschalwert von 6,50 Euro pro Stunde zu Grunde gelegt. Diese können nur auf den zu erbringenden Eigenanteil angerechnet werden. Der Wert der Eigenarbeitsleistung wird der Höhe nach auf maximal 5.000 Euro je Vorhaben bei Anträgen mit investiven Maßnahmen und auf maximal 1.000 Euro je Vorhaben bei Anträgen zur Umsetzung sonstiger förderfähiger Maßnahmen beschränkt. Die oberste Landesbehörde kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen hinsichtlich des maximalen Wertes der Eigenarbeitsleistungen zulassen.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Eine Kumulierung mit anderen Zuwendungen ist zulässig, sofern der Gesamtfördersatz 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigt.
Abweichend von Nummer 3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) können Leistungen bis zu einem Auftragswert von 500 Euro (ohne Umsatzsteuer) unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren beschafft werden (Direktkauf).
Die Zweckbindungsfrist wird auf fünf Jahre festgelegt.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Anzuwendende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV-LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsstelle
Bewilligungsstelle und subventionsverwaltende Stelle ist die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, Domplatz 12, 39104 Magdeburg.
7.3 Antragsverfahren
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind schriftlich unter Verwendung des vorgeschriebenen Antragsvordruckes bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt bis zum 31.3. eines Jahres zu stellen. Die Antragsvordrucke sind im Internet unter der Adresse http://www.ib-sachsen-anhalt.de abrufbar.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) eine ausführliche Maßnahmebeschreibung entsprechend vorgegebener Gliederung im Antragsvordruck,
b) bei Vereinen, Verbänden und juristischen Personen des Privatrechts: Aktueller, vollständiger Registerauszug (Vereinsregister, Handelsregister oder Ähnliches),
c) Kostenangebote,
d) Nachweis der Eigenmittel durch Bankbestätigung oder Kontoauszug, bei Kommunen: Bestätigung der zuständigen Kommunalaufsicht oder bei Unterschreitung der durch die Kommunalaufsicht festgelegten Bagatellgrenzen Nachweis des genehmigten Haushaltsplanes mit Kennzeichnung der eingeplanten Eigenmittel sowie der Ausgaben des beantragten Projektes.
e) Nachweis der eingesetzten Drittmittel,
f) Durchführungsbeschluss über die beantragte Maßnahme,
g) bei weiteren Förderungen: Förderbescheide oder Verträge in Kopie (soweit bereits vorliegend),
h) bei länderübergreifenden Maßnahmen: Kooperationsvereinbarung mit dem Nachbarland einschließlich Kostenaufteilung,
i) bei Baumaßnahmen zusätzlich: Baugenehmigung oder Erklärung zur Baugenehmigungsfreiheit,
j) Eigentumsnachweise oder Vorlage langfristiger Mietvertrag
k) Selbstauskunft Besserstellungsverbot.
Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, im Einzelfall weitere Unterlagen anzufordern.
7.4 Bewilligungsverfahren
Die zuständige oberste Landesbehörde entscheidet im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel auf der Grundlage eines Vorschlags der antragsprüfenden Bewilligungsstelle über die Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für die Gestaltung des demografischen Wandels nach dieser Richtlinie. Auf dieser Grundlage bewilligt die Bewilligungsstelle die Zuwendungen gegenüber den Antragstellern.
Das Vorhaben ist auf eine Laufzeit von maximal 24 Monaten beschränkt.
Erfolgt der Vorhabensbeginn oder der Abschluss des Vorhabens nicht zu dem im Zuwendungsbescheid vorgesehenen Zeitpunkt, kann der Zuwendungsbescheid allein aus diesem Grund widerrufen werden.
Auf Antrag kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Bewilligungsstelle abweichende Bestimmungen zu den zeitlichen Begrenzungen treffen.
7.5 Prüfung der Einhaltung des Besserstellungsverbotes
Die Einhaltung des Besserstellungsverbotes gemäß Nummer 1.3 ANBest-P wird überprüft aufgrund einer Selbstauskunft des Antragstellers im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung im Antragsverfahren sowie bei der Prüfung des Verwendungsnachweises.
7.6 Zwischennachweis
Bei Zuwendungen von bis zu 50.000 Euro für eine Maßnahme von nicht länger als drei Jahren wird auf Zwischennachweise verzichtet.
7.7 Verwendungsnachweis
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Vorhabens den Verwendungsnachweis gegenüber der Bewilligungsstelle zu führen.
Bei einem Zuwendungsbetrag bis zu einer Höhe von 50.000 Euro wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.
7.8 Prüfungsrecht
Der Landesrechnungshof, die zuständige oberste Landesbehörde sowie die Bewilligungsstelle sind berechtigt, die zweckentsprechende Mittelverwendung bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.
Die zuständige oberste Landesbehörde behält sich vor, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Ausnahmen von dieser Richtlinie zuzulassen. Bei Vorhaben unter 5.000 Euro ist das Einvernehmen des Ministeriums der Finanzen nicht erforderlich.
8. Übergangsvorschrift
Für die bis zum Inkrafttreten dieses Erl. bewilligten Zuwendungen ist der Bezugs-RdErl. in der am 31.1.2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
9. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Erl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
10. Inkrafttreten
Dieser Erl. tritt am 1.2.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft.