Richtlinie
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Maßnahmen zur politischen Bildung
Erl. des MB vom 14.12.2018
34-1500/145
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Land Sachsen-Anhalt gewährt auf der Grundlage
a) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.4.1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.3.2017 (GVBl. LSA S. 55), in der jeweils geltenden Fassung,
b) der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 21.12.2017, MBl. LSA 2018 S. 211) in der jeweils geltenden Fassung sowie
c) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6.6.2016, MBl. LSA S. 383) in der jeweils geltenden Fassung.
Zuwendungen zur Durchführung von Maßnahmen zur politischen Bildung, an denen ein erhebliches Landesinteresse besteht und die ohne Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden können
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Allgemeine Maßnahmen der politischen Bildung
Gefördert werden insbesondere Maßnahmen zur
a) Vermittlung von Kenntnissen über landeskundliche und landesgeschichtliche Gegebenheiten des Landes Sachsen-Anhalt,
b) Förderung des Verständnisses der pluralistischen, demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Gesellschafts- und Staatsordnung in Theorie und Praxis und der Herausforderung der modernen Gesellschaft,
c) Vermittlung von Kenntnissen über zeitgeschichtliche Vorgänge und deren historische Voraussetzungen,
d) Förderung einer kritischen Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus und der Geschichte der Deutschen Demokratischen Republik,
e) Stärkung der Partizipation und des bürgerschaftlichen Engagements in politischen und sozialen Prozessen,
f) Vermittlung von Kenntnissen über internationale Zusammenhänge zur Verständigung zwischen den Völkern und zur Orientierung im Zeitalter der Globalisierung,
g) Stärkung und Weiterentwicklung eines europäischen Bewusstseins, auch im Hinblick auf die europäischen Partnerregionen,
h) Schärfung des Bewusstseins für die Aufgabe der Friedenssicherung,
i) Stärkung der Kenntnisse und der Anwendungspraxis von Medien im Kontext politi-scher Meinungsbildungsprozesse sowie zur netzpolitischen Bildung.
2.2 Allgemeine Maßnahmen zur Stärkung von Demokratie, Vielfalt und bürgerschaftlichem Engagement
Gefördert werden insbesondere Maßnahmen,
a) die demokratische Werte, gesellschaftspolitische Handlungskompetenz sowie bürgerschaftliches Engagement stärken,
b) die die Akzeptanz unterschiedlicher religiöser, kultureller, ethnischer Zugehörigkeiten oder sexueller Orientierungen fördern,
c) die zum Abbau von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit, Rassismus und Anti-semitismus in unserer Gesellschaft beitragen,
d) die eine kritische Auseinandersetzung mit antidemokratischen Bestrebungen, vor allem in allen Erscheinungsformen des Extremismus und des Populismus, fördern,
e) die Multiplikatoren und Fachkräfte für die hier genannten Bildungsziele fortbilden,
f) die zu einem regional oder lokal vernetzten Gemeinwesen unter Beteiligung maßgeblicher staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen sowie relevanter Akteure beitragen,
g) die das bürgerschaftliche Engagement pro Demokratie auf lokaler und regionaler Ebene fördern.
2.3 Ausschluss der Förderfähigkeit
Von der Förderung ausgeschlossen sind
a) Maßnahmen, die in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich anderer öffentlicher Zuwendungsgeber gehören,
b) Organisationstagungen, Fachkongresse, Kundgebungen und Berufslehrgänge, bei denen bindende Beschlüsse mit dem Ziel politischer Aktionen gefasst werden und damit die Entscheidungsfreiheit der Teilnehmer beeinflusst, eingeschränkt oder aufgehoben wird,
c) investive Ausgaben,
d) Ausgaben der Geldbeschaffung und Zinsen, die bei einer Kreditaufnahme zur Beschaffung des Eigenanteils oder bei einer Vor- und Zwischenfinanzierung entstehen,
e) Projekte und Maßnahmen, die auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet sind.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Träger der allgemeinen politischen Bildung. Als Träger kommen juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts in Betracht, die mit ihren Einrich-tungen mit Sitz in Sachsen-Anhalt gemeinnützige Zwecke verfolgen (Freistellungsbescheid des Finanzamtes). Sie müssen die parlamentarisch-repräsentative Willensbildung praktizie-ren, sich in ihrem Selbstverständnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt förderliche politische Bildungsarbeit bieten. Dazu gehören
a) juristische Personen des privaten Rechts, an denen eine kommunale Gebietskörperschaft mit Mehrheit beteiligt ist,
b) juristische Personen des öffentlichen Rechts, die nicht unmittelbarer Bestandteil der Landesverwaltung sind,
c) eingetragene Vereine und Verbände,
d) staatlich anerkannte freie Träger,
e) staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften,
f) kommunale Gebietskörperschaften,
g) Träger öffentlicher Schulen und staatlich anerkannter oder genehmigter Ersatzschulen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Projektort
Die Maßnahmen sind im Land Sachsen-Anhalt durchzuführen. Dem gleichgestellt sind solche Orte und deren Umgebung, an denen Organe der Europäischen Union oder der Bundes-republik Deutschland ihren Sitz haben, Gedenkstätten im europäischen Raum, die europäi-schen Partnerregionen des Landes Sachsen-Anhalt sowie der Staat Israel und die palästi-nensischen Gebiete. Ausnahmen sind in begründeten Fällen zulässig.
4.2 Teilnehmer
Teilnehmer von Maßnahmen müssen ihren Wohnsitz oder Arbeitsort in Sachsen-Anhalt haben. Ausnahmen sind zum Beispiel bei internationalen Tagungen oder Begegnungen in begründeten Fällen zulässig, die Zahl der Teilnehmer aus Sachsen-Anhalt muss in diesen Fällen grundsätzlich mindestens ein Drittel betragen. Die Zusammensetzung des Teilnehmerkreises ist bereits bei der Antragstellung schriftlich anzugeben.
Maßnahmen mit weniger als zehn Teilnehmern werden nicht gefördert. Ausnahmen sind zum Beispiel bei Multiplikatorenfortbildungen in begründeten Fällen zulässig. Die Begründung ist im Rahmen der Antragstellung einzureichen.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
5.2 Finanzierungsart
5.2.1
Die Zuwendung wird im Wege der Anteilsfinanzierung bis zu 60 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
5.2.2
Die Zuwendung wird für Fahrtkosten der Schüler und der pädagogischen Begleiter der allgemeinbildenden und der berufsbildenden Schulen als Vollfinanzierung gewährt, wenn die Fahrtkosten aufgrund von Fahrten zu Gedenkstätten in Sachsen-Anhalt angefallen sind.
5.3 Eigenanteil
Der Eigenanteil des Antragstellers an den zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt unter Einbeziehung aller nichtöffentlicher Finanzierungsbeiträge (Teilnehmerbeiträge, Spenden, nichtöffentliche Mittelgeber) mindestens 10 v.H. Die nichtöffentlichen Finanzierungsbeiträge sind bereits im Zuwendungsantrag getrennt auszuweisen.
Bei der Bemessung des Eigenanteils können Eigenarbeitsleistungen nach Maßgabe der im Zuwendungsrechtsergänzungserlass benannten Grundsätze und Pauschalwerte anerkannt werden. Höhe und Umfang der Eigenarbeitsleistungen sind sowohl im Finanzierungsplan, im Bewilligungsbescheid oder dem Zuwendungsvertrag als auch im Verwendungsnachweis in geeigneter Form nachzuweisen.
Die Eigenarbeitsleistungen dürfen nur auf den Eigenanteil des Zuwendungsempfängers an-gerechnet werden. Die Anrechnung darf dabei nicht auf nichtöffentliche Finanzierungsbeiträge erfolgen. Die Zuwendung darf die tatsächlich getätigten zuwendungsfähigen Ausgaben des Projektes nicht übersteigen.
5.4 Form der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt durch die Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
5.5 Bemessungsgrundlagen für zuwendungsfähige Ausgaben
5.5.1 Ausgaben für Teilnehmer
a) Kosten für Unterkunft und Verpflegung
Bei den Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung sind pro Teilnehmer und Tag höchstens 60 Euro zuwendungsfähig. Ohne Übernachtung beträgt der Satz 24 Euro. Ein Programmtag beträgt sechs Zeitstunden, ein halber Programmtag mindestens drei Zeitstunden. Der Satz für einen halben Programmtag ohne Übernachtung beträgt 15 Euro. Bei mehrtägigen Maßnahmen entsprechen An- und Abreisetag einem vollen Veranstaltungstag, wenn das förderbare Programm mindestens vier Zeitstunden umfasst.
b) Fahrtkosten
Fahrtkosten werden im Rahmen des Bundesreisekostengesetzes als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt. Für die Erstattung der Fahrkosten von Teilnehmern mit Wohnsitz oder Arbeitsort in Sachsen-Anhalt gelten folgende Bemessungsgrundlagen:
aa) im öffentlichen Fernverkehr die Fahrpreise der zweiten Wagenklasse für Bahnfahrten; Fahrpreisermäßigungen sind auszuschöpfen,
bb) im öffentlichen Nahverkehr die Fahrpreise der niedrigsten Beförderungs-klasse,
cc) bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges je Kilometer zurückgelegter Strecke eine Entschädigung von 0,20 Euro. Die Wegstreckenentschädigung ist auf höchstens 130 Euro begrenzt.
Werden für Fahrten zum Veranstaltungsort Verkehrsmittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt, dürfen Ausgaben nur bis zum Abfahrtsort des unentgeltlich zur Verfügung gestellten Verkehrsmittels als zuwendungsfähig berücksichtigt werden.
Für den Einsatz von Bussen sind mindestens drei Angebote von geeigneten Busunternehmen mit einer Preisgarantie für das laufende Jahr einzuholen. Die Aufträge sind nach wirtschaftlichen und wettbewerblichen Gesichtspunkten an leistungsfähige Anbieter zu vergeben. Die Unternehmen können für alle innerhalb eines Jahres stattfindenden Fahrten genutzt werden.
In begründeten Ausnahmefällen sind Flugkosten zuwendungsfähig, sofern diese nachweislich wirtschaftlicher sind als andere zuwendungsfähige Fahrtkostenarten.
5.5.2 Ausgaben für Kinderbetreuung
Sofern bei der Durchführung von Maßnahmen der politischen Bildung auch Ausgaben für die Betreuung, Unterbringung und Verpflegung von Kindern der Teilnehmer entstehen, können diese auf Antrag als zuwendungsfähig anerkannt werden.
5.5.3 Honorare und sonstige Ausgaben für Referenten, Dozenten, Seminar- und Tagungsleiter
5.5.3.1 Honorare für freie Mitarbeiter
Bei Veranstaltungen richten sich die Honorare nach folgenden Bemessungsgrundlagen:
a) Eine Arbeitseinheit umfasst einen Zeitaufwand von 90 Minuten.
b) Das Honorar für eine Arbeitseinheit in der Form eines Vortrages, eines gelenkten Lehrgespräches oder Rollenspiels, die keiner besonderen Vorbereitung bedarf, beträgt bis zu 70 Euro.
c) Das Honorar für eine Arbeitseinheit in der Form eines Vortrages, eines gelenkten Lehrgespräches, eines Rollenspiels oder eines Verhaltenstrainings (zum Beispiel themenzentrierte interaktionelle Methode, Gruppendynamik mit Trainern besonderer Qualifikation) durch eine entsprechend qualifizierte Fachkraft, die einer besonders umfangreichen Vorbereitung bedarf oder durch umfangreiches Arbeitsmaterial unterstützt wird, beträgt bis zu 120 Euro.
d) Liegen außerordentliche Gründe im Hinblick auf eine erforderliche besondere Expertise und eine hohe Komplexität des Themas vor, kann für eine Arbeitseinheit ein Honorar von bis zu 170 Euro zugrunde gelegt werden. Die Gründe für die Gewäh-rung eines Honorars nach Buchstabe d sind zu dokumentieren.
e) Insgesamt sind pro Person und Programmtag nicht mehr als vier Arbeitseinheiten zuwendungsfähig.
5.5.3.2 Gehaltsverrechnung für hauptamtliche Referenten, Dozenten, Seminar- und Tagungsleiter
Ausgaben für hauptamtliche Funktionsträger und Mitarbeiter des Zuwendungsempfängers werden nur gefördert, wenn diese als Referent, Dozent, Seminar- oder Tagungsleiter in der Veranstaltung eingesetzt werden. Für diesen Personenkreis ist anstelle der Honorarregelung folgende Gehaltsverrechnung zulässig: je Lehreinheit von 60 Minuten bis zu 40 Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 240 Euro pro Person und Programmtag. Voraussetzung für die Gehaltsverrechnung ist, dass die Gehälter nicht bereits aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.
5.5.3.3 Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung
Für Unterkunft und Verpflegung gelten dieselben Richtsätze wie für Teilnehmer.
5.5.3.4 Fahrtkosten
Fahrtkosten werden im Rahmen des Bundesreisekostengesetzes und gemäß Nummer 5.5.1 Abs. 1 Buchst. b als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt.
5.5.3.5 Ausgaben für Medienprojekte
Eine gewinnerzielende Nachnutzung ist auszuschließen, eine nachhaltige nichtkommerzielle Nachnutzung zu Bildungszwecken ist einzuplanen und mit dem Antrag einzureichen.
5.5.4 Verwaltungsausgaben
Verwaltungsausgaben zu Maßnahmen gemäß den Nummern 5.5.1 bis 5.5.3, die den förderfähigen Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 zuzurechnen sind, können pauschal mit 10 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch bis zu 400 Euro als zuwendungsfähig anerkannt werden.
5.6 Teilnehmerbeiträge
Zur anteiligen Deckung der Ausgaben sind von den Teilnehmern Beiträge zu erheben. Ausnahmen sind in begründeten Fällen zulässig.
5.6.1 Beitragshöhe
In Abhängigkeit von der Dauer der Veranstaltung sind in der Regel mindestens folgende Teilnehmerbeiträge zu erheben:
a) bei einer Veranstaltung von einem halben Tag bis zu einem vollen Tag mindestens 5 Euro,
b) bei mehrtägigen Veranstaltungen
aa) mit einer Übernachtung mindestens 15 Euro,
bb) mit zwei Übernachtungen mindestens 20 Euro,
cc) je weitere Übernachtung mindestens zehn Euro.
5.6.2 Entfallen von Beiträgen
Grundsätzlich haben sämtliche Teilnehmer einer Veranstaltung einen gleich hohen Beitrag zu entrichten. Auf Antrag können einzelne Teilnehmer von der Entrichtung des Teilnehmer-beitrages ganz oder teilweise befreit werden, wenn triftige Gründe vorliegen. Die Gründe für die Befreiung des Teilnehmers von der Zahlung sind in der Abrechnung zu vermerken (z. B. Sozialhilfepass).
Von der Erhebung von Teilnehmerbeiträgen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn den Teilnehmern keine Fahrtkosten erstattet werden und die von den Teilnehmern vom und zum Veranstaltungsort zu zahlenden Fahrtkosten der Höhe des Teilnehmerbeitrages entsprechen.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Verwendungsnachweis
Nach Abschluss der Bildungsmaßnahme ist die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme mit einem einfachen Verwendungsnachweis zu belegen (Vordruck 1). Abweichungen von diesem Termin sind mit der Bewilligungsbehörde gesondert abzustimmen.
Der Verwendungsnachweis umfasst
a) einen Sachbericht, aus dem der inhaltliche Ablauf der Veranstaltung und die erzielten Ergebnisse deutlich werden (Vordruck 2),
b) das endgültige Programm; Abweichungen vom beantragten Programm sind kennt-lich zu machen,
c) eine tabellarische Belegübersicht, in der die Ausgaben und Einnahmen nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Vordruck 3),
d) die Teilnehmerlisten (Vordruck 4) sowie die Liste der Referenten und Mitarbeiter der geförderten Veranstaltung.
aa) Die Teilnehmer sollen ihre Anwesenheit und deren Dauer durch eigenhän-dige Unterschrift bestätigen. Die einzelnen Seiten der Teilnehmerlisten soll-ten jeweils die Angaben des Kopfblattes (Thema und Datum) der geförderten Veranstaltung enthalten. Weichen die Angaben auf den Teilnehmerlisten von den Angaben auf den Kostenrechnungen ab, ist dies schriftlich zu begründen. Die Vordrucke der Bewilligungsbehörde sind zu verwenden.
bb) Bei Schulveranstaltungen kann die Teilnehmerliste durch eine formlose Be-stätigung der Teilnehmerzahl und der Klassenstufe durch die Schulleitung ersetzt werden.
cc) Referenten, Dozenten, Seminar- und Tagungsleiter sind nicht in der Teilnehmerliste aufzuführen, da sie nicht als Teilnehmer gelten. Sie haben sich in eine gesonderte Teilnehmerliste (Vordruck 5) einzutragen und die Teilnahme und deren Dauer durch Unterschrift zu bestätigen. Die Veranstaltungsleitung hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der Listen zu bescheinigen.
Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, ist der Verwen-dungsnachweis von dieser vor dem Einreichen bei der Bewilligungsbehörde zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen.
6.2 Veranstaltungen mit Kooperationspartnern
Bei Veranstaltungen mit Kooperationspartnern ist die Höhe und Art der Beteiligung der Ko-operationspartner einschließlich der Förderung, die die Partner gegebenenfalls von öffentlichen und privaten Zuschussgebern erhalten haben, aufzuführen.
6.3 Mitteilungspflichten
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn
a) er weitere öffentliche oder private Zuwendungen für denselben Zweck beantragt hat oder erhält,
b) der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, c) sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,
d) ein Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird,
e) sich sonstige wesentliche Abweichungen von den im Antrag gemachten Angaben ergeben,
f) die ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten verbraucht werden können.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO (gegebenenfalls die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebiets-körperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, VV-Gk, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO), soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist die Landeszentrale für politische Bildung des Landes Sachsen-Anhalt.
7.3 Antragsverfahren
7.3.1 Antragstellung
Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind spätestens sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme unter Verwendung der Vordrucke der Bewilligungsbehörde zu stellen
7.3.2 Nachweise der Antragsteller
Mit dem Erstantrag sowie bei aktuellen Veränderungen sind, soweit zutreffend, vom Antragsteller einzureichen:
a) die geltende Satzung des Projektträgers,
b) die Anerkennung als freier Träger,
c) die Anerkennung der Gemeinnützigkeit,
d) die Anerkennung als Religionsgemeinschaft,
e) die Anerkennung oder Genehmigung als Ersatzschule,
f) der Nachweis über die Mehrheitsbeteiligung einer Gebietskörperschaft.
g) eine Aufstellung der Mitglieder des Vorstandes, etwa bestehender Aufsichts- und Beratungsgremien sowie der Geschäftsführung,
h) eine haushaltsrechtliche Stellungnahme der Kommunalaufsicht zum Förderantrag in Bezug auf die Umsetzung der kommunalen Eigenanteile und der Folgekosten. Zudem ist ein Kosten- und Finanzierungsplan für die Maßnahme vorzulegen.
7.4 Vergleichsmitteilungen zur Verwendungsnachweisprüfung
Die Bewilligungsbehörde tauscht mit anderen öffentlichen Geldgebern Vergleichsmitteilungen über gewährte Zuwendungen aus.
7.5 Zahlung und Rückzahlung der Zuwendung
Die Zuwendung wird auf Anforderung bis zu einer Höhe von zwei Dritteln des bewilligten Betrages ausgezahlt, wenn der Zuwendungsbescheid oder Zuwendungsvertrag rechtskräftig geworden ist. Der Restbetrag wird nach Prüfung und Anerkennung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
8. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Erl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
9. Inkrafttreten
Dieser Erl. tritt am 1.1.2019 in Kraft.
An die Landeszentrale für politische Bildung des Landes Sachsen-Anhalt