Richtlinie
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen in medizinisch-technische Geräte einschließlich bauliche Anpassungen in Krankenhäusern
Erl. des MS vom 12. Dezember 2022 – 25-41926-02-01
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt, unabhängig von der Pauschalförderung nach § 9 Abs. 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen aus dem Sondervermögen „Corona“ zur Förderung von Investitionen zur Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren nach Maßgabe dieser Richtlinien und auf der Grundlage
a) des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,
b) des Corona-Sondervermögensgesetzes vom 15. Dezember 2021 (GVBl. LSA S. 592, 593) in der jeweils geltenden Fassung,
c) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (GVBl. LSA S. 127), in der jeweils geltenden Fassung,
d) der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBI. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 21. Dezember 2017, MBI. LSA 2018 S. 211) in der jeweils geltenden Fassung,
e) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBI. LSA S. 383, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022, MBI. LSA S. 510) in der jeweils geltenden Fassung und
f) der Verordnung über die Pauschalförderung der Krankenhäuser vom 28. Juni 2006 (GVBl. LSA S. 378).
1.2 Mit der Zuwendung wird das Ziel verfolgt, durch notwendige Investitionen in Anlagegeräte das Gesundheitswesen und damit die Pandemie-Resilienz des Landes gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 des Corona-Sondervermögensgesetzes zu stärken.
1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind Investitionen zur Wiederbeschaffung von medizinisch-technischen Geräten mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren sowie bauliche Maßnahmen im Rahmen der Beschaffung und Installation. In diesem Rahmen sind förderfähig:
a) Ersatzinvestitionen zur Beschaffung von medizinischtechnischen Geräten; darunter zu verstehen sind im Wesentlichen:
aa) Dialysegeräte,
bb) Computertomographen,
cc) koronarangiographische Arbeitsplätze,
dd) Kernspintomographen,
ee) digitale Subtraktions-Angiographie-Geräte,
ff) Herz-Lungen-Maschinen,
gg) Tele-Kobalt-Therapiegeräte,
hh) Gammakameras,
ii) Mammographie-Geräte,
jj) Linearbeschleuniger (Kreisbeschleuniger),
kk) Stoßwellenlithotripter,
ll) Positronen-Emissions-Computer-Tomographen (PET),
b) Investitionen in bauliche Maßnahmen zur Anpassung und in direktem Zusammenhang mit Buchstabe a.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Träger der Krankenhäuser (rechtsfähige Empfänger), die die Voraussetzungen der Förderung gemäß § 3 Abs. 4 und § 8 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erfüllen sowie mit mindestens einer Hauptabteilung der folgenden Fachgebiete aufgenommen sind:
a) Augenheilkunde,
b) Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
c) Chirurgie,
d) Neurochirurgie,
e) Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
f) Neurologie,
g) Frauenheilkunde,
h) Nuklearmedizin,
i) Geburtshilfe,
j) Strahlentherapie,
k) Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,
l) Urologie,
m) Haut- und Geschlechtskrankheiten,
n) Innere Medizin,
o) Kinder- und Jugendmedizin.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die für die Wiederbeschaffung vorgesehenen Anlagegüter sind in der Inventarliste des Krankenhauses enthalten.
4.2 Die für die Wiederbeschaffung vorgesehenen Anlagegüter sind verschlissen.
4.3 Der Zuwendungsempfänger gewährleistet die ordnungsgemäße und erfolgreiche Durchführung der Maßnahme sowie die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen.
4.4 Mit dem Vorhaben darf noch nicht begonnen worden sein.
4.5 Die Maßnahmen müssen im Land Sachsen-Anhalt realisiert werden.
4.6 Doppelförderungen sind unzulässig (Kumulierungsverbot). Die Förderung schließt die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln anderer Förderprogramme, insbesondere aus der Pauschalförderung nach § 9 Abs. 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, für dieselbe Maßnahme aus.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
5.2 Finanzierungsart
Die Zuwendung wird als Festbetrag gewährt.
5.3 Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
5.4 Bemessungsgrundlage
5.4.1 Für die Förderung nach diesen Richtlinien stehen Haushaltsmittel in Höhe von 90.504.000 Euro zur Verfügung. Bemessungsgrundlage für die Verteilung dieser Fördermittel auf die Zuwendungsempfänger ist der Algorithmus zur Ermittlung der pauschalen Fördermittel gemäß § 1 der Verordnung über die Pauschalförderung der Krankenhäuser. Die Höhe der Zuwendung ist auf diesen Betrag begrenzt (Höchstbetrag).
5.4.2 Es dürfen höchstens 10 v.H. der Zuwendung für bauliche Maßnahmen verwendet werden.
5.4.3 Die über den Höchstbetrag nach Nummer 5.4.1 hinausgehenden Ausgaben sind vom Zuwendungsempfänger über Eigenmittel zu finanzieren.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Der zur Finanzierung der Maßnahme erforderliche Eigenanteil (Nummer 5.4.3) ist vom Zuwendungsempfänger nachzuweisen.
6.2 Die Zweckbindungsfrist beträgt fünf Jahre. Der Zeitraum beginnt am Tag der Vorlage des Verwendungsnachweises und endet mit dem 31. Dezember des darauf folgenden fünften Jahres.
6.3 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die für das Vorhaben maßgebenden Auskünfte gegenüber der Bewilligungsstelle und dem für Krankenhausplanung und -finanzierung zuständigen Ministerium zu erteilen und Prüfungen aktiv zu unterstützen.
6.4 Die Zuwendung ist zurückzufordern, wenn:
a) die Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel von Anfang an nicht bestanden oder nachträglich entfallen sind,
b) die Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet worden sind.
7. Anweisung zum Verfahren
7.1 Anwendung der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung und die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsstelle
Bewilligungsstelle ist die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, Domplatz 12, 39104 Magdeburg.
7.3 Anträge
Anträge auf Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 2 sind schriftlich bis zum 31. März 2023 bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Mehrere Fördermaßnahmen sind in einem Antrag zusammenzufassen.
Die Bewilligungsstelle behält sich in Absprache mit dem für Krankenhausplanung und -finanzierung zuständigen Ministerium vor, einen weiteren Antragszeitraum zuzulassen.
Für die Antragstellung sind die auf der Internetseite der Bewilligungsstelle bereitgestellten Antragsformulare einschließlich aller dazugehörigen Anlagen und in den Formularen geforderten Angaben und Unterlagen zu verwenden.
7.4 Verwendungsnachweis
Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats gegenüber der Bewilligungsstelle nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Darüber hinaus ist das für Krankenhausplanung und -finanzierung zuständige Ministerium befugt, zusätzliche Nachweise zu fordern.
Sofern der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres erfüllt ist, ist binnen zwei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres über die in dem jeweiligen Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis gegenüber der Bewilligungsstelle zu führen. Der Zwischennachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
Für den Verwendungsnachweis und den Zwischennachweis sind die auf der Internetseite der Bewilligungsstelle bereitgestellten Formulare zu verwenden.
7.5 Prüfrechte
Das Ministerium, die Bewilligungsstelle und der Landesrechnungshof sind jederzeit berechtigt, die zweckentsprechende und fristgerechte Verwendung der Zuwendung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen sowie Auskünfte einzuholen. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die für die Durchführung der Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen.
7.6 Publizitätsmaßnahmen
Die Zuwendungsempfänger haben in ihrer vorhabenbezogenen Öffentlichkeitsarbeit auf die Mitfinanzierung des Landes hinzuweisen.
8. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Erl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Erl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.