Richtlinie
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Bildung für nachhaltige Entwicklung in Sachsen-Anhalt (Richtlinien Nachhaltigkeitsbildung)
Erl. des MULE vom 22.1.2021 – 35.3-22501
Bezug: RdErl. des MLU vom 5.11.2015 (MBl. LSA S. 781)
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt auf der Grundlage
a) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.4.1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.3.2020 (GVBl. LSA S. 108), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 21.12.2017, MBl. LSA 2018 S. 211) in der jeweils geltenden Fassung und
b) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6.6.2016, MBl. LSA S. 383, geändert durch RdErl. vom 25.6.2020, MBl. LSA S. 254) in der jeweils geltenden Fassung
sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuwendungen zur Förderung von Projekten und Maßnahmen zur Bildung für nachhaltige Entwicklung.
1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der jeweils verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Ziele der Förderung
Gefördert werden Projekte einschließlich Modellversuche und Pilotprojekte, die sich an der Nachhaltigkeitsstrategie des Landes Sachsen-Anhalt (https://mule.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MLU/MLU/02_Umwelt/Nachhaltigkeit/00_Startseite_Nachhaltigkeit/190722_Nachhaltigkeitsstrategie.pdf) und dem Leitbild der Bildung für nachhaltige Entwicklung (https://mule.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MLU/MLU/02_Umwelt/Nachhaltigkeit/Foerderung_von_Projekten_zur_Bildung_fuer_nachhaltige_Entwicklung_und_Umweltbildung/191009_angepasst_Leitbild_BNE_non-formal.pdf) orientieren, der Entwicklung eines Nachhaltigkeitsbewusstseins dienen und geeignet sind, das Engagement für eine nachhaltige Entwicklung zu verbessern.
Gefördert werden insbesondere Projekte, die
a) die Vernetzung ökologischer, ökonomischer und sozialer Aspekte und Themenfelder widerspiegeln sowie Kompetenzen in diesen Bereichen entwickeln,
b) neue Themenfelder für die Bildung für nachhaltige Entwicklung erschließen,
c) am Gemeinwesen orientiert sind,
d) die Nachhaltigkeitskommunikation fördern,
e) nachhaltigkeitsrelevante Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen (beispielsweise Seminare, Fachtagungen) beinhalten,
f) der Aufklärung zur nachhaltigen Entwicklung dienen und landesweit bedeutsame Themen aufgreifen,
g) künstlerische Formen wie Ausstellungen und Präsentationen zur Förderung des Bewusstseins für Nachhaltigkeit und Umwelt beinhalten oder
h) wissenschaftliche Untersuchungen zur Bildung für eine nachhaltige Entwicklung beinhalten.
Projekte, die an die Zielgruppe nach § 7 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.9.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 9.10.2020 (BGBl. I S. 2075), gerichtet sind und inhaltlich einen der in Absatz 2 Buchst. a bis f genannten Themenkomplexe erfüllen, erhalten zusätzliche Rangpunkte innerhalb der Antragsbewertung (Bonuspunkte). Die Höhe der möglichen Bonuspunkte ist dem für das Antragsjahr veröffentlichten Bewertungsbogen zu entnehmen.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht unmittelbar der Landesverwaltung zuzurechnen sind, und rechtsfähige Einrichtungen des privaten Rechts sein, die gemeinnützige Zwecke verfolgen.
3.2 Die Zuwendungsempfänger müssen ihren ständigen Sitz oder eine auf Dauer angelegte Geschäftsstelle in Sachsen-Anhalt unterhalten.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Gefördert werden ausschließlich Projekte, die in Sachsen-Anhalt durchgeführt werden. Das mit der Durchführung des Projektes beauftragte Personal soll Fortbildungen nach Maßgabe des Ministeriums innerhalb der letzten beiden Jahre vor Projektbeginn nachweisen.
Als Fortbildungen im Sinne des Ministeriums gelten Studienabschlüsse in den Fachrichtungen der Ausrichtung der jeweiligen Einrichtung für Bildung für nachhaltige Entwicklung innerhalb der letzten fünf Jahre, pädagogische Fortbildungen eines anerkannten Bildungsträgers, vom Ministerium angebotene Fortbildungen für Einrichtungen für Bildung für nachhaltige Entwicklung sowie Fachfortbildungen eines zertifizierten Anbieters für Bildung für nachhaltige Entwicklung, auch außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt.
4.2 Pilotprojekte und Modellversuche müssen der Innovation, Erprobung und Weiterentwicklung der Bildung für nachhaltige Entwicklung dienen.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.
5.2 Finanzierungsart
Die Zuwendung wird im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
5.3 Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
5.4 Bemessungsgrundlage
Die Höhe der Zuwendung darf 85 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigen. Zuwendungen für Maßnahmen, die aus anderen Programmen des Landes gefördert werden, sind ausgeschlossen.
Bei einem Projekt mit Modellcharakter oder Pilotprojekten kann eine Zuwendung bis zu 90 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.
Das Ministerium kann bei Feststellung eines besonderen Landesinteresses und insbesondere, wenn davon auszugehen ist, dass das Projekt sonst nicht durchgeführt werden könnte, im Einzelfall und einmalig die Förderung mit 100 v.H. eines Projektes zulassen. Ein besonderes Landesinteresse liegt vor, wenn die Einrichtung über eine Alleinstellung in ihrer Region gemäß dem Landesentwicklungsplan (Anlage der Verordnung über den Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt vom 16.2.2011, GVBl. LSA S. 160) verfügt und in diesem Raum keine weiteren außerschulischen Lernorte der Bildung für nachhaltige Entwicklung vorhanden sind, die die regionale Übernahme der Funktion einer Vernetzungsstelle der Bildung für nachhaltige Entwicklung übernehmen können und die Einrichtung nicht in der Lage ist, den erforderlichen Eigenanteil selbst zu erbringen.
Zuwendungen werden grundsätzlich nur gewährt, wenn die zu erwartende Höhe der Zuwendung 8.000 Euro nicht unterschreitet und 100.000 Euro je Projektantrag und Kalenderjahr nicht überschreitet. Mehrjährige Projekte sind zulässig, sofern haushaltsrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
5.5 Zuwendungsfähige Ausgaben
5.5.1 Zuwendungsfähige Ausgaben sind alle im direkten Zusammenhang mit dem Projekt stehenden Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben, die zur Durchführung des Projektes erforderlich sind.
5.5.2 Personalausgaben für zusätzlich nur zum Zwecke der Durchführung des Projektes eingestelltes Personal sind ebenso zuwendungsfähig wie Ausgaben für Stammpersonal des Antragstellers, soweit dessen Einsatz zur Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig und die anteiligen Kosten im Finanzierungsplan enthalten sind.
5.5.3 Die veranschlagten Personalausgaben sind im Antrag detailliert auf das Projekt bezogen zu untersetzen. Alternativ kann der Antragsteller Pauschalwerte gemäß Abschnitt 2 Nr. 4.2 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses beantragen. Dabei werden bei Beschäftigungsverhältnissen unter zwölf Monaten die Stundensätze und bei Beschäftigungsverhältnissen ab zwölf Monaten die Monatsbeträge angewendet.
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören auch Gemeinkosten. Hierzu gehören gemäß der Anlage indirekte Sach- und Personalkosten, die dem jeweiligen Projekt nicht direkt zuzuordnen sind. Die Gemeinkosten werden auf der Grundlage eines Pauschalsatzes ermittelt. Der Pauschalsatz beträgt hierbei 5 v.H. der förderfähigen direkten Personalkosten (einschließlich Lohnnebenkosten).
5.5.4 Bei der Bemessung des Eigenanteils können unbare Eigenarbeitsleistungen unter den in Abschnitt 4 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses genannten Voraussetzungen anerkannt werden. Höhe und Umfang der unbaren Eigenarbeitsleistungen sind sowohl bei der Antragstellung als auch im Verwendungsnachweis in geeigneter Form nachzuweisen. Die Anerkennung der Eigenarbeitsleistungen darf nur auf den durch den Zuwendungsempfänger zu erbringenden Eigenanteil angerechnet werden. Für die Anerkennung der Eigenarbeitsleistungen ist zur Verfahrensvereinfachung grundsätzlich ein Pauschalwert von 6,50 Euro pro Stunde zu Grunde zu legen. Ausnahmen bedürfen einer gesonderten Begründung nach Abschnitt 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb oder cc des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses.
5.5.5 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind:
a) Investitionen für Gebäude, Grunderwerb,
b) Kosten für Aufgaben, die dem Zuwendungsempfänger durch Gesetz vom Land übertragen wurden,
c) Säumniszuschläge, nicht in Anspruch genommene Skonti,
d) Publikationen, die periodisch erscheinen und kommerzielle Zwecke verfolgen,
e) Gebühren für Teilnehmer von Veranstaltungen und
f) Umsatzsteuerbeträge, die nach § 15 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.2.2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3096), als Vorsteuer abgezogen werden können.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (ANBest-Gk, Anlage zur VV-Gk Nr. 5.1 zu § 44 LHO) sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Darüber hinaus legt die Bewilligungsbehörde weitere besondere Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid fest.
6.2 Bei den Ausgaben innerhalb der Pauschale nach den Nummern 5.5.3 und 5.5.4 findet Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung keine Anwendung.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung, die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-Gk zu § 44 LHO), soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt.
7.3 Förderungen nach diesen Richtlinien werden nur auf schriftlichen Antrag unter Verwendung der vorgesehenen Vordrucke gewährt. Der vollständige Antrag ist rechtsverbindlich unterschrieben grundsätzlich bis zum 30.9. des Vorjahres, in dem mit der Durchführung des Projektes begonnen werden soll, bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
7.4 Mit dem Antrag sind mindestens folgende Unterlagen einzureichen:
a) Beschreibung des Projektes, des Projektumfanges, einschließlich der Bedeutung und beabsichtigten Wirkung der Maßnahme,
b) Ablaufplan, Übersichtspläne,
c) Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einschließlich einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung),
d) Angaben zum Träger des Projektes (Satzung, Eintragung in das Vereinsregister, Nachweis der Gemeinnützigkeit, gegebenenfalls Bestätigung der Vorsteuerabzugsberechtigung) und
e) Nachweis über den erforderlichen Eigenanteil.
Änderungen, die diese Nachweise betreffen, sind der Bewilligungsbehörde umgehend mitzuteilen.
7.5 Der Antragsteller hat im Antragsformular zu bestätigen, dass kein Verstoß gegen das Besserstellungsverbot vorliegt und höhere Leistungen als bei vergleichbaren Landesbediensteten nicht gewährt werden. Werden für die Personalausgaben die Pauschalen nach dem Zuwendungsrechtsergänzungserlass verwendet, bedarf es keiner Prüfung der Einhaltung des Besserstellungsverbotes.
7.6 Sofern die von den Antragstellern beantragten Mittel die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel übersteigen, erfolgt eine Auswahl der Anträge anhand der vom Ministerium bestätigten Auswahlkriterien und der daraus resultierenden Rangfolge.
7.7 Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde, einschließlich eines Sachberichtes und des zahlenmäßigen Nachweises sowie der dazugehörigen Unterlagen, innerhalb eines halben Jahres nach Abschluss des Projekts vorzulegen.
Die Bewilligungsbehörde wird ermächtigt, von den Regelungen nach Abschnitt 2 Nr. 6.3 des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses Gebrauch zu machen. Die mit dem Projekt im Zusammenhang stehenden Belege unterliegen den Aufbewahrungspflichten und sind auf Verlangen vorzulegen.
Bei der Anwendung von Pauschalen (Nummern 5.5.3 und 5.5.4) erfolgt der Nachweis der Mittelverwendung nicht aufgrund der tatsächlich getätigten Ausgaben. In jedem Fall ist der Nachweis über die tatsächliche Durchführung der geförderten Maßnahme zu erbringen.
Bei Personalausgaben innerhalb der Pauschale (einschließlich der unbaren Arbeitsleistungen) sind die zu Grunde gelegten Einheiten (Stundennachweise oder Arbeitsverhältnisse) nachzuweisen. Bei Verwendung der Pauschalen für höherwertige Tätigkeiten nach Abschnitt 2 Nr. 4.2 Abs. 1 Buchst. b und c des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses sind auf Anforderung die Nachweise der für die Ausführung der Tätigkeit erforderlichen Qualifikation oder Berufserfahrung vorzulegen.
Für den Nachweis der Gemeinkostenpauschale (Nummer 5.5.4) ist die korrekte Anwendung der Pauschalierungsmethode in Form der Berechnung des Pauschalsatzes auf der Grundlage der Personalausgaben darzustellen.
8. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Erl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Erl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft.