Förderprogramm

Förderung von Investitionen in die öffentliche Eisenbahninfrastruktur nicht bundeseigener Eisenbahnen für den Güterverkehr in Sachsen-Anhalt (NE-Infrastrukturrichtlinien – InfraRiLi)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Mobilität
Fördergebiet:
Sachsen-Anhalt
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Unternehmen
Fördergeber:

Ministerium für Infrastruktur und Digitales Sachsen-Anhalt

Ansprechpunkt:

Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB)

Domplatz 12

39104 Magdeburg

Weiterführende Links:
Eisenbahnen Infrastruktur

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in die Ertüchtigung von Schienenwegen für den Güterverkehr der nicht bundeseigenen Eisenbahnen in Sachsen-Anhalt investieren wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie bei Investitionenmaßnahmen einschließlich Planungskosten zur Verbesserung von Schienenwegen der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen für den Güterverkehr in Sachsen-Anhalt.

Sie erhalten eine ergänzende Landesförderung für Projekte, die vom Eisenbahn-Bundesamt nach dem Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz zur Ertüchtigung von Schienenwegen der nicht bundeseigenen Eisenbahnen gefördert werden:

  • Ersatz, Ausbau und Neubau von Schienenwegen für den Schienengüterverkehr.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt als ergänzende Landesförderung bis zu 40 Prozent zu den vom Eisenbahn-Bundesamt nach dem Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz festgesetzten zuwendungsfähigen Ausgaben.

Richten Sie Ihren Antrag – normalerweise vor Beginn Ihres Vorhabens – bitte bis zum 31.10. des Vorjahres an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind öffentliche nicht bundeseigene Eisenbahninfrastrukturunternehmen und kommunale Eigenbetriebe, die Betreiber von Schienenwegen im Sinne des Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetzes sind.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen eine Bewilligung der Förderung nach dem Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz durch das Eisenbahn-Bundesamt erhalten haben.
  • Bitte beachten Sie die Regelungen des Bundesbescheids.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen in die öffentliche Eisenbahninfrastruktur nicht bundeseigener Eisenbahnen für den Güterverkehr in Sachsen-Anhalt (NE-Infrastrukturrichtlinien – InfraRili)

Erl. des MID vom 18. September 2023 – 33-30254

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt auf der Grundlage

a) des Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3115), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1730, 1734), in der jeweils geltenden Fassung;

b) des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 205), in der jeweils geltenden Fassung;

c) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201, 204), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBl. LSA S. 198), in der jeweils geltenden Fassung und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-Gk, RdErl. des MF vom 1. Februar 2001, MBl. LSA S. 241, 281, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBl. LSA S. 198), in der jeweils geltenden Fassung;

d) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBl. LSA S. 383, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022, MBl. LSA S. 510), in der jeweils geltenden Fassung

sowie nach Maßgaben dieser Richtlinien Zuwendungen für Projekte, die vom Eisenbahn-Bundesamt nach dem Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz zur Ertüchtigung von Schienenwegen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen gefördert werden (Ersatz, Aus- und Neubau von Schienenwegen der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen, die dem Schienengüterverkehr dienen).

1.2 Übergeordnete Zielsetzung der Förderung ist die Verlagerung von Anteilen des Güterverkehrs von der Straße auf den Verkehrsträger Schiene sowie die dauerhafte Sicherung entsprechender Verkehre auf der Schiene.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Ergänzende Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen einschließlich Planungskosten, die vom Eisenbahn-Bundesamt nach dem Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz zur Ertüchtigung von Schienenwegen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen gefördert werden.

3. Zuwendungsempfänger

Gefördert werden können öffentliche nicht bundeseigene Eisenbahninfrastrukturunternehmen und kommunale Eigenbetriebe, die Betreiber von Schienenwegen nach § 1 Abs. 5 des Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetzes sind.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Voraussetzung für die Förderung ist die Bewilligung der Förderung durch das Eisenbahn-Bundesamt nach dem Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz. Bei Vorhaben, die vom Bund nach dem Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz gefördert werden, sind hinsichtlich des Zuwendungszweckes, des Zweckbindungszeitraumes, der Zweckbindungsfrist, der Höhe der zuwendungsfähigen Kosten, des Bewilligungszeitraumes sowie etwaiger Nebenbestimmungen die entsprechenden Regelungen des Bewilligungsbescheides des Eisenbahn-Bundesamtes maßgeblich. Die Bewilligungsbehörde des Landes wird sich mit dem Eisenbahn-Bundesamt hinsichtlich der Antragsprüfung, der Bewilligung, der Prüfung des Verwendungsnachweises und der Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung abstimmen.

4.2 Die Bewilligung für die ergänzende Landesförderung kann ausgesprochen werden, sobald der Bewilligungsbescheid des Eisenbahn-Bundesamtes erteilt wurde. Bei zeitlicher Dringlichkeit des Vorhabens kann die Zustimmung der Bewilligungsbehörde zum vorzeitigen Beginn der Maßnahme eingeholt werden.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss oder Zuweisung in Form der Anteilfinanzierung mit einem Höchstbetrag.

5.2 Die Zuwendung erfolgt als ergänzende Landesförderung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in Höhe von höchstens 40 v.H. zu den vom Eisenbahn-Bundesamt nach dem Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz im jeweiligen Zuwendungsbescheid festgesetzten zuwendungsfähigen Investitionsausgaben einschließlich Planungskosten.

6. Anweisungen zum Verfahren

6.1 Bewilligungsstelle ist die Investitionsbank Sachsen-Anhalt.

6.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

6.3 Der Antrag wird mit einem formlosen Anschreiben, in dem die Maßnahme, der beantragte Landeszuschuss und der Verweis auf den Antrag beim Eisenbahn-Bundesamt auf Bundesförderung genannt sind, eingereicht. Der eigentliche Antrag besteht aus einer Kopie des Antrages nebst Anschreiben an das Eisenbahn-Bundesamt.

6.4 Die Antragsfrist entspricht der für den Bundeszuschuss, 31. Oktober des Vorjahres, für eine Umsetzung und Bewilligung im Folgejahr.

6.5 Der Zuwendungsempfänger legt der Bewilligungsstelle unverzüglich nach Erhalt den Bewilligungsbescheid des Eisenbahn-Bundesamtes einschließlich sämtlicher Anlagen vor. Dabei ist insbesondere der Prüfbericht des Eisenbahn-Bundesamtes zum Ergebnis der Antragsprüfung zur Verfügung zu stellen. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle Mitteilung über alle beim Eisenbahn-Bundesamt vorgelegten Änderungsanträge oder Änderungsmitteilungen zu machen.

7. Prüfung der Zuwendungsgewährung

7.1 Der Verwendungsnachweis ist als Kopie des Schreibens an das Eisenbahn-Bundesamt zeitgleich bei der Bewilligungsstelle einzureichen.

7.2 Nach Abschluss des Vorhabens veranlasst der Zuwendungsempfänger die Übersendung der Ergebnisse der Verwendungsprüfung durch das Eisenbahn-Bundesamt an die Bewilligungsstelle.

7.3 Das Ministerium für Infrastruktur und Digitales, das Ministerium der Finanzen sowie der Landesrechnungshof sind berechtigt, die zweck- und fristgerechte Verwendung der Zuwendung jederzeit zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen, sowie Auskünfte einzuholen.

8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Erl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2028 außer Kraft.

 

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