Förderprogramm

Sicherstellung der Netzwerke Frühe Hilfen und der psychosozialen Unterstützung von Familien

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Sachsen-Anhalt
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Kommune
Fördergeber:

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt

Ansprechpunkt:

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt

Turmschanzenstraße 25

39114 Magdeburg

Weiterführende Links:
Frühe Hilfen für Familien Bundesstiftung Frühe Hilfen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Träger der Jugendhilfe Maßnahmen durchführen, um Netzwerke der Frühen Hilfe auszubauen oder Eltern in den ersten Lebensjahren ihres Kindes zu unterstützen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie als Träger der Jugendhilfe beim Ausbau der Strukturen der Frühen Hilfen und bei der Förderung elterlicher Beziehungs- und Erziehungskompetenzen.

Sie erhalten die Förderung für die Sach- und Personalausgaben

  • zur Sicherstellung der Netzwerkstrukturen in den Frühen Hilfen und
  • zur psychosozialen Unterstützung von Familien durch spezifische Angebote.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt EUR 20.000 als Grundpauschale. Darüber hinaus erhalten Sie Zuwendungen abhängig von der Zahl der Kinder zwischen 0 und 3 Jahren.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn des Vorhabens bis spätestens 31.10. für das folgende Jahr an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Land Sachsen-Anhalt als Erstempfänger.

Letztempfängerinnen und Letztempfänger sind öffentliche, freie oder private Träger sowie freiberuflich tätige Einzelpersonen (zum Beispiel Familienhebammen).

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie dürfen Ihre Maßnahme nicht vor dem 1.1.2012 begonnen haben.
  • Sie müssen
    • den bisherigen Ausbau des für Frühe Hilfen zuständigen Netzwerkes in Ihrem Antrag darstellen und das jeweilige Entwicklungsinteresse darlegen,
    • die Mindestanforderungen der Leistungsleitlinien der Bundesstiftung Frühe Hilfen erfüllen,
    • Ihre Maßnahmen auf der Grundlage einer Jugendhilfeplanung – möglichst unter Einbeziehung der Gesundheits- und Sozialplanung – durchführen und
    • qualifizierte Fachkräfte einsetzen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Sicherstellung der Netzwerke Frühe Hilfen und der psychosozialen Unterstützung von Familien

RdErl. des MS vom 4.5.2018 – 43
[zuletzt geändert durch RdErl. des MS vom 1. Januar 2023 – 41-51670]

1. Grundsätzliches

Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Die ersten Lebensmonate und -jahre sind für Kinder von besonderer Bedeutung. So werden in den ersten Lebensjahren die Voraussetzungen für die weitere gesunde Entwicklung geschaffen, womit insbesondere die Bindungs- und Bildungsfähigkeit junger Menschen wesentlich beeinflusst wird. In Sachsen-Anhalt werden auf der Grundlage des Kinderschutzgesetzes vom 9.12.2009 (GVBl. LSA S. 644) lokale Netzwerke Kinderschutz gefördert.

2. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

2.1 Die Zuwendung dient der Sicherung und dem Ausbau der im Rahmen der Bundesinitiative Frühe Hilfen und Familienhebammen bis Ende 2017 geschaffenen Strukturen der Frühen Hilfen sowie der Förderung elterlicher Beziehungs- und Erziehungskompetenzen, um positive Entwicklungschancen für Kinder zu unterstützen und Risiken für Kindeswohlgefährdungen zu minimieren.

2.2 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt im Rahmen des von der Bundesstiftung Frühe Hilfen umgesetzten Fonds Zuwendungen zur Sicherstellung der Netzwerke Frühe Hilfen und der psychosozialen Unterstützung von Familien nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf der Grundlage

a) des § 3 Abs. 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 2975), zuletzt geändert durch Artikel 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234), in der jeweils geltenden Fassung,

b) der Verwaltungsvereinbarung zum Fonds Frühe Hilfen über die Bundesstiftung Frühe Hilfen (https://www.fruehehilfen.de/bundesstiftung-fruehe-hilfen/),

c) der Leistungsleitlinien der Bundesstiftung Frühe Hilfen zur Umsetzung des Fonds Frühe Hilfen (im Folgenden: Leistungsleitlinien) (https://www.fruehehilfen.de/bundesstiftung-fruehe-hilfen/),

d) des § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.4.1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.3.2017 (GVBl. LSA S. 55), in der jeweils geltenden Fassung, sowie

e) der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28.1.2013, MBl. LSA S. 73) in der jeweils geltenden Fassung.

2.3 Ergänzend zu den bestehenden Sozialleistungssystemen wird mit der Zuwendung das Ziel verfolgt, die bereits bestehenden Aktivitäten zur Einrichtung und Sicherung verbindlicher Netzwerke mit einer Zuständigkeit für Frühe Hilfen und zur Einbindung von Familienhebammen und vergleichbaren Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich in diese Netzwerke zu sichern und kontinuierlich weiter auf- und auszubauen.

2.4 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

3. Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind ausschließlich Maßnahmen, die nicht vor dem 1.1.2012 begonnen wurden und erfolgreiche modellhafte Ansätze, die als Regelangebot ausgebaut wurden oder werden. In diesem Rahmen sind förderfähig:

a) Maßnahmen zur Sicherstellung der Netzwerkstrukturen in den Frühen Hilfen, die Voraussetzung für die spezifischen Angebote im Bereich der Frühen Hilfen sind:

Gefördert werden dabei insbesondere die in Teil I der Leistungsleitlinien bezeichneten Sach- und Personalausgaben.

b) Maßnahmen zur psychosozialen Unterstützung von Familien durch spezifische Angebote Früher Hilfen:

Hierzu gehören:

aa) die längerfristige Unterstützung von Familien in den Frühen Hilfen durch Fachkräfte (Familienhebammen, Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger und vergleichbar qualifizierte Fachkräfte aus dem Gesundheitswesen). Gefördert werden dabei insbesondere die in Teil II Nr. 1.1 Abs. 2 der Leistungsleitlinien bezeichneten Sach- und Personalausgaben.

bb) die längerfristige Unterstützung von Familien in den Frühen Hilfen durch Freiwillige. Gefördert werden dabei insbesondere die in Teil II Nr. 1.2 Abs. 2 der Leistungsleitlinien bezeichneten Sach- und Personalausgaben.

cc) Angebote und Dienste an den Schnittstellen der unterschiedlichen Sozialleistungssysteme. Gefördert werden dabei insbesondere Sach- und Personalausgaben für die in Teil II Nr. 2 Abs. 2 bezeichneten Lotsensysteme, Maßnahmen und Angebote.

dd) Erprobungen innovativer Maßnahmen und Implementierung erfolgreicher Modelle im Bereich der Frühen Hilfen entsprechend Teil III Abs. 2 der Leistungsleitlinien.

4. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Land Sachsen-Anhalt (Erstempfänger). Sie können die Zuwendungen im Rahmen der Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-Gk, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) an einen Letztempfänger weiterleiten. Letztempfänger sind öffentliche, freie oder private Träger sowie freiberuflich tätige Einzelpersonen (z.B. Familienhebammen), die nicht nur vorübergehend in der Frühen Hilfe tätig sind.

5. Zuwendungsvoraussetzungen

5.1 Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind verpflichtet, bei der Antragstellung den bisherigen Ausbau im Bereich der Frühen Hilfen und des für Frühe Hilfen zuständigen Netzwerkes darzustellen und das jeweilige Entwicklungsinteresse darzulegen.

5.2 Bei der Antragstellung ist eine Aufteilung der beantragten Fördermittel getrennt nach den Förderbereichen der Nummer 3 vorzulegen.

5.3 Weitere Voraussetzungen

5.3.1 Für die Sicherstellung der Netzwerkstrukturen in den Frühen Hilfen (Nummer 3 Satz 2 Buchst. a)

a) müssen die in Teil I Abs. 3 der Leistungsleitlinien bezeichneten Mindestanforderungen erfüllt sein,

b) sollen die Entwicklung und die Umsetzung von Zielen und Maßnahmen der Netzwerkarbeit auf der Grundlage einer Jugendhilfeplanung – möglichst unter Einbeziehung der Gesundheits- und Sozialplanung – erfolgen.

5.3.2 Für die längerfristige Unterstützung von Familien in den Frühen Hilfen durch Fachkräfte (Nummer 3 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa) müssen die in Teil II Nr. 1.1 Abs. 3 und 4 der Leistungsleitlinien bezeichneten Mindestanforderungen erfüllt sein. Über die Notwendigkeit der Nachqualifizierung von Personen, deren Qualifizierung zur Familienhebamme oder Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin vor dem 31.12.2015 begonnen hat, entscheidet die Bewilligungsbehörde.

5.3.3 Für die längerfristige Unterstützung von Familien in den Frühen Hilfen durch Freiwillige (Nummer 3 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb) müssen die in Teil II Nr. 1.2 Abs. 3 der Leistungsleitlinien bezeichneten Mindestanforderungen in der aufsuchenden Freiwilligenarbeit erfüllt sein.

6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

6.1 Zuwendungsart

Projektförderung

6.2 Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung

6.3 Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

6.4 Bemessungsgrundlage

Die Höhe der Zuwendung an die einzelnen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ergibt sich aus einem Sockelbetrag in Höhe von 66,7 v.H. der den Landkreisen und kreisfreien Städten im Haushaltsjahr 2019 jeweils zugewiesenen Mittel und einem Verteilerschlüssel, dem jeweils zur Hälfte die Zahl der Kinder im Alter von null bis drei Jahren und die Zahl der Kinder von null bis drei Jahren im Transferleistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – des Jahres 2021 zugrrunde liegt. Die dem Verteilerschlüssel zugrundeliegenden Daten werden in einem dreijährigen Turnus aktualisiert. Artikel 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 in Verbindung mit den Anlagen (Tabellen I und II) der Verwaltungsvereinbarung zum Fonds Frühe Hilfen über die Bundesstiftung Frühe Hilfen gilt entsprechend. Bei einer Anpassung der Datengrundlage wird diese der Förderung im der Anpassung folgenden Jahr zugrunde gelegt. Der neue Verteilerschlüssel wird den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich mitgeteilt.

7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Die Zuwendungsempfänger tragen zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in den Frühen Hilfen bei. Sie arbeiten verbindlich mit der Landeskoordinierungsstelle und dem Zentrum Frühe Hilfen für Familien zusammen und unterstützen die Landeskoordinierungsstelle in deren Erfüllung der Aufgaben gegenüber dem Nationalen Zentrum Frühe Hilfen.

7.2 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, entsprechende Daten zu Maßnahmen im Jugendamtsbezirk der Landeskoordinierungsstelle und dem Nationalen Zentrum Frühe Hilfen zur Verfügung zu stellen (z.B. Beteiligung der Zuwendungsempfänger an der regelmäßig vom Nationalen Zentrum Frühe Hilfen durchgeführten Kommunalbefragung).

8. Anweisungen zum Verfahren

8.1 Anwendung der VV/VV-Gk zu § 44 LHO

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk) zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8.2 Anwendung der ANBest-P und ANBest-Gk

Bei allen Maßnahmen gelten die Vorgaben der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) oder der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (ANBest-Gk, Anlage zur VV-Gk Nr. 5.1 zu § 44 LHO). Die Allgemeinen Nebenbestimmungen sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen.

8.3 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde für die Erstempfänger ist das für Gesundheit zuständige Ministerium.

8.4 Anträge

Anträge der Erstempfänger auf Gewährung von Zuwendungen sind unter Verwendung der jeweiligen Antragsformulare einschließlich aller dazugehörigen Anlagen schriftlich bis zum 31.10. des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Für das Förderjahr 2018 sind gesonderte Regelungen zur Antragsstellung möglich.

Die Antragsformulare sind bei der Bewilligungsbehörde abzufordern.

8.5 Verwendungsnachweis

Der Zuwendungsempfänger weist die zweckentsprechende Verwendung, bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres gegenüber der Bewilligungsbehörde nach.

Sofern der Zuwendungsempfänger Zuwendungen an einen Letztempfänger weitergeleitet hat, weist der Letztempfänger die zweckgerechte Verwendung, bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, gegenüber dem zuständigen Erstempfänger nach. Der Erstempfänger prüft die vorgelegten Verwendungsnachweise und erstellt einen Gesamtverwendungsnachweis.

8.6 Prüfrechte

Das Zentrum Frühe Hilfen für Familien, das für Gesundheit zuständige Ministerium, der Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt sowie der Bundesrechnungshof sind jederzeit berechtigt, die zweckentsprechende und fristgerechte Verwendung der Zuwendung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen sowie Auskünfte einzuholen. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die für die Durchführung der Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen.

9. Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

10. Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2018 in Kraft.

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