Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Next Generation Access-Breitbandausbaus in Sachsen-Anhalt (NGA-RL LSA)
RdErl. der StK vom 27.10.2015 – 46-02806-1
[geändert durch RdErl. des MW vom 24.4.2018 – 46-02806-1]
Bezug:
a) Gem. RdErl. der StK, des MLU und des MW vom 20.2.2015 (MBI. LSA S.137)
b) Gem. RdErl. der StK, des MW und des MLU vom 17.3.2014, (MBI. LSA S. 88), geändert durch Gem. RdErl. vom 5.2.2015 (MBI. LSA S. 122)
1. Allgemeines, Zuwendungszweck, Begriffsbestimmungen, Rechtsgrundlagen
1.1 Allgemeines
1.1.1 Eine flächendeckende Versorgung mit leistungsfähigen Breitbandanschlüssen ist ein bedeutender Standortfaktor und für den weiteren Aufbau einer selbsttragenden Wirtschaftsstruktur unverzichtbar. Ein hochleistungsfähiges Breitbandnetz gewährleistet die wirtschaftliche und gesellschaftliche Teilhabe und dient dem Abbau von regionalen und sozialen Ungleichheiten. Es kann dazu beitragen, den negativen Auswirkungen des demografischen Wandels entgegenzuwirken.
Das Land Sachsen-Anhalt soll bis zum Ende des Jahres 2018 flächendeckend mit einem Next Generation Access (NGA)-Breitbandzugangsnetz von mindestens 50 MBit/s versorgt sein. Der NGA-Breitbandausbau liegt in der Hand privatwirtschaftlicher Unternehmen. In Gebieten, in denen die Erschließung oder die Erweiterung von Breitbandnetzen für private Unternehmen unwirtschaftlich ist, können vom Land Sachsen-Anhalt Beihilfen zur Schaffung einer zukunftsfähigen Netzstruktur gewährt werden. Dafür sollen Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) verwendet werden und durch Eigenmittel oder gegebenenfalls weitere Kofinanzierungsmittel ergänzt werden.
1.1.2 Eine Förderung durch den EFRE nach dieser Richtlinie kann gewährt werden für Maßnahmen in Gewerbe-und Kumulationsgebieten in Orten und Ortsteilen mit mehr als 20.000 Einwohnern sowie für Maßnahmen in Gewerbe- und Kumulationsgebieten in im Landesentwicklungsplan (Anlage der Verordnung über den Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt vom 16.2.2011, GVBL. LSA S. 159) ausgewiesenen Vorrangstandorten für Industrie und Gewerbe in Orten oder Ortsteilen mit weniger als 20.000 Einwohnern. Sonstige Gewerbegebiete fördert der EFRE in ländlichen Gebieten nur in Orten und Ortsteilen mit 10.001 bis 20.000 Einwohnern.
1.1.3 Eine Förderung durch den ELER nach dieser Richtlinie kann entsprechend Abschnitt 8.1.1 des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums (EPLR) gewährt werden für Maßnahmen in ländlichen Gebieten, also in Orten und Ortsteilen mit weniger als 2.000 Einwohnern. Abweichend von Satz 1 kann eine Förderung durch den ELER nicht gewährt werden für Maßnahmen in Gewerbe- und Kumulationsgebieten in im Landesentwicklungsplan ausgewiesenen Vorrangstandorten für Industrie und Gewerbe in Orten oder Ortsteilen mit weniger als 20.000 Einwohnern. Sonstige Gewerbegebiete fördert der ELER in ländlichen Gebieten nur in Orten und Ortsteilen mit bis zu 10.000 Einwohnern. Die flächendeckende Versorgung des Ortes oder Ortsteils bis 20.000 Einwohner mit NGA-Breitbandnetzen gemäß Nummer 1.1.1 bleibt davon unberührt.
1.1.4 Spezielle Aspekte der Förderung durch den EFRE: Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) fungiert als Impulsgeber von Innovation und ist zentraler Wachstumstreiber. Jede Weiterentwicklung im IKT-Bereich, einschließlich neuer Dienste von und für Klein- und mittelständische Unternehmen, und deren Nutzung durch den Endverbraucher setzt leistungsfähige Breitbandnetze voraus. Qualitativ hochwertige und schnelle Netze sind nicht nur für Privathaushalte von Interesse, sondern ein strategischer Standort- und Wettbewerbsfaktor für Unternehmen.
1.1.5 Spezielle Aspekte der Förderung durch den ELER: Ein hochleistungsfähiges Breitbandzugangsnetz versteht sich als eine Basisdienstleistung und Teil der Dorferneuerung in ländlichen Gebieten. Die Verbesserung des Zugangs zu leistungsfähiger Breitbandinfrastruktur ist elementare Voraussetzung für die Nutzung der vielfältigen IKT-Anwendungen. Durch den Ausbau der Breitbandinfrastruktur werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Unternehmen (insbesondere landwirtschaftliche Unternehmen), Kommunen und die Bevölkerung im ländlichen Raum die vielfältigen Potentiale der webbasierten Dienste, die über Hochleistungsnetze verfügbar sind oder in naher Zukunft breitenwirksam eingeführt werden, effektiv nutzen können.
Für Vorhaben öffentlich Begünstigter, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, gilt Nummer 5.1 Buchst. c der Nationalen Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland (NRR) 2014–2020 (https://www.bmel.de/DE/Laendliche-Raeume/03_Foerderung/Europa/_texte/NRR2014-2020.html) entsprechend. Danach werden alle zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben für die Berechnung der ELER-Beteiligung herangezogen. Die Bemessungsgrundlage für die Beteiligung des ELER-Fonds entspricht 100 v.H. der öffentlichen Ausgaben. Die innerstaatliche Lastenteilung wird wie folgt geregelt: Danach erbringen öffentlich Begünstigte im Rahmen dieser Richtlinie mindestens 10 v.H. der öffentlichen Ausgaben des Vorhabens. Diese Mittel sind Teil der kofinanzierungsfähigen öffentlichen Ausgaben des Vorhabens.
1.1.6 NGA-Breitbandzugangsnetz: Leistungsfähiges Netz, das mindestens folgende Merkmale aufweist. Es
a) bietet durch optische (oder technisch gleichwertige) Backhaul-Netze, die nahe genug an die Räumlichkeiten der Endkunden heranreichen, jedem Teilnehmer zuverlässig Hochgeschwindigkeitsdienste,
b) unterstützt eine Vielfalt- moderner Digitaldienste einschließlich konvergenter AIPN-Dienste und
c) verfügt über mindestens 30 MBit/s Downloadgeschwindigkeit und viel höhere Upload-Geschwindigkeiten als Netze der Breitbandgrundversorgung.
Beim jetzigen Stand der Marktentwicklung und der Technik handelt es sich bei NGA-Netzen um
a) FTTx-Netze (glasfaserbasierte Zugangsnetze),
b) hochleistungsfähige modernisierte Kabelnetze oder
c) bestimmte hochleistungsfähige drahtlose Zugangsnetze,
die jedem Teilnehmer zuverlässig Hochgeschwindigkeitsdienste bieten.
1.1.7 Weißer NGA-Fleck: Gebiet, in dem es gegenwärtig noch keine NGA-Netze gibt und in denen diese in den kommenden drei Jahren von privaten Investoren wahrscheinlich auch nicht errichtet werden. Diese Gebiete gelten im Sinne dieser Richtlinie als unterversorgt.
1.1.8 Gewerbe- und Kumulationsgebiet: Als Gewerbe- und Kumulationsgebiet nach dieser Richtlinie gilt ein räumlich abgrenzbares Gebiet, in dem sich neben anderen Anschlussinhabern mindestens fünf Unternehmen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.2.2005 (BGBI. I S. 3.86), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22.12.2014 (BGBI. I S. 2417), befinden. Bei gemeinde- und ortsteilübergreifenden Projekten gilt dies für jede der beteiligten Gemeinden.
1.1.9 Ländliches Gebiet: Als ländliches Gebiet nach dieser Richtlinie gelten gemäß Abschnitt 8.1.1 EPLR alle Gemeinden und Ortsteile, die zum Gebietsbestand politischer Gemeinden gehören, die bis 20.000 Einwohner haben. Die Ortsteile sind siedlungsstrukturell abgegrenzt, mit einem eigenen Namenversehen und wurden zu einem unbestimmten früheren Zeitpunkt in eine Gebietskörperschaft eingemeindet oder auf der Grundlage eines Gebietsänderungsvertrages zusammengeschlossen und haben dennoch weiterhin ihren ländlich geprägten Charakter behalten.
1.1.10 Im Rahmen der Förderung nach Nummer 2.1 werden die an den Zuwendungsempfänger ausgezahlten Fördermittel an privatrechtliche Unternehmen weitergegeben. Die Weitergabe der Zuwendung soll durch einen Vertrag erfolgen.
1.1.11 Als Begünstigte im Sinne des EU-Beihilferechts gelten die Betreiber von Breitbandnetzen, welche die von der öffentlichen Hand entgeltlich bereit gestellte passive Infrastruktur in Form der Sachbeihilfe oder einer finanziellen Beihilfe zur Schließung einer Wirtschaftlichkeitslücke in Anspruch nehmen. Begünstigte können auch reine Anbieter von Breitbandinfrastrukturen sein, die nicht selbst das entstehende Netz betreiben.
1.1.12 Wirtschaftlichkeitslücke: Differenz zwischen dem Barwert aller Erlöse (Betriebseinnahmen) und dem Barwert aller Kosten des Netzausbaus und -betriebs (Unter anderem für die notwendigen aktiven und passiven Netzelemente, die Errichtung der Netzinfrastrukturen einschließlich der notwendigen Erschließungsmaßnahmen, hiernach Investitionskosten), für einen Zeitraum von sieben Jahren ab Inbetriebnahme.
1.2 Zuwendungszweck
1.2.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen zur flächendeckenden Erschließung unterversorgter Gebiete (Zielgebiete) mit NGA-Zugangsnetzen, um die Breitbandversorgung wesentlich zu verbessern, die Unternehmen somit in ihrer Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und die Attraktivität der Wirtschaftsstandorte und der ländlichen Gebiete generell zu steigern. Auch Privathaushalte, Telearbeiter, kommunale Verwaltungen, Schulen und andere Stellen sollen vom Ausbau profitieren.
In Gewerbegebieten sollen mit der Zuwendung mindestens Bandbreiten von 100 MBit/s symmetrisch erreicht werden. In den übrigen Gebieten sind durch den geförderten Ausbau Bandbreiten von mindestens 50 MBit/s im Download zu erzielen.
1.2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Gebiete, in denen
a) bereits NGA-Netze mit Bandbreiten von mindestens 30 MBit/s eines Netzbetreibers oder mehrerer Netzbetreiber vorhanden sind,
b) nach Durchführung des Verfahrens gemäß den Nummern 4.2 und 4.3 kein Marktversagen festgestellt wurde und somit in den nächsten drei Jahren eine Erschließung durch den Aufbau eines NGA-Netzes mit Bandbreiten von mindestens 30 MBitls zu erwarten ist.
1.3 Rechtsgrundlagen
1.3.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen zum Ausbau von NGA-Breitbandnetzen nach Maßgabe dieser Richtlinie und
a) der Mitteilung der Kommission – Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (im Folgenden: EU-Breitbandleitlinien) (ABL. C 25 vom 26.1.2013, S. 1), geändert durch Mitteilung der Kommission (ABL. C 198 vom 27.6.2014, S. 30),
b) des Operationellen Programms für den EFRE des Landes Sachsen-Anhalt für den Zeitraum 2014 bis 2020,
c) dem EPLR des Landes Sachsen-Anhalt für den Zeitraum 2014 bis 2020,
d) dem Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” für den Zeitraum 2013 bis 2016 (http://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Landwirtschaft/Foerderung/Rahmenplan2013-2016.pdf),
f) der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für das Programm STARK V (RdErl. des MF vom 29.10.2015, MBI. LSA S. 684),
g) der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden Next Generation Access (NGA)-Breitbandversorgung vom 15.6.2015 (http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/Digitales/breitbandfoerderung-nga-rahmenregelung.pdf?__blob=publicationFile),
h) der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland” (Bek. des BMVI vom 2210.2015, http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/Digitales/foerderrichtlinie-breitbandausbau.pdf?__blob=publicationFile),
i) der §§ 23 und 24 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.4.1991 (GVBL. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes -vom 17. 2. 2012 (GVBL. LSA S. 52, 54), und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV LHO, RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBI. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28.1.2013, MBI. LSA S. 73),
j) der Verordnung (EU) Nr.1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/ 2006 des Rates (ABL. L 347 vom 20.12.2013, S. 320) sowie der hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegierten- und Durchführungsverordnungen,
k) der Verordnung (EU) Nr.1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung” und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABL. L 347 vom 20.12.2013, S. 289), sowie der hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegierten- und Durchführungsverordnungen,
I) der Verordnung (EU) Nr.130512013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABL. L 347 vom 20.12.2013, S. 487), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2015/791 (ABL. L 127 vom 22.5.2015, S. 1), sowie der hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegierten- und Durchführungsverordnungen,
m) der Verordnung (EU) Nr.1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr.352/78, (EG) Nr.165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABL. L 347 vom 20.12.2013, S. 549), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 (ABL. L 347 vom 20.12.2013, S. 865), insbesondere der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/ 2014 der Kommission vom 11.3.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr.1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- sind Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABL. L 181 vom 20.6.2014; S. 48),
n) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.7.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABL. L 227 vom 31.7.2014, S.69),
o) der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABL. L 352 vom 24.12.2013, S.1),
p) der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 vom 1.7.2014 (ABL. C 204 vom 1.7.2014, S. 1),
q) der Richtlinie 2014/24/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.2.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABL. L 94 vom 28.3.2014, S. 65),
r) der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A und Teil B (VOB/A und VOB/B, Bek. des BMVBS vom 26.6.2012, BAnz AT 13.7.2012 B3),
s) der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A, Bek. des BMWi vom 20.11.2009, BAnz Nr. 196a),
t) der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF, Bek. des BMWi vom 18.11.2009 (BAnz. Nr. 185a),
u) dem Landesvergabegesetz vom 19.11.2012 (GVRI. LSA S. 536), geändert durch Gesetz vom 30.7.2013 (GVBL. LSA S. 402),
v) dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.6.2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Artikel 258 der Verordnung vom 31.8.2015 (BGBl. I S.1474),
w) der Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.2.2003 (BGBI. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 259 der Verordnung vom 31.8.2015 (BGBI. I S. 1474),
x) dem Umsatzsteuergesetz,
y) der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10.7.2013 (BGBI. I S. 2276),
z) dem Mittelstandsförderungsgesetz vom 27.6.2001 (GVBL. LSA S. 230), geändert durch § 24 des Gesetzes vom 19.11.2012 (GVBL. LSA S. 536, 541),
za) der Verordnung über den Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt
in der jeweils geltenden Fassung.
1.3.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Wirtschaftlichkeitslücke
Gefördert werden Ausgaben des Zuwendungsempfängers an privatrechtliche Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücken bei diesen Betreibern für Investitionen in den Aufbau und den Betrieb von Breitbandinfrastrukturen im Sinne der Nummer 1.2.
Die Wirtschaftlichkeitslücke gilt als einmaliger Zuschuss für einen durchgehenden Betrieb über mindestens sieben Jahre (Bereitstellungsverpflichtung). Eine mehrfache Zuwendung zur Schließung einer Wirtschaftlichkeitslücke zur Erreichung desselben Verwendungszwecks ist ausgeschlossen.
2.2 Betreibermodell
Gefördert werden
a) die Ausstattung von Leerrohren mit unbeschaltetem Glasfaserkabel oder
b) die Ausführung von Tiefbauleistungen mit oder ohne Verlegung von Leerrohren sowie die Bereitstellung von Schächten, Verzweigern und Abschlusseinrichtungen einschließlich Maßnahmen, durch die möglichst innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch bis zur Verfügbarkeit geeigneter Frequenzen ein leistungsfähiges Netz entsteht (etwa bei Glasfaseranbindung eines Mobilfunksendemastes), sofern dies durch einen Geschäftsplan objektiv nachvollzogen und in ein NGA-Gesamtprojekt eingebunden werden kann sowie
c) die Mitverlegung von Leerrohren bei anderweitig geplanten Erdarbeiten (mit oder ohne Kabel) zur Nutzung öffentlicher Telekommunikationsnetze durch privatrechtliche Betreiber für die Errichtung und den Betrieb einer Breitbandinfrastruktur im Sinne von Nummer 1,2 mit einem nutzer- und anbieterneutralen Standard.
Der Zuwendungsempfänger kann in diesen Fällen Bauherr der zu errichtenden passiven Infrastruktur (Infrastruktur einschließlich unbeschalteter Glasfaser) oder allein verfügungsberechtigt über die Nutzung einer bereits bestehenden passiven Infrastruktur sein.
2.3 Planungsleistungen
Gefördert werden Ausgaben des Zuwendungsempfängers
a) zur Erstellung von Machbarkeitsuntersuchungen (für landkreisweite oder eine kreisfreie Stadt umfassende Projekte oder Maßnahmenbündel; nur über ELER) und
b) für Planungsleistungen in Anlehnung an die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
im Zusammenhang mit den Nummern 2.1 und 2.2. Die Leistungen nach Satz 1 Buchst. a und b werden durch vom Land Sachsen-Anhalt zertifizierte Breitbandberatungsunternehmen für den Zuwendungsempfänger erbracht. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, sich bei der Planung und Begleitung der beabsichtigten Investitionsmaßnahmen nach Nummer 2.1 und 2.2 mit den vom Land Sachsen-Anhalt zertifizierten Breitbandberatungsunternehmen abzustimmen. Eine Auflistung der vom Land Sachsen-Anhalt zertifizierten Breitbandberatungsunternehmen ist auf dem Breitbandportal des Landes Sachsen-Anhalt https://www.breitband.sachsen-anhalt.de veröffentlicht.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich Landkreise sowie kommunale Zweckverbände. Gemeinsame Anträge mehrerer Zuwendungsempfänger sind zulässig.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Eine Förderung gemäß dieser Richtlinie kommt nur in Betracht, wenn das Fördergebiet nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren marktgetrieben ausgebaut wird.
Es besteht die Gefahr, dass eine bloße Bekundung eines Ausbauinteresses oder -vorhabens seitens eines privaten Investors die Einführung von Breitbanddiensten im Zielgebiet verzögert, wenn die Investition letztlich nicht getätigt wird, die Vorhaben aber gleichzeitig zurückgestellt wurden. Der Zuwendungsempfänger kann deshalb entsprechende Zusagen vom privaten Investor verlangen, bevor er die Vorhaben verschiebt. Mit diesen Zusagen soll gewährleistet sein, dass in einem Zeitraum von drei Jahren oder innerhalb des für die geförderte Investition vorgesehenen längeren Zeitraums erhebliche Fortschritte hinsichtlich der Abdeckung erzielt werden. Ferner kann der Zuwendungsempfänger vom Betreiber verlangen, die mit dem Breitbandausbau verbundenen Verpflichtungen vertraglich niederzulegen. Diese vertragliche Vereinbarung kann verschiedene Meilensteine vorsehen, die innerhalb des Dreijahreszeitraums erreicht werden müssen; sowie eine Berichterstattung über die erzielten Fortschritte. Wird ein Meilenstein nicht erreicht, kann der Zuwendungsempfänger mit der Umsetzung der geplanten staatlichen Maßnahmen beginnen.
4.2 Markterkundungsverfahren: Der Zuwendungsempfänger stellt vor Beginn der Fördermaßnahme in einem Markterkundungsverfahren fest, dass im betreffenden Gebiet in den nächsten drei Jahren keine Erschließung durch Aufbau eines NGA-Netzes zu erwarten ist.
Dazu veröffentlicht der Zuwendungsempfänger auf dem zentralen Online-Portal https://www.breitbandausschreibungen.de eine Zusammenfassung der Erschließungsmaßnahme mit einer Beschreibung der im Zielgebiet vorhandenen Breitbandversorgung einschließlich Mobilfunk und fordert Beteiligte zur Stellungnahme auf. Der Zuwendungsempfänger kann hierzu in den Breitband- und Infrastrukturatlas des Bundes oder in den Breitband- und Infrastrukturatlas des Landes Sachsen-Anhalt Einsicht nehmen sowie andere ihm zur Verfügung stehende Quellen nutzen. Darüber hinaus sind die sich aus den §§ 21, 30 und 77b bis 77e des Telekommunikationsgesetzes vom 22.6.2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17.7.2015 (BGBl. I S.1324), ergebenden Rechte und Verpflichtungen zu beachten. Die Unternehmen, die im betreffenden Gebiet einen Ausbau planen – insbesondere aber die vor Ort tätigen – sollten individuell durch den Zuwendungsempfänger aufgefordert werden, unternehmensspezifisch und detailliert Stellung zu nehmen, ihre Up- und Downloadgeschwindigkeiten sowie ihre Ausbaupläne einschließlich Mobilfunk für die nächsten drei Jahre im Zielgebiet oder in Teilen dessen offenzulegen, ob der Aufbau eines NGA-Netzes innerhalb des relevanten Zeitraums durch die Nutzung bestehender alternativer Infrastrukturen oder die Inanspruchnahme vorabregulierter Vorleistungen oder eines bezuschussten Darlehens erfolgen wird.
Hierfür ist den Unternehmen mindestens vier Wochen Frist zur Stellungnahme zu gewähren. Maßgeblich für die Berechnung der Drei-Jahres-Frist ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme.
4.3 Marktversagen: Gibt kein potentieller Netzbetreiber innerhalb der gemäß Nummer 4.2 gesetzten Frist eine verbindliche Erklärung einschließlich einer detaillierten Netz-, Finanz- und Zeitplanung ab, wird davon ausgegangen, dass die notwendigen Investitionen nicht ohne öffentliche Förderung getätigt werden. Soweit festgestellt wird, dass keine Erschließung über den Markt erfolgt, soll spätestens zwölf Monate nach Beendigung des Markterkundungsverfahrens ein Auswahlverfahren eingeleitet werden.
Die Ergebnisse der Markterkundung werden auf dem zentralen Online-Portal https://www.breitbandausschreibungen.de veröffentlicht. Das Markterkundungsverfahren ist auf dem Breitbandportal des Landes Sachsen-Anhalt https://www.breitband.sachsen-anhalt.de zu dokumentieren.
4.4 Nichtförmliches Interessenbekundungsverfahren: Der Zuwendungsempfänger kann in Ergänzung zur Markterkundung ein nichtförmliches Interessenbekundungsverfahren durchführen, um eine Fördermaßnahme nach den Zuwendungsgegenständen der in den Nummern 2.1 und 2.2 benannten Fälle näher zu spezifizieren. Die Bieter konkretisieren in ihren Angeboten Ort, Art und Umfang der aus ihrer Sicht erforderlichen Leistungen der Zuwendungsempfänger.
4.5 Das betreffende Gebiet ist so abzugrenzen, dass die Versorgungslücken (weiße NGA-Flecken) erfasst sind, um sicherzustellen, dass der staatliche Eingriff nicht zu einer Überlagerung bestehender Infrastruktur führt. Bei der Festlegung weißer NGA-Flecken und der Feststellung von Mitnutzungsmöglichkeiten kann der Zuwendungsempfänger den Breitband- und Infrastrukturatlas des Bundes oder den Breitband- und Infrastrukturatlas des Landes Sachsen-Anhalt nutzen.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Deckung der Ausgaben des Zuwendungsempfängers auf der Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
5.2 Zuwendungsfähig sind die Ausgaben nach den Nummern 2.1. bis 2.3 zur Erreichung des Zuwendungszwecks nach Nummer 1.2. Unentgeltliche Leistungen Dritter werden nicht gefördert.
Ist in den zuwendungsfähigen Ausgaben nach den Nummern 2.1 bis 2.3 ein Umsatzsteueranteil enthalten, ist dieser nur zuwendungsfähig, soweit kein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG geltend gemacht werden kann.
5.3 Der Zuschuss beträgt bis zu 90 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Förderung ist je Maßnahme nach den Nummern 2.1 und 2.2 beschränkt auf 10 Millionen Euro, nach Nummer 2.3 Satz 1 Buchst. a auf 100.000 Euro.
Kosten nach Nummer 2.3 Satz 1 Buchst. b sind Bestandteil der Förderung der Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 und beschränkt auf maximal 10 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.4 Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 mit Investitionskosten von unter einem Förderbetrag von 50.000 Euro werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).
5.5 Eine Kumulierung mit Fördermitteln anderer Mittelgeber (z.B. Bund) ist zulässig. Eine Anrechnung auf die Höhe der Zuwendung erfolgt grundsätzlich nicht. Die Zuwendung verringert sich jedoch um den Betrag der insgesamt für das Projekt zur Verfügung stehenden Fördermittel, der den Gesamtbetrag der zuwendungsfähigen Ausgaben übersteigt (Vermeidung von Überkompensation).
Wurden Maßnahmen, auch Teilmaßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.3, bereits mit Hilfe von Zuwendungen des Landes oder anderer Mittelgeber finanziert, sind diese auf die nach dieser Richtlinie zu gewährenden Zuwendungen anzurechnen.
5.6 Der Zuwendungsempfänger ist. verpflichtet, bei der Antragstellung zu erklären, ob und inwieweit für das Projekt weitere Fördermittel beantragt worden sind. Ein bestandskräftiger Zuwendungsbescheid ist vorzulegen und Änderungen sind anzuzeigen.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Offenes und transparentes Auswahlverfahren
6.1.1 Der Zuwendungsempfänger muss die in den Nummern 2.1 und 2.2 genannten Gegenstände in einem offenen und transparenten Verfahren ausschreiben. Die Veröffentlichung der Ausschreibung sowie des Ergebnisses muss auf dem zentralen Portal des Bundes https://www.breitbandausschreibungen.de, dem Vergabeportal des Landes Sachsen-Anhalt https://www.evergabe.sachsen-anhalt.de sowie dem Breitbandportal des Landes Sachsen-Anhalt https://www.breitband.sachsen-anhalt.de erfolgen. Bei Überschreitung des Schwellenwertes nach der Verordnung (EU) Nr. 1336/ 2013 der Kommission vom 13.12.2013 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (ABL. L 335 vom 14.12.2013, S. 17) muss die Ausschreibung nach Nummer 2.2 europaweit erfolgen. Für Vorhaben nach Nummer 2.1 hat die Ausschreibung immer europaweit zu erfolgen.
6.1.2 Die Vergabekriterien und deren Gewichtung sind vorab zu veröffentlichen und müssen anbieter- und technologieneutral formuliert werden. Dem Endkunden muss es überlassen bleiben, selber eine Setup-Box zwischen Breitbandanschluss und dem Computer auszuwählen. Er darf nicht verpflichtet werden, ein unternehmensspezifisches Gerät einzusetzen. Die Technologieneutralität bezieht sich auf alle Teile des Netzes.
Im Rahmen ihrer Angebote haben Bieter vorhandene Infrastrukturen weitestgehend in die Ausbauplanung einzubeziehen.
6.1.3 Die Angebote der Bieter für Leistungen nach den Nummern 2.1 und 2.2 müssen mindestens die folgenden Angaben umfassen:
a) Angaben zur Zuverlässigkeit und Hochwertigkeit (z.B. Langlebigkeit, Upgrade-Fähigkeit und auch Zahl der Anschlüsse) der technischen Lösungen (NGA-Netzfähigkeit),
b) die Verpflichtung zur Herstellung eines offenen und diskriminierungsfreien Zugangs (auf Vorleistungsebene) und Angaben zur geplanten Art und Weise der Erfüllung dieser Verpflichtung, einschließlich indikativer Angabe möglicher Vorleistungspreise, sowie diese Verpflichtung an den Betreiber des Netzes weiterzugeben,
c) Angaben zu Ort, Art und Umfang der erforderlichen Leistungen einschließlich einer Quantifizierung der hierfür voraussichtlich anzusetzenden Kosten.
6.1.4 Die Angebote der Bieter müssen dabei für Leistungen nach Nummer 2.1 ergänzend mindestens die folgenden indikativen Angaben umfassen:
a) Informationen zur zu errichtenden NGA-Breitbandinfrastruktur,
b) die für Netzaufbau und -betrieb kalkulierten Kosten, einschließlich der Kosten der Finanzierung,
c) vorhandenes und erwartetes Kundenpotenzial und das daraus abzuleitende Umsatzpotenzial,
d) erwartete Einnahmen aus der Vermarktung von Vorleistungsprodukten,
e) Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke (Differenz zwischen dem Barwert aller Erlöse (Betriebseinnahmen) und dem Barwert aller Kosten des Netzausbaus und -betriebs (unter anderem für die notwendigen aktiven und passiven Netzelemente, die Errichtung der Netzinfrastrukturen einschließlich der notwendigen Erschließungsmaßnahmen, hiernach Investitionskosten), für einen Zeitraum von sieben Jahren ab Inbetriebnahme.
f) nach Zuschlag und Umsetzung angebotene Dienste sowie Erstproduktangebote.
6.1.5 Die Angebote der Bieter für Leistungen nach Nummer 2.2 müssen Angaben zur Höhe der Zahlung für die Nutzung der passiven Infrastrukturen enthalten.
6.1.6 Sollten sich weniger als drei Bieter am Wettbewerb. beteiligen, ist ein anderer zertifizierter Breitbandberater in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde zu beauftragen, die vorgelegten Angebote zu prüfen oder die Wirtschaftlichkeitslücke selber zu schätzen und bei diesbezüglichen Verhandlungen mit dem Bieter zu vermitteln.
6.1.7 Zuschlagskriterien und Verpflichtungen des ausgewählten Anbieters
6.1.7.1 Im Rahmen der Verfahren nach den Nummern 2.1 und 2.2 ist derjenige Bieter auszuwählen, der das für die jeweilige Förderart wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat oder, bei ansonsten vergleichbaren Konditionen, den höchsten Betrag für die Nutzung der passiven Infrastrukturen der öffentlichen Hand zu zahlen bereit ist, sofern hierfür kein behördlich vorgegebener Preis existiert. Der Zuwendungsempfänger wählt auf der Grundlage objektiver Zuschlagskriterien den besten Bieter aus.
6.1.7.2 Der ausgewählte Bieter muss verpflichtet werden, im geförderten Netz einen offenen und diskriminierungsfreien Zugang zu den errichteten Infrastrukturen auf Vorleistungsebene zu gewährleisten, insbesondere Zugang zu Leerrohren sowie zum Kabelverzweiger, Zugang zur unbeschalteten Glasfaser, Bitstromzugang sowie vollständig entbündelter Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung.
6.1.7.3 Im Falle einer Förderung müssen im gesamten geförderten Netz dieselben Zugangsbedingungen gelten, auch in den Teilen des Netzes, in denen bestehende Infrastruktur genutzt wurde. Art, Umfang und Bedingungen der im Zielgebiet bereits zur Verfügung stehenden Zugangsprodukte dürfen im Rahmen der Maßnahme nicht beeinträchtigt werden. Die Verpflichtung zur Zugangsgewährung muss unabhängig von Veränderungen bei den Eigentumsverhältnissen, der Verwaltung oder dem Betrieb der geförderten Infrastruktur durchsetzbar sein. Der Beihilfeempfänger ist zu verpflichten, diese Verpflichtung auf Rechtsnachfolger zu übertragen.
6.1.7.4 Die Vorleistungspreise für den Zugang zum geförderten Netz sollten sich an den Vorleistungspreisen orientieren, die in wettbewerbsintensiveren Regionen für gleiche oder vergleichbare Zugangsleistungen verlangt werden oder an den Vorleistungspreisen, die von der Bundesnetzagentur für gleiche oder vergleichbare Zugangsleistungen festgelegt oder genehmigt worden sind. Der endgültige Entwurf der Vereinbarung zwischen dem Betreiber und der öffentlichen Hand ist der Bundesnetzagentur vor Abschluss schriftlich und vollständig zur Kenntnis zu geben. Sofern die Bundesnetzagentur nicht innerhalb von acht Wochen ab Zugang Stellung nimmt, kann der Vertrag geschlossen werden. Die Produkte und Vorleistungspreise sind auf https://www.breitbandausschreibungen.de zu veröffentlichen.
6.1.7.5 Für den Fall, dass Zugangsprodukte nachgefragt werden, für die keine Preisfestsetzung gegeben ist, sind die Vorleistungspreise zwischen dem Betreiber und dem Zugangsnachfrager zu vereinbaren: Der Betreiber meldet diese Information dem Zuwendungsempfänger, sobald sie bekannt ist.
Im Falle der Nichteinigung ist der Zuwendungsempfänger angewiesen, die Festsetzung der Vorleistungspreise vorzunehmen. Hierzu ist die Bundesnetzagentur zu konsultieren, die innerhalb von vier Wochen im Rahmen einer Stellungnahme bindende Vorschläge zur Festsetzung der Vorleistungspreise unterbreitet.
6.1.7.6 Im Sinne der Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.5.2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (ABL. L 155 vom 23.5.2014, S. 1), muss die geförderte Infrastruktur zukunftssicher sein; physische Charakteristika müssen so gestaltet werden, dass sie mehreren Wettbewerbern ermöglichen, ihre aktiven und passiven Netzelemente an die bestehende Infrastruktur anzuschließen.
6.1.8 In Fällen, in denen die Gewährleistung eines physisch entbündelten Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung nicht realisierbar ist (z.B. bei FTTB/H-Infrastrukturen mit PON-Architektur, bei FTTC-Netzen unter Einsatz leistungsgesteigerter VDSL-Übertragungstechnologien, bei Koaxialkabelnetzen), muss stattdessen übergangsweise, bis zum Vorliegen standardisierter und marktreifer Lösungen; welche die Bereitstellung und Inanspruchnahme einer physischen Entbündelung technisch und ökonomisch realisierbar macht (z.B. WDM bei FTTB/H-Infrastrukturen reit PON-Architektur), ein gleichwertiges virtuelles Zugangsprodukt bereitgestellt werden. Für DOCSIS-3.0-Netze oder höher bestimmt die Bundesnetzagentur ein entsprechendes Bitstromprodukt. Das virtuelle Zugangsprodukt oder die virtuellen Zugangsprodukte (VULA – Virtual Unbundled Local Access) müssen die Kriterien, die im Erläuternden Memorandum der Empfehlung für Relevante Märkte (Nummer 4.2.2.1 der Erläuterungen der Kommission (SWD (2014) 298) zur Empfehlung der Kommission 2014/710/EU vom 9.10.2014 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (ABL. L 295 vom 11.10.2014) aufgeführt und erörtert sind, erfüllen. Dies wird durch eine separate Anmeldung, dieses virtuellen Zugangsprodukts bei der EU-Kommission geprüft. Das betrifft unter anderem den Einsatz von Vectoring Technologie; in geförderten Projekten kann Vectoring erst nach einer Genehmigung des VULA-Zugangsprodukts durch die EU-Kommission erfolgen. Die Bewilligung von Ausbauprojekten mit Vectoring kann erfolgen und die Vorarbeiten zu dessen Einsatz können auch vor dem formellen Kommissionsbeschluss beginnen, jedoch unter dem Vorbehalt, dass der effektive Einsatz erst nach dem Kommissionsbeschluss über VULA erfolgt und unter dem Vorbehalt, dass bei einem Scheitern der Umsetzung keine Regressforderungen gestellt werden.
Sobald solche Lösungen vorliegen und eine entsprechende Nachfrage von Drittanbietern besteht, müssen dann diese angeboten werden.
6.2 Nicht gefördert werden Maßnahmen, die vor der Bewilligung begonnen wurden. Maßnahmebeginn ist der Abschluss eines Vertrages des Zuwendungsempfängers mit dem im Vergabeverfahren ausgewählten Netzbetreiber (im Falle der Förderung nach Nummer 2.1), der Baufirma (im Fälle der Förderung nach Nummer 2.2) oder mit dem zertifizierten Breitbandberatungsunternehmen (im Falle der Förderung nach Nummer 2.3 Satz 1 Buchst. a).
6.3 Unabhängig davon können Maßnahmen nach Nummer 2.3 gefördert werden, die im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Maßnahme nach den Nummern 2.1 und 2.2 stehen.
6.4 Des Weiteren werden Maßnahmen nicht gefördert, wenn Begünstigte einer bestandskräftigen Rückforderungsentscheidung der EU-Kommission nicht nachgekommen sind.
6.5 Zweckbindungsfrist: Die nach den Nummern 2..1 und 2.2 geförderte Breitbandinfrastruktur ist innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden.
6.6 Überträgt der Zuwendungsempfänger einem ausführenden Netzbetreiber rechtliche Pflichten, haftet der Zuwendungsempfänger insoweit, als der ausführende Netzbetreiber innerhalb der Zweckbindungsfrist den entsprechenden Pflichten nicht entspricht. Der Zuwendungsempfänger ist berechtigt, vom ausführenden Netzbetreiber eine Gewährleistungsbürgschaft zu verlangen.
6.7 Der Zuwendungsempfänger hat im Zusammenhang mit den Fördervorhaben Informations- und Kommunikationsmaßnahmen entsprechend Artikel 15 sowie Anhang XII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und entsprechender Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Kommission vom 28.7.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr.1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einzelheiten betreffend die Übertragung und Verwaltung von Programmbeiträgen, die Berichterstattung über Finanzinstrumente, die technischen Merkmale der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für Vorhaben und das System zur Aufzeichnung und Speicherung von Daten (ABL. L 223 vom 29.7.2014, S. 7) sowie gemäß Anhang III Teil 1 Nr. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17.7.2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr.1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABL. L 227 vom 31.7.2014, S. 18) durchzuführen. Form und Inhalt sind den Leitfäden für Begünstigte von Mitteln aus dem ELER und aus dem EFRE zu entnehmen (http://www.europa.sachsen-anhalt.de/eu-fonds-in-sachsen-anhalt/Informationen-fuer-antragstellendebeguenstigte/).
6.8 Zur Erfüllung der Monitoring-Pflichten über gewährte Beihilfen gegenüber der EU-Kommission hat der Zuwendungsempfänger innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt des Zuwendungsbescheides in einer Projektbeschreibung die geplante Infrastruktur darzustellen. Dafür ist das entsprechende Formular oder Online-Monitor-System in dem zentralen Portal https://www.breitbandausschreibungen.de zu nutzen.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV Gk, Anlage 2 der VV LHO).
Bei Vorhaben, die aus dem ELER finanziert werden, gelten abweichend von den Vorgaben der VV/VV-GK zu § 44 LHO die mit der letzten Mittelanforderung oder dem letzten Zahlungsantrag eingereichten Unterlagen als Verwendungsnachweis. Mit dem letzten Zahlungsantrag hat der Zuwendungsempfänger zusätzlich einen Sachbericht vorzulegen. Dieses abweichende Verfahren ist Bestandteil des Zuwendungsbescheids.
7.2 Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank Sachsen-Anhalt.
7.3 Antragstellung
7.3.1 Schriftliche Anträge auf Gewährung der Zuwendung sind bei der Bewilligungsbehörde mit folgenden Unterlagen einzureichen:
a) Angaben zum Antragsteller,
b) Beschluss des zuständigen Organs (Gemeinderat, Verbandsgemeinderat, Stadtrat, Kreistag, Verbandsversammlung) über die Durchführung der Maßnahme,
c) Kosten- und Finanzierungsplan, das heißt Nachweis der gesicherten Gesamtfinanzierung und kommunalaufsichtliche Stellungnahme,
d) schriftliche Erklärung; dass ein Marktversagen vorliegt und dass kein Netzbetreiber bereit ist, ohne öffentliche Förderung zu investieren,
e) detaillierte Breitbandkarte und Analyse der Breitbandabdeckung, einschließlich einer Infrastrukturerhebung für das Fördergebiet unter Berücksichtigung des Breitbandatlas Sachsen-Anhalt (insbesondere Glasfaserleitungen und Leerrohre),
f) Nachweis, dass der Antragsteller mögliche Synergien im Vorfeld der Maßnahme geprüft und gegebenenfalls realisiert hat, etwa durch Mitverlegung von Leerrohren im Rahmen kommunaler Baumaßnahmen,
g) Ergebnis der Entscheidung zur Auswahl des Netzbetreibers,
h) Angaben zur Höhe der Investitionskosten, Baukosten oder Deckungslücke,
i) Darstellung der projektspezifischen Indikatoren und
j) Entwurf eines Vertrages zwischen Zuwendungsempfänger und Netzbetreiber; dieser muss zuvor der Bundesnetzagentur vorgelegen haben,
k) Stellungnahme der Bundesnetzagentur zum Vertrag zwischen Zuwendungsempfänger und Netzbetreiber,
I) Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist.
Die Bewilligungsbehörde kann zur Prüfung der geplanten Maßnahme weitere Unterlagen anfordern.
7.3.2 Im Falle einer Antragstellung durch kreisangehörige Gemeinden oder Verbandsgemeinden ist der Antrag über die jeweiligen Landkreise an die Bewilligungsbehörde zu richten. Die kommunalaufsichtliche Stellungnahme gemäß Nummer 7.3.1 Satz 1 Buchst. c schätzt die Realisierbarkeit der geplanten Investitionsmaßnahme unter Berücksichtigung der kommunalen Leistungsfähigkeit und der Tragbarkeit eventueller Folgekosten ein. Die Bewilligungsbehörde trifft ihre Entscheidung unter Berücksichtigung der kommunalaufsichtlichen Stellungnahme. Im Falle einer Antragstellung durch kreisfreie Städte, Landkreise oder Zweckverbände ist der Antrag direkt an die zuständige Bewilligungsbehörde zu richten.
7.3.3 Im Rahmen der Antragstellung benennt der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde geeignete projektspezifische Indikatoren. Hierzu zählen zum Beispiel die Zahl der neu zu realisierenden und sonstigen Teilnehmer sowie die zu realisierende Übertragungsgeschwindigkeit und die zu verwendende Technik.
7.3.4 Die Bewilligungsbehörde stellt die Formulare für die Antragstellung (auch online) zur Verfügung.
7.4 Die Bewilligungsbehörde nimmt Anträge zu den Stichtagen 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12. eines Kalenderjahres entgegen. Die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Anträge werden gemäß den im Gemeinsamen Begleitausschuss EFRE, ESF und ELER 2014-2020 beschlossenen Auswahlkriterien (bei Förderung aus dem EFRE) oder durch die Verwaltungsbehörde ELER festgelegten Auswahlkriterien (bei Förderung aus dem ELER) in ein Ranking gebracht. Anschließend erfolgt unter Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Budgets die Bewilligung.
7.5 Bei der im Rahmen dieser Richtlinie gewährten Zuwendung handelt es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB). Einige der im Antragsverfahren zu machenden Angaben sind deshalb subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes vom 29.7.1976 (BGBl. I S. 2034, 2037).
7.6 Monitoring und zentrale Website
7.6.1 Der Zuwendungsempfänger hat folgende Daten zu erfassen und auf dem zentralen Online-Portal https://www.breitbandausschreibungen.de zu veröffentlichen:
a) Titel und vollständiger Wortlaut dieser Richtlinie,
b) Name des Zuwendungsempfängers,
c) Höhe des Investitionszuschusses,
d) Höhe und Intensität der Förderung,
e) Darstellung, in welchen Gebieten gefördert wurde (georeferenzierte Karte),
f) Darstellung, welche Technologie und welche Infrastrukturen durch die Förderung ermöglicht wurden,
g) Darstellung, welche Leistungen (Geschwindigkeiten) durch die Förderung ermöglicht wurden,
h) Vorleistungspreise für den Netzzugang,
i) Datum der (voraussichtlichen) Inbetriebnahme des Netzes,
j) Vorleistungsprodukte,
k) Zahl der Zugangsinteressenten und Diensteanbieter im Netz,
I) Zahl der an das Netz potenziell anzubindenden Anschlüsse,
m) Nutzungsgrad.
7.6.2 Die Projektbeschreibung wird zusätzlich auf dem Breitbandportal des Landes Sachsen-Anhalt https://www.breitband.sachsen-anhalt.de veröffentlicht und bleibt dort für die Dauer von zehn Jahren erhalten.
Diese Richtlinie wird ebenfalls auf dem zentralen Online-Portal https://www.breitbandauschreibungen.de sowie auf dem Breitbandportal des Landes Sachsen-Anhalt https://www.breitband.sachsen-anhalt.de veröffentlicht und bleibt dort zehn Jahre erhalten.
8. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Bezugs-RdErl. zu a und b außer Kraft.
Anlage
Grundsätze für den Einsatz zertifizierter Breitbandberatungsunternehmen im Rahmen der Umsetzung des Next Generation Access (NGA)-Breitbandausbaus in Sachsen-Anhalt
RdErl. der StK vom 27.10.2015 – 46-02806-5
Bezug:
Gem. RdErl. der SK, des MW und des MLU vom 212.2014 (MBI. LSA 2015S.4)
1. Allgemeines
Das Land Sachsen-Anhalt soll bis zum Ende des Jahres 2018 flächendeckend mit einem Next Generation Access (NGA)-Breitbandzugangsnetz von in der Regel mindestens 50 MBit/s versorgt sein.
Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt die Investitionen in den flächendeckenden Breitbandausbau durch Beratung und Koordination.
2. Unterstützung und Beratung der Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger im Rahmen von geförderten Breitbandvorhaben sind in der Regel Gemeinden, Landkreise oder Zweckverbände.
Die Zuwendungsempfänger werden in allen Phasen eines Breitbandförderverfahrens durch den von der Landesregierung eingesetzten Steuerungskreis Breitband, durch die für die Förderung zuständigen Ressorts und die Bewilligungsbehörden unentgeltlich beraten.
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich bei der Planung und Begleitung der beabsichtigten Investitionsvorhaben mit den vom Land Sachsen-Anhalt zertifizierten Breitbandberatungsunternehmen abzustimmen. Diese wurden im Rahmen eines europaweiten Vergabeverfahrens ausgewählt.
Zu den Aufgaben der zertifizierten Breitbandberatungsunternehmen nach der Rahmenvereinbarung zwischen der Staatskanzlei und den zertifizierten Breltbandberatungsunternehmen vom 21.5.2015 (n. v.) zählen:
a) Erstellung von Machbarkeitsuntersuchungen zum NGA-Breitbandausbau zur Vorbereitung und Optimierung von geplanten Vorhaben (Vorhabenbündeln),
b) Planungs- und Prüfungsleistungen zur Vorbereitung, Durchführung und technischen Abnahme sowie beratende Begleitung von Projekten des geförderten NGA-Breitbandausbaus,
c) Bewertung vorliegender Angebote zum NGA-Breitbandausbau im Vorfeld der Erstellung der Förderanträge hinsichtlich:
aa) der technologischen Lösung (Effizienzanalyse, Zukunfts- und Betriebssicherheit), insbesondere vor dem Hintergrund vorhandener nutzbarer Infrastrukturen,
bb) des Kosten- und Nutzen-Verhältnisses unter Berücksichtigung der erforderlichen Fördermittel (Effektivitätsanalyse und Wirtschaftlichkeitsbetrachtung),
cc) der Plausibilität aller Kosten und Einnahmen aus dem Projekt,
dd) der Vollständigkeit der Zuwendungsvoraussetzungen gemäß der jeweiligen Förderrichtlinie,
d) Betriebswirtschaftliche Stellungnahme und Abgabe eines Votums zur wirtschaftlichsten Projektlösung als Bestandteil der Förderanträge,
e) Abgabe eines ergänzenden Votums in Form einer betriebswirtschaftlichen Einschätzung im Falle von weniger als drei Angeboten, gegebenenfalls Verhandlung und Vermittlung zur Lösungsfindung,
f) Unterstützung des Antragstellers bei der georeferenzierten Dokumentation aller im Förderprojekt bekanntwerdenden und für den Breitbandausbau relevanten - auch alternativen - Infrastrukturen sowie der durch die Förderung zu errichtenden aktiven und passiven Infrastrukturen im Infrastrukturatlas Sachsen-Anhalt,
g) Teilnahme an und Berichterstattung sowie Beratung in den Sitzungen des ressortübergreifenden Steuerungskreises Breitband des Landes Sachsen-Anhalt,
h) Dokumentation der durchgeführten Arbeiten nach den Buchstaben a bis e durch Aktenführung, anschließend Übergabe der Akten an die Kommune.
Das Zertifikat eines-Breitbandberatungsunternehmens hat für mindestens fünf Jahre Gültigkeit. Eine Auflistung der vom Land Sachsen-Anhalt zertifizierten Breitbandberatungsunternehmen ist auf dem Breitbandportal des Landes Sachsen-Anhalt https://www.breitband.sachsen-anhalt.de veröffentlicht.
Die Zuordnung der Breitbandberatungsunternehmen zu den Landkreisen und kreisfreien Städten für die Planung, Begleitung und Prüfung eines Projektes bestimmt der Steuerungskreis Breitband. Jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt wird ein Beratungsunternehmen vorgeschlagen und anschließend zugeordnet. Um eine ausgewogene Verteilung der Beratertätigkeit zu erreichen, kann von der Festlegung in Satz 1 abgewichen werden.
Die Unabhängigkeit der zertifizierten Breitbandberatungsunternehmen ist durch die Unterzeichnung einer eidesstattlichen Erklärung bei jedem geförderten Ausbauprojekt zu sichern. Der Abruf der Leistungen erfolgt durch Beauftragung des zertifizierten Beratungsunternehmens durch den jeweiligen Zuwendungsempfänger unter Verwendung eines Standardbeauftragungsschreibens. Eine gesonderte Ausschreibung durch die kommunalen Gebietskörperschaften oder Zweckverbände ist somit nicht erforderlich.
3. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
4. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft.