Förderprogramm

Projekte zum nicht-produktiven investiven Naturschutz in der Agrarlandschaft

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung, Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
Sachsen-Anhalt
Förderberechtigte:
Unternehmen, Kommune, Verband/Vereinigung
Ansprechpunkt:

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

Dessauer Straße 70

06118 Halle (Saale)

Weiterführende Links:
Förderung von Projekten im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Biotope für Wildtiere und -pflanzen auf Agrarflächen schaffen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie dabei, Lebensräume und Lebensstätten für wild lebende Tierarten und wilde Pflanzenarten in der Agrarlandschaft zu schaffen, wiederherzustellen und weiterzuentwickeln. Die Mittel der Förderung stammen aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK).

Sie erhalten die Förderung für

  • investive Maßnahmen des Naturschutzes,
  • den Grunderwerb landwirtschaftlich genutzter oder landwirtschaftlich nutzbarer Flächen durch Gemeinden oder gemeinnützige juristische Personen, um dort Biotope zu gestalten, und
  • Schutzkonzepte einschließlich notwendiger Voruntersuchungen, unabhängig von der Umsetzung des geplanten Vorhabens.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 100 Prozent, für Gemeinden und Gemeindeverbände 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch EUR 250.000. Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 2.500.

Ihren Antrag richten Sie vor Beginn Ihres Vorhabens an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften,
  • andere Landbewirtschafterinnen und Landbewirtschafter,
  • Gemeinden, Gemeindeverbände sowie
  • gemeinnützige juristische Personen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen Ihr Vorhaben in der Agrarlandschaft in Sachsen-Anhalt umsetzen.
  • Ihr Vorhaben muss im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege stehen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zum nicht-produktiven investiven Naturschutz in der Agrarlandschaft (Richtlinien Investiver Naturschutz)

Erl. des MULE vom 19.7.2019 - 25-22101/7

1. Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck

1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen auf der Grundlage

a) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30.4.1991 (GVBI. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.3.2017 (GVBI. LSA S. 55), sowie der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBI. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 21.12.2017, MBI. LSA 2018 S.211),

b) des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.71988 (BGBI. I S. 1055), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.10.2016 (BGBI. I S. 2231), in Verbindung mit dem jeweils geltenden Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” (im Folgenden: GAK-Rahmenplan),

c) des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29.7.2009 (BGBI. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13.5.2019 (BGBI. I S. 706),

d) des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 10.12.2010 (GVBI. LSA S. 569), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18.12.2015 (GVBI. LSA S. 659, 662),

e) der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABI. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/2010 (ABI. L 170 vom 25.6.2019, S. 115),

f) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABI. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU (ABI. L 158 vom 10.6.2013, S. 193),

g) der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABI. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),

h) der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABI. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2019/316 (ABI. L 51 I vom 22.2.2019, S.1),

nach Maßgabe dieser Richtlinien.

1.2 Zuwendungszweck ist die Schaffung, Wiederherstellung und Entwicklung von Lebensräumen sowie Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten der Agrarlandschaft.

1.3 Die Zuwendungen werden aus Landes- und Bundesmitteln gewährt.

1.4 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gemäß Förderbereich 4 H Nr. 1.2.1 des GAK-Rahmenplanes 2019–2022 sind nach diesen Richtlinien insbesondere folgende investive Vorhaben förderfähig:

a) Investive Maßnahmen des Naturschutzes zur Schaffung, Wiederherstellung und Entwicklung von

aa) Feuchtbiotopen wie Tümpel und sonstige Kleingewässer,

bb) Hecken, Feldgehölzen, die nicht unter die Förderrichtlinien Hecken und Feldgehölze (RdErl. des MLU vom 17.6.2015, MBI. LSA 2016 S. 310) fallen und nicht über diese gefördert werden können,

cc) Uferbepflanzungen, Baumreihen,

dd) wiedervernässten Flächen, die zwecks landwirtschaftlicher Nutzung trockengelegt wurden,

ee) Kleinbiotopen der Agrarlandschaft wie Sölle oder Wallhecken,

ff) zusammenhängenden Biotopen und

gg) Halboffen- und Offenlandlebensräumen.

b) Grunderwerb von landwirtschaftlich genutzten sowie landwirtschaftlich nutzbaren Flächen für Zwecke der Biotopgestaltung nach Nummer 2.1 Buchst. a durch Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 Buchst. c und d.

c) Erstellung von Schutzkonzepten einschließlich notwendiger Voruntersuchungen, auch wenn diese keine Umsetzung des geplanten Vorhabens zur Folge haben.

2.2 Nicht förderfähig sind:

a) Schaffung, Wiederherstellung und Entwicklung von Hecken und Feldgehölzen auf Flurstücken, die unter die Förderrichtlinien Hecken und Feldgehölze fallen und deren Förderung über diese möglich ist,

b) Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten und Zahlungsansprüchen,

c) Erwerb und Anpflanzung einjähriger Kulturen,

d) Kauf von Tieren,

e) Erwerb und Neuanlage von Streuobstbeständen, die über die Maßnahme E 2.2.2 des GAK-Rahmenplanes 2019–2022 förderfähig sind,

f) Aufwendungen, Gebühren und Dienstleistungen, die von staatlichen Stellen erbracht werden oder dort anfallen,

g) Maßnahmen, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes darstellen. Darin eingeschlossen ist die Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes.

h) Unterhaltung und

i) Umsatzsteuer, wenn der Antragsteller zum Vorhaben in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.2.2005 (BGBI. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11.12.2018 (BGBI. I S. 2338), als Vorsteuer abziehen kann oder wenn diese auf Eingangsleistungen für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entfällt, für den der Antragsteller die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes anwendet.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Gefördert werden

a) Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 (ABI. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, L 130 vom 19.5.2016, S.14), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/288 (ABI. L 53 vom 22.2.2019, S.14), die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften,

b) andere Landbewirtschafter,

c) Gemeinden, Gemeindeverbände und

d) gemeinnützige juristische Personen.

3.2 Nicht gefördert werden Unternehmen, bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Randnummer 35 Nr. 15 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (ABI. C 204 vom 1.7.2014, S. 1, C 265 vom 21.7.2016, S. 5), zuletzt geändert durch Bekanntmachung (ABI. C 403 vom 9.11.2018, S. 10), handelt, oder die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Gefördert werden ausschließlich Vorhaben auf dem Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt in der Agrarlandschaft.

4.2 Die Vorhaben müssen im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege stehen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Projektförderung.

5.2 Finanzierungsart

Vollfinanzierung oder Anteilfinanzierung.

5.3 Form der Zuwendung

Nicht rückzahlbarer Zuschuss.

5.4 Bemessungsgrundlage

5.4.1 Die Zuwendung wird gewährt in Höhe von 100 v.H., bei Gemeinden und Gemeindeverbänden 90 v.H., der förderfähigen Ausgaben.

5.4.2 Die Zuschüsse orientieren sich an den marktüblichen Ausgaben.

5.4.3 Förderfähig sind Ausgaben für Personalkosten (Projektkoordinierung, -betreuung oder -begleitung), Sachkosten sowie Öffentlichkeitsarbeit, die bei der Umsetzung der nach Nummer 2 förderfähigen Vorhaben entstehen.

5.4.4 Die Höhe der Förderung muss grundsätzlich mindestens 2.500 Euro betragen. Die Förderhöchstsumme wird grundsätzlich auf 250.000 Euro je Projekt begrenzt.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Eine Inanspruchnahme weiterer Haushaltsmittel des Landes, des Bundes und der Europäischen Union innerhalb eines Vorhabens ist unzulässig (Ausschluss der Mehrfachförderung).

6.2 Nummer 3.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) findet für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 Buchst. a, b und c keine Anwendung.

6.3 Antragsteller haben mit dem Antrag eine Erklärung abzugeben, dass gemäß der VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO mit dem Vorhaben nicht begonnen wurde oder wird.

6.4 Antragsteller haben eine Erklärung des Flächeneigentümers zum Einverständnis mit der Durchführung des Vorhabens vorzulegen. Sofern der Antragsteller selbst Eigentümer der Fläche ist, ist ein aktueller Grundbuchauszug mit dem Antrag auf Förderung vorzulegen.

6.5 Antragsteller haben eine Erklärung vorzulegen, dass bei dem Vorhaben keine Mehrfachförderung gegeben ist.

6.6 Gemeinnützige Verbände, Vereine oder andere gemeinnützige Antragsteller haben mit dem Antrag ihre Satzung, den aktuellen Nachweis über die Gemeinnützigkeit (letzter vorliegender Bescheid des zuständigen Finanzamtes über die Körperschaftssteuer) und den Auszug aus dem Vereinsregister vorzulegen.

6.7 Bei dem Erwerb von Grundstücken hat der Zuwendungsempfänger zu gewährleisten, dass im Grundbuch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1090 des Bürgerlichen Gesetzbuches für einen Zeitraum von 30 Jahren eingetragen wird, um die Naturschutzzwecken dienende Verwendung des Grundstückes zu sichern.

6.8 Die Förderung für den Erwerb von Grundstücken gemäß Nummer 2.1 Buchst. b erfolgt als De-minimis-Beihilfe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013.
Soweit im Rahmen dieser Förderung darüber hinaus Beihilfen gezahlt werden, können diese Beihilfen erst dann gewährt werden, wenn sie von der Kommission genehmigt worden sind.

6.9 Die Förderung des Grunderwerbs nach Nummer 2.1 Buchst. b erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Grundstücke innerhalb von zwölf Jahren veräußert oder nicht dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Zuwendungen nach diesen Richtlinien werden nur auf schriftlichen Antrag unter Verwendung der vorgesehenen Vordrucke gewährt. Antragsunterlagen sind bei der Bewilligungsbehörde erhältlich und im Internet eingestellt. Der Antrag ist rechtsverbindlich unterschrieben, mit den erforderlichen Anlagen und Nachweisen versehen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

7.3 Bewilligungsbehörde für die Gewährung der Zuwendungen ist das Landesverwaltungsamt.

7.4 Die eingehenden Projektanträge werden unter besonderer Berücksichtigung der Natura-2000-Gebiete, der Naturschutzgebiete sowie sonstiger für den Naturschutz wertvoller Gebiete gemäß Kapitel 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit den §§ 20 bis 23 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und ihrer wertbestimmenden Arten und Lebensraum- oder Biotoptypen bewertet.

7.5 Die Bewilligung erfolgt durch Zuwendungsbescheid und grundsätzlich für den gesamten Projektzeitraum.

7.6 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, eine Überprüfung der beantragten Maßnahmen durch die zuständigen Behörden des Landes sowie des Bundes und der jeweiligen Rechnungshöfe zuzulassen und deren Beauftragten auf Verlangen Einblick in die förderrelevanten Unterlagen zu gewähren sowie ein Betretungsrecht der Projektflächen einzuräumen.

7.7 Publizitätspflichten

Bei Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von über 50.000 Euro ist in geeigneter Weise (Erläuterungstafel) gegenüber der Öffentlichkeit auf die Tatsache hinzuweisen, dass das Projekt im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” vom Bund und dem Land Sachsen-Anhalt mitfinanziert wurde. Die Erläuterungstafel muss den Anforderungen des Teils I des GAK-Rahmenplanes genügen.

8. Inkrafttreten

Dieser Erl. tritt am 19.8.2019 in Kraft.

 

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