Förderprogramm

Förderung von öffentlichen und kostenfrei nutzbaren WLANs in Sachsen-Anhalt

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Digitalisierung
Fördergebiet:
Sachsen-Anhalt
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Öffentliche Einrichtung, Kommune
Fördergeber:

Ministerium für Infrastruktur und Digitales Sachsen-Anhalt

Ansprechpunkt:

Ministerium für Infrastruktur und Digitales Sachsen-Anhalt

Referat 46

Turmschanzenstraße 30

39114 Magdeburg

Weiterführende Links:
Förderung von öffentlichem und kostenfrei nutzbarem WLAN sowie Freifunk in Sachsen-Anhalt

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in Sachsen-Anhalt ein öffentliches und kostenlos zugängliches WLAN errichten wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Sie bei der erstmaligen Schaffung von öffentlichen und kostenfrei nutzbaren WLANs an öffentlich zugänglichen Orten im Land, an denen es noch kein vergleichbares WLAN gibt.

Sie können eine Förderung für diese Projekte erhalten:

  • Anschaffung der Access Points des zu errichtenden WLANs,
  • Anschluss des WLANs an das Breitbandnetz,
  • notwendige Baumaßnahmen zur Anbringung der Access Points einschließlich der Materialkosten sowie
  • einmalige Inbetriebnahme, Konfiguration sowie den Anschluss aller Access Points an ein WLAN-Managementsystem.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch EUR 100.000.

Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 5.000.

Ihren Antrag richten Sie bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an das Ministerium für Infrastruktur und Digitales Sachsen-Anhalt.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Gebietskörperschaften und juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechtes mit Sitz in Sachsen-Anhalt, die ein öffentlich zugängliches und kostenloses WLAN errichten wollen und gleichzeitig Anbieterin oder Anbieter öffentlicher Dienstleistungen oder touristischer sowie kultureller Angebote sind.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Das geförderte WLAN muss bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen, unter anderem die Anbindung an das Internet mit einer Mindestbandbreite von 50 Mbit/s und die Unterstützung der Standards IEEE 802.11 a/b/g/n/ac oder deren Weiterentwicklung.
  • Beachten Sie, dass die Errichtung des WLANs wirtschaftlich sein muss.
  • Das WLAN muss in ein nachhaltiges Nutzungskonzept eingebunden sein. Dieses Nutzungskonzept muss die Vorzüge des kostenfreien drahtlosen Internetzugangs bei der Nutzung lokaler öffentlicher Dienstleistungen, touristischer oder kultureller Angebote beschreiben.

Als Einrichtung, die zur unmittelbaren Landesverwaltung gehört, werden Sie nicht gefördert.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von öffentlichen und kostenfrei nutzbaren WLANs in Sachsen-Anhalt

RdErl. des MW vom 1.7.2019 – 16-02806-12

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Sachsen-Anhalt unterstützt Investitionen in die Breitbandinfrastruktur mit dem Ziel, bis Ende des Jahres 2020 flächendeckend Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zu schnellem Internet (ab 50 Mbit/s) zu verschaffen.

Begleitend ermöglicht und erleichtert ein kostenloser lokaler drahtloser Zugang zum Internet (WLAN) in Zentren des lokalen öffentlichen Lebens den Bürgerinnen und Bürgern, im Internet bereitgestellte öffentliche Dienstleistungen sowie touristische oder kulturelle Angebote in Anspruch zu nehmen.

1.2 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt auf der Grundlage

a) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.4.1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.3.2017 (GVBl. LSA S. 55), in der jeweils geltenden Fassung sowie der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBl. LSA S.241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 21.12.2017, MBl. LSA 2018, S. 211) und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-Gk, Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) in der jeweils geltenden Fassung,

b) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6.6.2016, MBI. LSA S. 383) in der jeweils geltenden Fassung,

c) der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S.1) in der jeweils geltenden Fassung

sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für die Errichtung von öffentlichen und kostenfrei nutzbaren WLANs innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt. Die Förderung ist Bestandteil der Digitalisierungsinitiativen des Landes Sachsen-Anhalt.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstand der Förderung ist die erstmalige Errichtung von öffentlichen und kostenfrei nutzbaren WLANs an öffentlich zugänglichen Orten in Sachsen-Anhalt, an denen noch kein vergleichbares WLAN existiert.

2.2 Förderfähig sind Ausgaben für

a) die Anschaffung der Access Points des zu errichtenden WLANs,

b) den Anschluss des WLANs an das Breitbandnetz,

c) notwendige Baumaßnahmen zur Anbringung der Access Points einschließlich der Materialkosten und

d) die einmalige Inbetriebnahme, Konfiguration sowie den Anschluss aller Access Points an ein WLAN-Managementsystem.

2.3 Das mit der Förderung errichtete WLAN muss folgende Qualitätsanforderungen erfüllen:

a) Anbindung an das Internet mit einer Mindestbandbreite von 50 Mbit/s,

b) Unterstützung der Standards IEEE 802.11 a/b/g/n/ac oder deren Weiterentwicklung,

c) Stromversorgung PoE (Power over Ethernet) nach Standard IEEE 802.3 af/at oder deren Weiterentwicklung,

d) Unterstützung der Sicherheitsprotokolle und Verschlüsselungsalgorithmen des Standards IEEE 802.11i oder dessen Weiterentwicklung,

e) Nutzung der Frequenzbereiche 2,4 GHz und 5 GHz, Dualband,

f) Gigabit-Netzwerkschnittstelle (10/100/1000Base-T Ethernet),

g) Indoor-Access Points: Schutzklasse IP41,

h) Outdoor-Access Points: Schutzklasse IP67,

i) Outdoor-Access Points müssen MIMO (Multiple Input, Multiple Output -- Anzahl der parallelen Datenströme mehrerer Antennen) mindestens 2 x 2 unterstützen,

j) Unterstützung des Betriebs in einer Mesh-Architektur,

k) Handover der Clients zu gegebenenfalls anderen Access Points desselben WLANs,

l) gesichert durch ein hochverfügbar auslegbares WLAN-Managementsystem mit Wireless Intrusion Detection (VVIDS) und Wireless Intrusion Prevention (WIPS),

m) Unterstützung restriktionsarmer, anonymisierter Registrierungsmechanismen,

n) alle Access Points besitzen eine Zertifizierung der WiFi-Alliance.

2.4 Von einer Förderung ausgeschlossen sind laufende Betriebskosten.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind Gebietskörperschaften sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die ihren Sitz in Sachsen-Anhalt haben und die ein öffentlich zugängliches und kostenloses WLAN errichten wollen und gleichzeitig Anbieter öffentlicher Dienstleistungen oder touristischer sowie kultureller Angebote sind (zum Beispiel Städte und Gemeinden, Landkreise, Zweckverbände, Stadtwerke, Tourismusförderungsgesellschaften und Tourismusverbände, Freifunk-Vereine und Freifunkinitiativen sowie Trägervereine von Kultureinrichtungen, Museen).

3.2 Einrichtungen, die zur unmittelbaren Landesverwaltung gehören, sind von der Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Es gelten die ergänzenden Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gemäß der Anlage. Sofern diese Regelungen eingehalten werden, gelten die einschränkenden Bestimmungen dieser Richtlinie.

4.2 Die Errichtung des WLANs muss wirtschaftlich sein und gleichzeitig in ein nachhaltiges Nutzungskonzept eingebunden sein, das die Vorzüge des kostenfreien drahtlosen Internetzugangs zugunsten der Nutzung lokaler öffentlicher Dienstleistungen, touristischer oder kultureller Angebote beschreibt.

Aus dem Förderantrag muss daher mindestens hervorgehen:

a) Angaben zum Zuwendungsempfänger,

b) Kurzdarstellung des Vorhabens, des öffentlichen Interesses und des geplanten Errichtungszeitraums des geförderten WLANs und des Nutzungskonzepts,

c) positives Votum der zuständigen Gebietskörperschaft,

d) Nachweis des öffentlichen Auftrags sowie der touristischen oder kulturellen Relevanz,

e) Nachweis einer Infrastrukturanalyse in Bezug auf die Anbindung an das Internet,

f) kartographische Darstellung der geplanten WLAN-Abdeckung,

g) Kosten- und Finanzierungsplan und Darstellung der Wirtschaftlichkeit (insbesondere Unterlagen zu den Ausgaben gemäß Nummer 2.2, aus denen hervorgeht, dass die jeweils wirtschaftlichste Variante gewählt wurde),

h) Erklärung zur Einhaltung der Mindeststandards,

i) Erklärung. dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde und keine andere Förderung für das Vorhaben in Anspruch genommen wird,

j) Erklärung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (de-minimis),

k) geeignete projektspezifische Indikatoren (zum Beispiel Nutzerzahlen), an Hand derer nach Beendigung der Fördermaßnahme (Ende des Zweckbindungszeitraums) der Erfolg und der Umfang der Zielerreichung beurteilt werden können.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung in Höhe von bis zu 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Nummer 2 gewährt. Die Förderhöchstsumme beträgt 100.000 Euro. Projekte mit einem Förderbetrag von unter 5.000 Euro werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Projektlaufzeit für die Errichtung des öffentlichen WLANs beträgt höchstens ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Bewilligung. Das WLAN muss nach der Errichtung für die Dauer von fünf Jahren für die öffentliche und kostenfreie Nutzung zur Verfügung gestellt werden (Zweckbindungszeitraum). Der Zweckbindungszeitraum beginnt mit der Inbetriebnahme des geförderten WLANs.

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Bewilligungsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn das geförderte Netz innerhalb des Zweckbindungszeitraumes nicht mehr dem Zweck entsprechend zur Verfügung gestellt wird oder wenn die errichteten Anlagen anderweitig genutzt oder veräußert werden.

6.2 Die Nutzer des geförderten WLAN-Zugangs sind in geeigneter Weise auf die Förderung im Rahmen der Digitalen Agenda 2016–2021 des Landes Sachsen-Anhalt (https://digital.sachsen-anhalt.de/) hinzuweisen, zum Beispiel während des Authentifizierungs- oder Registrierungsvorgangs. Innerhalb der Zweckbindungsfrist ist Werbung über das geförderte Netz ausschließlich für Inhalte erlaubt, die aus dem Zweck der Errichtung des WLANs zur Unterstützung des öffentlichen Auftrags oder der touristischen und kulturellen Angebote entsprechend dem Nutzungskonzept unmittelbar abgeleitet werden können.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium. Der Förderantrag ist schriftlich oder, elektronisch zu richten an das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung, Referat 16, Hasselbachstraße 4, 39104 Magdeburg, E-Mail: [email protected].

7.3 Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, fachliche Voten zum Landesinteresse der Förderung oder zur Erfüllung des öffentlichen Interesses einzuholen. Eine Bearbeitungsfrist von höchstens vier Wochen bei vollständig vorliegenden Antragsunterlagen wird angestrebt.

7.4 Unverzüglich nach Erhalt des Zuwendungsbescheids hat der Zuwendungsempfänger einen Fördersteckbrief zur Veröffentlichung auf dem Digitalportal Sachsen-Anhalt http://www.digital.sachsen-anhalt.de zu übermitteln. Die Projektbeschreibung enthält mindestens die folgenden Informationen:

a) Projektbezeichnung,

b) Zuwendungsempfänger, Kooperationspartner,

c) Projektdauer,

d) Höhe der Förderung,

e) Zielindikatoren.

7.5 Die errichtete Infrastruktur muss innerhalb von acht Wochen ab Inbetriebnahme im Breitbandatlas Sachsen-Anhalt sowie im Bundesbreitbandatlas dokumentiert werden. Dazu sind die Standorte der WLAN-Hotspots als georeferenzierte Daten auf elektronischem Weg zu übergeben.

7.6 Alle Angaben nach den Nummern 2 bis 6 (insbesondere geplante Investitionen, Angaben zur Qualität des Netzes, Angaben zum Zuwendungsempfänger, Förderantrag samt Anlagen) sind der Bewilligungsbehörde elektronisch an die Adresse [email protected] zu übermitteln.

7.7 Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen hat der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

8. Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

9. Inkrafttreten 14.10.19

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.7.2019 in Kraft.

Anlage

Anlage
(zu Nummer 4.1 Satz 1)

Soweit die Förderung nach dieser Richtlinie als Gewährung von De-minimis-Beihilfen nach der in dieser Richtlinie benannten Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erfolgt, sind zusätzlich und vorrangig folgende (De-minimis spezifische) Festlegungen einzuhalten:

1. Förderzeitraum

Die Förderung ist zulässig ab 1.7.2019.

2. Förderausschlüsse

Die Förderung ist ausgeschlossen im Hinblick auf

a) Beihilfen an Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 104/2000 des Rates vom 17.12.1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22) tätig sind;

b) Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind;

c) Beihilfen an Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind;

aa) wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen oder von dem betreffenden Unternehmen vermarkteten Erzeugnisse richtet, oder

bb) wenn die Beihilfe davon abhängig ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird;

d) Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind, das heißt Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen;

e) Beihilfen, die davon abhängig sind, dass heimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.

Ist ein Unternehmen sowohl in den in Absatz 1 Buchst. a, b oder c genannten Bereichen als auch in einem oder mehreren Bereichen tätig oder übt andere Tätigkeiten im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 aus, so gilt die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 für Beihilfen, die für letztere Bereiche oder Tätigkeiten gewährt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherstellt, dass die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährten De-minimis-Beihilfen nicht den Tätigkeiten in den vom Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 ausgeschlossenen Bereichen zugutekommen.

3. Begriffsbestimmungen

Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „landwirtschaftliche Erzeugnisse”: die in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnisse mit Ausnahme der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, innerhalb der Verordnung (EU) Nr. 104/2000;

b) „Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses”: jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, deren Ergebnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebs zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf;

c) „Vermarktung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses”: der Besitz oder die Ausstellung eines Produkts im Hinblick auf den Verkauf, das Angebot zum Verkauf, die Lieferung oder jede andere Art des Inverkehrbringens, ausgenommen der Erstverkauf durch einen Primärerzeuger an Wiederverkäufer und Verarbeiter sowie jede Tätigkeit zur Vorbereitung eines Erzeugnisses für diesen Erstverkauf; der Verkauf durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung, wenn er in gesonderten, eigens für diesen Zweck vorgesehenen Räumlichkeiten erfolgt;

d) „ein einziges Unternehmen”: alle Unternehmen, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen:

aa) ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;

bb) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;

cc) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;

dd) ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus.

4. Förderhöchstbetrag

Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 Euro nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfe an ein Unternehmen, das im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs tätig ist, darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100.000 Euro nicht überschreiten. Diese Höchstbeträge gelten für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert wird. Der Zeitraum bestimmt sich nach den Steuerjahren, das heißt den Kalenderjahren.

Wenn der vorgenannte einschlägige Höchstbetrag durch die Gewährung neuer De-minimis-Beihilfen überschritten würde; darf die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 für keine der neuen Beihilfen in Anspruch genommen werden.
Im Falle einer Fusion oder Übernahme müssen alle De-minimis-Beihilfen, die den beteiligten Unternehmen zuvor gewährt wurden, herangezogen werden, um zu ermitteln, ob eine neue De-minimis-Beihilfe für das neue oder das übernehmende Unternehmen zu einer Überschreitung des einschlägigen Höchstbetrags führt.

Wird ein Unternehmen in zwei oder mehr separate Unternehmen aufgespalten, so werden die De-minimis-Beihilfen. die dem Unternehmen vor der Aufspaltung gewährt wurden, demjenigen Unternehmen zugewiesen, dem die Beihilfen zugutekommen, also grundsätzlich dem Unternehmen, das die Geschäftsbereiche übernimmt. für die die De-minimis-Beihilfen verwendet wurden.

5. Förderung als verlorener Zuschuss

Die Förderung ist auf die Gewährung eines (verlorenen) Zuschusses begrenzt. Insoweit bezieht sich der in Nummer 4 festgesetzte Höchstbetrag auf den Fall einer Barzuwendung. Bei den eingesetzten Beträgen sind die Bruttobeträge, das heißt die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben zugrunde zu legen. In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden zum Zeitpunkt ihrer Gewährung abgezinst. Der Zinssatz, der für die Abzinsung und die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents anzusetzen ist, ist der zum Zeitpunkt der Gewährung geltende Abzinsungssatz.

6. Kumulierung

De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderbaren Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einem von der Europäischen Kommission verabschiedeten Beschluss hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde.

7. Besonderes Verfahren

Vor Gewährung der Beihilfe hat das betreffende Unternehmen seinerseits schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede De-minimis-Beihilfe anzugeben, die es in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat.

Beabsichtigt die fördernde Stelle, einem Unternehmen eine De-minimis-Beihilfe zu gewähren, teilt diese Stelle dem Unternehmen schriftlich die voraussichtliche Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit und setzt es unter ausdrücklichen Verweis auf die hier zugrunde liegende Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt.

Dem Unternehmen kann alternativ ein Festbetrag mitgeteilt werden, der dem auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährten Beihilfehöchstbetrag entspricht. In diesem Fall ist für die Feststellung. ob der Beihilfehöchstbetrag nach Nummer 4 eingehalten worden ist; dieser Festbetrag maßgebend.

Die fördernde Stelle gewährt eine neue De-minimis-Beihilfe erst, nachdem sie sich vergewissert hat, dass der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, den das Unternehmen in Deutschland in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, den in Nummer 4 genannten Höchstbetrag nicht überschreitet und sämtliche Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erfüllt sind.

8. Dokumentationspflicht

Die Bewilligungsbehörde sammelt und registriert sämtliche mit der Anwendung dieser Anlage zusammenhängenden Informationen. Die Aufzeichnungen müssen Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erfüllt worden sind. Die Aufzeichnungen über De-minimis-Einzelbeihilfen sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an zehn Jahre lang aufzubewahren; bei Beihilferegelungen beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach der betreffenden Regelung gewährt wurde. Die fördernde Stelle übermittelt über das für Wirtschaft zuständige Ministerium des Landes Sachsen-Anhalt und das für die Notifizierung zuständige Bundesministerium an die Europäische Kommission auf deren schriftliches Ersuchen hin innerhalb von zwanzig Arbeitstagen oder einer von ihr in dem Auskunftsersuchen festgesetzten längeren Frist alle Informationen, die diese benötigt, um zu beurteilen, ob die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 eingehalten wurde.

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